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{'item': 'L507 2194383-2'}

Obsah (27)§ 21Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§29§ 68§§ 4§ 5§ 60§ 31§ 14a§ 24§ 53§ 9§ 46a§ 58§ 61§ 66§ 67§ 18§ 12a§ 59

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlL507 2194383-2 SpruchL507 2194383-2/11E, L507 2194383-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 21

Abs 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er gemeinsam mit seinem Bruder einen Spirituosenladen geführt habe. Am 05.10.2014 sei sein Bruder erschossen worden. Im Jänner 2015 hätten Unbekannte den Laden gesprengt. Seitdem habe er Angst um sein Leben und sei zu seinen Großeltern nach XXXX gezogen. Das Haus der Großeltern sei sodann im April von Angehörigen des IS in Brand gesteckt worden. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen.Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er gemeinsam mit seinem Bruder einen Spirituosenladen geführt habe. Am 05.10.2014 sei sein Bruder erschossen worden. Im Jänner 2015 hätten Unbekannte den Laden gesprengt. Seitdem habe er Angst um sein Leben und sei zu seinen Großeltern nach römisch 40 gezogen. Das Haus der Großeltern sei sodann im April von Angehörigen des IS in Brand gesteckt worden. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.03.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.03.2018, , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

, Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers von einer schiitischen Miliz aufgrund seiner Tätigkeit als Spirituosenhändler und seiner Äußerungen gegen diese verfolgt worden zu sein, keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiären Schutz begründen würde, entnehmen ließe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubhaft und habe der Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffe maßgeblicher Intensität durch Milizen oder andere Dritte glaubhaft machen können. Auch habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Im Falle einer Rückkehr sei er keiner Gefährdung durch den irakischen Staat oder private Personen ausgesetzt. Die Rückkehr in den Irak sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. 1.

  1. Die gegen diesen Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.
  2. Die gegen diesen Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Im hg. Erkenntnis wurden neben Feststellungen zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage im Irak folgende Feststellungen getroffen: „1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF ist ledig und frei von Sorgepflichten. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 lag der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF in XXXX , Irak. Im Herkunftsstaat leben die Geschwister und die Eltern des BF sowie weitere Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat.Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF ist ledig und frei von Sorgepflichten. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 lag der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF in römisch 40 , Irak. Im Herkunftsstaat leben die Geschwister und die Eltern des BF sowie weitere Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat. Im Bundesgebiet hat der BF keine nahen Angehörigen. Der BF spricht arabisch und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A
  4. Im Herkunftsstaat besuchte der BF neun Jahre lang die Grund und Mittelschule. Im Zeitraum von 2010 bis Mitte 2014 war der BF als selbstständiger Händler tätig. Der BF verfügt über einen gültigen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Der BF ist ein körperlich gesunder, arbeitsfähiger Mann mit hinreichender Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung als Händler und Verkäufer. Der BF leidet weder an einer schweren noch einer unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF verfügt über eine -- wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich -- gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat, sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Mitte Oktober 2014 verließ der BF den Irak und hielt sich anschließend ca. fünf Monate in der Türkei auf. Von dort reiste er schlepperunterstützt über Griechenland und die Balkanroute nach Österreich, wo er am 10.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er reiste rechtswidrig ins Bundesgebiet ein ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war nicht erwerbstätig. Sein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe wurde mit Bescheid des AMS vom 06.02.2020, ABB--Nr: 406425, aufgrund der Ausschöpfung des Kontingents, abgewiesen. Der BF besuchte im Bundesgebiet Deutsch-- und Integrationskurse und legte erfolgreich eine Deutschsprachprüfung über das Niveau B1 ab. Der BF engagiert sich ehrenamtlich im Wohnheim und der Gemeinde. Der BF ist Mitglied in einem Fitnessclub, ansonsten pflegt er die üblichen sozialen Kontakte. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und weist im Bundesgebiet durchgehend Wohnsitzmeldungen auf. 1.
  5. Zu den Fluchtmotiven des BF: Das Vorbringen des BF vor dem BFA, in der Beschwerde, der Stellungnahme und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wonach – im Wesentlichen zusammengefasst – er den Irak verlassen habe, weil er gemeinsam mit seinem Bruder Spirituosen verkauft habe, dieser deswegen getötet worden sei und er von schiitischen Milizen verfolgt werde weil er Sunnit sei, Alkohol verkauft habe und die AAH und die MAHDI-Miliz auf der Straße verbal beschimpft habe, wird dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht vorgebracht. Der BF war im Irak nicht politisch tätig und hatte keine Schwierigkeiten aufgrund seiner politischen Überzeugung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses oder sonstige Probleme zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus Gründen seiner Glaubenszugehörigkeit, einer ihm unterstellten politischen Gesinnung aufgrund von Beschimpfungen der Miliz, seiner Tätigkeit als Spirituosenhändler oder aus anderen Gründen durch eine Miliz, insbesondere die MAHDI-Miliz oder die AAH, oder Dritte bedroht oder verfolgt worden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates im Oktober 2014 konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Gesinnung Probleme noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden“. Beweiswürdigend wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes ausgeführt: „2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF in der Erstbefragung vom 11.06.2015, gegenüber dem BFA (Protokoll vom 08.02.2018), dem erkennenden Gericht (Niederschrift vom 11.12.2019) und den vorgelegten Stellungnahmen. Zudem liegen Kopien des Personalausweises und Staatsbürgerschaftsnachweises im Akt auf. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.03.
  7. Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wären, kann aus den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht entnommen werden. Insofern seitens des BF vorgebracht wurde, dass er im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage geraten würde, ist dem entgegenzuhalten, dass er wenn auch nicht von seiner engeren Familie zumindest von seinen Freunden oder entfernteren Verwandten, welche ihn bereits bei er Erlangung eines Visums halfen, Unterstützung finden wird. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seinen Grundbedürfnissen abgesichert sein wird, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage im Irak als erwiesen anzusehen ist. Soweit Feststellungen zur Integration und zu Aktivitäten des BF in Österreich getroffen werden, ergeben sich diese ergänzend zu den insoweit wiederspruchfreien und plausiblen Angaben des BF. Die Absolvierung der Deutschsprachprüfung über das Niveau A2 ist durch das vorliegende Zertifikat vom 04.12.2019 belegt. Die Bemühungen zur sozialen Integration des BF werden durch eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen bestätigt. Soweit hinsichtlich des Gesundheitszustandes die Feststellung getroffen wird, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründet sich dies auf den glaubhaften Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, seiner gemeinnützigen Tätigkeit und seinem Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung für die Tätigkeit als Küchenhilfe vom 14.01.
  8. Der BF ist somit jedenfalls als arbeitsfähig und -willig anzusehen. [] 2.
  9. Zu den Fluchtgründen des BF: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr in den Irak (Fluchtgründe) erweist sich weiters aus den folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: 2.6.
  10. Tod des Bruders aufgrund ihrer gemeinsamen Tätigkeit als Spirituosenhändler und Verfolgung durch schiitische Milzen Bereits in seiner Erstbefragung gab der BF an, dass er mit Spirituosen handle und sein Bruder am 05.10.2014 erschossen worden sei. Zudem gab er an, dass sein Laden im Jänner 2015 in die Luft gesprengt worden sei. Vor der belangten Behörde führte er aus, dass er sich 2010 dazu entschieden habe selbstständig zu werden und Alkohol zu verkaufen. Er habe den Alkohol in Erbil gekauft und diesen dann an verschiedene Kundschaften in verschiedenen Orten und Bezirken, unter anderem in HILA, DIWANI, SALAALDIN, SAMARA und BAGDAD weiterverkauft und geliefert, wie ein Vertreter. Er habe das Geschäft gemeinsam mit seinem Bruder geführt und sei dieser immer im Geschäft geblieben, da er die Waren eingekauft und ausgeliefert habe. Das Geschäft habe sich in einer Seitengasse in Bagdad befunden und sei im Mietvertrag nur als Lager bezeichnet gewesen. Am 05.10.2014 habe ihn ein Nachbar angerufen und ihm mitgeteilt, dass etwas mit seinem Bruder passiert sei und er kommen solle um zu sehen was es sei. Bei seiner Rückkehr von Erbil in sein Geschäft in Bagdad war dieses nicht zugesperrt, aber zu. Als er es aufgemacht habe seien viele Flaschen offen und überall Blut auf dem Boden gewesen. Sein Nachbar habe ihm gesagt, dass vier bewaffnete Personen mit einem Wagen gekommen seien und seinen Bruder erschossen haben. Bis zu diesem Vorfall sei es immer friedlich gewesen und haben sie nie Probleme mit jemandem gehabt. Dies sei der einzige Vorfall gewesen. Als Sunnit in einem schiitischen Gebiet Alkohol zu verkaufen sei gefährlich und sei dadurch sein Bruder ums Leben gekommen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führte der BF aus, dass er das Spirituosengeschäft von 2010 bis zum Tod seines Bruders betrieben habe. Als er nach dem Anruf seines Geschäftsnachbarn und Freundes zurück ins Geschäft gekommen sei, sei dieses nicht versperrt und überall Blut auf dem Boden und die Ware zerstört gewesen. Man habe ihm gesagt, dass bewaffnete und vermummte Milizen seinen Bruder getötet haben. Über Vorhalt, dass der Verkauf von Alkohol verboten sei und es vier Jahre lang kein Problem gegeben habe im Geschäft Alkohol zu verkaufen gab der BF an, dass er die ersten eineinhalb Jahre den Alkohol schwarz in diversen Provinzen verkauft habe und dann erst das Geschäft eröffnet habe, welches er dann ca. drei Jahre betrieben habe. Das Geschäft habe sich in einer kleinen Nebengasse befunden, sodass man es von der Hauptstraße aus nicht gleich sehen könne. Sein Bruder sei ermordet worden, weil der Alkoholverkauf im Islam verboten sei. Die Frage, ob es in den vier Jahren vor dem Vorfall mit seinem Bruder irgendein Anzeichen gegeben habe, dass dieser Handel mit Alkohol jemanden stören würde, verneinte der BF und sagte, dass es überraschend passiert sei. Auch sein Bruder sei von niemandem bedroht worden, anderenfalls hätte dieser das Geschäft geschlossen und nicht weitergearbeitet. Einen Raubüberfall könne er ausschließen, weil dann sein Bruder nicht getötet worden wäre, sondern nur die Waren oder das Geld gestohlen worden wären. Zudem haben sie nur ein kleines Geschäft gehabt, bei dem zwar Geld hereingekommen sei, jedoch nicht genug für einen Raubüberfall. Außerdem habe sein Bruder sechs oder sieben Schüsse in die Brust und den Kopf erlitten. Glaubhaft ist, dass der BF gemeinsam mit einem Bruder als Selbständiger einen Handel betrieben, und in diesem auch Spirituosen vertrieben haben, und der Bruder des BF am 05.10.2014 im Irak verstarb. Dass dieser jedoch aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäufer von Alkohol oder seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit erschossen worden sei, erscheint als unglaubwürdig. Der BF gab an, dass er den Handel und später auch sein Geschäft über vier Jahre hinweg unbehelligt geführt habe und das weder er noch sein Bruder jemals irgendwelche Probleme deswegen gehabt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF und sein Bruder plötzlich von Milizen angegriffen und der Bruder des BF erschossen werde. Als wahrscheinlicher stellt sich ein, vom BF jedoch verneinter, Raubüberfall dar. Dies insbesondere im Hinblick auf die Angaben des BF vor der belangten Behörde er habe im Monat ca. 10.000 bis 20.000 USD verdient. Hinsichtlich seines Verdienstes und der Größe seines Geschäftes verstrickte sich der BF vor dem BVwG in Widersprüche als er einerseits angab, dass er mit Alkohol gehandelt habe, weil er und auch sein Bruder so ein gutes Einkommen erzielt haben und andererseits angab nur ein kleines Geschäft geführt zu haben auf das sich ein Raubüberfall nicht lohne. Hinsichtlich der Tötung seines Bruders durch Milizen kann ein gesteigertes Fluchtvorbringen beobachtet werden. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch vor der belangten Behörde gab der BF nur an, dass sein Bruder von bewaffneten Personen erschossen worden sei. Dass es sich dabei um vermummte Milizen und um welche Milizen genau es sich gehandelt habe, führte der BF dabei nicht aus. Insgesamt blieben seine Angaben zu einer Verfolgung durch Milizen vage und unsubstantiiert. 2.6.
  11. Zur Verfolgung durch die Milizen aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung: In seiner Befragung vor der belangten Behörde gab der BF an, dass er nach dem Tod seines Bruders sein Geschäft nicht habe weiterführen können und verschiedene schiitische Milizen, darunter auch die AAH verbal beschimpft habe. Er habe sich nicht mehr in sein Geschäft zurückgetraut, weil er die Milizen beschimpft habe. Freunde hätten ihn gewarnt nicht mehr in sein Geschäft zu gehen, weil er gesucht werde. Über Befragen gab der BF an, dass er die schiitischen Milizen öffentlich auf der Straße beschimpft habe. Er habe sie und den Islam beschimpft, aber auch die Schiiten und alle religiösen Persönlichkeiten. Er habe sie [die Milizen] nicht gesehen, aber am nächsten Tag von einem schiitischen Freund einen Anruf erhalten. Er habe sich daraufhin ca. elf Tage bis zu seiner Abreise bei seinen christlichen Freunden im Stadtteil KAMSARA versteckt. Die Milizen würden keine Gnade kennen und ihn auch nach fast drei Jahren noch suchen und umbringen. Im Zuge seiner Befragung vor dem erkennenden Gericht führte der BF aus, dass er die Milizen AAH und ALMAHDI beschimpft habe und dann Zuflucht bei seinen christlichen Freunden in KAMSARA gefunden habe. Bei einer Rückkehr würde er sofort am Flughafen getötet werden, weil alles in den Händen der Milizen sei und er die Milizen und AAH beschimpft habe. Über Vorhalt, dass nichts darüber bekannt sei, dass man getötet werde, wenn man eine Miliz beschimpft und warum er nach fünf Jahren noch immer getötet werden solle, gab der BF an, dass die Milizen nicht vergessen würden und man, wenn man sie einmal beschimpfe immer im Visier bleiben. Er habe sie auf der Straße, gegenüber seinem Elternhaus beschimpft. Er habe sie als „Ungläubige“ beschimpft, ihre Mütter beschimpft und sonst alle Schimpfwörter benutzt, die ihm eingefallen seien. Insgesamt blieben die Angaben des BF über die von ihm ausgesprochenen Beschimpfungen vage und unsubstantiiert. Der BF vermochte es nicht eine damit verbundene Verfolgung durch eine schiitische Miliz glaubhaft vorzubringen. Widersprüchlich waren auch seine Angaben dazu, was genau er gesagt habe, wen er beschimpft habe und wo er geschimpft habe. Insofern der BF vor dem erkennenden Gericht angab, dass er über die Milizen auf der Straße vor seinem Elternhaus geschimpft habe, ist nicht nachvollziehbar warum er sich daraufhin nicht mehr in sein Geschäft, welches laut seinen Angaben vor der belangten Behörde weit von seinem Elternhaus entfernt gewesen sei, getraut habe. Wenn er wie angegeben von den Milizen gesucht worden sei ist nicht nachvollziehbar, warum der BF keine Angst hatte in seinem Elternhaus zu bleiben. Der BF sprach davon allgemein die Milizen aber auch die AAH und die MAHDI-Miliz sowie die Schiiten generell beschimpft zu haben. Es erscheint als unglaubwürdig, dass der BF aufgrund einer einmaligen Äußerung ins Visier der Milizen geraten wäre und ihn diese auch noch Jahre später deswegen töten und verfolgen würden. Der BF vermochte es nicht eine Gefährdung durch schiitische Milizen, insbesondere die AAH oder die MAHDI-MILIZ glaubhaft und substantiiert darzustellen. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass schiitische Milizen im Irak jemals den Vorsatz fassten, den BF zu irgendeinem Zeitpunkt zu töten oder ihn verfolgten. 2.6.
  12. Zur Verfolgung aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit und eines sunnitisch konnotierten Vornamens: In seiner Befragung vor der belangten Behörde gab der BF befragt dazu, welcher Religion er angehören würde an, dass er Moslem und Sunnit sei. Sie hätten als einzige sunnitische Familie in einem schiitischen Viertel gewohnt. Nach dem Tod seines Bruders jedoch sei seine Familie in einen anderen Stadtteil umgezogen. Befragt dazu ob es außer dem Tod seines Bruders und seiner Tätigkeit als vermeintlicher Verkäufer von Alkohol noch weitere Gründe gebe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab der BF an, dass er Sunnit sei und daher nicht mehr in Bagdad leben könne. Nachdem er über die schiitischen Milizen geschimpft habe würden diese keine Gnade kennen, sie würden ihn umbringen und sicher nicht in Ruhe lassen. Entgegen seinem späteren Vorbringen vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde gab der BF zu Beginn der Befragung an, dass er persönlich nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt habe. In seiner Beschwerde führte der BF erstmals aus, dass er aufgrund seines sunnitischen Namens nicht nach Bagdad zurückkehren könne. Zudem verwies er auf die allgemein schlechte Lage der Sunniten im Irak und die systematische Verfolgung durch schiitische Milizen und die staatliche Polizei. Auch in seiner Stellungnahme verwies der BF auf eine Verfolgung durch schiitische Milizen aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und der allgemein schlechten Lage für Sunniten im Irak. In seiner Befragung vor dem erkennenden Gericht gab der BF zu Beginn an, dass er keiner Religion angehöre und lediglich am Papier Moslem sei. Befragt dazu, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsse, gab der BF an, dass ihn die Milizen sofort am Flughaften töteten würden, weil er Sunnit sei und die Milizen beschimpft habe. Zudem sei sein Bruder erschossen worden, weil sie Alkohol verkauft haben und weil sie Sunniten seien. Der BF verstrickte sich damit in Widersprüche als er einerseits angab keiner Religion anzugehören und sich andererseits auf seine sunnitische Glaubenszugehörigkeit als Verfolgungs- und Fluchtgrund bezog. Zum Vorbringen einer allgemeinen Verfolgung wegen des sunnitisch konnotierten Vornamens geht aus den Länderberichten hervor, dass bestimmte Vornamen Personen als sunnitisch oder auch als schiitisch erkenntlich machen können. Dies kann zwar unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen, bedeutet jedoch nicht, dass eine Person lediglich aufgrund seines bzw. ihres Namens die jeweiligen Konsequenzen erfährt, sondern weil sie aufgrund des Namens als zu einer bestimmten Gruppe gehörend identifiziert werden können. Seit 2006 haben daher viele Menschen ihre Namen geändert, um nicht aufgrund dessen von der schiitischen Mahdi-Armee getötet oder entführt zu werden, wobei "Omar" der riskanteste Name gewesen ist. Aus Berichten aus dem Jahr 2015 geht ein Anstieg an Namensänderungen (oder Anträgen auf Namensänderungen) hervor, um diese Konsequenzen möglichst zu vermeiden. Die Voraussetzung für eine Namensänderung ist jedoch die Veröffentlichung der Änderung in einer Zeitung. 2015 kam es jedoch nicht nur zu einem Anstieg von Namensänderungen sunnitischer, sondern auch schiitischer Namen. In Zusammenschau mit den diesbezüglichen Länderberichten ist zum konkreten einmaligen Vorbringen des BF festzuhalten, dass es zwar bekannt ist, dass ein sunnitisch konnotierter Vorname im Irak zu Diskriminierungen und Problemen führen kann, jedoch lässt sich aus den Länderberichten keine systematische Verfolgung von Sunniten - weder mit noch ohne sunnitisch konnotierten Vornamen - erkennen. Mit seinem einmaligen Vorbringen konnte der BF eine individuelle, in konkret treffende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft machen. Aus den Länderberichten ergibt sich insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung aufgrund eines sunnitisch konnotierten Namens ein Höhepunkt unter anderem zwischen den Jahren 2006 und 2007 zum Zeitpunkt der Eskalation der Religionskriege. Der BF hat aber mit seinem Namen bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 offensichtlich im Wesentlichen unbehelligt in Bagdad gelebt. Er machte auch keinerlei Probleme bei Checkpoints oder dergleichen geltend. Schließlich wurden in Bagdad inzwischen viele Checkpoints aufgegeben und sind die Straßen laut den Länderberichten überwiegend frei passierbar, sodass auch für den Fall einer Rückkehr keine konkrete und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffende Gefährdung aus diesem Grund erkannt werden kann. Dass im Irak oder in Bagdad eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Im Parlament, als auch generell auf politischer Ebene sind Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vertreten. Sunniten nehmen nach wie vor, trotz der überwiegenden Präsenz schiitischer Milizen, am gesellschaftlichen und politischen Leben im Irak teil. Auch wenn in den letzten Jahren die Kriegshandlungen zu starken Ressentiments zwischen Schiiten und Sunniten geführt haben, welche sich in großen Städten wie Bagdad schließlich auch in die Bildung von "sunnitischen" und "schiitischen" Vierteln niedergeschlagen hat, ist es für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft dennoch möglich, im Irak zu leben, zu arbeiten, staatliche und politische Posten zu besetzen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. 2018 stand der BF noch mit einem seiner Brüder in Kontakt und machte vor der belangten Behörde keine Angaben dazu, dass seine Familie aufgrund ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit Probleme hätten. Auch lebte der BF bis zu seiner Ausreise unbehelligt in Bagdad. Der BF hat demnach nicht bereits aufgrund der praktizierten sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; zuletzt 30.04.2018, Ra 2018/14/0354). Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. 2.
  13. Zu den Rückkehrbefürchtungen: Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF bei der Erstbefragung an, dass er Angst habe im Irak getötet zu werden. Vor der belangten Behörde gab er an, dass er nicht im Irak leben könne und auch nicht zurückwolle. Wenn er zurückgehe werde er getötet, weil er die Milizen AAH und ALMAHDI beschimpft habe. Die Milizen würden keine Gnade kennen. Er sei Sunnit und würden sie ihn sicherlich nicht in Ruhe lassen. Auch könne er von seiner Familie keine Unterstützung erwarten, da sich diese nach dem Tod seines Bruders von ihm abgewandt habe. In seiner Beschwerde führte er aus, dass eine Rückkehr nach Bagdad aufgrund seines unislamischen Verhaltens (Verkauf von Alkohol), der Beschimpfung der Milizen und seines sunnitischen Namens nicht möglich sei. Er sei daher im Verhältnis zu anderen besonders gefährdet. Das Verhältnis zu seiner Familie sei sehr schlecht und habe sich diese von ihm abgewandt, weil er Schuld habe am Tod seines Bruders. Auf die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab der BF vor dem erkennenden Gericht an, dass er am Flughaften sofort getötet werden würde, weil derzeit alles in den Händen der Milizen sei, er Sunnit sei und die Milizen und AAH beschimpft habe. Die Sunniten würden seit 2003 in einem katastrophalen Zustand leben und seien die Milizen damit beauftragt die Sunniten schrittweise zu töten. Wenn man diese einmal beschimpft, würden sie es nicht vergessen und sei man immer in deren Visier. Auch wenn er die Milizen nicht beschimpft hätte, hätte er nicht im Irak bleiben können, weil er sonst wie sein Bruder ermordet worden wäre. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Milizen im Irak jemals den Vorsatz fassten, den BF im Rückkehrfall zu töten. Es fehlen diesbezügliche Drohungen und auch ansonsten konnte der BF eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Die Befürchtungen des BF können somit nur als unbegründet erachtet werden. Das BVwG verkennt im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Provinz Bagdad nicht, dass Bagdad ausweislich der statistischen Daten zu den unsicheren Provinzen gehört. Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich insbesondere gegen staatliche Sicherheitskräfte, wobei Anschläge auf Regierungsgebäude oder von Sicherheitskräften besetzte Checkpoints verübt werden. In Hinblick auf die Größe der Stadt sind sicherheitsrelevante Vorfälle immer noch selten. Zuletzt kam es aufgrund von Demonstrationen vermehrt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der BF gehört nicht den staatlichen Sicherheitskräften an. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des BF, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhten Gefährdung durch terroristische Aktivitäten hindeuten würden, erschienen als nicht glaubhaft. Aus Sicht des BVwG kann ferner in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würde. Offene Kampfhandlungen finden in Bagdad im Übrigen nicht statt. In Anbetracht der Bevölkerungszahl im Gouvernement Bagdad kann jedoch nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass auch der BF im Fall einer Rückkehr nach Bagdad terroristischen Anschlägen zum Opfer fallen würde oder er im Vergleich zu anderen Zivilpersonen besonders gefährdet wäre. Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass er tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für ihn aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht. “ 1.
  14. Die gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.07.2020, Zl. XXXX , zurückgewiesen.1.
  15. Die gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.07.2020, , Zl. römisch 40 , zurückgewiesen. 1.
  16. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020 erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. 2.
  17. Der Beschwerdeführer hat seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen und stellte am 15.01.2024 erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er nun Atheist sei und bei einer Rückkehr die Todesstrafe fürchte. Seine Familie hätte ihn deswegen mit dem Tod bedroht. Zudem habe er sich in Österreich integriert und leiste viele ehrenamtliche Tätigkeiten. So habe er beim Roten Kreuz und im Altersheim freiwillig gearbeitet. Auch eine Brandschutzausbildung habe er absolviert, zudem sei er nicht straffällig geworden. 2.
  18. Am 30.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung

§29Abs 3 Z 4 und 6 Asyl

G ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.2.2. Am 30.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung

, §29 Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. 2.

  1. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.06.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass die Behörde in XXXX ihn in den Irak abschieben habe wollen. Deswegen sei er nach Wien gegangen, um dort nochmals einen Asylantrag zu stellen. Den Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er vom Islam ausgetreten sei. Seine Familie habe davon gewusst, sie hätten ihn töten wollen und hätten ihm gesagt, dass er nicht mehr zur Familie gehöre. Im Irak könne er nicht so mit seiner Geliebten leben. Im Irak gebe es auch keine Gleichberechtigung. Warum dürfe eine Frau ihre Meinung nicht äußern. Warum dürfe man vier Frauen heiraten aber eine Frau nicht. Warum sollen Homosexuelle sterben. Warum sollen LGBTQ+ Leute sterben. Er habe über vieles nachgedacht. Nachdem er nach Österreich gekommen sei, habe er gebetet, dass er einen positiven Bescheid erhalte. Am Ende habe er entschieden, dass es keinen Gott gebe. Und er habe das Gefühl, dass wir einfach aus der Natur entstanden seien.2.
  2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.06.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass die Behörde in römisch 40 ihn in den Irak abschieben habe wollen. Deswegen sei er nach Wien gegangen, um dort nochmals einen Asylantrag zu stellen. Den Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er vom Islam ausgetreten sei. Seine Familie habe davon gewusst, sie hätten ihn töten wollen und hätten ihm gesagt, dass er nicht mehr zur Familie gehöre. Im Irak könne er nicht so mit seiner Geliebten leben. Im Irak gebe es auch keine Gleichberechtigung. Warum dürfe eine Frau ihre Meinung nicht äußern. Warum dürfe man vier Frauen heiraten aber eine Frau nicht. Warum sollen Homosexuelle sterben. Warum sollen LGBTQ+ Leute sterben. Er habe über vieles nachgedacht. Nachdem er nach Österreich gekommen sei, habe er gebetet, dass er einen positiven Bescheid erhalte. Am Ende habe er entschieden, dass es keinen Gott gebe. Und er habe das Gefühl, dass wir einfach aus der Natur entstanden seien. 2.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). 2.4. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). In diesem Bescheid wurde vom BFA folgende Feststellungen getroffen: „Zu Ihrer Person: Die Identität steht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Er ist strafrechtlich unbescholten. Zu Ihrem Vorverfahren: Ihr erstes Asylverfahren unter der Zahl XXXX wurde am 08.04.2020 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.Ihr erstes Asylverfahren unter der Zahl römisch 40 wurde am 08.04.2020 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhte auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich verfügen Sie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie führen eine Beziehung seit ca. Mitte des Jahres 2023 Ihr Aufenthalt in Österreich erstreckt sich über einen Zeitraum von Juni 2015 bis in die Gegenwart, wobei Ihre Einreise nach Österreich illegal erfolgte. Sie sprechen muttersprachlich Arabisch verfügen über Deutschkenntnisse. In Österreich sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Sie sind oder waren in Österreich auch berufstätig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.“Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.“ Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt: „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Die feststehende Identität hat sich bereits in Ihrem Verfahren XXXX ergeben. Auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid BFA und dem Erkenntnis des BVwG wird verwiesen. Zwischenzeitlich haben sich diesbezüglich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, weswegen das BFA nach wie vor von der Richtigkeit der in Ihrem Vorverfahren festgestellten Identität und Nationalität ausgeht.Die feststehende Identität hat sich bereits in Ihrem Verfahren römisch 40 ergeben. Auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid BFA und dem Erkenntnis des BVwG wird verwiesen. Zwischenzeitlich haben sich diesbezüglich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, weswegen das BFA nach wie vor von der Richtigkeit der in Ihrem Vorverfahren festgestellten Identität und Nationalität ausgeht. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl XXXX .Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl römisch 40 . Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes, also, dass Sie Atheist sind und aufgrund dessen von Ihrer Familie bedroht werden, wurden im Erstverfahren nicht erwähnt und waren diesen nunmehrigen Angaben zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um diese als glaubwürdig zu bezeichnen, oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Sie hatten bei Ihren unzähligen vorangegangenen Möglichkeiten, in Österreich Angaben über diese Fluchtgründe zu machen, nie ein Wort darüber verloren. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sie konnten Ihre Aussage auch auf keinerlei Beweise stützen. Für das Bundesamt weisen die von Ihnen neu vorgebrachten Gründe keinerlei glaubhaften Kern auf. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Die von Ihnen nun neu ins Treffen geführten religiösen Aspekte entbehren jeder Glaubwürdigkeit und stellen daher keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt dar. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von deren Richtigkeit aus. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich ist anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer vorliegt. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person. Sie hatten niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Ihre vorgelegten Beweismittel zeigen, dass Sie in den letzten 9 Jahren viele Freundschaften und neue Bekannte kennengelernt haben. Seit einem Jahr führen Sie auch eine Beziehung. Der Beschwerdeführer lebe jedoch mit seiner Freundin in keinem gemeinsamen Haushalt und bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin kein Abhängigkeitsverhältnis Zudem können all diese Schriftstücke nicht die Tatsache beschönigen, dass Sie trotz einer negativen Entscheidung, welche auch in zweiter Instanz bestätigt wurde, nicht Österreich verlassen haben. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gem. §60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gem. §60 Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.“ 2.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.10.
  2. Begründend wurde in der Beschwerde wie folgt wörtlich ausgeführt: „[] Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, so hätte sie bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung den Antrag des BF nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde kommt zu dem Schluss, dass der BF keine neuen Asylgründe vorgebracht hat. Zu dieser Ansicht gelangt die belangte Behörde aufgrund einer unzureichenden Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes. Allein aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, hätte die belangte Behörde genaue Ermittlungen zur Integration des BF in Österreich unternehmen müssen. Weiters wird auf die zahlreichen Integrationsunterlagen welche im Verfahren bereits vorgelegt wurden verwiesen. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie die seitens des BF vorgelegten Beweismittel überhaupt nicht berücksichtigt hat. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes und bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung der Angaben des BF hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vorliegt und dem BF Asyl gem. § 3 Abs. 1 AsylG, aufgrund seiner Nachfluchtgründe zu gewähren ist, bzw. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Außerdem hat der BF eine schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und erfüllt der BF auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung in den Irak auf Dauer unzulässig ist. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes und bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung der Angaben des BF hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vorliegt und dem BF Asyl gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, aufgrund seiner Nachfluchtgründe zu gewähren ist, bzw. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Außerdem hat der BF eine schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und erfüllt der BF auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung in den Irak auf Dauer unzulässig ist. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2024 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine „entschiedene Sache“ im Sinne des §68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2024 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine „entschiedene Sache“ im Sinne des §68 Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). In Einklang mit Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sind erneute Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge) zuzulassen, sofern „neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“. In Einklang mit Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sind erneute Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge) zuzulassen, sofern „neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“. Die Prüfung eines Folgeantrags, der auf Elementen oder Erkenntnissen beruht, die bereits vor Abschluss des früheren Verfahrens vorlagen, kann in der Sache nur dann unter Hinweis auf ein schuldhaftes Nichtvorbringen der antragstellenden Person im früheren Verfahren abgelehnt werden, wenn sich die Verschuldensschranke aus einer Sondernorm und nicht aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften ergibt. Eine Prüfung von Folgeanträgen im Rahmen von Verfahren zur Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens hält der Europäische Gerichtshof grundsätzlich dann für zulässig, wenn die in der RL 2013/32/EU festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grundsätze eingehalten werden, wobei insbesondere Art. 33 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 40 der RL 2013/32/EU von Bedeutung sind. Eine Prüfung von Folgeanträgen im Rahmen von Verfahren zur Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens hält der Europäische Gerichtshof grundsätzlich dann für zulässig, wenn die in der RL 2013/32/EU festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grundsätze eingehalten werden, wobei insbesondere Artikel 33, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, der RL 2013/32/EU von Bedeutung sind. Die vorgenannte Auslegung von Art. 40 Abs. 2, 3 und 4 der RL-2013/32/EU ist für die Mitgliedstaaten bindend (EuGH, Urteil vom
  3. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 28 m.w.N.). Die vorgenannte Auslegung von Artikel 40, Absatz 2, 3 und 4 der RL-2013/32/EU ist für die Mitgliedstaaten bindend (EuGH, Urteil vom
  4. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 28 m.w.N.). In Bezug auf die österreichische Rechtslage hinsichtlich Antwort 2 des Vorabentscheidungsersuchens hat der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache Ro 2019/14/0006 mit Erkenntnis vom 19.10.2021 klargestellt, dass die geltenden österreichischen Bestimmungen zur Wiederaufnahme von Verfahren gem. § 69 AVG und § 32 VwGVG nicht mit Kapitel II der RL-2013/32/EU im Einklang stehen (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 73). Mithin ist es nicht zulässig, eine Person, die einen Folgeantrag aufgrund von „neuen Elementen oder Erkenntnissen“ stellt, allein deshalb, weil die im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorlagen, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens gem. § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen (Rn. 74). In Bezug auf die österreichische Rechtslage hinsichtlich Antwort 2 des Vorabentscheidungsersuchens hat der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache Ro 2019/14/0006 mit Erkenntnis vom 19.10.2021 klargestellt, dass die geltenden österreichischen Bestimmungen zur Wiederaufnahme von Verfahren gem. Paragraph 69, AVG und Paragraph 32, VwGVG nicht mit Kapitel römisch zwei der RL-2013/32/EU im Einklang stehen (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 73). Mithin ist es nicht zulässig, eine Person, die einen Folgeantrag aufgrund von „neuen Elementen oder Erkenntnissen“ stellt, allein deshalb, weil die im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorlagen, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens gem. Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen (Rn. 74). Soweit somit schutzrelevante „neue Elemente oder Erkenntnisse“ im Folgeantrag vorgetragen werden, auch wenn diese Umstände bereits während des früheren Verfahrens vorlagen, ist der Antrag unabhängig von einem etwaigen verschuldeten Nicht-Vorbringen im früheren Verfahren, zuzulassen. Eine Zurückweisung wegen „entschiedener Sache“ ist nur dann zulässig, soweit das Vorbringen im Rahmen des Folgeantrags dem Vorbringen in einem früheren Antrag entspricht oder die Änderungen der Umstände von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Zuerkennung eines Schutzstatus haben können. Die belangte Behörde vertritt im beschwerdegegenständlichen Bescheid die Ansicht, dass der BF keinen neuen asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe (vgl. S. 195f des Bescheides). Weiters führt die Behörde ins Treffen, dass nicht festgestellt werden kann, woher das vorgelegte Schriftstuck stamme. Dabei befasst sich die belangte Behörde jedoch nicht mit dem neuen Sachverhalt und den vorgelegten Beweismitteln (insbesondere einer Einvernahme der oben genannten Zeugen). Die belangte Behörde vertritt im beschwerdegegenständlichen Bescheid die Ansicht, dass der BF keinen neuen asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe vergleiche S. 195f des Bescheides). Weiters führt die Behörde ins Treffen, dass nicht festgestellt werden kann, woher das vorgelegte Schriftstuck stamme. Dabei befasst sich die belangte Behörde jedoch nicht mit dem neuen Sachverhalt und den vorgelegten Beweismitteln (insbesondere einer Einvernahme der oben genannten Zeugen). Wie mangelhaft sich die Beweiswürdigung darstellt wird im Bescheid auch dadurch erkennbar, dass Teile dieser Beweiswürdigung offensichtlich aus einem anderen Bescheid kopiert wurden in welchem es um das Verfahren eines straffälligen russischen Staatsangehörigen ging (siehe S. 218 des gegenständlichen Bescheids). Die Zurückweisung des Antrages gem. § 68 AVG erweist sich jedenfalls aufgrund der oa. Umstände als verfehlt. Die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 68, AVG erweist sich jedenfalls aufgrund der oa. Umstände als verfehlt. ANTRÄGE das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung inklusive der Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; den Asylantrag für zulässig erklären und an die erste Instanz verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Seine Identität steht nicht fest. Er gibt bekannt, Atheist zu sein und ist der Volksgruppe der Araber zugehörig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Er besuchte neun Jahre lang die Schule. In seiner Heimat war er als selbständiger Händler tätig. Er hat aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine Chance, auch hinkünftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren. Er besuchte neun Jahre lang die Schule. In seiner Heimat war er als selbständiger Händler tätig. Er hat aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine Chance, auch hinkünftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer verließ Mitte Oktober 2014 den Irak und hielt sich anschließend ca. fünf Monate in der Türkei auf. Von dort reiste er schlepperunterstützt über Griechenland und die Balkanroute nach Österreich, wo er am 10.06.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er ich durchgehen im Bundesgebiet auf. Die Eltern und mehrere Geschwister leben nach wie vor in XXXX . Der Beschwerdeführer gab bereits im ersten Verfahren bekannt, keinen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben. Die Eltern und mehrere Geschwister leben nach wie vor in römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab bereits im ersten Verfahren bekannt, keinen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Bezugspunkte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, die österreichische Staatsangehörige ist. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Freundin in keinem gemeinsamen Haushalt, er lebt in Wien, seine Freundin in Innsbruck, es kommt zu fallweise Treffen. Der Beschwerdeführer übte zu keinem Zeitpunkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bis dato strafrechtlich unbescholten. Von der Staatsanwaltschaft Wien wurde am 11.07.2024, XXXX , Anklage wegen dem Verdacht der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB erhoben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bis dato strafrechtlich unbescholten. Von der Staatsanwaltschaft Wien wurde am 11.07.2024, römisch 40 , Anklage wegen dem Verdacht der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben. 1.
  7. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz: Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 28.03.2018, XXXX ,

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 28.03.2018, römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, Zl.: XXXX , abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 20.07.2020, XXXX zurückgewiesen.Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, Zl.: römisch 40 , abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 20.07.2020, römisch 40 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist am 08.04.2020 in Rechtskraft erwachsen. Am 15.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Privat- und Familienverhältnissen, zu den Umständen im Herkunftsstaat, zu den Familienangehörigen sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren sowie aus den Akteninhalten. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen dem Verdacht der Körperverletzung erhoben wurde, ergibt sich aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.07.2024, XXXX . Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen dem Verdacht der Körperverletzung erhoben wurde, ergibt sich aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.07.2024, römisch 40 . Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakte des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem hg. Verfahrensakt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Abweisung der Beschwerde wegen entschiedener Sache:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz geändert hat. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid der Bescheid des BFA vom 28.03.2018 dar, womit der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, Zl.: XXXX abgeweisen. Der Bescheid des BFA erwuchs sohin am 08.04.2020 in Rechtskraft. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid der Bescheid des BFA vom 28.03.2018 dar, womit der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, Zl.: römisch 40 abgeweisen. Der Bescheid des BFA erwuchs sohin am 08.04.2020 in Rechtskraft. In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen bestätigt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Lage im Irak ein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergibt. Im gegenständlichen Fall teilt der hier erkennende Richter die Ansicht des BFA, dass mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren betreffend die Begründung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Gründe, die er bereits im ersten rechtskräftigen Asylverfahren vorgebracht hat und welche dort als nicht glaubwürdig und als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Zudem brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor, dass er durch eine bewaffnete Miliz und auch von seiner Familie getötet werden würde, weil er vom Islam ausgetreten sei. Der Austritt vom Islam sei auch der Hauptgrund für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Familie und sein Klan hätten davon gewusst, sie hätten ihn töten wollen und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr zur Familie gehören würde. Diese Gründe habe er seit vier Jahren, wie er weiter bekannt gab. Das BFA ging im gegenständlichen Bescheid davon aus, dass diese Begründung nicht ausreiche, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer konnte seine Aussage auch auf keinerlei Beweise stützen. Für das Bundesamt weisen die von ihm neu vorgebrachten Gründe keinerlei glaubhaften Kern auf. Dieser Beurteilung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich an. Bereits im ersten Verfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Bedrohung durch Milizen (speziell der MAHDI Miliz oder der AAH) aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr sein würde. Dass er von den Milizen getötet werden würde, ist nicht glaubhaft. Zudem teilte der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 mit, dass er nicht mehr dem Islam angehöre. Wörtlich gab er dem damaligen erkennenden Richter in der Verhandlung auf die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe bekannt „Ich gehöre keiner Religion an, ich bin lediglich am Papier Moslem. Ich bin Araber“. Weiters gab er auch hinsichtlich seinem Verhältnis zur im Irak aufhältigen Familie in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er von seiner Familie keine Unterstützung erwarten könne, weil sich diese nach dem Tod seines Bruders von ihm abgewandt habe und er keinen Kontakt mehr habe. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er Atheist sei und von der Familie bzw. vom Klan verfolgt werde, handelt es sich dabei um eine Steigerung des bisherigen Vorbringens. Diesem gesteigerten Vorbringen ist zudem kein glaubhafter Kern zuzumessen. Daran ändert auch die Vorlage eines Schreibens hinsichtlich dem Religionsaustritt und ein übermitteltes Foto von der Entscheidung der Al-DULAIMI Stammesgemeinschaft, dass sich diese vom Beschwerdeführer distanziere, nichts. Wie bereits ausgeführt, teilte der Beschwerdeführer bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit, kein Moslem zu sein und mit der Familie im Irak keinen Kontakt mehr zu haben. Im gegenständlichen Verfahren steigerte er lediglich sein Vorbringen dahingehend, jetzt Atheist zu sein und sich nun auch der gesamte Klan von ihm distanziere. Eine Asylrelevanz lässt darin zudem nicht ansatzweise erblicken. Mangels glaubhaften Kern stellt dieses Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich eine Steigerung und ein Fortwirken des bereits im ersten Verfahrensgang erstatteten Vorbringens dar. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Dafür spricht auch der Umstand, dass er Beschwerdeführer selbst bekannt gab, dass ihn die Behörde in Innsbruck abschieben wollte, weswegen er nach Wien zog, um dort den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insgesamt gesehen war somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der letzten abweisenden Entscheidung des BFA zur Frage einer allfälligen Schutzgewährung umfasst war. In Ermangelung eines neuen glaubhaften Vorbringens war der Beschwerdeführer im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit auf die rechtskräftige Entscheidung des BFA im ersten Verfahrensgang zu verweisen und lag im gegenständlichen Verfahren res iudicata vor. Das BFA hat den zweiten und gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen. Das BFA hat den zweiten und gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage nicht vor. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass seine Rückführung in die Türkei zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass seine Rückführung in die Türkei zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch zur Situation im Herkunftsstaat – familiäre, wirtschaftliche Situation – können keine Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des BFA vom 28.03.2018 festgestellt werden. Der Beschwerdeführer steht im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Familienangehörige (Eltern und Geschwister) im Herkunftsstaat. Er ist auch nicht als Teil einer besonders schutzwürdigen Gruppe anzusehen, die im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in eine ausweglose Lage zu geraten. Dass er weiters angibt, dass er mit seinen Verwandten keinen Kontakt mehr habe wurde von ihm auch schon im ersten Verfahren bekannt gegeben, wenn er diesbezüglich mitteilte, dass er von seiner Familie keine Unterstützung erwarten könne, da sich diese nach dem Tod seines Bruders von ihm abgewandt habe. Auf Grund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Aus den Berichten geht keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.Auf Grund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Aus den Berichten geht keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Zudem ist hinsichtlich dem Vorbringen, Atheist zu sein, den Länderinformationen der Staatendokumentation zwar zu entnehmen, dass ein öffentliches Bekenntnis als Atheist Probleme nach sich ziehen kann. Berichten zufolge hat es Fälle von körperlicher Bedrohung, Belästigungen und in einigen Fällen von Familienausschlüssen gegeben. Dessen ungeachtet ist Atheismus im Irak nicht illegal (UNHCR 5.2019, S.82). Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (AlMon 1.4.2018). Da Atheismus im Irak nicht offiziell anerkannt ist, und Atheisten in ihren Ausweispapieren eine Religionszugehörigkeit (zumeist Islam) eingetragen haben, können sie dieselben Rechte und öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen wie andere Iraker (DFAT 16.1.2023, S.23). Insbesondere junge Menschen wenden sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder andere konvertieren. Abweichung wird auch durch eine abweichende religiöse Praxis, wie das Ablegen des Kopftuchs gezeigt (DFAT 16.1.2023, S.23; vgl. AlMon 11.9.2020).Zudem ist hinsichtlich dem Vorbringen, Atheist zu sein, den Länderinformationen der Staatendokumentation zwar zu entnehmen, dass ein öffentliches Bekenntnis als Atheist Probleme nach sich ziehen kann. Berichten zufolge hat es Fälle von körperlicher Bedrohung, Belästigungen und in einigen Fällen von Familienausschlüssen gegeben. Dessen ungeachtet ist Atheismus im Irak nicht illegal (UNHCR 5.2019, S.82). Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (AlMon 1.4.2018). Da Atheismus im Irak nicht offiziell anerkannt ist, und Atheisten in ihren Ausweispapieren eine Religionszugehörigkeit (zumeist Islam) eingetragen haben, können sie dieselben Rechte und öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen wie andere Iraker (DFAT 16.1.2023, S.23). Insbesondere junge Menschen wenden sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder andere konvertieren. Abweichung wird auch durch eine abweichende religiöse Praxis, wie das Ablegen des Kopftuchs gezeigt (DFAT 16.1.2023, S.23; vergleiche AlMon 11.9.2020). Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.2. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9

Abs 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. "

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. "

§ 12aAbs. 6 Asyl

G bleiben Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 59Abs. 5 FPG bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem Asyl

G 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, sofern gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen.

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, sofern gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. 3.2.

  1. Eine Entscheidung nach § 68 AVG ist als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist (Hinweis B vom
  2. März 2005, 2003/20/0536), zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).3.2.
  3. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ist als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist (Hinweis B vom
  4. März 2005, 2003/20/0536), zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht auch – wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG – Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht auch – wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG – Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). § 59 Abs. 5 FPG soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.