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{'item': 'W286 2174877-2'}

Obsah (18)§ 88Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 45§ 17§ 12§ 2§ 54§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW286 2174877-2 Spruch, W286 2174877-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 88

FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 28.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG und legte eine Arbeitsbestätigung vom XXXX 2024, eine Kopie seiner E-Card, eine Kopie seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus sowie ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien mit dem Inhalt vor, dass die Dienstleistungen der Konsularabteilung der Botschaft in näher genannten Bereichen, darunter die Beantragung der Ausstellung von Reisepässen, nicht erbracht würden.1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 28.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG und legte eine Arbeitsbestätigung vom römisch 40 2024, eine Kopie seiner E-Card, eine Kopie seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus sowie ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien mit dem Inhalt vor, dass die Dienstleistungen der Konsularabteilung der Botschaft in näher genannten Bereichen, darunter die Beantragung der Ausstellung von Reisepässen, nicht erbracht würden.

  1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  2. Mit Schreiben vom 11.02.2025 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vor.
  3. Mit Bescheid vom 14.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ab.4. Mit Bescheid vom 14.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, und legte mehrere Schriftstücke, darunter ein Zeugnis des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD) zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 vom 22.03.2019, vor.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 11.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Es wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Dem Beschwerdeführer wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.08.2021, W262 2174877-1/12E, gekürzt ausgefertigt am 24.08.2021, wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ersatzlos behoben.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.08.2021, W262 2174877-1/12E, gekürzt ausgefertigt am 24.08.2021, wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde ersatzlos behoben. Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 35 erstmals am XXXX 08.2022 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum XXXX 08.2023 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am XXXX 08.2024 mit Gültigkeit bis zum XXXX 08.2027 verlängert. Zuvor verfügte er von XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G. Der Beschwerdeführer verfügt über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung.Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 35 erstmals am römisch 40 08.2022 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum römisch 40 08.2023 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am römisch 40 08.2024 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 08.2027 verlängert. Zuvor verfügte er von römisch 40 08.2021 bis römisch 40 08.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG. Der Beschwerdeführer verfügt über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2025 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2025 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass

§ 88Abs.

1, Abs. 2 und 2a FPG ausgestellt werden kann.Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass

Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2 und 2 a FPG ausgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

§ 45NAG vor.

Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Muttersprache ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Erstverfahrens (AS 21 ff) und aus dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 (AS 32). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer von XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügte, ihm am XXXX 08.2022 erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum XXXX 08.2023 gültig war, ausgestellt und dieser zuletzt am XXXX 08.2024 mit Gültigkeit bis zum XXXX 08.2027 verlängert wurde, ergeben sich aus einem aktuellen IZR-Auszug (OZ 2) sowie der im Akt einliegenden Kopie seiner „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (AS 7).Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer von römisch 40 08.2021 bis römisch 40 08.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügte, ihm am römisch 40 08.2022 erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum römisch 40 08.2023 gültig war, ausgestellt und dieser zuletzt am römisch 40 08.2024 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 08.2027 verlängert wurde, ergeben sich aus einem aktuellen IZR-Auszug (OZ 2) sowie der im Akt einliegenden Kopie seiner „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (AS 7).

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem entsprechenden, im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien (AS 6). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.1.
  1. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl. RV 2144 BlgNR
  2. GP, S. 25).3.1.
  3. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  4. GP, S. 25). Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit XXXX 08.2022 über den einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zuletzt am XXXX 08.2024 mit Gültigkeit bis zum XXXX 08.2027 verlängert wurde, und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige

§ 88Abs.

1 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit römisch 40 08.2022 über den einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zuletzt am römisch 40 08.2024 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 08.2027 verlängert wurde, und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein. 3.1.

  1. Weiters erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim Beschwerdeführer weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage.3.1.
  2. Weiters erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim Beschwerdeführer weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage. 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer erfüllt keine der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 normierten Voraussetzungen:3.1.
  4. Der Beschwerdeführer erfüllt keine der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 normierten Voraussetzungen: Er beantragte am 28.10.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG durch. Sie stellte dabei zutreffend fest, dass keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt seien, weshalb dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei.Er beantragte am 28.10.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG durch. Sie stellte dabei zutreffend fest, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt seien, weshalb dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei. 3.1.4.

  1. Zu § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG wird festgehalten wie folgt:3.1.4.
  2. Zu Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG wird festgehalten wie folgt: Z 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie § 88 Abs. 2 FPG in Betracht, da es sich beim Beschwerdeführer weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.Ziffer eins, des Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht, da es sich beim Beschwerdeführer weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 1 NAG).

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, NAG). Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG wäre, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen.

§ 45Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllen. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen.

Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllen.

§ 10Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Z 1 bis Z 8) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Z 1 in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12Int

G vorgelegt werden muss. Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis des ÖSD über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 vom 22.03.2019 vorgelegt, wodurch er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat.

Paragraph 10, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Ziffer eins bis Ziffer 8,) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Ziffer eins, in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, IntG vorgelegt werden muss. Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis des ÖSD über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 vom 22.03.2019 vorgelegt, wodurch er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 08.2022 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und anschließend ab XXXX 08.2021 aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung plus rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 08.2022 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und anschließend ab römisch 40 08.2021 aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung plus rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 2

Abs Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen.

Paragraph 2, Abs Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am XXXX 08.2022 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2022 verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G, weshalb diese Zeit

§ 45Abs.

2 NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer gilt somit seit XXXX 08.2021, also seit etwas weniger als vier Jahren, als niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 05.12.2015

§ 13Abs. 1 Asyl

G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, nicht.Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am römisch 40 08.2022 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von römisch 40 08.2021 bis römisch 40 08.2022 verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, weshalb diese Zeit

Paragraph 45, Absatz 2, NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer gilt somit seit römisch 40 08.2021, also seit etwas weniger als vier Jahren, als niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 05.12.2015

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, nicht. Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren.Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren. Ferner wurde eine

§ 88Abs.

1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.Ferner wurde eine

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden. Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben. 3.1.4.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der Beschwerdeführer, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die fünfjährige ununterbrochene tatsächliche Niederlassung sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).3.1.4.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der Beschwerdeführer, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die fünfjährige ununterbrochene tatsächliche Niederlassung sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer

§ 88Abs.

1 FPG schon von daher scheitert, dass er noch nicht fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer

Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert, dass er noch nicht fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) unterbleiben kann. 3.1.4.

  1. Da sich der Beschwerdeführer für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach § 88 FPG ausgestellt werden.3.1.4.
  2. Da sich der Beschwerdeführer für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausgestellt werden. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W286.2174877.2.00

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