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{'item': 'W203 2312312-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW203 2312312-1 Spruch, W203 2312312-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erziehungsberechtigte (= BF1) stellte für das mj. Kind (=BF2) ein Ansuchen nach § 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz. Der BF2 möge im Schuljahr 2025/26 vorzeitig in die erste Klasse Volksschule an näher genanntem Schulstandort aufgenommen werden.
  2. Die Erziehungsberechtigte (= BF1) stellte für das mj. Kind (=BF2) ein Ansuchen nach Paragraph 7, Absatz eins, Schulpflichtgesetz. Der BF2 möge im Schuljahr 2025/26 vorzeitig in die erste Klasse Volksschule an näher genanntem Schulstandort aufgenommen werden.
  3. Mit Entscheidung vom 18.02.2025 stellte die Schulleitung näher genannter Volksschule fest, dass der BF2 nicht vorzeitig in die erste Klasse Volksschule aufgenommen werden könne und begründete dies zusammengefasst mit mangelnder Schulreife. Der BF2 entspreche in den Bereichen Phonologie, Mengen- und Zahlenwissen, Arbeitshaltung und Aufmerksamkeit nicht den Anforderungen der ersten Schulstufe.
  4. Gegen diese Entscheidung erhob die BF1 rechtzeitig Widerspruch, in dem sie der Annahme der mangenden Schulreife mit näherer Begründung entgegentritt.
  5. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein. Sie holte ein pädagogisches Gutachten eines Schulqualitätsmanagers ein.
  6. In diesem Gutachten vom 27.02.2025 wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF2 in mehreren schulrelevanten Entwicklungsbereichen noch deutliche Defizite aufweise. Die Defizite in der phonologischen Verarbeitung, der Mengen-Zahlenrelation sowie der Aufmerksamkeit und Arbeitsweise sprächen gegen eine vorzeitige Aufnahme. Ein weiteres Jahr im Kindergarten sei zur gezielten Förderung des BF2 sinnvoll. Die Entscheidung der Schule sei aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und begründet. Beim BF2 liege keine Schulreife vor.
  7. Mit Schreiben vom 07.03.2025 nahm die BF1 zu diesem Gutachten Stellung, indem sie zusammengefasst erneut darlegte, dass beim BF2 Schulreife vorliege.
  8. Mit Bescheid vom 10.03.2025 wurde der erhobene Widerspruch gegen die Entscheidung näher genannter Schulleitung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass der BF2 im Schuljahr 2025/26 nicht vorzeitig in die erste Klasse Volksschule aufgenommen wird (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass beim BF2 keine Schulreife vorliege und verweist diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten.
  9. Mit Bescheid vom 10.03.2025 wurde der erhobene Widerspruch gegen die Entscheidung näher genannter Schulleitung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass der BF2 im Schuljahr 2025/26 nicht vorzeitig in die erste Klasse Volksschule aufgenommen wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass beim BF2 keine Schulreife vorliege und verweist diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
  11. Mit Schreiben vom 07.05.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Für den am XXXX geboren BF2 besteht ab dem Schuljahr 2026/27 Schulpflicht. Für den am römisch 40 geboren BF2 besteht ab dem Schuljahr 2026/27 Schulpflicht. Der BF2 wäre bei einer vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse Volksschule im Schuljahr 2025/26 überfordert. Er weist in mehreren schulrelevanten Entwicklungsbereichen noch deutliche Defizite auf. Er entspricht in den Bereichen Phonologie, Mengen- und Zahlenwissen, Arbeitshaltung sowie Aufmerksamkeit nicht den Anforderungen der ersten Schulstufe.
  13. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten vom 27.02.2025, das sich der Beurteilung der Schule (gemeint wohl: der Schulleitung) mit näherer Begründung (siehe I. 5) anschließt. Es haben sich keine stichhaltigen Gründe ergeben, von der Einschätzung im Gutachten abzugehen. Die BF1 ist den Ausführungen im Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten sohin ihre Ausführungen das Gutachten nicht erschüttern (siehe dazu grundlegend etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003 RS 3).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten vom 27.02.2025, das sich der Beurteilung der Schule (gemeint wohl: der Schulleitung) mit näherer Begründung (siehe römisch eins. 5) anschließt. Es haben sich keine stichhaltigen Gründe ergeben, von der Einschätzung im Gutachten abzugehen. Die BF1 ist den Ausführungen im Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten sohin ihre Ausführungen das Gutachten nicht erschüttern (siehe dazu grundlegend etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003 RS 3).
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten idgF wie folgt: 3.1.
  16. Schulpflichtgesetz 1985 (Auszüge): Personenkreis § 1.

(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2.
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2,
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2)(…) […] Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht § 6.
(1)Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.Paragraph 6,
(1)Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(1a)bis
(2a)(…)
(2b)Schulreif ist ein Kind, wenn
  1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
  2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2b)Schulreif ist ein Kind, wenn,
  1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und,
  2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c)bis
(2e)(…)
(3)Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Vorzeitiger Besuch der Volksschule § 7.
(1)Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.Paragraph 7,
(1)Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)
(3)Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.
(3)Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz 3,) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.
(4)Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
(4)Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
(5)Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit – schriftlich bekanntzugeben. (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)
(8)bis
(11)(…) […] Verfahren § 27.
(1)Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.Paragraph 27,
(1)Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Paragraph 71, Absatz eins, 2 a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2)(…). 3.1.2. Schulreifeverordnung (Auszüge): Schulreife § 1.
(1)Die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.Paragraph eins,
(1)Die Schulreife eines Kindes gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
(2)Die Kriterien gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.
(2)Die Kriterien gemäß Absatz eins, sind entsprechend den Festlegungen der Paragraphen 2 bis 5 zu überprüfen. Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken §
  1. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind
  2. über phonologische Bewusstheit verfügt,
  3. rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
  4. über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
  5. über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
  6. ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.Paragraph 2, Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind,
  7. über phonologische Bewusstheit verfügt,,
  8. rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,,
  9. über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,,
  10. über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie,
  11. ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt. Sprachliche Kompetenz §
  12. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.Paragraph 3, Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen. Körperliche Reife §
  13. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.Paragraph 4, Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen. Sozial-emotionale Reife §
  14. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
  15. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
  16. personalen KompetenzenParagraph 5, Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen,
  17. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie,
  18. personalen Kompetenzen verfügt. 3.1.
  19. Schulunterrichtsgesetz – SchUG: Erziehungsberechtigte § 60.
(1)Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.Paragraph 60,
(1)Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2)Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt. […] Vertretung durch die Erziehungsberechtigten § 67. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.Paragraph 67, In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten. […] Verfahren § 70.
(1)Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),b) bis k) (…)
(2)Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.Paragraph 70,
(1)Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:,
  1. a)Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),,
  2. b)bis
  3. k)(…),
(2)Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a)(…)
(3)Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4)Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
  1. a)Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
  2. b)den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
  3. c)die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
  4. d)Datum der Entscheidung;
  5. e)die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift;
  6. f)die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
(4)Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:,
  1. a)Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;,
  2. b)den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;,
  3. c)die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;,
  4. d)Datum der Entscheidung;,
  5. e)die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle der Unterschrift;,
  6. f)die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71.
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71,
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. (…)
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. (…) 3.
  1. In der Sache: Anhand der getroffenen Feststellungen ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass der BF2 aufgrund seines Geburtstags ( XXXX ) im Schuljahr 2025/26 gemäß § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz nicht schulpflichtig ist und bei ihm auch keine Schulreife iSd § 6 Abs. 2b leg. cit. für dieses Schuljahr vorliegt. Betreffend die mangelnde Schulreife wird erneut auf das Gutachten vom 27.02.2025 verwiesen.Anhand der getroffenen Feststellungen ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass der BF2 aufgrund seines Geburtstags ( römisch 40 ) im Schuljahr 2025/26 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulpflichtgesetz nicht schulpflichtig ist und bei ihm auch keine Schulreife iSd Paragraph 6, Absatz 2 b, leg. cit. für dieses Schuljahr vorliegt. Betreffend die mangelnde Schulreife wird erneut auf das Gutachten vom 27.02.2025 verwiesen. Die belangte Behörde hat daher zurecht den Widerspruch der BF1 abgewiesen und festgestellt, dass der BF2 im Schuljahr 2025/26 nicht vorzeitig in die erste Volksschule aufgenommen wird, da dieser nicht schulreif ist. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die BF1 hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die vorliegende Rechtssache mündlich zu verhandeln. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die BF1 dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Eine mündliche Erörterung lässt in dieser Konstellation eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da die BF1 in einer mündlichen Verhandlung zwar das Gutachten aller Erwartung nach erneut bestreiten würde, diesem aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten kann. Sowohl während des behördlichen Verfahrens als auch bei Beschwerdeerhebung hätte die BF1 ausreichend Möglichkeit gehabt, dem Gutachten auf derselben fachlichen Ebene entgegenzutreten (etwa durch Einholung eines [Privat-]Gutachtens, das ihren Standpunkt stützt), was sie jedoch unterließ. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2312312.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.