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{'item': 'W263 2271872-2'}

Obsah (6)Art. 133§ 9§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW263 2271872-2 Spruch, W263 2271872-2/13EBESCHLUSSW263 2271872-2/13E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fass

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der subsidiär schutzberechtigte Beschwerdeführer hat durch seine Vertretung mit Schreiben vom 26.05.2025 nunmehr die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.09.2024, Zl. XXXX , (betreffend § 3 AsylG 2005) zurückgezogen. Der subsidiär schutzberechtigte Beschwerdeführer hat durch seine Vertretung mit Schreiben vom 26.05.2025 nunmehr die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.09.2024, Zl. römisch 40 , (betreffend Paragraph 3, AsylG 2005) zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Aktenlage des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der diesbezüglichen schriftlichen Eingabe ganz eindeutig und unzweifelhaft.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist auch im Regime des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und diese wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen; dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist auch im Regime des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und diese wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen; dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.a. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbare Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.a. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbare Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung im Wege seiner Rechtsvertretung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Da der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Schreiben vom 26.05.2025 nunmehr die Beschwerde zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen. Es ist daher mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. den zitierten Beschluss des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche den zitierten Beschluss des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2271872.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.