← Österreich

{'item': 'W141 2309742-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW141 2309742-1 Spruch, W141 2309742-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2025 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.10.2024 verloren hat. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2025 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.10.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 25.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer sich auf eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 25.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer sich auf eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 02.01.2025 richtete sich die am 10.01.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Hierin führte er aus, sich am 18.10.2024 beim genannten Dienstgeber beworben zu haben. Einen „Screenshot“ seiner Bewerbung habe er bereits übermittelt. Laut Dienstgeber sei er jedoch am 22.10.2024 angerufen worden und da es ihm schlecht gegangen sei, habe er gefragt, ob ein neuer Termin vereinbart werden könne, sobald es ihm besser gehe. Dies sei für den Dienstgeber in Ordnung gewesen. Er habe auch nicht wegen jedes kleinen Schmerzes gleich in den Krankenstand gehen wollen, zumal er sich ja von zuhause aus bewerben könne. Da sich seine Erkrankung jedoch nicht gebessert habe, sei er letztendlich am 28.10.2024 in den Krankenstand gegangen. Es liege keine Arbeitsunwilligkeit vor, da er sich beworben habe. Dass er an diesem Tag nicht hingegangen sei, bedeute nicht, dass er die Stelle abgelehnt habe.
  2. Mit Bescheid vom 25.02.2025 wurde die Beschwerde vom 10.01.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 25.02.2025 wurde die Beschwerde vom 10.01.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Auskunft des Dienstgebers ursprünglich per „Whatsapp“ ein Vorstellungsgespräch für den 22.10.2024 vereinbart worden sei. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer angegeben, krank gewesen zu sein und sei daher ein Vorstellungsgespräch für den 25.10.2024 vereinbart worden. Zu diesem Termin sei der Beschwerdeführer dann nicht erschienen.

der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei er aber lediglich von 28.10.2024 bis 25.11.2024 arbeitsunfähig gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht zumindest im Vorhinein mit dem Dienstgeber Kontakt aufgenommen habe, um den Termin erneut zu verschieben. Der Beschwerdeführer habe somit eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bereits dadurch vereitelt, dass er nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch erschienen sei.

  1. Mit Schreiben vom 07.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es würden berücksichtigungswürdige Gründe für sein Fernbleiben vorliegen, da er dem Dienstgeber ab 22.10.2024 gemeldet habe, krank zu sein und er auch am 25.10.2024 noch immer krank gewesen sei.
  2. Am 25.03.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 05.05.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  4. Am 05.05.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. VR erteilt eine Belehrung über die Manuduktion. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Er habe sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Es stimme, dass ein Vorstellungsgespräch für den 22.

  1. vereinbart gewesen sei. Das habe er verschoben auf den 25.
  2. Zu diesem sei er dann nicht erschienen, da ihm schlecht gewesen sei. Er sei sechs Wochen im Krankenstand gewesen. Am 13.
  3. sei er dann zum AMS gegangen. Auf Nachfrage, weshalb er das Vorstellungsgespräch am 25.10 nicht abgesagt habe, komme er grundsätzlich immer zu vereinbarten Terminen, aber wenn er krank sei, sei er krank. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er habe die Stelle für einen Kunden in Leopoldsdorf beim AMS inseriert gehabt. Telefonisch sei besprochen worden, dass die Stelle für ihn passe, auch die Fahrzeiten seien in Ordnung gewesen. Dann sei ein Termin für 22.10.2024 vereinbart worden. Am 22.
  4. habe ihn der BF in der Früh kontaktiert und den Termin abgesagt. Am 24.
  5. sei dann ein neuer Termin für 25.
  6. ausgemacht worden. Zu diesem Termin sei der BF dann einfach nicht erschienen. Er habe den Termin weder schriftlich noch mündlich abgesagt. Dass er am
  7. vielleicht wegen Krankheit doch nicht kommen könne, habe der BF am
  8. nicht gesagt. Er habe gesagt, er sei wieder gesund und brauche einen neuen Termin. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Auf Vorhalt, dass der BF gesagt habe, er bedränge ihn und er sei darauf aus, dass der BF kein Geld bekomme, stimme das nicht. Er habe ihn rechtlich darüber belehrt, dass wenn er zu einem Kursantritt nicht erscheine oder wenn er sich nicht bewerbe, er für 6 Wochen gesperrt werden könnte. Es stimme nicht, dass er den BF „gemobbt“ habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 02.11.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 30.09.2024 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe. Davor war er von 08.02.2016 bis 24.10.2023 beim Dienstgeber XXXX als Arbeiter beschäftigt.Davor war er von 08.02.2016 bis 24.10.2023 beim Dienstgeber römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. In den von dem Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 24.09.2024) hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] ich weiß, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen , (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.04.2024 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Maschinenarbeiter bzw. Produktionsarbeiter sowie nach allen Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. Dem Beschwerdeführer wurde am 18.10.2024 das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsangebot als Mitarbeiter in der Verpackung beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche mit einer kollektivvertraglichen Bezahlung in Höhe von € 2.191,27 pro Monat zugewiesen.Dem Beschwerdeführer wurde am 18.10.2024 das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsangebot als Mitarbeiter in der Verpackung beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche mit einer kollektivvertraglichen Bezahlung in Höhe von € 2.191,27 pro Monat zugewiesen. Hinsichtlich der Anforderungen an potenzielle Bewerber wurde in der Stellenausschreibung wie folgt festgehalten: „Unsere Erwartungen: Eine abgeschlossene Ausbildung (z.B. Lehre) von Vorteil Berufserfahrung im Lagerbereich von Vorteil Genaues und selbständiges Arbeiten Schnelle Auffassungsgabe, Freude an der Teamarbeit Körperliche Fitness, Belastbarkeit Zuverlässigkeit, Einsatzbereitschaft Deutschkenntnisse B2“ Der Beschwerdeführer bewarb sich noch am 18.10.2024 auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot und vereinbarte via „Whatsapp“ ein Vorstellungsgespräch an der Adresse des Dienstgebers für den 22.10.

  1. Am Morgen des 22.10.2024 kontaktierte der Beschwerdeführer den Dienstgeber und teilte diesem mit, krank zu sein und das Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen zu können. Es wurde daher im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich zum Zwecke der Vereinbarung eines neuerlichen Termins melden soll, sobald er wieder gesund ist. Am 24.10.2024 kontaktierte der Beschwerdeführer den potenziellen Dienstgeber erneut und teilte diesem mit, wieder gesund zu sein, weshalb ein Vorstellungsgespräch für den 25.10.2024 vereinbart wurde. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer, ohne den potenziellen Dienstgeber hierüber in Kenntnis zu setzen, nicht erschienen. Der Beschwerdeführer war lediglich im Zeitraum vom 28.10.2024 bis 25.11.2024 arbeitsunfähig gemeldet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er bereits vor dem 28.10.2024 arbeitsunfähig oder in sonstiger Form erkrankt war. Zudem wäre es ihm jedenfalls möglich gewesen, den potenziellen Dienstgeber am 25.10.2024 rechtzeitig über sein Fernbleiben vom Vorstellungsgespräch zu informieren. Auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nahm er keinerlei Kontakt mehr mit dem potenziellen Dienstgeber mehr auf, um sich zu erkundigen, ob die Stelle noch verfügbar ist und um allenfalls einen neuerlichen Termin vereinbaren zu können. Indem der Beschwerdeführer nicht zu den vereinbarten Terminen erschienen ist und es unterließ, den Dienstgeber rechtzeitig von seinem Fernbleiben am 25.10.2024 zu informieren, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und indem er auch nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit keinerlei Kontakt mehr mit dem Dienstgeber aufnahm, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu Stande. Im Zeitraum vom 27.01.2025 bis 13.02.2025 war der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX sowie ab 10.03.2025 bis laufend beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Im Zeitraum vom 27.01.2025 bis 13.02.2025 war der Beschwerdeführer beim Dienstgeber römisch 40 sowie ab 10.03.2025 bis laufend beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 26.03.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 24.09.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Er hat auch während des gesamten Verfahrens keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Die Stelle war dem Beschwerdeführer daher unstrittig zumutbar. Die Feststellungen zu den vereinbarten Vorstellungsgesprächen am 22.10.2024 und am 25.10.2024 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Zeugen XXXX (Z1) und des Beschwerdeführers selbst. Insbesondere ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer am 18.10.2024 beworben hat und zunächst ein Vorstellungsgespräch für den 22.10.2024 vereinbart wurde, welches einvernehmlich verschoben wurde. Dass der Beschwerdeführer zum Termin am 25.10.2024 nicht erschienen ist, hat er eingestanden.Die Feststellungen zu den vereinbarten Vorstellungsgesprächen am 22.10.2024 und am 25.10.2024 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Zeugen römisch 40 (Z1) und des Beschwerdeführers selbst. Insbesondere ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer am 18.10.2024 beworben hat und zunächst ein Vorstellungsgespräch für den 22.10.2024 vereinbart wurde, welches einvernehmlich verschoben wurde. Dass der Beschwerdeführer zum Termin am 25.10.2024 nicht erschienen ist, hat er eingestanden. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 28.10.2024 bis 25.11.2024 vorlegen konnte, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls während dieses Zeitraums von einer Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Darüber hinaus ist der erkennende Senat jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass eine vorhergehende Erkrankung des Beschwerdeführers jedenfalls als unwahrscheinlich anzusehen ist. So gab der Beschwerdeführer während des Beratungsgespräches am 13.12.2024 etwa laut im Verfahrensakt aufliegender Dokumentation an, die Termine verwechselt zu haben. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch am 24.10.2024 – im Übrigen von ihm unbestritten – wieder beim potenziellen Dienstgeber gemeldet und diesem mitgeteilt hat, wieder gesund zu sein, legt nahe, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2024 nicht erkrankt war und er diesen Termin daher aus sonstigen Gründen, etwa aufgrund einer Verwechslung, nicht wahrgenommen hat. Es ist zwar zutreffend, dass eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht per se erforderlich ist, um das Vorliegen einer Erkrankung nachzuweisen, während derer der Beschwerdeführer auch zu keinen Bewerbungsschritten verhalten gewesen wäre, doch konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen, weshalb er sich erst ab 28.10.2024 hat „krankschreiben lassen“. Seinem diesbezüglichen Einwand, nicht wegen jeder kleinen Erkrankung in den Krankenstand gehen zu können, ist bereits zu entgegnen, dass ihn dies auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, sich auch für vergleichbar kurze bzw. kürzere Zeiträume krankzumelden. So geht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hervor, dass der Beschwerdeführer – neben zahlreichen Zeiträumen des längeren Krankengeldbezuges – nur im letzten Jahr in den Zeiträumen 27.02.2025 bis 07.03.2025, 13.05.2024 bis 14.05.2024, 12.04.2024 bis 16.04.2024 sowie am 24.10.2024 im Bezug von Krankengeld stand. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch nicht angeben konnte, weshalb er den vereinbarten Termin am 25.10.2024 nicht verschoben hat und sich nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit nicht wieder beim Dienstgeber gemeldet hat. Wenngleich er während einer – vom erkennenden Senat nicht angenommenen – Erkrankung zwar nicht zu Bewerbungsschritten verhalten gewesen wäre, wäre er dennoch verpflichtet gewesen, dem potenziellen Dienstgeber kurz darüber Bescheid zu geben, dass er zu dem bereits vereinbarten Termin nicht erscheinen wird, zumal er ja selbst

seinen Angaben am 28.10.2024 durchaus in der Lage war, sich arbeitsunfähig zu melden. Zudem hat er auch selbst angegeben, sich nicht wegen jedes „kleinen Schmerzes“ krankmelden zu können, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass ihm zumindest ein kurzer Anruf – wie dies den Gepflogenheiten in einem laufenden Bewerbungsprozess entspricht – jedenfalls möglich gewesen wäre. Ebenso wäre er verpflichtet gewesen, nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit wieder Kontakt mit dem potenziellen Dienstgeber aufzunehmen und sich zu erkundigen, ob die angebotene Stelle noch verfügbar ist, was im Hinblick darauf, dass laut Stellenausschreibung fünf „Mitarbeiter:innen“ gesucht wurden, ja durchaus wahrscheinlich erscheint. Dieses Versäumnis wäre daher selbst unter der nicht getroffenen Annahme einer Erkrankung vor dem 28.10.2024 für sich als Vereitelungshandlung zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein Verhalten ohne Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass er an dem ihm zugewiesenen Beschäftigungsverhältnis kein Interesse hatte. Es ist evident, dass ein Dienstgeber kein Interesse an der Einstellung eines Bewerbers haben wird, der zu zwei vereinbarten Vorstellungsgesprächen – hiervon am 25.10.2024 sogar ohne vorherige Kontaktaufnahme – grundlos nicht erscheint und auch nach Beendigung eines nachfolgenden Krankenstandes keinerlei Anstrengungen mehr im Hinblick auf das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis unternimmt. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.04.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 27.01.2025 bis 13.02.2025 beim Dienstgeber XXXX sowie ab 10.03.2025 bis laufend beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt war.Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.04.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 27.01.2025 bis 13.02.2025 beim Dienstgeber römisch 40 sowie ab 10.03.2025 bis laufend beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt war. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.10.2024.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer erst wieder ab 27.01.2025 kurzzeitig vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Erst ab 10.03.2025 befand er sich wieder dauerhaft in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschäftigungsaufnahme mit 27.01.2025 über drei Monate nach der Vereitelungshandlung erfolgt ist und überdies nicht von Dauer war sowie eine nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erst nach über viereinhalb Monaten erfolgt ist, kann auch in Anbetracht des bereits im Zeitpunkt der Vereitelungshandlung vorgelegenen Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der der Versicherungsgemeinschaft entstandene Schaden beseitigt oder maßgeblich reduziert worden ist. Bei Würdigung der Gesamtumstände erscheint daher auch die Gewährung einer teilweisen Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 10 AlVG nicht geboten.Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer erst wieder ab 27.01.2025 kurzzeitig vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Erst ab 10.03.2025 befand er sich wieder dauerhaft in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschäftigungsaufnahme mit 27.01.2025 über drei Monate nach der Vereitelungshandlung erfolgt ist und überdies nicht von Dauer war sowie eine nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erst nach über viereinhalb Monaten erfolgt ist, kann auch in Anbetracht des bereits im Zeitpunkt der Vereitelungshandlung vorgelegenen Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der der Versicherungsgemeinschaft entstandene Schaden beseitigt oder maßgeblich reduziert worden ist. Bei Würdigung der Gesamtumstände erscheint daher auch die Gewährung einer teilweisen Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG nicht geboten. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Ein Arbeitsloser ist dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189; 22.2.2012, 2009/08/0112). Darunter zu verstehen ist, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG 1977 nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Ist

den getroffenen Feststellungen die arbeitslose Person jedoch zum Vorstellungsgespräch nicht erschienen und hat sie zumindest in Kauf genommen, dass das Vorstellungsgespräch versäumt wird, ist die rechtliche Beurteilung, sie habe das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bedingt vorsätzlich verursacht, nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0026).Ein Arbeitsloser ist dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189; 22.2.2012, 2009/08/0112). Darunter zu verstehen ist, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG 1977 nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Ist

den getroffenen Feststellungen die arbeitslose Person jedoch zum Vorstellungsgespräch nicht erschienen und hat sie zumindest in Kauf genommen, dass das Vorstellungsgespräch versäumt wird, ist die rechtliche Beurteilung, sie habe das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bedingt vorsätzlich verursacht, nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0026). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer ein Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch vom potenziellen Dienstgeber angeboten, welches zunächst einvernehmlich auf den 25.10.2024 verschoben wurde. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber schlicht nicht erschienen. Arbeitsunfähigkeit lag jedoch erst ab dem 28.10.2024 vor. Der Beschwerdeführer wäre daher auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls verpflichtet gewesen, zum Vorstellungsgespräch am 25.10.2024 zu erscheinen. Selbst im Falle der vom Beschwerdeführer behaupteten Krankheit wäre es ihm dennoch möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig seine Verhinderung bekannt zu geben und einen neuen Termin zu vereinbaren bzw. unverzüglich nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit den potenziellen Dienstgeber zu kontaktieren. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an einer weiteren Beschäftigung haben würde, wenn er ohne vorherige Kontaktaufnahme grundlos schlicht nicht zum Vorstellungsgespräch erscheint. Zudem hätte er auch nach seiner Genesung unverzüglich Kontakt mit dem potenziellen Dienstnehmer aufnehmen müssen, um einen etwaigen neuerlichen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, was er jedoch unstrittig unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, nämlich auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wieder aufzunehmen sind (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Zudem hätte er auch nach seiner Genesung unverzüglich Kontakt mit dem potenziellen Dienstnehmer aufnehmen müssen, um einen etwaigen neuerlichen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, was er jedoch unstrittig unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, nämlich auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wieder aufzunehmen sind (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er zum persönlichen Vorstellungsgespräch am 25.10.2024 ohne vorherige Kontaktaufnahme grundlos nicht erschienen ist und in weiterer Folge keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um einen neuerlichen Termin zu vereinbaren, das Zustandekommen eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich somit aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Sein Verhalten war auch kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Es ist nämlich evident, dass das Verhalten des Arbeitslosen, grundlos nicht zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen und keinen Kontakt mehr mit dem potenziellen Dienstgeber herzustellen, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich ist, zumal es hierfür nicht einmal Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Sein Verhalten war auch kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Es ist nämlich evident, dass das Verhalten des Arbeitslosen, grundlos nicht zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen und keinen Kontakt mehr mit dem potenziellen Dienstgeber herzustellen, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich ist, zumal es hierfür nicht einmal Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2309742.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.