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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW118 2303840-1 Spruch, W118 2303840-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 19.08.2024 wandte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Begehrens auf Mitteilung von Umweltinformationen an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: XXXX ) und ersuchte um Mitteilung näher bezeichneter Umweltinformationen in Zusammenhang mit dem Erwerb (von Teilen) der XXXX .
  2. Mit E-Mail vom 19.08.2024 wandte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Begehrens auf Mitteilung von Umweltinformationen an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: römisch 40 ) und ersuchte um Mitteilung näher bezeichneter Umweltinformationen in Zusammenhang mit dem Erwerb (von Teilen) der römisch 40 .
  3. Da ihrem Ersuchen nicht entsprochen wurde, erstattete die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit Schriftsatz vom 19.11.2024 eine Säumnisbeschwerde, die dem BVwG mit Datum vom 05.12.2024 vorgelegt wurde.
  4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwies das BVwG die Rechtssache mit Teilerkenntnis vom 19.02.2025, W118 2303840-1/11E, an den XXXX zurück und trug diesem unter Überbindung seiner Rechtsansicht auf, den Antrag der Beschwerdeführerin binnen einer Frist von acht Wochen bescheidförmig zu erledigen.
  5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwies das BVwG die Rechtssache mit Teilerkenntnis vom 19.02.2025, W118 2303840-1/11E, an den römisch 40 zurück und trug diesem unter Überbindung seiner Rechtsansicht auf, den Antrag der Beschwerdeführerin binnen einer Frist von acht Wochen bescheidförmig zu erledigen.
  6. Mit Schreiben vom 28.04.2025 teilte der XXXX auf Rückfrage seitens des BVwG im Wesentlichen mit, eine bescheidförmige Erledigung sei in der angeführten Frist nicht erfolgt. Ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin sei aus terminlichen Gründen nicht zustandegekommen. Der Sachverhalt sei noch einmal schriftlich zusammengefasst und der Beschwerdeführerin übermittelt worden.
  7. Mit Schreiben vom 28.04.2025 teilte der römisch 40 auf Rückfrage seitens des BVwG im Wesentlichen mit, eine bescheidförmige Erledigung sei in der angeführten Frist nicht erfolgt. Ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin sei aus terminlichen Gründen nicht zustandegekommen. Der Sachverhalt sei noch einmal schriftlich zusammengefasst und der Beschwerdeführerin übermittelt worden.
  8. Nach Übermittlung des Schreibens des XXXX zur Stellungnahme teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.05.2025 mit, die Säumnisbeschwerde vom 19.11.2024 werde zurückgezogen.
  9. Nach Übermittlung des Schreibens des römisch 40 zur Stellungnahme teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.05.2025 mit, die Säumnisbeschwerde vom 19.11.2024 werde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19.11.2024 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Die vom BVwG mit Erkenntnis vom 19.02.2025 eingeräumte achtwöchige Frist zur Nachholung der bescheidförmigen Erledigung wurde vom XXXX nicht genutzt. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2025 unmissverständlich zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19.11.2024 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Die vom BVwG mit Erkenntnis vom 19.02.2025 eingeräumte achtwöchige Frist zur Nachholung der bescheidförmigen Erledigung wurde vom römisch 40 nicht genutzt. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2025 unmissverständlich zurückgezogen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 8 Abs. 4 UIG entscheidet über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, UIG entscheidet über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für die vorliegende Konstellation nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für die vorliegende Konstellation nicht vorgesehen. Da der XXXX die achtwöchige Frist zur Nachholung der bescheidförmigen Erledigung ungenutzt hat verstreichen lassen, ist die Zuständigkeit zur Erledigung der Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG ex lege an das BVwG zurückgefallen. Da der römisch 40 die achtwöchige Frist zur Nachholung der bescheidförmigen Erledigung ungenutzt hat verstreichen lassen, ist die Zuständigkeit zur Erledigung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ex lege an das BVwG zurückgefallen. Zu Spruchpunkt A): Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen; vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137.Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen; vergleiche VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/
  12. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W118.2303840.1.01

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