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{'item': 'W170 2308276-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW170 2308276-1 Spruch, W170 2308276-1/8E W170 2308365-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Nach entsprechender Disziplinaranzeige wurde gegen XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 21.07.2023, 2023-0.513.385, Senat 22, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch lautete:1.
  3. Nach entsprechender Disziplinaranzeige wurde gegen römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 21.07.2023, 2023-0.513.385, Senat 22, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch lautete: „Gegen XXXX wird der Verdacht erhoben, er habe schuldhaft in der Zeit von 11.03.2021 bis 04.11.2021 auf Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 26 Mal zugegriffen.„Gegen römisch 40 wird der Verdacht erhoben, er habe schuldhaft in der Zeit von 11.03.2021 bis 04.11.2021 auf Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 26 Mal zugegriffen. Davon sind die in der Folge dargestellten Abfragen betroffen:
  4. Abfragen zum Namen XXXX
  5. Abfragen zum Namen römisch 40 13 Abfragen am 11.03.2021 Name Abfragedatum Programm Funktion AbfragezeitraumAbfrage, zeitraum SB_FANRSB, _FANR SB_ AB_VersNr Gesuchter Begriff XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:25 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:30 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:31 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 11.03.2021 13:22:32 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:34 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:35 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:37 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:38 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:39 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:41 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:43 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:48 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:50 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40
  6. XXXX (verstorben am 04.02.2021)
  7. römisch 40 (verstorben am 04.02.2021) 2 Abfragen am 04.11.2021 Name Abfragedatum Programm Funktion AbfragezeitraumAbfrage, zeitraum SB_FANRSB, _FANR SB_ AB_VersNr Gesuchter Begriff XXXX römisch 40 04.11.2021 10:53:03 SUSU V00 2020 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 04.11.2021 10:53:31 SUSU V00 2020 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40
  8. XXXX
  9. römisch 40 3 Abfragen 07.06.2021 Name Abfragedatum Programm Funktion AbfragezeitraumAbfrage, zeitraum SB_FANRSB, _FANR SB_ AB_VersNr Gesuchter Begriff XXXX römisch 40 07.06.2021, 14:11:21 SUSO V20 2016 98 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 07.06.2021, 14:20:04 SUSO V20 2016 98 0 XXXX römisch 40 Familienname Vorname SID NAME PLZ ADR AKTIONSKENNZEICHEN ABFRAGEZEITPUNKT XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 6321012 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Anzeige – Jahr

(2016)07.06.2021 14:11:40
  1. XXXX
  2. römisch 40 8 Abfragen zw. 24.08.2021 bis 05.10.2021 Name Abfragedatum Programm Funktion AbfragezeitraumAbfrage, zeitraum SB_FANRSB, _FANR SB_ AB_VersNr Gesuchter Begriff XXXX römisch 40 24.08.2021 10:19:29 SUSU V00 2020 98 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 24.08.2021 10:20:07 LKBF E06 2020 98 143143 N XXXX römisch 40 05.10.2021 10:21:47 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 05.10.2021 10:21:52 SUSU V20 2020 98 143143 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 05.10.2021 10:22:00 LKBF E06 2020 98 143143 N XXXX römisch 40 05.10.2021 10:22:54 SUSU V02 2021 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 05.10.2021 10:23:04 SUSU V02 2020 98 143143 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 05.10.2021 10:23:33 LKBF E06 2020 98 143143 N XXXX begründet dadurch den Verdacht, er habe schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen. römisch 40 begründet dadurch den Verdacht, er habe schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen. Es besteht somit bei XXXX der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.“Es besteht somit bei römisch 40 der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.“ Der Einleitungsbeschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 27.07.2023, der Disziplinaranwältin am 26.07.2023 zugestellt. 1.
  3. Nach entsprechender weiterer Disziplinaranzeige wurde gegen den Disziplinar-beschuldigten mit Nachtragseinleitungsbeschluss der Behörde vom 19.04.2024, 2024-0.262.108, Senat 22, ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wie folgt ausgeführt: „Gegen XXXX besteht der begründete Verdacht, er habe schuldhaft gegen die Dienstzeitregelung des Finanzresorts (Erlass vom 06.04.2006; BMF-320700/0005-I/20/2006 vom 06.04.2006) verstoßen, indem er„Gegen römisch 40 besteht der begründete Verdacht, er habe schuldhaft gegen die Dienstzeitregelung des Finanzresorts (Erlass vom 06.04.2006; BMF-320700/0005-I/20 aus 2006, vom 06.04.2006) verstoßen, indem er I. im finanzinternen System ESS/PM-SAP in der Zeit von 06.07.2023 bis 10.11.2023 keine Dienst- bzw. Abwesenheitszeiten in den Zeiterfassungskarten der Monate 07/2023 bis 11/2023 eingetragen hat, weitersrömisch eins. im finanzinternen System ESS/PM-SAP in der Zeit von 06.07.2023 bis 10.11.2023 keine Dienst- bzw. Abwesenheitszeiten in den Zeiterfassungskarten der Monate 07 aus 2023, bis 11 aus 2023, eingetragen hat, weiters II. im finanzinternen System ESS/PM-SAP die geforderten Monatsabschlüsse für am Juli 2023, August 2023, September 2023 und Oktober 2023 nicht durchgeführt hatrömisch zwei. im finanzinternen System ESS/PM-SAP die geforderten Monatsabschlüsse für am Juli 2023, August 2023, September 2023 und Oktober 2023 nicht durchgeführt hat sowie III. beim angeordneten Nacherfassen der fehlenden Dienst- und Abwesenheitszeiten im finanzinternen System ESS/PM-SAP, die er mit Hilfe seines privat geführten händischen Jahreskalenders 2023 vornahm, für bestimmte nachfolgend unter Pkt. V. dargestellte Tage divergierende Dienstzeiten aus dem Handkalender in die elektronischen Zeitkarten übernommen bzw. überhaupt fiktive Zeiten angenommen hat, die er zu späteren Zeitpunkten teilweise wiederum korrigierte, wobei im Gesamten betrachtet der Umgang mit der elektronischen Zeitkarte zu seinen Gunsten ein Gleitzeitguthaben in Höhe von 659 Minuten (= 10 Stunden und 59 Minuten) entstanden ist sowierömisch drei. beim angeordneten Nacherfassen der fehlenden Dienst- und Abwesenheitszeiten im finanzinternen System ESS/PM-SAP, die er mit Hilfe seines privat geführten händischen Jahreskalenders 2023 vornahm, für bestimmte nachfolgend unter Pkt. römisch fünf. dargestellte Tage divergierende Dienstzeiten aus dem Handkalender in die elektronischen Zeitkarten übernommen bzw. überhaupt fiktive Zeiten angenommen hat, die er zu späteren Zeitpunkten teilweise wiederum korrigierte, wobei im Gesamten betrachtet der Umgang mit der elektronischen Zeitkarte zu seinen Gunsten ein Gleitzeitguthaben in Höhe von 659 Minuten (= 10 Stunden und 59 Minuten) entstanden ist sowie IV. die mit E-Mail vom 19.12.2023 ergangene Weisung des Entzugs der gleitenden Dienstzeit, welche mit E-Mail vom 22.01.2024 wiederholt und präzisiert wurde, wobei ihm eine äußerst eng gefasste Ausnahme eingeräumt wurde, insofern missachtet hat, als er für die Zeit vom 02.01.2024 bis 16.02.2024 die täglich angeordnete Normaldienstzeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr nicht eingehalten und trotzdem seine zu leistende Dienstzeit in der Art und Weise absolviert hat, als ob ihm die gleitende Dienstzeit nach wie vor zur Verfügung stehen würde (Beilage J)römisch vier. die mit E-Mail vom 19.12.2023 ergangene Weisung des Entzugs der gleitenden Dienstzeit, welche mit E-Mail vom 22.01.2024 wiederholt und präzisiert wurde, wobei ihm eine äußerst eng gefasste Ausnahme eingeräumt wurde, insofern missachtet hat, als er für die Zeit vom 02.01.2024 bis 16.02.2024 die täglich angeordnete Normaldienstzeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr nicht eingehalten und trotzdem seine zu leistende Dienstzeit in der Art und Weise absolviert hat, als ob ihm die gleitende Dienstzeit nach wie vor zur Verfügung stehen würde (Beilage J) und V. es am 19.02.2024 verabsäumt hat im finanzinternen System ESS/PM-SAP seine Dienstzeit in der Zeiterfassungskarte des Monats 02/2024 (Beilage J) einzutragenrömisch fünf. es am 19.02.2024 verabsäumt hat im finanzinternen System ESS/PM-SAP seine Dienstzeit in der Zeiterfassungskarte des Monats 02 aus 2024, (Beilage J) einzutragen und VI. für die Zeit vom 02.01.2024 bis 19.02.2024 wiederum die Dienstzeiten in der elektronischen Zeiterfassung ESS/PM-SAP umgeändert hat, um vorzutäuschen, dass er angeblich während dieser Zeit weisungskonform, dem Gleitzeitentzug entsprechend, seine Dienstzeiten in diesem Zeitraum ordnungsgemäß geleistet hat (Beilage P).römisch sechs. für die Zeit vom 02.01.2024 bis 19.02.2024 wiederum die Dienstzeiten in der elektronischen Zeiterfassung ESS/PM-SAP umgeändert hat, um vorzutäuschen, dass er angeblich während dieser Zeit weisungskonform, dem Gleitzeitentzug entsprechend, seine Dienstzeiten in diesem Zeitraum ordnungsgemäß geleistet hat (Beilage P). XXXX ist dadurch verdächtig seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) und gemäß § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) iVm. §§ 48 Abs. 1 und 2 (Dienstplan) und 48 b BDG 1979 (Ruhepausen), verletzt zu haben.“ römisch 40 ist dadurch verdächtig seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) und gemäß Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraphen 48, Absatz eins und 2 (Dienstplan) und 48 b BDG 1979 (Ruhepausen), verletzt zu haben.“ Im Nachtragseinleitungsbeschluss folgt innerhalb der Begründung eine Auflistung der einzelnen divergierenden Tagesaufzeichnungen, wobei sich im gesamten Bescheid kein „Pkt. V“ findet (siehe Anschuldigungspunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem Disziplinarbeschuldigten und der Disziplinaranwältin am 23.04.2024 zugestellt, Rechtsmittel dagegen wurden nicht erhoben.Im Nachtragseinleitungsbeschluss folgt innerhalb der Begründung eine Auflistung der einzelnen divergierenden Tagesaufzeichnungen, wobei sich im gesamten Bescheid kein „Pkt. V“ findet (siehe Anschuldigungspunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Disziplinarbeschuldigten und der Disziplinaranwältin am 23.04.2024 zugestellt, Rechtsmittel dagegen wurden nicht erhoben. 1.
  4. Am Ende der am 10.12.2024 vor der Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde laut Verhandlungsprotokoll folgendes Disziplinarerkenntnis gegen den Disziplinarbeschuldigten verkündet: „Herr XXXX ist schuldig,„Herr römisch 40 ist schuldig, er hat
  5. die im Einleitungsbeschluss vom 21.07.2023 angelasteten Abfragen getätigt und
  6. die im Nachtragseinleitungsbeschluss vom 19.04.2024 unter Punkt I-V angelasteten Vorgangsweisen im Zusammenhang mit seiner Zeitkarte getätigt. XXXX hat daher zu Punkt 1 schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 und im Fall seiner eigenen Abfrage iVm § 47 BDG verstoßen und zu Punkt 2 hat XXXX seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 und gemäß § 44 BDG iVm § 48a Abs. 1 und Abs. 2 und § 48b BDG verletzt. römisch 40 hat daher zu Punkt 1 schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins und im Fall seiner eigenen Abfrage in Verbindung mit Paragraph 47, BDG verstoßen und zu Punkt 2 hat römisch 40 seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz eins und gemäß Paragraph 44, BDG in Verbindung mit Paragraph 48 a, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 48 b, BDG verletzt. Er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG begangen.Er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG begangen. Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 15.000,- verhängt.Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 15.000,- verhängt. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung wegen der Anschuldigung im NachtragsEB unter Punkt 6 unter Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 1 BDG freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung wegen der Anschuldigung im NachtragsEB unter Punkt 6 unter Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt. Weiters wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Befangenheit gemäß § 118 Abs. 1 Z2 BDG in den Fällen XXXX und XXXX freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.“Weiters wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Befangenheit gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Z2 BDG in den Fällen römisch 40 und römisch 40 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.“ Die Begründung wurde wie folgt protokolliert: „Mildernd war für den Senat an sich kein Umstand. Erschwerend war die Vorstrafe, die teils einschlägig ist und das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen. Der Senat erkennt die wiederholten Weisungsverletzungen gemäß § 44 BDG als die schwerste Dienstpflichtverletzung. Die Befangenheit gemäß § 47 und die Verletzung der Dienstfichten nach den § 43 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 und 2 werden als erschwerend gewertet.„Mildernd war für den Senat an sich kein Umstand. Erschwerend war die Vorstrafe, die teils einschlägig ist und das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen. Der Senat erkennt die wiederholten Weisungsverletzungen gemäß Paragraph 44, BDG als die schwerste Dienstpflichtverletzung. Die Befangenheit gemäß Paragraph 47 und die Verletzung der Dienstfichten nach den Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz eins und 2 werden als erschwerend gewertet. Was die Kosten des Verfahrens betrifft war gemäß § 284 Abs. 115 letzter Satz BDG auf Disziplinarverfahren die nach dem 01.01.2023 eingeleitet wurden der § 117 Abs. 2 in der nun geltenden Fassung anzuwenden.Was die Kosten des Verfahrens betrifft war gemäß Paragraph 284, Absatz 115, letzter Satz BDG auf Disziplinarverfahren die nach dem 01.01.2023 eingeleitet wurden der Paragraph 117, Absatz 2, in der nun geltenden Fassung anzuwenden. Für die Strafbemessung war Ihr Bruttomonatsbezug nämlich die € 5.541,60 heranzuziehen. Der Strafrahmen in Höhe von € 27.708, - wurde bei weitem nicht erreicht. Die Festsetzung der Disziplinarstrafe ist für den Senat aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil Sie weiterhin im Aktivstand der Finanzverwaltung tätig sind. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe war aber auch aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Ein gelinderes Mittel konnte schon deshalb nicht verhängt werden, weil einerseits Disziplinarstrafen in der Finanzverwaltung nicht geheim bleiben und andererseits die Autorität der Vorgesetzten untergraben werden würde, die darauf zu achten haben, dass Dienstvorschriften nicht nur bloße Empfehlungen sind, sondern als verbindliche Weisungen und Anordnungen umzusetzen sind. Auch soll die Sanktion Ihren Kolleginnen und Kollegen vor Augen führen, dass es besser ist die internen Weisungen auch zu beachten. Sie sind schon so lange in der Finanzverwaltung tätig, dass für den Senat vollkommen klar war, dass Sie auch diese internen Erlässe alle sehr wohl kennen und daher war für den Senat kein anderer Schluss zu ziehen, als dass Sie bei diesen begangenen Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt haben. Was die Einstellungen betrifft, so konnte Ihnen hinsichtlich der Befangenheit kein Naheverhältnis hinsichtlich der Abfragen bei XXXX und XXXX nachgewiesen werden und was die Einstellung des Punktes 6 aus dem Nachtragseinleitungsbeschluss betrifft, so ist auf die mit der Disziplinaranzeige übermittelten Beilagen L und M zu verweisen, das ist der Schriftverkehr von der Frau XXXX einerseits an die Frau XXXX das E-Mail vom 22.01.2024 als auch von der Frau XXXX an die Frau XXXX vom 20.02.2024 aus dem hervorgeht, dass diese Anlastung Ihnen zu Unrecht vorgeworfen wurde.Was die Einstellungen betrifft, so konnte Ihnen hinsichtlich der Befangenheit kein Naheverhältnis hinsichtlich der Abfragen bei römisch 40 und römisch 40 nachgewiesen werden und was die Einstellung des Punktes 6 aus dem Nachtragseinleitungsbeschluss betrifft, so ist auf die mit der Disziplinaranzeige übermittelten Beilagen L und M zu verweisen, das ist der Schriftverkehr von der Frau römisch 40 einerseits an die Frau römisch 40 das E-Mail vom 22.01.2024 als auch von der Frau römisch 40 an die Frau römisch 40 vom 20.02.2024 aus dem hervorgeht, dass diese Anlastung Ihnen zu Unrecht vorgeworfen wurde. Das Vorverfahren haben wir schon angesprochen. Die Entlassung kam für den Senat weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen in Betracht. Es waren einerseits nur vier Abfragen und das Nichtführen der Zeitkarte war für den Senat kein Entlassungsgrund zumal eine gewisse Mitverantwortung der Vorgesetzten bei diesem Sachverhalt nicht ganz von der Hand zu weisen war.“ Diesem Bescheid lag ein Senatsbeschluss vom 10.12.2024 zu Grunde. 1.
  7. Das schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis vom 20.01.2025, GZ 2023-0.617.490, Senat 22, hat folgenden Spruch: „ XXXX ist schuldig, er hat„ römisch 40 ist schuldig, er hat I. schuldhaft in der Zeit von 11.03.2021 bis 04.11.2021 auf Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 26 Mal zugegriffen.römisch eins. schuldhaft in der Zeit von 11.03.2021 bis 04.11.2021 auf Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 26 Mal zugegriffen. Davon sind die in der Folge dargestellten Abfragen betroffen:
  8. Abfragen zum Namen XXXX
  9. Abfragen zum Namen römisch 40 13 Abfragen am 11.03.2021 Name Abfragedatum Programm Funktion AbfragezeitraumAbfrage, zeitraum SB_FANRSB, _FANR SB_ AB_VersNr Gesuchter Begriff XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:25 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:30 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:31 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 11.03.2021 13:22:32 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:34 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:35 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:37 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:38 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:39 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:41 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:43 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:48 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 11.03.2021 13:22:50 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40
  10. XXXX (verstorben am 04.02.2021)
  11. römisch 40 (verstorben am 04.02.2021) 2 Abfragen am 04.11.2021 Name Abfragedatum Programm Funktion AbfragezeitraumAbfrage, zeitraum SB_FANRSB, _FANR SB_ AB_VersNr Gesuchter Begriff XXXX römisch 40 04.11.2021 10:53:03 SUSU V00 2020 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 04.11.2021 10:53:31 SUSU V00 2020 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40
  12. XXXX
  13. römisch 40 3 Abfragen 07.06.2021 Name Abfragedatum Programm Funktion AbfragezeitraumAbfrage, zeitraum SB_FANRSB, _FANR SB_ AB_VersNr Gesuchter Begriff XXXX römisch 40 07.06.2021, 14:11:21 SUSO V20 2016 98 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 07.06.2021, 14:20:04 SUSO V20 2016 98 0 XXXX römisch 40 Familienname Vorname SID NAME PLZ ADR AKTIONSKENNZEICHEN ABFRAGEZEITPUNKT XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 6321012 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Anzeige – Jahr
(2016)07.06.2021 14:11:40
  1. XXXX
  2. römisch 40 8 Abfragen zw. 24.08.2021 bis 05.10.2021 Name Abfragedatum Programm Funktion AbfragezeitraumAbfrage, zeitraum SB_FANRSB, _FANR SB_ AB_VersNr Gesuchter Begriff XXXX römisch 40 24.08.2021 10:19:29 SUSU V00 2020 98 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 24.08.2021 10:20:07 LKBF E06 2020 98 143143 N XXXX römisch 40 05.10.2021 10:21:47 SUSU V00 2019 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 05.10.2021 10:21:52 SUSU V20 2020 98 143143 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 05.10.2021 10:22:00 LKBF E06 2020 98 143143 N XXXX römisch 40 05.10.2021 10:22:54 SUSU V02 2021 0 0 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 05.10.2021 10:23:04 SUSU V02 2020 98 143143 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 05.10.2021 10:23:33 LKBF E06 2020 98 143143 N II.) schuldhaft gegen die Dienstzeitregelung des Finanzressorts (Erlass vom 06.04.2006; BMF-320700/0005-1/20/2006 vom 06.
  3. 2006) verstoßen, indem er römisch zwei.) schuldhaft gegen die Dienstzeitregelung des Finanzressorts (Erlass vom 06.04.2006; BMF-320700/0005-1/20 aus 2006, vom 06.
  4. 2006) verstoßen, indem er
  5. im finanzinternen System ESS/PM-SAP in der Zeit von 06.07.2023 bis 10.11.2023 keine Dienst- bzw. Abwesenheitszeiten in den Zeiterfassungskarten der Monate 07/2023 bis 11/2023 eingetragen hat, weiters
  6. im finanzinternen System ESS/PM-SAP in der Zeit von 06.07.2023 bis 10.11.2023 keine Dienst- bzw. Abwesenheitszeiten in den Zeiterfassungskarten der Monate 07 aus 2023, bis 11 aus 2023, eingetragen hat, weiters
  7. im finanzinternen System ESS/PM-SAP die geforderten Monatsabschlüsse für Juli 2023, August 2023, September 2023 und Oktober 2023 nicht durchgeführt hat sowie
  8. beim angeordneten Nacherfassen der fehlenden Dienst- und Abwesenheitszeiten im finanzinternen System ESS/PM-SAP, die er mit Hilfe seines privat geführten händischen Jahreskalenders 2023 vornahm, für bestimmte nachfolgend unter Pkt. V. dargestellte Tage divergierende Dienstzeiten aus dem Handkalender in die elektronischen Zeitkarten übernommen bzw. überhaupt fiktive Zeiten angenommen hat, die er zu späteren Zeitpunkten teilweise wiederum korrigierte, wobei im Gesamten betrachtet der Umgang mit der elektronischen Zeitkarte zu seinen Gunsten ein Gleitzeitguthaben in Höhe von 659 Minuten (= 10 Stunden und 59 Minuten) entstanden ist sowie
  9. beim angeordneten Nacherfassen der fehlenden Dienst- und Abwesenheitszeiten im finanzinternen System ESS/PM-SAP, die er mit Hilfe seines privat geführten händischen Jahreskalenders 2023 vornahm, für bestimmte nachfolgend unter Pkt. römisch fünf. dargestellte Tage divergierende Dienstzeiten aus dem Handkalender in die elektronischen Zeitkarten übernommen bzw. überhaupt fiktive Zeiten angenommen hat, die er zu späteren Zeitpunkten teilweise wiederum korrigierte, wobei im Gesamten betrachtet der Umgang mit der elektronischen Zeitkarte zu seinen Gunsten ein Gleitzeitguthaben in Höhe von 659 Minuten (= 10 Stunden und 59 Minuten) entstanden ist sowie
  10. die mit E-Mail vom 19.12.2023 ergangene Weisung des Entzugs der gleitenden Dienstzeit, welche mit E-Mail vom 22.01.2024 wiederholt und präzisiert wurde, wobei ihm eine äußerst eng gefasste Ausnahme eingeräumt wurde, insofern missachtet hat, als er für die Zeit vom 02.01.2024 bis 16.02.2024 die täglich angeordnete Normaldienstzeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr nicht eingehalten und trotzdem seine zu leistende Dienstzeit in der Art und Weise absolviert hat, als ob ihm die gleitende Dienstzeit nach wie vor zur Verfügung stehen würde (Beilage J) und
  11. es am 19.02.2024 verabsäumt hat im finanzinternen System ESS/PM-SAP seine Dienstzeit in der Zeiterfassungskarte des Monats 02/2024 (Beilage J) einzutragen.
  12. es am 19.02.2024 verabsäumt hat im finanzinternen System ESS/PM-SAP seine Dienstzeit in der Zeiterfassungskarte des Monats 02 aus 2024, (Beilage J) einzutragen. XXXX hat schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, und zwar zu Punkt l. gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) und im Fall der Abfrage seiner eigenen Person in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit), zu Punkt II. gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) und gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) iVm. §§ 48 Abs. 1 und 2 (Dienstplan) und 48b BDG 1979 (Ruhepausen). XXXX hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen. römisch 40 hat schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, und zwar zu Punkt l. gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) und im Fall der Abfrage seiner eigenen Person in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit), zu Punkt römisch zwei. gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) und gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraphen 48, Absatz eins und 2 (Dienstplan) und 48b BDG 1979 (Ruhepausen). römisch 40 hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) verhängt.Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) verhängt. Hingegen wird der DB vom Vorwurf der Befangenheit gemäß § 47 BDG 1979 mit Bezug auf Punkt I) Nr. 2 bis 4 des Einleitungsbeschlusses der BDB vom
  13. Juli 2023, GZ 2023-0.513.385, unter Bezug auf § 118 Abs. 1Z 2 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.Hingegen wird der DB vom Vorwurf der Befangenheit gemäß Paragraph 47, BDG 1979 mit Bezug auf Punkt römisch eins) Nr. 2 bis 4 des Einleitungsbeschlusses der BDB vom
  14. Juli 2023, GZ 2023-0.513.385, unter Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins Z, 2 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt. Weiters wird XXXX vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung wegen der im Nachtragseinleitungsbeschluss vom
  15. April 2024, GZ 2024-0.262.108, unter Punkt VI dargestellten Anlastung, dass er schuldhaft gegen die Dienstzeitregelung des Finanzressorts (Erlass vom 06.04.2006; BMF-320700/0005-1/20/2006 vom 06.04.2006) verstoßen habe, indem er im finanzinternen System ESS/PM-SAP in der Zeit von 06.07.2023 bis 10.11.2023 keine Dienst- bzw. Abwesenheitszeiten in den Zeiterfassungskarten der Monate 07/2023 bis 11/2023 eingetragen hat, unter Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 1 BDG freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.“Weiters wird römisch 40 vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung wegen der im Nachtragseinleitungsbeschluss vom
  16. April 2024, GZ 2024-0.262.108, unter Punkt römisch sechs dargestellten Anlastung, dass er schuldhaft gegen die Dienstzeitregelung des Finanzressorts (Erlass vom 06.04.2006; BMF-320700/0005-1/20 aus 2006, vom 06.04.2006) verstoßen habe, indem er im finanzinternen System ESS/PM-SAP in der Zeit von 06.07.2023 bis 10.11.2023 keine Dienst- bzw. Abwesenheitszeiten in den Zeiterfassungskarten der Monate 07 aus 2023, bis 11 aus 2023, eingetragen hat, unter Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.“ Nach einer Auflistung der Beweismittel unter Punkt II. wird von der Behörde unter Punkt III. der Sachverhalt festgestellt. Nach einer Auflistung der Beweismittel unter Punkt römisch zwei. wird von der Behörde unter Punkt römisch drei. der Sachverhalt festgestellt. Zu Spruchpunkt I. stellte die Behörde neben einer Darstellung des Verfahrensgangs fest, dass gegen den Beschuldigten während der Jahre 2018 und 2019 ein umfangreiches Disziplinarverfahren wegen nicht gerechtfertigter Datenzugriffe auf 231 Personen mit über 4.000 Datenzugriffen durchgeführt wurde und dieser im Zuge dessen suspendiert und mit Erkenntnis vom 09.10.20219 schuldig gesprochen wurde. Unter Bedachtnahme auf das angeführte Disziplinarerkenntnis konnte zu den nunmehr im Jahr 2021 – unter Punkt
  17. bis
  18. angeführten – vorgenommenen Datenbankzugriffen keine dienstliche Veranlassung erblickt werden. Zu Spruchpunkt römisch eins. stellte die Behörde neben einer Darstellung des Verfahrensgangs fest, dass gegen den Beschuldigten während der Jahre 2018 und 2019 ein umfangreiches Disziplinarverfahren wegen nicht gerechtfertigter Datenzugriffe auf 231 Personen mit über 4.000 Datenzugriffen durchgeführt wurde und dieser im Zuge dessen suspendiert und mit Erkenntnis vom 09.10.20219 schuldig gesprochen wurde. Unter Bedachtnahme auf das angeführte Disziplinarerkenntnis konnte zu den nunmehr im Jahr 2021 – unter Punkt
  19. bis
  20. angeführten – vorgenommenen Datenbankzugriffen keine dienstliche Veranlassung erblickt werden. Die Feststellungen zu Spruchpunk II. beschränken sich auf eine Wiederholung des von der Dienstbehörde geführten Ermittlungsverfahrens – welches zur Disziplinaranzeige führte – und den von dieser getroffenen Feststellungen sowie der Wiedergabe von Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten in Form von Zitaten aus den Verhandlungsprotokollen. Die Feststellungen zu Spruchpunk römisch zwei. beschränken sich auf eine Wiederholung des von der Dienstbehörde geführten Ermittlungsverfahrens – welches zur Disziplinaranzeige führte – und den von dieser getroffenen Feststellungen sowie der Wiedergabe von Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten in Form von Zitaten aus den Verhandlungsprotokollen. Nach den Punkten IV. Rechtslage, V. Rechtliche Würdigung und VI. Verschulden, führt die Behörde unter Punkt VII. Beweiswürdigung wie folgt aus:„Wie im Sachverhalt dargestellt, hat der DB die Zugriffe auf das AlS zugegeben. Nach den Punkten römisch vier. Rechtslage, römisch fünf. Rechtliche Würdigung und römisch sechs. Verschulden, führt die Behörde unter Punkt römisch sieben. Beweiswürdigung wie folgt aus:, „Wie im Sachverhalt dargestellt, hat der DB die Zugriffe auf das AlS zugegeben. Zur Verantwortung des DB hinsichtlich seiner Abfragen im AlS ist zunächst festzuhalten, dass die Prüfung lohnabhängiger Abgaben beim Arbeitgeber erfolgt und nicht beim Arbeitnehmer. Warum bei der Veranlagung von „Arbeitnehmern" die lohnabhängigen Abgaben zu kontrollieren sind, erhellt sich auch unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung nicht. Zu dieser Frage war auch durch die Aussagen des Zeugen XXXX nichts zu gewinnen. Der Zeuge XXXX sagte in diesem Zusammenhang aus, dass er im Zuge von Insolvenzverfahren vom Beschuldigten Unterstützung bei der Ausstellung von Lohnzetteln bzw. bei der Nichtausstellung von Lohnzetteln insbesondere nach lohnabhängigen Abgaben aufgrund durch die ÖGK oder Finanzämter (gemeint sind wohl Dienststellen des FAÖ) im Osten des Bundesgebietes erbat. Somit konnte er diesbezüglich die Verantwortung des Beschuldigten zum Grund der Abfragen von XXXX und XXXX nicht bestätigen.Warum bei der Veranlagung von „Arbeitnehmern" die lohnabhängigen Abgaben zu kontrollieren sind, erhellt sich auch unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung nicht. Zu dieser Frage war auch durch die Aussagen des Zeugen römisch 40 nichts zu gewinnen. Der Zeuge römisch 40 sagte in diesem Zusammenhang aus, dass er im Zuge von Insolvenzverfahren vom Beschuldigten Unterstützung bei der Ausstellung von Lohnzetteln bzw. bei der Nichtausstellung von Lohnzetteln insbesondere nach lohnabhängigen Abgaben aufgrund durch die ÖGK oder Finanzämter (gemeint sind wohl Dienststellen des FAÖ) im Osten des Bundesgebietes erbat. Somit konnte er diesbezüglich die Verantwortung des Beschuldigten zum Grund der Abfragen von römisch 40 und römisch 40 nicht bestätigen. Was die Nichtbefolgung des sog. Zeitkartenerlasses betrifft, so wurde unter Punkt III: dieses Bescheides („Sachverhalt") nachvollziehbar dargestellt, dass XXXX die im Spruch dieses Bescheides unter Punkt Il angeführten Anlastungen getätigt hat. Was die Anlastung
  21. aus dem Nachtragseinleitungsbeschluss vom 19.04.2024, GZ 2024-0.262.108, betrifft, so kam der Senat 22 der BDB zur Überzeugung, dass der DB hinsichtlich dieser Anlastung freizusprechen sei, da die Dienstbehörde mit Beilage L, AS 781, die Anweisung gab, dass die Zeiten seit 01.01.2024 von XXXX im ESS nacherfasst werden müssten, wobei auch dafür gilt, dass jede Zeit außerhalb der Normaldienstzeit der Zustimmung der Teamleiterin bedürfe. Ergänzend wurde mit Mail der Personalabteilung vom 20.02.2024 präzisiert (Beilage M, AS 783), dass mit E-Mail vom 22.01.2024 die Vorgangsweise - wieder im Wege der Teamleiterin - betreffend Eintragungen im ESS bei ausnahmsweiser Überschreitung (und Unterschreitung) der Normaldienstzeit ausnahmslos der Zustimmung der Teamleiterin bedürfe. Die XXXX hat im Zuge ihrer Einvernahme am 26.09.2024 entsprechende Aktenvermerke vorgelegt (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift vom 26.09.2024, AS 1011 bis 1015).“Was die Nichtbefolgung des sog. Zeitkartenerlasses betrifft, so wurde unter Punkt III: dieses Bescheides („Sachverhalt") nachvollziehbar dargestellt, dass römisch 40 die im Spruch dieses Bescheides unter Punkt römisch eins l angeführten Anlastungen getätigt hat. Was die Anlastung
  22. aus dem Nachtragseinleitungsbeschluss vom 19.04.2024, GZ 2024-0.262.108, betrifft, so kam der Senat 22 der BDB zur Überzeugung, dass der DB hinsichtlich dieser Anlastung freizusprechen sei, da die Dienstbehörde mit Beilage L, AS 781, die Anweisung gab, dass die Zeiten seit 01.01.2024 von römisch 40 im ESS nacherfasst werden müssten, wobei auch dafür gilt, dass jede Zeit außerhalb der Normaldienstzeit der Zustimmung der Teamleiterin bedürfe. Ergänzend wurde mit Mail der Personalabteilung vom 20.02.2024 präzisiert (Beilage M, AS 783), dass mit E-Mail vom 22.01.2024 die Vorgangsweise - wieder im Wege der Teamleiterin - betreffend Eintragungen im ESS bei ausnahmsweiser Überschreitung (und Unterschreitung) der Normaldienstzeit ausnahmslos der Zustimmung der Teamleiterin bedürfe. Die römisch 40 hat im Zuge ihrer Einvernahme am 26.09.2024 entsprechende Aktenvermerke vorgelegt (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift vom 26.09.2024, AS 1011 bis 1015).“ Für das schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis vom 20.01.2025, GZ 2023-0.617.490, Senat 22, gibt es keinen über den Beschluss vom 10.12.2024 hinausgehenden Senatsbeschluss.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen von 1.
  24. bis 1.
  25. ergeben sich aus der Aktenlage, konkret aus den jeweils zitierten Aktenteilen. Dass dem am Ende der Verhandlung am 10.12.2024 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis ein Senatsbeschluss zu Grunde lag, ergibt sich aus der Aktenlage (insbesondere der Kopie des Verschlussprotokolls auf AS 1093, das sich auf den 10.12.2024 bezieht) und der protokollierten Beratung des Senats am 10.12.2024, zwischen 10.00 Uhr und 10.33 Uhr (siehe AS 1072). Darüber hinaus hat die Behörde trotz ausdrücklicher Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben 28.04.2025, W170 2308276-1/4Z, W170 2308365-1/4Z nichts anderes behauptet. Die Behörde hat mit Schreiben vom 08.05.2025, 2023-0.617.490, behauptet, dass dem mündlich verkündeten Erkenntnis ein Senatsbeschluss zu Grunde lag, diesen aber trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt, da dies der „vom Gesetz gemäß § 124 Abs. 4 BDG 1797 geforderte[n] Vertraulichkeit“ widersprechen würde. Trotzdem ist davon auszugehen, dass das in Anwesenheit der Senatsmitglieder verkündete Erkenntnis hinsichtlich der verkündeten Teile (Spruch und rudimentäre Begründung) von einem Senatsbeschluss getragen war, da ansonsten Widerspruch durch die Senatsmitglieder zu erwarten gewesen wäre.Dass dem am Ende der Verhandlung am 10.12.2024 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis ein Senatsbeschluss zu Grunde lag, ergibt sich aus der Aktenlage (insbesondere der Kopie des Verschlussprotokolls auf AS 1093, das sich auf den 10.12.2024 bezieht) und der protokollierten Beratung des Senats am 10.12.2024, zwischen 10.00 Uhr und 10.33 Uhr (siehe AS 1072). Darüber hinaus hat die Behörde trotz ausdrücklicher Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben 28.04.2025, W170 2308276-1/4Z, W170 2308365-1/4Z nichts anderes behauptet. Die Behörde hat mit Schreiben vom 08.05.2025, 2023-0.617.490, behauptet, dass dem mündlich verkündeten Erkenntnis ein Senatsbeschluss zu Grunde lag, diesen aber trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt, da dies der „vom Gesetz gemäß Paragraph 124, Absatz 4, BDG 1797 geforderte[n] Vertraulichkeit“ widersprechen würde. Trotzdem ist davon auszugehen, dass das in Anwesenheit der Senatsmitglieder verkündete Erkenntnis hinsichtlich der verkündeten Teile (Spruch und rudimentäre Begründung) von einem Senatsbeschluss getragen war, da ansonsten Widerspruch durch die Senatsmitglieder zu erwarten gewesen wäre. Dass es für das schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis vom 20.01.2025, GZ 2023-0.617.490, Senat 22, keinen über den vom 10.12.2024 hinausgehenden Beschluss gibt, ergibt sich aus der Aktenlage, die insbesondere auch keine andere als die Kopie des Verschlussprotokolls auf AS 1093, das sich auf den 10.12.2024 bezieht, aufweist. Es ist auch keine weitere Senatssitzung protokolliert. Darüber hinaus hat die Behörde trotz ausdrücklicher Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.04.2025, W170 2308276-1/4Z und W170 2308365-1/4Z, im Schreiben vom 08.05.2025, 2023-0.617.490, ausdrücklich dargelegt, dass ein gesonderter, förmlicher Senatsbeschluss zur schriftlichen Ausfertigung nicht ergangen, den Senatsmitgliedern das Erkenntnis lediglich vor Abfertigung zur Kenntnis gebracht worden sei.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Zur fehlenden Identität von mündlich verkündeter und schriftlich ausgefertigter Entscheidung: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 105 Z 1 BDG unter anderem § 62 Abs. 2 AVG im Disziplinarverfahren anzuwenden ist; gemäß § 62 Abs. 2 AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 105, Ziffer eins, BDG unter anderem Paragraph 62, Absatz 2, AVG im Disziplinarverfahren anzuwenden ist; gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Hiezu spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, nicht die Ausfertigung der Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend ist, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (zu verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis: etwa VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0164, zum mündlich verkündeten Bescheid: etwa VwGH 05.08.2004, 2001/02/0189). Wenn aber der Inhalt und die Verkündung eines Bescheides in der Verhandlung ordnungsgemäß entsprechend § 62 Abs. 2 AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet wurden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 26.02.2003, 2002/03/0158; VwGH 18.11.1998, 98/03/0207) dargelegt hat, knüpfen sich an einen solchen Bescheid somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit, sodass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, das heißt aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann.Hiezu spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, nicht die Ausfertigung der Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend ist, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde (zu verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis: etwa VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0164, zum mündlich verkündeten Bescheid: etwa VwGH 05.08.2004, 2001/02/0189). Wenn aber der Inhalt und die Verkündung eines Bescheides in der Verhandlung ordnungsgemäß entsprechend Paragraph 62, Absatz 2, AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet wurden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 26.02.2003, 2002/03/0158; VwGH 18.11.1998, 98/03/0207) dargelegt hat, knüpfen sich an einen solchen Bescheid somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit, sodass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, das heißt aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann. Die mündliche Verkündigung eines Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung grundsätzlich eine Einheit (VwGH 29.05.1996, 93/13/0255; VwGH 22.03.2012, 2009/09/0257), es ist aber zu bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof (wenn auch zum VStG) ausgesprochen hat, dass eine schriftliche Ausfertigung, liegt eine ein wesentliches Merkmal der Tatumschreibung betreffenden Abweichung und seines somit unterschiedlichen normativen Gehaltes vor, nicht mehr als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides gelten kann und daher als selbständiger Bescheid anzusehen ist (VwGH 26.02.2003, 2002/03/0158; VwGH 18.11.1998, 98/03/0207; VwGH 28.04.2004, 2003/03/0021); ein solcher Bescheid verstößt – so der Verwaltungsgerichtshof – jedenfalls gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (ebenso VwGH 28.04.2004, 2003/03/0021). Es ist nicht zu sehen, warum dies im Disziplinarrecht nicht gelten sollte. 3.
  28. Vergleicht man nun den Spruch des 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides und den Spruch des schriftlichen Bescheides vom 20.01.2025, fallen augenscheinlich (erhebliche) Unterscheide auf. Allerdings bedeutet alleine der Unterschied im Wortlaut nicht, dass sich der mündlich verkündete Bescheid von der schriftlichen Ausfertigung in wesentlichen Punkten unterscheiden, da der Spruch durchaus klarer formuliert, aber nicht abgeändert, etwa um eine Rechtswidrigkeit zu vermeiden, werden darf. Genau dies ist aber hier der Fall. In der äußerst kurzen, auch nicht den §§ 58 und 60 AVG entsprechenden mündlichen Verkündung bezieht sich die Behörde zu Spruchpunkt
  29. darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte „[…] die im Einleitungsbeschluss vom 21.07.2023 angelasteten Abfragen getätigt […]“ und damit „[…] schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 und im Fall seiner eigenen Abfrage iVm § 47 BDG verstoßen […]“ hat.Genau dies ist aber hier der Fall. In der äußerst kurzen, auch nicht den Paragraphen 58 und 60 AVG entsprechenden mündlichen Verkündung bezieht sich die Behörde zu Spruchpunkt
  30. darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte „[…] die im Einleitungsbeschluss vom 21.07.2023 angelasteten Abfragen getätigt […]“ und damit „[…] schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins und im Fall seiner eigenen Abfrage in Verbindung mit Paragraph 47, BDG verstoßen […]“ hat. Selbst wenn man den in diesem Verfahren ergangenen Einleitungsbeschluss vom 21.07.2023, 2023-0.513.385, Senat 22, als jenen betrachtet, den die Behörde im Spruch des 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides gemeint, aber nur mit Datum und ohne Aktenzahl bezeichnet hat, und daher die im Einleitungsbeschluss vom 21.07.2023, 2023-0.513.385, Senat 22 angelasteten getätigten Abfragen als Darstellung der Tathandlung unterstellt, fehlt ein zwingender Zusammenhang mit der in der schriftlichen Ausfertigung vom 20.01.2025 angelasteten Verpflichtung, Weisungen zu beachten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Behörde im Spruch des 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides zwar auf einen Verstoß gegen die Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG hinweist, aber § 44 Abs. 1 BDG umfasst neben der Pflicht, Weisungen zu befolgen, auch die Pflicht, die Vorgesetzten zu unterstützen. Insoweit ist der Spruch des am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides hinsichtlich des Schuldspruchs zu
  31. weiter als jener der schriftlichen Ausfertigung vom 20.01.2025 zu I. und unterscheidet sich von diesem daher in einem eine Rechtswidrigkeit beseitigenden Punkt. Selbst wenn man den in diesem Verfahren ergangenen Einleitungsbeschluss vom 21.07.2023, 2023-0.513.385, Senat 22, als jenen betrachtet, den die Behörde im Spruch des 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides gemeint, aber nur mit Datum und ohne Aktenzahl bezeichnet hat, und daher die im Einleitungsbeschluss vom 21.07.2023, 2023-0.513.385, Senat 22 angelasteten getätigten Abfragen als Darstellung der Tathandlung unterstellt, fehlt ein zwingender Zusammenhang mit der in der schriftlichen Ausfertigung vom 20.01.2025 angelasteten Verpflichtung, Weisungen zu beachten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Behörde im Spruch des 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides zwar auf einen Verstoß gegen die Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG hinweist, aber Paragraph 44, Absatz eins, BDG umfasst neben der Pflicht, Weisungen zu befolgen, auch die Pflicht, die Vorgesetzten zu unterstützen. Insoweit ist der Spruch des am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides hinsichtlich des Schuldspruchs zu
  32. weiter als jener der schriftlichen Ausfertigung vom 20.01.2025 zu römisch eins. und unterscheidet sich von diesem daher in einem eine Rechtswidrigkeit beseitigenden Punkt. Auch die Begründung des am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides erhellt den Spruch in keiner Art und Weise, weil sich diese nur mit der Strafbemessung auseinandersetzt und auch der zweite Spruchpunkt potentiell einen Weisungsverstoß – dieser wird als die schwerste Dienstpflichtverletzung bezeichnet – enthält und daher auch die Dienstpflichtverletzung „gemäß § 44 Abs. 1 BDG” nicht zwingend auf den Spruchpunkt
  33. beziehen muss. Auch die Begründung des am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides erhellt den Spruch in keiner Art und Weise, weil sich diese nur mit der Strafbemessung auseinandersetzt und auch der zweite Spruchpunkt potentiell einen Weisungsverstoß – dieser wird als die schwerste Dienstpflichtverletzung bezeichnet – enthält und daher auch die Dienstpflichtverletzung „gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG” nicht zwingend auf den Spruchpunkt
  34. beziehen muss. Selbiges gilt im Übrigen sinngemäß für Spruchpunkt 2.. Dieser lautet im Spruch des am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides zusammengefasst: „[…] die im Nachtragseinleitungsbeschluss vom 19.04.2024 unter Punkt I-V angelasteten Vorgangsweisen im Zusammenhang mit seiner Zeitkarte getätigt […]“ und damit „seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 und gemäß § 44 BDG [Anmerkung: ohne Bezeichnung eines Absatzes] iVm § 48a Abs. 1 und Abs. 2 und § 48b BDG verletzt.“ während im Spruch der schriftlichen Ausfertigung vom 20.01.2025 die (auch in der Begründung der mündlichen Ausfertigung nicht genannten) Weisungen, gegen die der Disziplinarbeschuldigte verstoßen habe, bezeichnet werden und immerhin § 44 BDG mit dem Absatz 1 bezeichnet und mit dem Klammerausdruck „(die Verpflichtung, Weisungen zu beachten)“. § 44 BDG enthält aber neben der Pflicht, die oder den Vorgesetzten zu unterstützen auch die Pflicht eines Beamten, seine Bedenken hinsichtlich einer Weisung eines Vorgesetzten, die dieser für rechtswidrig hält, vor Befolgung dem Vorgesetzten mitzuteilen. Auch hier wird also der Spruch der schriftlichen Ausfertigung vom 20.01.2025 konkreter als der Spruch des 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides, um die Rechtswidrigkeit des Spruchs des am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides zu beseitigen und ist somit zu diesem in erheblichen Teilen unterschiedlich. Selbiges gilt im Übrigen sinngemäß für Spruchpunkt 2.. Dieser lautet im Spruch des am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides zusammengefasst: „[…] die im Nachtragseinleitungsbeschluss vom 19.04.2024 unter Punkt I-V angelasteten Vorgangsweisen im Zusammenhang mit seiner Zeitkarte getätigt […]“ und damit „seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz eins und gemäß Paragraph 44, BDG [Anmerkung: ohne Bezeichnung eines Absatzes] in Verbindung mit Paragraph 48 a, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 48 b, BDG verletzt.“ während im Spruch der schriftlichen Ausfertigung vom 20.01.2025 die (auch in der Begründung der mündlichen Ausfertigung nicht genannten) Weisungen, gegen die der Disziplinarbeschuldigte verstoßen habe, bezeichnet werden und immerhin Paragraph 44, BDG mit dem Absatz 1 bezeichnet und mit dem Klammerausdruck „(die Verpflichtung, Weisungen zu beachten)“. Paragraph 44, BDG enthält aber neben der Pflicht, die oder den Vorgesetzten zu unterstützen auch die Pflicht eines Beamten, seine Bedenken hinsichtlich einer Weisung eines Vorgesetzten, die dieser für rechtswidrig hält, vor Befolgung dem Vorgesetzten mitzuteilen. Auch hier wird also der Spruch der schriftlichen Ausfertigung vom 20.01.2025 konkreter als der Spruch des 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides, um die Rechtswidrigkeit des Spruchs des am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides zu beseitigen und ist somit zu diesem in erheblichen Teilen unterschiedlich. Daher liegen im Hinblick auf den am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheid und im Hinblick auf den am 20.01.2025 schriftlich ausfertigten Bescheid verschiedene Bescheide vor, letzterer ist ein eigenständiger Bescheid und nicht die schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2024 mündlich verkündeten Bescheids. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof – wenn auch zum VwGVG – ausgeführt, dass wenn das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses abweicht und der schriftlichen Ausfertigung einen anderen normativen Inhalt verliehen hat (vgl. zu dieser Beurteilung abermals die Begründung des Erkenntnisses vom 05.11.2020, Ra 2020/10/0060), schon wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegt (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0558; VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036) und das schriftliche Disziplinarerkenntnis vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen ist (vgl. VwGH 18.11.1998, 98/03/0207).Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof – wenn auch zum VwGVG – ausgeführt, dass wenn das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses abweicht und der schriftlichen Ausfertigung einen anderen normativen Inhalt verliehen hat vergleiche zu dieser Beurteilung abermals die Begründung des Erkenntnisses vom 05.11.2020, Ra 2020/10/0060), schon wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegt vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0558; VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036) und das schriftliche Disziplinarerkenntnis vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen ist vergleiche VwGH 18.11.1998, 98/03/0207). Daher liegt einerseits noch keine schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2024 mündlich verkündetem Bescheides vor und andererseits liegt ein eigenständiger Bescheid der Behörde vom 20.01.2025, 2023-0.617.490, Senat 22, vor. Gemäß §§ 124 Abs. 4, 15, 126 BDG bedarf die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde eines Beschlusses des Spruchkörpers; dass ein solcher Senatsbeschluss für das (schriftliche) Disziplinarerkenntnis vom 20.01.2025, 2023-0.617.490, Senat 22, vorliegt, hat nicht einmal die Behörde behauptet. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde hat nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung zu umfassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon festgehalten, dass die Willensbildung einer Kollegialbehörde üblicherweise durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung erfolgt (VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0127; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/03/0087).Gemäß Paragraphen 124, Absatz 4, 15, 126, BDG bedarf die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde eines Beschlusses des Spruchkörpers; dass ein solcher Senatsbeschluss für das (schriftliche) Disziplinarerkenntnis vom 20.01.2025, 2023-0.617.490, Senat 22, vorliegt, hat nicht einmal die Behörde behauptet. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde hat nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung zu umfassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon festgehalten, dass die Willensbildung einer Kollegialbehörde üblicherweise durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung erfolgt (VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0127; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/03/0087). Daher ist das schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis vom 20.01.2025, GZ 2023-0.617.490, Senat 22, aus zwei Gründen rechtswidrig. Einerseits war die Behörde an das am 10.12.2024 am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete Disziplinarerkenntnis gebunden (Grundsatz des Ne bis in idem) und hätte in der schriftlichen Ausfertigung nicht vom Spruch und von den wesentlichen Teilen der Begründung abweichen dürfen und andererseits hatte die Vorsitzende des Senates für das schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis vom 20.01.2025, GZ 2023-0.617.490, Senat 22, das eben einen anderen Spruch hat als das am 10.12.2024 am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete Disziplinarerkenntnis keinen Senatsbeschluss, der diesen Spruch getragen hätte. Erkennt aber die Vorsitzende eines Senats ohne stützenden Senatsbeschluss, so liegt Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit vor (VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065; VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056). Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten richtet sich (ausdrücklich) gegen den Schuldspruch und auch gegen die Strafe sowie implizit gegen den Kostenausspruch, da dieser unmittelbar von der Bestrafung und Strafhöhe abhängt. Die Beschwerde der Disziplinaranwältin richtet sich (ausdrücklich) gegen den Freispruch und auch gegen die Strafe sowie implizit gegen den Kostenausspruch, da dieser unmittelbar von der Bestrafung und Strafhöhe abhängt. Daher ist das Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 20.01.2025, 2023-0.617.490, Senat 22, im gesamten Umfang angefochten. Daher ist das – durch die Beschwerde in keinem Punkt rechtskräftig gewordene – (schriftliche) Disziplinarerkenntnis vom 20.01.2025, 2023-0.617.490, Senat 22, mangels Zuständigkeit der Behörde in der entscheidenden Besetzung (die Senatsvorsitzende alleine) ersatzlos aufzuheben. Anzumerken ist, dass diese Aufhebung nicht das vom am 20.01.2025, GZ 2023-0.617.490, Senat 22, schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis unterschiedliche mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis vom 10.12.2024 betrifft; an dieses ist die Behörde gebunden, es wird im Anschluss schriftlich auszufertigen zu sein und kann dann von den Parteien gegebenenfalls bekämpft werden. 3.
  35. Die Behörde hat trotz ausdrücklicher Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben 28.04.2025, W170 2308276-1/4Z und W170 2308365-1/4Z, mit Schreiben vom 08.05.2025, 2023-0.617.490, behauptet, dass dem mündlich verkündeten Erkenntnis ein Senatsbeschluss zu Grunde lag, diesen aber trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt, da dies der „vom Gesetz gemäß § 124 Abs. 4 BDG 1979 geforderte[n] Vertraulichkeit“ widersprechen würde. 3.
  36. Die Behörde hat trotz ausdrücklicher Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben 28.04.2025, W170 2308276-1/4Z und W170 2308365-1/4Z, mit Schreiben vom 08.05.2025, 2023-0.617.490, behauptet, dass dem mündlich verkündeten Erkenntnis ein Senatsbeschluss zu Grunde lag, diesen aber trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt, da dies der „vom Gesetz gemäß Paragraph 124, Absatz 4, BDG 1979 geforderte[n] Vertraulichkeit“ widersprechen würde. Grundsätzlich gilt, dass einerseits die Senatsprotokolle jedenfalls nicht der Akteneinsicht unterliegen, andererseits gemäß § 14 Abs. 2
  37. Satz VwGVG die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht alle Teile des Verwaltungsakts vorzulegen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausdrücklich anerkannt, dass es eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte – und damit auch des Rechts auf Akteneinsicht – darstellt, entscheidungswesentliche Dokumente (wie etwa Beweisergebnisse) nicht in den Akt aufzunehmen (VwGH 19.12.2000, 95/12/0007), auch kann sich die Behörde zur Verweigerung der Akteneinsicht nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Aktenbestandteil ihres Erachtens nach für die Entscheidung bedeutungslos sei (siehe VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zum Recht auf Akteneinsicht auch festgehalten, dass dieses den Parteien die Möglichkeit geben solle, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011) und stellt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf entscheidungswesentliche Dokumente bzw. darauf ab, ob sichergestellt ist, dass die Behörde nicht auf das betreffende Dokument zurückgreift bzw. dieses nicht verwertet oder sich darauf stützt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).Grundsätzlich gilt, dass einerseits die Senatsprotokolle jedenfalls nicht der Akteneinsicht unterliegen, andererseits gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  38. Satz VwGVG die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht alle Teile des Verwaltungsakts vorzulegen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausdrücklich anerkannt, dass es eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte – und damit auch des Rechts auf Akteneinsicht – darstellt, entscheidungswesentliche Dokumente (wie etwa Beweisergebnisse) nicht in den Akt aufzunehmen (VwGH 19.12.2000, 95/12/0007), auch kann sich die Behörde zur Verweigerung der Akteneinsicht nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Aktenbestandteil ihres Erachtens nach für die Entscheidung bedeutungslos sei (siehe VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zum Recht auf Akteneinsicht auch festgehalten, dass dieses den Parteien die Möglichkeit geben solle, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011) und stellt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf entscheidungswesentliche Dokumente bzw. darauf ab, ob sichergestellt ist, dass die Behörde nicht auf das betreffende Dokument zurückgreift bzw. dieses nicht verwertet oder sich darauf stützt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung sind daher entscheidungsrelevante Aktenteile der Akteneinsicht zu unterziehen. Das betrifft alle Beweismittel, soweit diese nicht ausnahmsweise (im Lichte des hier nicht relevanten § 17 Abs. 3 AVG) von der Akteneinsicht auszunehmen sind; diese Beweismittel sind aber auch von Amts wegen in das Verfahren einzuführen. Die Akteneinsicht besteht auch für rein rechtliche Vorbringen, soweit diese von einer Verfahrenspartei im Verfahren vorgebracht wurden, auch wenn diese nicht von Amts wegen in das Verfahren eingebracht werden müssen; insbesondere interne Vorgänge und Erwägungen, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist (also etwa Weisungen, Einsichtsbemerkungen udgl.) unterliegen, auch wenn die Entscheidung nicht durch einen Senat, sondern durch einen einzelnen Organwalter (monokratisch) zu treffen ist, aber nicht der Akteneinsicht, da auch in diesem Fall die Behörde die Möglichkeit haben muss, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021).Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung sind daher entscheidungsrelevante Aktenteile der Akteneinsicht zu unterziehen. Das betrifft alle Beweismittel, soweit diese nicht ausnahmsweise (im Lichte des hier nicht relevanten Paragraph 17, Absatz 3, AVG) von der Akteneinsicht auszunehmen sind; diese Beweismittel sind aber auch von Amts wegen in das Verfahren einzuführen. Die Akteneinsicht besteht auch für rein rechtliche Vorbringen, soweit diese von einer Verfahrenspartei im Verfahren vorgebracht wurden, auch wenn diese nicht von Amts wegen in das Verfahren eingebracht werden müssen; insbesondere interne Vorgänge und Erwägungen, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist (also etwa Weisungen, Einsichtsbemerkungen udgl.) unterliegen, auch wenn die Entscheidung nicht durch einen Senat, sondern durch einen einzelnen Organwalter (monokratisch) zu treffen ist, aber nicht der Akteneinsicht, da auch in diesem Fall die Behörde die Möglichkeit haben muss, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021). Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Schon aus der leg.cit. erschließt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht zu vorderst die Zuständigkeit der Behörde zu prüfen hat. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Schon aus der leg.cit. erschließt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht zu vorderst die Zuständigkeit der Behörde zu prüfen hat. Hiefür ist, um die Zuständigkeit der Behörde zu prüfen, gegebenenfalls Einsicht in das Senatsprotokoll zu nehmen – auch wenn dieses nicht dem Parteiengehör unterliegt. Es ist daher im Ergebnis zwischen Vorlage an das Verwaltungsgericht – auch die Richter und Richterinnen des Verwaltungsgerichts unterliegen straf- und disziplinarrechtlich der Amtsverschwiegenheit bzw. dem Amtsgeheimnis (§§ 310 StGB, 58 RStDG) – und der Akteneinsicht zu unterscheiden. Das bedeutet, dass soweit Zweifel bestehen, – grundsätzlich wird die Verkündung in Anwesenheit der Senatsmitglieder eine entsprechende Beschlussfassung indizieren – dem Verwaltungsgericht die Einsicht in das Beschlussprotokoll zu ermöglichen sein wird. Es ist daher im Ergebnis zwischen Vorlage an das Verwaltungsgericht – auch die Richter und Richterinnen des Verwaltungsgerichts unterliegen straf- und disziplinarrechtlich der Amtsverschwiegenheit bzw. dem Amtsgeheimnis (Paragraphen 310, StGB, 58 RStDG) – und der Akteneinsicht zu unterscheiden. Das bedeutet, dass soweit Zweifel bestehen, – grundsätzlich wird die Verkündung in Anwesenheit der Senatsmitglieder eine entsprechende Beschlussfassung indizieren – dem Verwaltungsgericht die Einsicht in das Beschlussprotokoll zu ermöglichen sein wird. Legt die Behörde das Beschlussprotokoll trotz entsprechender Aufforderung nicht vor, unterlässt sie als Partei die ihr obliegende Mitwirkung, weil der Inhalt des Protokolls nicht ohne Mitwirkung der Behörde festgestellt werden kann. Es ist dann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn das Verwaltungsgericht von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit das Verwaltungsgericht ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (VwGH 27.03.1996, 94/12/0298; VwGH 28.08.2024, Ra 2023/08/0087).Legt die Behörde das Beschlussprotokoll trotz entsprechender Aufforderung nicht vor, unterlässt sie als Partei die ihr obliegende Mitwirkung, weil der Inhalt des Protokolls nicht ohne Mitwirkung der Behörde festgestellt werden kann. Es ist dann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn das Verwaltungsgericht von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit das Verwaltungsgericht ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (VwGH 27.03.1996, 94/12/0298; VwGH 28.08.2024, Ra 2023/08/0087). 3.
  39. Im Ergebnis ist daher das Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 20.01.2025, 2023-0.617.490, Senat 22, aufzuheben; diese hat das mündlich verkündete Erkenntnis vom 10.12.2024 mit inhaltlich gleichem Spruch – mag dieser möglicherweise auch rechtswidrig sein – auszufertigen, an dieses ist sie weiterhin gebunden; es obliegt dann der Disposition der Parteien, ob dieser Bescheid bekämpft wird oder nicht. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt und der Entscheidung unterstellt; es findet sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2308276.1.00

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