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{'item': 'W141 2308923-1'}

Obsah (14)§ 10Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW141 2308923-1 Spruch, W141 2308923-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 26.11.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.
  2. Bei der am 26.11.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Er gab jedoch an, gerade einen Deutschkurs zu belegen und diesen zu Ende bringen zu wollen. Anschließend wolle er eine Ausbildung in der Reinigung machen, damit er danach bessere Jobs bekomme, etwa als Vorarbeiter. Er sei beim ZIB Training gewesen und habe dort eine Basisqualifizierung gemacht. Um einen Kurs für Vorarbeiter zu bekommen, brauche er Deutschkenntnis auf Niveau B1 und wolle er deshalb einen Deutschkurs absolvieren. Zu den Angaben des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer das Jobangebot abgelehnt habe, weil er nicht in der Reinigung arbeiten, sondern lieber den Deutschkurs machen wolle, erklärte er, dass er den Deutschkurs mache und wenn er danach einen Job machen müsse, dann nehme er den Job auch an.
  3. Mit Bescheid vom 16.12.2024 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 26.11.2024 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 16.12.2024 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 26.11.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 26.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 26.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 07.01.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die ihm während des Bewerbungsgesprächs am 26.11.2024 angebotene Stelle als Reinigungskraft in einem Spital sehr wohl angenommen hätte. Da er seit dem 21.10.2024 an einem von der belangten Behörde zugewiesenen Deutschkurs teilnehme, der bis Februar 2025 dauere, habe er lediglich nachgefragt, ob ein Dienstantritt auch nach Beendigung des Deutschkurses möglich sei. Er habe das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt und sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass diese Nachfrage als Vereitelungshandlung interpretiert werden könnte. Hätte er die Antwort bekommen, dass es nicht möglich sei, den Deutschkurs anzutreten, dann hätte er die Beschäftigung auch gleich angenommen.
  2. Mit Bescheid vom 24.02.2025 wurde die Beschwerde vom 07.01.2025

§ 10Al

VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 24.02.2025 wurde die Beschwerde vom 07.01.2025

Paragraph 10, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vom Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, der beim „Vorstellungsgespräch“ anwesend gewesen sei, protokolliert worden sei, dass der Beschwerdeführer die angebotene Stelle abgelehnt habe, da er lieber den Deutschkurs besuchen würde. Die Korrektheit dieser Angaben habe der Mitarbeiter bestätigt. Es gebe keine Veranlassung, an dieser Dokumentation zu zweifeln, zumal es nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein erfahrener Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice, welcher aufgrund des Verfahrens keine negativen Konsequenzen zu befürchten habe, sich durch eine Falschaussage dem Risiko einer potenziellen gerichtlichen Verfolgung aussetzen solle. Dies habe der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seiner erstmals getätigten Angaben ebenso angeführt. Dem Beschwerdeführer habe nach allgemeiner Lebenserfahrung bewusst sein müssen, dass es seine Aussichten auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses schmälere, wenn er angebe, lieber einen Deutschkurs absolvieren zu wollen, zumal dies kein besonderes Interesse am Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses signalisiere. Er habe somit den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs. 1 Al

VG verwirklicht.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vom Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, der beim „Vorstellungsgespräch“ anwesend gewesen sei, protokolliert worden sei, dass der Beschwerdeführer die angebotene Stelle abgelehnt habe, da er lieber den Deutschkurs besuchen würde. Die Korrektheit dieser Angaben habe der Mitarbeiter bestätigt. Es gebe keine Veranlassung, an dieser Dokumentation zu zweifeln, zumal es nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein erfahrener Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice, welcher aufgrund des Verfahrens keine negativen Konsequenzen zu befürchten habe, sich durch eine Falschaussage dem Risiko einer potenziellen gerichtlichen Verfolgung aussetzen solle. Dies habe der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seiner erstmals getätigten Angaben ebenso angeführt. Dem Beschwerdeführer habe nach allgemeiner Lebenserfahrung bewusst sein müssen, dass es seine Aussichten auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses schmälere, wenn er angebe, lieber einen Deutschkurs absolvieren zu wollen, zumal dies kein besonderes Interesse am Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses signalisiere. Er habe somit den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht.

  1. Am 10.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 10.03.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 26.03.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 20.03.2025 vor, in welchem der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen wiederholte.
  4. Am 05.05.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein Vertreter RA Mag. Christopher DAVID als Substitut für RA Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV), die Dolmetscherin XXXX (D) sowie der Zeuge XXXX (Z) an der Verhandlung teil.
  5. Am 05.05.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), sein Vertreter RA Mag. Christopher DAVID als Substitut für RA Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), die Dolmetscherin römisch 40 (D) sowie der Zeuge römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Es stimme, dass es eine Zubuchung zu einer Reinigungsfirma gegeben habe. Er habe gesagt, er wolle den Deutschkurs fertig machen, wenn er keine Probleme bekomme. Er wolle diesen Kurs für sich selbst machen, um eine bessere Arbeit finden zu können. Er habe lange auf diesen Kurs gewartet. A1 habe er abgeschlossen und ab 12.05 mache er einen A2-Kurs. Das Gespräch sei so verlaufen, dass niemand etwas gesagt habe. Der Arbeitgeber habe „ja okay“ gesagt, dann habe er ein Gespräch mit dem AMS-Berater gehabt und er habe unterschrieben. Das sei alles gewesen. Wenn er gewusst hätte, dass er dann sechs Wochen kein Geld bekomme, hätte er den Job angenommen. Er habe das aber nicht gewusst. Er sei seit 2017 in Österreich und habe immer gearbeitet. Auf Nachfrage, ob er wisse, was er bei der Antragstellung unterschrieben habe, habe er nicht gewusst, dass er dann gezwungen sei, den Arbeitsplatz anzunehmen. Ehrlich gesagt habe er das nicht gelesen. Auf Vorhalt, dass auch in der Zubuchung stehe, dass er verpflichtet sei, die Stelle anzunehmen, habe er nur den Termin und die Uhrzeit gesehen, den Rest nicht. Er habe immer nur gesehen, was das Datum sei und den Rest habe er nicht gelesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z) Folgendes hervor: Er sei beim Vorstellungsgespräch dabei gewesen und habe Notizen gemacht. Von der Firma XXXX sei ebenso noch die Verantwortliche dabeigesessen.

seinen Notizen habe der BF angegeben, dass er sich gerade im Deutschkurs befinde und er nicht in der Reinigung arbeiten wolle. Nach dem Deutschkurs sei ihm egal, was er arbeite.Er sei beim Vorstellungsgespräch dabei gewesen und habe Notizen gemacht. Von der Firma römisch 40 sei ebenso noch die Verantwortliche dabeigesessen.

seinen Notizen habe der BF angegeben, dass er sich gerade im Deutschkurs befinde und er nicht in der Reinigung arbeiten wolle. Nach dem Deutschkurs sei ihm egal, was er arbeite. Auf Nachfrage, ob der BF gefragt habe, „Nach Möglichkeit“ den Deutschkurs abzuschließen, habe er das nicht gesagt, sonst wäre dies dokumentiert. Er sei sehr genau bei den Dokumentationen. Er erinnere sich schon ein bisschen an den BF und er glaube, nachgefragt zu haben, ob er arbeiten oder den Deutschkurs machen wolle. Der BF habe dann, soweit ihm dies erinnerlich sei, gesagt, er möchte lieber den Deutschkurs machen. Es stimme somit, dass er den BF gefragt habe, ob er lieber arbeiten oder den Kurs abschließen wolle. Rechtlich aufgeklärt habe er ihn nicht noch einmal, weil er davon ausgehe, dass die Bewerber das wissen würden, zumal es ja im Einladungsschreiben stehe. Es sei darum gegangen, abzuklären, ob der BF arbeiten wolle oder nicht. Das Gespräch führe die Firma XXXX .Es stimme somit, dass er den BF gefragt habe, ob er lieber arbeiten oder den Kurs abschließen wolle. Rechtlich aufgeklärt habe er ihn nicht noch einmal, weil er davon ausgehe, dass die Bewerber das wissen würden, zumal es ja im Einladungsschreiben stehe. Es sei darum gegangen, abzuklären, ob der BF arbeiten wolle oder nicht. Das Gespräch führe die Firma römisch 40 . Es gebe eine Dokumentation und auf die könne er sich zu 100% verlassen. Er sitze dort und dokumentiere, was gesagt werde. Wenn es so rüberkomme, als ob jemand nicht arbeiten wolle, stelle er manchmal Verständnisfragen. Den exakten Hergang wisse er aber natürlich nicht mehr zu 100%. Es habe jeder gewusst, dass das Personal sofort gesucht werde. Es sei um einen sofortigen Dienstbeginn gegangen. Dies gehe wohl auch aus der Einladung hervor. Es sei klar gewesen, dass der BF den Deutschkurs machen wolle und nicht arbeiten. So sei es bei der Firma XXXX und bei ihm angekommen.Es habe jeder gewusst, dass das Personal sofort gesucht werde. Es sei um einen sofortigen Dienstbeginn gegangen. Dies gehe wohl auch aus der Einladung hervor. Es sei klar gewesen, dass der BF den Deutschkurs machen wolle und nicht arbeiten. So sei es bei der Firma römisch 40 und bei ihm angekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.03.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Davor war er im Zeitraum vom 20.03.2017 bis 22.02.2024 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.03.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Davor war er im Zeitraum vom 20.03.2017 bis 22.02.2024 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In dem am 01.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Arbeitslosengeld bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung „gesperrt werden, wenn [der Beschwerdeführer] eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ In der am 12.09.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 12.03.2025, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Produktionsarbeiter oder im Bereich aller zumutbaren Stellen unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich sofort auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Weiters sollte das AMS den Beschwerdeführer bei Vermittlungshindernissen unterstützen, insbesondere durch einen Deutschkurs. Mit Schreiben vom 04.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Reinigungskraft mit einer kollektivvertraglichen Bruttoentlohnung von mindestens € 11,55 pro Stunde auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung bei dem Dienstgeber XXXX zugewiesen. Das Bewerbungsgespräch sollte persönlich mit dem Unternehmen am 26.11.2024 um 08:00 Uhr im Rahmen einer „Jobbörse“ beim Arbeitsmarktservice Wien an der Adresse Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: Mit Schreiben vom 04.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Reinigungskraft mit einer kollektivvertraglichen Bruttoentlohnung von mindestens € 11,55 pro Stunde auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung bei dem Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Das Bewerbungsgespräch sollte persönlich mit dem Unternehmen am 26.11.2024 um 08:00 Uhr im Rahmen einer „Jobbörse“ beim Arbeitsmarktservice Wien an der Adresse Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Der Beschwerdeführer war somit ausreichend über die Rechtsfolgen einer Vereitelung informiert. Der Beschwerdeführer nahm am 26.11.2024 an der Jobbörse beim AMS Wien teil und führte dort ein Bewerbungsgespräch, bei dem eine Mitarbeiterin des Dienstgebers sowie ein Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde, XXXX (Z), anwesend waren.Der Beschwerdeführer nahm am 26.11.2024 an der Jobbörse beim AMS Wien teil und führte dort ein Bewerbungsgespräch, bei dem eine Mitarbeiterin des Dienstgebers sowie ein Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde, römisch 40 (Z), anwesend waren. Im Zuge dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer zunächst bekannt, über Berufserfahrung in der Reinigungsbranche zu verfügen. Auf Nachfrage, ob er für den Dienstgeber arbeiten möchte, gab er jedoch an, sich gerade in einem Deutschkurs zu befinden und diesen lieber absolvieren zu wollen, da er sich hierdurch zukünftig bessere Berufschancen versprach. Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die Ablehnung des Beschäftigungsverhältnisses eine Sanktion

§ 10Al

VG zur Folge haben würde. Er teilte dem potenziellen Dienstgeber auch nicht mit, dass es sich bei seinem Wunsch, den Deutschkurs zu absolvieren, um eine bloße Präferenz handelt, auf die nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden sollte und gab auch nicht bekannt, dass er bereit wäre, das Beschäftigungsangebot auf Wunsch sofort anzunehmen.Im Zuge dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer zunächst bekannt, über Berufserfahrung in der Reinigungsbranche zu verfügen. Auf Nachfrage, ob er für den Dienstgeber arbeiten möchte, gab er jedoch an, sich gerade in einem Deutschkurs zu befinden und diesen lieber absolvieren zu wollen, da er sich hierdurch zukünftig bessere Berufschancen versprach. Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die Ablehnung des Beschäftigungsverhältnisses eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG zur Folge haben würde. Er teilte dem potenziellen Dienstgeber auch nicht mit, dass es sich bei seinem Wunsch, den Deutschkurs zu absolvieren, um eine bloße Präferenz handelt, auf die nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden sollte und gab auch nicht bekannt, dass er bereit wäre, das Beschäftigungsangebot auf Wunsch sofort anzunehmen. Auf neuerliche Nachfrage von XXXX (Z), ob er das Beschäftigungsangebot annehmen möchte, verneinte dies der Beschwerdeführer, woraufhin das Bewerbungsgespräch beendet wurde.Auf neuerliche Nachfrage von römisch 40 (Z), ob er das Beschäftigungsangebot annehmen möchte, verneinte dies der Beschwerdeführer, woraufhin das Bewerbungsgespräch beendet wurde. Indem der Beschwerdeführer das Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX ausdrücklich ablehnte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.Indem der Beschwerdeführer das Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 ausdrücklich ablehnte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Indem er außerdem weder die im Antragsformular, noch die in der Stellenausschreibung befindlichen Rechtsbelehrungen las, hielt er es zudem ebenso zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, über rechtserhebliche Umstände – hierunter insbesondere die Rechtsfolgen der Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses

§ 10Al

VG – im Unklaren zu bleiben.Indem er außerdem weder die im Antragsformular, noch die in der Stellenausschreibung befindlichen Rechtsbelehrungen las, hielt er es zudem ebenso zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, über rechtserhebliche Umstände – hierunter insbesondere die Rechtsfolgen der Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 10, AlVG – im Unklaren zu bleiben. Der Beschwerdeführer besuchte im Zeitraum von 18.11.2024 bis 07.03.2025 einen von der belangten Behörde geförderten Deutschkurs und absolvierte am 06.03.2025 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A

  1. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 05.05.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 05.05.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 13.03.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 05.05.
  3. Die Feststellungen zum Bezugsverlauf sowie zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Inhalte des Antrags auf Arbeitslosengeld, der Betreuungsvereinbarung sowie des gegenständlichen Stellenangebots ergeben sich aus dem Verfahrensakt und waren im Verfahren gänzlich unstrittig. Vom Beschwerdeführer wurde zudem nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 26.11.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten vorgebracht.

dem, den erkennenden Senat entstandenen Eindruck verfügt der Beschwerdeführer insbesondere auch über im Rahmen einer Beschäftigung in der Reinigungsbranche „den Tätigkeiten entsprechend[e]“ Deutschkenntnisse und wurden diese offenbar auch vom Dienstgeber als ausreichend erachtet. Der erkennende Senat ist weiters aufgrund der Verfahrensergebnisse sowie aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene Stelle abgelehnt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei seinem Ansinnen, zunächst den Deutschkurs zu absolvieren, um einen bloßen Wunsch handelt, den er gegebenenfalls auch bereit wäre, aufzugeben. So hat der Beschwerdeführer zunächst selbst angegeben, dass er nicht gewusst hat, zur Annahme des Beschäftigungsverhältnisses „gezwungen“ zu sein und dass er lieber seinen zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden sowie weitere Deutschkurse abschließen wollte, um seine künftigen Berufsaussichten zu verbessern. Es erscheint daher bereits wenig nachvollziehbar, weshalb er unter der von ihm angenommenen Wahlfreiheit darauf hingewiesen haben sollte, dass er den Deutschkurs nur „nach Möglichkeit“ beenden möchte, denn wenn er tatsächlich davon ausging, die Stelle ohne Weiteres ablehnen zu dürfen, hätte er seinen Wunsch, den Deutschkurs zu absolvieren, schließlich als unbedingten Grund für seine Entscheidung nennen können. Dementsprechend gab er auch in der niederschriftlichen Einvernahme eben nicht an, gegenüber dem Dienstgeber signalisiert zu haben, bereit zu sein, den Deutschkurs abzubrechen und ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, sondern führte lediglich an, dass wenn er die Möglichkeit für einen Deutschkurs hat, er diesen zunächst absolvieren möchte und er erst danach bereit ist, einen Job anzunehmen. Eine entsprechende Bereitschaft, das Beschäftigungsverhältnis einzugehen, geht somit auch hieraus nicht hervor. Zudem wurden die Angaben offensichtlich auch von der Mitarbeiterin des Dienstgebers sowie vom durchwegs glaubwürdigen Zeugen XXXX (Z) als klare Ablehnung wahrgenommen. Der – offenbar nach erfolgter Rechtsberatung – vorgebrachte Einwand, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Wunsch geäußert hat, seinen laufenden Deutschkurs „nach Möglichkeit“ zu absolvieren, erscheint daher insgesamt nicht glaubwürdig.Der erkennende Senat ist weiters aufgrund der Verfahrensergebnisse sowie aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene Stelle abgelehnt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei seinem Ansinnen, zunächst den Deutschkurs zu absolvieren, um einen bloßen Wunsch handelt, den er gegebenenfalls auch bereit wäre, aufzugeben. So hat der Beschwerdeführer zunächst selbst angegeben, dass er nicht gewusst hat, zur Annahme des Beschäftigungsverhältnisses „gezwungen“ zu sein und dass er lieber seinen zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden sowie weitere Deutschkurse abschließen wollte, um seine künftigen Berufsaussichten zu verbessern. Es erscheint daher bereits wenig nachvollziehbar, weshalb er unter der von ihm angenommenen Wahlfreiheit darauf hingewiesen haben sollte, dass er den Deutschkurs nur „nach Möglichkeit“ beenden möchte, denn wenn er tatsächlich davon ausging, die Stelle ohne Weiteres ablehnen zu dürfen, hätte er seinen Wunsch, den Deutschkurs zu absolvieren, schließlich als unbedingten Grund für seine Entscheidung nennen können. Dementsprechend gab er auch in der niederschriftlichen Einvernahme eben nicht an, gegenüber dem Dienstgeber signalisiert zu haben, bereit zu sein, den Deutschkurs abzubrechen und ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, sondern führte lediglich an, dass wenn er die Möglichkeit für einen Deutschkurs hat, er diesen zunächst absolvieren möchte und er erst danach bereit ist, einen Job anzunehmen. Eine entsprechende Bereitschaft, das Beschäftigungsverhältnis einzugehen, geht somit auch hieraus nicht hervor. Zudem wurden die Angaben offensichtlich auch von der Mitarbeiterin des Dienstgebers sowie vom durchwegs glaubwürdigen Zeugen römisch 40 (Z) als klare Ablehnung wahrgenommen. Der – offenbar nach erfolgter Rechtsberatung – vorgebrachte Einwand, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Wunsch geäußert hat, seinen laufenden Deutschkurs „nach Möglichkeit“ zu absolvieren, erscheint daher insgesamt nicht glaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer nicht über die Rechtsfolgen der Ablehnung eines zugewiesenen Beschäftigungsangebots Bescheid wusste, wurde von ihm durchaus glaubwürdig dargelegt. Es ist jedoch anzumerken, dass es einerseits bereits nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsfolgen ankommt (siehe hierzu II.3.) und der Beschwerdeführer sich andererseits ja ohnedies damit abgefunden hat, die genauen Rechtsfolgen nicht zu kennen, wenn er ihm mehrmals erteilte Belehrungen

seinen eigenen Angaben schlicht nicht liest.Dass der Beschwerdeführer nicht über die Rechtsfolgen der Ablehnung eines zugewiesenen Beschäftigungsangebots Bescheid wusste, wurde von ihm durchaus glaubwürdig dargelegt. Es ist jedoch anzumerken, dass es einerseits bereits nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsfolgen ankommt (siehe hierzu römisch zwei.3.) und der Beschwerdeführer sich andererseits ja ohnedies damit abgefunden hat, die genauen Rechtsfolgen nicht zu kennen, wenn er ihm mehrmals erteilte Belehrungen

seinen eigenen Angaben schlicht nicht liest. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an dem von der belangten Behörde geförderten Deutschkurs ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.04.2025 folgt, dass der Beschwerdeführer bisher keine neue und nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 42 Tagen ab 26.11.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Da der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und nach der Aktenlage solche auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Insbesondere kamen aber keine Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer über den Tätigkeiten entsprechende Deutschkenntnisse verfügt. Soweit der Beschwerdeführer auf die Teilnahme eines Deutschkurses verweist, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes sind, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Aus diesem Grund hat die Vermittlung in eine Beschäftigung Vorrang vor dem Besuch eines Deutschkurses, wenngleich dieser für den Beschwerdeführer für seinen weiteren Werdegang durchaus sinnvoll sein mag. Nach der Konzeption des AlVG ist es jedoch das vorrangige Ziel, arbeitslose Personen möglichst schnell wieder in Beschäftigung zu bringen und eben nicht, die künftigen beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers auf Kosten der Versichertengemeinschaft zu verbessern.Soweit der Beschwerdeführer auf die Teilnahme eines Deutschkurses verweist, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes sind, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Aus diesem Grund hat die Vermittlung in eine Beschäftigung Vorrang vor dem Besuch eines Deutschkurses, wenngleich dieser für den Beschwerdeführer für seinen weiteren Werdegang durchaus sinnvoll sein mag. Nach der Konzeption des AlVG ist es jedoch das vorrangige Ziel, arbeitslose Personen möglichst schnell wieder in Beschäftigung zu bringen und eben nicht, die künftigen beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers auf Kosten der Versichertengemeinschaft zu verbessern. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer bis zum 13.03.2025 (Datum der Abfrage) keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Weiters stellt auch der Besuch eines Deutschkurses keinen hinreichenden Grund dar, zumal dieser vorrangig dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an künftig besseren beruflichen Perspektiven diente. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer bei dem am 26.11.2024 im Rahmen der Jobbörse des AMS Wien mit der Firma XXXX geführten Gespräch die ihm zugewiesene Stelle als Reinigungskraft unter Verweis auf den Besuch eines Deutschkurses ausdrücklich abgelehnt.Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer bei dem am 26.11.2024 im Rahmen der Jobbörse des AMS Wien mit der Firma römisch 40 geführten Gespräch die ihm zugewiesene Stelle als Reinigungskraft unter Verweis auf den Besuch eines Deutschkurses ausdrücklich abgelehnt. Er hielt es dadurch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das verfahrensgegenständliche Stellenangebot abzulehnen und hat daher jedenfalls mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt. Es mag zwar sein, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen des § 10 zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nicht bewusst waren, doch setzt die Verhängung einer Sanktion nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass sich der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, auf alle Tatbestandselemente beziehen muss (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). Hingegen kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, dass die Kenntnis der Rechtsfolgen eine Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion

§ 10Al

VG darstellt. In der Tat wäre bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice nicht einmal eine – vorliegend zwar ohnedies mehrmals erfolgte – vorgängige Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist (vgl. § 7 AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf (vgl. VwGH 02.08.2024, Ra 2023/08/0007).Er hielt es dadurch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das verfahrensgegenständliche Stellenangebot abzulehnen und hat daher jedenfalls mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt. Es mag zwar sein, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen des Paragraph 10, zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nicht bewusst waren, doch setzt die Verhängung einer Sanktion nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass sich der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, auf alle Tatbestandselemente beziehen muss vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). Hingegen kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, dass die Kenntnis der Rechtsfolgen eine Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG darstellt. In der Tat wäre bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice nicht einmal eine – vorliegend zwar ohnedies mehrmals erfolgte – vorgängige Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist vergleiche Paragraph 7, AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf vergleiche VwGH 02.08.2024, Ra 2023/08/0007). Zudem ist festzuhalten, dass auch die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG bereits deshalb als vorsätzlich zu werten wäre, da er die ihm mehrmals erteilten Belehrungen schlicht ignorierte. Ein solches Verhalten lässt zwingend den Schluss zu, dass er es in Kauf genommen hat, über maßgebliche und potenziell rechtserhebliche Umstände im Unklaren zu bleiben.Zudem ist festzuhalten, dass auch die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG bereits deshalb als vorsätzlich zu werten wäre, da er die ihm mehrmals erteilten Belehrungen schlicht ignorierte. Ein solches Verhalten lässt zwingend den Schluss zu, dass er es in Kauf genommen hat, über maßgebliche und potenziell rechtserhebliche Umstände im Unklaren zu bleiben. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher gerechtfertigt ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher gerechtfertigt ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der festgestellte Gesprächsverlauf beruht auf der freien Beweiswürdigung des erkennenden Senates. Die Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. VwGH 02.07.2008, 2005/08/0023).Der festgestellte Gesprächsverlauf beruht auf der freien Beweiswürdigung des erkennenden Senates. Die Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz vergleiche VwGH 02.07.2008, 2005/08/0023). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass sich der erforderliche Eventualvorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen muss (siehe etwa VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist hingegen nicht zu entnehmen, dass die Kenntnis der Rechtsfolgen eine Voraussetzung für eine Sanktion nach § 10 AlVG darstellt, sondern wurde – ganz im Gegenteil – bereits mehrmals ausgesprochen, dass nicht einmal eine vorhergehende Rechtsbelehrung eine zwingende Voraussetzung hierfür darstellt (siehe zuletzt etwa VwGH 02.08.2024, Ra 2023/08/0007).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass sich der erforderliche Eventualvorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen muss (siehe etwa VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist hingegen nicht zu entnehmen, dass die Kenntnis der Rechtsfolgen eine Voraussetzung für eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG darstellt, sondern wurde – ganz im Gegenteil – bereits mehrmals ausgesprochen, dass nicht einmal eine vorhergehende Rechtsbelehrung eine zwingende Voraussetzung hierfür darstellt (siehe zuletzt etwa VwGH 02.08.2024, Ra 2023/08/0007). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2308923.1.00

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