Obsah (7)
Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW135 2307501-1 Spruch, W135 2307501-1/4EW135 2307501-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (v.H.). Sie stellte bereits im Jahr 2019 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, aufgrund dessen ein Sachverständigengutachten vom 19.08.2019 – basierend auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.06.2019 – eingeholt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen
- Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung sowie ausgeprägte Emphysembildung,
- Depression bei chronischer Belastungssituation,
- degenerative Veränderung der Wirbelsäule, multiradikuläres Syndrom inklusive C2 und Cephalea und
- Polyarthralgie mit Befall mehrerer Gelenke, Abnützungserscheinungen insbesondere an den Schulter- und Kniegelenken sowie an den Füßen als dauerhafte Funktionseinschränkungen erhoben. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei der AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Die behinderungsbedingte Notwendigkeit des hierorts verwendeten Rollators ist mit den objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Die AW kann eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ermittelt werden. Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen und intellektuellen Funktionen vor; die Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Ein nachweislich therapierefraktäres schweres Anfallsleiden ist nicht dokumentiert. Von den anerkannten Leiden unter lf. Nr. 1) bis 4) geht keine hochgradige Schwäche mit einer Belastungsstörung aus, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.“ Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie orthopädische Befunde vom 01.12.2023, 16.02.2024 und 12.03.2024 bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie orthopädische Befunde vom 01.12.2023, 16.02.2024 und 12.03.2024 bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 29.07.2024, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2024, erstellt wurde. Darin wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 25.06.2019 1 chronisch obstruktive Atemwegserkrankung sowie ausgeprägte Emphysembildung 2 Depression bei chronischer Belastungssituation 3 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, multiradikuläres Syndrom inklusive C2 und Cephalea 4 Polyarthralgie mit Befall mehrere Gelenke, Abnützungserscheinungen insbesondere an den Schulter- und Kniegelenken sowie an den Füßen ÖVM zumutbar Zwischenanamnese seit 2019: Keine OP Kein stat. Aufenthalt Regelmäßige Behandlung bei FA für Orthopädie „Anamnese: , Letzte Begutachtung am 25.06.2019 , 1 chronisch obstruktive Atemwegserkrankung sowie ausgeprägte Emphysembildung , 2 Depression bei chronischer Belastungssituation , 3 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, multiradikuläres Syndrom inklusive C2 und Cephalea , 4 Polyarthralgie mit Befall mehrere Gelenke, Abnützungserscheinungen insbesondere an den , Schulter- und Kniegelenken sowie an den Füßen , ÖVM zumutbar , , Zwischenanamnese seit 2019: , Keine OP , Kein stat. Aufenthalt , Regelmäßige Behandlung bei FA für Orthopädie , , Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend in die Beine. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Hände und Füße. Vor einem Jahr habe ich mit die rechte Hand gebrochen. Kann nur mit Rollator gehen. Ich kann nicht operieren gehen, da ich meine kranke Tochter pflege (Schizophrenie). Jede Woche bin ich beim Orthopäden, Injektionen und Infusionen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“ Derzeitige Beschwerden: , „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend in die Beine. , Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Hände und Füße. Vor einem Jahr habe ich mit die rechte Hand gebrochen. Kann nur mit Rollator gehen. , Ich kann nicht operieren gehen, da ich meine kranke Tochter pflege (Schizophrenie). Jede Woche bin ich beim Orthopäden, Injektionen und Infusionen. , Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“ , , Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Arthrocomb, Solian Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: Rollator Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.Brencic, 1160 Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente: Arthrocomb, Solian , Allergie: 0 , Nikotin: 0 , Hilfsmittel: Rollator , Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.Brencic, 1160 , , Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stwk mit Lift + Halbstock Berufsanamnese: Hausarbeiterin WSP, Pension seit 2016 Sozialanamnese: , Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stwk mit Lift + Halbstock , Berufsanamnese: Hausarbeiterin WSP, Pension seit 2016 , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX 16.02.2024 und 12.03.2024 (Schmerzen Knie und LWS Knie bds. u. LWS unverändert; PMR läuft; Diagnose(n):, LWS deg. Skoliose. Osteochondrose Grad 4 L1-3„ Lumboischialgie bds. mit Paravertebralblockade bds.. Ileosakralgelenksarthrose bds., Hand re. Fraktur Basis Mittelhandknochen 5 8/23. Coxarthralgie bds., St. p. 2x ASK Knie re 10/11 Speising. Gonarthrose bds., Cervicalsyndrom mit Paravertebralblockade bds. Procedere: Konservative Schmerztherapie und Physiotherapie weiter Bei der Patientin ist auf Grund von Abnützungen der Kniegelenke und einer Wirbelsäulenabnützung der Lendenwirbelsäule nur mit einem Rollator mobil und somit stark mobilitätseingeschränkt und hat auch Probleme die öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig zu nutzen.) Nachgereichte Befunde: Röntgen Gesamte Wirbelsäule 05.2023 (C2 Lot Abweichung nach rechts um 11 mm auf Höhe von S1 . Die Hüftköpfe und Beckenkämme gleich hochstehend. Achsenabweichung nach rechts der oberen HWS, geringe rechtskonvexe Skoliose der kaudalen BWS mit einem Cobb-Winkel von etwa 6 Grad, gemessen zwischen TH8 und TH11. Linkskonvexe Skoliose mit etwa 12 Grad, gemessen zwischen TH12 L3.) Röntgen LWS 17.11.2023 (Multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS wie oben beschrieben Konsekutive linkskonvexe Skoliose sowie Kyphose der oberen LWS. Multisegmentale Instabilität. Fortgeschrittene, segmentale Osteochondrose der LWS mit Punctum r naximum L3/4. Begleitende Spondylarthrose und Spondylose.) Röntgen der beiden Knie 17.11.2023 (Fortgeschrittene Varusgonarthrose beidseits. Teil mit groben osteophytären Anbauten am oberen Patellarand. Konsekutive stärkergradige Varusfehlstellung) MR-Tomografie des rechten Knies 04.04.2023 (Zustand nach Teilmeniskektomie des medialen Meniscus, der Pars intermedia kommt abgestumpft zur Darstellung, der Restmeniscus, höhenreduziert und signalalteriert ohne eindeutigen Hinweis auf rezente Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Dr. römisch 40 16.02.2024 und 12.03.2024 (Schmerzen Knie und LWS Knie bds. u. LWS unverändert; PMR läuft; Diagnose(n):, LWS deg. Skoliose. Osteochondrose Grad 4 L1-3„ Lumboischialgie bds. mit Paravertebralblockade bds.. Ileosakralgelenksarthrose bds., Hand re. Fraktur Basis Mittelhandknochen 5 8/23. Coxarthralgie bds., St. p. 2x ASK Knie re 10/11 Speising. Gonarthrose bds., Cervicalsyndrom mit Paravertebralblockade bds. Procedere: Konservative Schmerztherapie und Physiotherapie weiter Bei der Patientin ist auf Grund von Abnützungen der Kniegelenke und einer Wirbelsäulenabnützung der Lendenwirbelsäule nur mit einem Rollator mobil und somit stark mobilitätseingeschränkt und hat auch Probleme die öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig zu nutzen.) , , Nachgereichte Befunde: , Röntgen Gesamte Wirbelsäule 05.2023 (C2 Lot Abweichung nach rechts um 11 mm auf Höhe von S1 . Die Hüftköpfe und Beckenkämme gleich hochstehend. Achsenabweichung nach rechts der oberen HWS, geringe rechtskonvexe Skoliose der kaudalen BWS mit einem Cobb-Winkel von etwa 6 Grad, gemessen zwischen TH8 und TH11. Linkskonvexe Skoliose mit etwa 12 Grad, gemessen zwischen TH12 L3.) , , Röntgen LWS 17.11.2023 (Multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS wie oben beschrieben Konsekutive linkskonvexe Skoliose sowie Kyphose der oberen LWS. Multisegmentale Instabilität. Fortgeschrittene, segmentale Osteochondrose der LWS mit Punctum r naximum L3/4. Begleitende Spondylarthrose und Spondylose.) , , Röntgen der beiden Knie 17.11.2023 (Fortgeschrittene Varusgonarthrose beidseits. Teil mit groben osteophytären Anbauten am oberen Patellarand. Konsekutive stärkergradige Varusfehlstellung) , , MR-Tomografie des rechten Knies 04.04.2023 (Zustand nach Teilmeniskektomie des medialen Meniscus, der Pars intermedia kommt abgestumpft zur Darstellung, der Restmeniscus, höhenreduziert und signalalteriert ohne eindeutigen Hinweis auf rezente Ruptur. Der laterale Meniscus von regulärer Höhe, weist geringe hyperintense Signalalterationen, Hochgradige varusbetonte Gonarthrose mit Knorpelglatze im medialen Kompartment.) Signalalterationen, Hochgradige varusbetonte Gonarthrose mit Knorpelglatze im medialen Kompartment.) , , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut, 66a Allgemeinzustand: , gut, 66a , Ernährungszustand: gut Ernährungszustand: , gut , Größe: 160,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Größe: 160,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch. , Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. , Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hand rechts: eingeschränkte Beugefähigkeit Langfinger, geringgradig eingeschränkter Fingerkuppenhohlhandabstand. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk beidseits: Varusstellung, Abstände Kniegelenke 10 cm, Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt, Krepitation und Gebäudeschmerzen, mäßige Umfangsvermehrung, geringgradig Überwärmung, Patella verbacken, stabil. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie 0/0/90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich Integument: unauffällig , , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: , Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. , Hand rechts: eingeschränkte Beugefähigkeit Langfinger, geringgradig eingeschränkter Fingerkuppenhohlhandabstand. , Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. , Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. , Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , , Becken und beide unteren Extremitäten: , Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. , Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. , Beinlänge ident. , Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. , Kniegelenk beidseits: Varusstellung, Abstände Kniegelenke 10 cm, Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt, Krepitation und Gebäudeschmerzen, mäßige Umfangsvermehrung, geringgradig Überwärmung, Patella verbacken, stabil. , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. , Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie 0/0/90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. , Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , , Wirbelsäule: , Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. , Mäßig Hartspann. Klopfschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule Aktive Beweglichkeit: , HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, R und F 20° Lasegue bds. negativ. Lasegue bds. negativ. , Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild im Gesamtmobilität – Gangbild: , Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild im Untersuchungszimmer ohne Anhalten ist leicht vorgeneigt und verlangsamt, behäbig, Richtungswechsel sicher möglich. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht wesentlich eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Untersuchungszimmer ohne Anhalten ist leicht vorgeneigt und verlangsamt, behäbig, Richtungswechsel sicher möglich. , Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht wesentlich eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. , , Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. , , , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 2 Polyarthralgie mit Befall mehrere Gelenke, Abnützungserscheinungen insbesondere an den Schulter- und Kniegelenken sowie an den Füßen 3 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Emphysem , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 des Vorgutachtens entfällt, da nicht mehr objektivierbar, keine weitere Änderung der Diagnosenliste Leiden 2 des Vorgutachtens entfällt, da nicht mehr objektivierbar, keine weitere Änderung der Diagnosenliste , , Dauerzustand Nachuntersuchung - , 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Ein Rollator wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Rollators nicht begründen können. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Nein“ , Mit Schreiben vom 30.07.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.07.2024 nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen diesen Bescheid vom 19.09.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie sei der Meinung, dass die belangte Behörde keine korrekte Entscheidung getroffen habe, weil sie sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befinde, sie sei nämlich in ihrer Beweglichkeit sehr eingeschränkt. Zu Hause müsse die Beschwerdeführerin selbst für den Weg zur Toilette den Rollator verwenden und sei sie nicht in der Lage die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Den medizinischen Unterlagen, die sie der Beschwerde beilege, seien Beschädigungen beider Knie und Wirbel zu entnehmen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin orthopädische Befundberichte vom 01.12.2023 und vom 15.10.2024, eine Ambulanzkarte vom 14.10.2024 sowie einen MR-Befund vom 07.10.2024 vor. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der zum Teil neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung zunächst ein Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.12.2024 ein, worin die Gutachterin ihre Beurteilung im Gutachten vom 29.07.2024 bestätigte und ausführte, dass die nachgereichten Befunde die getroffene Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung untermauern würden. Weder habe ein neurologisches Defizit festgestellt werden können noch würden Untersuchungsergebnisse über höhergradige Funktionseinschränkungen und Verschlimmerungen vor allem im Bereich der Kniegelenke vorliegen. Insbesondere werde auf das Gangbild verwiesen, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. eine Gangunsicherheit habe nicht festgestellt werden können. Mit Schreiben vom 12.12.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. In Folge des Ablaufes der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. ausgewiesen ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Polyarthralgie mit Befall mehrere Gelenke, Abnützungserscheinungen insbesondere an den Schulter- und Kniegelenken sowie an den Füßen
- Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Emphysem Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Bei der Beschwerdeführerin stehen belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern können aber aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung zurückgelegt werden, sodass das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann. Die vorhandenen Funktionsdefizite können die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft ist seitengleich und gut. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit sind nicht erheblich beeinträchtigt. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft- sowie der Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist, um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, sodass auch der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gesichert durchführbar ist. Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es ist ein kardiopulmonal kompensierter Zustand gegeben. Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.07.2024, welches auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Befunden basiert, und dem im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholten Aktengutachten derselben Sachverständigen vom 12.12.
- Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in ihren Gutachten auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Die beigezogene Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Bei der Beschwerdeführerin stehen belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Die Beschwerdeführerin erschien zur gutachterlichen Untersuchung am 13.05.2024 selbständig gehend mit Halbschuhen unter Verwendung eines Rollators. Im Rahmen der Untersuchung stellte sich das Gangbild ohne Anhalten leicht vorgeneigt, verlangsamt und behäbig dar. Ein Richtungswechsel war sicher möglich. Die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen waren nicht wesentlich eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wurde selbständig im Sitzen durchgeführt. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte damit nicht hinreichend festgestellt werden, besonders da das freie Stehen sicher und der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich waren. Die Beinachse war im Lot, es lagen seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse vor. Sämtliche Gelenke waren bandfest und klinisch unauffällig. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist der Beschwerdeführerin daher zumutbar und möglich. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können, ist vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar. Hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde hält die Sachverständige in ihrem Aktengutachten vom 12.12.2024 fest, dass die nachgereichten Befunde die getroffene Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung untermauern würden. Weder habe ein neurologisches Defizit festgestellt werden können noch würden Untersuchungsergebnisse über höhergradige Funktionseinschränkungen und Verschlimmerungen vor allem im Bereich der Kniegelenke vorliegen. Insbesondere werde auf das Gangbild verwiesen, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. eine Gangunsicherheit habe nicht festgestellt werden können. So geht auch aus dem vorgelegten Ambulanzbericht vom 14.10.2024 hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine sensomotorischen Defizite vorliegen, das Lasegue-Zeichen ist negativ, der Fingerkuppen-Boden-Abstand ist schmerzbedingt 40 cm eingeschränkt, der Zehenspitzenstand, Fersengang und Fersenstand sind durchführbar, die unteren Extremitäten sind grob neurologisch unauffällig und es liegt allseits ein Kraftgrad 5 vor. Auch im orthopädischen Befundbericht vom 15.10.2024 wurde festgehalten, dass keine motorische Schwäche der unteren Extremitäten im Seitenvergleich vorliegt, der Zehenspitzengang und Fersengang werden als möglich angegeben, das Lasegue-Zeichen ist negativ. Wie von der Sachverständigen im Aktengutachten vom 12.12.2024 zutreffend festgehalten wurde, untermauern diese, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde die Schlussfolgerung der Sachverständigen in ihrem Gutachten, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell keine maßgebliche Gangunsicherheit gegeben ist. Auch eine maßgebliche Erschwernis beim Überwinden von Niveauunterschieden und bei der Verwendung von Haltegriffen konnte im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt werden. Lediglich bei der rechten Hand lag eine eingeschränkte Beugefähigkeit der Langfinger und ein geringgradig eingeschränkter Fingerkuppenhohlhandabstand vor. Sämtliche weiteren Gelenke der oberen und unteren Extremitäten zeigten sich bandfest und klinisch unauffällig. Die Durchblutung war ungestört, die Sensibilität wurde als ungestört angegeben. Die Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen waren seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff waren uneingeschränkt durchführbar. Das Fingerspreizen war beidseits unauffällig, ebenso wie Kraft, Tonus und Trophik. Der Nacken- und Schürzengriff waren uneingeschränkt durchführbar. Auch die Hüften waren frei beweglich, die aktive Beweglichkeit in den Kniegelenken war bei 0/0/90, was einer geringen Einschränkung entspricht, die Sprunggelenke und Zehen waren seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten war beidseits bis 60° bei einem Kraftgrad 5 möglich. In Zusammenschau dieser Untersuchungsergebnisse mit der im Rahmen der persönlichen Untersuchung weiters objektivierten, ausreichend sicheren Geh- und Stehfähigkeit ist damit insgesamt keine maßgebliche Unsicherheit bei der Überwindung der für gewöhnlich wenigen Stufen bzw. der Niveauunterschiede beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel erhebbar, zumal es der Beschwerdeführerin aufgrund der normalen Kraftverhältnisse im Bereich der oberen Extremitäten auch möglich ist, sich beim Ein- und Ausstieg sowie während der Fahrt ausreichend sicher festzuhalten. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass bei der rechten Hand eine eingeschränkte Beugefähigkeit der Langfinger und ein geringgradig eingeschränkter Fingerkuppenhohlhandabstand vorliegen; eine maßgebliche Einschränkung bei der Verwendung von Haltegriffen kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Schließlich trat die Beschwerdeführerin der nochmaligen - die Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchung bestätigenden - Beurteilung der Sachverständigen im Rahmen der ihm mit Parteiengehörsschreiben vom 12.12.2024 gewährten Stellungnahmemöglichkeit auch nicht mehr entgegen. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche das gutachterliche Begutachtungsergebnis ausreichend entkräften könnten; im Gegenteil werden die gutachterlichen Schlussfolgerungen – wie im Aktengutachten vom 12.12.2024 festgehalten – von den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden gestützt. Nun wird zwar in den orthopädischen Befundberichten vom 01.12.2023 und vom 15.10.2024 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur mit einem Rollator auf kurzen Strecken bis 100 Meter mobil sei, das Stiegen-Steigen sei nur sehr erschwert möglich, weshalb eine barrierefreie Wohnung empfohlen werde und aufgrund der Mobilität mit dem Rollator das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht durchführbar sei. Doch ist dem erhobenen Befund des behandelnden Facharztes ebenfalls keine maßgebliche Gangunsicherheit zu entnehmen, vielmehr wird im aktuelleren Befundbericht vom 15.10.2024 festgehalten, dass keine motorische Schwäche der unteren Extremitäten im Seitenvergleich vorliegt, der Zehenspitzengang und Fersengang werden als möglich und das Lasegue-Zeichen als negativ angegeben. Abgesehen davon ist aus den Befunden auch nicht abzuleiten, auf Grundlage welcher Untersuchungsmethoden und -ergebnisse die angeführte maximale Gehstrecke von 100 Meter festgestellt wurde und entbehrt diese Schlussfolgerung damit jeglicher Nachvollziehbarkeit. Auf welchen Funktionsdefiziten die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators basiert, ist den Befundberichten ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in den persönlichen Untersuchungen und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.07.2024 und vom 12.12.
- Diese Gutachten werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“ eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.07.2024 und vom 12.12.2024 nachvollziehbar festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.07.2024 und vom 12.12.2024 nachvollziehbar festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Schlussfolgerungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 19.09.2024 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 19.09.2024 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2307501.1.00