4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(12)erschienen ist, haben sich daraus für den Fall der Beschwerdeführerin keine Änderungen ergeben, die ein anderes Ergebnis herbeiführen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt war und auch nicht im Falle einer hypothetischen Rückkehr wäre, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen, welches sich als wenig plausibel und nicht nachvollziehbar erwies; dies insbesondere in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin brachte nämlich als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, Mitglied der PDK-S zu sein (AS 6, AS 45, AS 46, AS 52, VHP S. 8), weshalb sie befürchte, dass sie seitens der PYD gesucht werde: Zu ihrer Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) konnte sie weder einen entsprechenden Nachweis erbringen, noch machte sie plausible Angaben hierzu. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 26.04.2023 zwei Schreiben vorgelegt wurden, welche ihre Mitgliedschaft in der Partei PDK-S bescheinigen sollten. Das erste Schreiben, ausgestellt in Österreich, solle die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der PDK-S in Österreich bestätigen. Jedoch ist auf dem Schreiben weder eine ZVR-Zahl eines Vereins, noch die Adresse der „Organisation“ oder die ausstellende Person ersichtlich (AS 37). Aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben geht auch nicht hervor, seit wann die Beschwerdeführerin Mitglied der Partei ist und in welchem Umfang sie sich in Österreich politisch engagiert hat. Zudem weist das Schreiben auffällige sprachliche Unstimmigkeiten auf, auch hinsichtlich der Angabe des Geschlechts der Beschwerdeführerin, weshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität der Bestätigung aufkamen (AS 37). Letztendlich handelte es sich zudem um eine bloße Kopie, über dessen Herkunft, welche die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht von sich aus darlegen konnte, keine valide Aussage getroffen werden konnte. Auch erscheint es in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, schon seit 2020 Parteimitglied zu sein (AS 52), nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich eine Bestätigung erst nach über 2 Jahren ausstellen ließ (vgl. AS 43, AS 39).Die Beschwerdeführerin brachte nämlich als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, Mitglied der PDK-S zu sein (AS 6, AS 45, AS 46, AS 52, VHP S. 8), weshalb sie befürchte, dass sie seitens der PYD gesucht werde: Zu ihrer Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) konnte sie weder einen entsprechenden Nachweis erbringen, noch machte sie plausible Angaben hierzu. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 26.04.2023 zwei Schreiben vorgelegt wurden, welche ihre Mitgliedschaft in der Partei PDK-S bescheinigen sollten. Das erste Schreiben, ausgestellt in Österreich, solle die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der PDK-S in Österreich bestätigen. Jedoch ist auf dem Schreiben weder eine ZVR-Zahl eines Vereins, noch die Adresse der „Organisation“ oder die ausstellende Person ersichtlich (AS 37). Aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben geht auch nicht hervor, seit wann die Beschwerdeführerin Mitglied der Partei ist und in welchem Umfang sie sich in Österreich politisch engagiert hat. Zudem weist das Schreiben auffällige sprachliche Unstimmigkeiten auf, auch hinsichtlich der Angabe des Geschlechts der Beschwerdeführerin, weshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität der Bestätigung aufkamen (AS 37). Letztendlich handelte es sich zudem um eine bloße Kopie, über dessen Herkunft, welche die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht von sich aus darlegen konnte, keine valide Aussage getroffen werden konnte. Auch erscheint es in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, schon seit 2020 Parteimitglied zu sein (AS 52), nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich eine Bestätigung erst nach über 2 Jahren ausstellen ließ vergleiche AS 43, AS 39). Ebenfalls ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie nicht einmal vorbrachte, einem Verein oder einer Organisation zuzugehören, sich exilpolitisch zu engagieren oder an Demonstrationen teilzunehmen (AS 45), was auch den Wahrheitsgehalt eines Bestätigungsschreibens der Demokratischen Partei Kurdistan in Österreich, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet an diversen Partei-Aktivitäten teilgenommen habe, in Zweifel zieht (AS 37). Ungeachtet dessen steht die Beschwerdeführerin wöchentlich im Kontakt mit ihren Verwandten, weshalb es ihr jedenfalls möglich gewesen wäre, andere aussagekräftigere Dokumente im Original, allen voran ihren Parteiausweis der PDK-S, zu beschaffen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Verfolgung durch kurdische Milizen infolge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als „Chauffeurin“ (vgl. AS 45, AS 46) erweisen sich ebenso als nicht glaubhaft, weil sich ihre Ausführungen im gesamten Verfahren lediglich in vagen und allgemein gehaltenen Schilderungen erschöpften, wobei die durchgeführte mündliche Verhandlung nicht zu mehr Klarheit verhalf. Ihre Angaben bei der Behörde am 26.04.2023 zu „vermummten Personen“, ihre untergeordnete Rolle als „Chauffeurin“ ihres Onkels, der zudem Mitglied im Vorstand gewesen sein soll, was jedoch unbelegt blieb, und der Umstand, dass sie ihn bloß zu Versammlungen gebracht, aber selbst gar nicht teilgenommen hat, überzeugen nicht. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Verfolgung durch kurdische Milizen infolge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als „Chauffeurin“ vergleiche AS 45, AS 46) erweisen sich ebenso als nicht glaubhaft, weil sich ihre Ausführungen im gesamten Verfahren lediglich in vagen und allgemein gehaltenen Schilderungen erschöpften, wobei die durchgeführte mündliche Verhandlung nicht zu mehr Klarheit verhalf. Ihre Angaben bei der Behörde am 26.04.2023 zu „vermummten Personen“, ihre untergeordnete Rolle als „Chauffeurin“ ihres Onkels, der zudem Mitglied im Vorstand gewesen sein soll, was jedoch unbelegt blieb, und der Umstand, dass sie ihn bloß zu Versammlungen gebracht, aber selbst gar nicht teilgenommen hat, überzeugen nicht. Wenn die Beschwerdeführerin bis zur Beschwerde vom 08.08.2023 (AS 144, AS 153ff.) anführte, dass sie eine Bedrohung auch seitens des Regimes befürchte, ist dem Teil des Vorbringens angesichts des Sturzes des syrischen Regimes und der Machtübernahme durch die HTS nicht mehr einzugehen. Dass die Beschwerdeführerin zudem aus dem rein kurdisch gehaltenen Teil Syrien stammt, wo das frühere Regime nicht die Kontrolle ausübte, ist an dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen. Der (bloßen) Herkunft der Beschwerdeführerin aus einem Gebiet, das als oppositionell galt und vom Regime als gegnerisch betrachtet wurde, kommt nunmehr ebenfalls keine Bedeutung mehr zu. Auch das von der Beschwerdeführerin geschilderte Kernereignis ihrer Flucht wurde nicht konsistent dargestellt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie tatsächlich ins Blickfeld der Kurden geraten ist. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin an, dass nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die ihr zur Bereitstellung wichtiger Informationen über ihren Onkel eingeräumt worden sei, eine „vermummte Gruppe“, die sie ihrer Einschätzung nach der PYD zurechnete, sie abends zu Hause aufgesucht habe (AS 46, AS 53ff.), wobei sie diesen Vorfall mit der PYD in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht mehr erwähnte (AS 110). Auch das Vorbringen, dass ihr Onkel aufgrund seiner politischen Tätigkeit zweimal entführt worden sei (AS 6, AS 46, AS 54), rief bei der Richterin während der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung hervor, dass diese Entführungen tatsächlich stattgefunden hätten, wobei sich die Beschwerdeführerin hierbei ihre unbeteiligte Erzählweise anlasten lassen muss. Bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde angab, an organisierten Demonstrationen teilgenommen zu haben (AS 144). Es ist jedoch hervorzuheben, dass es sich dabei um Demonstrationen gegen das Regime handelte, welches, wie bereits eingangs erwähnt, nach dem Sturz von Assad nicht mehr existiert. Daher ist dem Teil ihres Vorbringens keine gesonderte Bedeutung mehr beizumessen. Zudem fiel abermals auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme diese Teilnahme an den Demonstrationen selbst nicht erwähnte (VHP S. 5ff.). Auch in der Beschwerde blieben die Angaben zur Teilnahme auffallend vage, was den Eindruck erweckt, dass die Teilnahme weniger Ausdruck einer politischen Überzeugung war, sondern vielmehr aus asyltaktischen Gründen erfolgte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine oppositionellen oder politisch heiklen Aktivitäten ausgeübt hat, steht auch im Einklang mit der Situation ihrer Familie, die ein unbehelligtes Leben im Heimatgebiet führt, ohne Bedrohungen zu erfahren (AS 3, AS 43, VHP S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es innerhalb der kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere zwischen der PDK-S und der PYD bzw. PKK, zu Rivalitäten und Konflikten kommen kann. Der im Januar 2023 veröffentlichte Jahresbericht des Syrian Human Rights Committee, auf den das Länderinformationsblatt vom
- März 2024 verweist, beschreibt zwar die Verhaftung eines Journalisten, der Mitglied der PDK-S war, jedoch lässt sich daraus keine systematische und gezielte Verfolgung von PDK-S-Mitgliedern oder ihnen nahestehenden Personen im Gebiet der AANES ableiten (vgl. SHRC - Syrian Human Rights Committee vom 01.01.2023: The 21st Annual Report On Human Rights, S. 29 aus LIB, S. 4). Die Länderberichte berichten weiterhin, dass die PYD insgesamt weniger gewaltsam gegen ihre Gegner vorgeht und die Redefreiheit in ihren Gebieten weniger eingeschränkt ist als in anderen Teilen Syriens (vgl. LIB, S. 162 und S. 170).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es innerhalb der kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere zwischen der PDK-S und der PYD bzw. PKK, zu Rivalitäten und Konflikten kommen kann. Der im Januar 2023 veröffentlichte Jahresbericht des Syrian Human Rights Committee, auf den das Länderinformationsblatt vom
- März 2024 verweist, beschreibt zwar die Verhaftung eines Journalisten, der Mitglied der PDK-S war, jedoch lässt sich daraus keine systematische und gezielte Verfolgung von PDK-S-Mitgliedern oder ihnen nahestehenden Personen im Gebiet der AANES ableiten vergleiche SHRC - Syrian Human Rights Committee vom 01.01.2023: The 21st Annual Report On Human Rights, S. 29 aus LIB, S. 4). Die Länderberichte berichten weiterhin, dass die PYD insgesamt weniger gewaltsam gegen ihre Gegner vorgeht und die Redefreiheit in ihren Gebieten weniger eingeschränkt ist als in anderen Teilen Syriens vergleiche LIB, S. 162 und S. 170). Auch die bloß einmalig in der Beschwerde gemachte Angabe der Beschwerdeführerin, dass Offizierinnen von kurdischen Milizen im Jahr 2019 versucht haben sollen, sie zu rekrutieren, war nicht glaubhaft (AS 145). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin diesen angeblichen Vorfall nicht bei erster Gelegenheit, spätestens bei den Einvernahmen vor dem BFA, sondern erst auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht genannt hätte. Konkrete Ausführungen zur angeblichen Zwangsrekrutierung durch die Kurden hat sie bis zum Schluss nicht gemacht (VHP S. 13). Auch hier ist mit Blick auf die aktualisierten Länderinformationen festzuhalten, dass derzeit Verhandlungen darüber geführt werden, die SDF in die allgemeinen Streitkräfte des Landes zu integrieren, wobei letztere als Freiwilligenarmee geführt werden soll. Eine spezifische Gefährdung der 23-jährigen der Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren jedenfalls nicht herauskristallisiert. Was die Gefahr einer Rekrutierung durch kurdische Kräfte im Allgemeinen betrifft, ist zu bemerken, dass gemäß den herangezogenen Länderberichten nach dem Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ nur Männer zum Militärdienst verpflichtet sind. Der Militärdienst für Frauen ist freiwillig. Es gibt keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen von Frauen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, und sind solche Rekrutierungen auch nicht wahrscheinlich. Bezüglich der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es in ihrer Heimat zu Vergewaltigungen von Frauen kommt und diese vor dem Gesetz keine Rechte hätten (AS 6, VHP S. 10, VHP S. 13), verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Frauen in Syrien sexueller Gewalt ausgesetzt sein können und einem erhöhten Risiko, Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden, unterliegen. Eine konkrete Gefahr für Frauen, die, wie die Beschwerdeführerin aus XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka, stammen, lässt sich den Länderberichten dagegen nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass die Situation für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens (in den vom SDF/PYD kontrollierten Gebieten) in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung sogar besser ist als im restlichen Syrien. So haben Frauen dort beispielsweise den gleichen Status wie Männer, auch in Bezug auf Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten.Bezüglich der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es in ihrer Heimat zu Vergewaltigungen von Frauen kommt und diese vor dem Gesetz keine Rechte hätten (AS 6, VHP S. 10, VHP S. 13), verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Frauen in Syrien sexueller Gewalt ausgesetzt sein können und einem erhöhten Risiko, Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden, unterliegen. Eine konkrete Gefahr für Frauen, die, wie die Beschwerdeführerin aus römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka, stammen, lässt sich den Länderberichten dagegen nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass die Situation für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens (in den vom SDF/PYD kontrollierten Gebieten) in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung sogar besser ist als im restlichen Syrien. So haben Frauen dort beispielsweise den gleichen Status wie Männer, auch in Bezug auf Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Wie bereits zuvor zu den Verhältnissen der Beschwerdeführerin festgestellt, leben noch (auch männliche) Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Syrien, allen voran ihr Vater, ihr volljähriger Bruder sowie ihr Onkel (AS 1, AS 3, AS43, AS 55, VHP S. 7), sodass die Beschwerdeführerin in Syrien keinesfalls schutzlos oder ohne familiäre Unterstützung dasteht. Demnach ist die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu den Ausführungen in ihrer Beschwerde, nicht als „alleinstehende Frau“ bzw. „de facto alleinstehend“ anzusehen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2025 erstmals von potenziellen und willkürlichen Übergriffen durch die Haiʾat Tahrir asch-Scham/HTS spricht und darauf hinweist, dass die HTS in den letzten Monaten immer mehr Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht habe, ist zu entgegnen, dass den in den Länderberichten abgebildeten Karten zu entnehmen ist, dass die HTS keine Kontrolle über die kurdisch kontrollierten Gebiete hat. Ein Eingriff in die psychische oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin hat sich sohin im gesamten Verfahren, nach Erstbefragung, zwei Einvernahmen vor der Behörde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht ergeben. 2.
- Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie auf kürzlich veröffentlichte Medienberichte. Das durch den Machtwechsel inzwischen veraltete LIB, Version 11, wurde nur in den Fällen zitiert, in denen trotz des Machtwechsels keine wesentlichen Änderungen festzustellen sind und es nach wie vor als aktuell betrachtet werden kann oder in denen ein Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel erforderlich ist. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie der Tatsache, dass diese Berichte auf verschiedenen, unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild vermitteln, sieht das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Blick auf § 20 AsylG 2005hat die Entscheidung durch eine weibliche Richterin zu ergehen, weshalb, nach Unzuständigkeitseinrede durch einen männlichen Richter (OZ 16), nunmehr W284 zuständig ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Blick auf Paragraph 20, AsylG 2005hat die Entscheidung durch eine weibliche Richterin zu ergehen, weshalb, nach Unzuständigkeitseinrede durch einen männlichen Richter (OZ 16), nunmehr W284 zuständig ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, m. w. N).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, m. w. N). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, m. w. N).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, m. w. N). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; m. w. N).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; m. w. N). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, m. w. N).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, m. w. N). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, m. w. N).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, m. w. N). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, m. w. N).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, m. w. N). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, mangelte es dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen (drohende Verfolgung aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft, Entführung und Rekrutierung durch die SDF/YPG, Verfolgung als „alleinstehende“ Frau) an Glaubwürdigkeit. Es ist der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, eine aktuelle, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung von maßgeblicher Intensität darzulegen, die auf einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK genannten Asylgrund beruht. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, mangelte es dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen (drohende Verfolgung aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft, Entführung und Rekrutierung durch die SDF/YPG, Verfolgung als „alleinstehende“ Frau) an Glaubwürdigkeit. Es ist der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, eine aktuelle, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung von maßgeblicher Intensität darzulegen, die auf einem in "Art". 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK genannten Asylgrund beruht. Unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens bestehen demzufolge keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung konfrontiert wäre. Die bloße Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus, um Asylstatus zu begründen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). UNHCR fordert in seiner Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024, keine negativen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz zu treffen. Dabei differenziert es jedoch nicht zwischen Personen, denen bereits internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt wurde, und jenen, denen dieser noch nicht zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin besitzt bereits rechtskräftig den Status einer subsidiär Schutzberechtigten, der durch die hier zu treffende Entscheidung unberührt bleibt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.07.2023 ist daher unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.07.2023 ist daher unbegründet abzuweisen. Vollständigkeitshalber darf noch Folgendes bemerkt werden: Das BVwG verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin die Mutter der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX , geboren am XXXX in XXXX und zugleich Lebensgefährtin von XXXX , (nunmehr) ebenfalls österreichischer Staatsbürger, ist. Allerdings verhilft ihr die familienrechtlichen Einordnung mangels staatlich registrierter Ehe nicht zu einem Aufenthaltstitel nach dem NAG:Das BVwG verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin die Mutter der österreichischen Staatsbürgerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 und zugleich Lebensgefährtin von römisch 40 , (nunmehr) ebenfalls österreichischer Staatsbürger, ist. Allerdings verhilft ihr die familienrechtlichen Einordnung mangels staatlich registrierter Ehe nicht zu einem Aufenthaltstitel nach dem NAG: § 47 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) regelt grundsätzlich die Möglichkeiten des Familiennachzugs für drittstaatsangehörige Familienangehörige sowie für drittstaatsangehörige Angehörige von österreichischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben. Familienangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 steht der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Titel berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt und eröffnet anschließend die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erlangen. Paragraph 47, NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) regelt grundsätzlich die Möglichkeiten des Familiennachzugs für drittstaatsangehörige Familienangehörige sowie für drittstaatsangehörige Angehörige von österreichischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben. Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 2 , A, b, s, 1 Z. 9 steht der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Titel berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt und eröffnet anschließend die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erlangen. Angehörigen nach § 47 Abs. 3 NAG kann der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, der eine befristete Niederlassung ohne Erwerbstätigkeitserlaubnis erlaubt; eine Erwerbstätigkeit ist lediglich nach quotenpflichtiger Zweckänderung möglich. Nur Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 haben einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel.Angehörigen nach Paragraph 47 , A, b, s, 3 NAG kann der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, der eine befristete Niederlassung ohne Erwerbstätigkeitserlaubnis erlaubt; eine Erwerbstätigkeit ist lediglich nach quotenpflichtiger Zweckänderung möglich. Nur Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2 , A, b, s, 1 Z. 9 haben einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel. Nach § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG zählen als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv‑ und Stiefkinder (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz2 zu § 47 NAG Rz. 2ff.).Nach Paragraph 2 , A, b, s, 1 Z. 9 NAG zählen als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv‑ und Stiefkinder (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz2 zu Paragraph 47, NAG Rz. 2ff.). Rechtsgültig geschlossene Ehen sind unabhängig vom Ort der Eheschließung anzuerkennen, müssen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt jedoch fortbestehen (VwGH 24.06.2010, 2008/21/0112). Im gegenständlichen Fall scheidet die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ für die Beschwerdeführerin aus, zumal ihre „Ehe“ im Herkunftsland nicht staatlich registriert wurde und somit keine dauerhafte Beziehung im Sinne des § 47 Abs. 3 nachgewiesen wurde. Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen Ra 2018/18/0094‑8 (06.09.2018) und Ra 2018/18/0534‑9 (14.03.2019) klargestellt, dass syrisch-traditionelle Eheschließungen bei nachträglicher staatlicher Registrierung rückwirkend ab dem Datum der traditionellen Hochzeit als rechtsgültig anzuerkennen sind, sofern keine ordre-public‑widrigen Umstände vorliegen. Im gegenständlichen Fall scheidet die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ für die Beschwerdeführerin aus, zumal ihre „Ehe“ im Herkunftsland nicht staatlich registriert wurde und somit keine dauerhafte Beziehung im Sinne des Paragraph 47 , A, b, s, 3 nachgewiesen wurde. Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen Ra 2018/18/0094‑8 (06.09.2018) und Ra 2018/18/0534‑9 (14.03.2019) klargestellt, dass syrisch-traditionelle Eheschließungen bei nachträglicher staatlicher Registrierung rückwirkend ab dem Datum der traditionellen Hochzeit als rechtsgültig anzuerkennen sind, sofern keine ordre-public‑widrigen Umstände vorliegen. Nach syrischem Zivilrecht (Art. 38 Zivilgesetzbuch Nr. 376/1975) ist für die Wirksamkeit einer Ehe jedoch zwingend eine Registrierung bei der Zivilstandsbehörde erforderlich. Da eine solche Registrierung der Beschwerdeführerin nicht erfolgte, gilt sie als nicht verheiratet und ist damit auch nicht als Ehegattin und Familienangehörige des österreichischen Staatsangehörigen anzusehen.Nach syrischem Zivilrecht ("Art". 38 Zivilgesetzbuch Nr. 376 aus 1975,) ist für die Wirksamkeit einer Ehe jedoch zwingend eine Registrierung bei der Zivilstandsbehörde erforderlich. Da eine solche Registrierung der Beschwerdeführerin nicht erfolgte, gilt sie als nicht verheiratet und ist damit auch nicht als Ehegattin und Familienangehörige des österreichischen Staatsangehörigen anzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2276420.1.00