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{'item': 'W233 2297458-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8§ 19§§ 4§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW233 2297458-1 Spruch, W233 2297458-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Jemen, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 11.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er den Jemen aus politischen Gründen verlassen habe. Konkret habe die Machtübernahme durch die Huthi-Rebellen eine Rückkehr für ihn unmöglich gemacht. Er führte weiters an, Atheist zu sein und sich in der Vergangenheit aktiv gegen das Huthi-Regime engagiert zu haben. Im Zuge seiner öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten im Internet, insbesondere auf sozialen Medien, sei er wegen regierungskritischer Inhalte bedroht worden, unter anderem mit dem Tod. Weitere Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht. Er betonte jedoch, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat um sein Leben fürchte.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.04.2024 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie in Saudi-Arabien, zu seinen Angehörigen, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen. Sein ursprüngliches Fluchtvorbringen präzisierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er sich als Menschenrechtsaktivist verstehe, der sich öffentlich insbesondere über soziale Medien wie Facebook und YouTube, kritisch zu sämtlichen bewaffneten und politischen Gruppierungen im Jemen äußere. Er hob hervor, dass ihm in seiner Herkunftsregion Ma’rib aufgrund dieser Aktivitäten Verfolgung drohe, sowohl durch die Huthi-Rebellen als auch durch andere einflussreiche Akteure wie die Muslimbrüderschaft. Die von ihm geäußerte Kritik richte sich gegen Menschenrechtsverletzungen und autoritäre Strukturen, was ihn zur Zielscheibe verschiedener Konfliktparteien mache. Befragt zu seinen politischen Aktivitäten gab er an, 2010 in Jemen an Protesten im Rahmen der jemenitischen Revolution teilgenommen zu haben. Ende 2011 sei er aufgrund seines politischen Engagements für die jemenitische sozialistische Partei von der Universität suspendiert und vom damaligen Regime verhaftet worden. Bei Rückkehr befürchte er insbesondere wegen seiner Online-Aktivitäten getötet zu werden. Zusätzlich bekenne er sich zum Atheismus und habe sich vom Islam distanziert. Aufgrund des Abfalls vom Islam befürchte er ebenso eine Verfolgung aufgrund seiner religiösen Überzeugung. Im Zuge bzw. im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen originalen Personalausweis und Reisepass aus Jemen, seinen Führerschein aus Saudi-Arabien, Facebook-Auszüge von seinem Profil sowie seine Geburtsurkunde und Heiratsurkunde in Kopie vor.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i. V. m § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 04.07.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 04.07.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  3. Am 14.08.2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 14.04.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zu seiner Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen in der Republik Jemen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen familiären Beziehungen im Herkunftsstaat, zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen blieb der Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 07.03.2025 entschuldigt fern. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Jemen mit Stand vom 09.08.2023 erörtert. Für eine diesbezügliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gewährt. Der Beschwerdeführer legte im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung vier Screenshots von seinen jüngsten YouTube-Kommentaren und zehn Screenshots seiner letzten Facebook-Postings vor, welche das Bundesverwaltungsgericht amtswegig übersetzen ließ.
  5. Am 28.04.2025 langte die Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche insbesondere die Bereitstellung von YouTube-Links beinhaltete, auf denen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner menschenrechtlichen und politischen Kommentare tätig wurde. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und bekennt sich zu keiner Glaubensrichtung. Seine Erstsprache ist Arabisch, welches er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , Saudi-Arabien, geboren. In dieser Stadt sowie deren Umgebung lebte er bis zu seiner legalen Ausreise im Jahr 2014.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Saudi-Arabien, geboren. In dieser Stadt sowie deren Umgebung lebte er bis zu seiner legalen Ausreise im Jahr
  9. Im Jemen besuchte er 1993 drei Jahre lang die Schule und absolvierte ein pädagogisches Hochschulstudium in seinem Heimatort, der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, das sich seit Sommer 2014 durchgehend unter der Kontrolle der Huthi-Regierung befindet.Im Jemen besuchte er 1993 drei Jahre lang die Schule und absolvierte ein pädagogisches Hochschulstudium in seinem Heimatort, der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement, das sich seit Sommer 2014 durchgehend unter der Kontrolle der Huthi-Regierung befindet. Im Jahr 2001 kehrte er nach Saudi-Arabien zurück und pendelte in dieser Zeit, insbesondere in den Jahren 2010 und 2014, mehrfach in den Jemen. Seine Ehefrau und sein Kind leben seit 2020 beide in XXXX , Jemen, während seine Mutter, drei volljährige Schwestern und vier volljährige Brüder in Saudi-Arabien ansässig sind.Seine Ehefrau und sein Kind leben seit 2020 beide in römisch 40 , Jemen, während seine Mutter, drei volljährige Schwestern und vier volljährige Brüder in Saudi-Arabien ansässig sind. Im Februar 2014 verließ der Beschwerdeführer Saudi-Arabien Richtung Türkei. Anschließend reiste er über Griechenland, Albanien und den Kosovo nach Serbien. Dort hielt er sich etwa zwei Jahre und acht Monate auf, bevor er am 08.10.2022 schlepperunterstützt und unter Umgehung der ungarischen Grenzkontrollen ins Bundesgebiet einreiste und am 09.10.2022 den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  10. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer unterstützt keine der am Konflikt in der Republik Jemen beteiligten Parteien. Er gehört der jemenitischen sozialistischen Partei an und lehnt insbesondere die Huthi-Rebellen, islamistische Parteien sowie die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützten Milizen ab. Seit spätestens Sommer 2024 äußert er gegenüber diesen Konfliktparteien öffentlich Kritik über die sozialen Netzwerke YouTube und Facebook. Insbesondere aufgrund seiner kritischen politischen Äußerungen gegenüber den Huthi-Rebellen, die er unter anderem als Menschenrechtsverbrecher und Terroristen bezeichnete, besteht für ihn in der Republik Jemen die reale Gefahr, aufgrund seiner politischen Gesinnung in das Blickfeld des Huthi-Regimes zu geraten und dort unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert sowie gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich vom Islam abgewandt und lebt aus innerer Überzeugung als Atheist. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt hat er eine Lebensführung und Geisteshaltung entwickelt, die den im Herkunftsstaat Jemen vorherrschenden kulturellen, sozialen und religiösen Normen in einem solchen Ausmaß widersprechen, dass ihm bei einer Rückkehr Verfolgung in Form von Belästigungen, körperlichen Misshandlungen, Inhaftierung oder sogar der Todesstrafe droht. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum Islam zurückkehren oder diesen praktizieren würde. 1.
  11. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers 1.2.
  12. Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023).

dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023).

dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive

der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive

der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). […] 1.2.

  1. Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  3. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  4. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). […] 1.2.2.
  5. Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). […] 1.2.2.
  6. Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  7. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). […] 1.2.2.
  8. Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023).

dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).

dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). […]Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). […] 1.2.

  1. Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). 1.2.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). […]
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Originaldokumenten, nämlich Personalausweis und Reisepass, zweifelsfrei festgestellt werden (Aktenseite=AS 193, AS 175 ff.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Dokumente einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurden. Laut Untersuchungsberichten der Landespolizeidirektion Kärnten vom 07.03.2024 und 02.04.2024 liegen keine Hinweise auf Fälschung oder Verfälschung vor (AS 201, AS 219). Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Jemen beruhen auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 84 ff. und VHP S. 8). Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Schul- und Ausbildung sowie seinem Familienstand aus seinen konsistenten und plausiblen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.04.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2025, in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten, wie der bereitgestellten Heiratsurkunde in Kopie (AS 111). Die Feststellungen zu seiner Einreise nach Österreich, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (insbesondere Erstbefragung am 09.10.2022, AS 5 ff.) sowie auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.
  5. Weiters stützt sich die Feststellung seiner Unbescholtenheit auf einen aktuellen Strafregisterauszug vom 14.08.
  6. 2.
  7. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks, der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie der von ihm vorgelegten Beweismittel geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft sind. Dies ergibt sich aus seiner Darstellung in Verbindung mit den von ihm in Vorlage gebrachten Facebook-Postings und YouTube-Kommentaren, die ein schlüssiges Bild seiner politischen und menschenrechtlichen Aktivitäten seit zu mindestens Sommer 2024 vermitteln. Demzufolge vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten, die sehr detaillierte und lebhafte Art der Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und Fluchtgründe, konkret seine politischen, menschenrechtlichen Aktivitäten und religiöse bzw. weltoffene Einstellung zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild zu zeichnen. Nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer die wesentlichen Fluchtvorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte (AS 93 ff., VHP S. 9 ff.). Betreffend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist weiters auszuführen, dass dieser nicht versucht hat, weitere Asylgründe zu konstruieren oder sein bisheriges Vorbringen zu steigern. Bereits bei erster Gelegenheit in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien in Jemen mit dem Tod bedroht worden zu sein (AS 7). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA konkretisierte er seine Aktivitäten dahingehend, dass er ein Facebook-Konto lautend auf „samirezzat“ jahrelang öffentlich geführt habe. Aufgrund des Umstands, dass seine Frau in Jemen darauf angesprochen worden sei, habe er seinen Account nur mehr einem privaten Kreis zur Verfügung gestellt bzw. im späteren Verlauf aus Angst um seinen Sohn seine Facebook-Aktivitäten gänzlich eingestellt. Ein eigenes YouTube-Konto besitze er nicht. Zum Verfassen von Kommentaren greife er auf sein Gmail-Konto unter dem Namen „samerazat2646“ zurück (AS 93). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Online-Aktivitäten, gleichbleibende und schlüssige Angaben tätigen und erklärte wiederholt, dass er regelmäßig Kommentare auf YouTube verfasse und früher auch auf Facebook aktiv gewesen sei, was er mittels seiner vorgelegten Screenshots nachweisen konnte (Verhandlungsprotokoll, VHP S. 12). Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen politischen Online-Aktivitäten spricht insbesondere, dass er bereits im Zuge der Erstbefragung vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst sowie gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachdrücklich erklärte, extremistische Ideologien, allen voran jene der Huthi-Rebellen und deren politische Ausrichtung entschieden abzulehnen (AS 7, AS 93). Sein Vorbringen wird weiters dadurch gestützt, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 über seine rechtsfreundliche Vertretung zehn Screenshots seiner Facebook-Postings sowie vier Screenshots seiner YouTube-Kommentare vorlegte (OZ 9). Aus den amtswegig eingeholten Übersetzungen dieser Inhalte, in Zusammenschau mit den bereits im Vorfeld der niederschriftlichen Einvernahme am 02.04.2024 übermittelten Facebook-Auszügen, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des Bescheids vom 07.06.2024 (AS 107, AS 289) wiederholt und in klar oppositioneller Weise zu politischen Themen äußerte, insbesondere zum Konflikt in der Republik Jemen und den daran beteiligten Parteien. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer hätte lediglich auf Social Media politische Äußerungen veröffentlicht, um nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter mit Bescheid vom 07.06.2024 nachträglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Aus dem Inhalt der veröffentlichten Beiträge ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer eine klar oppositionelle Haltung gegenüber dem Huthi-Regime einnimmt. Seine Äußerungen enthalten durchgehend schwerwiegende Vorwürfe gegen die Huthi-Rebellen, unter anderem hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen, Manipulation der Bevölkerung, Pressezensur, willkürlicher Inhaftierungen – auch von Minderjährigen –, dem Einsatz toxischer Substanzen sowie der Rekrutierung von Kindern durch sogenannte Sommerlager, eine Einrichtung, die der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage näher beschreiben konnte (VHP S. 11). Diese Inhalte stimmen mit den Angaben überein, die der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.04.2025 tätigte, in welcher er den Inhalt seiner Kommentare und Postings auf Nachfrage schlüssig und nachvollziehbar darlegen konnte (VHP S. 10). Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Liste kommentierter YouTube-Videos (OZ 8) belegt zudem, dass sich seine Beiträge unter Videos befinden, die teils mehrere Hunderttausend Aufrufe verzeichnen und somit ein breites Publikum erreichen. Daher ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld des Huthi-Regimes geraten ist. Weiterhin legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fotos seines früheren Facebook-Profils vor, das ihn durch ein eindeutig zuordenbares Profilbild und den eigenen Namen identifizierbar macht (AS 107). Ungeachtet dessen bezeichnet er sich auch in der Profilbeschreibung als Aktivist, politischer Dissident, Menschenrechtsaktivist und Kritiker, mit dem erklärten Ziel, der internationalen Öffentlichkeit die Verbrechen am jemenitischen Volk aufzuzeigen. Auch seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist in der Heimat konnte der Beschwerdeführer inhaltlich konsistent und nachvollziehbar darstellen. Sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.04.2024 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2025 führte er übereinstimmend aus, dass sich seine Aktivitäten nicht auf Online-Postings beschränkten, sondern auch persönliche Gespräche mit der Bevölkerung über gesellschaftliche Missstände, Korruption und mögliche Reformen umfassten (AS 95, VHP S. 10). In einer Gesamtschau überwiegt somit der glaubwürdige persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Einzelrichter hinterlassen hat. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie seine in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Rückkehrbefürchtungen erscheinen auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Republik Jemen, wie sie in den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Punkt II.1.
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellt sind, insgesamt plausibel und nachvollziehbar.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie seine in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Rückkehrbefürchtungen erscheinen auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Republik Jemen, wie sie in den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Punkt römisch zwei.1.
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellt sind, insgesamt plausibel und nachvollziehbar. So ist den Länderberichten insbesondere zu entnehmen, dass alle Konfliktparteien die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren unterdrücken. Zudem geht aus der aktualisierten UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen, Stand Oktober 2021, hervor, dass in allen Landesteilen citizen-journalists überwacht werden und für ein einziges Social-Media-Posting festgenommen werden können. Unter dem Begriff „citizen-journalism“ versteht man “the collection, dissemination, and analysis of news and information by the general public, especially by means of the internet“ (Definitionen von Oxford Languages). In der deutschen Sprache wird der englische Begriff „citizen-journalism“ als Graswurzel-Journalismus oder auch Bürger-Journalismus übersetzt, welche eine Form des Journalismus beschreibt, bei der die Zivilgesellschaft innerhalb der klassischen Medien oder durch eigene Medien am gesellschaftlichen Diskurs teilnimmt (https://de.wikipedia.org/wiki/Graswurzel-Journalismus). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er auf Facebook kritische politische Äußerungen, insbesondere die Huthi-Rebellen betreffend veröffentlicht und fällt daher unter den in der UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen verwendeten Begriff „citizen-journalists“. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, glaubhaft vermittelt hat, aus der Stadt XXXX zu stammen, welche sich in einem vom Huthi-Regime kontrollierten Gebiet befindet.Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, glaubhaft vermittelt hat, aus der Stadt römisch 40 zu stammen, welche sich in einem vom Huthi-Regime kontrollierten Gebiet befindet. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit ist aus einschlägigen Berichten zu entnehmen, dass Rebellen, Widerstandsgruppen, Sicherheitskräfte sowie Stammesmilizen an den wichtigsten Verkehrswegen Kontrollpunkte errichten. Insbesondere in Regionen außerhalb der Kontrolle zentralstaatlicher Sicherheitskräfte beschränken bewaffnete Stammesangehörige häufig die Bewegungsfreiheit und betreiben eigene Kontrollstellen. Vor diesem Hintergrund ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion allein aufgrund seiner öffentlichkeitswirksamen Kritik an den Huthi-Rebellen – unter anderem deren Bezeichnung als Menschenrechtsverbrecher und Terroristen – in den Fokus der Milizen geraten könnte, sei es im Zuge einer Straßenkontrolle oder im Rahmen seiner erneuten Niederlassung in XXXX . Die Angaben des Beschwerdeführers ergeben somit ein schlüssiges Gesamtbild seiner gefährdeten Situation bei einer Rückkehr.Vor diesem Hintergrund ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion allein aufgrund seiner öffentlichkeitswirksamen Kritik an den Huthi-Rebellen – unter anderem deren Bezeichnung als Menschenrechtsverbrecher und Terroristen – in den Fokus der Milizen geraten könnte, sei es im Zuge einer Straßenkontrolle oder im Rahmen seiner erneuten Niederlassung in römisch 40 . Die Angaben des Beschwerdeführers ergeben somit ein schlüssiges Gesamtbild seiner gefährdeten Situation bei einer Rückkehr. Daher kann im gegenständlichen Fall von einer vertieften Auseinandersetzung mit den behaupteten Drohungen aus dem Jemen (AS 7, AS 98) abgesehen werden, da bereits die wiederholte, seit spätestens 2024 öffentlich geäußerte Kritik des Beschwerdeführers auf Facebook und YouTube gegenüber den Huthi-Rebellen sowie anderen Konfliktparteien eine reale Verfolgungsgefahr begründet. Bezüglich seiner Konfessionslosigkeit bzw. Abkehr vom Islam ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 11.10.2022 zwar noch angegeben hatte, dem Islam anzugehören (AS 4), er dies im späteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – eigeninitiativ richtigstellte und seine Abwendung vom Islam im späteren Verfahren nachvollziehbar darlegen konnte (VHP S. 13). Der Beschwerdeführer schilderte nachvollziehbar und konsistent, dass er sich bereits in jungen Jahren im Sinne einer inneren Einstellungsänderung sowohl vom Islam als auch von anderen Religionen abgewandt habe und seither ohne religiöses Bekenntnis lebe. Er habe konkret begonnen, sich mit verschiedenen Weltanschauungen auseinanderzusetzen, sich unter anderem mit Darwins Evolutionslehre sowie dem Zoroastrismus beschäftigt und sei nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss gekommen, dass Religionen zu einer Zeit entstanden seien, in der die Wissenschaft noch nicht fortgeschritten war, mit dem Ziel, Menschen die Angst vor Tod oder Naturkatastrophen zu nehmen. Aus dieser Erkenntnis leite er seine Überzeugung ab, dass es aus seiner Sicht keinen Gott gebe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gebrauchte der Beschwerdeführer unter anderem die Formulierung: „Je höher ein Heiligtum gesehen wird, desto weniger ist ein Mensch wert“, welche er auch auf Nachfrage des erkennenden Richters konkret erklären konnte. Er führte hierzu insbesondere aus, dass viele Gruppierungen Religion zur Durchsetzung eigener Interessen, notfalls auch mit Gewalt und Kämpfen, missbrauchten. Dass es sich bei seiner atheistischen Haltung um eine tief verankerte innere Überzeugung handelt, ergibt sich ferner daraus, dass der Beschwerdeführer aktiv das Gespräch mit anderen über religiöse Themen suchte und diese dazu einlud, Religionen in einer ruhigen Art und Weise kritisch zu hinterfragen (vgl. VHP S. 13). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Abkehr vom Islam lediglich vorgetäuscht ist oder ausschließlich der Erlangung von Asyl dient.Dass es sich bei seiner atheistischen Haltung um eine tief verankerte innere Überzeugung handelt, ergibt sich ferner daraus, dass der Beschwerdeführer aktiv das Gespräch mit anderen über religiöse Themen suchte und diese dazu einlud, Religionen in einer ruhigen Art und Weise kritisch zu hinterfragen vergleiche VHP S. 13). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Abkehr vom Islam lediglich vorgetäuscht ist oder ausschließlich der Erlangung von Asyl dient. Eine Rückkehr nach Jemen wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da es ihm aufgrund seiner Überzeugung nicht möglich wäre, seine atheistische Haltung zu verleugnen oder zum Islam zurückzukehren. Eine solche Anpassung ließe sich insbesondere mit der religiös-autoritären Ausrichtung der Huthi-Bewegung nicht vereinbaren. Abschließend ist festzuhalten, dass die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 primär der Feststellung der Identität und Reiseroute dient und nicht auf eine umfassende Darstellung der Fluchtgründe abzielt. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zum Nachteil gereichen, dass er im Rahmen dieser Befragung seine Abkehr vom Islam noch nicht thematisierte – zumal er im späteren Verfahren, besonders in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den entsprechenden Fluchtgrund konsistent und nachvollziehbar dargelegt hat (AS 7).Abschließend ist festzuhalten, dass die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 primär der Feststellung der Identität und Reiseroute dient und nicht auf eine umfassende Darstellung der Fluchtgründe abzielt. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zum Nachteil gereichen, dass er im Rahmen dieser Befragung seine Abkehr vom Islam noch nicht thematisierte – zumal er im späteren Verfahren, besonders in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den entsprechenden Fluchtgrund konsistent und nachvollziehbar dargelegt hat (AS 7). 2.

  1. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingeführten Berichten in seiner Stellungnahme vom 28.04.2025 nicht entgegengetreten ist.
  2. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
  3. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  4. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z, 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Z, 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. 3.2.
  2. Auf Basis des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der herangezogenen Länderberichte ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, insbesondere bei einer Ansiedlung in seiner Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch das Huthi-Regime droht. Ausschlaggebend hierfür sind seine politischen Äußerungen in sozialen Netzwerken, insbesondere auf YouTube und Facebook, in denen er das Huthi-Regime öffentlich kritisierte. Zudem lebt der Beschwerdeführer nach eigener, glaubhaft dargelegter Überzeugung atheistisch. Er versteht diese Weltanschauung als identitätsstiftend. In der Heimatregion, insbesondere unter der Herrschaft der Huthi-Gruppierungen, ist er damit einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer staatlicher bzw. quasistaatlicher Repressionen zu werden. Personen, die sich offen zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Darüber hinaus droht ihnen eine Verurteilung wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben). Unter den gegebenen Umständen ist die Asylgewährung aufgrund zweier anerkannter Konventionsgründe – der politischen Überzeugung sowie der religiösen bzw. weltanschaulichen Verfolgung, gerechtfertigt. 3.2.
  3. Weiters ist festzuhalten, dass die Huthi-Truppen, ebenso wie andere Konfliktparteien systematisch und ungestraft schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begehen. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen sowie durch unfaire Gerichtsverfahren (vgl. Punkt 1.2.4 „Allgemeine Menschenrechtslage“).3.2.
  4. Weiters ist festzuhalten, dass die Huthi-Truppen, ebenso wie andere Konfliktparteien systematisch und ungestraft schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begehen. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen sowie durch unfaire Gerichtsverfahren vergleiche Punkt 1.2.4 „Allgemeine Menschenrechtslage“). Landesweit werden sogenannte „Bürgerjournalisten“ (citizen journalists) überwacht; bereits ein einzelnes Posting in sozialen Netzwerken kann zur Festnahme führen (vgl. Punkt 1.3). Im Gouvernement XXXX , aus dem der Beschwerdeführer stammt, ist das Huthi-Regime nach wie vor präsent (vgl. Punkt 1.2.2 „Sicherheitslage“). Zusätzlich bestehen dort sowie in anderen Regionen Kontrollpunkte, die von Rebellen, Widerstandsgruppen, Sicherheitskräften und Stämmen betrieben werden (vgl. Punkt 1.2.5 „Bewegungsfreiheit“).Landesweit werden sogenannte „Bürgerjournalisten“ (citizen journalists) überwacht; bereits ein einzelnes Posting in sozialen Netzwerken kann zur Festnahme führen vergleiche Punkt 1.3). Im Gouvernement römisch 40 , aus dem der Beschwerdeführer stammt, ist das Huthi-Regime nach wie vor präsent vergleiche Punkt 1.2.2 „Sicherheitslage“). Zusätzlich bestehen dort sowie in anderen Regionen Kontrollpunkte, die von Rebellen, Widerstandsgruppen, Sicherheitskräften und Stämmen betrieben werden vergleiche Punkt 1.2.5 „Bewegungsfreiheit“). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr, sei es im Zuge einer Straßenkontrolle oder im Rahmen seiner Wiederansiedlung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung unterzogen wird. Dabei könnten seine veröffentlichten politischen Inhalte entdeckt und daraus resultierend gezielte Verfolgungshandlungen gegen ihn eingeleitet werden. 3.2.
  5. Die Intensität der zu erwartenden Verfolgungshandlungen erfüllt die für die Zuerkennung des Asylstatus erforderliche Schwelle. Wie bereits ausgeführt, bedienen sich die Huthi-Rebellen zur Unterdrückung oppositioneller Meinungen willkürlicher Inhaftierungen, Folter, Misshandlungen, Einschüchterungen und des Verschwindenlassens. 3.2.
  6. Nach der geltenden Rechtslage muss die befürchtete Verfolgung entweder vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, wenn der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 3 AsylG 2005, K26).3.2.
  7. Nach der geltenden Rechtslage muss die befürchtete Verfolgung entweder vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, wenn der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 3, AsylG 2005, K26). Im gegenständlichen Fall geht die Verfolgung nicht von der international anerkannten Regierung Jemens aus, sondern von der faktisch herrschenden Huthi-Bewegung. Aufgrund der aktuellen Lage im Jemen ist nicht davon auszugehen, dass effektive staatliche Schutzmechanismen vorhanden sind oder greifen würden. Folglich ist der jemenitische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den Verfolgungshandlungen der Huthi-Milizen zu schützen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind daher gegeben.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind daher gegeben. 3.2.
  8. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Z. 1 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. 3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG 2005 die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. 3.2.5. Im Verfahren sind überdies keine Hinweise hervorgekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund vorliegt. 3.2.5. Im Verfahren sind überdies keine Hinweise hervorgekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund vorliegt. 3.2.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund konnten in der gegenständlichen Entscheidung detaillierte Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen betreffend die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründe entfallen.3.2.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund konnten in der gegenständlichen Entscheidung detaillierte Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen betreffend die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründe entfallen.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

§ 2Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 2, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II. 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133, Abs.

B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2297458.1.00

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