RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW161 2301811-1 Spruch, W161 2301812-1/6EW161 2301811-1/4E W161 2301812-1/6E, W161 2301811-1/4E BESCHLUSS Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), ein Ehepaar sowie Staatsangehörige Indiens, stellten unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft New Delhi (in der Folge: ÖB New Delhi) mit 07.11.2023 Anträge auf Erteilung jeweils eines Schengen-Visum des Typs C.
- Jeweils mit Mandatsbescheid vom 30.11.2023 verweigerte die ÖB New Delhi die beantragten Visa und stützte die Entscheidungen dabei auf folgende Gründe: „Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.“ „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“ „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“
- Gegen diese Mandatsbescheide wurde am 11.12.2023 bei der ÖB New Delhi jeweils das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG eingebracht.
- Gegen diese Mandatsbescheide wurde am 11.12.2023 bei der ÖB New Delhi jeweils das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG eingebracht.
- Mit Bescheiden der ÖB New Delhi vom 25.01.2024 wurden die Anträge der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.
- Mit Bescheiden der ÖB New Delhi vom 25.01.2024 wurden die Anträge der BF gemäß Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen. Eine neuerliche Prüfung der Angaben habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ergeben, dass die Anträge auf Erteilung jeweils eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii sowie lit. b des Visakodex abzuweisen seien.Eine neuerliche Prüfung der Angaben habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ergeben, dass die Anträge auf Erteilung jeweils eines Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii sowie Litera b, des Visakodex abzuweisen seien.
- Gegen diese Bescheide wurde jeweils am 21.02.2024 Beschwerde erhoben. 6.
- Da in den Beschwerden die gemäß §11a Abs.1 FPG erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache fehlten, wurde der rechtsanwaltliche Vertreter des BF1 und der BF2 mit Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024 zur Vorlage derselben innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen werden, würden die vorgelegten Beschwerden ohne weitere Verfahren zurückgewiesen werden.6.
- Da in den Beschwerden die gemäß §11a Absatz eins, FPG erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache fehlten, wurde der rechtsanwaltliche Vertreter des BF1 und der BF2 mit Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024 zur Vorlage derselben innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen werden, würden die vorgelegten Beschwerden ohne weitere Verfahren zurückgewiesen werden. 6.
- Mit e-mail vom 29.02.2024 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (in Folge: BF) um Fristerstreckung in der Dauer von 1 Woche. Eine Übersetzung der vorgelegten Urkunden sei in der angeordneten Frist leider nicht möglich. 6.
- Mit E-Mail vom 05.03.2024 gab die Rechtsvertretung der BF gegenüber der ÖB New Delhi bekannt, dass sämtliche Urkunden am 04.03.2024 fristgerecht übermittelt worden wären. 6.
- Daraufhin tätigte die ÖB New Delhi Nachforschungen im Wege des BMEIA. Diese ergaben, dass es am 04.03.2024 zwar zwei Zustellversuche gegeben habe, die E-Mail jedoch jedes Mal mit der Meldung „552 5.3.
- Message size exceeds fixed limit“ abgelehnt worden sei, da sie zu groß gewesen wäre. Diese Fehlermeldung erhalte auch der E-Mail-Server auf der Absenderseite und stelle im Normalfall dem Absender eine Fehler-E-Mail zu. Trotz der vom Server des BMeiA versandten Fehlermeldung sei kein weiterer bzw. erfolgreicher Sendeversuch erfolgt. Die Übersetzungen in die deutsche Sprache seien daher niemals bei der ÖB New Delhi eingelangt und die Beschwerden daher am 02.04.2024 zurückgewiesen worden.
- Jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 wies die ÖB New Delhi die Beschwerden zurück. Die BF seien der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht (vollständig) nachgekommen, da nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden wären.
- Am 10.04.2024 stellten die BF durch ihren Rechtsvertreter einen Vorlageantrag an das BVwG.
- Aufgrund eines von der ÖB New Delhi zugestandenen Kanzleiversehens kam es zunächst zu keiner Aktenvorlage an das BVwG. Nach Urgenz der BF wurden sofort Nachforschungen nach dem Aktenstand eingeleitet und die Akten mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2025, eingelangt am 10.03.2025, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF1 und die BF2, ein Ehepaar sowie Staatsangehörige Indiens, stellten unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der ÖB New Delhi mit 07.11.2023 Anträge auf Erteilung jeweils eines Schengen-Visum des Typs C. Mit Bescheiden der ÖB New Delhi vom 25.01.2024 wurden die Anträge der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.Mit Bescheiden der ÖB New Delhi vom 25.01.2024 wurden die Anträge der BF gemäß Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurden am 21.02.2024 Beschwerden eingebracht. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024 wurde der rechtsanwaltliche Vertreter des BF1 und der BF2 aufgefordert, die im Zuge der jeweiligen Antragstellung vorgelegten Unterlagen gemäß § 11a Abs. 1 FPG in einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.Mit Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024 wurde der rechtsanwaltliche Vertreter des BF1 und der BF2 aufgefordert, die im Zuge der jeweiligen Antragstellung vorgelegten Unterlagen gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG in einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Die im Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024 genannten Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Übersetzung vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den BF, zur Antragstellung, zu den Bescheiden, zur jeweiligen Beschwerdeerhebung sowie zum jeweils diesbezüglichen Verbesserungsauftrag ergeben sich aus den Verfahrensakten der ÖB New Delhi. Die Feststellung der nicht fristgerecht erfolgten Vorlage der im Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024 genannten Unterlagen in deutscher Übersetzung, gründet auf den Akteninhalt, insbesondere den in den Akten erliegenden Schriftverkehr zwischen der Botschaft, dem BMEIIA und dem Rechtsvertreter der BF. Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung getätigten Nachforschungen ergaben, dass es offenbar zwar 2 Zustellversuche mit einer zu großen Datenmenge gegeben hat, dem Absender offenbar auch eine Fehlermeldung übermittelt wurde und es letztlich zu keiner erfolgreichen Übermittlung der aufgetragenen Übersetzungen gekommen ist. Auch die am 10.04.2024 eingebrachten Vorlageanträge enthalten kein Vorbringen zum Verbleib der übersetzten Dokumente oder weitere zweckdienliche Angaben. Weder wurde vorgebracht, dass ein allenfalls am 04.03.2024 initiierter Versand einer an die ÖB New Delhi gerichteten E-Mail unter Anforderung einer „Lesebestätigung“ erfolgt wäre, noch, dass man keine Rückmeldung des E-Mail-Servers zum misslungenen Sendeversuch erhalten oder die Dokumente auf andere Weise (etwa persönlich) übermittelt hätte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt gilt (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Den BF wurde daher mit den Beschwerdevorentscheidungen bzw. den darin enthaltenen Ausführungen auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Ansicht der ÖB New Delhi, wonach die Unterlagen weiterhin nicht in deutscher Übersetzung vorliegen würden, zu äußern. Auch die am 10.04.2024 eingebrachten Vorlageanträge enthalten kein Vorbringen zum Verbleib der übersetzten Dokumente oder weitere zweckdienliche Angaben. Weder wurde vorgebracht, dass ein allenfalls am 04.03.2024 initiierter Versand einer an die ÖB New Delhi gerichteten E-Mail unter Anforderung einer „Lesebestätigung“ erfolgt wäre, noch, dass man keine Rückmeldung des E-Mail-Servers zum misslungenen Sendeversuch erhalten oder die Dokumente auf andere Weise (etwa persönlich) übermittelt hätte., In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt gilt vergleiche VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Den BF wurde daher mit den Beschwerdevorentscheidungen bzw. den darin enthaltenen Ausführungen auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Ansicht der ÖB New Delhi, wonach die Unterlagen weiterhin nicht in deutscher Übersetzung vorliegen würden, zu äußern.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerden: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“ „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gemäß § 11a FPG hat ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Gemäß Paragraph 11 a, FPG hat ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Bei dem den BF nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024, handelt es sich jeweils um einen konkreten Vorhalt und hatten die BF Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dass in Verfahren zur Erlangung eines Visums, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen sind, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern wurde dies den BF im Wege ihres rechtskundigen Anwalts auch nachweislich schriftlich mitgeteilt. Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die im Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024 genannten Unterlagen nicht fristgerecht in deutscher Übersetzung vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich derjenige, der sich für fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, zu vergewissern hat, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (siehe zur Erforderlichkeit der Anforderung einer "Übermittlungsbestätigung" die Erkenntnisse vom
- Oktober 2014, 2012/10/0100, vom
- September 2003, 2002/03/0139, und - ein Telefax betreffend - jenes vom
- Dezember 1998, 95/21/1246) (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die im Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024 genannten Unterlagen nicht fristgerecht in deutscher Übersetzung vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich derjenige, der sich für fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, zu vergewissern hat, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (siehe zur Erforderlichkeit der Anforderung einer "Übermittlungsbestätigung" die Erkenntnisse vom
- Oktober 2014, 2012/10/0100, vom
- September 2003, 2002/03/0139, und - ein Telefax betreffend - jenes vom
- Dezember 1998, 95/21/1246) vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Da die BF trotz jeweils begründetem Verbesserungsauftrag der Mängelbehebung nicht nachgekommen sind, und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen offensichtlich nicht um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, ist jeweils spruchgemäß zu entscheiden. Es steht den BF jederzeit frei, neue Anträge auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde einzubringen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2301811.1.00