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{'item': 'W132 2296182-1'}

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 45§ 46§ 17§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW132 2296182-1 Spruch, W132 2296182-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen, über die Beschwerde römisch 40 geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 15.01.2024 einen bis 28.02.2026 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
  2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 15.01.2024 einen bis 28.02.2026 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen.
  3. Am 10.04.2024 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt.
  4. Am 10.04.2024 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt. 2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.05.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.05.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. 2.2 Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.2.2 Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben. 2.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 05.06.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 05.06.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.4 Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42

und § 45 BBG abgewiesen.2.4 Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. 3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an deutlichen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates leide und insbesondere die Wirbelsäule betroffen sei. Von L1 bis L5 seien alle Lendenwirbelsäulenabschnitte von Bandscheibenprotrusionen mit Neuroforamenstenosen und mit teilweisem Kontakt zu den Nervenwurzeln betroffen. Auch an der Hals- und Brustwirbelsäule lägen MRT- dokumentierte Discusprotrusionen mit Tangierung der Nervenwurzeln vor. Der Beschwerdeführer leide an massiven Schmerzzuständen und Taubheitsgefühl bis zu den Zehen sowie wiederkehrenden Krämpfen. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßiger Behandlung und sei bereits eine Versteifung der LWS angedacht. Der Beschwerdeführer sei auf zwei Stützkrücken angewiesen und könne aufgrund erheblich reduzierter Gehstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel nicht erreichen und sei nicht in der Lage bei diesem ein- oder auszusteigen, bzw. dieses sicher zu benützen. Zudem leide der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Insult mit Angst- und depressiver Störung. Infolge dieser Störungen sei ebenfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. 3.1 Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2024 eingelangten Schreiben vom 23.07.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 3.2 Mit Eingabe vom 13.08.2024 wurde ein Patientenbrief in Vorlage gebracht. 3.3 Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

§ 46

BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.3.3 Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. 3.4 Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.3.4 Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. 3.5 Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs haben die Verfahrensparteien keine Einwendungen erhoben.3.5 Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben die Verfahrensparteien keine Einwendungen erhoben. 3.6 Am 07.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigte Vertretung und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.3.6 Am 07.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigte Vertretung und der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. Der medizinische Sachverständige nahm zu den erhobenen Einwendungen eingehend Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die Auswirkungen der beim Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, sein Vorbringen ausführlich zu erläuterten und nahm der Sachverständige dazu umfassend Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

  1. Feststellungen:1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
  3. Feststellungen:, 1.
  4. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Verwaltungsakt im unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 24.07.2024 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die weiteren Beweismittel wurden am 13.08.2024, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.10.2024 und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 07.05.2025, und somit nach dem 24.07.2024 vorgelegt.1.
  5. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.1.2.
  6. Ausmaß und Art der Funktionsbeeinträchtigungen:Der Verwaltungsakt im unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 24.07.2024 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die weiteren Beweismittel wurden am 13.08.2024, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.10.2024 und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 07.05.2025, und somit nach dem 24.07.2024 vorgelegt., 1.
  7. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar., 1.2.
  8. Ausmaß und Art der Funktionsbeeinträchtigungen: Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Normaler Allgemeinzustand. Kopf/Hals: voll orientiert. Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet. Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung. Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: Narbe nach Melanomentfernung rechte Scapularegion — sonst inspektorisch unauffällig. Lunge: Auskultatorisch unauffällig. Nichtraucher. Keine Atem- oder Hustenauffälligkeiten. Herz: Linksbetonte Grenzen, HT- rein, arhythmisch, normfrequent. Abdomen: Etwas Ober TN, weich, Z. n. AE, normale Organgrenzen. Achsenorgan: Geringe Rundrückenbildung. HWS leichtergradig rotationseingeschränkt. BWS und LWS: tadelloses Bückvermögen — beobachtet im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.10.2024 beim selbständigen Aus- und Anziehen der getragenen Stiefelschuhe. Obere Extremitäten: Altersentsprechend frei beweglich — keine wirklich relevante Funktionseinschränkung objektivierbar. Rechtshänder. Normale Fingerfertigkeit, kein Tremor. Untere Extremitäten: Altersentsprechend unauffällige Gelenksbefunde ohne wirklich relevante Funktionseinschränkungen. Geringe Zeichen der chronisch venösen Insuffizienz am medialen rechten Unterschenkel, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Gesamtmobilität — Gangbild am 17.10.2024: Kommt mit einer Unterarmstützkrücke ins Untersuchungszimmer, kann sich allein aus dem Sitzen und Liegen erheben, kann sicher frei auf seinen Beinen stehen, kann im Untersuchungszimmer frei gehen. Gangbild: Leicht ataktisch, etwas verkürzte Schrittlänge. Während der Untersuchungsdauer konnten keine Schwindelhinweise und keinerlei Sturzgefahr objektiviert werden. Im Rahmen der Untersuchungsdauer konnten keine Muskelkrämpfe beobachtet werden. Art der Funktionseinschränkungen: - Degenerative, osteoporotische/osteopenische und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan ohne relevante sensomotorische Defizite - Ausreichend kompensierte hypertensive Cardiomyopathie mit permanentem Vorhofflimmern - Asthma bronchiale - Keine bekannte Progression nach Melanomentfernung rechte Scapularegion 12/2020 und Nachexzisition 01/2021- Keine bekannte Progression nach Melanomentfernung rechte Scapularegion 12 aus 2020, und Nachexzisition 01/2021 - Keine relevanten Residuen nach Mediainsult rechts 2021 - Diabetes mellitus – orale Therapie – ohne dokumentierte relevante Folgeerkrankungen - Angst und depressive Störung gemischt.1.2.
  9. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:- Angst und depressive Störung gemischt., 1.2.
  10. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe – in Form Unterarmstützkrücke -, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen, bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht erheblich erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht in hohem Maße auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz-und Bewegungsapparates gegeben, weshalb die Einschränkungen auch im Zusammenwirken mit der Polyneuropathie und der Hypertonie kein Ausmaß erreichen, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein-und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ausreichend. Das Festhalten beim Ein und Aussteigen ist hinreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es besteht ausreichend Kraft an den oberen Extremitäten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Es liegen auch keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Die cardiopulmonale Leistungsbreite ist ausreichend. Beim Beschwerdeführer liegen zudem keine erheblichen Einschränkungen psychischer, oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
  11. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
  12. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 24.07.2024 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Weitere Beweismittel wurden am 13.08.2024 und im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.10.2024 und somit nach dem 24.07.2024 vorgelegt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 24.07.2024 vorgelegten Beweismittel:Weitere Beweismittel wurden am 13.08.2024 und im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.10.2024 und somit nach dem 24.07.2024 vorgelegt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 24.07.2024 vorgelegten Beweismittel: Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen und steht nicht im Widerspruch zu dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffene Beurteilung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen und steht nicht im Widerspruch zu dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffene Beurteilung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 24.07.2024 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der bestehenden Funktionsdefizite überzeugend in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat einen umfassenden klinischen Befund erhoben und bewertet. Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Der Sachverständige hat die Fragen des Beschwerdeführers und des Senates ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und überzeugend beantwortet. Der erkennende Senat hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit sich einen persönlichen Eindruck von den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zu verschaffen. Es konnte wahrgenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch unter Verwendung von nur einer Stützkrücke, in der Lage war, ohne Hilfe durch eine Begleitperson zu gehen und dass an den oberen Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen bestehen. Der Sachverständige begründet seine im Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen überzeugend, indem er zusammenfasst, dass weder aus dem erhobenen Status noch aus den vorliegenden medizinischen Beweismitteln eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität abzuleiten sei. Das Gangbild habe sich im Rahmen der Untersuchung zwar leicht ataktisch mit etwas verkürzter Schrittlänge gezeigt, der Beschwerdeführer könne jedoch zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit einen Gehstock oder eine Stützkrücke verwenden und würde dieses einfache Hilfsmittel die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschweren. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich weder Hinweise auf Schwindelzustände noch auf Sturzgefahr objektivieren lassen. Die Gesamtmobilität sei nicht in hohem Maße eingeschränkt, und seien Kraft, Koordination sowie Geh- und Stehfähigkeit ausreichend gut. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten liege in ausreichendem Maße vor und seien damit das Festhalten beim Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten gegeben, wodurch der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gesichert durchführbar sei. Der Beschwerdeführer könne Niveauunterschiede überwinden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft, Knie- und Sprunggelenke ausreichend vorhanden sei und sei das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der erkennende Senat keine Funktionseinschränkungen objektivieren, welche das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 bis 400 m maßgeblich erschweren würden. So erschien der Beschwerdeführer zur Verhandlung zwar mit zwei Stützkrücken, es war ihm aber möglich, nach einer Verhandlungspause mit nur einer Stützkrücke den Verhandlungsraum wieder zu betreten, wobei die zweite Krücke von der Ehefrau des Beschwerdeführers (nach-)getragen wurde. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen erläutert der Sachverständige anschaulich, dass aus gutachterlicher Sicht ein Ausmaß an Schmerzen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen könnte nicht nachvollziehbar sei. Dies vor allem unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingenommenen Dauermedikation. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Sachverständigen ergänzend erläutert, dass die Therapieoptionen hinsichtlich der vorgebrachten Schmerzen nicht annähernd ausgeschöpft seien. Die Schmerzmedikation sei derzeit auf Bedarfsmedikation und nicht auf substanzielle Dauermedikation ausgerichtet. Die Medikamentenliste weise ein bis zwei Tabletten Metagelan und auch ein bis zwei Lyrica aus, zudem unverständlicher Weise auch Hydal retard 2mg bei Bedarf, was sinnlos sei, denn eine Retardmedikation mit diesem Präparat müsse um einen Effekt haben zu können, in dieser Dosierung mindestens 12stündlich gegeben werden. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krämpfen erläutert der Sachverständige anschaulich, dass diese im Regelfall überwiegend in Ruhe, vor allem während der Nachtstunden auftreten würden, nicht aber bei normaler (nicht übertriebener) körperliche Aktivität. Ein eventuell, mitunter auftretendes Taubheitsgefühl stehe dem Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht im Wege. Im Rahmen der Untersuchung und auch im Rahmen der Verhandlung hätten keine Muskelkrämpfe objektiviert werden können. Hinsichtlich des vorgebrachten Schwindels stellt der Sachverständige im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar dar, dass die Möglichkeit eines benignen (gutartigen) paroxesmalen (nur vorübergehend/nur anfallsartig) Lagerungsschwindels in Betracht gezogen wurde. Es handelt sich somit um keinen Dauerzustand. Zudem konnte durch die vorsitzende Richterin zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schwindel sei wiederholt aufgetreten, basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers abgeklärt werden, dass der Schwindel hintangehalten werden kann, indem der Beschwerdeführer dreimal täglich von der HNO-Ärztin empfohlene und gezeigte Übungen macht, was eine zumutbare Behandlungsform darstelle. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angsterkrankung erläutert der Sachverständige im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen, dass keine relevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorlägen. Der Beschwerdeführer sei unter milder Therapie sozial voll integriert. So nehme der Beschwerdeführer die Medikamente Efektin und Trittico Retard ein. Efectin passe zur Diagnose Angst und Depression gemischt, wobei die niedrigste Dosierung eingenommen werde. Trittico Retard werde im Gegensatz um Efectin am Abend eingenommen und sei ein Medikament mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung. Diese Medikamente würden einander ergänzen und man schlafe durch deren Wirkung besser. Die Diagnosen Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose –welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren würde – liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer hat dazu befragt in der Beschwerdeverhandlung auch angegeben, dass die Angst primär in der Nacht auftritt. Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konnte der Beschwerdeführer nicht begründen. Zur Angabe des Beschwerdeführers er bekomme keine Luft und müsse stehen bleiben, erläutert der Sachverständige im Rahmen der Verhandlung, dass beim Beschwerdeführer weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung, noch im Rahmen der Verhandlung dauerhafte Atembeschwerden hätten objektiviert werden können. Es liege keine Sprechdyspnoe vor, es bestehe keine auffällige Zunahme von Atemfrequenz oder Atemtiefe bei der beobachteten Belastung. Es sei aber die kardiale Leistungsbreite durch die hypertensive Kardiomyopahtie mit permanentem Vorhofflimmern und auch aus Altersgründen etwas eingeschränkt, woraus die vom Beschwerdeführer angeführten Atembeschwerden resultieren würden, dies würde jedoch keine dauernden Atembeschwerden in einem Ausmaß darstellen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Erläuternd wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt, dass der reduzierten kardialen Leistungsbreite mit einer vernünftigen Medikation (Pradaxa, Lanitop, Spirono, Concor und Jardiance) begegnet werde und der Beschwerdeführer zusammenfassend kardiopulmonal unter der angegebenen Medikation entsprechend ausreichend gut eingestellt sei. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht in Verbindung mit dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Ergänzungsgutachten und den im angefochtenen verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht in Verbindung mit dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Ergänzungsgutachten und den im angefochtenen verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde insofern entsprochen als vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt und dieses im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erörtert wurde. Das Beschwerdevorbringen und die zum Parteiengehör erhobenen Einwendungen iVm dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, den eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde insofern entsprochen als vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt und dieses im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erörtert wurde. Das Beschwerdevorbringen und die zum Parteiengehör erhobenen Einwendungen in Verbindung mit dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, den eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.
  13. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten medizinischen Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe ebenfalls die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.
  14. Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass aus der Berücksichtigung dieser Befunde keine Änderung der Beurteilung resultieren würde.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  15. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten medizinischen Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe ebenfalls die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  16. Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass aus der Berücksichtigung dieser Befunde keine Änderung der Beurteilung resultieren würde.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Wie unter Punkt II.
  5. ausgeführt, war dem eingeholten Sachverständigenbeweis zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz-und Bewegungsapparates, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der psychischen, neurologischen bzw. intellektuellen Funktionen vorliegen. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. ausgeführt, war dem eingeholten Sachverständigenbeweis zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz-und Bewegungsapparates, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der psychischen, neurologischen bzw. intellektuellen Funktionen vorliegen. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Es konnte eine ausreichende Gesamtmobilität objektiviert werden. Therapierefraktion – das heißt es stünde keine therapeutische Option mehr offen – liegt nicht vor. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, dass die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie erforderlich sei, wird festgehalten, dass die Behörden im Zuge der Beurteilung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (VwGH96/08/0114, 19970624). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beiziehung eines Arztes für Allgemeinmedizin offensichtlich sachwidrig erfolgt wäre. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
  7. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
  8. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.07.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass aus der Berücksichtigung des im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Befundes keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde. Vielmehr wird in den nachgereichten Befunden sogar eine Besserung der Atembeschwerden dokumentiert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W132.2296182.1.00

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