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{'item': 'W284 2276420-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW284 2276420-1 Spruch, W284 2276420-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Am 26.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Kurdisch-Kurmanji niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Am 02.05.2023 folgte eine ergänzende Einvernahme.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2023 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.). Dagegen wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2023 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
  7. Mit Schriftsatz vom 07.01.2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.
  8. Infolge einer Unzuständigkeitsanzeige des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Rechtssache am 13.01.2025 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W284 neu zugewiesen.
  9. Am 08.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Kurdisch‑Kurmanji durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die am XXXX geborene, demnach volljährige, 23-jährige Beschwerdeführerin namens XXXX ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Kurdisch‑Kurmanji, sie spricht auch Arabisch. 1.
  12. Die am römisch 40 geborene, demnach volljährige, 23-jährige Beschwerdeführerin namens römisch 40 ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Kurdisch‑Kurmanji, sie spricht auch Arabisch. Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Al‑Hasaka geboren und wuchs dort im Familienverband auf.Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Al‑Hasaka geboren und wuchs dort im Familienverband auf. Ende Februar 2022 verließ die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat und reiste spätestens am 18.05.2022 illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am darauffolgenden Tag ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführerin kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Die gesunde Beschwerdeführerin besuchte in Syrien neun Jahre lang die Grundschule und erlangte einen Mittelschulabschluss. Eine Berufsausbildung hat sie jedoch nicht absolviert. Ihr Vater kam für ihren Lebensunterhalt in der Heimat auf. Die Beschwerdeführerin führt eine Beziehung mit (dem mittlerweile österreichischen Staatsangehörigen) XXXX , dessen Name zuvor auf XXXX lautete, geboren am XXXX in XXXX , Syrien; sie sind nicht verheiratet. Gemeinsam haben sie eine Tochter, XXXX , am XXXX in XXXX , Österreich, geboren. Auch sie ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin lebt mit XXXX und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt in XXXX .Die Beschwerdeführerin führt eine Beziehung mit (dem mittlerweile österreichischen Staatsangehörigen) römisch 40 , dessen Name zuvor auf römisch 40 lautete, geboren am römisch 40 in römisch 40 , Syrien; sie sind nicht verheiratet. Gemeinsam haben sie eine Tochter, römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, geboren. Auch sie ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin lebt mit römisch 40 und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister, allen voran ein volljähriger Bruder, leben weiterhin in XXXX . Zu ihren Familienangehörigen steht die Beschwerdeführerin in regelmäßigem Kontakt.Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister, allen voran ein volljähriger Bruder, leben weiterhin in römisch 40 . Zu ihren Familienangehörigen steht die Beschwerdeführerin in regelmäßigem Kontakt. 1.
  13. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, die Stadt XXXX im Gouvernement Al‑Hasaka, befindet sich seit 2014 unter durchgehender Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihre militärischen Einheiten, die YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst. Diese wiederum kontrolliert die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratische Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Die SDF hält auch seit dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 die Kontrolle am Herkunftsort der Beschwerdeführerin.1.
  14. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Al‑Hasaka, befindet sich seit 2014 unter durchgehender Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihre militärischen Einheiten, die YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst. Diese wiederum kontrolliert die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratische Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Die SDF hält auch seit dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 die Kontrolle am Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat in Syrien weder an Demonstrationen teilgenommen noch war sie in einer (gar führenden) Funktion innerhalb der PDK‑S politisch aktiv. Eine Bedrohung durch kurdische Milizen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Partei besteht sohin nicht. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien droht ihr kein reales Risiko einer Entführung oder Zwangsrekrutierung durch die SDF/YPG oder deren Fraueneinheiten. Die Beschwerdeführerin wäre zudem aufgrund ihres familiären Netzwerks (Eltern, Geschwister) in Syrien nicht als alleinstehend zu betrachten. Sie strebt den Asylstatus an, weil ihre Tochter und der Kindesvater, mit dem sie liiert, aber nicht verheiratet ist, österreichische Staatsbürger sind und ihr der subsidiäre Schutzstatus, welchen ihr die Behörde rechtskräftig zuerkannte, keinen dauerhaften Verbleib in Österreich sichert. 1.
  15. Zur Lage in Syrien: Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem
  16. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des
  17. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die
  18. Brigade des
  19. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). [Details zum Aufbau dieser Armee finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Nordost-Syrien In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  20. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  21. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Militärdienst von Frauen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl. SNHR, 25.11.2023). Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vergleiche SNHR, 25.11.2023). Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete)/Der rechtliche Status von Frauen Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023). Eheschließung Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019).Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vergleiche USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022). Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, benötigen eine Genehmigung des Innenministeriums, denn dies gilt als Frage der nationalen Sicherheit (SLJ 3.10.2019). Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne dass ein Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022). Ein weiterer Grund für informelle Heiraten ist, dass Männer, die in der Armee [Anm.: je nach Zeitpunkt vor oder nach der Gesetzesänderung 2019 nur Berufssoldaten oder auch andere - siehe auch weiter unten] dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen (Eijk 2013). Männer müssen nämlich sonst Dokumente vorlegen, welche belegen, dass ihre militärdienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind (STJ 3.10.2019). Im Jahr 2019 benötigte z. B. jeder in der Altersgruppe zwischen 18 und 42 Jahren die Erlaubnis seiner Militäreinheit für eine Heirat. Viele Männer, egal ob Wehrdienstpflichtige oder Deserteure schlossen daher informelle Ehen, welche sie dann bei einem Scharia-Gericht ratifizieren ließen. Letzteres soll ohne Erlaubnis des Militärs möglich gewesen sein, wenn die Frau schwanger war oder schon ein Kind geboren hatte. Mit mehreren Änderungen im Personenstandsgesetz im Jahr 2019, Artikel 40, Absatz 1, benötigen nur Berufssoldaten eine Erlaubnis zur Heirat. Ob ein Deserteur seine informelle Heirat durch ein Scharia-Gericht bestätigen lassen kann, das beim Zivilregister registriert ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob diese informelle Heirat bestätigt wird (NMFA 5.2022). Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022). Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (NMFA 6.2021). In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro (Ejk 2013).
  22. Beweiswürdigung: Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die jeweils in Klammern angeführten Beweismittel. Zudem wurde die Rechtssache am 08.04.2025 verhandelt, wodurch die Richterin einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte. 2.
  23. Die Identität der Beschwerdeführerin (Name und Alter) war aufgrund der Vorlage ihres unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments, ein syrischer Personalausweis und Führerschein, festzustellen (Aktenseite = AS 25, AS 31, AS 33, AS 35). Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, ihren Sprachkenntnissen sowie zur Schulausbildung und fehlenden Berufsausbildung (AS 2, AS 44, VHP S. 9) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Ausführungen (AS 2, AS 43, Verhandlungsprotokoll = VHP S 4). Die Feststellungen zum Geburtsort der Beschwerdeführerin, ihrem Aufwachsen, ihrem Aufenthalt und ihrem Wohnort im Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gründen auf den glaubwürdigen, da nachvollziehbaren und gleichgebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin (AS 1, AS 3ff., AS 42, AS 53, VHP S. 4). Somit war auch zugrunde zu legen, dass bislang ihr Vater für ihren Lebensunterhalt in der Heimat aufgekommen ist (AS 44, AS 53). Dies trägt zugleich die Feststellung, dass sie im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht als alleinstehend anzusehen wäre, zumal ihr Kontakt mit den in Syrien verbliebenen Angehörigen ihren eigenen Angaben nach, regelmäßig ist und sie mit ihnen in gutem Einvernehmen steht. Die Feststellungen zur Asylantragstellung sowie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf den im Akt einliegenden Bescheid (AS 2, AS 57). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre eigenen Angaben (AS 4, AS 42, AS 52, VHP S. 3) sowie auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die auf eine abweichende gesundheitliche Situation schließen lassen. Auch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2023 erklärte die Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit ihrer (damals) Schwangerschaft Medikamente gegen eine Schilddrüsenunterfunktion einzunehmen (AS 42). Die Feststellung zu ihrer nicht anerkannten, traditionell geschlossenen „Ehe“ mit XXXX ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen. Nach syrischem Zivil- und Personenstandsrecht werden traditionell geschlossene Ehen nur dann staatlich anerkannt, wenn sie vor einem Familiengericht (Scharia-Gericht) registriert und anschließend in das Familienregister eingetragen werden, was fallbezogen nicht stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass keine Registrierung ihrer Eheschließung in Syrien erfolgte, weshalb auch keine entsprechenden Verlobungs- oder Heiratsdokumente vorgelegt wurden (VHP S. 4). Dagegen wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX eine Beziehung führt und sie Eltern der in Österreich geborenen Tochter sind. Die Feststellung, dass der Vater der Tochter sowie die Tochter selbst im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepassauszüge, die als Beilage./A und Beilage./B zum Gerichtsakt genommen wurden sowie aus ihren nachvollziehbaren und konsistenten Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung der Stadt Wien, Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 11.07.2024, wonach XXXX seit dem 16.05.2014 die österreichische Staatsbürgerschaft innehat, liegt somit ein eindeutiger Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft sowohl des Vaters als auch der Tochter vor.Die Feststellung zu ihrer nicht anerkannten, traditionell geschlossenen „Ehe“ mit römisch 40 ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen. Nach syrischem Zivil- und Personenstandsrecht werden traditionell geschlossene Ehen nur dann staatlich anerkannt, wenn sie vor einem Familiengericht (Scharia-Gericht) registriert und anschließend in das Familienregister eingetragen werden, was fallbezogen nicht stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass keine Registrierung ihrer Eheschließung in Syrien erfolgte, weshalb auch keine entsprechenden Verlobungs- oder Heiratsdokumente vorgelegt wurden (VHP S. 4). Dagegen wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 eine Beziehung führt und sie Eltern der in Österreich geborenen Tochter sind. Die Feststellung, dass der Vater der Tochter sowie die Tochter selbst im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepassauszüge, die als Beilage./A und Beilage./B zum Gerichtsakt genommen wurden sowie aus ihren nachvollziehbaren und konsistenten Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung der Stadt Wien, Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 11.07.2024, wonach römisch 40 seit dem 16.05.2014 die österreichische Staatsbürgerschaft innehat, liegt somit ein eindeutiger Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft sowohl des Vaters als auch der Tochter vor. Aus ihren familiären Umständen erschloss sich – neben ihren allgemeinen Sicherheitsbedenken, denen aber bereits durch die erfolgte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Rechnung getragen wurde - auch der wahre Grund ihrer Asylantragstellung: Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, Mutter der in Österreich geborenen XXXX , Interesse an einem Asylstatus hat, zumal ihr aufgrund des eingeräumten subsidiären Schutzes bloß ein vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Diesen Beweggrund vermittelte sie insbesondere in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VP). Aus ihren familiären Umständen erschloss sich – neben ihren allgemeinen Sicherheitsbedenken, denen aber bereits durch die erfolgte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Rechnung getragen wurde - auch der wahre Grund ihrer Asylantragstellung: Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, Mutter der in Österreich geborenen römisch 40 , Interesse an einem Asylstatus hat, zumal ihr aufgrund des eingeräumten subsidiären Schutzes bloß ein vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Diesen Beweggrund vermittelte sie insbesondere in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VP). Die Feststellungen zu den weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und deren Aufenthaltsorten beruhen auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung (AS 3) sowie ihrer Einvernahme vor dem BFA (AS 43, AS 44), welche sie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigte (VHP S. 7). Die Feststellungen zum bestehenden Kontakt gründen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 44, VHP S. 7ff.). 2.
  24. Die Feststellungen betreffend die Gebietskontrolle des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP S. 13) in Verbindung mit den Länderinformationen zu „Nordwest-Syrien“ der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, sowie einem Abruf der tagesaktuellen Landeskarte zu Syrien (https://syria.liveuamap.com/) in Zusammenschau mit den abgebildeten Karten in den Länderinformationen. Soweit nunmehr das LIB in einer aktualisierten Version

(12)erschienen ist, haben sich daraus für den Fall der Beschwerdeführerin keine Änderungen ergeben, die ein anderes Ergebnis herbeiführen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt war und auch nicht im Falle einer hypothetischen Rückkehr wäre, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen, welches sich als wenig plausibel und nicht nachvollziehbar erwies; dies insbesondere in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin brachte nämlich als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, Mitglied der PDK-S zu sein (AS 6, AS 45, AS 46, AS 52, VHP S. 8), weshalb sie befürchte, dass sie seitens der PYD gesucht werde: Zu ihrer Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) konnte sie weder einen entsprechenden Nachweis erbringen, noch machte sie plausible Angaben hierzu. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 26.04.2023 zwei Schreiben vorgelegt wurden, welche ihre Mitgliedschaft in der Partei PDK-S bescheinigen sollten. Das erste Schreiben, ausgestellt in Österreich, solle die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der PDK-S in Österreich bestätigen. Jedoch ist auf dem Schreiben weder eine ZVR-Zahl eines Vereins, noch die Adresse der „Organisation“ oder die ausstellende Person ersichtlich (AS 37). Aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben geht auch nicht hervor, seit wann die Beschwerdeführerin Mitglied der Partei ist und in welchem Umfang sie sich in Österreich politisch engagiert hat. Zudem weist das Schreiben auffällige sprachliche Unstimmigkeiten auf, auch hinsichtlich der Angabe des Geschlechts der Beschwerdeführerin, weshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität der Bestätigung aufkamen (AS 37). Letztendlich handelte es sich zudem um eine bloße Kopie, über dessen Herkunft, welche die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht von sich aus darlegen konnte, keine valide Aussage getroffen werden konnte. Auch erscheint es in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, schon seit 2020 Parteimitglied zu sein (AS 52), nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich eine Bestätigung erst nach über 2 Jahren ausstellen ließ (vgl. AS 43, AS 39).Die Beschwerdeführerin brachte nämlich als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, Mitglied der PDK-S zu sein (AS 6, AS 45, AS 46, AS 52, VHP S. 8), weshalb sie befürchte, dass sie seitens der PYD gesucht werde: Zu ihrer Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) konnte sie weder einen entsprechenden Nachweis erbringen, noch machte sie plausible Angaben hierzu. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 26.04.2023 zwei Schreiben vorgelegt wurden, welche ihre Mitgliedschaft in der Partei PDK-S bescheinigen sollten. Das erste Schreiben, ausgestellt in Österreich, solle die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der PDK-S in Österreich bestätigen. Jedoch ist auf dem Schreiben weder eine ZVR-Zahl eines Vereins, noch die Adresse der „Organisation“ oder die ausstellende Person ersichtlich (AS 37). Aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben geht auch nicht hervor, seit wann die Beschwerdeführerin Mitglied der Partei ist und in welchem Umfang sie sich in Österreich politisch engagiert hat. Zudem weist das Schreiben auffällige sprachliche Unstimmigkeiten auf, auch hinsichtlich der Angabe des Geschlechts der Beschwerdeführerin, weshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität der Bestätigung aufkamen (AS 37). Letztendlich handelte es sich zudem um eine bloße Kopie, über dessen Herkunft, welche die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht von sich aus darlegen konnte, keine valide Aussage getroffen werden konnte. Auch erscheint es in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, schon seit 2020 Parteimitglied zu sein (AS 52), nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich eine Bestätigung erst nach über 2 Jahren ausstellen ließ vergleiche AS 43, AS 39). Ebenfalls ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie nicht einmal vorbrachte, einem Verein oder einer Organisation zuzugehören, sich exilpolitisch zu engagieren oder an Demonstrationen teilzunehmen (AS 45), was auch den Wahrheitsgehalt eines Bestätigungsschreibens der Demokratischen Partei Kurdistan in Österreich, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet an diversen Partei-Aktivitäten teilgenommen habe, in Zweifel zieht (AS 37). Ungeachtet dessen steht die Beschwerdeführerin wöchentlich im Kontakt mit ihren Verwandten, weshalb es ihr jedenfalls möglich gewesen wäre, andere aussagekräftigere Dokumente im Original, allen voran ihren Parteiausweis der PDK-S, zu beschaffen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Verfolgung durch kurdische Milizen infolge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als „Chauffeurin“ (vgl. AS 45, AS 46) erweisen sich ebenso als nicht glaubhaft, weil sich ihre Ausführungen im gesamten Verfahren lediglich in vagen und allgemein gehaltenen Schilderungen erschöpften, wobei die durchgeführte mündliche Verhandlung nicht zu mehr Klarheit verhalf. Ihre Angaben bei der Behörde am 26.04.2023 zu „vermummten Personen“, ihre untergeordnete Rolle als „Chauffeurin“ ihres Onkels, der zudem Mitglied im Vorstand gewesen sein soll, was jedoch unbelegt blieb, und der Umstand, dass sie ihn bloß zu Versammlungen gebracht, aber selbst gar nicht teilgenommen hat, überzeugen nicht. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Verfolgung durch kurdische Milizen infolge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als „Chauffeurin“ vergleiche AS 45, AS 46) erweisen sich ebenso als nicht glaubhaft, weil sich ihre Ausführungen im gesamten Verfahren lediglich in vagen und allgemein gehaltenen Schilderungen erschöpften, wobei die durchgeführte mündliche Verhandlung nicht zu mehr Klarheit verhalf. Ihre Angaben bei der Behörde am 26.04.2023 zu „vermummten Personen“, ihre untergeordnete Rolle als „Chauffeurin“ ihres Onkels, der zudem Mitglied im Vorstand gewesen sein soll, was jedoch unbelegt blieb, und der Umstand, dass sie ihn bloß zu Versammlungen gebracht, aber selbst gar nicht teilgenommen hat, überzeugen nicht. Wenn die Beschwerdeführerin bis zur Beschwerde vom 08.08.2023 (AS 144, AS 153ff.) anführte, dass sie eine Bedrohung auch seitens des Regimes befürchte, ist dem Teil des Vorbringens angesichts des Sturzes des syrischen Regimes und der Machtübernahme durch die HTS nicht mehr einzugehen. Dass die Beschwerdeführerin zudem aus dem rein kurdisch gehaltenen Teil Syrien stammt, wo das frühere Regime nicht die Kontrolle ausübte, ist an dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen. Der (bloßen) Herkunft der Beschwerdeführerin aus einem Gebiet, das als oppositionell galt und vom Regime als gegnerisch betrachtet wurde, kommt nunmehr ebenfalls keine Bedeutung mehr zu. Auch das von der Beschwerdeführerin geschilderte Kernereignis ihrer Flucht wurde nicht konsistent dargestellt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie tatsächlich ins Blickfeld der Kurden geraten ist. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin an, dass nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die ihr zur Bereitstellung wichtiger Informationen über ihren Onkel eingeräumt worden sei, eine „vermummte Gruppe“, die sie ihrer Einschätzung nach der PYD zurechnete, sie abends zu Hause aufgesucht habe (AS 46, AS 53ff.), wobei sie diesen Vorfall mit der PYD in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht mehr erwähnte (AS 110). Auch das Vorbringen, dass ihr Onkel aufgrund seiner politischen Tätigkeit zweimal entführt worden sei (AS 6, AS 46, AS 54), rief bei der Richterin während der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung hervor, dass diese Entführungen tatsächlich stattgefunden hätten, wobei sich die Beschwerdeführerin hierbei ihre unbeteiligte Erzählweise anlasten lassen muss. Bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde angab, an organisierten Demonstrationen teilgenommen zu haben (AS 144). Es ist jedoch hervorzuheben, dass es sich dabei um Demonstrationen gegen das Regime handelte, welches, wie bereits eingangs erwähnt, nach dem Sturz von Assad nicht mehr existiert. Daher ist dem Teil ihres Vorbringens keine gesonderte Bedeutung mehr beizumessen. Zudem fiel abermals auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme diese Teilnahme an den Demonstrationen selbst nicht erwähnte (VHP S. 5ff.). Auch in der Beschwerde blieben die Angaben zur Teilnahme auffallend vage, was den Eindruck erweckt, dass die Teilnahme weniger Ausdruck einer politischen Überzeugung war, sondern vielmehr aus asyltaktischen Gründen erfolgte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine oppositionellen oder politisch heiklen Aktivitäten ausgeübt hat, steht auch im Einklang mit der Situation ihrer Familie, die ein unbehelligtes Leben im Heimatgebiet führt, ohne Bedrohungen zu erfahren (AS 3, AS 43, VHP S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es innerhalb der kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere zwischen der PDK-S und der PYD bzw. PKK, zu Rivalitäten und Konflikten kommen kann. Der im Januar 2023 veröffentlichte Jahresbericht des Syrian Human Rights Committee, auf den das Länderinformationsblatt vom
  1. März 2024 verweist, beschreibt zwar die Verhaftung eines Journalisten, der Mitglied der PDK-S war, jedoch lässt sich daraus keine systematische und gezielte Verfolgung von PDK-S-Mitgliedern oder ihnen nahestehenden Personen im Gebiet der AANES ableiten (vgl. SHRC - Syrian Human Rights Committee vom 01.01.2023: The 21st Annual Report On Human Rights, S. 29 aus LIB, S. 4). Die Länderberichte berichten weiterhin, dass die PYD insgesamt weniger gewaltsam gegen ihre Gegner vorgeht und die Redefreiheit in ihren Gebieten weniger eingeschränkt ist als in anderen Teilen Syriens (vgl. LIB, S. 162 und S. 170).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es innerhalb der kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere zwischen der PDK-S und der PYD bzw. PKK, zu Rivalitäten und Konflikten kommen kann. Der im Januar 2023 veröffentlichte Jahresbericht des Syrian Human Rights Committee, auf den das Länderinformationsblatt vom
  2. März 2024 verweist, beschreibt zwar die Verhaftung eines Journalisten, der Mitglied der PDK-S war, jedoch lässt sich daraus keine systematische und gezielte Verfolgung von PDK-S-Mitgliedern oder ihnen nahestehenden Personen im Gebiet der AANES ableiten vergleiche SHRC - Syrian Human Rights Committee vom 01.01.2023: The 21st Annual Report On Human Rights, S. 29 aus LIB, S. 4). Die Länderberichte berichten weiterhin, dass die PYD insgesamt weniger gewaltsam gegen ihre Gegner vorgeht und die Redefreiheit in ihren Gebieten weniger eingeschränkt ist als in anderen Teilen Syriens vergleiche LIB, S. 162 und S. 170). Auch die bloß einmalig in der Beschwerde gemachte Angabe der Beschwerdeführerin, dass Offizierinnen von kurdischen Milizen im Jahr 2019 versucht haben sollen, sie zu rekrutieren, war nicht glaubhaft (AS 145). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin diesen angeblichen Vorfall nicht bei erster Gelegenheit, spätestens bei den Einvernahmen vor dem BFA, sondern erst auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht genannt hätte. Konkrete Ausführungen zur angeblichen Zwangsrekrutierung durch die Kurden hat sie bis zum Schluss nicht gemacht (VHP S. 13). Auch hier ist mit Blick auf die aktualisierten Länderinformationen festzuhalten, dass derzeit Verhandlungen darüber geführt werden, die SDF in die allgemeinen Streitkräfte des Landes zu integrieren, wobei letztere als Freiwilligenarmee geführt werden soll. Eine spezifische Gefährdung der 23-jährigen der Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren jedenfalls nicht herauskristallisiert. Was die Gefahr einer Rekrutierung durch kurdische Kräfte im Allgemeinen betrifft, ist zu bemerken, dass gemäß den herangezogenen Länderberichten nach dem Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ nur Männer zum Militärdienst verpflichtet sind. Der Militärdienst für Frauen ist freiwillig. Es gibt keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen von Frauen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, und sind solche Rekrutierungen auch nicht wahrscheinlich. Bezüglich der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es in ihrer Heimat zu Vergewaltigungen von Frauen kommt und diese vor dem Gesetz keine Rechte hätten (AS 6, VHP S. 10, VHP S. 13), verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Frauen in Syrien sexueller Gewalt ausgesetzt sein können und einem erhöhten Risiko, Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden, unterliegen. Eine konkrete Gefahr für Frauen, die, wie die Beschwerdeführerin aus XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka, stammen, lässt sich den Länderberichten dagegen nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass die Situation für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens (in den vom SDF/PYD kontrollierten Gebieten) in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung sogar besser ist als im restlichen Syrien. So haben Frauen dort beispielsweise den gleichen Status wie Männer, auch in Bezug auf Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten.Bezüglich der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es in ihrer Heimat zu Vergewaltigungen von Frauen kommt und diese vor dem Gesetz keine Rechte hätten (AS 6, VHP S. 10, VHP S. 13), verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Frauen in Syrien sexueller Gewalt ausgesetzt sein können und einem erhöhten Risiko, Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden, unterliegen. Eine konkrete Gefahr für Frauen, die, wie die Beschwerdeführerin aus römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka, stammen, lässt sich den Länderberichten dagegen nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass die Situation für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens (in den vom SDF/PYD kontrollierten Gebieten) in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung sogar besser ist als im restlichen Syrien. So haben Frauen dort beispielsweise den gleichen Status wie Männer, auch in Bezug auf Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Wie bereits zuvor zu den Verhältnissen der Beschwerdeführerin festgestellt, leben noch (auch männliche) Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Syrien, allen voran ihr Vater, ihr volljähriger Bruder sowie ihr Onkel (AS 1, AS 3, AS43, AS 55, VHP S. 7), sodass die Beschwerdeführerin in Syrien keinesfalls schutzlos oder ohne familiäre Unterstützung dasteht. Demnach ist die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu den Ausführungen in ihrer Beschwerde, nicht als „alleinstehende Frau“ bzw. „de facto alleinstehend“ anzusehen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2025 erstmals von potenziellen und willkürlichen Übergriffen durch die Haiʾat Tahrir asch-Scham/HTS spricht und darauf hinweist, dass die HTS in den letzten Monaten immer mehr Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht habe, ist zu entgegnen, dass den in den Länderberichten abgebildeten Karten zu entnehmen ist, dass die HTS keine Kontrolle über die kurdisch kontrollierten Gebiete hat. Ein Eingriff in die psychische oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin hat sich sohin im gesamten Verfahren, nach Erstbefragung, zwei Einvernahmen vor der Behörde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht ergeben. 2.
  3. Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie auf kürzlich veröffentlichte Medienberichte. Das durch den Machtwechsel inzwischen veraltete LIB, Version 11, wurde nur in den Fällen zitiert, in denen trotz des Machtwechsels keine wesentlichen Änderungen festzustellen sind und es nach wie vor als aktuell betrachtet werden kann oder in denen ein Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel erforderlich ist. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie der Tatsache, dass diese Berichte auf verschiedenen, unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild vermitteln, sieht das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
  4. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Blick auf § 20 AsylG 2005hat die Entscheidung durch eine weibliche Richterin zu ergehen, weshalb, nach Unzuständigkeitseinrede durch einen männlichen Richter (OZ 16), nunmehr W284 zuständig ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Blick auf Paragraph 20, AsylG 2005hat die Entscheidung durch eine weibliche Richterin zu ergehen, weshalb, nach Unzuständigkeitseinrede durch einen männlichen Richter (OZ 16), nunmehr W284 zuständig ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, m. w. N).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, m. w. N). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, m. w. N).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, m. w. N). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; m. w. N).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; m. w. N). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, m. w. N).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, m. w. N). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, m. w. N).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, m. w. N). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, m. w. N).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, m. w. N). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, mangelte es dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen (drohende Verfolgung aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft, Entführung und Rekrutierung durch die SDF/YPG, Verfolgung als „alleinstehende“ Frau) an Glaubwürdigkeit. Es ist der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, eine aktuelle, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung von maßgeblicher Intensität darzulegen, die auf einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK genannten Asylgrund beruht. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, mangelte es dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen (drohende Verfolgung aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft, Entführung und Rekrutierung durch die SDF/YPG, Verfolgung als „alleinstehende“ Frau) an Glaubwürdigkeit. Es ist der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, eine aktuelle, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung von maßgeblicher Intensität darzulegen, die auf einem in "Art". 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK genannten Asylgrund beruht. Unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens bestehen demzufolge keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung konfrontiert wäre. Die bloße Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus, um Asylstatus zu begründen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). UNHCR fordert in seiner Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024, keine negativen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz zu treffen. Dabei differenziert es jedoch nicht zwischen Personen, denen bereits internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt wurde, und jenen, denen dieser noch nicht zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin besitzt bereits rechtskräftig den Status einer subsidiär Schutzberechtigten, der durch die hier zu treffende Entscheidung unberührt bleibt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.07.2023 ist daher unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.07.2023 ist daher unbegründet abzuweisen. Vollständigkeitshalber darf noch Folgendes bemerkt werden: Das BVwG verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin die Mutter der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX , geboren am XXXX in XXXX und zugleich Lebensgefährtin von XXXX , (nunmehr) ebenfalls österreichischer Staatsbürger, ist. Allerdings verhilft ihr die familienrechtlichen Einordnung mangels staatlich registrierter Ehe nicht zu einem Aufenthaltstitel nach dem NAG:Das BVwG verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin die Mutter der österreichischen Staatsbürgerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 und zugleich Lebensgefährtin von römisch 40 , (nunmehr) ebenfalls österreichischer Staatsbürger, ist. Allerdings verhilft ihr die familienrechtlichen Einordnung mangels staatlich registrierter Ehe nicht zu einem Aufenthaltstitel nach dem NAG: § 47 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) regelt grundsätzlich die Möglichkeiten des Familiennachzugs für drittstaatsangehörige Familienangehörige sowie für drittstaatsangehörige Angehörige von österreichischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben. Familienangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 steht der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Titel berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt und eröffnet anschließend die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erlangen. Paragraph 47, NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) regelt grundsätzlich die Möglichkeiten des Familiennachzugs für drittstaatsangehörige Familienangehörige sowie für drittstaatsangehörige Angehörige von österreichischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben. Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 2 , A, b, s, 1 Z. 9 steht der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Titel berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt und eröffnet anschließend die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erlangen. Angehörigen nach § 47 Abs. 3 NAG kann der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, der eine befristete Niederlassung ohne Erwerbstätigkeitserlaubnis erlaubt; eine Erwerbstätigkeit ist lediglich nach quotenpflichtiger Zweckänderung möglich. Nur Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 haben einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel.Angehörigen nach Paragraph 47 , A, b, s, 3 NAG kann der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, der eine befristete Niederlassung ohne Erwerbstätigkeitserlaubnis erlaubt; eine Erwerbstätigkeit ist lediglich nach quotenpflichtiger Zweckänderung möglich. Nur Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2 , A, b, s, 1 Z. 9 haben einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel. Nach § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG zählen als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv‑ und Stiefkinder (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz2 zu § 47 NAG Rz. 2ff.).Nach Paragraph 2 , A, b, s, 1 Z. 9 NAG zählen als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv‑ und Stiefkinder (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz2 zu Paragraph 47, NAG Rz. 2ff.). Rechtsgültig geschlossene Ehen sind unabhängig vom Ort der Eheschließung anzuerkennen, müssen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt jedoch fortbestehen (VwGH 24.06.2010, 2008/21/0112). Im gegenständlichen Fall scheidet die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ für die Beschwerdeführerin aus, zumal ihre „Ehe“ im Herkunftsland nicht staatlich registriert wurde und somit keine dauerhafte Beziehung im Sinne des § 47 Abs. 3 nachgewiesen wurde. Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen Ra 2018/18/0094‑8 (06.09.2018) und Ra 2018/18/0534‑9 (14.03.2019) klargestellt, dass syrisch-traditionelle Eheschließungen bei nachträglicher staatlicher Registrierung rückwirkend ab dem Datum der traditionellen Hochzeit als rechtsgültig anzuerkennen sind, sofern keine ordre-public‑widrigen Umstände vorliegen. Im gegenständlichen Fall scheidet die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ für die Beschwerdeführerin aus, zumal ihre „Ehe“ im Herkunftsland nicht staatlich registriert wurde und somit keine dauerhafte Beziehung im Sinne des Paragraph 47 , A, b, s, 3 nachgewiesen wurde. Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen Ra 2018/18/0094‑8 (06.09.2018) und Ra 2018/18/0534‑9 (14.03.2019) klargestellt, dass syrisch-traditionelle Eheschließungen bei nachträglicher staatlicher Registrierung rückwirkend ab dem Datum der traditionellen Hochzeit als rechtsgültig anzuerkennen sind, sofern keine ordre-public‑widrigen Umstände vorliegen. Nach syrischem Zivilrecht (Art. 38 Zivilgesetzbuch Nr. 376/1975) ist für die Wirksamkeit einer Ehe jedoch zwingend eine Registrierung bei der Zivilstandsbehörde erforderlich. Da eine solche Registrierung der Beschwerdeführerin nicht erfolgte, gilt sie als nicht verheiratet und ist damit auch nicht als Ehegattin und Familienangehörige des österreichischen Staatsangehörigen anzusehen.Nach syrischem Zivilrecht ("Art". 38 Zivilgesetzbuch Nr. 376 aus 1975,) ist für die Wirksamkeit einer Ehe jedoch zwingend eine Registrierung bei der Zivilstandsbehörde erforderlich. Da eine solche Registrierung der Beschwerdeführerin nicht erfolgte, gilt sie als nicht verheiratet und ist damit auch nicht als Ehegattin und Familienangehörige des österreichischen Staatsangehörigen anzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2276420.1.00

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