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{'item': 'W135 2304102-1'}

Obsah (9)Art. 133§§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW135 2304102-1 Spruch, W135 2304102-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.06.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G). Die Beschwerdeführerin stellte am 11.06.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 24.06.2024 und vom 25.06.2024 ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.09.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mittels spezifischer Therapie weitgehend stabilisierbar, Zustand nach Pneumonie ist miterfasst.“),
  2. „Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.22 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“),
  3. „Degenerative und entzündliche Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet mit der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen, endlagige funktionelle Einschränkung, kein relevantes motorisches Defizit“),
  4. „Depressives Syndrom mit Belastungsstörung“, bewertet mit der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Medikation und fachärztliche Betreuung gegeben, keine psychotische Symptomatik, sozial integriert, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilung zuletzt belegt, Therapiereserven erhalten.“), und
  5. „Zustand nach Carpaltunnel-OP rechts“, bewertet mit der Positionsnummer 04.05.06 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da residuale Sensibilitätsstörung ohne maßgebliches motorisches Defizit.“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden
  6. durch die Leiden
  7. bis
  8. mangels einer relevanten ungünstigen Leidensbeeinflussung und durch das Leiden
  9. aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht erhöht werde.Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.09.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
  10. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mittels spezifischer Therapie weitgehend stabilisierbar, Zustand nach Pneumonie ist miterfasst.“),
  11. „Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.22 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“),
  12. „Degenerative und entzündliche Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet mit der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen, endlagige funktionelle Einschränkung, kein relevantes motorisches Defizit“),
  13. „Depressives Syndrom mit Belastungsstörung“, bewertet mit der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Medikation und fachärztliche Betreuung gegeben, keine psychotische Symptomatik, sozial integriert, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilung zuletzt belegt, Therapiereserven erhalten.“), und
  14. „Zustand nach Carpaltunnel-OP rechts“, bewertet mit der Positionsnummer 04.05.06 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da residuale Sensibilitätsstörung ohne maßgebliches motorisches Defizit.“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden
  15. durch die Leiden
  16. bis
  17. mangels einer relevanten ungünstigen Leidensbeeinflussung und durch das Leiden
  18. aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht erhöht werde. Mit Schreiben vom 05.09.2024 – versendet an die Beschwerdeführerin am 09.09.2024 – übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Am 06.09.2024 und damit zeitlich vor der Übermittlung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin langte bei der belangten Behörde eine Ambulanzkartei eines näher genannten Krankenhauses vom 06.09.2024 ein. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bruchstelle noch immer nicht vollständig durchbaut sei und zusätzlich auch noch eine Arthrose festgestellt worden sei. Im Rahmen der der Beschwerdeführerin gewährten Stellungnahmemöglichkeit zum eingeholten Sachverständigengutachten brachte die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist hingegen keine Stellungnahme ein. Aufgrund des neu vorgelegten medizinischen Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.2024 ein, worin der Gutachter Folgendes festhielt: „[…] zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen und nach geltenden Richtsätzen ausreichend hoch eingestuft. Ein nun nachgereichter Befund wird zur Kenntnis genommen, es werden jedoch keine Dokumente vorgelegt, welche eine maßgeblich höhere funktionelle Einschränkung belegen, als anlässlich der bereits erfolgten ärztl. Begutachtung objektiviert wurde. Es muß daher am Ergebnis weiterhin festgehalten werden.“ Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.09.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.10.2024 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 10.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie habe das im Bescheid erwähnte Parteiengehörsschreiben vom 05.09.2024 nie erhalten, ansonsten hätte sie sofort darauf reagiert, da die Aussagen und der Befund sehr mangelhaft und zu ihren Befunden und Aussagen sehr widersprüchlich seien. Im Rahmen der Anamnese und den derzeitigen Beschwerden seien nur manche Diagnosen berücksichtigt worden, insbesondere das CRPS, der Morbus Sudeck und die daraus resultierenden Schmerzen seien unberücksichtigt geblieben. Zwar seien starke Bewegungseinschränkungen dokumentiert worden, hingewiesen werde aber auch darauf, dass die Fraktur nicht knöchern durchbaut sei und eine beginnende Arthrose sowie ein Kraftverlust und Sensibilitätsstörungen im gesamten rechten Arm mit einem relevanten motorischen Defizit bestehen würden. Die rechte Hand sei schmerzhaft und unzuverlässig, zusätzlich bestehe eine ebenfalls mit Schmerzen und einem Kraftverlust verbundene Epicondilitis humero radialis rechts. Auch die Protrusio Interdisc im Bereich C5/6 und C6/7 seien nicht erwähnt worden, obwohl daraus Schmerzen und Einschränkungen des gesamten Bewegungsapparates resultieren würden. Des Weiteren habe sich das Lungenleiden schon zum Zeitpunkt der Untersuchung verschlechtert gehabt. Die Situation habe sich nach wie vor nicht stabilisiert und sie habe eine neue medikamentöse Therapie bekommen. Aufgrund der Kurzatmigkeit seien ihr nur kurze gerade Strecken möglich. Außerdem leide sie an starkem Schwindel, was ihr Leben erschwere. Der Grund für den Schwindel sei noch nicht geklärt. Auch sei nunmehr eine absolute Lymphozytose und eine Leukozytose festgestellt worden. Des Weiteren habe ihr psychisches Leiden auch eine erhebliche Auswirkung auf ihr soziales Leben und ihre zwischenmenschlichen Beziehungen, da sie kaum Kontakt zu Mitmenschen habe. Sie befinde sich fast in sozialer Isolation. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei empfohlen, sobald sich die Situation mit der Lunge verbessert habe. Ebenso seien ihre kognitiven Funktionen sehr beeinträchtigt, sie habe eine sehr schlechte Konzentration und eine starke Vergesslichkeit. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe sich ihre aktuelle Dauermedikation – Venlafab 150 mg (1-0-0), Wellbutrin retard 150 mg (2-0-0), Mirtazapin 45 mg (0-0-1), Spiolot Respimat (2-0-0), Alvesco 160 µg (2-0-0) und Seractil 400 mg viermal täglich oder Ibuprofen 600 mg. Schließlich habe sie im Juni 2024 auch einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sowie Rehabilitationsmaßnahmen gestellt. Der Beschwerde legte sie weitere medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde legte am 11.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 27.02.2025 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen sowie Unterlagen aus dem vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren betreffend die Berufsunfähigkeitspension ein. Konkret wurden ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.02.2025, ein Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 12.02.2025, eine Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 31.01.2025, eine CT-Zuweisung betreffend das Handgelenk rechts vom 31.01.2025, eine Terminbestätigung bezüglich eines weiteren Ambulanztermines sowie ein Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.02.2025 betreffend die Bestellung der Sachverständigen vorgelegt. Mit Eingabe vom 08.04.2025 reichte die Beschwerdeführerin Auszüge aus den im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten – ein neurologisches/psychiatrisches Gutachten vom 27.03.2025, ein orthopädisches Gutachten vom 25.03.2025 und ein pulmologisches Gutachten vom 19.03.2025 – sowie weitere Unterlagen betreffend das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  20. um das führende Leiden handelt:
  21. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)
  22. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)
  23. Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk
  24. Degenerative und entzündliche Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
  25. Depressives Syndrom mit Belastungsstörung
  26. Zustand nach Carpaltunnel-OP rechts Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden
  27. wird durch die Leiden
  28. bis
  29. nicht weiter erhöht, da keine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Das Leiden
  30. erhöht nicht weiter, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung beträgt daher 30 v.H.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.09.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag, samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 09.10.
  32. Die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei wurde das führende Leiden
  33. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)“ richtigerweise dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 (Atmungssystem – Chronisch obstruktive Lungenerkrankung [COPD] – Moderate Form - COPD II) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 06.06.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Verschlechterung der Ventilation [FEV1/FVC 50% – 80%] und Fortschreiten der Symptome“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass das Leiden mittels einer spezifischen Therapie weitgehend stabilisierbar sei. Der Zustand nach einer Pneumonie sei dabei miterfasst. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wird im vorliegenden Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 17.04.2024 (AS 37 des Verwaltungsaktes) in der Lungenfunktionsdiagnostik eine lediglich leichte Obstruktion mit gutem Lyseeffekt beschrieben und aus der weiters vorliegenden Lungenfunktionsmessung vom 14.05.2024 (AS 38 des Verwaltungsaktes) ergibt sich ein FEV1/FVC-Wert von 65,58 %. Vor dem Hintergrund der nur leichten Obstruktion und des dokumentierten FEV1/FVC-Wertes von 65,58 % erweist sich damit die Heranziehung des unteren Rahmensatzes als nachvollziehbar. Nun behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zwar eine Verschlechterung ihres Lungenleidens und führte aus, dass die Situation nach wie vor nicht stabil sei und sie eine neue medikamentöse Therapie bekommen habe. In den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefen eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.09.2024 (AS 60 des Verwaltungsaktes) und vom 06.11.2024 (AS 61 des Verwaltungsaktes) wird diesbezüglich auch eine zusätzliche Therapie mit Alvesco 160 µg angeführt. Eine maßgebliche Verschlechterung der Lungenfunktion ist daraus allerdings nicht abzuleiten, zumal in den Befunden vom 11.09.2024 und vom 06.11.2024 in der Lungenfunktionsdiagnostik weiterhin lediglich eine leichte Obstruktion angeführt wird. Ebenso ist auch aus dem mit der Beschwerde weiters vorgelegten (unvollständigen) Behandlungsbericht der zentralen Notaufnahme eines näher genannten Krankenhauses vom 16.08.2024 (AS 57 des Verwaltungsaktes), worin ein seit zehn Tagen stärker werdender Husten beschrieben wird, keine Verschlechterung der Lungenfunktion abzuleiten, vor allem da dieser Befund auch keine Ausführungen zur Lungenfunktion beinhaltet. Dabei wurde das führende Leiden
  34. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)“ richtigerweise dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 (Atmungssystem – Chronisch obstruktive Lungenerkrankung [COPD] – Moderate Form - COPD römisch zwei) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 06.06.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Verschlechterung der Ventilation [FEV1/FVC 50% – 80%] und Fortschreiten der Symptome“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass das Leiden mittels einer spezifischen Therapie weitgehend stabilisierbar sei. Der Zustand nach einer Pneumonie sei dabei miterfasst. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wird im vorliegenden Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 17.04.2024 (AS 37 des Verwaltungsaktes) in der Lungenfunktionsdiagnostik eine lediglich leichte Obstruktion mit gutem Lyseeffekt beschrieben und aus der weiters vorliegenden Lungenfunktionsmessung vom 14.05.2024 (AS 38 des Verwaltungsaktes) ergibt sich ein FEV1/FVC-Wert von 65,58 %. Vor dem Hintergrund der nur leichten Obstruktion und des dokumentierten FEV1/FVC-Wertes von 65,58 % erweist sich damit die Heranziehung des unteren Rahmensatzes als nachvollziehbar. Nun behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zwar eine Verschlechterung ihres Lungenleidens und führte aus, dass die Situation nach wie vor nicht stabil sei und sie eine neue medikamentöse Therapie bekommen habe. In den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefen eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.09.2024 (AS 60 des Verwaltungsaktes) und vom 06.11.2024 (AS 61 des Verwaltungsaktes) wird diesbezüglich auch eine zusätzliche Therapie mit Alvesco 160 µg angeführt. Eine maßgebliche Verschlechterung der Lungenfunktion ist daraus allerdings nicht abzuleiten, zumal in den Befunden vom 11.09.2024 und vom 06.11.2024 in der Lungenfunktionsdiagnostik weiterhin lediglich eine leichte Obstruktion angeführt wird. Ebenso ist auch aus dem mit der Beschwerde weiters vorgelegten (unvollständigen) Behandlungsbericht der zentralen Notaufnahme eines näher genannten Krankenhauses vom 16.08.2024 (AS 57 des Verwaltungsaktes), worin ein seit zehn Tagen stärker werdender Husten beschrieben wird, keine Verschlechterung der Lungenfunktion abzuleiten, vor allem da dieser Befund auch keine Ausführungen zur Lungenfunktion beinhaltet. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27.02.2025 in Bezug auf die Lunge aber eine erneute Entzündung mit notwendiger Antibiotika-Einnahme und Spray-Verstärkung einwendet und hierzu einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 12.02.2025 vorlegt, ist festzuhalten, dass dieser nachgereichte Befund und das hierzu erstattete Vorbringen der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb dieser Befund und das diesbezügliche Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Ungeachtet dessen sei jedoch angemerkt, dass im nachgereichten lungenfachärztlichen Arztbrief vom 12.02.2025 – trotz des anamnestisch angeführten starken Hustens – in der Lungenfunktionsdiagnostik eine Besserung ohne objektivierbare Ventilationsstörung festgestellt und nunmehr diagnostisch eine „COPD GOLD I“ angeführt wurde. Der gegenständliche Befund spricht damit gegenüber der vorgenommenen Einstufung – eingeschätzt wurde eine COPD II – für eine Verbesserung der Lungenfunktion der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der nunmehr diagnostizierten „COPD GOLD I“ erweist sich damit die vorgenommene Einstufung als ausreichend hoch. Ebenso ergibt sich auch aus dem am 08.04.2025 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten – ebenfalls der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegenden – pulmologischen Gutachten vom 19.03.2025 keine Verschlechterung der Lungenfunktion, da dieses nur unvollständig – ohne Statuserhebung und Gutachtenserstattung – vorgelegt wurde.Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27.02.2025 in Bezug auf die Lunge aber eine erneute Entzündung mit notwendiger Antibiotika-Einnahme und Spray-Verstärkung einwendet und hierzu einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 12.02.2025 vorlegt, ist festzuhalten, dass dieser nachgereichte Befund und das hierzu erstattete Vorbringen der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb dieser Befund und das diesbezügliche Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Ungeachtet dessen sei jedoch angemerkt, dass im nachgereichten lungenfachärztlichen Arztbrief vom 12.02.2025 – trotz des anamnestisch angeführten starken Hustens – in der Lungenfunktionsdiagnostik eine Besserung ohne objektivierbare Ventilationsstörung festgestellt und nunmehr diagnostisch eine „COPD GOLD I“ angeführt wurde. Der gegenständliche Befund spricht damit gegenüber der vorgenommenen Einstufung – eingeschätzt wurde eine COPD römisch zwei – für eine Verbesserung der Lungenfunktion der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der nunmehr diagnostizierten „COPD GOLD I“ erweist sich damit die vorgenommene Einstufung als ausreichend hoch. Ebenso ergibt sich auch aus dem am 08.04.2025 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten – ebenfalls der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegenden – pulmologischen Gutachten vom 19.03.2025 keine Verschlechterung der Lungenfunktion, da dieses nur unvollständig – ohne Statuserhebung und Gutachtenserstattung – vorgelegt wurde. Betreffend das Leiden
  35. „Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk“ nahm der beigezogene Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.06.22 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Obere Extremitäten – Handgelenk – Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung nach dem fixen Rahmensatzwert von 20 v.H. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. In ihrer Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin nun ein, dass zwar die Radiusfraktur berücksichtigt worden sei, nicht aber das CRPS (Anm.: Komplexes regionales Schmerzsyndrom) und der Morbus Sudeck, welche starke Schmerzen verursachen würden. Ebenso sei die Fraktur nicht knöchern durchbaut und es bestehe eine beginnende Arthrose, was ebenfalls ignoriert worden sei. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausführungen im Gutachten zur knöchernen Durchbauung sei zunächst aber festgehalten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung selbst vorgelegten Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 03.09.2024 (AS 58 des Verwaltungsaktes) beziehen, worin festgehalten wurde, dass die bei einem Zustand nach Radiusfraktur vorbekannte Pseudoarthrose nun nativradiologisch durchbaut erscheine. Es wird nicht verkannt, dass in der am 06.09.2024 nachgereichten Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 06.09.2024 (AS 52 Rückseite des Verwaltungsaktes) die Fraktur im Röntgenbefund als „etwas mehr durchgebaut“ beschrieben wurde. Doch setzte sich der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.10.2024 auch mit dieser nachgereichten Ambulanzkartei auseinander und führte hierzu nachvollziehbar aus, dass zur Erhebung des Grades der Behinderung alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende funktionelle Einschränkungen, herangezogen worden seien und der nachgereichte Befund keine maßgeblich höheren funktionellen Einschränkungen belege. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Die aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände sind aus gutachterlicher Sicht immer in der Einstufung inkludiert. Unabhängig davon, ob die Radiusfraktur nun knöchern durchbaut ist, zeigte sich das Handgelenk der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 04.09.2024 relativ gut beweglich bei einer endlagigen-mäßigen Bewegungseinschränkung. Dies deckt sich auch mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. So wird in der vorliegenden Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 06.09.2024 (AS 52 Rückseite des Verwaltungsaktes) zwar ein diffuser Druckschmerz im ganzen Handgelenk und ein Rotationsschmerz sowie ein Klickphänomen nach der lateralen Flexion angegeben, die Beweglichkeit im Handgelenk wird aber in allen Ebenen nur zu einem Drittel eingeschränkt beschrieben. Im weiters vorliegenden Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 03.09.2024 (AS 58 des Verwaltungsaktes) werden Schmerzen über dem Radius-Styloid, dem Daumensattelgelenk, dem Radiocarpal-Gelenk und im Bereich des DRUG und des TFCC angegeben und die Beweglichkeit als deutlich eingeschränkt beschrieben bei einem Bewegungsumfang von S 10-0-40°, einer Ulnarduktion von 10° und einer Radialduktion von 5°. In Anbetracht des angeführten Bewegungsradius erweist sich die vorgenommene Einstufung damit aber zutreffend. Denn auch wenn sich die Beweglichkeit im Handgelenk der Beschwerdeführerin durchaus beeinträchtigt zeigt, erweist sich eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 02.06.24, welche Funktionseinschränkungen im Handgelenk schweren Grades einseitig betrifft, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. als nicht gerechtfertigt, zumal ein Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. – der Anlage zur Einschätzungsverordnung zufolge – einer Versteifung im Handgelenk entspricht. Eine derart maßgebliche, mit einer Versteifung gleichzusetzende Funktionseinschränkung ist anhand des objektivierten Bewegungsumfanges bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die vorgenommene Einstufung ist damit nicht zu beanstanden.Betreffend das Leiden
  36. „Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk“ nahm der beigezogene Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.06.22 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Obere Extremitäten – Handgelenk – Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung nach dem fixen Rahmensatzwert von 20 v.H. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. In ihrer Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin nun ein, dass zwar die Radiusfraktur berücksichtigt worden sei, nicht aber das CRPS Anmerkung, Komplexes regionales Schmerzsyndrom) und der Morbus Sudeck, welche starke Schmerzen verursachen würden. Ebenso sei die Fraktur nicht knöchern durchbaut und es bestehe eine beginnende Arthrose, was ebenfalls ignoriert worden sei. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausführungen im Gutachten zur knöchernen Durchbauung sei zunächst aber festgehalten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung selbst vorgelegten Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 03.09.2024 (AS 58 des Verwaltungsaktes) beziehen, worin festgehalten wurde, dass die bei einem Zustand nach Radiusfraktur vorbekannte Pseudoarthrose nun nativradiologisch durchbaut erscheine. Es wird nicht verkannt, dass in der am 06.09.2024 nachgereichten Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 06.09.2024 (AS 52 Rückseite des Verwaltungsaktes) die Fraktur im Röntgenbefund als „etwas mehr durchgebaut“ beschrieben wurde. Doch setzte sich der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.10.2024 auch mit dieser nachgereichten Ambulanzkartei auseinander und führte hierzu nachvollziehbar aus, dass zur Erhebung des Grades der Behinderung alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende funktionelle Einschränkungen, herangezogen worden seien und der nachgereichte Befund keine maßgeblich höheren funktionellen Einschränkungen belege. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Die aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände sind aus gutachterlicher Sicht immer in der Einstufung inkludiert. Unabhängig davon, ob die Radiusfraktur nun knöchern durchbaut ist, zeigte sich das Handgelenk der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 04.09.2024 relativ gut beweglich bei einer endlagigen-mäßigen Bewegungseinschränkung. Dies deckt sich auch mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. So wird in der vorliegenden Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 06.09.2024 (AS 52 Rückseite des Verwaltungsaktes) zwar ein diffuser Druckschmerz im ganzen Handgelenk und ein Rotationsschmerz sowie ein Klickphänomen nach der lateralen Flexion angegeben, die Beweglichkeit im Handgelenk wird aber in allen Ebenen nur zu einem Drittel eingeschränkt beschrieben. Im weiters vorliegenden Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 03.09.2024 (AS 58 des Verwaltungsaktes) werden Schmerzen über dem Radius-Styloid, dem Daumensattelgelenk, dem Radiocarpal-Gelenk und im Bereich des DRUG und des TFCC angegeben und die Beweglichkeit als deutlich eingeschränkt beschrieben bei einem Bewegungsumfang von S 10-0-40°, einer Ulnarduktion von 10° und einer Radialduktion von 5°. In Anbetracht des angeführten Bewegungsradius erweist sich die vorgenommene Einstufung damit aber zutreffend. Denn auch wenn sich die Beweglichkeit im Handgelenk der Beschwerdeführerin durchaus beeinträchtigt zeigt, erweist sich eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 02.06.24, welche Funktionseinschränkungen im Handgelenk schweren Grades einseitig betrifft, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. als nicht gerechtfertigt, zumal ein Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. – der Anlage zur Einschätzungsverordnung zufolge – einer Versteifung im Handgelenk entspricht. Eine derart maßgebliche, mit einer Versteifung gleichzusetzende Funktionseinschränkung ist anhand des objektivierten Bewegungsumfanges bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die vorgenommene Einstufung ist damit nicht zu beanstanden. Was nun aber den von der Beschwerdeführerin behaupteten Kraftverlust im Bereich der rechten Hand betrifft, so ist festzuhalten, dass eine schmerzbedingte Kraftminderung im Bereich der rechten Hand durchaus nachvollziehbar ist, besonders da auch in der vorliegenden Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 06.09.2024 (AS 52 Rückseite des Verwaltungsaktes) anamnestisch ein Kraftverlust im Bereich der gesamten rechten Hand angegeben wird. Ein relevantes motorisches Defizit konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 04.09.2024 aber nicht festgestellt werden und auch sonst liegen keine medizinischen Unterlagen inklusive einer neurologischen oder orthopädischen Statuserhebung vor, welche ein maßgebliches Kraftdefizit im Bereich der rechten Hand belegen würden. Insgesamt ist damit kein einschätzungsrelevanter Kraftverlust dokumentiert, welcher eine höhere Einstufung rechtfertigen könnte. Schließlich ergibt sich auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 und am 08.04.2025 nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegenden – medizinischen Unterlagen keine geänderte Beurteilung. In der vorgelegten Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 31.01.2025 wird zwar eine leichte Instabilität im Handgelenk und anamnestisch ein teilweise eintretender Kraftverlust erwähnt. Die Beweglichkeit wurde aber wiederum als nur zu einem Drittel eingeschränkt angegeben und eine Statuserhebung in Bezug auf die Kraftverhältnisse ist nicht erfolgt, sodass dem Befund keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen sind. Auch die CT-Zuweisung vom 31.01.2025 und die Terminbestätigung für einen weiteren Ambulanzbesuch beinhalten keine neuen Erkenntnisse. Im weiters vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 25.03.2025 ist in der Statuserhebung zudem eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit im Handgelenk mit einer Radialduktion von 40°, einer Ulnarduktion von 30°, einer Extension von 40° und einer Flexion von 70° verzeichnet. Außerdem wird auch im vorgelegten neurologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27.03.2025 in der Statuserhebung die Kraft im Bereich der oberen Extremitäten seitengleich als „oB“ und damit als unauffällig beschrieben. In Gesamtschau wäre aus den nachgereichten medizinischen Unterlagen – selbst bei hypothetischer Berücksichtigung – damit keine höhere Einstufung des Handgelenksleidens abzuleiten.Schließlich ergibt sich auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 und am 08.04.2025 nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegenden – medizinischen Unterlagen keine geänderte Beurteilung. In der vorgelegten Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 31.01.2025 wird zwar eine leichte Instabilität im Handgelenk und anamnestisch ein teilweise eintretender Kraftverlust erwähnt. Die Beweglichkeit wurde aber wiederum als nur zu einem Drittel eingeschränkt angegeben und eine Statuserhebung in Bezug auf die Kraftverhältnisse ist nicht erfolgt, sodass dem Befund keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen sind. Auch die CT-Zuweisung vom 31.01.2025 und die Terminbestätigung für einen weiteren Ambulanzbesuch beinhalten keine neuen Erkenntnisse. Im weiters vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 25.03.2025 ist in der Statuserhebung zudem eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit im Handgelenk mit einer Radialduktion von 40°, einer Ulnarduktion von 30°, einer Extension von 40° und einer Flexion von 70° verzeichnet. Außerdem wird auch im vorgelegten neurologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27.03.2025 in der Statuserhebung die Kraft im Bereich der oberen Extremitäten seitengleich als „oB“ und damit als unauffällig beschrieben. In Gesamtschau wäre aus den nachgereichten medizinischen Unterlagen – selbst bei hypothetischer Berücksichtigung – damit keine höhere Einstufung des Handgelenksleidens abzuleiten. Das als „Degenerative und entzündliche Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ bezeichnete Leiden
  37. der Beschwerdeführerin wurde durch den beigezogenen Sachverständigen zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“). Begründend führte der beigezogene Sachverständige hierzu aus, dass mehrere Gelenke betroffen seien und endlagige funktionelle Einschränkungen ohne relevantes motorisches Defizit vorliegen würden. Die vorgenommene Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In ihrer Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin zwar ein, dass die Diskusprotrusionen im Bereich C5/6 und C6/7, welche zu schweren Einschränkungen und Schmerzen führen würden, nicht einmal erwähnt worden sei. In diesem Zusammenhang zeigten sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 04.09.2024 aber lediglich endlagige Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule ohne sonstige relevante funktionelle Einschränkungen. Diese festgestellten geringgradigen Funktionsdefizite sind unter dem herangezogenen Rahmensatz ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, dass auch eine Epicondilitis humero radialis rechts (Anm.: Tennisellbogen) bestehe, welche den Kraftverlust und die Schmerzen verstärken würde. Sie leide daher nicht nur an Funktionseinschränkungen im rechten Handgelenk, sondern an Funktionseinschränkungen im gesamten rechten Arm mit relevanten motorischen Defiziten. Im Röntgenbefund vom 17.02.2022 (AS 9 des Verwaltungsaktes) findet sich nun zwar auch die Diagnose einer Epicondilitis humero radialis rechts, ebenso werden im Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 03.09.2024 (AS 58 des Verwaltungsaktes) Schmerzen im Bereich des DRUG (Anm.: Articulatio radioulnaris distalis) angegeben. Doch liegen keine medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vor, welche ein aktuell bestehendes Funktionsdefizit im Bereich des rechten Ellbogens dokumentieren würden und auch aus der Statuserhebung zur persönlichen Begutachtung am 04.09.2024 ergeben sich keine Hinweise für eine Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Ellbogens. Darüber hinaus konnten im Rahmen der persönlichen Begutachtung im Bereich der übrigen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten gleichsam keine, über bloß geringe Einschränkungen hinausgehenden Funktionsdefizite festgestellt werden, ebenso konnte auch kein relevantes motorisches Defizit festgestellt werden und das Gangbild stellte sich ohne Hilfsmittel sicher und selbständig dar. Mit Blick auf die Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sind damit die von ihr in ihrer Beschwerde behaupteten schweren Einschränkungen des gesamten Bewegungsapparates, insbesondere des rechten Arms, nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren auch keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Nun wendete sie in ihrer Beschwerde zwar einen Kraftverlust und Sensibilitätsstörungen im gesamten rechten Arm ein. Ebenso werden in der Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 06.09.2024 (AS 52 Rückseite des Verwaltungsaktes) Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und vermehrte Dysästhesien im Bereich der gesamten rechten oberen Extremität angegeben. Diese sind aber nicht durch entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen inklusive Statuserhebungen ausreichend objektiviert und auch im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 04.09.2024 wurden lediglich Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger 1 bis 3 rechts angegeben. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die vorgenommene Einstufung zu entkräften. Das als „Degenerative und entzündliche Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ bezeichnete Leiden
  38. der Beschwerdeführerin wurde durch den beigezogenen Sachverständigen zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“). Begründend führte der beigezogene Sachverständige hierzu aus, dass mehrere Gelenke betroffen seien und endlagige funktionelle Einschränkungen ohne relevantes motorisches Defizit vorliegen würden. Die vorgenommene Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In ihrer Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin zwar ein, dass die Diskusprotrusionen im Bereich C5/6 und C6/7, welche zu schweren Einschränkungen und Schmerzen führen würden, nicht einmal erwähnt worden sei. In diesem Zusammenhang zeigten sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 04.09.2024 aber lediglich endlagige Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule ohne sonstige relevante funktionelle Einschränkungen. Diese festgestellten geringgradigen Funktionsdefizite sind unter dem herangezogenen Rahmensatz ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, dass auch eine Epicondilitis humero radialis rechts Anmerkung, Tennisellbogen) bestehe, welche den Kraftverlust und die Schmerzen verstärken würde. Sie leide daher nicht nur an Funktionseinschränkungen im rechten Handgelenk, sondern an Funktionseinschränkungen im gesamten rechten Arm mit relevanten motorischen Defiziten. Im Röntgenbefund vom 17.02.2022 (AS 9 des Verwaltungsaktes) findet sich nun zwar auch die Diagnose einer Epicondilitis humero radialis rechts, ebenso werden im Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 03.09.2024 (AS 58 des Verwaltungsaktes) Schmerzen im Bereich des DRUG Anmerkung, Articulatio radioulnaris distalis) angegeben. Doch liegen keine medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vor, welche ein aktuell bestehendes Funktionsdefizit im Bereich des rechten Ellbogens dokumentieren würden und auch aus der Statuserhebung zur persönlichen Begutachtung am 04.09.2024 ergeben sich keine Hinweise für eine Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Ellbogens. Darüber hinaus konnten im Rahmen der persönlichen Begutachtung im Bereich der übrigen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten gleichsam keine, über bloß geringe Einschränkungen hinausgehenden Funktionsdefizite festgestellt werden, ebenso konnte auch kein relevantes motorisches Defizit festgestellt werden und das Gangbild stellte sich ohne Hilfsmittel sicher und selbständig dar. Mit Blick auf die Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sind damit die von ihr in ihrer Beschwerde behaupteten schweren Einschränkungen des gesamten Bewegungsapparates, insbesondere des rechten Arms, nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren auch keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Nun wendete sie in ihrer Beschwerde zwar einen Kraftverlust und Sensibilitätsstörungen im gesamten rechten Arm ein. Ebenso werden in der Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 06.09.2024 (AS 52 Rückseite des Verwaltungsaktes) Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und vermehrte Dysästhesien im Bereich der gesamten rechten oberen Extremität angegeben. Diese sind aber nicht durch entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen inklusive Statuserhebungen ausreichend objektiviert und auch im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 04.09.2024 wurden lediglich Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger 1 bis 3 rechts angegeben. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die vorgenommene Einstufung zu entkräften. Im Besonderen sei festgehalten, dass sich auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 und am 08.04.2025 nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegenden – medizinischen Unterlagen keine geänderte Beurteilung ergibt, zumal sich die oberen und unteren Extremitäten sowie die Wirbelsäule in der Statuserhebung im orthopädischen Gutachten vom 25.03.2025 ebenfalls gut beweglich darstellten, insbesondere zeigte sich die Wirbelsäule in sämtlichen Segmenten frei beweglich, das Gangbild wurde als unauffällig beschrieben und auch eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der Ellbogen konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinaus wurde im neurologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27.03.2025 die Kraft, Motilität und Sensibilität im Bereich der oberen und unteren Extremitäten jeweils als unauffällig beschrieben. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten schweren Einschränkungen des Bewegungsapparates sowie der Kraftverlust und die Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten oberen Extremität sind damit auch in den von ihr selbst in Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten nicht dokumentiert.Im Besonderen sei festgehalten, dass sich auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 und am 08.04.2025 nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegenden – medizinischen Unterlagen keine geänderte Beurteilung ergibt, zumal sich die oberen und unteren Extremitäten sowie die Wirbelsäule in der Statuserhebung im orthopädischen Gutachten vom 25.03.2025 ebenfalls gut beweglich darstellten, insbesondere zeigte sich die Wirbelsäule in sämtlichen Segmenten frei beweglich, das Gangbild wurde als unauffällig beschrieben und auch eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der Ellbogen konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinaus wurde im neurologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27.03.2025 die Kraft, Motilität und Sensibilität im Bereich der oberen und unteren Extremitäten jeweils als unauffällig beschrieben. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten schweren Einschränkungen des Bewegungsapparates sowie der Kraftverlust und die Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten oberen Extremität sind damit auch in den von ihr selbst in Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten nicht dokumentiert. Auch das Leiden
  39. „Depressives Syndrom mit Belastungsstörung“ wurde vom beigezogenen Gutachter zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die bezüglich „03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine Medikation und eine fachärztliche Betreuung bestehe, die Beschwerdeführerin sozial integriert sei, keine psychotische Symptomatik vorliege, zuletzt keine stationären Aufenthalte an Fachabteilungen belegt seien und auch Therapiereserven erhalten seien. Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, dass die chronische Depression und die posttraumatische Belastungsstörung erhebliche Auswirkungen auf ihr soziales Leben und ihre zwischenmenschlichen Beziehungen hätten, da sie kaum Kontakte zu Mitmenschen habe. Dies habe der Sachverständige nicht geglaubt. Sie sei aber weit entfernt von „sozial integriert“, sie habe keine Familie in der näheren Umgebung und ihre Tochter komme nur gelegentlich, um beim Einkauf und im Haushalt zu helfen. Auch habe sie keine Arbeitskollegen mehr. Sie befinde sich fast in sozialer Isolation. Ein derart soziales Rückzugsverhalten ist allerdings nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt, insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren kein psychiatrisch-fachärztlichen Befunde inklusive Statuserhebung in Vorlage, in denen ein sozialer Rückzug dokumentiert wäre. Darüber hinaus ist eine derart maßgeblicher, aus dem psychischen Leidenszustand resultierender Leidensdruck auch anhand des bei der Beschwerdeführerin aktuell etablierten Therapieregimes nicht ausreichend nachvollziehbar. So ist bei der Beschwerdeführerin – ausgehend von den Beschwerdeausführungen – aktuell zwar eine antidepressive Therapie mit Venlafab 150 mg (1-0-0), Wellbutrin 150 mg (2-0-0) und Mirtazapin 45 mg (0-0-1) etabliert. Hingegen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befinden würde, dies obwohl bereits im vorliegenden Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 03.04.2024 (AS 36 des Verwaltungsaktes) ausgeführt wird, dass eine psychotherapeutische bzw. eine rehabilitative Therapie indiziert sei. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine entsprechenden Behandlungsnachweise in Vorlage und behauptete sie auch gar nicht, in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen. Außerdem ist bei der Beschwerdeführerin bislang auch kein stationärer psychiatrischer Aufenthalt erforderlich gewesen. Wie der beigezogene Gutachter bereits in seinem Gutachten vom 04.09.2024 zutreffend ausführte, sind damit weitere Therapiereserven erhalten. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Therapieregimes – bei einer ausschließlich medikamentösen Einstellung – ist damit eine höhergradigere Einschränkung im Sinne eines maßgeblichen Leidensdrucks insgesamt nicht objektivierbar und ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, der vorgenommenen Einstufung entgegenzutreten. Eine geänderte Beurteilung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 und am 08.04.2025 nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegenden – medizinischen Unterlagen. So ist im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.02.2025 zwar eine Änderung der medikamentösen Therapie dokumentiert. Doch wird darin weder ein soziales Rückzugsverhalten der Beschwerdeführerin noch eine psychotherapeutische Behandlung erwähnt. Es wird nicht verkannt, dass im weiters vorliegenden neurologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27.03.2025 festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verweisbar erscheine. Gleichsam wird darin aber ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner unbedingt notwendigen Psychotherapie befinde. Auch das nachgereichte neurologische/psychiatrische Gutachten spricht damit nicht für einen bei der Beschwerdeführerin bestehenden maßgeblichen psychischen Leidensdruck. Die nachgereichten medizinischen Unterlagen beinhalten somit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Eine geänderte Beurteilung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 und am 08.04.2025 nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegenden – medizinischen Unterlagen. So ist im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.02.2025 zwar eine Änderung der medikamentösen Therapie dokumentiert. Doch wird darin weder ein soziales Rückzugsverhalten der Beschwerdeführerin noch eine psychotherapeutische Behandlung erwähnt. Es wird nicht verkannt, dass im weiters vorliegenden neurologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27.03.2025 festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verweisbar erscheine. Gleichsam wird darin aber ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner unbedingt notwendigen Psychotherapie befinde. Auch das nachgereichte neurologische/psychiatrische Gutachten spricht damit nicht für einen bei der Beschwerdeführerin bestehenden maßgeblichen psychischen Leidensdruck. Die nachgereichten medizinischen Unterlagen beinhalten somit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Das Leiden
  40. „Zustand nach Carpaltunnel-OP rechts“ ordnete der im Verfahren beigezogene Sachverständige zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.06 (Nervensystem – Lähmungen der peripheren Nerven – Nervus medianus) mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zu (die bezüglich der Positionsnummer 04.05.06 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine residuale Sensibilitätsstörung ohne maßgebliches motorisches Defizit vorliegt. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 04.09.2024 zwar Sensibilitätsstörungen in den Fingern 1 bis 3 rechts an. Ein relevantes motorisches Defizit konnte hingegen nicht festgestellt werden, vielmehr war der Pinzetten- und Spitzgriff beidseits durchführbar, der Faustschluss war beidseits vollständig und die Greiffunktion sowie die Fingerfertigkeit waren beidseits ausreichend erhalten. Darüber hinaus wurde auch in der Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 04.06.2024 (AS 46 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass die Parästhesien deutlich gebessert seien und nur mehr intermittierende Parästhesien des Daumens auftreten würden. Der vorgenommenen Einstufung trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht ausdrücklich entgegen und legte sie auch keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen vor. In Bezug auf den eingewendeten Kraftverlust der gesamten rechten oberen Extremität wird schließlich nochmals auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben verwiesen.Das Leiden
  41. „Zustand nach Carpaltunnel-OP rechts“ ordnete der im Verfahren beigezogene Sachverständige zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.06 (Nervensystem – Lähmungen der peripheren Nerven – Nervus medianus) mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zu (die bezüglich der Positionsnummer 04.05.06 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Leitfunktion sind Fingerbeugung römisch eins bis römisch drei, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine residuale Sensibilitätsstörung ohne maßgebliches motorisches Defizit vorliegt. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 04.09.2024 zwar Sensibilitätsstörungen in den Fingern 1 bis 3 rechts an. Ein relevantes motorisches Defizit konnte hingegen nicht festgestellt werden, vielmehr war der Pinzetten- und Spitzgriff beidseits durchführbar, der Faustschluss war beidseits vollständig und die Greiffunktion sowie die Fingerfertigkeit waren beidseits ausreichend erhalten. Darüber hinaus wurde auch in der Ambulanzkartei der Orthopädie/Traumatologie eines näher genannten Krankenhauses vom 04.06.2024 (AS 46 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass die Parästhesien deutlich gebessert seien und nur mehr intermittierende Parästhesien des Daumens auftreten würden. Der vorgenommenen Einstufung trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht ausdrücklich entgegen und legte sie auch keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen vor. In Bezug auf den eingewendeten Kraftverlust der gesamten rechten oberen Extremität wird schließlich nochmals auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben verwiesen. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige begründete in seinem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  42. durch die Leiden
  43. bis
  44. nicht weiter erhöht wird, da keine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt, sowie dass das Leiden
  45. aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.Der im Verfahren beigezogene Sachverständige begründete in seinem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  46. durch die Leiden
  47. bis
  48. nicht weiter erhöht wird, da keine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt, sowie dass das Leiden
  49. aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch einen starken Schwindel sowie eine Einschränkung der kognitiven Funktionen (schlechte Konzentration, starke Vergesslichkeit) einwendet, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine belegenden medizinischen Facharztbefunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, anhand derer der Schwindel oder die kognitiven Einschränkungen ausreichend objektivierbar wären. So wird lediglich in dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Behandlungsbericht der zentralen Notaufnahme eines näher genannten Krankenhauses vom 16.08.2024 (AS 57 des Verwaltungsaktes) ein immer wieder auftretender Schwindel seit der Pneumokokkenpneumonie beschrieben. Der vorliegende (unvollständige) Behandlungsbericht beinhaltet aber keine Statuserhebung, anhand der eine Schwindelsymptomatik in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektivierbar wäre. Auch im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 04.09.2024 ergaben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Schließlich ergibt sich auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 und am 08.04.2025 nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegenden – medizinischen Unterlagen keine geänderte Beurteilung, vielmehr wird im neurologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27.03.2025 der Romberg-Versuch als unauffällig und der Unterberger-Versuch als gut durchführbar beschrieben, ebenso zeigte sich die Aufmerksamkeit- und das Gedächtnis in der Exploration altersentsprechend sowie das Denken kohärent. Damit ergeben sich auch aus dem nachgereichten neurologischen/psychiatrischen Gutachten keine Hinweise für eine Schwindelsymptomatik oder eine kognitive Einschränkung.Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch einen starken Schwindel sowie eine Einschränkung der kognitiven Funktionen (schlechte Konzentration, starke Vergesslichkeit) einwendet, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine belegenden medizinischen Facharztbefunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, anhand derer der Schwindel oder die kognitiven Einschränkungen ausreichend objektivierbar wären. So wird lediglich in dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Behandlungsbericht der zentralen Notaufnahme eines näher genannten Krankenhauses vom 16.08.2024 (AS 57 des Verwaltungsaktes) ein immer wieder auftretender Schwindel seit der Pneumokokkenpneumonie beschrieben. Der vorliegende (unvollständige) Behandlungsbericht beinhaltet aber keine Statuserhebung, anhand der eine Schwindelsymptomatik in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektivierbar wäre. Auch im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 04.09.2024 ergaben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Schließlich ergibt sich auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 und am 08.04.2025 nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegenden – medizinischen Unterlagen keine geänderte Beurteilung, vielmehr wird im neurologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27.03.2025 der Romberg-Versuch als unauffällig und der Unterberger-Versuch als gut durchführbar beschrieben, ebenso zeigte sich die Aufmerksamkeit- und das Gedächtnis in der Exploration altersentsprechend sowie das Denken kohärent. Damit ergeben sich auch aus dem nachgereichten neurologischen/psychiatrischen Gutachten keine Hinweise für eine Schwindelsymptomatik oder eine kognitive Einschränkung. Was die von der Beschwerdeführerin weiters in der Beschwerde eingewendete absolute Lymphozytose und die Leukozytose betrifft, so ist festzuhalten, dass sich aus dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Laborbefund vom 15.11.2024 zwar erhöhte Leukozyten-, Thrombozyten- und absolute Lyhmphozyten-Werte ergeben. Eine dauerhafte – somit länger als sechs Monate andauernde – Erhöhung dieser Werte ist jedoch nicht befundbelegt. Darüber hinaus wurde ein in Zusammenhang mit den erhöhten Blutwerten stehendes Funktionsdefizit von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Ein diesbezügliches einschätzungsrelevantes Leiden ist damit insgesamt nicht ausreichend objektivierbar. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch die Diagnosen „Tendovaginitis stenosans tend. flex“, „Hyperkyphose“ und „Synovalitis artic. man dext“ einwendet, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, wurden die bei der Beschwerdeführerin objektivierbaren Funktionseinschränkungen im Bereich des Handgelenkes rechts und der Wirbelsäule korrekt im Sinne der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft. Die eingewendeten radiologischen Diagnosen vermögen am festgestellten Funktionsdefizit und damit an der vorgenommenen Einstufung nichts zu ändern. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch eine Beanstandung des Gutachtens und der durchgeführten persönlichen Untersuchung vom 04.09.2024 zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, dass die darin getroffenen Aussagen und Befunde sehr mangelhaft und zu ihren Befunden sehr widersprüchlich seien bzw. dass sich der Sachverständige in der nur 20-minütigen Untersuchung ihre Befunde nur stichweise und oberflächlich angeschaut habe, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.09.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – im Verfahren auch keine dem Begutachtungsergebnis entgegenstehenden Befunde in Vorlage brachte. Insbesondere ist auch aus den in der Beschwerde angeführten Medikamenten keine geänderte Beurteilung abzuleiten; hierzu wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin legte – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Auch die mit den Eingaben vom 27.02.2025 und vom 08.04.2025 weiters an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegenden – sonstigen Unterlagen betreffend das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht vermögen keine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere wäre auch eine allfällige Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht dazu geeignet, das vorliegende Begutachtungsergebnis zu entkräften, da einem solchen Verfahren ein anderer Verfahrensgegenstand zugrunde liegt.Die Beschwerdeführerin legte – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Auch die mit den Eingaben vom 27.02.2025 und vom 08.04.2025 weiters an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegenden – sonstigen Unterlagen betreffend das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht vermögen keine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere wäre auch eine allfällige Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht dazu geeignet, das vorliegende Begutachtungsergebnis zu entkräften, da einem solchen Verfahren ein anderer Verfahrensgegenstand zugrunde liegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.09.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 09.10.2024).
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung […] 02.06 Obere Extremitäten […] Handgelenk Lunatum-Malazie während der notwendigen Ruhigstellung: 30 %. Versteifung im Handgelenk: 30 %. Brüche oder Luxationen von Handwurzelknochen oder Mittelhandknochen - Einschätzung nach Funktionsbeeinträchtigung: 10 – 30 % […] 02.06.22 Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig […] 03 Psychische Störungen […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades 10 – 40 % Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […] 04 Nervensystem […] 04.05 Lähmungen der peripheren Nerven Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt. Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus. […] 04.05.06 Nervus medianus 10 – 40 % Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, SchreibenLeitfunktion sind Fingerbeugung römisch eins bis römisch drei, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben […] 06 Atmungssystem […] 06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) […] 06.06.02 Moderate Form – COPD II 30 – 40 % 06.06.02 Moderate Form – COPD römisch zwei 30 – 40 % Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% – 80%) und Fortschreiten der Symptome, […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.09.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 09.10.2024) zugrunde gelegt. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, so ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, so ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, 2010/11/0173). Was nun aber das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie das Parteiengehörsschreiben vom 05.09.2024 und das damit übermittelte Sachverständigengutachten nicht erhalten habe und sie daher nicht darauf reagieren habe können, so ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die unterlassene Einräumung von Parteiengehör

§ 45

AVG noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da dem Bescheid vom 10.10.2024 das medizinische Sachverständigengutachten vom 04.09.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.10.2024 angeschlossen wurden und somit die Beschwerdeführerin von den diesem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Rechtsmittel die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wäre damit ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.Was nun aber das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie das Parteiengehörsschreiben vom 05.09.2024 und das damit übermittelte Sachverständigengutachten nicht erhalten habe und sie daher nicht darauf reagieren habe können, so ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die unterlassene Einräumung von Parteiengehör

Paragraph 45, AVG noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da dem Bescheid vom 10.10.2024 das medizinische Sachverständigengutachten vom 04.09.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.10.2024 angeschlossen wurden und somit die Beschwerdeführerin von den diesem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Rechtsmittel die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wäre damit ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmangel als geheilt anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt , vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2304102.1.00

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