FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 28.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG und legte eine Arbeitsbestätigung vom XXXX 2024, eine Kopie seiner E-Card, eine Kopie seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus sowie ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien mit dem Inhalt vor, dass die Dienstleistungen der Konsularabteilung der Botschaft in näher genannten Bereichen, darunter die Beantragung der Ausstellung von Reisepässen, nicht erbracht würden.1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 28.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG und legte eine Arbeitsbestätigung vom römisch 40 2024, eine Kopie seiner E-Card, eine Kopie seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus sowie ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien mit dem Inhalt vor, dass die Dienstleistungen der Konsularabteilung der Botschaft in näher genannten Bereichen, darunter die Beantragung der Ausstellung von Reisepässen, nicht erbracht würden.
1 FPG ab.4. Mit Bescheid vom 14.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt. Es wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Dem Beschwerdeführer wurde
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.08.2021, W262 2174877-1/12E, gekürzt ausgefertigt am 24.08.2021, wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ersatzlos behoben.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.08.2021, W262 2174877-1/12E, gekürzt ausgefertigt am 24.08.2021, wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde ersatzlos behoben. Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 35 erstmals am XXXX 08.2022 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum XXXX 08.2023 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am XXXX 08.2024 mit Gültigkeit bis zum XXXX 08.2027 verlängert. Zuvor verfügte er von XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus
G. Der Beschwerdeführer verfügt über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung.Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 35 erstmals am römisch 40 08.2022 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum römisch 40 08.2023 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am römisch 40 08.2024 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 08.2027 verlängert. Zuvor verfügte er von römisch 40 08.2021 bis römisch 40 08.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG. Der Beschwerdeführer verfügt über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2025 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2025 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass
1, Abs. 2 und 2a FPG ausgestellt werden kann.Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2 und 2 a FPG ausgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Muttersprache ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Erstverfahrens (AS 21 ff) und aus dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 (AS 32). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer von XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügte, ihm am XXXX 08.2022 erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum XXXX 08.2023 gültig war, ausgestellt und dieser zuletzt am XXXX 08.2024 mit Gültigkeit bis zum XXXX 08.2027 verlängert wurde, ergeben sich aus einem aktuellen IZR-Auszug (OZ 2) sowie der im Akt einliegenden Kopie seiner „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (AS 7).Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer von römisch 40 08.2021 bis römisch 40 08.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügte, ihm am römisch 40 08.2022 erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum römisch 40 08.2023 gültig war, ausgestellt und dieser zuletzt am römisch 40 08.2024 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 08.2027 verlängert wurde, ergeben sich aus einem aktuellen IZR-Auszug (OZ 2) sowie der im Akt einliegenden Kopie seiner „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (AS 7).
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem entsprechenden, im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien (AS 6). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet: „
1 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit römisch 40 08.2022 über den einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zuletzt am römisch 40 08.2024 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 08.2027 verlängert wurde, und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein. 3.1.
1 FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG durch. Sie stellte dabei zutreffend fest, dass keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt seien, weshalb dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei.Er beantragte am 28.10.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG durch. Sie stellte dabei zutreffend fest, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt seien, weshalb dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei. 3.1.4.
1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 1 NAG).
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, NAG). Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG wäre, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllen. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen.
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllen.
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Z 1 bis Z 8) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Z 1 in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorgelegt werden muss. Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis des ÖSD über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 vom 22.03.2019 vorgelegt, wodurch er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat.
Paragraph 10, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Ziffer eins bis Ziffer 8,) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Ziffer eins, in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, IntG vorgelegt werden muss. Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis des ÖSD über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 vom 22.03.2019 vorgelegt, wodurch er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 08.2022 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und anschließend ab XXXX 08.2021 aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung plus rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 08.2022 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und anschließend ab römisch 40 08.2021 aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung plus rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Abs Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen.
Paragraph 2, Abs Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am XXXX 08.2022 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2022 verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine Aufenthaltsberechtigung plus
G, weshalb diese Zeit
2 NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer gilt somit seit XXXX 08.2021, also seit etwas weniger als vier Jahren, als niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 05.12.2015
G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, nicht.Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am römisch 40 08.2022 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von römisch 40 08.2021 bis römisch 40 08.2022 verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, weshalb diese Zeit
Paragraph 45, Absatz 2, NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer gilt somit seit römisch 40 08.2021, also seit etwas weniger als vier Jahren, als niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 05.12.2015
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, nicht. Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren.Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren. Ferner wurde eine
1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.Ferner wurde eine
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden. Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben. 3.1.4.
1 FPG schon von daher scheitert, dass er noch nicht fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer
Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert, dass er noch nicht fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) unterbleiben kann. 3.1.4.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W286.2174877.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.