Obsah (10)
Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW135 2294886-1 Spruch, W135 2294886-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.10.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Zugleich beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden und ein Begleitschreiben bei, worin sie ausführte, sie habe eine Nabelbruch-OP gehabt und auch eine Gallen-OP, an der sie wegen nicht erkannter Blutungen fast gestorben sei. Seither benötige sie eine Gallendiät und sie habe auch eine Leberinfusion bekommen. Des Weiteren habe sie eine Karpaltunnel-OP (je Hand zweimal) und eine Hallux-OP gehabt und sie leide an Schwerhörigkeit, an einem Sehneneinriss der Schulter und an einem Bizepsriss. Auch habe sie einen Bandscheibenvorfall gehabt, die Beschwerden würden in die Füße ausstrahlen, sie habe mehrfach Infiltrationen bekommen. Die Füße würden beim Stiegen steigen auch nachlassen. Schließlich sei sie auch noch auf den Kopf gestürzt und habe genäht werden müssen. Die belangte Behörde holte Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Allgemeinmedizin/Chirurgie sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch den beigezogenen Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ein. Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde stufte in seinem, aufgrund der Aktenlage erstelltem Sachverständigengutachten vom 03.11.2023 die Funktionseinschränkung „Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Z3/K3 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche“), ein. Der Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin stufte in seinem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2024 erstelltem Sachverständigengutachten vom 18.03.2024 die Funktionseinschränkung „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz berücksichtigt die vorliegenden radiologischen Veränderungen und die analgetische Therapie bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen“), ein. Darüber hinaus hielt der Gutachter fest, dass der (anamnestische) Zustand nach einer Nabelbruch-OP, der Zustand nach Gallenblasenentfernung, der Zustand nach CTS-OPs beidseits und der Zustand nach Hallux-OPs beidseits jeweils keinen Grad der Behinderung erreichen würden, da keine Funktionseinschränkung erkennbar bzw. dokumentiert seien. Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten schätzte der beigezogene Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in seiner Gesamtbeurteilung vom 18.03.2024 die Funktionseinschränkungen
- „Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Z3/K3 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche“), und
- „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz berücksichtigt die vorliegenden radiologischen Veränderungen und die analgetische Therapie bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen.“), ein und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden
- durch das Leiden
- nicht erhöht werde, da dieses Leiden nur eine geringe funktionelle Relevanz aufweise. Darüber hinaus hielt der Gutachter nochmals fest, dass der (anamnestische) Zustand nach einer Nabelbruch-OP, der Zustand nach Gallenblasenentfernung, der Zustand nach CTS-OPs beidseits und der Zustand nach Hallux-OPs beidseits jeweils keinen Grad der Behinderung erreichen würden, da keine Funktionseinschränkung erkennbar bzw. dokumentiert seien. Mit Schreiben vom 25.03.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.05.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 11.10.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.11.2023 (HNO) und vom 18.03.2024 (Allgemeinmedizin/Chirurgie + Gesamtbeurteilung) angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 02.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr bereits im Jahr 2011 ein Grad der Behinderung von 30 % zuerkannt worden sei. In der Zwischenzeit habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Der Beschwerde legte sie ein Konvolut an – zum überwiegenden Teil bereits zuvor vorgelegten – medizinischen Unterlagen bei. Mit E-Mail vom 22.06.2024 langten bei der belangten Behörde weitere medizinische Unterlagen eines Spitals vom 27.02.2017 ein. Die belangte Behörde legte am 04.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte im Beschwerdeverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 31.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.03.2025, ein. Darin wurde die Funktionseinschränkung „Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nunmehr mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Zeile 3/Kolonne 4 — im oberen Rahmensatz, da auch auf der besseren [rechten] Seite eine mittel- bis hochgradige Hörstörung vorliegt; das schlechte Sprachverstehen und der gelegentliche Tinnitus sind damit berücksichtigt.“), eingestuft. Bezüglich der abweichenden Beurteilung gegenüber dem Vorgutachten hielt der Gutachter Folgendes fest: „Alle vorliegenden Audiogramme stimmen im Rahmen der Messungenauigkeit sehr gut überein; das nachgereichte Audiogramm ist geringfügig besser, das von mir am 27.3.2025 erhobene ist geringfügig schlechter als dasjenige vom 7.9.2020, welches Grundlage der Einstufung im Gutachten
- Instanz war. Alle Audiogramme zeigen jedenfalls auf beiden Seiten eine mittel- bis hochgradige Hörstörung mit deutlich reduziertem Sprachverstehen; eine solche ist mit einem GdB von 40 v.H. zu bewerten. (Ein GdB von 30 v.H. setzt voraus, dass zumindestens auf einer Seite ein besseres Hörvermögen vorliegt.)“ Mit Parteiengehörsschreiben vom 10.04.2025, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 14.04.2025, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde brachte innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 11.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Hörstörung beidseits
- Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden
- wird durch das Leiden
- nicht weiter erhöht, da das Leiden
- nur eine geringe funktionelle Relevanz aufweist. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.03.2024 – diese basierend auf den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.11.2023 und der Chirurgie/Allgemeinmedizin vom 18.03.2024 –, ergänzt durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 31.03.2025, worin der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene HNO-fachärztliche Sachverständige in Bezug auf das Leiden
- der Beschwerdeführerin nunmehr zu einer geänderten Beurteilung gelangte. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der beigezogene Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin setzt sich in seiner Gesamtbeurteilung auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Dabei gelangte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene hals-, nasen- und ohrenfachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.03.2025 auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Begutachtung vom 27.03.2025 bezüglich des führenden Leidens
- „Hörstörung beidseits“ gegenüber dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten HNO-fachärztlichen Vorgutachten vom 03.11.2023 zu einer geänderten Beurteilung. Wie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.03.2025 nachvollziehbar festhielt, zeigte sich in dem im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 27.03.2025 erhobenen Tonaudiogramm mit einer Hörminderung von rechts 58 % und links 64 % eine geringfügige Verschlechterung gegenüber dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Reintonaudiogramm vom 07.09.2020 – darin wurde ein prozentualer Hörverlust von 55 % rechts und 60 % links ermittelt –, welches der Einstufung im aktenmäßigen Vorgutachten vom 03.11.2023 zugrunde gelegt wurde. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 27.03.2025 festgestellten Hörminderung (rechts 58 % und links 64 %) ordnete der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde das Leiden
- nunmehr zutreffend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Ohren und Gleichgewichtsorgan – Hörorgan – Einschränkungen des Hörvermögens) zu und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. In Anwendung der unter der Positionsnummer 12.02.01 angeführten Tabelle würde sich bei einer Hörminderung von rechts 58 % und links 64 % zwar ein Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. ergeben – entsprechend einer Zuordnung in der Tabelle zur Zeile 3/Kolonne
- Wie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene HNO-fachärztliche Sachverständige aber nachvollziehbar ausführte, gelangt im gegenständlichen Fall der obere Rahmensatz zur Anwendung, da auch auf der besseren (rechten) Seite und damit auf beiden Seiten eine mittel- bis hochgradige Hörstörung mit einem deutlich reduzierten Sprachverstehen vorliegt, ein Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. aber voraussetzen würde, dass zumindest auf einer Seite ein besseres Hörvermögen besteht. Das schlechte Sprachverstehen und der gelegentliche Tinnitus sind – den Ausführungen des beigezogenen Gutachters zufolge – damit in der getroffenen Einstufung bereits berücksichtigt. Die gegenüber dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Vorgutachten nunmehr erfolgte höhere Einstufung des Grades der Behinderung des Leidens
- erweist sich damit als nachvollziehbar und wurde diese auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr mit Parteiengehörsschreiben vom 10.04.2025 gewährten Stellungnahmemöglichkeit nicht bestritten. Das als „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates“ bezeichnete Leiden
- der Beschwerdeführerin wurde von dem beigezogenen Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 18.03.2024 zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“). Begründend führte der beigezogene Sachverständige hierzu aus, dass mit dieser Einstufung die vorliegenden radiologischen Veränderungen und die analgetische Therapie bei insgesamt gut erhaltenen Bewegungsumfängen berücksichtigt sind. Die vorgenommene Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 11.03.2024 zwar an, dass sie Schmerzen im Bewegungsapparat mit aktuell im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen habe und auch die linke Schulter schlechter sei. Sie habe Physiotherapie gemacht, sei auf Reha gewesen und habe Infiltrationen bzw. Wurzelblockaden bekommen. Die Schultergelenke zeigten sich in der persönlichen Begutachtung mit einer Abduktion und Flexion bis 140 Grad beidseits aber gut beweglich und auch sämtliche anderen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten stellten sich frei beweglich dar. Im Bereich der Wirbelsäule zeigte sich zwar eine Klopfdolenz über der Lendenwirbelsäule. Das Lasegue-Zeichen war aber beidseits negativ und auch das Gangbild stellte sich insgesamt unauffällig dar. In Gesamtschau ergaben sich daher im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 11.03.2024 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von über bloß geringe Bewegungs- und Belastungseinschränkungen hinausgehenden Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates. Auch brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin – dem vorliegenden MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 08.09.2022, dem Röntgen-Befund der Schultern beidseits vom 17.02.2023, dem MRT-Befund der linken Schulter vom 06.03.2023 sowie dem Sonographie-Befund der Supraspinatus-, der Infraspinatussehne und der langen Bizepssehne vom 10.08.2023 zufolge – radiologische Veränderungen im Bereich der Schultern und der Lendenwirbelsäule vorliegen. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Einstufung der im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 11.03.2024 festgestellten, insgesamt nur geringen funktionellen Einschränkungen durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen aber korrekt erfolgt. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des Verfahrens auch keine medizinischen Unterlagen inklusive orthopädischer Statuserhebung in Vorlage, anhand derer ein über bloß geringe Einschränkungen hinausgehendes Funktionsdefizit abzuleiten wäre. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der von ihr im Rahmen der Antragstellung in Zusammenhang mit den Bandscheibenschäden behaupteten ausstrahlenden Beschwerden in die Füße und dem Nachlassen der Füße beim Stiegen steigen keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage und ergaben sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 11.03.2024 keine Anhaltspunkte für ein bestehendes Kraftdefizit im Bereich der unteren Extremitäten, vielmehr zeigte sich die Beschwerdeführerin grob neurologisch unauffällig. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 08.09.2022 Bedrängungen bzw. Tangierungen der Nervenwurzeln beschrieben sind, ist damit ein daraus resultierendes neurologisches Defizit nicht objektivierbar. In Gesamtschau ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die vorgenommene Einstufung zu entkräften. Diese wurde gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 18.03.2024 übernommen. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung vom 18.03.2024 führte der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung auch nachvollziehbar aus, dass das Leiden
- durch das Leiden
- nicht weiter erhöht wird, da das Leiden
- nur eine geringe funktionelle Relevanz aufweist. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung vom 18.03.2024 führte der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung auch nachvollziehbar aus, dass das Leiden
- durch das Leiden
- nicht weiter erhöht wird, da das Leiden
- nur eine geringe funktionelle Relevanz aufweist. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Hörminderung der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden – gegenüber der im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gesamtbeurteilung vom 18.03.2024 vorgenommenen – Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um eine Stufe von 30 v.H. auf 40 v.H. ergibt sich – entgegen dem in der Gesamtbeurteilung vom 18.03.2024 festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. – nunmehr aber ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Eine Änderung in Bezug auf die Beurteilung des wechselseitigen Zusammenwirkens des Leidens
- mit dem Leiden
- resultiert daraus hingegen nicht, da bezüglich des Leidens
- – dieses erhöht aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter – keine Änderung eingetreten ist. Im Übrigen wurde – wie bereits ausgeführt – auch von der Beschwerdeführerin keine maßgeblich ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung behauptet. Darüber hinaus hielt der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 18.03.2024 noch nachvollziehbar fest, dass der (anamnestische) Zustand nach einer Nabelbruch-OP, der Zustand nach Gallenblasenentfernung, der Zustand nach CTS-OPs beidseits und der Zustand nach Hallux-OPs beidseits jeweils keinen Grad der Behinderung erreichen, da keine Funktionseinschränkung erkennbar bzw. dokumentiert sind. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da etwaige Operationen nicht als Indiz für bestehende Funktionseinschränkungen zu werten sind, zumal eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt. Auch die Beschwerdeführerin trat den diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters im Verfahren nicht entgegen, insbesondere brachte sie auch keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich der behaupteten Operationen und etwaigen daraus resultierenden bzw. nach den Operationen weiterhin bestehenden Funktionseinschränkungen in Vorlage. Derartige Funktionseinschränkungen wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung an, sie habe eine Gallen-OP gehabt, an der sie fast gestorben wäre, und sie benötige seither eine Gallendiät bzw. habe sie auch eine Leberinfusion bekommen. Doch brachte die Beschwerdeführerin weder in Bezug auf die behauptete Gallen-OP noch hinsichtlich einer Gallendiät oder einer Leberinfusion belegende medizinische Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, sodass ein daraus resultierendes behandlungsbedürftiges und einschätzungsrelevantes Leiden nicht objektivierbar ist. Hinsichtlich der im Rahmen der Antragstellung weiters eingewendeten Karpaltunnel-Operationen brachte die Beschwerdeführerin zwar gemeinsam mit der Beschwerde bzw. der Eingabe vom 22.06.2024 den OP-Bericht und den Patientenbrief eines Spitals vom 27.02.2017 betreffend die operative Versorgung des CTS links in Vorlage. Daraus ist allerdings ein nach der Operation weiterhin bestehendes Funktionsdefizit nicht abzuleiten und wurde ein solches von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Schließlich liegen auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung weiters geltend gemachten Sturzes auf den Kopf mit anschließender Nahtversorgung keine belegenden medizinischen Unterlagen vor und wurde ein daraus resultierendes einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit von der Beschwerdeführerin gleichsam nicht behauptet. Insgesamt legte die Beschwerdeführerin damit im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 im Rahmen der ihr mit Parteiengehörsschreiben vom 10.04.2025 gewährten – aber ungenützt gebliebenen – Stellungnahmemöglichkeit auch nicht mehr entgegengetreten, dies obwohl die Parteien des Verfahrens in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Auch die belangte Behörde brachte in diesem Zusammenhang keine Stellungnahme ein. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.05.2025 blieb damit von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.03.2024 – diese basierend auf den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.11.2023 und der Chirurgie/Allgemeinmedizin vom 18.03.2024 –, welche in Bezug auf die Beurteilung des Leidens
- durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 31.03.2025 ergänzt wird. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 43Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 46
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung […] 12 Ohren und Gleichgewichtsorgane 12.02 Hörorgan 12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen. Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen. Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %. […] Kriterium ist das besser hörende Ohr. Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren) […]“ Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.03.2024 – diese basierend auf den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.11.2023 und der Chirurgie/Allgemeinmedizin vom 18.03.2024 –, unter Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 31.03.2025 zugrunde gelegt. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde gelangte aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Hörminderung gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten HNO-fachärztlichen Vorgutachten zu einer geänderten Beurteilung im Sinne einer höheren Einstufung des Leidens 1., woraus auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zur zuvor eingeholten Gesamtbeurteilung vom 18.03.2024 folgte. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt damit aktuell 40 v.H. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) beträgt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung, sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welche in Gesamtschau vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin – auch nach einem ausdrücklichen Hinweis im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 10.04.2025, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung, sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welche in Gesamtschau vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin – auch nach einem ausdrücklichen Hinweis im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 10.04.2025, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2294886.1.00