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L508 2303856-1

Obsah (26)§ 28Art. 133§ 47§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 2§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 68Art. 14Art. 41§ 49§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlL508 2303856-1 SpruchL508 2303856-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!, L508 2303856-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 28Absatz 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei, reiste zuletzt legal mit einem von 30.08.2022 bis 18.12.2022 gültigen Visum D für Saisoniers in das Bundesgebiet ein, wobei ihm im Anschluss erneut ein von 19.12.2022 bis 10.04.2023 gültiges Visum D für Saisoniers erteilt wurde.
  2. Ende März 2023 - noch vor Ablauf des Visums D für Saisoniers - stellte der BF einen - noch nicht erledigten - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, konkret einer Niederlassungsbewilligung - Angehöriger (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 3 ff).
  3. Im Zuge einer Stellungnahme vom 29.01.2024 legte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter anderem dar, dass durch § 47 Abs. 3 NAG Angehörigen die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels gewährt werden solle, bei welchen zwischen ihnen und dem Zusammenführenden ein näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Auch vor dem Hintergrund, dass im NAG-Verfahren - und auch hinsichtlich des Nachweises bereits getätigter Unterhaltsleistungen - die im Verwaltungsverfahren als allgemein anerkannte Beweismittel gelten würden, bestünde kein vernünftiger Grund, das Abhängigkeitsverhältnis und die Unterhaltsleistungen zwischen der Zusammenführenden als (ehemaliger) Obsorgeberechtigten und dem Antragsteller in irgendeiner Form in Zweifel zu ziehen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass gegenständlich die „Stillhalteklausel“ des ARB 1/80 Anwendung finde. Der BF sei in der Vergangenheit ordnungsgemäß in das Bundesgebiet eingereist und seien ebenso die Vorschriften hinsichtlich der bisherigen Beschäftigung im Bundesgebiet eingehalten worden. Zudem habe der Antragsteller glaubhaft gemacht, sich auch zukünftig - sobald dies rechtlich möglich sei - in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen, wobei die Behauptung hierfür ausreichend sei. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sei daher anwendbar, sodass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens bzw. des Zusatzprotokolls für Österreich Anwendung zu finden habe. Die hier maßgeblichen Bestimmungen seien daher § 47 iVm § 49 FrG. Demnach würden Verwandte in absteigender Linie bis 21 Jahre und darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt werde als Angehörige iSd FrG gelten. Ihnen sei ein Aufenthaltstitel zu erteilen, sofern ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährde. Im Gegensatz zu dem von der Behörde ohne Berücksichtigung des Assoziierungsabkommens herangezogenen § 47 Abs. 3 NAG stelle der hier einschlägige § 47 FrG darauf ab, ob dem Antragsteller durch seinen Verwandten „Unterhalt gewährt wird“. Eine zwingende Unterhaltsbeziehung im Herkunftsland finde in § 47 FrG gerade keine Deckung. Im gegenständlichen Fall sei das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Großmutter gerade zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich, zumal insbesondere zu diesem Zeitpunkt die Lebenserhaltungskosten durch die Großmutter finanziert worden seien und der bekannte Naturalunterhalt nachweislich geleistet worden sei. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen seien daher - auch unter Berücksichtigung des Assoziierungsabkommens - erfüllt. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens stütze der BF seinen Antrag sohin auch auf § 47 Abs. 3 NAG iVm der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sowie den §§ 47, 49 FrG. Hinsichtlich des zu erteilenden Aufenthaltstitels werde auf § 11 Abs. 1 lit A 3d NAG-DV verwiesen, sodass dieser (wie gehabt) als Niederlassungsbewilligung - Angehörige zu werten sei.
  4. Im Zuge einer Stellungnahme vom 29.01.2024 legte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter anderem dar, dass durch Paragraph 47, Absatz 3, NAG Angehörigen die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels gewährt werden solle, bei welchen zwischen ihnen und dem Zusammenführenden ein näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Auch vor dem Hintergrund, dass im NAG-Verfahren - und auch hinsichtlich des Nachweises bereits getätigter Unterhaltsleistungen - die im Verwaltungsverfahren als allgemein anerkannte Beweismittel gelten würden, bestünde kein vernünftiger Grund, das Abhängigkeitsverhältnis und die Unterhaltsleistungen zwischen der Zusammenführenden als (ehemaliger) Obsorgeberechtigten und dem Antragsteller in irgendeiner Form in Zweifel zu ziehen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass gegenständlich die „Stillhalteklausel“ des ARB 1/80 Anwendung finde. Der BF sei in der Vergangenheit ordnungsgemäß in das Bundesgebiet eingereist und seien ebenso die Vorschriften hinsichtlich der bisherigen Beschäftigung im Bundesgebiet eingehalten worden. Zudem habe der Antragsteller glaubhaft gemacht, sich auch zukünftig - sobald dies rechtlich möglich sei - in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen, wobei die Behauptung hierfür ausreichend sei. Die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 sei daher anwendbar, sodass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens bzw. des Zusatzprotokolls für Österreich Anwendung zu finden habe. Die hier maßgeblichen Bestimmungen seien daher Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 49, FrG. Demnach würden Verwandte in absteigender Linie bis 21 Jahre und darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt werde als Angehörige iSd FrG gelten. Ihnen sei ein Aufenthaltstitel zu erteilen, sofern ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährde. Im Gegensatz zu dem von der Behörde ohne Berücksichtigung des Assoziierungsabkommens herangezogenen Paragraph 47, Absatz 3, NAG stelle der hier einschlägige Paragraph 47, FrG darauf ab, ob dem Antragsteller durch seinen Verwandten „Unterhalt gewährt wird“. Eine zwingende Unterhaltsbeziehung im Herkunftsland finde in Paragraph 47, FrG gerade keine Deckung. Im gegenständlichen Fall sei das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Großmutter gerade zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich, zumal insbesondere zu diesem Zeitpunkt die Lebenserhaltungskosten durch die Großmutter finanziert worden seien und der bekannte Naturalunterhalt nachweislich geleistet worden sei. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen seien daher - auch unter Berücksichtigung des Assoziierungsabkommens - erfüllt. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens stütze der BF seinen Antrag sohin auch auf Paragraph 47, Absatz 3, NAG in Verbindung mit der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 sowie den Paragraphen 47, 49, FrG. Hinsichtlich des zu erteilenden Aufenthaltstitels werde auf Paragraph 11, Absatz eins, lit A 3d NAG-DV verwiesen, sodass dieser (wie gehabt) als Niederlassungsbewilligung - Angehörige zu werten sei.
  5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 01.08.2024 (AS 17 ff) wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
  6. Im Zuge einer weiteren Stellungnahme vom 30.08.2024 (AS 45 ff [AS 53 ff]) legte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter anderem nochmals dar, dass er aufgrund eines gültigen Visums zuletzt im Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist sei. Im Anschluss habe er am 28.03.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 47Abs. 3 NAG i

Vm der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sowie den §§ 47, 49 FrG 1997 gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei bislang nicht abgeschlossen. Der BF berufe sich als türkischer Staatsbürger auf die „Stillhalteklausel“ des Assoziierungsabkommens. Als Maßstab für die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung und Abwarten der Entscheidung im Inland sei daher die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens bzw. des Zusatzprotokolls für Österreich anzuwenden. Konkret sei auf § 49 FrG zu verweisen, wonach türkische Staatsangehörige - wie auch sonstige Angehörige österreichischer Staatsbürger - Niederlassungsfreiheit genossen hätten und Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Österreich stellen und auch die Entscheidung darüber hierzulande abwarten hätten dürfen. Der derzeitige Aufenthalt sei sohin rechtmäßig, weswegen die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung bereits aus diesem Grunde jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Der BF sei bereits mehreren Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen, wobei die diesbezüglichen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchgehend eingehalten worden seien. Zuletzt habe er im Hotelleriebereich gearbeitet. 5. Im Zuge einer weiteren Stellungnahme vom 30.08.2024 (AS 45 ff [AS 53 ff]) legte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter anderem nochmals dar, dass er aufgrund eines gültigen Visums zuletzt im Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist sei. Im Anschluss habe er am 28.03.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 47, Absatz 3, NAG in Verbindung mit der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 sowie den Paragraphen 47, 49, FrG 1997 gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei bislang nicht abgeschlossen. Der BF berufe sich als türkischer Staatsbürger auf die „Stillhalteklausel“ des Assoziierungsabkommens. Als Maßstab für die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung und Abwarten der Entscheidung im Inland sei daher die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens bzw. des Zusatzprotokolls für Österreich anzuwenden. Konkret sei auf Paragraph 49, FrG zu verweisen, wonach türkische Staatsangehörige - wie auch sonstige Angehörige österreichischer Staatsbürger - Niederlassungsfreiheit genossen hätten und Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Österreich stellen und auch die Entscheidung darüber hierzulande abwarten hätten dürfen. Der derzeitige Aufenthalt sei sohin rechtmäßig, weswegen die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung bereits aus diesem Grunde jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Der BF sei bereits mehreren Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen, wobei die diesbezüglichen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchgehend eingehalten worden seien. Zuletzt habe er im Hotelleriebereich gearbeitet. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.10.2024 (AS 63 ff) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.10.2024 (AS 63 ff) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom 07.10.2024 erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.11.2024 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde (AS 109 ff). Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen. 7.
  2. Nach kurzer Wiederholung des Verfahrensgangs erneuerte der BF im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, insbesondere bezüglich einer zulässigen Inlandsantragstellung und des gegenständlich anzuwendenden Assoziierungsabkommens EWG-Türkei (AS 112 - 114). 7.
  3. In der Folge wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass weder eine Rückkehrentscheidung noch eine Abschiebung zulässig sei, hilfsweise dass eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung vorübergehend unzulässig seien, sowie jedenfalls aussprechen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, hilfsweise dass der Aufenthalt des BF bis auf Weiteres geduldet sei. Des Weiteren wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen. Schließlich wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde gestellt.7.
  4. In der Folge wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass weder eine Rückkehrentscheidung noch eine Abschiebung zulässig sei, hilfsweise dass eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung vorübergehend unzulässig seien, sowie jedenfalls aussprechen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, hilfsweise dass der Aufenthalt des BF bis auf Weiteres geduldet sei. Des Weiteren wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen. Schließlich wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde gestellt. 7.
  5. Der Beschwerde sind mehrere Unterlagen zur Bescheinigung der gesundheitlichen Situation der Mutter des BF angeschlossen (AS 119 - 123).
  6. Die Beschwerdevorlage langte gemeinsam mit einer Stellungnahme des BFA am 05.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 4).9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 4).

  1. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensbestimmungen 1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der (schriftlichen) Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Der Beschwerdeführer trägt den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt mit einem von 30.08.2022 bis 18.12.2022 gültigen Visum D für Saisoniers legal in das Bundesgebiet ein, wobei ihm im Anschluss erneut ein von 19.12.2022 bis 10.04.2023 gültiges Visum D für Saisoniers erteilt wurde. Der Beschwerdeführer stellte Ende März 2023 - noch vor Ablauf des Visums D für Saisoniers - einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, konkret einer Niederlassungsbewilligung -Angehöriger, mit seiner Großmutter - einer österreichischen Staatsangehörigen - als Zusammenführender. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch unerledigt bei der zuständigen NAG-Behörde anhängig. Die Mutter des BF leidet an einer Krebserkrankung und befindet sich diesbezüglich in einer palliativen Therapie, wobei sie in der aktuellen Situation Unterstützung durch den BF erfährt. Der BF ging im Bundesgebiet bereits einer legalen Beschäftigung nach und strebt auch wieder eine Integration in den Arbeitsmarkt an. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  6. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem gegenüber den österreichischen Behörden vorgelegten - am XXXX ausgestellten - Reisepass (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR)-Auszug). Bereits die belangte Behörde kam im Übrigen zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (AS 66). 2.2.
  7. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem gegenüber den österreichischen Behörden vorgelegten - am römisch 40 ausgestellten - Reisepass (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR)-Auszug). Bereits die belangte Behörde kam im Übrigen zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (AS 66). Die Feststellungen zur legalen Einreise nach Österreich im Jahr 2022 und zu den beiden Visaerteilungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in einen aktuellen IZR-Auszug. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, konkret einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger, und dem diesbezüglichen NAG-Verfahren ergeben sich aus den Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in einen aktuellen IZR-Auszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Mutter des BF und zu dessen Unterstützung bei deren Therapie basieren auf dessen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 119 - 123). Dass der BF im Bundesgebiet bereits einer legalen Beschäftigung nachging und wieder eine Integration in den Arbeitsmarkt anstrebt, ergibt sich - unter Berücksichtigung einer Einsichtnahme in einen aktuellen AJ-Web-Auszug - aus den glaubhaften Ausführungen des BF vor dem BFA (AS 14, 49), mag der Beschwerdeführer auch aktuell seine Mutter im Rahmen der palliativen Therapie unterstützen und Zeit mit ihr verbringen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides 3.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.3.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger. Der BF ist aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 4 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2. § 57 AsylG idgF lautet:3.2. Paragraph 57, AsylG idgF lautet: „„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Paragraph 57,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)
(4)...“ § 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet: „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn1.

  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn,

  1. …,
  2. …,
  3. …,
  4. …,
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)
(14)...“ § 10 AsylG idgF lautet:Paragraph 10, AsylG idgF lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)…Paragraph 10,
(1)
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)...“
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.,

(3)...“ § 52 FPG idgF lautet:Paragraph 52, FPG idgF lautet: „Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. …
(2)
(8)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)
(11)...“ § 9 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(5)-
(6)…“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.,

(5)-
(6)…“ Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ § 55 FPG idgF lautet:Paragraph 55, FPG idgF lautet: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)
(3)
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)…“ 3.
  1. Am
  2. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
  3. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das „Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
  4. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
  5. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs. 1 und 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins und 2 ARB 1/80 lautet: „Artikel 6.
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.“ Art. 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet: „Artikel 13. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

Art. 14Abs.

1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. 3.4. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung vom unrechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich aus, weshalb sie eine amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG für rechtskonform hielt.3.4. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung vom unrechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich aus, weshalb sie eine amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG für rechtskonform hielt. 3.5. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich indes Folgendes: Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Nach Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 41Abs.

1 ZP dürfen die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

Artikel 41

, Absatz eins, ZP dürfen die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Der EuGH hat festgehalten, dass eine nationale Regelung nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fällt, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (siehe etwa das Urteil des EuGH vom

  1. April 2016, C-561/14, Genc, Rnr. 44).Der EuGH hat festgehalten, dass eine nationale Regelung nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 fällt, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (siehe etwa das Urteil des EuGH vom
  2. April 2016, C-561/14, Genc, Rnr. 44). Wenn also mit einer Maßnahme eines Aufnahmemitgliedstaates, die nach dem ARB 1/80 erlassen wird, die Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Lage der türkischen Staatsangehörigen festgelegt werden sollen, indem die materiell und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung dieser Staatsangehörigen im Gebiet dieses Staates erlassen oder geändert werden, und wenn diese Voraussetzungen eine neue Beschränkung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer im Sinn der Stillhalteklausel in Art. 13 darstellen, kann die Anwendung dieser Klausel nicht schon dann ausgeschlossen werden, wenn mit der Maßnahme die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt vor Stellung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis verhindert werden sollen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  3. November 2013, C-225/12, Demir, Rnr. 39).Wenn also mit einer Maßnahme eines Aufnahmemitgliedstaates, die nach dem ARB 1/80 erlassen wird, die Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Lage der türkischen Staatsangehörigen festgelegt werden sollen, indem die materiell und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung dieser Staatsangehörigen im Gebiet dieses Staates erlassen oder geändert werden, und wenn diese Voraussetzungen eine neue Beschränkung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer im Sinn der Stillhalteklausel in Artikel 13, darstellen, kann die Anwendung dieser Klausel nicht schon dann ausgeschlossen werden, wenn mit der Maßnahme die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt vor Stellung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis verhindert werden sollen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  4. November 2013, C-225/12, Demir, Rnr. 39). Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, ist verboten, sofern sie nicht zu den in Art. 14 ARB 1/80 angeführten Beschränkungen gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (Urteil Demir, Rnr. 40).Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, ist verboten, sofern sie nicht zu den in Artikel 14, ARB 1/80 angeführten Beschränkungen gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (Urteil Demir, Rnr. 40). Diese Maßnahmen könnten sich zwar auf die Wirkungen dieser Rechtswidrigkeit beziehen, ohne unter die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 zu fallen, doch dürfen sie nicht die Rechtswidrigkeit selbst feststellen (Urteil Demir, Rn. 38).Diese Maßnahmen könnten sich zwar auf die Wirkungen dieser Rechtswidrigkeit beziehen, ohne unter die Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB 1/80 zu fallen, doch dürfen sie nicht die Rechtswidrigkeit selbst feststellen (Urteil Demir, Rn. 38). Der EuGH hat demgemäß insbesondere festgestellt, dass Art. 41 Abs. 1 ZP von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, in dem Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen. Der EuGH hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 ARB 1/80 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  5. September 2009, C-242/06, T. Sahin, Rnr. 64, 65).Der EuGH hat demgemäß insbesondere festgestellt, dass Artikel 41, Absatz eins, ZP von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, in dem Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen. Der EuGH hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, ARB 1/80 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  6. September 2009, C-242/06, T. Sahin, Rnr. 64, 65). Art. 13 ARB 1/80 ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die die Voraussetzungen der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfüllen, sondern erstreckt sich auch auf Rechtsvorschriften, die ein Mitgliedstaat - zusätzlich zu seinen ohnehin aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 resultierenden Verpflichtungen - in seiner nationalen Rechtsordnung erlassen hat. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 kommt somit auch türkischen Staatsangehörigen zugute, die nicht bereits (legal) in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert sind; allerdings muss die Absicht zu einer solchen Integration in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates bestehen (VwGH 20.04.2021, Ra 2020/21/0505).Artikel 13, ARB 1/80 ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die die Voraussetzungen der Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 erfüllen, sondern erstreckt sich auch auf Rechtsvorschriften, die ein Mitgliedstaat - zusätzlich zu seinen ohnehin aus Artikel 6 und 7 ARB 1/80 resultierenden Verpflichtungen - in seiner nationalen Rechtsordnung erlassen hat. Die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 kommt somit auch türkischen Staatsangehörigen zugute, die nicht bereits (legal) in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert sind; allerdings muss die Absicht zu einer solchen Integration in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates bestehen (VwGH 20.04.2021, Ra 2020/21/0505). Was den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  7. November 2013, C. Demir, C-225/12, Rnr. 35). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden können (vgl. das Urteil vom
  8. November 2013, Demir C-225/12, Rnr. 45 ff), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann (vgl. das Urteil vom
  9. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95, Rnr. 27; EuGH Abdulnair Savas,
  10. Mai 2000, C-37/98 Rnr. 61, EuGH Baris Unal,
  11. September 2011, C-187/10, Rnr. 45 f, vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2007, Zl. 2004/18/0060, mwN).Was den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  12. November 2013, C. Demir, C-225/12, Rnr. 35). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne des Artikel 13, ARB 1/80 eingestuft werden können vergleiche das Urteil vom
  13. November 2013, Demir C-225/12, Rnr. 45 ff), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann vergleiche das Urteil vom
  14. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95, Rnr. 27; EuGH Abdulnair Savas,
  15. Mai 2000, C-37/98 Rnr. 61, EuGH Baris Unal,
  16. September 2011, C-187/10, Rnr. 45 f, vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2007, Zl. 2004/18/0060, mwN). Was daher nunmehr die Frage betrifft, ob der BF ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhältig ist, so ist vorangehend auszuführen, dass eine fremden- und aufenthaltsrechtliche Unregelmäßigkeit, die eine Qualifikation seiner bisherigen Aufenthalte in Österreich von 30.08.2022 bis 10.04.2023 als im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 nicht “ordnungsgemäß“ ('nicht 'gesichert' oder 'nur vorläufig') einstufen ließe, nicht gefunden werden kann. Mag sich der BF während des in Österreich als Arbeiter verbrachten Zeitraums auch lediglich befristet und 'als visumpflichtiger Saisonier' ausschließlich aufgrund dieser Visa zu Erwerbszwecken in Österreich aufgehalten haben, bejahte der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis, dass Beschäftigungen aufgrund derartiger Bewilligungen als ‘Saisonarbeitskraft‘ aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken eine 'gesicherte und nicht nur vorläufige Position' vermitteln (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057).Was daher nunmehr die Frage betrifft, ob der BF ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhältig ist, so ist vorangehend auszuführen, dass eine fremden- und aufenthaltsrechtliche Unregelmäßigkeit, die eine Qualifikation seiner bisherigen Aufenthalte in Österreich von 30.08.2022 bis 10.04.2023 als im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 nicht “ordnungsgemäß“ ('nicht 'gesichert' oder 'nur vorläufig') einstufen ließe, nicht gefunden werden kann. Mag sich der BF während des in Österreich als Arbeiter verbrachten Zeitraums auch lediglich befristet und 'als visumpflichtiger Saisonier' ausschließlich aufgrund dieser Visa zu Erwerbszwecken in Österreich aufgehalten haben, bejahte der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis, dass Beschäftigungen aufgrund derartiger Bewilligungen als ‘Saisonarbeitskraft‘ aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken eine 'gesicherte und nicht nur vorläufige Position' vermitteln (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057). Es stellt nach den Urteilen des EuGH vom
  17. September 1997, Günaydin, C-36/96, Rnr. 61, und vom
  18. Jänner 2008, Payir, C- 294/06, Rnr. 42 f, auch keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich zunächst ausdrücklich mit der Beschränkung seines Aufenthalts einverstanden erklärt hatte. Diesem Fall lag eine Konstellation zu Grunde, in welcher dem türkischen Arbeitnehmer jeweils eine befristete und vorübergehende Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom
  19. Juni 2001, Zl. 2001/19/0035, und vom
  20. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0185).Es stellt nach den Urteilen des EuGH vom
  21. September 1997, Günaydin, C-36/96, Rnr. 61, und vom
  22. Jänner 2008, Payir, C- 294/06, Rnr. 42 f, auch keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich zunächst ausdrücklich mit der Beschränkung seines Aufenthalts einverstanden erklärt hatte. Diesem Fall lag eine Konstellation zu Grunde, in welcher dem türkischen Arbeitnehmer jeweils eine befristete und vorübergehende Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom
  23. Juni 2001, Zl. 2001/19/0035, und vom
  24. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0185). Insoweit kann die anfängliche Situation des BF nicht als nicht ordnungsgemäß eingestuft werden. Der Aufenthalt des BF bei und vor seiner Antragstellung Ende März 2023 war unbestritten rechtmäßig und damit ordnungsgemäß und setzt Art. 13 ARB 1/80 - wie dargelegt - nach der Rechtsprechung des EuGH nicht einmal voraus, dass der berechtigte türkische Arbeitnehmer im Mitgliedstaat bereits gearbeitet haben muss. In der Folge ist bezüglich des Ende März 2023 - noch vor Ablauf des Visums D für Saisoniers - gestellten und bislang noch nicht erledigten Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen, dass nach der vor dem
  25. Jänner 2006 geltenden Rechtslage des FrG jeder Angehörige eines Österreichers

§ 47Abs. 3 Fr

G, der Staatsangehöriger eines Drittstaates gewesen ist - gleich welcher Staatsangehörigkeit - den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten durfte. Der Antrag durfte nur dann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellte. Der Anwendungsbereich des § 49 FrG erfasste (nicht nur, aber) auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige waren. Mit der am

  1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten des FrG und Inkrafttreten des NAG) wurde die Rechtsposition aller drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern umgestaltet. Von den ab diesem Zeitpunkt geltenden strengeren Voraussetzungen waren wiederum auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige sind, betroffen (vgl. dazu VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180).Insoweit kann die anfängliche Situation des BF nicht als nicht ordnungsgemäß eingestuft werden. Der Aufenthalt des BF bei und vor seiner Antragstellung Ende März 2023 war unbestritten rechtmäßig und damit ordnungsgemäß und setzt Artikel 13, ARB 1/80 - wie dargelegt - nach der Rechtsprechung des EuGH nicht einmal voraus, dass der berechtigte türkische Arbeitnehmer im Mitgliedstaat bereits gearbeitet haben muss. In der Folge ist bezüglich des Ende März 2023 - noch vor Ablauf des Visums D für Saisoniers - gestellten und bislang noch nicht erledigten Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen, dass nach der vor dem
  2. Jänner 2006 geltenden Rechtslage des FrG jeder Angehörige eines Österreichers

Paragraph 47, Absatz 3, FrG, der Staatsangehöriger eines Drittstaates gewesen ist - gleich welcher Staatsangehörigkeit - den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten durfte. Der Antrag durfte nur dann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellte. Der Anwendungsbereich des Paragraph 49, FrG erfasste (nicht nur, aber) auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige waren. Mit der am

  1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten des FrG und Inkrafttreten des NAG) wurde die Rechtsposition aller drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern umgestaltet. Von den ab diesem Zeitpunkt geltenden strengeren Voraussetzungen waren wiederum auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige sind, betroffen vergleiche dazu VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19.01.2012, 2008/22/0837 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH Dereci ua. ausgeführt, dass § 21 NAG eine unzulässige neue Beschränkung im Sinn des Art. 41 Abs. 1 ZP, der dieselbe Funktion wie Art. 13 ARB 1/80 hat, darstellt, weil türkische Staatsangehörige wie auch sonstige Angehörige österreichischer Staatsbürger nach § 49 FrG Niederlassungsfreiheit genossen haben und Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung in Österreich stellen und auch die Entscheidung darüber dort abwarten durften (vgl. dazu VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0089).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19.01.2012, 2008/22/0837 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH Dereci ua. ausgeführt, dass Paragraph 21, NAG eine unzulässige neue Beschränkung im Sinn des Artikel 41, Absatz eins, ZP, der dieselbe Funktion wie Artikel 13, ARB 1/80 hat, darstellt, weil türkische Staatsangehörige wie auch sonstige Angehörige österreichischer Staatsbürger nach Paragraph 49, FrG Niederlassungsfreiheit genossen haben und Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung in Österreich stellen und auch die Entscheidung darüber dort abwarten durften vergleiche dazu VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0089). Es ist daher basierend auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG festzuhalten, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes am
  2. Jänner 2006 die Bedingungen (auch) für türkische Staatsangehörige, die Angehörige von Österreichern sind, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben.

§ 49Abs. 1 Fr

G - unter Berücksichtigung der vor dem FrG geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 stellt sich diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit für einen Fall, wie er hier vorliegt, als die günstigste dar - genossen Angehörige von Österreichern

§ 47Abs. 3 Fr

G, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 Z 2 FrG gelten als Angehörige eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für Angehörige von Österreichern galten, sofern das FrG nichts anderes anordnete,

§ 49Abs. 1 Fr

G die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem ersten Abschnitt des vierten Hauptstückes des FrG. Ihnen war nach § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 FrG eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Nach dieser Bestimmung waren somit - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie etwa § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG (bezugnehmend auf Unterhaltsmittel) festlegt, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln zu beurteilen, ob im Sinn der genannten Bestimmungen des FrG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. dazu VwGH 31.05.2000, 99/18/0399, Pkt. 2.1.1., mwN) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von § 49 Abs. 1 FrG erfassten Fremden jedenfalls - anders als es seit 1. Jänner 2006 § 21 Abs. 1 NAG vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Es ist daher basierend auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Blick auf Paragraph 49, Absatz eins, FrG festzuhalten, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes am 1. Jänner 2006 die Bedingungen (auch) für türkische Staatsangehörige, die Angehörige von Österreichern sind, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben.

Paragraph 49, Absatz eins, FrG - unter Berücksichtigung der vor dem FrG geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 stellt sich diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit für einen Fall, wie er hier vorliegt, als die günstigste dar - genossen Angehörige von Österreichern

Paragraph 47, Absatz 3, FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG gelten als Angehörige eines Österreichers im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, FrG Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für Angehörige von Österreichern galten, sofern das FrG nichts anderes anordnete,

Paragraph 49, Absatz eins, FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem ersten Abschnitt des vierten Hauptstückes des FrG. Ihnen war nach Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, FrG eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Nach dieser Bestimmung waren somit - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie etwa Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG (bezugnehmend auf Unterhaltsmittel) festlegt, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln zu beurteilen, ob im Sinn der genannten Bestimmungen des FrG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben vergleiche dazu VwGH 31.05.2000, 99/18/0399, Pkt. 2.1.1., mwN) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von Paragraph 49, Absatz eins, FrG erfassten Fremden jedenfalls - anders als es seit 1. Jänner 2006 Paragraph 21, Absatz eins, NAG vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Die hier relevante Rechtslage des NAG erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, für türkische Staatsangehörige dar. Nach dem Urteil des EuGH vom 15.11.2011, C-256/11, Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar (vgl. Rnr. 95 ff).Die hier relevante Rechtslage des NAG erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, für türkische Staatsangehörige dar. Nach dem Urteil des EuGH vom 15.11.2011, C-256/11, Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar vergleiche Rnr. 95 ff). Insofern der Beschwerdeführer (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte, wofür es konkrete Hinweise gibt, sind die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels diesbezüglich nicht anhand der Bestimmungen des NAG, sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen (vgl. auch VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430).Insofern der Beschwerdeführer (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte, wofür es konkrete Hinweise gibt, sind die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels diesbezüglich nicht anhand der Bestimmungen des NAG, sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen vergleiche auch VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430). Aufgrund der getätigten Ausführungen über die in Bezug auf türkische Staatsangehörige anzuwendende Stillhalteklausel (va. Recht auf Antragstellung im Inland und die Entscheidung über diesen Antrag hier abzuwarten) ist insofern der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aktuell nicht als unrechtmäßig anzusehen. Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung daher zu Unrecht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Aufgrund der getätigten Ausführungen über die in Bezug auf türkische Staatsangehörige anzuwendende Stillhalteklausel (va. Recht auf Antragstellung im Inland und die Entscheidung über diesen Antrag hier abzuwarten) ist insofern der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aktuell nicht als unrechtmäßig anzusehen. Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung daher zu Unrecht auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Folgerichtig war auch die vom BFA von Amts wegen vorgenommene und auf die Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 5 gestützte Prüfung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht rechtskonform. Folgerichtig war auch die vom BFA von Amts wegen vorgenommene und auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, gestützte Prüfung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht rechtskonform. Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides waren daher aufzuheben, woraus auch die Behebung der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides resultierte.Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren daher aufzuheben, woraus auch die Behebung der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides resultierte. 3.6. Angesichts dieser Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert (vgl. insbesondere VwGH 31.05.2000, 99/18/0399; VwGH 01.06.2001, 2001/19/0035; VwGH 06.09.2007, 2004/18/0060; VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180; VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430; VwGH 19.01.2012, 2008/22/0837; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0089; VwGH 20.04.2021, Ra 2020/21/0505) und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert vergleiche insbesondere VwGH 31.05.2000, 99/18/0399; VwGH 01.06.2001, 2001/19/0035; VwGH 06.09.2007, 2004/18/0060; VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180; VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430; VwGH 19.01.2012, 2008/22/0837; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0089; VwGH 20.04.2021, Ra 2020/21/0505) und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L508.2303856.1.00

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