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{'item': 'W141 2309193-1'}

Obsah (17)§ 10Artikel 133§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 13§ 2§ 50§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW141 2309193-1 Spruch, W141 2309193-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 21.10.2024 vor dem AMS Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung im Rahmen einer „Jobbörse“ beim Dienstgeber XXXX als Elektriker machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen.
  2. Bei der am 21.10.2024 vor dem AMS Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung im Rahmen einer „Jobbörse“ beim Dienstgeber römisch 40 als Elektriker machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen. Er führte aus, nicht zu wissen, weshalb er sich nicht beworben habe. Es könne sein, dass er es übersehen habe, zumal er sich sonst auf alle Vermittlungsvorschläge bewerbe und dringend nach Arbeit suche. Er habe jedoch schon seit 2018 nicht mehr als reiner Elektriker gearbeitet und habe auch keinen Führerschein.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2024 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 15.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2024 wurde

, Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 15.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 30.09.2024 ein Stellenvorschlag als Elektriker beim genannten Dienstgeber auf sein „eAMS“-Konto übermittelt worden sei. Der genannte Dienstgeber habe am 15.10.2024 eine Jobbörse veranstaltet, zu welcher er nachweislich eingeladen worden sei. Indem er nicht erschienen sei, habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert.

  1. Gegen den Bescheid vom 24.10.2024 richtete sich die am 28.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen begründend aus, dass er das Stellenangebot unabsichtlich übersehen habe. Er ersuche, von einer derart harten Konsequenz abzusehen, da er bislang keinen Grund gegeben habe, an seinem Engagement zu zweifeln. Er habe Alimente zu zahlen und könne sich daher eine Sperre dieses Ausmaßes nicht leisten.
  2. Mittels Beschwerdevorlage vom 13.03.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Ergänzend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zwar eine Beschwerdevorentscheidung erstellt habe, diese dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt werden habe können, da er nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse gewohnt habe. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Meldeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, gelte die genannte Beschwerdevorentscheidung somit als nicht erlassen. Da die 10-wöchige Frist nunmehr verstrichen sei, werde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Am 14.03.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 05.05.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV) sowie die Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  5. Am 05.05.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV) sowie die Zeuginnen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Es stimme, dass er die Stellenausschreibung erhalten habe. Diese befinde sich auch in seinem „eAMS“-Konto. Gelesen habe er sie nicht. Das AMS habe ihm mehrere Bewerbungen geschickt und bei allen anderen habe er sich beworben. Er habe es vergessen. Er habe geglaubt, dies schon gemacht zu haben. Auf Vorhalt der BehV, dass es einen Nachweis gebe, dass er die Nachricht am 30.

  1. um 17:45 gelesen habe, habe er es wohl geöffnet, aber nicht gelesen. Er habe es ausgeblendet. Er habe gedacht, er habe schon alle gemacht. Von der Ausbildung her hätte es zu 100% gepasst. Auf Nachfrage, ob er seine Adressänderung gemeldet habe, habe er dies dem Meldeamt gemeldet. Er habe gedacht, das AMS kommuniziere ohnehin elektronisch mit ihm. Er habe nicht gedacht, dass etwas mit der Post versendet werde. Den Bescheid habe er bekommen, die Beschwerdevorentscheidung nicht. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie habe eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen. Der BF habe nicht gewusst, weshalb er etwas zurückzahlen solle. Dann habe sie die Niederschrift aufgenommen und den Bescheid, also die Beschwerdevorentscheidung, ausgehändigt. Den ersten Bescheid habe er bekommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie habe mit dem BF die Niederschrift wegen der Nichtbewerbung aufgenommen. Die Ausführungen in der Niederschrift würden der Wahrheit entsprechen. Er habe gesagt, auf die Bewerbung vergessen zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Elektroanlagentechniker. Zuletzt bezieht er seit 07.04.2024 erneut Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Davor war seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Zeitraum von 07.08.2023 bis 22.03.2024 beim Dienstgeber XXXX .Zuletzt bezieht er seit 07.04.2024 erneut Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Davor war seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Zeitraum von 07.08.2023 bis 22.03.2024 beim Dienstgeber römisch 40 . In den von dem Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] - ich weiß, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete. […] - ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist. Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden…“ Zuletzt wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 18.04.2024 festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer insbesondere auch bei der Suche nach einer Beschäftigung als Elektroanlagentechniker unterstützt. Dem Beschwerdeführer wurde am 30.09.2024 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in Verkauf und Feinkost im Rahmen eines „Jobdays“ beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.Dem Beschwerdeführer wurde am 30.09.2024 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in Verkauf und Feinkost im Rahmen eines „Jobdays“ beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Als Anforderungen an potenzielle Bewerber wurde insbesondere festgehalten:„- abgeschlossene Berufsausbildung mit Lehrabschluss- Praxis erwünscht- den Tätigkeitsbereich entsprechende Deutschkenntnisse- Führerschein B und eigener PKW von Vorteil aber kein Muss- Selbstständige und genaue Arbeitsweise“Als Anforderungen an potenzielle Bewerber wurde insbesondere festgehalten:, „- abgeschlossene Berufsausbildung mit Lehrabschluss, - Praxis erwünscht, - den Tätigkeitsbereich entsprechende Deutschkenntnisse, - Führerschein B und eigener PKW von Vorteil aber kein Muss, - Selbstständige und genaue Arbeitsweise“

Stellenausschreibung sollte der Beschwerdeführer am 15.10.2024 um 10:30 Uhr zum „Jobday“ an der Adresse XXXX , erscheinen, um sich persönlich beim Dienstgeber zu bewerben.

Stellenausschreibung sollte der Beschwerdeführer am 15.10.2024 um 10:30 Uhr zum „Jobday“ an der Adresse römisch 40 , erscheinen, um sich persönlich beim Dienstgeber zu bewerben. Die Stellenausschreibung wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2024 zusammen mit mehreren anderen Stellenvorschlägen per „eAMS“ übermittelt und von ihm am selben Tag geöffnet. Er merkte sich den Termin am 15.10.2024 jedoch nicht vor und traf auch ansonsten keine Vorkehrungen – etwa mittels einer „Checkliste“ oder durch nochmaliges sorgfältiges Kontrollieren aller Stellenvorschläge –, um sicherzugehen, dass er sich auf alle Stellenvorschläge ordnungsgemäß bewirbt. Obwohl der Beschwerdeführer die Einladung zum „Jobday“ am 15.10.2024 erhalten hatte, unterließ er es zudem, sein Erscheinen durch geeignete organisatorische Maßnahmen – etwa durch Kalendereintragungen oder das Setzen von Erinnerungen per Mobiltelefon – zu gewährleisten. Indem der Beschwerdeführer es unterließ, sein Erscheinen zum „Jobday“ durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten und in weiterer Folge auch tatsächlich nicht erschienen ist, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Mit Bescheid vom 24.10.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 15.10.2024 verloren hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der Beschwerde vom 28.10.2024 wurde von der belangten Behörde am 27.12.2024 eine Beschwerdevorentscheidung erstellt, mittels derer die Beschwerde abgewiesen werden sollte. Das Dokument wurde an die Adresse XXXX , XXXX Wien, übersendet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer jedoch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an dieser Adresse. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er diese Adresse der belangten Behörde im laufenden Verfahren als Abgabestelle mitgeteilt hat oder er im Zuge des Zustellvorganges vom Bescheid Kenntnis erlangt oder diesen erhalten hat.Aufgrund der Beschwerde vom 28.10.2024 wurde von der belangten Behörde am 27.12.2024 eine Beschwerdevorentscheidung erstellt, mittels derer die Beschwerde abgewiesen werden sollte. Das Dokument wurde an die Adresse römisch 40 , römisch 40 Wien, übersendet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer jedoch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an dieser Adresse. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er diese Adresse der belangten Behörde im laufenden Verfahren als Abgabestelle mitgeteilt hat oder er im Zuge des Zustellvorganges vom Bescheid Kenntnis erlangt oder diesen erhalten hat. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 18.03.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 10 AlVG vorab informiert.Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 10, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 21.10.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Zudem wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 18.04.2024 ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung insbesondere als Elektroanlagentechniker unterstützt. Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer somit unzweifelhaft zumutbar und entsprach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen. Ebenso geht die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsangebotes am 30.09.2024 samt dessen Inhalt unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt hervor. Insbesondere wurde der Erhalt des Stellenangebotes vom Beschwerdeführer nicht bestritten und auch den Angaben der belangten Behörde, wonach er die entsprechende Nachricht am 30.09.2024 um 17:45 Uhr gelesen hat, nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat er lediglich angegeben, diese übersehen bzw. nicht registriert zu haben. Da somit keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelhafte oder unterbliebene Übermittlung vorlagen, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Soweit er im behördlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, über keinen Pkw zu verfügen, ergibt sich bereits aus der Stellenausschreibung, dass es sich hierbei um kein zwingendes Kriterium handelt. Ob seine Berufserfahrung ausreichend gewesen wäre, hätte er im Rahmen der „Jobbörse“ mit dem Dienstgeber abklären müssen. Als Anforderungen werden eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Lehrabschluss angegeben und weiters ausgeführt, dass „Praxis erwünscht“ ist. Da der Beschwerdeführer

seinen Angaben sogar über zwei Lehrabschlüsse verfügt, wäre es daher auch im Hinblick auf seine Berufserfahrung als Elektroanlagentechniker jedenfalls an ihm gelegen, mit dem Dienstgeber abzuklären, ob er für die Stelle hinreichend geeignet ist. Letztlich hat der Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden, dass die ihm zugewiesene Stelle im Hinblick auf seine Fähigkeiten und die vom Dienstgeber gestellten Anforderungen „gepasst“ hätte. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht mit Absicht zunichte gemacht zu haben, ist ihm durchaus zu glauben, dass er dieses wohl tatsächlich nicht böswillig vereitelt hat, zumal er dies im ganzen Verfahren konsistent sowie im Hinblick auf seine persönliche und finanzielle Situation glaubhaft vorgebracht hat.

den gesetzlichen Vorgaben (siehe hierzu II.3.) erfordert die Annahme einer Vereitelung jedoch keine Absicht, sondern bloß Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich angegeben, die Nachricht mit der Stellenzuweisung wohl nicht genau gelesen oder nicht vollständig registriert zu haben und konnte keinerlei organisatorische Maßnahmen nennen, mit denen er seine ordnungsgemäße Bewerbung auf ihm zugewiesene Beschäftigungsverhältnisse gewährleistet. Gerade, da ihm ja bewusst war, dass er mehrere Stellenangebote erhalten hat, hätte er seine ordnungsgemäße Bewerbung etwa mittels einer „Checkliste“ sicherstellen können. Auch eine Nachkontrolle hat er im vorliegenden Fall

seinen Angaben unterlassen. Für den erkennenden Senat ist somit evident, dass ein Arbeitsloser, der ein Stellenangebot nicht genau liest und keinerlei organisatorische Maßnahmen trifft, um einen Termin auch einhalten zu können, es zumindest ernstlich für möglich hält, dass er diesen Termin versäumen wird. Der Beschwerdeführer musste wissen, dass das Unterlassen von geeigneten Maßnahmen – wie etwa das sorgfältige Lesen der Stellenausschreibung und in weiterer Folge das Einrichten von Terminerinnerungen oder Kalendereintragungen – dazu führen kann, dass er den Termin versäumt und dadurch ein mögliches Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Indem er dennoch keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, hat er sich darauf eingelassen, dass ebendieser Ausgang eintreten könnte. Dies zeigt aber gerade, dass er sich mit der Möglichkeit des Nichtzustandekommens des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses abgefunden hat. In einem solchen Fall liegt Eventualvorsatz vor, weil der Beschwerdeführer dieses Risiko jedenfalls im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis billigend in Kauf genommen hat. Dass er sich im Hinblick auf andere Dienstverhältnisse durchaus redlich und bemüht beworben haben mag, wird seitens des erkennenden Senates freilich nicht angezweifelt.Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht mit Absicht zunichte gemacht zu haben, ist ihm durchaus zu glauben, dass er dieses wohl tatsächlich nicht böswillig vereitelt hat, zumal er dies im ganzen Verfahren konsistent sowie im Hinblick auf seine persönliche und finanzielle Situation glaubhaft vorgebracht hat.

den gesetzlichen Vorgaben (siehe hierzu römisch zwei.3.) erfordert die Annahme einer Vereitelung jedoch keine Absicht, sondern bloß Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich angegeben, die Nachricht mit der Stellenzuweisung wohl nicht genau gelesen oder nicht vollständig registriert zu haben und konnte keinerlei organisatorische Maßnahmen nennen, mit denen er seine ordnungsgemäße Bewerbung auf ihm zugewiesene Beschäftigungsverhältnisse gewährleistet. Gerade, da ihm ja bewusst war, dass er mehrere Stellenangebote erhalten hat, hätte er seine ordnungsgemäße Bewerbung etwa mittels einer „Checkliste“ sicherstellen können. Auch eine Nachkontrolle hat er im vorliegenden Fall

seinen Angaben unterlassen. Für den erkennenden Senat ist somit evident, dass ein Arbeitsloser, der ein Stellenangebot nicht genau liest und keinerlei organisatorische Maßnahmen trifft, um einen Termin auch einhalten zu können, es zumindest ernstlich für möglich hält, dass er diesen Termin versäumen wird. Der Beschwerdeführer musste wissen, dass das Unterlassen von geeigneten Maßnahmen – wie etwa das sorgfältige Lesen der Stellenausschreibung und in weiterer Folge das Einrichten von Terminerinnerungen oder Kalendereintragungen – dazu führen kann, dass er den Termin versäumt und dadurch ein mögliches Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Indem er dennoch keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, hat er sich darauf eingelassen, dass ebendieser Ausgang eintreten könnte. Dies zeigt aber gerade, dass er sich mit der Möglichkeit des Nichtzustandekommens des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses abgefunden hat. In einem solchen Fall liegt Eventualvorsatz vor, weil der Beschwerdeführer dieses Risiko jedenfalls im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis billigend in Kauf genommen hat. Dass er sich im Hinblick auf andere Dienstverhältnisse durchaus redlich und bemüht beworben haben mag, wird seitens des erkennenden Senates freilich nicht angezweifelt. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat sohin aber unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Dass ein im Rahmen einer „Jobbörse“ angebotenes Dienstverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man zu diesem Termin nicht erscheint, liegt auf der Hand. Die Feststellungen zu den jeweiligen Wohnsitzen des Beschwerdeführers sowie zum Zustellvorgang gründen auf dem unstrittigen Akteninhalt, der mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Die belangte Behörde geht selbst davon aus, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht als ordnungsgemäß bewirkt gilt. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX (Z1) in der mündlichen Verhandlung sowie mangels entsprechender Anhaltspunkte war davon auszugehen, dass keine Umstände vorgelegen sind, die die Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung stützen könnten. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren eine Wohnsitzadresse angegeben hat. Die Feststellungen zu den jeweiligen Wohnsitzen des Beschwerdeführers sowie zum Zustellvorgang gründen auf dem unstrittigen Akteninhalt, der mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Die belangte Behörde geht selbst davon aus, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht als ordnungsgemäß bewirkt gilt. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 (Z1) in der mündlichen Verhandlung sowie mangels entsprechender Anhaltspunkte war davon auszugehen, dass keine Umstände vorgelegen sind, die die Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung stützen könnten. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren eine Wohnsitzadresse angegeben hat. Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.04.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A): Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2024:

§ 13Abs. 1 Zust

G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs. 1 Zust

G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. „Abgabestelle“ im Sinne des Zustellgesetzes ist

§ 2Z. 4 Zust

G die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.„Abgabestelle“ im Sinne des Zustellgesetzes ist

Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2024 wurde an die Adresse XXXX Wien, übersendet.

den getroffenen Feststellungen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die die Annahme, dass es sich hierbei um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handeln könnte, stützen würden. Darauf, dass der Beschwerdeführer allenfalls seine ihn

§ 50Al

VG treffenden Meldepflichten verletzt haben könnte, kommt es nicht an.Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2024 wurde an die Adresse römisch 40 Wien, übersendet.

den getroffenen Feststellungen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die die Annahme, dass es sich hierbei um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handeln könnte, stützen würden. Darauf, dass der Beschwerdeführer allenfalls seine ihn

Paragraph 50, AlVG treffenden Meldepflichten verletzt haben könnte, kommt es nicht an. Eine Zustellung hätte daher allenfalls durch Heilung

§ 7Zust

G erfolgen können, was jedoch

den getroffenen Feststellungen innerhalb der 10-wöchigen Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht erfolgt ist.Eine Zustellung hätte daher allenfalls durch Heilung

Paragraph 7, ZustG erfolgen können, was jedoch

den getroffenen Feststellungen innerhalb der 10-wöchigen Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht erfolgt ist. Da keine ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2024 innerhalb der 10-wöchigen Frist erfolgt ist, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2024 als nicht erlassen gilt. Verfahrensgegenständlich ist somit über den Bescheid vom 24.10.2024 zu entscheiden 1. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 42 Tagen ab 15.10.2024.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Soweit er angeregt hat, aufgrund seiner –

seinem Vorbringen durchaus redlichen – Bemühungen im Hinblick auf die Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses von der Verhängung einer Sanktion abzusehen, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001, zu verweisen, wo dieser festgehalten hat, dass unter Berücksichtigung des Zwecks des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Soweit er angeregt hat, aufgrund seiner –

seinem Vorbringen durchaus redlichen – Bemühungen im Hinblick auf die Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses von der Verhängung einer Sanktion abzusehen, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001, zu verweisen, wo dieser festgehalten hat, dass unter Berücksichtigung des Zwecks des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Bemühungen können daher vorliegend bereits aus diesem Grund nicht zu einer Nachsicht der Sanktion

§ 10Al

VG führen, da aufgrund dieser Bemühungen der der Versicherungsgemeinschaft entstandene Schaden eben nicht beseitigt wurde. Im Übrigen gehört es auch zu den grundlegenden Pflichten eines Arbeitslosen, sich regelmäßig zu bewerben und sich dadurch um eine ehestmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit zu bemühen. Auch aus diesem Grund stellt es im vorliegenden Fall keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, wenn der Beschwerdeführer lediglich eine ihn ohnedies treffende Pflicht erfüllt hat.Die vom Beschwerdeführer angegebenen Bemühungen können daher vorliegend bereits aus diesem Grund nicht zu einer Nachsicht der Sanktion

Paragraph 10, AlVG führen, da aufgrund dieser Bemühungen der der Versicherungsgemeinschaft entstandene Schaden eben nicht beseitigt wurde. Im Übrigen gehört es auch zu den grundlegenden Pflichten eines Arbeitslosen, sich regelmäßig zu bewerben und sich dadurch um eine ehestmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit zu bemühen. Auch aus diesem Grund stellt es im vorliegenden Fall keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, wenn der Beschwerdeführer lediglich eine ihn ohnedies treffende Pflicht erfüllt hat. Wenngleich der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, aufgrund der über ihn verhängten Situation in prekäre finanzielle Verhältnisse gebracht worden zu sein, mag dies zwar durchaus zutreffen, doch ist es

den dargestellten Ausführungen gerade der Sinn einer Bezugssperre, an Pflichtverletzungen auch spürbare finanzielle Konsequenzen zu knüpfen. Selbst bei grundsätzlichem Verständnis für die schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers erscheint nach Ansicht des erkennenden Senates daher auch eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen bei Würdigung der Gesamtumstände als nicht gerechtfertigt. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). In einer ähnlichen Konstellation betreffend den sorglosen Umgang eines Arbeitslosen mit Vermittlungsvorschlägen, der für seine Vermittlungsvorschläge keine Mappe führte, sondern sie lediglich nach dem Beratungsgespräch ins Auto legte, um sie dann zu Hause kurz anzuschauen, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof dieses Verhalten nicht mehr als bloß fahrlässig, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Gegenständlich zeigt das Eingeständnis des Beschwerdeführers, der abermals – wenn auch regelmäßig nicht allzu lange – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut sein musste, dass er es zumindest in Kauf genommen hat, nicht zur „Jobbörse“ zu erscheinen, wenn er sich ein Stellenangebot nicht genau durchliest und auch ansonsten keine organisatorischen Maßnahmen trifft, um sein Erscheinen zu gewährleisten. Dieses Unterlassen belegt doch eine gewisse Gleichgültigkeit im Hinblick auf das mögliche Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat sich also mit der Möglichkeit, dass der Termin am 15.10.2024 versäumt wird und dadurch ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, abgefunden. In rechtlicher Hinsicht erfüllt dieses Verhalten die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes, da das Unterlassen grundlegender und zumutbarer Maßnahmen zur Selbstorganisation keine andere Schlussfolgerung zulässt, als dass der Beschwerdeführer sein Verhalten und die möglichen Folgen bewusst akzeptiert hat, was über bloße Fahrlässigkeit jedenfalls hinausgeht. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass wenn er das Stellenangebot nicht genau liest und in weiterer Folge zur „Jobbörse“ nicht erscheint, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis mit dem Dienstgeber XXXX auch nicht zustande kommt. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass wenn er das Stellenangebot nicht genau liest und in weiterer Folge zur „Jobbörse“ nicht erscheint, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis mit dem Dienstgeber römisch 40 auch nicht zustande kommt. Es wäre daher die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich um das Zustandekommen eines von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnis ernsthaft zu bemühen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass er zu Terminen auch erscheinen kann. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er zum „Jobday“ am 18.09.2024 nicht erschienen ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er zum „Jobday“ am 18.09.2024 nicht erschienen ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen jedenfalls im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 14.05.2020, Ra 2020/08/0008, bereits festgehalten, dass der sorglose Umgang eines Arbeitslosen mit Vermittlungsvorschlägen regelmäßig als vorsätzlich zu beurteilen ist bzw. beurteilt werden muss.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 14.05.2020, Ra 2020/08/0008, bereits festgehalten, dass der sorglose Umgang eines Arbeitslosen mit Vermittlungsvorschlägen regelmäßig als vorsätzlich zu beurteilen ist bzw. beurteilt werden muss. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2309193.1.00

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