4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der „Aliquotierungsregel“ habe er demnach lediglich 255,94 Euro an zu viel erhaltener Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
1 FLAG bleibe bei der Ermittlung des Einkommens des Kindes jenes Einkommen außer Betracht, welches vor oder nach den Zeiträumen erzielt werde, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gleiches müsse auch im Anwendungsbereich des Studienförderungsgesetzes für Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten. Auch
Paragraph 5, Absatz eins, FLAG bleibe bei der Ermittlung des Einkommens des Kindes jenes Einkommen außer Betracht, welches vor oder nach den Zeiträumen erzielt werde, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gleiches müsse auch im Anwendungsbereich des Studienförderungsgesetzes für Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Leistungserbringung für die im September 2018 erfolgte Zahlung von 3.190,76 Euro im Juli und August 2018 erfolgt. Darüber hinaus gebe es auch einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Studienaktivität. Demnach sei dessen gewerbliche Tätigkeit nach August 2018 drastisch reduziert worden und habe er sich stattdessen auf die schnelle und erfolgreiche Absolvierung seines Studiums konzentriert. Das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des Studienförderungsgesetzes im Zeitraum September bis Dezember 2018 betrage demnach 3.965,46 Euro und nicht – wie von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen – 7.156,22 Euro. Es werde daher beantragt, den Rückforderungsbetrag gesetzmäßig zu berechnen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
G 1988)“ berücksichtigt wurde. Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 weist ein zu versteuerndes Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 24.905,93 Euro aus, wobei bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein „Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988)“ berücksichtigt wurde. Die gesamte Rückzahlung wurde durch Einbehaltung eines Teiles der Studienbeihilfenraten, die dem Beschwerdeführer aufgrund eines weiterhin bestehenden Anspruches auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2019/20 ausbezahlt wurden, getilgt, sodass zum Entscheidungszeitpunkt keine Rückforderungsansprüche der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer mehr bestehen.
Z 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).3.1.1.
Paragraph 6, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12).
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich 2. der Hinzurechnungen
der Hinzurechnungen
Paragraph 9, und 3. des Pauschalierungsausgleichs
des Pauschalierungsausgleichs
Paragraph 10,
FG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen: die Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Paragraph 9, Ziffer 2, StudFG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen: die Beträge nach Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
G 1988), BGBl. Nr. 400/1988, idF BGBl. I Nr. 118/2015, kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden: […]
Paragraph 10, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden: […]
FG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, erster Teilsatz StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen.
FG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge
Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Paragraph 11, Absatz 2, StudFG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge
Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
FG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
FG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
FG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
FG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
FG ist im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. […].
Paragraph 51, Absatz 2, StudFG ist im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. […]. 3.1.
Studienförderungsgesetz für die soziale Bedürftigkeit maßgeblich sind (Studierende bzw. Studierender, Eltern der Studierenden bzw. des Studierenden und Ehegatte oder Ehegattin der Studierenden bzw. des Studierenden – vgl. § 7 Abs. 1 StudFG), sondern er begründet dies ausschließlich damit, dass sich ab diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Person jeweils erhöht, sodass sie in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten während eines Studiums zu tragen, und zwar entweder in Form einer „zumutbaren Unterhaltsleistung“ (eines Elternteils bzw. eines Ehegatten/einer Ehegattin der oder des Studierenden) oder einer „zumutbaren Eigenleistung“ (des/der Studierenden selbst). Da eine Studienbeihilfe immer nur dann zum Tragen kommen soll, wenn ein Studierender/eine Studierende selbst nicht in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten und diese auch nicht durch finanzielle Unterstützung der (unterhaltspflichtigen) Eltern oder des Ehegatten/der Ehegattin eines/einer Studienreden möglich ist, kommt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die Anwendung des „Zuflussprinzips“ weder auf die Einkunftsart noch darauf an, von welcher Person iSd § 7 Abs.1 StudFG die Einkünfte erzielt werden. Wenn der Beschwerdeführer – in seiner außerordentlichen Revision an den VwGH und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG – vorbringt, dass die zitierten Erkenntnisse des VwGH verfahrensgegenständlich schon deswegen nicht herangezogen werden könnten, weil es sich in den Fällen der zitierten VwGH-Judikatur jeweils um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Elternteils des Studierenden gehandelt habe, während verfahrensgegenständlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Studierenden selbst zu beurteilen wären, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der VwGH stellt in den zitierten Erkenntnissen bei der Heranziehung des „Zuflussprinzips“ weder auf die Art der Einkünfte noch darauf ab, um Einkommen welcher Art von Personen, die
Studienförderungsgesetz für die soziale Bedürftigkeit maßgeblich sind (Studierende bzw. Studierender, Eltern der Studierenden bzw. des Studierenden und Ehegatte oder Ehegattin der Studierenden bzw. des Studierenden – vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, StudFG), sondern er begründet dies ausschließlich damit, dass sich ab diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Person jeweils erhöht, sodass sie in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten während eines Studiums zu tragen, und zwar entweder in Form einer „zumutbaren Unterhaltsleistung“ (eines Elternteils bzw. eines Ehegatten/einer Ehegattin der oder des Studierenden) oder einer „zumutbaren Eigenleistung“ (des/der Studierenden selbst). Da eine Studienbeihilfe immer nur dann zum Tragen kommen soll, wenn ein Studierender/eine Studierende selbst nicht in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten und diese auch nicht durch finanzielle Unterstützung der (unterhaltspflichtigen) Eltern oder des Ehegatten/der Ehegattin eines/einer Studienreden möglich ist, kommt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die Anwendung des „Zuflussprinzips“ weder auf die Einkunftsart noch darauf an, von welcher Person iSd Paragraph 7, Absatz eins, StudFG die Einkünfte erzielt werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der vwGH in beiden zitierten Erkenntnissen auf das Erkenntnis VwGH 14.12.1987, Zl. 86/12/0116 verweist, in welchem dieser festhält, dass Einkünfte nur „im Wesentlichen“ dann zugeflossen sind, wenn man die entsprechende Verfügungsgewalt darüber erlangt habe, lässt sich schon deshalb nichts für den Beschwerdeführer gewinnen, weil der VwGH in den beiden zitierten, später ergangenen Erkenntnissen unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 14.12.1987, Zl. 86/12/0116 die Kernaussage des Erkenntnisses wiederholt, dabei aber die Wortfolge „im Wesentlichen“ nicht mehr verwendet. Dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach des „Zuflussprinzip“ nicht uneingeschränkt gelte und zur Untermauerung dafür auf weitere Materiengesetze wie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie zu diesen ergangene, einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verweist, ist entgegenzuhalten, dass diesen Materiengesetzen jeweils unterschiedliche, nicht mit den Zielsetzungen des Studienförderungsgesetzes (Ermöglichung der Aufnahme, des Betreibens und des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums für leistungsfähige und leistungswillige, sozial bedürftige Personen) übereinstimmende Zielsetzungen zugrunde liegen. Da sich die zum Studienförderungsgesetz zum Thema „Zuflussprinzip“ ergangene Judikatur seit Jahrzehnten als eindeutig und einheitlich erweist, lässt sich aus dem Verweis auf die – allenfalls von der (uneingeschränkten) Anwendung des „Zuflussprinzips“ abweichende – höchstgerichtlichen Judikatur zu anderen Materiengesetzen nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei bei der Ermittlung der Höhe der „tatsächlichen zumutbaren Eigenleistung des Studierenden“ und somit der Höhe der zurückzuzahlenden Studienbeihilfenbeträge zu Unrecht nicht vom „Einkommen iSd StudFG“ des Beschwerdeführers ausgegangen, ist teilweise zutreffend. So wird sowohl im Rückforderungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 20.05.2019 als auch im angefochtenen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 11.12.2019 im Anhang in der Zeile „tatsächlich zugeflossenes Einkommen“ ein Betrag idHv 8.301,98 Euro ausgewiesen, also offensichtlich ein Drittel des
Einkommensteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers zu versteuernden Gesamtjahreseinkommens. Diese Herangehensweise erweist sich aber schon deshalb als nicht korrekt, da der Beschwerdeführer angegeben und auch durch entsprechende Nachweise belegt hat, dass sich seine Einkünfte nicht gleichmäßig über das Kalenderjahr 2018 verteilt hätten. Wie sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen – insbesondere den Kontoauszügen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2018 – sowie den Aussagen beider Verfahrensparteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2025 ergibt, hat der Beschwerdeführer im maßgeblichen Kalenderjahr 2018 Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb idHv von 31.670,47 Euro erzielt, wovon ein Betrag in der Höhe von insgesamt 7.892,89 Euro im Zeitraum September bis Dezember 2018 an den Beschwerdeführer ausgezahlt wurde. Dies entspricht einem Anteil von 24,92% der Gesamtjahreseinkünfte. Die belangte Behörde ist somit bei der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers zutreffender Weise vom Einkommensteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. § 8 Abs. 1 Z1 iVm § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG), hätte aber davon nicht ein Drittel, sondern lediglich einen Anteil von 24,95% heranziehen dürfen. Die belangte Behörde ist somit bei der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers zutreffender Weise vom Einkommensteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers ausgegangen vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG), hätte aber davon nicht ein Drittel, sondern lediglich einen Anteil von 24,95% heranziehen dürfen. Da das „Einkommen iSd StudFG“ des Studierenden im Jahr 2018
Einkommensteuerbescheid 2018 in Summe 28.636,46 Euro (Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid idHv EUR 24.905,93 zuzüglich des Gewinnfreibetrages idHv EUR 3.730,53) beträgt, ergibt sich ein im Zuge der „Aliquotierung“ ermitteltes, hier maßgebliches „Einkommen iSd StudFG“ des Beschwerdeführers im Zeitraum September bis Dezember 2018 idHv EUR 7.136,20. Abzüglich des „Freibetrages“
FG idHv EUR 3.333,00 ergibt sich somit eine zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2018 idHv EUR 3.803,20.Da das „Einkommen iSd StudFG“ des Studierenden im Jahr 2018
Einkommensteuerbescheid 2018 in Summe 28.636,46 Euro (Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid idHv EUR 24.905,93 zuzüglich des Gewinnfreibetrages idHv EUR 3.730,53) beträgt, ergibt sich ein im Zuge der „Aliquotierung“ ermitteltes, hier maßgebliches „Einkommen iSd StudFG“ des Beschwerdeführers im Zeitraum September bis Dezember 2018 idHv EUR 7.136,20. Abzüglich des „Freibetrages“
Paragraph 31, Absatz 4, StudFG idHv EUR 3.333,00 ergibt sich somit eine zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2018 idHv EUR 3.803,20. Da dieser Betrag die Höhe der gesamten im Kalenderjahr 2018 erhaltenen Studienbeihilfe übersteigt, hat die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht die gesamte im Kalenderjahr 2018 ausgezahlte Studienbeihilfe vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2229308.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.