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{'item': 'W186 1431841-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW186 1431841-5 Spruch, W186 1431841-5/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richt

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Unter Spruchpunkt II.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Er

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab an, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Seine Familie lebe in Bangladesch. Die Behörde komme nach sorgfältiger Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung, die einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstelle, nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei.

  1. Der Beschwerdeführer erhob vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, am 21.03.2017, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX .
  2. Der Beschwerdeführer erhob vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, am 21.03.2017, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 . Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 5 Jahren in Österreich lebe und sich intensiv um eine Integration bemühe. Es sei in der Lage, auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, er habe zahlreiche Kontakte geknüpft, könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen, sei bemüht, die deutsche Sprache besser zu erlernen und sei unbescholten. Es sei nicht adäquat recherchiert worden.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Erst 2012 sei er illegal nach Österreich eingereist und halte sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfüge zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und führe auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft. Stattdessen lebten seine Ehegattin, sein Sohn, seine Eltern und mehrere Geschwister in Bangladesch. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Deutschkenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer habe keinen relevanten Deutschkurs absolviert. Gemäß einer Teilnahmebestätigung des Wiener Hilfswerks vom November 2016 nehme der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 wöchentlich an zwei Konversationsrunden und dem „Deutsch Cafe“ teil. Er verfüge über sehr geringe Deutschkenntnisse (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12 und 13 vom 14.09.2016). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Deutschkenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer habe keinen relevanten Deutschkurs absolviert. Gemäß einer Teilnahmebestätigung des Wiener Hilfswerks vom November 2016 nehme der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 wöchentlich an zwei Konversationsrunden und dem „Deutsch Cafe“ teil. Er verfüge über sehr geringe Deutschkenntnisse vergleiche Verhandlungsschrift Seite 12 und 13 vom 14.09.2016). Gemäß einer vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Arbeitsbescheinigung der MA48 vom 14.11.2016 sei er von 01/2013 bis 10/2016 als geringfügig Beschäftigter Stundenaushelfer bei der Straßenreinigung beschäftigt gewesen und habe von November 2013 bis April 2014 für diese Tätigkeit Einkünfte in der Höhe zwischen Euro 26,53 und Euro 238,78 pro Monat bezogen.Gemäß einer vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Arbeitsbescheinigung der MA48 vom 14.11.2016 sei er von 01 aus 2013, bis 10 aus 2016, als geringfügig Beschäftigter Stundenaushelfer bei der Straßenreinigung beschäftigt gewesen und habe von November 2013 bis April 2014 für diese Tätigkeit Einkünfte in der Höhe zwischen Euro 26,53 und Euro 238,78 pro Monat bezogen. Gemäß seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.09.2016 sei der Beschwerdeführer seit Februar 2016 als Zeitungszusteller tätig. Er verfüge jedoch über keinen Gewerbeschein und führe diese Tätigkeit sohin illegal aus. Gemäß seinen Angaben sei er auch schon vor Februar 2016 illegal in Vertretungsfunktion als Zeitungszusteller tätig. Der Beschwerdeführer habe trotz (unerlaubter) Beschäftigung Unterstützung aus der Grundversorgung bezogen. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leiste keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Er verfüge über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Unterstützungserklärungen von Personen seiner Staatsangehörigkeit seien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.09.2016 in Vorlage gebracht worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht besonders engagiere. Auch sonst hätten sich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht ergeben.Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht besonders engagiere. Auch sonst hätten sich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht ergeben.,
  5. Jetziges Verfahren: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, der bengalischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte am 08.02.2022 einen Folgeantrag Asyl bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP. Befragt nach den Gründen, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er habe gesundheitliche Probleme. Im Jahr 2018 habe ihn seine Ehefrau, welche in Bangladesch lebe, verlassen. Sie habe Anzeige wegen Missbrauchs an ihr gegen ihn erstattet. Dieses Verfahren sei nach wie vor aufrecht. Lipi AKHTAR bedrohe den Beschwerdeführer, ihn bei einer Rückkehr nach Bangladesch zu töten. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass seine Ehefrau seinem Sohn etwas antue. Dieser würde zurzeit in einer Koranschule für Waisenkinder leben. Seine Ehefrau habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie Leute beauftragen würde, den Beschwerdeführer zu töten. Außerdem sei die Polizei an seiner letzten Heimatadresse erschienen und habe nach dem Beschwerdeführer gesucht. Die Familie, die den Beschwerdeführer großgezogen habe, habe ihn ebenso verlassen. Seine richtigen Eltern würde er nicht kennen.
  6. Am 13.04.2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtlichen Vertretung und einer Dolmetscherin der bengalischen Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er fühle sich gesund, benötige keine Medikamente, würde jedoch eine Therapie benötigen. Er habe Hepatitis B und sei bereits drei Mal gegen COVID geimpft. Er spreche Bengali, Hindi und Deutsch auf dem Niveau A
  7. Von der rechtlichen Vertretung wurden die Schriftstücke Zertifikat A2, Verteilervertrag, Wohnrechtsvereinbarung, arbeitsrechtl. Vorvertrag, Kopie der RK Mitgliedskarte vom Jahr 2017, Laborbericht vom 06.04.2022 in Vorlag gebracht. Der Beschwerdeführer gab an, die Sprache Bangla lesen und schreiben zu können, Hindi könne er nur sprechen. Auf die Belehrung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei gläubiger Moslem. Er verstehe die anwesende Dolmetscherin sehr gut. Seine rechtliche Vertretung sei anwesend. Befragt gab der Beschwerdeführer an, im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, die jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er gab an, er heiße XXXX , nicht XXXX . Er habe angegeben, er sei am XXXX geboren worden, diese Angabe sei nur geschätzt. Er könne keine genauen Angaben machen. Er könne nicht angeben, wo er geboren worden sei. Er sei in Bangladesch aufgewachsen, wo er geboren worden sei, könne er nicht sagen. Er könne über seine Staatsangehörigkeit nichts Näheres sagen. Mehr könne er dazu nicht sagen.Er gab an, er heiße römisch 40 , nicht römisch 40 . Er habe angegeben, er sei am römisch 40 geboren worden, diese Angabe sei nur geschätzt. Er könne keine genauen Angaben machen. Er könne nicht angeben, wo er geboren worden sei. Er sei in Bangladesch aufgewachsen, wo er geboren worden sei, könne er nicht sagen. Er könne über seine Staatsangehörigkeit nichts Näheres sagen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Er habe zwar in Bangladesch geheiratet, seine Ehefrau habe aber Anzeige gegen ihn erstattet, weswegen er keine Papiere habe. Er habe im Jahr 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher negativ entschieden worden sei und es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Er habe das Land jedoch nicht verlassen. Er habe nicht gewusst, wohin er gehen solle. Er habe nichts, er habe kein zu Hause. Als 2020 die Unruhe zwischen den Rohyngas und den Bengalen begonnen habe, seien sie alle an der Grenze gewesen. Es sei der 08.01.2020 gewesen. Als es dann zu der Unruhe gekommen sei, sei die Situation eskaliert. Alle seien Einwohner der Slums, diese seien geflüchtet, u.a. aus Burma nach Bangladesch oder auch nach Indien. Er persönlich habe in Bangladesch in Dhaka, Ranipur gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Hilfsarbeiten in einem Restaurant Leben finanziert. Er habe alles gemacht, was ihm angeboten worden sei. Auf die Frage der belangten Behörde: „Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bereits gesetzt? Haben Sie sich schon für einen Deutschkurs einschreiben lassen?“ antwortete der Beschwerdeführer, er habe einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen. Er arbeitete als Zusteller für Zeitungen und Reklame, da könne er bis max. 700 € verdienen. Befragt wie er seine wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen würde, gab er zur Antwort, er habe in Bangladesch nichts gehabt. Wenn es zu Überschwemmungen gekommen sei, verliere man alles. Man habe nichts mehr. Als er an der Grenze gewesen sei, sei es zum Streit gekommen und man habe sich in unterschiedliche Richtungen bewegt. Er habe in Bangladesch keine Familienangehörigen, er habe Freunde, jedoch keine Verwandten. Er sei auf sich alleine gestellt. Manchmal würde er mit seinen Freunden in Bangladesch kommunizieren. Im Jahr 2018 habe ihn seine Frau endgültig verlassen. Mit seinem Sohn stehe er in Kontakt. Er besuche die Schule und sei in einem Waisenhaus. Mit seiner Frau habe er zuletzt 2018 gesprochen. Er habe traditionell geheiratet. In Österreich lebe er alleine. Der Vertreter der belangten Behörde erkundigte sich, ob er die Schriftstücke, von welchen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass er sie zur Beweiswürdigung vorlegen könne, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern, mit sich gebracht habe. Aufgrund Corona, so der Beschwerdeführer würde er mehr Zeit benötigen, da er niemanden in Bangladesch habe. Er habe auch keine Angehörige in Österreich, nur Freunde, Bengalen, Inder und auch Österreicher. Befragt bezüglich seiner Ausbildungen, erzählte der Beschwerdeführer, er sei in Bangladesch kurz zur Schule gegangen. Er sei aus Bangladesch geflohen, weil er niemanden mehr dort habe. Das sei der Hauptgrund. Er habe weder in Bangladesch, Indien oder in Myanmar jemanden. Er habe auch viele gesundheitliche Probleme, wie Hepatitis B, Schmerzen an der Lunge, am Rücken bzw. an den Nieren. Wenn er sitze, falle ihm das Aufstehen sehr schwer. Außerdem habe er starke Knieschmerzen. Wenn er nachts Treppen steige, um die Zeitungen auszuteilen, habe er Atemprobleme. Aufgrund anatomischer Probleme sei er auch nicht mehr fähig körperlich zu lieben. Sollte die Behörde ihm nicht glauben, dann ersuche der Beschwerdeführer bezüglich seiner Frau in Bangladesch zu recherchieren. Sie habe ihn verlassen und Anzeige gegen ihn erstattet. Das sei der Grund, weshalb er nicht mehr nach Bangladesch zurückkehren könne. Außerdem habe er in Bangladesch kein zu Hause, er wüsste nicht wohin er gehen sollte, weil er dort nichts habe. Die Hauptsache sei, dass er in Bangladesch niemanden habe, er habe keine Staatsbürgerschaft, weil er aus Myanmar komme. Auf den Vorhalt der Behörde: „Sie gaben an, dass Sie nicht wissen woher Sie kommen. Wie können Sie behaupten, dass Sie nun aus Myanmar kommen?“, antwortete der Beschwerdeführer: „Das habe ich nicht gemeint. Ich sagte nur, dass ich nicht weiß wo ich geboren wurde. Es gibt ja eine Grenze. Die Hälfte der Grenze ist in Myanmar, die andere Hälfte ist in Bangladesch. Als die Situation eskalierte, mussten wir flüchten. Damit meine ich die anderen Familien.“ Der Beschwerdeführer habe – so die Behörde - in den bisherigen Einvernahmen vor der Behörde und den Gerichten seine Staatsangehörigkeit immer mit Bangladesch angegeben, weil er angegeben habe, wo er gelebt habe. Er sei ihm jetzt die Frage, woher er komme gestellt worden; diese habe er nunmehr beantwortet. Er habe derzeit zu niemanden in Bangladesch Kontakt, deshalb könne er nicht sagen, ob derzeit ein Haftbefehl in Bangladesch gegen ihn bestünde. Früher habe ein Haftbefehl bestanden. „Sie gaben an, dass Ihre Exfrau eine Anzeige gegen Sie gestellt hat. Wann wurde die Anzeige gestellt?“ - „In dieses Land kam ich im Jahr
  8. Ich bin jedoch seit 2008 nicht mehr in Bangladesch. Die Probleme mit der Madame, haben bereits im Jahr 2014 begonnen.“ Zwischen 2008 und 2012 habe er sich im Irak aufgehalten. Seine Frau habe Anzeige erstattet, weil er sich nicht um die Familie gekümmert habe, der Familie kein Geld geschickt habe. Er sei wegen Kindes- und Frauenmisshandlung im Jahr 2018 angezeigt worden. Seine Frau habe den Ort, wo sie gelebt habe, verlassen. Er habe von Freunden erfahren, dass sein Sohn in eine Koranschule gehe und seine Frau den Ort verlassen habe. Die Frage ob er in seinem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig gewesen sei, Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen sei beantwortete der Beschwerdeführer mit: „Ja, damals habe ich ja viel getan. Ich wurde am Kopf und überall anders verletzt, ich habe überall Narben, weil ich für die BNP tätig war.“ Seine Ausreise nach Österreich habe er sich durch Arbeit im Irak und in Griechenland, wo er zwei Jahre aufhältig gewesen sei, finanzieren können. In Österreich sei er in einem Verein oder für eine Organisation tätig gewesen, er sei 2017 Mitglied beim Roten Kreuz gewesen. Derzeit sei er nur Mitglied der Bengalisch-österr. Gesellschaft. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er einfaches Mitglied sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme in das zur Beurteilung seines Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu seinem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen. Auf die Frage, was er zu befürchten hätte, wenn er nach Bangladesch zurückkehren müsste, erklärte der Beschwerdeführer: „Was soll ich in Bangladesch tun. Ich bin kein Staatbürger von Bangladesch, auch nicht von Myanmar. Was soll ich in Bangladesch tun. Ich habe ja nicht einmal eine ID-Karte, dass ich aus Bangladesch bin. …… Ich hätte nur eine Bitte an Sie, dass mein Kind hierher nach Österreich kommt. Sonst benötige ich nichts mehr, ich benötige nur mein Kind. Sonst habe ich nichts in Bangladesch. Außerdem habe ich gesundheitliche Probleme.“ (Seite 63 bis 68 des Verwaltungsaktes)
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. In Spruchpunkt V.

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist. Im Spruchpunkt VI.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.24. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist. Im Spruchpunkt römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass in einem Heimreisezertifikat der Beschwerdeführer eindeutig als „ XXXX “ identifiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass sein Name XXXX laute. Es bestünde nunmehr der begründete Verdacht, dass er seine Identität verschleiern wolle.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass in einem Heimreisezertifikat der Beschwerdeführer eindeutig als „ römisch 40 “ identifiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass sein Name römisch 40 laute. Es bestünde nunmehr der begründete Verdacht, dass er seine Identität verschleiern wolle. Der Beschwerdeführer sei auch unglaubwürdig aufgrund der Angaben, die er rund um seinen Erstantrag im Jahr 2012 gemacht habe. Der Erstantrag sei seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen mangelnder Glaubwürdigkeit in allen Spruchpunkten negativ entscheiden worden und dies sei seitens des BVwG bestätigt worden. Die Behörde hat das Fluchtvorbringen nicht geglaubt. Diese Entscheidung sei aufgrund der unglaubhaften, vagen, widersprüchlichen und nicht zuletzt lebens- und wirklichkeitsfremden Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor der Behörde - in Verbindung mit der persönlichen Unglaubwürdigkeit - getroffen worden. De Beschwerdeführer habe vollkommen rudimentär und ohne jedwedes Detail angegeben, dass er von seiner Frau aufgrund von nichtgeleitsteten Unterhaltszahlungen angezeigt worden sei. Nähere Angaben über die vermeintliche Anzeige habe er nicht vorbringen können. Die Angaben dazu seien nicht nachvollziehbar und schlüssig gewesen. Als Hauptgrund seiner Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er niemanden mehr in Bangladesch habe. Allerdings habe er von Freunden aus Bangladesch erfahren, dass sein Sohn eine Koranschule besuche (EV vom 13.04.2022, Seite 5). Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme auch den Staat Myanmar und die Volksgruppe der Rohingya ins Spiel gebracht. Die Identität des Beschwerdeführers sei jedoch eindeutig festgestellt worden, es würde feststehen, dass er nicht der Volksgruppe der Rohingya angehören würde und nicht aus dem Staat Myanmar stamme. Die Erzählung des Beschwerdeführers habe den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen können. Die Fluchtgeschichte sei als zu „blass“, wenig detailreich, zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Er habe im Verfahren lediglich vage, detailarme Schutzbehauptungen aufgestellt und sei in keiner Weise in der Lage gewesen asylrelevante Fluchtgründe, die zu seiner vermeintlichen Flucht geführt haben sollen, im Detail und lebensnahe zu schildern. Er habe jedwede Emotion anlässlich seines Berichts vermissen lassen. Weder habe er konkrete Interaktionen, Gesprächsinhalte, Beschreibungen der Geschehnisse, der Tatvorgänge an, noch auch nur annähernd eine Schilderung seiner inneren Gedankenwelt wiedergeben können. Obwohl der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), seien die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, vom Beschwerdeführer lediglich in äußerst knapper Weise und total pauschal beantwortet worden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht sei, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt sei, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar sei, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und vagen Angaben des Beschwerdeführers seien jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, das Heimatland zu verlassen und in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Betreffend die Situation im Fall der Rückkehr, seien keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Betreffend die Situation im Fall der Rückkehr, seien keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aus dem Gesamtvorbringen ergäbe es sich, dass er gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Der Beschwerdeführer könne ein selbständiges Gewerbe auch anlässlich seiner Rückkehr nach Bangladesch ausüben. Er verfüge in Bangladesch nach wie vor zumindest über gute Freunde. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers lebe sein Sohn in seinem Heimatland. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich mit Hilfe von Freunden und der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in Bangladesch zu sichern. Es drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung und da er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, werde davon ausgegangen, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ferner sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Heimatland verbrachte, mit den Sitten und Gebräuchen der Heimat vertraut sei und auch über Freunde verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine schulische Ausbildung und Arbeitserfahrung. Die medizinische Versorgung sei gewährleistet, Hepatitis B sei in Bangladesch behandelbar. Dem Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt und falls notwendig medizinische Versorgung zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig sei, dass es in seinem Falle bei einer Rückkehr nach Bangladesch nicht zu einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen würde. (Seite 113 bis 156 des Verwaltungsaktes)Dem Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt und falls notwendig medizinische Versorgung zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig sei, dass es in seinem Falle bei einer Rückkehr nach Bangladesch nicht zu einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen würde. (Seite 113 bis 156 des Verwaltungsaktes)

  1. Mit Schreiben vom 14.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  2. Vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx erhob der Beschwerdeführer, am 12.08.2022 Beschwerde im vollen Umfang gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX .
  3. Vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx erhob der Beschwerdeführer, am 12.08.2022 Beschwerde im vollen Umfang gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen, und in einer Art und Weise, wie von jemanden zu erwarten sei, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe, gemacht. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde würden angesichts der Angaben des Beschwerdeführers keinen Sinn ergeben. Es werde verabsäumt, in der Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zu kommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich mit dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Es werde auf eine eigenständige Beurteilung der Fluchtgründe verzichtet. Stattdessen sei nur textbausteinartig darauf verwiesen worden, dass seine Angaben nicht ausreichend detailliert gewesen seien. Es wurde auch bestritten, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, da ihm nicht zuzumuten sei, sich unter Verleugnung seiner eigenen Identität und politischen Überzeugung in einer ihm unbekannten Stadt ohne Kontakt zu seiner Familie zu verstecken. Es wurde u.a. beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  4. Mit E-Mail vom 20.09.2024 wurde ein Deutsch-Zertifikat A2 vom 02.11.2017, eine Wohnrechts-Vereinbarung, Ein Arbeits-Vorvertrag, eine Rotkreuz-Mitgliedskarte, ein Verteiler vertrag, Startdatum 01.06.2019, und diverse Befunde in Vorlage gebracht.
  5. Für den 24.09.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung MigrantInnenverein St. Marx und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab an, psychisch und physisch in der Lage zu sein der Verhandlung zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Frage, woher er stamme; er antwortete auf Englisch, er wisse es nicht. Des Weiteren antwortete er auf Bengali, er könne sich erinnern, er sei klein gewesen sei, als er von Myanmar nach Bangladesch gekommen sei. Was sein „Hauptland“ sei, wisse er nicht. Er sei am Bahnhof gewesen und ein höflicher Mann habe ihn aufgenommen und zu sich mitgenommen. Er habe nie eine ID oder ein Dokument in Bangladesch besessen.Er sei in Bangladesch nicht zu Schule gegangen. Er sei in „Akhaura““ gewesen, außerhalb von Dhaka. Es sei an der Grenze zwischen Bangladesch und Indien; ein Ort, von welchen man nach Indien, Myanmar oder Chittagong (eine Provinz) gehen könne. Befragt gab der Beschwerdeführer an, Akhaura sei in Cumilla, außerhalb von Dakha.Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Frage, woher er stamme; er antwortete auf Englisch, er wisse es nicht. Des Weiteren antwortete er auf Bengali, er könne sich erinnern, er sei klein gewesen sei, als er von Myanmar nach Bangladesch gekommen sei. Was sein „Hauptland“ sei, wisse er nicht. Er sei am Bahnhof gewesen und ein höflicher Mann habe ihn aufgenommen und zu sich mitgenommen. Er habe nie eine ID oder ein Dokument in Bangladesch besessen., Er sei in Bangladesch nicht zu Schule gegangen. Er sei in „Akhaura““ gewesen, außerhalb von Dhaka. Es sei an der Grenze zwischen Bangladesch und Indien; ein Ort, von welchen man nach Indien, Myanmar oder Chittagong (eine Provinz) gehen könne. Befragt gab der Beschwerdeführer an, Akhaura sei in Cumilla, außerhalb von Dakha. Er wisse nicht, wie alt er gewesen sei - etwa 10 Jahre - als der Mann ihn aufgenommen habe. Bevor er nach Europa gekommen sei, habe er in Bangladesch keine Schule besucht. Er habe schon beim ersten Interview gesagt, dass er nur bei diesem Mann gearbeitet habe, im Hotel oder mit der Rikscha. Als der Beschwerdeführer nach Bangladesch gekommen sei, habe er nicht gewusst, wo seine Eltern seien oder „wie die Sache stehe“. Es seien viele Leute von Myanmar nach Bangladesch oder Indien gekommen, um zu arbeiten. Dieser Onkel vs. habe den Beschwerdeführer mitgenommen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass er dort warten solle. Er sei aber den Beschwerdeführer nicht mehr abholen gekommen und da habe der andere Mann den Beschwerdeführer mitgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer dorthin gebracht worden sei, habe der andere Mann ihn mitgenommen und bei sich aufgenommen. Er habe dann mit diesem Mann gearbeitet „und so“. Auf die Frage, wie er auf den Bahnhof von Akhaura gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Onkel habe ihn mitgenommen und gesagt, er würde wiederkommen. Es seien viele Leute dort gewesen und der Onkel sei nicht mehr zurückgekommen. Zuvor sei er in Myanmar gewesen. Er sei im Königreich Rakhine gewesen. Dort gebe es auch Krieg und es sei neben Chittagong. Seine Eltern seien auch zusammen mit ihm gewesen. Er wisse nicht, wo sich die Eltern verabschiedet hätten. Es seien dort viele Leute zusammengekommen. Auf die Frage, ob er jemals wieder nach Myanmar zurückgekehrt sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei von niemandem mitgenommen worden und dann habe ihn der Mann aufgenommen. Er spreche Arabisch, Hindi und Bengali, sowie die Chittagong Myanmar Sprache ein bisschen. Er spreche Arabaisch, weil er, bevor er nach Österreich gekommen sei, im Irak 4 Jahre gearbeitet habe. Er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als er aus Bangladesch weggegangen sei. Er sei 2008 aus Bangladesch weggegangen. Er wisse nicht, wann und wo er geboren worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht merkte an, dass im Verfahren der XXXX als Geburtsdatum vermerkt sei. Der Beschwerdeführer antwortete, das sei nur ungefähr. Die Rechtsvertretung brachte vor: „Das kann nur geschätzt sein, denn es gibt kein einziges Dokument des Beschwerdeführers“.Er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als er aus Bangladesch weggegangen sei. Er sei 2008 aus Bangladesch weggegangen. Er wisse nicht, wann und wo er geboren worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht merkte an, dass im Verfahren der römisch 40 als Geburtsdatum vermerkt sei. Der Beschwerdeführer antwortete, das sei nur ungefähr. Die Rechtsvertretung brachte vor: „Das kann nur geschätzt sein, denn es gibt kein einziges Dokument des Beschwerdeführers“. Der Beschwerdeführer gab dazu befragt an, er wisse nicht, ob er etwa 27 Jahre alt gewesen sei, als er aus Bangladesch weggegangen sei. Der Mann, der ihn aufgenommen habe, habe ihn verheiratet und er habe ein Kind und eine Frau. Die Frau habe ihn verlassen. Auf die Frage „Warum sind Sie in den Irak gegangen?“ antwortete der Beschwerdeführer: „In den Irak bin ich ja wegen Dings gegangen. Der höfliche Mann hat mich dorthin geschickt.“ Auf die Frage, ob der höfliche Mann auch einen Namen habe, erkundigte sich der Beschwerdeführer, jener der ihn geschickt habe? Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte: jener von dem gesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte: „Der ist ja schon gestorben, alle sind gestorben.“ „R: Hat er einen Namen gehabt? BF: Ja, natürlich hat er einen Namen gehabt. Jeder hat einen Namen. R: Können Sie mir den Namen sagen? BF: Bei dem Onkel vs. bei dem ich war? Soll ich dessen Namen sagen?“ Auf die Frage, welche Religion der Beschwerdeführer habe, erkundigte sich der Beschwerdeführer, nachdem er nach Bangladesch gekommen sei und dort gewesen sei? Nach Bejahung meinte er: islamisch; und nochmals befragt: „Jener“ habe XXXX , XXXX geheißen.Auf die Frage, welche Religion der Beschwerdeführer habe, erkundigte sich der Beschwerdeführer, nachdem er nach Bangladesch gekommen sei und dort gewesen sei? Nach Bejahung meinte er: islamisch; und nochmals befragt: „Jener“ habe römisch 40 , römisch 40 geheißen. Seine Eltern, bei denen er gewesen sei, seien islamisch gewesen. Er bete zurzeit nicht, er gehe nicht zum Gebet. Früher habe er Alkohol konsumiert, jetzt nicht. Der Arzt habe gesagt, er solle keinen Alkohol konsumieren. Der Beschwerdeführer habe Hepatitis, ein Leber- und ein Lungenproblem. Wenn der Beschwerdeführer lange sitze oder gehe, dann würden die Beine immer dick werden. Er könne Fotos am Mobiltelefon davon vorzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte: „Das Bundesamt hat im letzten Verfahren geschrieben, dass ein Heimreisezertifikat der bengalischen Botschaft am 09.02.2022 ausgestellt worden ist. Waren Sie jemals in Kontakt mit Angestellten der bengalischen Botschaft in Ö oder sonst wo, z.B. in Deutschland?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Angeblich ist drei Mal die Polizei nach Bangladesch gegangen. Aber ich habe ja gar keine Adresse oder Staatsbürgerschaft.“ Der Beschwerdeführer gab neuerlich befragt an, er sei in Wien in der Botschaft gewesen. Ein Junge habe ihn zur Botschaft mitgenommen. Er müsse die Wahrheit sagen, er sei gerufen worden und es habe dort ein Gespräch mit ihm gegeben. „Sie haben mich angerufen. Zuerst ist ein Brief an meine Wohnadresse gegangen und dann hat man mich angerufen.“ Er sei befragt worden, warum er hierhergekommen sei und wo sein zu Hause sei. „Ich habe denen gesagt, wo ich in Bangladesch war. Sowie heute, dann ist die Polizei trotzdem noch drei Mal hingegangen.“ – „Mich hat man gefragt, woher ich komme, das habe ich der Botschaft gesagt und die Botschaft hat die Polizei noch da und dort hingeschickt, um herauszufinden, von wo ich bin aber sie haben keine Staatsbürgerschaft gefunden.“ Die Botschaft habe ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Er habe der Botschaft gesagt, dass er nicht von dort sei, dass er jetzt in Österreich sei und die Staatsbürgerschaft von Österreich nicht bekomme. Er sei seit 2012 in Österreich und habe sich seither immer in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er sich laut Bescheid der Behörde 2020 in Bangladesch aufgehalten haben soll. Anmerkung: Dem BF wird die entsprechende Passage per Übersetzung zur Kenntnis gebracht. (Seite 5 im oberen Drittel des Bescheides) Der Beschwerdeführer antwortete, er sei von 2020 bis 2022 in Österreich gewesen. „Von 2000 irgendwas, das müsste dort stehen, davor sind wir ja von Slums dort weitergegangen als es Probleme gab mit den Rohingyas.“ Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts was Rohinyga bedeute, antwortete der Beschwerdeführer, es seien die, die in Myanmar seien, die bezeichne man als Rohinyga. Die Rechtsvertretung hielt dem Beschwerdeführer vor, das stimme nicht. Der Beschwerdeführer erklärte: In bengalischer Sprache sagen wir Rohingya. Die in Myanmar sagen zu ihnen „geht weg“ und „ihr gehört nicht zu uns“. Die Rechtsvertretung stellte in Aussicht, Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers zu übermitteln. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er unter gravierenden medizinischen Problemen leide, insbesondere im Bauchraum und betreffend die Leber und dringend eine ärztliche Betreuung benötige, die ihm bis jetzt nicht zu teil geworden sei. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine Verhandlung für den 15.04.2025 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung MigrantInnenverein St. Marx und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner Parteienrechte belehrt. Er gab an, er verstehe den Dolmetscher gut. Er sei psychisch und physisch in der Lage der Verhandlung zu folgen. Auf Nachfrage gab die Rechtsvertretung an, dass er keine aktuellen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorlegen könne. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe im Irak als Elektriker gearbeitet. In Bangladesch habe er als Landwirt gearbeitet und sonstige Hilfstätigkeiten gemacht. Er könne die Arbeit als Elektriker machen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest: „Sie haben in früheren Verfahren auch gesagt, dass Sie in Bangladesch die Schule besucht haben.“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Nein, also Schule. Ich hatte ja niemanden, von dem ich in die Schule aufgenommen haben.“ Er könne nicht sagen, warum er früher angegeben habe, dass er die Schule besucht habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest: „Sie haben früher auch angegeben, dass Sie aus politischen Gründen aus Bangladesch weggegangen sind. Was hat es damit auf sich?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Politisch, so, also nicht“. Der Beschwerdeführer habe – so der weitere Vorhalt durch das Gericht - früher angegeben, dass er in Chandpur, Fari Dong… (AS 841) gelebt habt. Er gab an: „Wo ich was angegeben habe – es gab ja nichts Bestimmtes oder auch nichts Dauerhaftes oder sonst eine Station.“ Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er dort mit der Mutter, Vater, einer Schwester und 7 Brüdern gelebt hätte. Der Beschwerdeführer gab nunmehr an: „Der höfliche Mann, der mich aufgenommen hat, hatte sonst keine Kinder.“ Die Rechtsvertretung erläuterte, dass von den richtigen Eltern des Beschwerdeführers gesprochen werde. Der Beschwerdeführer gab an: „Der höfliche Herr, der mich zu sich in die Unterkunft aufnahm, hatte eine Tochter und einen Sohn.“ Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich: „Sie haben erst jetzt hier von dem höflichen Mann gesprochen. Warum haben Sie nicht im Laufe Ihrer vorherigen Einvernahmen von dem Mann erzählt, der Sie wie einen Sohn aufgenommen hätte.“ Nachdem der Beschwerdeführer nachgedacht hatte, meinte er: „Ich habe es deshalb nicht gesagt, weil hier ein Mann gesagt hat, sag das nicht, weil du aus Rohingya kommst.“ Nach der Bedeutung der Aussage befragt, antwortete der Beschwerdeführer: „Verstehen Sie das nicht? Aus Myanmar halt. Rohingya ist aus Myanmar.“ Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich neuerlich, warum er nicht sagen habe sollen, dass er von dort sei. Der Beschwerdeführer antwortete: „Es tut mir leid, ich wusste nicht, dass es so weit kommen würde. …… Ich wusste ja nicht, was zu sagen ist oder nicht. Man hat mir gesagt, dass ich nicht sagen soll, dass ich aus Dings, Myanmar bin.“ Das Bundesverwaltungsgericht machte den Beschwerdeführer aufmerksam, dass ihm immer gesagt worden sei, dass er die Wahrheit vor dem Gericht oder vor der Behörde sagen solle. Der Beschwerdeführer erklärte: „Hätte ich von Anfang an gewusst, dass es besser wäre, wenn ich sage, dass ich Rohingya bin, dann hätte ich das gesagt. Aber erst nachdem ich gesehen habe, dass das alles nichts bringt, was ich sage, habe ich es eingesehen. Ich bin ja nicht dort, in Bangladesch geboren, sondern ich weiß nicht einmal, wo ich geboren wurde.“ Befragt, ob ihm jetzt erst eingefallen sei, dass er nicht wisse, wo er geboren worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei als Kleinkind dorthin gekommen. Das wisse er. Er wisse, dass er nach Bangladesch gekommen sei. Wo er geboren worden sei, wisse er nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich, warum er nicht früher gesagt habe, dass das sein Problem sei. Der Beschwerdeführer gab an: „Ich wusste ja nicht, was zu sagen ist.“ Die Rechtsvertretung erklärte: „Es geht nicht darum, was besser ist, sondern was die Wahrheit ist.“ Der Beschwerdeführer entschuldigte sich. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass auf der Grundlage der bisherigen Verfahren das Heimreisezertifikat von dem im angefochtenen Bescheid, die Rede sei, ausgestellt werden. (Vergleiche Erkenntnis zu GZ XXXX )Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass auf der Grundlage der bisherigen Verfahren das Heimreisezertifikat von dem im angefochtenen Bescheid, die Rede sei, ausgestellt werden. (Vergleiche Erkenntnis zu GZ römisch 40 ) Auf die Frage ob der Beschwerdeführer Kontakt zu Familienangehörigen in Bangladesch habe antwortete er: „Mit der Familie in Bangladesch – habe ich – ich habe keine Familie.“ Es treffe zu, dass er seit 2012 sich in Österreich aufhalte. Seinen Lebensunterhalt bestreite er, mit der Zustellung von Zeitungen im
  7. Wiener Gemeindebezirk. Er verdiene monatlich zwischen 800 und 900 EUR. Auf die Frage, ob er bei der Sozialversicherung angemeldet sei, antwortete er, es sei ihm gesagt worden, er solle 280 EUR pro Monat zahlen. Es sei ihm mitgeteilt worden, er würde einen Brief bekommen. Den Antrag habe er gestellt. Er arbeite als Zeitungszusteller seit 10 Jahren. Er stelle die Zeitungen in den Häusern zu und arbeite 7 Tage pro Woche von 2 Uhr bis 7 Uhr nachts. Er wohne mit zwei weiteren Personen zusammen. Eine vierte Person sei bereits verstorben. Eine dieser Personen würde in einem Restaurant und einer mit ihm in der Nacht und untertags arbeiten. Der Beschwerdeführer benötige 200 EUR für die Wohnungsmiete und 100 EUR für die Nahrung. Er brauche auch Geld für Zigaretten und das U-Bahn-Ticket, Kleidung, Seife, Schuhe, Zahnpaste… Er habe den A2 Deutschkurs absolviert. Er sei schon seit so vielen Tagen in Österreich, er habe natürlich auch Freundschaften. Wenn er nach der Arbeit nachhause komme, gehe er schlafen. Er schlafe dann bis 4, 5 Uhr und dann gehe er am Abend mit Freunden spazieren. Sie würden auch Fußball schauen und Fußball spielen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und lt. Heimreisezertifikat XXXX , wurde am XXXX in Candpur/Bangladesch geboren und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und lt. Heimreisezertifikat römisch 40 , wurde am römisch 40 in Candpur/Bangladesch geboren und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Bengalen und der Religionsgemeinschaft des Islam an. Seine Muttersprache ist Bengali. Sein Personenstand ist nicht geklärt. Der Beschwerdeführer gab an, ein minderjähriges Kind zu haben. Dieses lebt in Bangladesch. Der Beschwerdeführer fühlt sich grundsätzlich gesund und nimmt keine Medikamente. Er hat Hepatitis B. Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Schwelle der Art. 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Bangladesch unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer fühlt sich grundsätzlich gesund und nimmt keine Medikamente. Er hat Hepatitis B. Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Schwelle der Artikel 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Bangladesch unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten. Er führt in Österreich kein Familienleben und ist seit 2012 aufgrund von Antragstellung auf internationalen Schutz vom 01.12.2012 und 08.02.2022 in Österreich aufhältig. In Österreich geht der Beschwerdeführer – wie bereits im Vorverfahren – keiner geregelten/legalen Tätigkeit nach. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen Der Antrag auf internationalen Schutz vom 1.12.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Aktenzahl XXXX sowie Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX in allen Spruchpunkten negativ entschieden. Diese Entscheidungen wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ. XXXX und mit Erkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX bestätigt.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 1.12.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Aktenzahl römisch 40 sowie Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 in allen Spruchpunkten negativ entschieden. Diese Entscheidungen wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ. römisch 40 und mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 bestätigt. Gegenständliches Verfahren basiert auf den Folgeantrag Asyl vom 08.02.
  11. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe das Heimatland verlassen, weil er von seiner Ehefrau wegen Missbrauchs angezeigt worden sei, bzw. er wisse nicht wo er geboren worden sei, er stamme aus Myanmar, sei von einem Mann in Bangladesch aufgenommen worden, habe keine Staatsbürgerschaft und sei Angehöriger der Volksgruppe Rohingya -, wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Das Fluchtvorbringen war unglaubwürdig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden oder Dritten in Bangladesch verfolgt wird, und dass er in Bangladesch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. 1.
  12. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch Der Beschwerdeführer fühlt sich gesund und benötigt keine Medikamente. Er hat Hepatitis B, diese ist in Bangladesch behandelbar. Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter und hat in Bangladesch eine schulische Ausbildung genossen. Er spricht Bengali/Bangla, die Landessprache von Bangladesch. Er verfügt in Bangladesch nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen. Er hat den Großteil seines Lebens in Bangladesch verbracht. Der Beschwerdeführer kann nach Bangladesch zurückkehren. Es ist ihm möglich, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt in Bangladesch zu sichern. Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch weder Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung. 1.
  13. Zur maßgeblichen Situation in Auszug aus dem COI-CMS Version 5 vom 2023-06-14 Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vgl. CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vergleiche CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022). Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  14. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  15. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022). Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Auf lokaler Ebene üben die gewählten Volksvertreter die Regierungsgewalt sowohl durch die Verwaltung als auch durch nepotistische Netzwerke, welche eine Herausbildung starker Männer begünstigt, aus (BS 23.2.2022). Lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Gemäß lokalen Quellen sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern oder anderen einflussreichen Personen entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten. Die Wahlen für die fünfjährigen Amtszeiten der lokalen Regierungen werden in Phasen durchgeführt (DFAT 30.11.2022). Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022).Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023).Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023). Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022). Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen sind fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regiert. Zudem werden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 23.8.2022). Die gesamte politische Linie wird ebenfalls von der AL vorgegeben, während die Schwächen der Landesinstitutionen eine Kontrolle ihrer Entscheidungen eingeschränkt haben. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduziert auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 10.3.2023). Die zweite Amtszeit von Premierministerin Sheikh Hasina (2014-2018) war von islamistischen Terroranschlägen (Höhepunkt 2016) und einem extrem angespannten politischen Klima geprägt. Sie regierte ohne effektive Opposition und zeigte zunehmend autokratische Züge (u.a. verschärftes Vorgehen gegen Oppositionelle, regierungskritische Journalisten und NGOs) (ÖB New Delhi 11.2022). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen hat Sheikh Hasina das Militär für sich gewonnen (AA 23.8.2022). Anfang 2019 begann ihre dritte Amtszeit als Premierministerin (FH 10.3.2023). Sheikh Hasina ist unangefochtene Führungsfigur, sie hat sich durch ein Geflecht von Begünstigungen und Abhängigkeiten fest verankert. Zunehmend macht die Regierung erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 23.8.2022). Bei den Bürgermeisterwahlen von Dhaka am
  16. Februar 2020 (Dhaka-Nord und Dhaka-Süd) konnten die beiden AL-Kandidaten einen haushohen Sieg einfahren, wodurch die absolute Vormachtstellung der AL in Bangladesch weiter bestätigt wurde. Die Wahlbeteiligung lag allerdings bei nicht einmal 30 Prozent (ÖB New Delhi 11.2022). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vgl. FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vergleiche FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die amtierende Regierung versucht, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre zu rechtfertigen (BS 23.2.2022). Das Land hat in den letzten Jahren bemerkenswerte Erfolge in Wirtschaft sowie Entwicklung erreicht und wird 2026 offiziell den Status eines Landes mit mittlerem Einkommmen (middle income country) erhalten. Zuletzt ist, auch bedingt durch die COVID-19-Pandemie, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 23.8.2022). Laut der österreichischen Botschaft in New Delhi werden die anstehenden Parlamentswahlen, die vor dem Hintergrund einer schwieriger werdenden Wirtschaftslage bereits ihre Schatten vorauswerfen, ein wichtiger Gradmesser für das politische System des Landes sein (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind für Jänner 2024 angekündigt (VOA 9.12.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];  AJ - Al Jazeera (10.12.2022): Tens of thousands rally in Bangladesh to demand new elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/10/tens-of-thousands-protest-in-bangladesh-against-pm-hasina, Zugriff 24.4.2023;  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung - Bangladesch II/2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-bangladesch.html, Zugriff 24.4.2023;  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023;  CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (6.9.2022): From Revolutionaries to Visionless Parties: Leftist Politics in Bangladesh, https://carnegieendowment.org/2022/09/06/from-revolutionaries-to-visionless-parties-leftist-politics-in-bangladesh-pub-87806, Zugriff 25.4.2023 [Login erforderlich];  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023;  DIP - Diplomat, The (1.11.2022): Bangladesh’s Opposition Mobilizes Against the Government, https://thediplomat.com/2022/11/bangladeshs-opposition-mobilizes-against-the-government, Zugriff 24.4.2023;  Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31.12.2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout, Zugriff 18.4.2023;  FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;  FP - Foreign Policy (14.12.2022): Tens of Thousands Protest in Bangladesh Amid Brewing Economic and Political Crisis, https://foreignpolicy.com/2022/12/14/bangladesh-protests-economic-crisis, Zugriff 24.4.2023;  GD - Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 18.4.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;  VOA - Voice of America (9.12.2022): Bangladesh PM Announces General Elections in January 2024, https://www.voanews.com/a/bangladesh-pm-announces-general-elections-in-january-2024-/6869119.html, Zugriff 6.6.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch m

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