Vm § 38 AlVG ab 16.04.2024 für die Dauer von acht Wochen verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 16.04.2024 für die Dauer von acht Wochen verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 13.05.2024 wurde
Vm § 38 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 16.04.2024 verloren habe. Das Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
VG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung als Pizzazusteller bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 13.05.2024 wurde
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 16.04.2024 verloren habe. Das Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraph 10, oder Paragraph 49, AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung als Pizzazusteller bei römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sich am 04.04.2024 schriftlich beworben und am 16.04.2024 von der potentiellen Dienstgeberin angerufen worden sei. In dem Gespräch habe der Beschwerdeführer ein persönliches Bewerbungsgespräch für die Zeit nach seinem Krankenstand angeboten. Die potentielle Dienstgeberin habe gesagt, dass der Beschwerdeführer kein Pizzabäcker sei und aufgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 31.07.2024, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-008153-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.05.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach schriftlicher Bewerbung entweder den Anruf der potentiellen Dienstgeberin nicht entgegengenommen habe oder nach Ende des Krankenstandes den Bewerbungsprozess nicht wieder aufgenommen habe. Durch sein Bewerbungsverhalten habe der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung schuldhaft herbeigeführt. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 26.01.2007 – mit einer Unterbrechung von 01.06.2016 bis 31.08.2016 – Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.03.2024 ein Stellenangebot als Pizzazusteller bei dem Unternehmen Fast Food Restaurant XXXX übermittelt. Laut Stellenangebot sollte eine Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit der potentiellen Dienstgeberin unter der angeführten Telefonnummer erfolgen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.03.2024 ein Stellenangebot als Pizzazusteller bei dem Unternehmen Fast Food Restaurant römisch 40 übermittelt. Laut Stellenangebot sollte eine Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit der potentiellen Dienstgeberin unter der angeführten Telefonnummer erfolgen. Der Beschwerdeführer bewarb sich per Post mit 04.04.2024 datiertem Schreiben. Die potentielle Dienstgeberin rief den Beschwerdeführer am 16.04.2024 an. Ob ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattfand, der Beschwerdeführer ein persönliches Bewerbungsgespräch für die Zeit nach Ende seines Krankenstandes anbot und die potentielle Dienstgeberin sagte, der Beschwerdeführer sei kein Pizzabäcker und auflegte, oder der Beschwerdeführer nicht abhob und es zu keinem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der potentiellen Dienstgeberin kam, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.04.2024 bis 30.04.2024 und von 02.05.2024 bis 08.05.2024 im Krankenstand. Der Beschwerdeführer nahm nach Ende des Krankenstandes keinen Kontakt mit der potentiellen Dienstgeberin auf. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 14.08.2019 und vom 06.09.2019 wurden Bezugssperren
Vm § 38 AlVG über den Beschwerdeführer verhängt.Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 14.08.2019 und vom 06.09.2019 wurden Bezugssperren
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG über den Beschwerdeführer verhängt. Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und dem Versicherungsverlauf. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2024 ein Stellenangebot als Pizzazusteller übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.05.2024 ergibt sich, dass er sich per Post auf die angebotene Stelle als Pizzazusteller bewarb. Mit seiner Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer auch eine Kopie seines Bewerbungsschreibens. Aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der potentiellen Dienstgeberin ergibt sich, dass die potentielle Dienstgeberin den Beschwerdeführer am 16.04.2024 anrief. Ob es auch zu einem Gespräch bei diesem Anruf kam – wie der Beschwerdeführer vorbringt – oder der Beschwerdeführer nicht abhob – wie die potentielle Dienstgeberin anführt – konnte nicht festgestellt werden. Weder der Beschwerdeführer noch die potentielle Dienstgeberin legten Einzelgesprächsnachweise vor, aus denen geschlossen werden könnte, ob ein Gespräch zwischen den beiden stattfand. Dies ist aber letztendlich ohnehin nicht entscheidungsrelevant (siehe dazu die rechtliche Beurteilung). Die Krankenstandszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Meldungen gegenüber dem AMS. Die Verhängung von Bezugssperren ergibt sich aus den Bescheiden sowie den dazu ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2020, L517 2225422-1/5E und L517 2225424-1/5E. Aus einem AJ-Web Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bislang keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: 1.
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.1.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle. 2.
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085 mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085 mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN). Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Unter „Vereitelung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Die §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).Die Paragraphen 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.03.2024 ein Stellenangebot als Pizzazusteller vom AMS übermittelt. Laut Stellenangebot sollte eine Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit der potentiellen Dienstgeberin unter der angeführten Telefonnummer erfolgen. Der Beschwerdeführer bewarb sich per Post mit 04.04.2024 datiertem Schreiben. Der Beschwerdeführer hat sich damit unter Berücksichtigung des Postlaufs erst ca. eine Woche nach Erhalt des Stellenangebots und nicht in der vorgeschriebenen Form auf die Stelle beworben. Schon diese nicht unverzügliche Handlung, die auch nicht in der geforderten Form erfolgt ist, stellt eine Vereitelungshandlung dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine nicht zeitgerechte Bewerbung in der vorgeschriebenen Form (telefonisch) als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung zu sehen (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine nicht zeitgerechte Bewerbung in der vorgeschriebenen Form (telefonisch) als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung zu sehen vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Eine verspätete Bewerbung, die auf nicht gehörige Weise erfolgt, mindert die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Unabhängig davon liegt auch eine Vereitelungshandlung in dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Anruf der potentiellen Dienstgeberin am 16.04.2024 vor. Ob ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattfand – wie der Beschwerdeführer vorbringt – oder der Beschwerdeführer bei dem Anruf nicht abhob – wie die potentielle Dienstgeberin angibt – kann nicht festgestellt werden. Folgt man aber den Angaben des Beschwerdeführers, dass ein Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin stattfand, dann hat der Beschwerdeführer ein persönliches Bewerbungsgespräch für die Zeit nach Ende seines Krankenstandes angeboten und die potentielle Dienstgeberin hat gesagt, dass der Beschwerdeführer kein Pizzabäcker sei und aufgelegt. Berücksichtigt man den Umstand, dass ein Arbeitsloser nicht verhalten ist, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne des § 138 ASVG ist und lässt daher den Zeitraum des Krankenstandes außer Betracht, dann hat der Beschwerdeführer nach Ende des Krankenstandes am 08.05.2024 keinen Kontakt mit der potentiellen Dienstgeberin aufgenommen um ein persönliches Bewerbungsgespräch – wie von ihm selbst im Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin angesprochen – zu vereinbaren. Damit hat der Beschwerdeführer nach Ende des Krankenstandes keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gesetzt (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104). Auch mit diesem Bewerbungsverhalten nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zumindest billigend in Kauf. Berücksichtigt man den Umstand, dass ein Arbeitsloser nicht verhalten ist, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne des Paragraph 138, ASVG ist und lässt daher den Zeitraum des Krankenstandes außer Betracht, dann hat der Beschwerdeführer nach Ende des Krankenstandes am 08.05.2024 keinen Kontakt mit der potentiellen Dienstgeberin aufgenommen um ein persönliches Bewerbungsgespräch – wie von ihm selbst im Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin angesprochen – zu vereinbaren. Damit hat der Beschwerdeführer nach Ende des Krankenstandes keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gesetzt vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104). Auch mit diesem Bewerbungsverhalten nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zumindest billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer verliert
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
VG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch bereits zwei Mal verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von acht Wochen zu Recht erfolgte.Der Beschwerdeführer verliert
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch bereits zwei Mal verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von acht Wochen zu Recht erfolgte. 4.
VG ist der Verlust des Anspruchs
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.4.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen und es gibt auch keine Hinweise auf andere berücksichtigungswürdige Fälle. Es ist daher
VG keine Nachsicht zu erteilen.Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen und es gibt auch keine Hinweise auf andere berücksichtigungswürdige Fälle. Es ist daher
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Nachsicht zu erteilen.
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 7. Ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann unterbleiben, da der Beschwerde ohnehin
GVG aufschiebende Wirkung zukommt.7. Ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann unterbleiben, da der Beschwerde ohnehin
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2297408.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.