RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW142 2279917-1 Spruch, W142 2279917-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. 1314660605/222134787, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. 1314660605/222134787, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 08.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am nächsten Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Über die Rolle und Funktion der anwesenden Personen sei sie informiert worden und habe sie keine Einwände gegen die anwesenden Personen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in XXXX in Somalia geboren worden und sei ledig. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Hawiye zugehörig. Sie habe fünf Jahre die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung genossen und habe zuletzt als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Zu ihren Familienangehörigen gab sie an, dass ihr Vater verstorben sei. Ihre Mutter und ihre Schwester würden in Wajeer in Kenia leben. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab sie an, dass diese in XXXX , Shabeelaha Hoose, sei. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2020 gefasst und habe sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Sie sei im März 2020 vom Wohnort legal mit dem Flugzeug aus Somalia ausgereist. Sie habe einen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Mogadischu, gehabt. Dieser sei „in den Fluss gefallen“. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in römisch 40 in Somalia geboren worden und sei ledig. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Hawiye zugehörig. Sie habe fünf Jahre die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung genossen und habe zuletzt als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Zu ihren Familienangehörigen gab sie an, dass ihr Vater verstorben sei. Ihre Mutter und ihre Schwester würden in Wajeer in Kenia leben. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab sie an, dass diese in römisch 40 , Shabeelaha Hoose, sei. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2020 gefasst und habe sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Sie sei im März 2020 vom Wohnort legal mit dem Flugzeug aus Somalia ausgereist. Sie habe einen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Mogadischu, gehabt. Dieser sei „in den Fluss gefallen“. Zur Reiseroute führte sie befragt aus, sich vier Monate in der Türkei und von Juli 2020 bis Juli 2022 in Griechenland aufgehalten zu haben und durch Albanien, den Kosovo, Serben und Ungarn durchgereist zu sein. Sie habe in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie habe in Griechenland zwei Mal einen negativen Bescheid erhalten. Die Unterlagen habe sie auf dem Weg (nach Österreich) verloren. Die Reise habe sie selbst und ohne die Hilfe von Schleppern organisiert. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie wie folgt vor: „Ich habe Somalia verlassen, weil ich in Somalia von meinem Stiefvater sexuell missbraucht wurde. Mein Vater ist verstorben, als ich ein Kind war. Meine Mutter war dann alleine und ohne Unterstützung. Aus diesem Grund hat sie meinen Stiefvater geheiratet, damit er sie unterstützt. Immer wenn sie in der Arbeit war, hat mein Stiefvater sich an mir vergangen und mir mit dem Tod gedroht, falls ich das meiner Mutter erzähle. Außerdem sagte er, dass er uns alle umbringen wird, falls ich das jemand erzähle. Meine Mutter hat bemerkt, dass mit mir etwas nicht in Ordnung ist und hat mich darauf angesprochen und ich erzählte ihr das. Daraufhin flüchtete sie mit mir zunächst nach Mogadischu und sie hat mich in weiterer Folge in die Türkei geschickt. Ich habe nun wirklich ALLE meine Fluchtgründe dargelegt und es gibt absolut keine anderen Gründe mehr, warum ich meine Heimat verlassen habe und hierher nach Österreich gekommen bin.“ Bei einer Rückkehr habe die BF Angst vor ihrem Stiefvater. Betreffend die BF scheint im Akt ein EURODAC-Treffer Kategorie 1 zu Griechenland (Dytikh Ellada) vom 20.08.2021 auf. 3. Am 09.08.2023 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Die BF gab wie folgt an (F: Leiterin der Amtshandlung; A: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]: „[…] F: Haben Sie gegen eine oder mehrere der hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände? A: Nein, auch nicht gegen den männl. Dolmetscher. Ich bin mit dem männlichen Dolmetscher einverstanden und gebe an, dass ich ihn sehr gut verstehe. […] F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Somalisch F: Welche Sprachen können Sie lesen und schreiben? A: Somali und Deutsch. F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Somali einvernommen zu werden? A: Ja. F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A: Ja. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt. F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten? A: Nein. F. Sind Sie körperlich und geistig in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja, es geht mir gut. Anmerkung: Der Asylwerber wird gebeten, das Handy auszuschalten und auf den Tisch zu legen. A.: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde alles vollständig protokolliert und alles rückübersetzt. F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen? A: Nein. F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis)? A.: Keine. Ich hatte nur einen Reisepass, den habe ich am Fluss verloren. Nachgefragt: Zwischen der Türkei und Griechenland habe ich ihn verloren. F.: Können Sie diese Dokumente im Original oder Kopie besorgen? A.: Nein. F: Haben Sie Beweismittel, die sie heute noch vorlegen möchten? A: Heute lege ich Teilnahmebestätigungen vom arcobaleno und einen ärztl. Befund, FA für Frauenheilkunde vor. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Ich bin gesund. F: Nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapie? A: Gegen Allergien nehme ich etwas ein. Nachgefragt: Meine Haut ist geschwollen. Als ich auf dem Weg war, hatte ich im Fluss geduscht. Als ich hier ankam, hatte ich Schwellungen. Derzeit geht es mir gut. Ich nehme aktuell Tabletten. Ab und zu bekomme ich Schwellungen, dann nehme ich die Medikamente. F: Können Sie medizinischen Unterlagen vorlegen? A: Die Befunde sind zu Hause. Ich habe sie nicht dabei. Ich habe nur einen Blutabnahme-Befund zu Hause. F: Waren Sie in der Heimat wegen der Allergie in Behandlung und welche Behandlung haben Sie erhalten bzw. waren Sie wegen anderer Beschwerden in Somalia in Behandlung? A: Nein. F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volks-/Clangruppen, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand. A: XXXX in XXXX , StA Somalia, Clan Hawiye, Religion: Islam-Sunnit, Familienstand: ledig.A: römisch 40 in römisch 40 , StA Somalia, Clan Hawiye, Religion: Islam-Sunnit, Familienstand: ledig. F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf. A: Ich wuchs bei meiner Mutter auf. Ich ging 5 Jahre in die Schule. Ich habe nicht gearbeitet. F: Schildern Sie bitte kurz Ihren Reiseweg. A: Mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Istanbul, weiter nach Griechenland, Serbien, Ungarn und weiter nach Österreich. F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? Wurden Sie in einem anderen Land registriert? Hatten Sie Kontakt zu Behörden oder der Polizei? A: Ja, in Griechenland. Nein, ich habe nur eine weiße Karte bekommen. Ich habe 2 Asylablehnungen bekommen. F: Warum reisten Sie weiter? A: Ich bekam 2 Ablehnungen, sie sagten, dass ich das Land verlassen soll. Von der Unterkunft haben sie mich auch rausgeworfen. F.: Welchem Clan gehören Sie an? A.: Hawiye. F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: Sheekaal. F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: Gandarshe . F.: Welchem Sub Sub Subclan gehören Sie an? A.: Mahdi. F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat? A.: Nein. F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Niemand. Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter und meine Schwester XXXX , ca. 17 Jahre leben in Kenia, Wajeer. Meine Mutter und meine Schwester römisch 40 , ca. 17 Jahre leben in Kenia, Wajeer. Nachgefragt: Meine Mutter ist nicht verheiratet. F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat? A.: Ich habe niemand von den Angehörigen kennengelernt. F: Haben Sie Großeltern? A: Nein, die habe ich auch nicht gesehen. Als mein Vater starb, habe ich sie nie gesehen. Meine Großeltern ms. habe ich nie kennengelernt. Nachgefragt: Meine Mutter hat immer gearbeitet. Nachgefragt: Als mein Vater starb, hat meine Mutter wieder geheiratet. Er hat auch gearbeitet. Manchmal ging ich mit meiner Mutter zur Arbeit. Sie arbeitete in einem Teehaus. Nochmals nachgefragt: Ich habe niemanden von meiner Verwandtschaft kennengelernt. Als ich 7 Jahre alt war, ist mein Vater verstorben, war ich bei meiner Mutter, sie war für mich alles. F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Mutter? A.: Als ich hier ankam, hatte ich Kontakt, dann habe ich mein Handy verloren, dadurch ist auch die Tel-Nr. verloren gegangen. Nachgefragt: Ich habe es nicht verloren, es ist kaputtgegangen. F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen, Mutter und Schwester, den Lebensunterhalt? A: Sie hat in Wajeer auch einen Teetisch, sie verkauft Tee. F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich) A.: Eher arm. F.: Mussten Sie oder jemand aus Ihrer Familie je Hunger leiden? A.: Nein, nicht. F: Haben Sie Verwandte in Europa? A: Nein. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Ende 2019. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A.: 05. März 2020 kam ich in der Türkei an. Ich reiste alleine aus Somalia aus. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig? A.: In einem Haus bei einer Freundin von meiner Mutter, in Mogadischu. Nachgefragt: Ich war von Ende 2019 bis März 2020 in Mogadischu. Wegen meiner Probleme konnte ich nicht dort bleiben. F: Woher bekamen Sie einen Reisepass? A: Der Ehemann von der Freundin meiner Mutter, er war ein Lehrer, er hat mir bei der Ausstellung geholfen. Nachgefragt: Ich habe für die Familie gekocht, das Haus geputzt. Ich habe 2 Kinder betreut, die Freundin meiner Mutter hat gearbeitet. Ich habe dafür nichts verdient, aber ich habe gratis wohnen und essen dürfen. F.: Wie lautete Ihre genaue Adresse in der Heimat? A.: XXXX , Shabeelaha Hoose, Somalia.A.: römisch 40 , Shabeelaha Hoose, Somalia. F.: Um welche Art von Unterkunft handelt es dabei, Mietwohnung, Haus, Eigentumswohnung? A.: Dort ist ein Dorf, die Häuser sind aus Holz. Nachgefragt: Der Stiefvater hat uns vertrieben und wir sind von dort weggegangen. F: Sind Ihre Mutter und Schwester mit Ihnen gemeinsam nach Mogadischu gegangen? A: Ja. Nachgefragt: Einem Tag später als ich ausreiste, sind sie auch ausgereist. Sie sind nach Wajeer gegangen. F: Warum sind Sie mit Ihrer Mutter und Schwester nicht mitgegangen nach Kenia? A: Ich reiste aus, bevor sie dort hingingen. Mein Problem war größer. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja. F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation? A.: Ich hatte nicht viel Geld, ich habe 500 Euro bezahlt. F.: Woher haben Sie das Geld? A.: Als man mir mein Asyl abgelehnt hat, habe ich in Griechenland auf den Feldern gearbeitet. Nachgefragt: Den Flug von Somalia in die Türkei hat die Freundin von meiner Mutter bezahlt. Nachgefragt: Ich muss das Geld nicht zurückbezahlen. Sie war die beste Freundin meiner Mutter, als mir das Problem passiert ist, sagte sie, ich helfe deiner Tochter. F: Wer hat den Flug von Ihrer Mutter und Schwester bezahlt? A: Sie gingen zu Fuß hin. Ich weiß es nicht, wie weit es ist. Nachgefragt: Sie sind mit dem Auto hingefahren. F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise? A.: Ich kannte Österreich nicht, der Schlepper hat uns hierhergebracht. […] F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: 3mal Nein. F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein. F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: 2mal Nein. F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein. F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen? A: Nein. F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: Mein Vater starb, als ich klein war. Ich wuchs bei meiner Mutter auf. Meine Mutter hat wieder geheiratet. Sie hat geheiratet, damit sie wieder Hilfe hatte. Als meine Mutter arbeiten ging, kam mein Stiefvater nach Hause, er hat mich missbraucht. Er sagte zu mir, wenn du das deiner Mutter sagst, dann werde ich dich umbringen, deine Mutter auch. Es hat einige Zeit gedauert, als meine Mutter von der Arbeit kam, spürte sie, dass es mir nicht gut geht. Sie fragte, was mit mir los sei. Dann hat sie zu mir gesagt, dass ich ihr alles sagen kann. Ich habe ihr die Sache erzählt. Ich sagte, dass der Stiefvater, wenn sie nicht zu Hause ist, zu mir kommt und mich missbraucht. Ich sagte zu meiner Mutter, dass er gesagt hat: „ich werde euch umbringen, wenn du das sagst“. Als ich meiner Mutter das sagte, kam der Stiefvater am Abend nach Hause. Meine Mutter fragte ihn. Sie sagte, sie ist wie eine Tochter, warum hast du das gemacht. Er hat deshalb meine Mutter und mich geschlagen. Als er beim Schlagen war, wegen der Schreierei haben die Nachbarn uns gehört und sie kamen. Die Nachbarn haben den Stiefvater mitgenommen und in ein anderes Haus gebracht. Der Stiefvater war auch Soldat und er war bekannt im Dorf. Die Nachbarn sagten, wir können ihn nicht so lange aufhalten. Er kann wieder zu euch kommen und euch umbringen. Sie haben uns in ein Auto einsteigen lassen und nach Mogadischu gebracht. Ich war damals krank wegen der Vergewaltigung. In Mogadischu hat man mich in eine Klinik gebracht. Man hat festgestellt, dass ich Infektionen habe und auch schwanger war. Ich bekam Medikamente und dadurch ging das Kind ab. Die Nachbarn haben mich beleidigt, dass ich von meinem Stiefvater geschwängert und missbraucht wurde. Der Stiefvater hat immer wieder meine Mutter angerufen und sagte: „weißt du, dass ich die Oberhand habe. Du wirst sehen, ich werde nach Mogadischu kommen und euch umbringen“. Sein Bruder war auch in Mogadischu. Er sagte auch: „ihr habt meinen Bruder geschändet, ihr habt die Ehre vom Bruder geschändet“. Die Freundin meiner Mutter sagte: „ich werde deiner Tochter helfen, da euer Leben in Gefahr ist. Kann ich nur das Leben der Tochter retten“. Der Ehemann war ein Lehrer in einer Schule, er hat für die Ausstellung der Papiere geholfen. F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? A: Ich konnte nicht mit der Gesellschaft dort leben. Es ist eine Schande, dass ich vom Stiefvater geschwängert wurde. F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? A: Der Stiefvater ist immer noch dort. Überall könnte ich nicht leben, mein Clan ist in XXXX , außerhalb dieses Dorfes könnte ich nicht leben. Der Clan ist auch in Jasiiro. A: Der Stiefvater ist immer noch dort. Überall könnte ich nicht leben, mein Clan ist in römisch 40 , außerhalb dieses Dorfes könnte ich nicht leben. Der Clan ist auch in Jasiiro. F: Sie konnten 3 Monte in Mogadischu leben, warum könnten Sie das nicht weiterhin machen? A: In Mogadischu bekamen wir Drohanrufe. F: Aber die Anrufe bekam Ihre Mutter, haben Sie auch Anrufe bekommen? A: Ich hatte kein Handy, die Anrufe bekam meine Mutter. F: Warum hatten Sie Probleme, eigentlich hatte Ihre Mutter deshalb Probleme? A: Ich und meine Mutter hatten nur das Handy meiner Mutter, wir teilten es. F: Warum haben Sie bei der Erstbefragung nicht erzählt, dass Sie in Mogadischu in einer Klinik in Behandlung waren und Sie schwanger gewesen sind? A: Sie sagten zu mir, dass ich es später detaillierter angeben soll. F.: Haben Sie die Übergriffe auf Sie bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt? A.: Nein, ich und meine Mutter waren alleine, mein Clan ist nicht so mächtig dort. F: Wie heißt die Klinik, wo Sie in Behandlung waren? A: In Benadir. F: Gibt es eine schriftliche Bestätigung bzw. können Sie über die Freundin eine Bestätigung nachbringen? A: Nein, es gibt keine. Ich habe die Tel-Nr. der Freundin verloren. Ich habe keine Tel-Nr. mehr. F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen? A.: Nein. F: Hatte Ihre Schwester auch Probleme mit dem Stiefvater? A: Sie war damals klein. Sie ist kleiner als ich. Wie alt sie war, das weiß ich nicht. F: Vorher haben Sie angegeben, Ihre Probleme wären größer gewesen als von Ihrer Mutter, deshalb wären Sie nicht nach Kenia mitgegangen. Können Sie das näher erklären? A: Ich war die Vergewaltigte, der Stiefvater hat die Mutter angerufen. Es war wegen mir. Ich bin diejenige, die das Problem bekommen hat. F: Hat sich Ihre Mutter scheiden lassen? A: Als das Problem passiert ist, sind wir geflüchtet. Ich weiß nicht, ob sie sich offiziell scheiden hat lassen. F.: In welchem Zeitraum haben sich diese Übergriffe auf Sie vom Stiefvater zugetragen? A.: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Es begann Ende 2009 bis zu meiner Ausreise 2020. AW korrigiert, nein es war 2019. F.: Wie oft kam es zu diesen Angriffen auf Ihre Person vom Stiefvater? A.: Immer, wenn er gewusst hat, dass die Mutter in der Arbeit ist und er von der Arbeit kam. AW erzählt dies ohne jegliche Emotion. Nachmals die Frage.: Wie oft kam es zu diesen Angriffen auf Ihre Person vom Stiefvater? A: Es war einmal am Tag, als er nach Hause kam. Nachgefragt: Jeden Tag, wo meine Mutter das Haus verließ, dann kam er nach ihr nach Hause. F: War Ihre Schwester auch zu Hause? A: Nein, sie ging zur Koranschule. F: Besuchten Sie keine Schule? A: Meine Mutter konnte es sich finanziell nicht leisten, ich ging 5 Jahre in die Schule, dann konnte ich sie nicht mehr weitermachen. F: Was hat Ihr Stiefvater gearbeitet? A: Er war ein Soldat. Nachgefragt: Alles was ich brauchte, hat meine Mutter bezahlt, er hat mir nie etwas gegeben. F: War Ihr Stiefvater beim Militärdienst? A: Er war bei der Polizei. Nachgefragt: Ich weiß nicht, was er dort gemacht hat. F: Sie sagten vorher, dass Sie öfter mit Ihrer Mutter zur Arbeit mitgegangen sind, warum machten Sie das nicht jeden Tag? A: Dort war ein öffentlicher Platz, es war nicht so groß, die Männer haben Cat gekaut, sie wollte nicht, dass ich immer bei ihr bleibe. F: Sie haben vorher angegeben, dass die Nachbarn Ihren Stiefvater mitgenommen haben, können Sie das näher schildern? A: Sie haben uns in ein anderes Haus mitgenommen und nicht den Stiefvater. F: Wo ging dann der Stiefvater hin? A: Wir wurden mitgenommen und in ein anderes Haus gebracht. Er ist im Haus geblieben. F: Haben Sie oder die Nachbarn keine Polizei gerufen? A: Nein, vor dem hatte man Angst, die Nachbarn haben das nicht getan. F: Wenn die Nachbarn Angst hatten, warum haben sie sich trotzdem in die Familienangelegenheit eingemischt und haben Sie, Ihre Mutter und Ihre Schwester mitgenommen. Können Sie das genauer schildern? A: Als sie die Schreie hörten, sind sie – die Nachbarn - rausgegangen. Es ist ihnen gelungen, dass sie uns mitgenommen haben. Sie haben sich eingemischt, die Nachbarn haben sich gefürchtet, deshalb haben sie uns gleich nach Mogadischu weitergeschickt. F: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Nachbarn das machen sollten, da Ihr Stiefvater weiterhin dort lebt und die Nachbarn ev. mit Konsequenzen zu rechnen haben. Was sagen Sie dazu? A: Als die Nachbarn unsere Schreie hörten, sind sie rausgekommen. Sie haben uns mitgenommen. Sie sagten, wir können auch nicht helfen. Ihr müsst das Dorf verlassen. F: Wie lange waren sie bei den Nachbarn bevor sie nach Mogadischu gereist sind? A: Wir konnten nicht lange bleiben, wir konnten nicht übernachten, sie haben ein Auto gefunden und wir sind mitgefahren. Nachgefragt: Ich weiß nicht, ob der Stiefvater weiter im Haus gelebt hat, wir sind ausgereist. F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? A.: Nein. F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität? A.: A1, Teil 2. F: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? A: AW spricht einzelne Wörter auf Deutsch und versteht ganz einfache Sätze. F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A.: Ich gehe zum Deutschkurs. Nach Hause komme ich um 16.00 Uhr. Ich mache meine Hausaufgaben. Ich versuche Bücher auf Deutsch zu lesen. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? A.: Ich habe österreichische Freunde. F: Wie unterhalten Sie sich mit denen? A: Die österreichische Sprache. Auf Deutsch. F: Wie heißen Ihre Freunde in Österreich? A: Einer heißt XXXX , sein Name ist schwierig. Er arbeitet am Bahnhof. Ich besuche ihn auch in der Arbeit. Ich bekomme dort Tee. Ich besuche ihn in der Arbeit. A: Einer heißt römisch 40 , sein Name ist schwierig. Er arbeitet am Bahnhof. Ich besuche ihn auch in der Arbeit. Ich bekomme dort Tee. Ich besuche ihn in der Arbeit. F: Haben Sie in Österreich einen Freund oder Lebensgefährten? A: Ja. F: Wie heißt er und wo lebt er? A: XXXX StA Somalia. Er lebt in Linz. Er hat bereits einen AT. Er lebt seit 9 Jahren hier. A: römisch 40 StA Somalia. Er lebt in Linz. Er hat bereits einen AT. Er lebt seit 9 Jahren hier. F: Wie lange sind Sie zusammen? A: Im Jänner dieses Jahres haben wir uns kennen gelernt. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor? Welche Ziele haben Sie? A.: Ich möchte hier arbeiten und Steuern zahlen. Nachgefragt: Ich möchte als Köchin arbeiten. F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein. Der AW wird mitgeteilt, dass den Behörden die Lage in Somalia bekannt ist. Die AW kann das Länderinformationsblatt auf ihren Wunsch hin ausgehändigt bekommen und innerhalb von 2 Wochen Stellung darüber beziehen. AW verzichtet auf die Ausfolgung. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja. Danke für die Zeit, dass sie meine Probleme gehört haben. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja. […]“ Im Zuge der Einvernahme legte die BF drei Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und einen ärztlichen Befund eines Facharztes für Frauenheilkunde vom 10.10.2022 vor. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2023 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2023 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die BF habe angegeben, dass sie von Ende 2019 bis März 2020 in Mogadischu gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester bei einer Freundin ihrer Mutter gewohnt habe. Sie habe für die Familie gekocht, geputzt und die zwei Kinder der Familie betreut. Der Ehemann der Freundin ihrer Mutter habe ihr bei der Beschaffung eines Reisepasses geholfen. Ihr sei es möglich gewesen, drei Monate in Mogadischu zu leben. Diese Angaben deuteten darauf hin, dass die BF ihre Ausreise lange vorbereitet habe und Somalia vielmehr aus wirtschaftlichen Motiven verlassen habe. Die Ausführungen und das Aussageverhalten würden zeigen, dass es der BF nicht möglich gewesen sei, ein in sich stimmiges Vorbringen zu den Bedrohungen, die vom Stiefvater ausgegangen seien, zu erstatten. Dass die BF in Somalia nicht politisch aktiv gewesen sei und weder wegen ihrer Clanzugehörigkeit noch mit ihrer Religion noch mit den Behörden Probleme gehabt habe, ergebe sich aus der Niederschrift der Einvernahme, wo die BF diesbezügliche Fragen ausdrücklich verneint habe. Jedoch sei der BF fallgegenständlich aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen und politischen Situation sowie der Sicherheitslage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren. Bei einer Rückkehr drohe der BF aufgrund mangelnder familiärer oder privater Anknüpfungspunkte eine unmenschliche Behandlung. 5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die BF in Somalia sowohl als Frau als auch als Angehörige eines Minderheitenclans ständiger Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei, die jedenfalls ein asylrelevantes Ausmaß annehme. Bei einer Rückkehr drohe der BF eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben. Ihr drohe bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz, erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Opfer von weiteren Genitalverstümmelungen zu werden. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die BF in Somalia sowohl als Frau als auch als Angehörige eines Minderheitenclans ständiger Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei, die jedenfalls ein asylrelevantes Ausmaß annehme. Bei einer Rückkehr drohe der BF eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben. Ihr drohe bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz, erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Opfer von weiteren Genitalverstümmelungen zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde habe § 20 AsylG verletzt, indem bei der Befragung der BF ein männlicher Dolmetscher beigezogen worden sei. Die BF habe nicht vor einem Mann über ihre Vergewaltigung und über „die Gründe von Frauen in Somalia“ sprechen wollen. Sie sei von einem Polizisten jahrelang vergewaltigt worden. Dieser habe sie über Jahre in Angst versetzt, habe sie bedroht und unter Druck gesetzt. In der Einvernahme habe es außerdem immer wieder Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben.Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde habe Paragraph 20, AsylG verletzt, indem bei der Befragung der BF ein männlicher Dolmetscher beigezogen worden sei. Die BF habe nicht vor einem Mann über ihre Vergewaltigung und über „die Gründe von Frauen in Somalia“ sprechen wollen. Sie sei von einem Polizisten jahrelang vergewaltigt worden. Dieser habe sie über Jahre in Angst versetzt, habe sie bedroht und unter Druck gesetzt. In der Einvernahme habe es außerdem immer wieder Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Die BF bringe vor, dass sie beschnitten sei und sie deswegen unter großen Problemen leide. Durch die Vergewaltigung habe sie ernsthafte Verletzungen im Genitalbereich erlitten. Die BF befürchte bei einer Rückkehr, erneut Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden. Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dass die BF in ihrer Einvernahme über die Beschneidung und die Folgen nicht gesprochen habe, sei auf die Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers zurückzuführen. Darüber hinaus habe die Behörde keinerlei Ermittlungen zum Thema der alleinstehenden Frauen in Somalia durchgeführt. Hätte die belangte Behörde die BF entsprechend befragt, hätte diese ausgeführt, dass sie im Falle einer Rückkehr über keinen männlichen Schutz verfüge, weil ihr Vater verstorben sei und sich ihr Ehemann in Österreich aufhalte. Ihre Familie halte sich in Kenia auf. Bei einer Rückkehr könne sie sich nicht auf die Unterstützung durch ein verlässliches Netz verlassen und wäre sie auf sich alleine gestellt, ohne Unterkunft und ohne ausreichende finanzielle Mittel. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in einem IDP-Lager niederlassen müsste, wo die Gefahr, (erneut) Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, sehr hoch sei. Die BF komme aus prekären Verhältnissen. Sie gehöre dem Subclan der Sheekhaal an, bei dem es sich um einen Minderheitenclan in Somalia handle. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte seien unvollständig und fehlten (u.a.) „Berichte bezüglich der Diskriminierung von Mitgliedern des Clans der Hawiye beinahe gänzlich“. Die BF habe angegeben, dass sie aufgrund der Vergewaltigung von der Gemeinschaft als unwürdig angesehen werde. Sie gehöre „dem Minderheitenclan der Hawiye“ an. Diskriminierungen und die Verletzung von wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechten könnten kumulativ als Verfolgung gewertet werden. 6. Am 10.11.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandl-ung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, an welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung teilnahm. In der Verhandlung brachte die BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF):„[…]6. Am 10.11.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandl-ung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, an welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung teilnahm. In der Verhandlung brachte die BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF):, „[…] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gut. R: Sie sind gesund? BF: Ja. R: Können Sie sich erinnern, von wann bis wann Sie in Griechenland aufhältig waren? BF: Ja. R: Können Sie uns das bitte mitteilen? BF: Von Juli 2020 bis Juni 2022 war ich in Griechenland. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Somalia verlassen haben? BF: Meinen Sie, als ich in die Türkei gegangen bin? R: Haben Sie öfters Somalia verlassen? BF: Nein. Nur 1x. R: Wann haben Sie dann Somalia verlassen? BF: 05.03.2020. R: Wo haben Sie sich genau in der Türkei aufgehalten? BF: In Ankara. R: Wie lange haben Sie sich in Ankara aufgehalten? BF: In der ganzen Türkei war ich nur 4 Monate. R: Wie lange haben Sie sich in Ankara aufgehalten? BF: Ich war nur 5 Tage in Istanbul. R: Wie lange waren Sie in Ankara aufhältig? Bitte beantworten Sie die Fragen, die ich stelle. BF: In Ankara war ich mehr als 3 Monate. R: Können Sie die genaue Adresse angeben, wo Sie in Ankara aufhältig waren? BF: Nein. Das weiß ich nicht. R: Wo haben Sie in Ankara gewohnt? BF: In der Nähe von Qaasley. R: Was ist Qaasley? BF: Es ist ein Ort, wo sich somalische Leute treffen. R: Ist das ein Dorf? BF: Es ist wie ein Dorf. R: Haben Sie in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R: Aus welchem Grund verstehen Sie die Frage nicht? BF: Ich wohnte mit anderen Leuten. Diese waren Studenten. Wir wohnten in einer normalen Wohnung. R: Haben Sie jetzt direkt in Ankara oder in diesem Dorf Qaasey gewohnt? BF: In Qaasey treffen sich nur somalische Leute, aber wo ich wohnte, war es nicht dort. Ich habe immer den Bus genommen 279. R: Wenn Sie den Bus ansprechen? Von wo sind Sie in den Bus eingestiegen? BF: Von Qaasey in eine Busstation. R: Wohin sind Sie gefahren? BF: Ich weiß es nicht mehr. Ich ging in den Bezirk, wo ich wohnte. R: Der Bezirk war zu welcher Stadt zugehörig? BF: Ankara. R: Wer hat Ihre Ausreise bezahlt, damit Sie von Somalia in die Türkei fliegen konnten? BF: Meinen Sie, als ich Somalia verlassen musste? R: Hören Sie bei der Stellung der Fragen genau zu und stellen Sie nicht ausweichend Fragen. R: Wer hat Ihre Ausreise bezahlt, damit Sie von Somalia in die Türkei fliegen konnten? BF: Ich verstehe die Dolmetscherin nicht sehr gut, weil wir einen unterschiedlichen Dialekt sprechen. R: Es hat noch nie bei somalischen Verhandlungen Probleme mit der Dolmetscherin gegeben. Aus welchem Grund sollen Sie die Dolmetscherin nicht verstehen? BF: Ich verstehe die Dolmetscherin nicht ganz gut. Ich möchte, dass die Dolmetscherin ein bisschen lauter spricht. R: Sie verstehen die Dolmetscherin nicht, weil sie so leise spricht? BF: Sie spricht leise und ich verstehe sie nicht gut. Die BF setzt sich näher zum Tisch der Dolmetscherin. R: Wer hat Ihre Ausreise bezahlt, damit Sie von Somalia in die Türkei fliegen konnten? Wer hat das Flugticket von Somalia bis in die Türkei bezahlt? BF: Das hat eine Freundin meiner Mutter bezahlt. R: Können Sie mir den Namen dieser Freundin nennen? BF: Ja. R: Bitte. BF schreibt den vollständigen Namen der Freundin auf die Beilage ./A BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Aus welchem Grund können Sie nicht aufstehen? BF: Bevor ich aufgestanden bin, hat das meine Begleitperson gemacht. BFV: Die BF ist auch schwanger. R: Wo hat diese Freundin Ihrer Mutter gelebt? BF: In Hamadwaayne. R: Wo liegt Hamadwaayne? BF: In Mogadischu. R: Haben Sie bei der Freundin Ihrer Mutter gewohnt? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie bei der Freundin Ihrer Mutter gewohnt? BF: Ich bin zu ihr gegangen, als ich die Probleme bekam. Ich war bei ihr, bis ich den Reisepass bekam. R: Wann haben Sie den Reisepass bekommen? BF: Damals hatte ich Probleme. Deswegen erinnere ich mich nicht. R: Wann sind Sie zur Freundin Ihrer Mutter gegangen? Können Sie sich erinnern? BF: Ich habe die Probleme Ende Nov. 2019 bekommen. Ich kann nicht genau sagen, wann ich zur Freundin meiner Mutter gegangen bin. R: Waren Sie Wochen oder Monate bei der Freundin Ihrer Mutter aufhältig? BF: Ich war ca. 2 Monate bei ihr. Ich bin im März 2020 weggegangen. R: Hat die Freundin Ihrer Mutter in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: In einem normalen Haus. R: Wer hat mit Ihnen dort gemeinsam gewohnt? BF: Dort wohnte die Freundin meiner Mutter, ihr Ehemann und ihre Kinder. Auch ich, meine jüngere Schwester und meine Mutter. R: Leben Ihre Mutter und Ihre jüngere Schwester nach wie vor dort? BF: Nein. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Vorher hatte ich keinen Kontakt zu meiner Mutter, aber jetzt schon. R: Seit wann haben Sie wieder Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Heuer. R: Wann heuer genau? BF: Seit Feb. R: Wie oft telefonieren Sie mit Ihrer Mutter? 1x wöchentlich? BF: Meine Mutter hat kein eigenes Telefon. Wenn ich mit ihr telefonieren möchte, rufe ich eine Nachbarin von ihr an. R: Wo lebt derzeit Ihre Mutter? BF: In Wocher. R: Können Sie es buchstabieren? BF schreibt auf die Beilage ./B den Wohnort. BF: Wajeer. R: Wie lange haben Sie die Schule besucht? BF: 5 Jahre. R: Wo haben Sie eine Schule? BF: In XXXX , Lower Shaabelle.BF: In römisch 40 , Lower Shaabelle. R: Was ist Wajeer? Ist das ein Dorf? BF: Das weiß ich nicht. R: Aus welchem Grund wissen Sie das nicht? BF: Ich bin dort nie gewesen. R: Wenn Sie mit Ihrer Mutter regelmäßig telefonieren, haben Sie sie nicht genau gefragt? BF: Genau habe ich nicht gefragt. Sie hat gesagt, dass sie nicht innerhalb von Wajeer lebt, sondern außerhalb. R: In welcher Region befindet sich Wajeer? BF: In Kenia. R: Seit wann lebt Ihre Mutter in Kenia? BF: Nach 1 Tag, als ich in die Türkei geflogen bin, ist sie nach Kenia gegangen. R: Mit wem lebt Ihre Mutter in Kenia? BF: Sie ist bei einer Bekannten ihrer Freundin. R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie mit Ihrer Mutter in Kenia? BF: Sie und meine jüngere Schwester. R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihre Mutter in Kenia lebt? BF: Als ich in Griechenland war, hatte ich Kontakt mit meiner Mutter, aber als ich Griechenland verlassen habe, habe ich mein Handy verloren. Ich konnte meine Mutter nicht mehr erreichen. R: Wie war es Ihnen möglich, ab heuer wieder Kontakt zu Ihrer Mutter zu haben? BF: Ich habe meine Nummer, die ich in Griechenland hatte, aktualisiert. Sie hatte meine Nummer. Wir haben uns wieder über WhatsApp kontaktiert. Diese Nummer habe ich auf meinem GMail gespeichert. R: Aus welchem Grund sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Mutter nach Kenia gegangen? Aus welchem Grund sind Sie nach Europa geflogen und Ihre Mutter ging nach Kenia? BF: Als ich die Probleme bekam, musste ich weggehen. Ich bin zuerst weggegangen. R: Wo haben Sie ständig in Somalia gelebt? BF: In Gendaashey. R: Können Sie Gendaashey buchstabieren? BF: Ich kann es zuerst schreiben. BF notiert den Ort auf die Beilage ./B. BF: Gandershe. R: Welche Probleme hatten Sie in Gandershe? BF: Als ich noch ein Kind war, starb mein Vater. Danach hat meine Mutter wieder geheiratet. R: Wann ist Ihr Vater gestorben? BF: Ich war ein Kind. R: Können Sie nichts Näheres nennen? BF: Nein. R: Wen hat Ihre Mutter geheiratet? BF: Ali. R: Wie alt waren Sie, als Ihre Mutter wieder geheiratet hat? BF: Ich war 8 oder 9 Jahre alt. R: Wie alt waren Sie, als Sie Gandershe Richtung Mogadischu verlassen haben? BF: 18 Jahre, als ich nach Mogadischu ging. R: Was ist in Gandershe passiert? BF: Als mein Vater starb, hat meine Mutter wieder geheiratet. R: Was ist passiert? BF: Meine Mutter hat Tee verkauft. Immer, wenn meine Mutter nicht zu Hause war, hat mich mein Stiefvater vergewaltigt. R: Haben Sie dies Ihrer Mutter mitgeteilt? BF: Er hat mich immer bedroht und gesagt, falls ich das meiner Mutter erzähle, was er mit mir gemacht hat, dass er mich und meine Mutter töten wird. R: Wie hat Ihre Mutter erfahren, dass Sie von Ihrem Stiefvater vergewaltigt wurden? BF: Ich habe meiner Mutter nichts erzählt. Eines Tages hat sie gesehen, dass ich traurig bin. Sie fragte mich, was mit mir los sei. Meine Mutter war für mich sowohl Mutter, als auch Vater. R: Wann war das ungefähr, als Ihre Mutter bemerkte, dass Sie traurig sind? BF: Ende 2019. R: Wie viele Jahre lang soll Ihr Stiefvater Sie vergewaltigt haben? BF: Es waren nur ein paar Tage. R: Haben Sie es dann Ihrer Mutter erzählt, warum Sie traurig sind? BF: Meine Mutter hat mich konkret gefragt, was mit mir los sei. Ich erzählte, dass mich mein Stiefvater vergewaltigt hat und dass er mich bedroht hat und gesagt hat, falls ich meiner Mutter erzähle, was er mit mir machte, dass er mich und meine Mutter töten wird. R: In welchem Jahr haben diese Vergewaltigungen stattgefunden? BF: Das war 2019. R: War das 2019 über einen längeren Zeitraum oder innerhalb einer kurzen Zeit? BF: Das hat Ende 2019 bis Anfang 2020 gedauert. Als ich das meiner Mutter erzählt habe, gingen wir nach Mogadischu. R: Hat Ihre Mutter Ihren Stiefvater zur Rede gestellt? BF: Ja. Meine Mutter hat gefragt, warum er das gemacht hat. Dann hat er begonnen, meine Mutter zu schlagen. Die Nachbarsleute sind zu uns gekommen. R: Waren Sie anwesend, als Ihre Mutter Ihren Stiefvater gefragt hat, warum er das getan hat? BF: Ja. Ich war dabei. R: Was hat Ihr Stiefvater gesagt? BF: Als er meine Mutter schlug, hat sie laut geschrien. Danach kamen ein paar Nachbarsleute zu uns. R: Hat Ihr Stiefvater nichts gesagt? BF: Er hat gesagt, dass ich eine Lügnerin bin. R: Als die Nachbarsleute dann bei Ihnen waren, was ist weiterhin passiert? BF: Die Nachbarsleute haben versucht, uns zu beschützen. Sie sagten, dass sie uns nicht weiter beschützen könnten. Sie brachten uns zu sich nach Hause. Sie sagten, dass wir dort nicht mehr bleiben können. Wir sind am Abend nach Mogadischu gefahren. R: Wie lange haben Sie sich bei diesen Nachbarsleuten aufgehalten? BF: In derselben Nacht sind wir nach Mogadischu gefahren. R: Haben Sie gearbeitet, als Sie in Gandershe gelebt haben? BF: Nein. Ich habe nur meiner Mutter geholfen. R: Was haben Sie dann genau gemacht, um Ihrer Mutter zu helfen? BF: Meine Mutter hat Tee verkauft und Sambusa und Süßigkeiten. Wenn die Leute etwas bestellt haben, habe ich das gebracht. R: Wo hat die Mutter genau Tee verkauft? Hatte Sie ein eigenes Geschäft? BF: Am Markt Shaban. R: Sie hatte einen Marktstand? BF: Ja. R: Wie hat Ihr Stiefvater den Lebensunterhalt verdient? BF: Er war ein Soldat. R: Was hat Ihre jüngere Schwester gemacht? BF: Sie hat eine Koranschule besucht. R: Um wie viele Jahre ist sie jünger als Sie? BF: 5 Jahre. R: Haben Sie auch eine Koranschule besucht? BF: Ja. Aber ich habe sie nicht fertiggemacht. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Ca. 2 Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule besucht haben? BF: Ich war sehr jung. R: Wissen Sie wie alt Sie waren? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Konnte sich Ihre Mutter nicht an die Polizei wenden, weil sich Ihr Stiefvater an Ihnen vergangen hat? BF: Als wir nach Mogadischu gingen, bin ich krank geworden. Meine Mutter hat mich in das Spital gebracht. Als ich untersucht wurde, hat man mir gesagt, dass ich Infektionen habe und schwanger bin. Danach bekamen wir Drohungen von den Geschwistern meines Stiefvaters. Sie haben uns bedroht und gesagt, dass sie uns töten werden. Meine Mutter gehört zum Minderheitsclan. Niemand hat uns beschützt. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Stiefvater? BF: Das weiß ich nicht. R: Woher haben die Geschwister Ihres Stiefvaters gewusst, dass Sie schwanger sind? BF: Ich habe nicht gesagt, dass seine Geschwister erfahren haben, dass ich schwanger bin. Ich habe gesagt, dass sie uns angerufen haben und uns bedroht haben. Als ich im Spital war, hat meine Mutter gesagt, dass das Kind abgetrieben sein muss. R: Wann waren Sie in Mogadischu im Spital? Können Sie sich erinnern? BF: Mitte Jänner. R: Welches Jahr? BF: 2020. R: Wie sind Sie bedroht worden? BF: Mein Stiefvater und seine Geschwister haben ständig meine Mutter angerufen, als wir in Mogadischu waren. Sie sagten, dass meine Mutter über meinen Stiefvater schlecht gesprochen hat und dass sie Lügen verbreitet hat. R: Hat Ihr Stiefvater erfahren, dass Sie schwanger sind? BF: Nein. Niemand. R: Auch die Geschwister Ihres Stiefvaters haben das nicht gewusst? BF: Nein. Das wissen auch nicht seine Geschwister. Sie haben gewusst, dass er mich vergewaltigt hat. Sie sagten, dass ich Lügen verbreite. R: Hat Ihr Stiefvater gewusst, dass Sie sich in Mogadischu aufhalten? BF: Ja. Er hat das gewusst. R: Von wem wusste Ihr Stiefvater das? BF: Er ist ein Soldat. Er kann jederzeit jede Information finden. R: Wurde das Kind abgetrieben? BF: Ja. Sofort. R: In welchem Monat waren Sie schwanger, als das Kind abgetrieben wurde? BF: Es war kurz. R: Wenn Sie diese Probleme mit Ihrem Stiefvater nicht hätten, könnten Sie in Ihrem Heimatland leben? BF: Ja. Ich könnte dort leben. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Sheikal. R: Ihre Mutter ist auch Sheikal? BF: Nein. R: Welche Clanzugehörigkeit hat Ihre Mutter? BF: Sie ist Madhibaan. R: Aus welchem Grund sind Sie Sheikal und Ihre Mutter Madhibaan? BF: Weil mein Vater Sheikal ist. R: Können Sie mir die Namen Ihrer jüngeren Schwestern nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Mit Nachnamen heißt Ihre Schwester wie? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist Ihre jüngere Schwester die Tochter Ihres Stiefvaters? BF: Nein. Sie ist von meinem Vater. R: Wenn Sie zurückkehren müssten in Ihr Heimatland, was glauben Sie, würde Ihnen passieren? BF: Die Probleme, weswegen ich mein Heimatland verlassen musste, sind noch vorhanden. Meine Mutter ist nicht mehr dort. Ich weiß nicht, wohin ich gehen kann. R: Wie alt waren Sie, als Sie aufgehört haben, die Grundschule zu besuchen? BF: Meinen Sie, als ich angefangen habe? R: Ich habe Sie gefragt, wie alt Sie waren, als Sie aufgehört haben, die Grundschule zu besuchen? BF: Ca. 11 Jahre alt. R: Wie sind Sie von Ihrem Heimatort nach Mogadischu gelangt? BF: Mit dem Auto. R: Welches Auto war das? BF: Homy. R: Wer saß alles in diesem Auto? BF: Viele Leute. R: Wie lange sind Sie von Ihrem Heimatort bis nach Mogadischu gefahren? Können Sie sich erinnern? BF: Nein. Ich erinnere mich nicht. Währenddessen habe ich nur geweint. R: In welcher Region liegt Gadershere? BF: In Lower Shaabelle. R: Können Sie die nächst größere Stadt von Gadershere nennen? BF: Marko. Jilib Marko Nr. 50 und Nr. 60. R: Was sind Nr. 50 und Nr. 60? Was bedeutet das? BF: Das sind die Dorfnamen. R: Wie lange waren Sie in Mogadischu im Spital aufhältig? BF: Ungefähr 7 Tage. R: Nachdem Sie vom Spital entlassen wurden, wie lange haben Sie sich noch in Mogadischu aufgehalten? BF: Ich war dort, bis ich das Visum und den Reisepass bekommen habe. R: Haben Sie den Reisepass selbst beantragt? BF: Als wir ständig die Drohungen bekommen haben, hat die Freundin meiner Mutter gesagt, dass wir nicht mehr bei ihr bleiben können. Ihr Ehemann hat gesagt, dass er für mich ein Studentenvisum und einen Reisepass macht. R: Der Ehemann der Freundin Ihrer Mutter hat Ihnen den Reisepass samt Studentenvisum besorgt? BF: Ja. Er hat mir geholfen. R: Wo befindet sich der Reisepass? BF: Zwischen der Türkei und Griechenland habe ich diesen im Fluss verloren. R: Wo waren Sie überall in Griechenland aufhältig? BF: Ich war zuerst in Metalin. Danach war ich in Petro in einem Flüchtlingsheim. R: Wo liegt Metalin in Griechenland? BF: Was meinen Sie damit? R: Wo ist das genau? Auf dem Festland? BF: Es ist eine Insel. R: Wo liegt Petro? BF: Es ist die 3. Hauptstadt in Griechenland. R: Wie lange haben Sie sich in Petro aufgehalten? BF: 2 Jahre. 2 negative Bescheide habe ich erhalten. R: 2 Jahre haben Sie sich in Petro aufgehalten? BF: Nein. In Griechenland. R: Ich habe Sie gefragt, wie lange Sie sich in Petro aufgehalten haben? BF: Mehr als 1 Jahr. R: Was haben Sie in Petro gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe gearbeitet. Ich war in der Landwirtschaft und habe Trauben und Orangen gepflückt. R: Haben Sie Verwandte, die hier in Österreich leben? BF: Nein. R: Haben Sie noch andere Verwandte, die in Somalia leben? BF: Nein. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Nein. R: Haben Sie noch Großeltern? BF: Ich habe sie nicht gesehen. R: Sie haben noch Großeltern ms und vs? BF: Ich kenne diese Leute nicht, ob sie noch am Leben sind oder nicht, das weiß ich nicht. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Ich habe keine Frage. Danke. R: Haben Sie irgendwelche Berichte, die Sie gerne vorlegen möchten? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte:
- o)Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, 08.01.2024
- o)Landkarte R: Möchten Sie zur Situation in Somalia etwas angeben? BFV: Nein. Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde und ich beantrage die Stattgebung der Beschwerde. R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Ich weiß nur, dass in Somalia immer Frauen vergewaltigt werden. Das höre ich immer über soziale Medien. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der BF: Die BF ist eine Staatsangehörige von Somalia und stellte am 08.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und gehört dem Clan der Sheikhal, Subclan Gendershe, Subsubclan Mahdi, an. Die BF sieht sich und ihren Clan als dem noblen Clan der Hawiye zugehörig. Ihre Muttersprache ist Somali, welche sie in Wort und Schrift beherrscht. Die BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Sie ist schwanger. Ihr Ehemann lebt in Österreich. Die BF stammt aus XXXX , in der Region Lower Shabelle, XXXX . Sie besuchte in Somalia fünf Jahre die Schule. Ihr Vater ist bereits verstorben. Die BF lebte in ihrem Herkunftsort gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester. Nicht festgestellt wird, dass die Mutter der BF ein zweites Mal heiratete und die BF gemeinsam mit dem Stiefvater lebte.Die BF stammt aus römisch 40 , in der Region Lower Shabelle, römisch 40 . Sie besuchte in Somalia fünf Jahre die Schule. Ihr Vater ist bereits verstorben. Die BF lebte in ihrem Herkunftsort gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester. Nicht festgestellt wird, dass die Mutter der BF ein zweites Mal heiratete und die BF gemeinsam mit dem Stiefvater lebte. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Mutter, die Schwester und weitere Bekannte bzw. Verwandte der BF nach wie vor im Herkunftsort der BF leben. Die BF steht mit ihrer Mutter in Kontakt. Vor ihrer Ausreise aus Somalia hielt sich die BF für einige Monate bei einer Freundin ihrer Mutter in Mogadischu auf. Diese kam auch für die Reisekosten der BF auf. Die BF ist weitgehend gesund. Sie leidet an keinen schwerwiegenden (gesundheitlichen) Beschwerden aufgrund einer allenfalls in Somalia durchgeführten Genitalverstümmelung. Sie lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. 1.2. Zur den Fluchtgründen der BF: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen der BF, wonach sie in Somalia von ihrem Stiefvater vergewaltigt, bedroht bzw. verfolgt worden sei, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia einer staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine ihr drohende Verfolgung als alleinstehende Frau im Allgemeinen kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die BF muss bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in ein IDP-Lager gehen. Sie kann Schutz von ihrer Familie bzw. Bekannten oder ihrem Clan in Gendershe erhalten. Ihr droht bei einer Rückkehr kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund einer (weiteren) Genitalverstümmelung (FGM). Andere Gründe, die für eine unmittelbar drohende Verfolgung sprechen würden, kamen im Zuge des Verfahrens ebenso wenig hervor. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: 6. Rechtsschutz, Justizwesen 6.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 28.6.2022, S. 5). Der Hauptgrund, weswegen Menschen Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen, ist es, dass die Regierung Einzelpersonen und Betriebe nicht ausreichend Sicherheit bieten kann (UNSC 10.10.2022, Abs. 46). Der fehlende Zugang zu einem fairen und gerechten Justizsystem ist eines der dringendsten Probleme, mit denen Somalia auf dem Weg zu Stabilität und Wiederaufbau konfrontiert ist (NLMBZ 1.12.2021, S. 61).Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 28.6.2022, S. 5). Der Hauptgrund, weswegen Menschen Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen, ist es, dass die Regierung Einzelpersonen und Betriebe nicht ausreichend Sicherheit bieten kann (UNSC 10.10.2022, Absatz 46,). Der fehlende Zugang zu einem fairen und gerechten Justizsystem ist eines der dringendsten Probleme, mit denen Somalia auf dem Weg zu Stabilität und Wiederaufbau konfrontiert ist (NLMBZ 1.12.2021, S. 61). Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem („Xeer“) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 17.5.2022; vgl. BS 2022, S. 16; USDOS 2.6.2022, S. 3). Nach dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen (BS 2022, S. 9). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vgl. LI 16.6.2021, S. 2; SPC 9.2.2022).Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem („Xeer“) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 17.5.2022; vergleiche BS 2022, S. 16; USDOS 2.6.2022, S. 3). Nach dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen (BS 2022, S. 9). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vergleiche LI 16.6.2021, S. 2; SPC 9.2.2022). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 28.6.2022, S. 8; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 11f), und es gibt keine strenge Trennung der Gewalten, weder auf Bundes- noch auf Bundesstaatsebene. Ebenso gibt es keine landesweite Rechtsstaatlichkeit (BS 2022, S. 16). Diese wird von al Shabaab etwa durch die Einhebung von Steuern und die Durchsetzung von Urteilen eigener Gerichte untergraben. Der mangelnde (Rechts-)Schutz durch die Regierung führt dazu, dass sich Staatsbürger der Schutzgelderpressung durch al Shabaab beugen (HI 10.2020, S. 9f). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Zentral- und Südsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Staatliche Sicherheitskräfte können und wollen oftmals nicht in Clankonflikte eingreifen. Befinden sich Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB 11.2022, S. 10f).Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 28.6.2022, S. 8; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 11f), und es gibt keine strenge Trennung der Gewalten, weder auf Bundes- noch auf Bundesstaatsebene. Ebenso gibt es keine landesweite Rechtsstaatlichkeit (BS 2022, S. 16). Diese wird von al Shabaab etwa durch die Einhebung von Steuern und die Durchsetzung von Urteilen eigener Gerichte untergraben. Der mangelnde (Rechts-)Schutz durch die Regierung führt dazu, dass sich Staatsbürger der Schutzgelderpressung durch al Shabaab beugen (HI 10.2020, S. 9f). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Zentral- und Südsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Staatliche Sicherheitskräfte können und wollen oftmals nicht in Clankonflikte eingreifen. Befinden sich Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB 11.2022, S. 10f). Formelle Justiz - Kapazität, Qualität, Unabhängigkeit: Eine landesweite Implementierung und einheitliche Anwendung der von der somalischen Bundesregierung vorgegebenen Bestimmungen ist nicht gesichert (AA 17.5.2022). Den meisten staatlichen Gerichten mangelt es an Durchsetzbarkeit, manchmal werden Urteile gänzlich ignoriert – ohne Konsequenzen (Sahan 21.11.2022). Durchgesetzt wird formelles Recht eher noch im urbanen als im ländlichen Kontext (ACCORD 31.5.2021, S. 36). De facto gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem (NLMBZ 1.12.2021, S. 61). Nach anderen Angaben verfügt die somalische Justiz über sehr begrenzte Kapazitäten (LI 16.6.2021, S. 2). In den vergangenen zehn Jahren wurden in Mogadischu Gerichte auf Bezirksebene und einige Gerichte in anderen Städten eingerichtet (BS 2022, S. 16). Es gibt nur wenige staatliche Gerichte, Menschen müssen oft weite Reisen in Kauf nehmen (Sahan 21.11.2022). Generell sind Gerichte nur in größeren Städten verfügbar (BS 2022, S. 9; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 11). Der Verfassungsgerichtshof ist immer noch nicht eingerichtet worden (HIPS 3.2021, S. 10).Formelle Justiz - Kapazität, Qualität, Unabhängigkeit: Eine landesweite Implementierung und einheitliche Anwendung der von der somalischen Bundesregierung vorgegebenen Bestimmungen ist nicht gesichert (AA 17.5.2022). Den meisten staatlichen Gerichten mangelt es an Durchsetzbarkeit, manchmal werden Urteile gänzlich ignoriert – ohne Konsequenzen (Sahan 21.11.2022). Durchgesetzt wird formelles Recht eher noch im urbanen als im ländlichen Kontext (ACCORD 31.5.2021, S. 36). De facto gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem (NLMBZ 1.12.2021, S. 61). Nach anderen Angaben verfügt die somalische Justiz über sehr begrenzte Kapazitäten (LI 16.6.2021, S. 2). In den vergangenen zehn Jahren wurden in Mogadischu Gerichte auf Bezirksebene und einige Gerichte in anderen Städten eingerichtet (BS 2022, S. 16). Es gibt nur wenige staatliche Gerichte, Menschen müssen oft weite Reisen in Kauf nehmen (Sahan 21.11.2022). Generell sind Gerichte nur in größeren Städten verfügbar (BS 2022, S. 9; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 11). Der Verfassungsgerichtshof ist immer noch nicht eingerichtet worden (HIPS 3.2021, S. 10). Bestehende Gerichte verfügen oft nicht über eine ausreichende Infrastruktur, es mangelt an Standorten, Richtern und relevanter Technologie. Gleichzeitig kosten Verfahren bis zu 5.000 US-Dollar und diese können sich über Jahre hinziehen (Sahan 21.11.2022; vgl. AJ 14.9.2022b). An allen Gerichten mangelt es dem Personal an Ausbildung (BS 2022, S. 17; vgl. LIFOS 1.7.2019, S. 4). Oft werden Richter und Staatsanwälte nicht aufgrund ihrer Qualifikation ernannt (SIDRA 11.2019, S. 5). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 28.6.2022, S. 4). Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht und gewürdigt (AA 28.6.2022, S. 15). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 2022a, F1). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 12.4.2022, S. 12f). Nationales oder internationales Recht werden bei Fest- oder Ingewahrsamnahme sowie beim Vorgerichtstellen von Tatverdächtigen nur selten eingehalten (AA 28.6.2022, S. 10/15; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 12f). Bestehende Gerichte verfügen oft nicht über eine ausreichende Infrastruktur, es mangelt an Standorten, Richtern und relevanter Technologie. Gleichzeitig kosten Verfahren bis zu 5.000 US-Dollar und diese können sich über Jahre hinziehen (Sahan 21.11.2022; vergleiche AJ 14.9.2022b). An allen Gerichten mangelt es dem Personal an Ausbildung (BS 2022, S. 17; vergleiche LIFOS 1.7.2019, S. 4). Oft werden Richter und Staatsanwälte nicht aufgrund ihrer Qualifikation ernannt (SIDRA 11.2019, S. 5). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 28.6.2022, S. 4). Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht und gewürdigt (AA 28.6.2022, S. 15). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 2022a, F1). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 12.4.2022, S. 12f). Nationales oder internationales Recht werden bei Fest- oder Ingewahrsamnahme sowie beim Vorgerichtstellen von Tatverdächtigen nur selten eingehalten (AA 28.6.2022, S. 10/15; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 12f). In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 28.6.2022, S. 8), und nicht immer respektiert die Regierung Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022, S. 11). Das Clansystem unterminiert die Strafjustiz. Clanführer üben Macht und Einfluss aus (Sahan 16.9.2022; vgl. Sahan 21.11.2022), und Urteile werden mitunter durch Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2022, S. 17; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 11; FH 2022a, F2). Einige lokale Gerichte sind bei ihrer Rechtsdurchsetzung vom örtlich dominanten Clan abhängig (USDOS 12.4.2022, S. 11).In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 28.6.2022, S. 8), und nicht immer respektiert die Regierung Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022, S. 11). Das Clansystem unterminiert die Strafjustiz. Clanführer üben Macht und Einfluss aus (Sahan 16.9.2022; vergleiche Sahan 21.11.2022), und Urteile werden mitunter durch Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2022, S. 17; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 11; FH 2022a, F2). Einige lokale Gerichte sind bei ihrer Rechtsdurchsetzung vom örtlich dominanten Clan abhängig (USDOS 12.4.2022, S. 11). Zudem spielt in der somalischen Justiz Korruption eine Rolle (Sahan 21.11.2022; vgl. BS 2022, S. 17; FH 2022a, F1). Diese behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. FIS 7.8.2020, S. 21). Richter und Staatsanwälte verlangen mitunter Bestechungsgelder (SIDRA 11.2019, S. 5). In einigen Fällen wurden Häftlinge entlassen, nachdem sich Sicherheitskräfte, Angehörige der Justizwache, Politiker oder Clanälteste für sie eingesetzt hatten (USDOS 12.4.2022, S. 9; vgl. SIDRA 11.2019, S. 5). Zusätzlich halten sich Behörden oft selbst nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 12.4.2022, S. 11; vgl. FH 2022a, F1). In anderen Worten ist [Zitat] 'die somalische Justiz ein Marktplatz, an welchem Gefallen, Einfluss und Geld ausgetauscht werden' (Sahan 9.4.2021). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, ineffizient und manipulierbar wahrgenommen (BS 2022, S. 16). Insgesamt stehen Zivilisten also ernsten Mängeln beim Rechtsschutz gegenüber (FIS 7.8.2020, S. 21). In der Bevölkerung herrscht die Auffassung, dass Bundes- und Regionalregierungen bislang daran scheitern, Recht zu sprechen (AJ 14.9.2022b). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 2022a, F1). Zudem spielt in der somalischen Justiz Korruption eine Rolle (Sahan 21.11.2022; vergleiche BS 2022, S. 17; FH 2022a, F1). Diese behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 12.4.2022, S. 12; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 21). Richter und Staatsanwälte verlangen mitunter Bestechungsgelder (SIDRA 11.2019, S. 5). In einigen Fällen wurden Häftlinge entlassen, nachdem sich Sicherheitskräfte, Angehörige der Justizwache, Politiker oder Clanälteste für sie eingesetzt hatten (USDOS 12.4.2022, S. 9; vergleiche SIDRA 11.2019, S. 5). Zusätzlich halten sich Behörden oft selbst nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 12.4.2022, S. 11; vergleiche FH 2022a, F1). In anderen Worten ist [Zitat] 'die somalische Justiz ein Marktplatz, an welchem Gefallen, Einfluss und Geld ausgetauscht werden' (Sahan 9.4.2021). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, ineffizient und manipulierbar wahrgenommen (BS 2022, S. 16). Insgesamt stehen Zivilisten also ernsten Mängeln beim Rechtsschutz gegenüber (FIS 7.8.2020, S. 21). In der Bevölkerung herrscht die Auffassung, dass Bundes- und Regionalregierungen bislang daran scheitern, Recht zu sprechen (AJ 14.9.2022b). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 2022a, F1). UNODC leistet Weiterbildung für Staatsanwälte und Richter in Mogadischu (FTL 24.7.2022), und auch UNSOM trägt zur Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten bei (UNSC 1.9.2022, Abs. 71ff). In Mogadischu konnten hinsichtlich der Qualität der Richter Verbesserungen beobachtet werden (Majid 26.3.2021). Seit 2016 ist es zu einer signifikanten Ausweitung von unentgeltlicher Rechtshilfe gekommen, allerdings ist das Ausmaß immer noch unzureichend (UNOHCHR 25.11.2022). UNDP unterstützt in Puntland seit 2007 das Puntland Legal Aid Centre (PLAC). Dieses hilft vulnerablen, armen und benachteiligten Menschen in IDP-Lagern und entlegenen Gegenden. Das PLAC hat Büros in Garoowe, Bossaso und Galkacyo (UNSOM 12.11.2022).UNODC leistet Weiterbildung für Staatsanwälte und Richter in Mogadischu (FTL 24.7.2022), und auch UNSOM trägt zur Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten bei (UNSC 1.9.2022, Absatz 71 f, f,). In Mogadischu konnten hinsichtlich der Qualität der Richter Verbesserungen beobachtet werden (Majid 26.3.2021). Seit 2016 ist es zu einer signifikanten Ausweitung von unentgeltlicher Rechtshilfe gekommen, allerdings ist das Ausmaß immer noch unzureichend (UNOHCHR 25.11.2022). UNDP unterstützt in Puntland seit 2007 das Puntland Legal Aid Centre (PLAC). Dieses hilft vulnerablen, armen und benachteiligten Menschen in IDP-Lagern und entlegenen Gegenden. Das PLAC hat Büros in Garoowe, Bossaso und Galkacyo (UNSOM 12.11.2022). Beispiel Kismayo: In dieser Stadt gibt es zwei Bezirksgerichte, ein Obergericht und ein Berufungsgericht. Zudem existieren ein Ältestenkomitee, wohin Streitigkeiten getragen werden können (Xeer) und private Schariagerichte. Die drei Justizsysteme koordinieren sich unter dem Schirm der formellen Gerichte, endgültige Entscheidungen werden von diesen getroffen. Abseits davon wurde ein spezielles Land-Komitee geschaffen, das sich mit komplexen und sensiblen Streitigkeiten um Land befasst. Dieses Komitee verfügt über eine eigene Polizeieinheit, um Beschlüsse durchzusetzen (Majid 26.3.2021). Formelle Justiz - Militärgerichte: Grundsätzlich sind Militärgerichte für Fälle von islamistischem Terrorismus und Milizgewalt zuständig (BS 2022, S. 16). Allerdings verhandeln und urteilen sie weiterhin über Fälle jeglicher Art. Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 28.6.2022, S. 9; vgl. BS 2022, S. 16; FH 2022a, F2; UNOHCHR 25.11.2022), bzw. wo unklar ist, ob diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 12.4.2022, S. 3). Nach anderen Angaben widerspricht der Einsatz von Militärgerichten oftmals der Übergangsverfassung (Sahan 16.9.2022). Verfahren vor Militärgerichten entsprechen teilweise nicht den international anerkannten Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 28.6.2022, S. 9; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 3; HRW 13.1.2022; FH 2022a, F2: UNOHCHR 25.11.2022). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 12.4.2022, S. 13; vgl. UNOHCHR 25.11.2022). Laut einem Bericht über ein von einem Militärgericht gegen einen Soldaten ausgesprochenen Todesurteil wurde diesem ein Monat Berufungsfrist eingeräumt (HO 4.12.2022).Formelle Justiz - Militärgerichte: Grundsätzlich sind Militärgerichte für Fälle von islamistischem Terrorismus und Milizgewalt zuständig (BS 2022, S. 16). Allerdings verhandeln und urteilen sie weiterhin über Fälle jeglicher "Art". Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 28.6.2022, S. 9; vergleiche BS 2022, S. 16; FH 2022a, F2; UNOHCHR 25.11.2022), bzw. wo unklar ist, ob diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 12.4.2022, S. 3). Nach anderen Angaben widerspricht der Einsatz von Militärgerichten oftmals der Übergangsverfassung (Sahan 16.9.2022). Verfahren vor Militärgerichten entsprechen teilweise nicht den international anerkannten Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 28.6.2022, S. 9; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 3; HRW 13.1.2022; FH 2022a, F2: UNOHCHR 25.11.2022). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 12.4.2022, S. 13; vergleiche UNOHCHR 25.11.2022). Laut einem Bericht über ein von einem Militärgericht gegen einen Soldaten ausgesprochenen Todesurteil wurde diesem ein Monat Berufungsfrist eingeräumt (HO 4.12.2022). Traditionelles Recht (Xeer): Das informelle Justizsystem (Scharia und Xeer) spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit. 90 % der Somali bevorzugen das informelle System, denn dieses ist leichter zugänglich und schneller (NLMBZ 1.12.2021, S. 61; vgl. SPC 9.2.2022). Durch Älteste und al Shabaab werden selbst in Mogadischu mehr Fälle abgewickelt als durch formelle Gerichte (Majid 26.3.2021). Auch für den sozialen Frieden bzw. den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist Xeer von Bedeutung (NLMBZ 1.12.2021, S. 61; vgl. SPC 9.2.2022). Es wird angenommen, dass Xeer schon vor islamischen oder kolonialen Ordnungen existiert hat. In der provisorischen Verfassung wird Xeer als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Im Jahr 2017 hat die Bundesregierung eine Policy zu traditioneller Konfliktlösung verabschiedet. Damit sollte die Anwendung von Xeer reguliert und auf "nicht-schwere" Verbrechen begrenzt werden. Tatsächlich ist die Anwendung des Xeer auf Strafverbrechen nicht standardisiert (USDOS 2.6.2022, S. 3). Jedenfalls können etwa Mordfälle von Ältesten im Xeer abgehandelt werden, oft enden die Verhandlungen mit einer finanziellen Kompensation (Diya/Mag). Dieses System verhindert zwar oft weiteres Blutvergießen, führt aber gleichzeitig zu Straflosigkeit und unterminiert die Strafjustiz (Sahan 16.9.2022).Traditionelles Recht (Xeer): Das informelle Justizsystem (Scharia und Xeer) spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit. 90 % der Somali bevorzugen das informelle System, denn dieses ist leichter zugänglich und schneller (NLMBZ 1.12.2021, S. 61; vergleiche SPC 9.2.2022). Durch Älteste und al Shabaab werden selbst in Mogadischu mehr Fälle abgewickelt als durch formelle Gerichte (Majid 26.3.2021). Auch für den sozialen Frieden bzw. den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist Xeer von Bedeutung (NLMBZ 1.12.2021, S. 61; vergleiche SPC 9.2.2022). Es wird angenommen, dass Xeer schon vor islamischen oder kolonialen Ordnungen existiert hat. In der provisorischen Verfassung wird Xeer als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Im Jahr 2017 hat die Bundesregierung eine Policy zu traditioneller Konfliktlösung verabschiedet. Damit sollte die Anwendung von Xeer reguliert und auf "nicht-schwere" Verbrechen begrenzt werden. Tatsächlich ist die Anwendung des Xeer auf Strafverbrechen nicht standardisiert (USDOS 2.6.2022, S. 3). Jedenfalls können etwa Mordfälle von Ältesten im Xeer abgehandelt werden, oft enden die Verhandlungen mit einer finanziellen Kompensation (Diya/Mag). Dieses System verhindert zwar oft weiteres Blutvergießen, führt aber gleichzeitig zu Straflosigkeit und unterminiert die Strafjustiz (Sahan 16.9.2022). Im Xeer werden Vorbringen von Fall zu Fall verhandelt und von Ältesten implementiert (BS 2022, S. 16). Clanälteste sehen sich örtliche Präzedenzfälle an, bevor sie die relevanten Passagen der Scharia heranziehen (USDOS 2.6.2022, S. 3). Jedenfalls dient diese Art der Justiz im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten (USDOS 12.4.2022, S. 12). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird Xeer oft zur Konfliktlösung – z. B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern – angewendet (SEM 31.5.2017, S. 34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S. 100). Es kommt auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S. 7), in anderen Fällen behindert der Einsatz des Xeer Polizei und Justiz. Jedenfalls wiegt eine Entscheidung im Xeer schwerer als ein Urteil vor einem formellen Gericht. Im Zweifel zählt die Entscheidung im Xeer (LIFOS 1.7.2019, S. 4). Es ist möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (AE 7.9.2022). Frauen werden im Xeer insofern benachteiligt, als sie in diesem System nicht selbst aktiv werden können und auf ein männliches Netzwerk angewiesen sind (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Clanschutz im Xeer: Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet – je nach Region, Clan und Status – ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z. B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen (SEM 31.5.2017, S. 8ff). Wenn einer Person etwas passiert, dann wendet sie sich nicht an die Polizei, sondern zuallererst an die eigene Familie und den Clan (FIS 7.8.2020, S. 20). Dies gilt auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017, S. 8ff). Der Ausdruck „Clanschutz“ bedeutet in diesem Zusammenhang also traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Allerdings haben schwächere Clans und Minderheiten oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Der Clanschutz funktioniert generell – aber nicht immer – besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clanmechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017, S. 36). Dementsprechend wird etwa ein Tod in erster Linie durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen (GIGA 3.7.2018). Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017, S. 8; vgl. ÖB 11.2022, S. 11), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017, S. 35). Die patrilineare Abstammungsgemeinschaft - der Clan - schaltet sich also in Konfliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen (ACCORD 31.5.2021, S. 31).Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017, S. 8; vergleiche ÖB 11.2022, S. 11), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017, S. 35). Die patrilineare Abstammungsgemeinschaft - der Clan - schaltet sich also in Konfliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen (ACCORD 31.5.2021, S. 31). Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S. 3). Das traditionelle Justizsystem hat für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinder, Minderheitenclans, Behinderte und IDPs oft negative Auswirkungen (SPC 9.2.2022). Außerdem kann z. B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S. 35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 12.4.2022, S. 12). Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017, Abs. 60). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017, S. 32).Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S. 3). Das traditionelle Justizsystem hat für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinder, Minderheitenclans, Behinderte und IDPs oft negative Auswirkungen (SPC 9.2.2022). Außerdem kann z. B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S. 35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 12.4.2022, S. 12). Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017, Absatz 60,). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017, S. 32). In einer Dokumentation der Deutschen Welle berichten Clan-Älteste, dass sie bzw. Sultans im ganzen Clan Geld sammeln. Bei einem Mordfall müssen z. B. 50.000 US-Dollar gesammelt werden. Die Ältesten telefonieren dann mit Clan-Mitgliedern und diese geben jeweils 5-200 US-Dollar. Die Zahlung ist dabei nicht optional, sondern verpflichtend. Bei einer Verweigerung erfolgt eine Bestrafung. Selbst zum Tode verurteilte Mörder können so gerettet werden. Diese bleiben lediglich so lange in Haft, bis der Clan des Opfers das Geld erhält (DW 3.2021). Diese Art des "Fundraising" nennt sich Qaraan (Majid 2017, S. 18). Scharia: Grundsätzlich dient die Scharia bei Entscheidungen in Familienangelegenheiten (USDOS 12.4.2022, S. 37). Die Gesetzlosigkeit in Süd-/Zentralsomalia hat jedoch dazu geführt, dass die Scharia nicht mehr nur in Zivil-, sondern auch in Strafsachen zum Einsatz kommt, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017, S. 34). Problematisch ist, dass die Scharia von Gerichten an unterschiedlichen Orten auch unterschiedlich interpretiert wird, bzw. dass es mehrere Versionen der Scharia gibt. Schariagerichte werden auch für andere Rechtsdienste herangezogen – sie werden als effizienter, weniger korrupt, schneller und fairer angesehen (BS 2022, S. 16f). Frauen können im Rahmen der Scharia effektiver Recht bekommen als im sehr patriarchalen und oft auch intransparenten traditionellen Recht (ACCORD 31.5.2021, S. 32). Recht bei al Shabaab: In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab verfügt die Gruppe über das Gewaltmonopol – auch hinsichtlich der Durchsetzung von Gerichtsurteilen, denen mit Drohungen und Gewalt Nachdruck verliehen wird (Sahan 21.11.2022). Außerdem wird dort das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der Gruppe nicht anerkannt (AA 28.6.2022, S. 8). Al Shabaab hat in den eigenen Gebieten eine drakonische Interpretation der Scharia eingeführt (Sahan 21.11.2022; vgl. AA 17.5.2022). Diese ersetzt auch Xeer (SEM 31.5.2017, S. 33; ÖB 11.2022, S. 4); nach anderen Angaben kommt Xeer fallweise zum Einsatz (USDOS 2.6.2022, S. 3). Jedenfalls gibt es dort kein formelles Justizsystem (USDOS 12.4.2022, S. 13). Der Clanschutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017, S. 33f), es gibt ein gewisses Maß an Verhandlungsspielraum (LI 21.5.2019a, S. 3). Angehörige von Minderheiten erhalten bei Gerichten von al Shabaab eher Gerechtigkeit (Sahan 21.11.2022).Recht bei al Shabaab: In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab verfügt die Gruppe über das Gewaltmonopol – auch hinsichtlich der Durchsetzung von Gerichtsurteilen, denen mit Drohungen und Gewalt Nachdruck verliehen wird (Sahan 21.11.2022). Außerdem wird dort das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der Gruppe nicht anerkannt (AA 28.6.2022, S. 8). Al Shabaab hat in den eigenen Gebieten eine drakonische Interpretation der Scharia eingeführt (Sahan 21.11.2022; vergleiche AA 17.5.2022). Diese ersetzt auch Xeer (SEM 31.5.2017, S. 33; ÖB 11.2022, S. 4); nach anderen Angaben kommt Xeer fallweise zum Einsatz (USDOS 2.6.2022, S. 3). Jedenfalls gibt es dort kein formelles Justizsystem (USDOS 12.4.2022, S. 13). Der Clanschutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017, S. 33f), es gibt ein gewisses Maß an Verhandlungsspielraum (LI 21.5.2019a, S. 3). Angehörige von Minderheiten erhalten bei Gerichten von al Shabaab eher Gerechtigkeit (Sahan 21.11.2022). Al Shabaab hat eigene Gerichte geschaffen, die v. a. über Land- und Vertragsstreitigkeiten entscheiden, mitunter aber auch in Zivil- und Strafrechtsfällen (Sahan 21.11.2022; vgl. VOA 17.8.2022; SG 16.8.2022). Neben zahlreichen permanenten Gerichten kommen auch mobile Gerichte in von der Regierung kontrollierten Gebieten zum Einsatz (Sahan 21.11.2022; vgl. AJ 14.9.2022b). Diese Form der Justiz ist effektiv, aber drakonisch (BS 2022, S. 10). In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebstahl oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 28.6.2022, S. 16; vgl. Sahan 21.11.2022; AJ 14.9.2022b). Al Shabaab hat eigene Gerichte geschaffen, die v. a. über Land- und Vertragsstreitigkeiten entscheiden, mitunter aber auch in Zivil- und Strafrechtsfällen (Sahan 21.11.2022; vergleiche VOA 17.8.2022; SG 16.8.2022). Neben zahlreichen permanenten Gerichten kommen auch mobile Gerichte in von der Regierung kontrollierten Gebieten zum Einsatz (Sahan 21.11.2022; vergleiche AJ 14.9.2022b). Diese Form der Justiz ist effektiv, aber drakonisch (BS 2022, S. 10). In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebstahl oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 28.6.2022, S. 16; vergleiche Sahan 21.11.2022; AJ 14.9.2022b). Die Gerichte von al Shabaab werden als gut effizient, effektiv, weniger oder nicht korrupt, schnell und im Vergleich fairer bzw. unparteiischer (auch von Claneinflüssen) beschrieben (Sahan 21.11.2022; vgl. BS 2022, S. 17; AA 28.6.2022, S. 8) – zumindest im Vergleich zur staatlichen Rechtsprechung (FIS 7.8.2020, S. 16). Al Shabaab urteilt oder vermittelt u. a. in Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreibenden (HI 10.2020, S. 7). Die Prozesse bei al Shabaab sind rasch beendet. Manchmal revidieren Gerichte der Gruppe auch Urteile formeller Gerichte (AJ 14.9.2022b). Über die Jahre haben diese Gerichte einiges an Popularität und Akzeptanz in der Bevölkerung gewonnen – selbst in einigen von der Regierung kontrollierten Gebieten und bei einigen Angehörigen der Diaspora. Die Gerichte werden u.a. als leistbar, leicht zugänglich und durchsetzbar wahrgenommen. Verfahren, die vor staatlichen Gerichten aufgrund des großen Rückstaus oft Monate oder Jahre dauern, werden dort innerhalb weniger Tage abgewickelt (Sahan 21.11.2022). Obwohl al Shabaab Prozesskosten bzw. Gerichtsgebühren einhebt (HIPS 4.2021, S. 22), bevorzugen viele Menschen ihre Gerichte – auch Personen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 28.6.2022, S. 8; vgl. FIS 7.8.2020, S. 16) und selbst Soldaten und Polizisten (SG 16.8.2022). So begeben sich z.B. Streitparteien aus Mogadischu extra nach Lower Shabelle, um dort bei al Shabaab Klage einzureichen (FIS 7.8.2020, S. 16; vgl. LIFOS 1.7.2019, S. 4). Denn der Rechtsprechung durch al Shabaab wird mehr Vertrauen entgegengebracht als jener der staatlichen Justiz (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Zudem bieten die Schariagerichte von al Shabaab manchmal die einzige Möglichkeit, überhaupt Gerechtigkeit zu erfahren (SRF 27.12.2021). So kann die Justiz von al Shabaab z. B. für benachteiligte Gruppen mit keinem oder nur eingeschränktem Zugang zu anderen Rechtssystemen anziehend wirken. So sind diese Gerichte für manche Frauen etwa die einzige Möglichkeit, um finanzielle Ansprüche an vormalige Ehemänner oder männliche Verwandte geltend zu machen (UNSC 1.11.2019, S. 14). Gerichte von al Shabaab hören alle Seiten, fällen Urteile und sorgen dafür, dass Urteile auch umgesetzt bzw. eingehalten werden – wo nötig mit Gewalt (FIS 7.8.2020, S. 16). Al Shabaab setzt eigene Gerichtsbeschlüsse auch durch (AA 28.6.2022, S. 8; vgl. HI 10.2020, S. 10), mit Gewalt und Drohungen und auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 28.6.2022, S. 8; vgl. VOA 17.8.2022). Gegen Urteile von Gerichten der al Shabaab kann Berufung eingelegt werden (AJ 14.9.2022b).Die Gerichte von al Shabaab werden als gut effizient, effektiv, weniger oder nicht korrupt, schnell und im Vergleich fairer bzw. unparteiischer (auch von Claneinflüssen) beschrieben (Sahan 21.11.2022; vergleiche BS 2022, S. 17; AA 28.6.2022, S. 8) – zumindest im Vergleich zur staatlichen Rechtsprechung (FIS 7.8.2020, S. 16). Al Shabaab urteilt oder vermittelt u. a. in Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreibenden (HI 10.2020, S. 7). Die Prozesse bei al Shabaab sind rasch beendet. Manchmal revidieren Gerichte der Gruppe auch Urteile formeller Gerichte (AJ 14.9.2022b). Über die Jahre haben diese Gerichte einiges an Popularität und Akzeptanz in der Bevölkerung gewonnen – selbst in einigen von der Regierung kontrollierten Gebieten und bei einigen Angehörigen der Diaspora. Die Gerichte werden u.a. als leistbar, leicht zugänglich und durchsetzbar wahrgenommen. Verfahren, die vor staatlichen Gerichten aufgrund des großen Rückstaus oft Monate oder Jahre dauern, werden dort innerhalb weniger Tage abgewickelt (Sahan 21.11.2022). Obwohl al Shabaab Prozesskosten bzw. Gerichtsgebühren einhebt (HIPS 4.2021, S. 22), bevorzugen viele Menschen ihre Gerichte – auch Personen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 28.6.2022, S. 8; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 16) und selbst Soldaten und Polizisten (SG 16.8.2022). So begeben sich z.B. Streitparteien aus Mogadischu extra nach Lower Shabelle, um dort bei al Shabaab Klage einzureichen (FIS 7.8.2020, S. 16; vergleiche LIFOS 1.7.2019, S. 4). Denn der Rechtsprechung durch al Shabaab wird mehr Vertrauen entgegengebracht als jener der staatlichen Justiz (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Zudem bieten die Schariagerichte von al Shabaab manchmal die einzige Möglichkeit, überhaupt Gerechtigkeit zu erfahren (SRF 27.12.2021). So kann die Justiz von al Shabaab z. B. für benachteiligte Gruppen mit keinem oder nur eingeschränktem Zugang zu anderen Rechtssystemen anziehend wirken. So sind diese Gerichte für manche Frauen etwa die einzige Möglichkeit, um finanzielle Ansprüche an vormalige Ehemänner oder männliche Verwandte geltend zu machen (UNSC 1.11.2019, S. 14). Gerichte von al Shabaab hören alle Seiten, fällen Urteile und sorgen dafür, dass Urteile auch umgesetzt bzw. eingehalten werden – wo nötig mit Gewalt (FIS 7.8.2020, S. 16). Al Shabaab setzt eigene Gerichtsbeschlüsse auch durch (AA 28.6.2022, S. 8; vergleiche HI 10.2020, S. 10), mit Gewalt und Drohungen und auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 28.6.2022, S. 8; vergleiche VOA 17.8.2022). Gegen Urteile von Gerichten der al Shabaab kann Berufung eingelegt werden (AJ 14.9.2022b). Die Bundesregierung möchte diesen Gerichten ein Ende setzen, um den Einfluss von al Shabaab zu reduzieren (Sahan 21.11.2022). Sicherheitskräfte haben damit begonnen, Menschen und Älteste, die sich an Gerichte der al Shabaab wenden bzw. mit der Gruppe kooperieren, zu verhaften (SD 26.9.2022). Al Shabaab inhaftiert Personen für "Vergehen" wie Rauchen, Musikhören (USDOS 12.4.2022, S. 7; vgl. CFR 19.5.2021), den Verkauf von Khat, das Rasieren des Bartes (CFR 19.5.2021), unerlaubte Inhalte auf dem Mobiltelefon; Fußballschauen oder -spielen und das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 12.4.2022, S. 7). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten umgesetzt, dort, wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In anderen Gebieten liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017, S. 3).Al Shabaab inhaftiert Personen für "Vergehen" wie Rauchen, Musikhören (USDOS 12.4.2022, S. 7; vergleiche CFR 19.5.2021), den Verkauf von Khat, das Rasieren des Bartes (CFR 19.5.2021), unerlaubte Inhalte auf dem Mobiltelefon; Fußballschauen oder -spielen und das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 12.4.2022, S. 7). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten umgesetzt, dort, wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In anderen Gebieten liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017, S. 3). Es gilt das Angebot einer Amnestie für Kämpfer der al Shabaab, welche ihre Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen. Für diese Amnestiemöglichkeit gibt es aber keine rechtliche Grundlage (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings wird üblicherweise ehemaligen Kämpfern im Austausch für Informationen über al Shabaab eine Amnestie gewährt (LIFOS 1.7.2019, S. 24). Zu den weder von der Regierung noch von al Shabaab kontrollierten Gebieten gibt es kaum Informationen. Es ist aber davon auszugehen, dass Rechtsetzung, -Sprechung und -Durchsetzung zumeist in den Händen von v.a. Clanältesten liegen. Von einer Gewaltenteilung ist dort nicht auszugehen (AA 28.6.2022, S. 8). Urteile werden hier häufig gemäß Xeer von Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Clans. Sind mehrere Clans betroffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 28.6.2022, S. 16). Quellen: […] […] 19 Minderheiten und Clans Letzte Änderung 2023-03-17 08:31 Zu Clanschutz siehe auch Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan 30.9.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan 26.10.2022). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vergleiche SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vgl. ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vergleiche ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f). Quellen: […] 19.1 Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung 2022-07-26 10:05 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). Quellen: […] 19.4 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, S. 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, in