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{'item': 'W603 2304292-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW603 2304292-1 Spruch, , W603 2304292-1/16E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.05.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Fernmeldebüros, Fernmeldebehörde der Republik Österreich, vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wegen § 174 Abs. 3 TKG 2021 iVm § 188 Abs. 4 Z 28 TKG 2021, BGBl I 190/2021 idF BGBl I 6/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Fernmeldebüros, Fernmeldebehörde der Republik Österreich, vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 188, Absatz 4, Ziffer 28, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2024,, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind 100,- €, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind 100,- €, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. III. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Behörden- und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt 650,- €.römisch drei. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Behörden- und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt 650,- €. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextAngaben gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG bei Verhängung einer StrafeAngaben gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bei Verhängung einer Strafe Als erwiesen angenommene Tatsachen Der Beschwerdeführer war am XXXX .2024 und ist nach wie vor Inhaber des Einzelunternehmens XXXX . In dem Unternehmen ist nur der Beschwerdeführer tätig, er beschäftigt keine Mitarbeiter.Der Beschwerdeführer war am römisch 40 .2024 und ist nach wie vor Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 . In dem Unternehmen ist nur der Beschwerdeführer tätig, er beschäftigt keine Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer hat durchschnittliche Einkommensverhältnisse aus einer zusätzlich zu seinem Unternehmen angenommenen unselbständigen Beschäftigung iHv 3.253 EUR netto pro Monat, 14 Mal. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Am XXXX 2024 um 09:28 Uhr sendete der Beschwerdeführer von seiner E-Mail-Adresse „ XXXX “ ein Werbe-E-Mail über das Produkt „Adressable TV“ samt bezüglichem Werbematerial an die E-Mail Adresse XXXX . Das E-Mail war mit „Sehr geehrter RA. XXXX !“ eingeleitet.Am römisch 40 2024 um 09:28 Uhr sendete der Beschwerdeführer von seiner E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ ein Werbe-E-Mail über das Produkt „Adressable TV“ samt bezüglichem Werbematerial an die E-Mail Adresse römisch 40 . Das E-Mail war mit „Sehr geehrter RA. römisch 40 !“ eingeleitet. Dem E-Mail war Werbematerial für das beworbene Produkt „ XXXX “ beigefügt.Dem E-Mail war Werbematerial für das beworbene Produkt „ römisch 40 “ beigefügt. Der Beschwerdeführer versendete vor dem Versenden des dem Strafbescheid zu Grunde liegenden E-Mails auch ein weiteres E-Mail mit einer wenig förmlicher Anrede, wie z. B. „Hallo Stefan“, mit dem gleichen Inhalt auch an XXXX , um seinen Bekannten Mag. XXXX von der Werbung für das angebotene Produkt zu informieren, da er davon ausgegangen war, dass bei Marketingentscheidungen beide Regiepartner zustimmen müssten.Der Beschwerdeführer versendete vor dem Versenden des dem Strafbescheid zu Grunde liegenden E-Mails auch ein weiteres E-Mail mit einer wenig förmlicher Anrede, wie z. B. „Hallo Stefan“, mit dem gleichen Inhalt auch an römisch 40 , um seinen Bekannten Mag. römisch 40 von der Werbung für das angebotene Produkt zu informieren, da er davon ausgegangen war, dass bei Marketingentscheidungen beide Regiepartner zustimmen müssten. Der Beschwerdeführer verfügte beim Versenden des E-Mails am XXXX .2024 nicht über eine Einwilligung des im Empfangszeitpunkts einzigen Verfügungsbefugten über die Empfänger-E-Mail-Adresse, RA Dr. XXXX , zum allgemeinen Empfang vom Werbe-E-Mails oder des konkreten Werbe-E-Mails.Der Beschwerdeführer verfügte beim Versenden des E-Mails am römisch 40 .2024 nicht über eine Einwilligung des im Empfangszeitpunkts einzigen Verfügungsbefugten über die Empfänger-E-Mail-Adresse, RA Dr. römisch 40 , zum allgemeinen Empfang vom Werbe-E-Mails oder des konkreten Werbe-E-Mails. Der Beschwerdeführer hat die Empfänger-E-Mail-Adresse für die Nachricht nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung erhalten und stand vor bzw. beim Versenden des E-Mails am XXXX 2024 auch sonst nicht in einer Geschäftsbeziehung mit dem Verfügungsbefugten der Empfänger-E-Mail-Adresse, RA Dr. XXXX . Letzterer hatte im Tatzeitpunkt auch seinen (ehemaligen) Kanzleikollegen RA Mag. XXXX nicht dazu bevollmächtigt, Einwilligungen iSd § 174 TKG 2021 an Dritte zu erteilen.Der Beschwerdeführer hat die Empfänger-E-Mail-Adresse für die Nachricht nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung erhalten und stand vor bzw. beim Versenden des E-Mails am römisch 40 2024 auch sonst nicht in einer Geschäftsbeziehung mit dem Verfügungsbefugten der Empfänger-E-Mail-Adresse, RA Dr. römisch 40 . Letzterer hatte im Tatzeitpunkt auch seinen (ehemaligen) Kanzleikollegen RA Mag. römisch 40 nicht dazu bevollmächtigt, Einwilligungen iSd Paragraph 174, TKG 2021 an Dritte zu erteilen. Der Beschwerdeführer hatte die Empfänger-E-Mail-Adresse von der Homepage der RA-Regiegemeinschaft aus RA XXXX und RA XXXX . Letzterer war am XXXX .2024 nicht mehr verfügungsbefugt über die E-Mail-Adresse „ XXXX “, die Regiepartnerschaft war mit Anfang XXXX 2024 aufgelöst worden. RA Mag. XXXX war am Tag der Versendung des gegenständlichen Werbeemails ( XXXX 2024) auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei ( XXXX ) noch angeführt, was der Beschwerdeführer. vor dem Versenden des dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden E-Mails nachgesehen hatte.Der Beschwerdeführer hatte die Empfänger-E-Mail-Adresse von der Homepage der RA-Regiegemeinschaft aus RA römisch 40 und RA römisch 40 . Letzterer war am römisch 40 .2024 nicht mehr verfügungsbefugt über die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “, die Regiepartnerschaft war mit Anfang römisch 40 2024 aufgelöst worden. RA Mag. römisch 40 war am Tag der Versendung des gegenständlichen Werbeemails ( römisch 40 2024) auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei ( römisch 40 ) noch angeführt, was der Beschwerdeführer. vor dem Versenden des dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden E-Mails nachgesehen hatte. Eine Ablehnungsmöglichkeit der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation war in dem Werbe-E-Mail selbst nicht enthalten. Der Beschwerdeführer prüfte vor dem Versenden des E-Mails am XXXX .2024 nicht, ob die Empfänger-E-Mail-Adresse auf der ECG-Liste der RTR-GmbH enthalten war, was der Fall war.Der Beschwerdeführer prüfte vor dem Versenden des E-Mails am römisch 40 .2024 nicht, ob die Empfänger-E-Mail-Adresse auf der ECG-Liste der RTR-GmbH enthalten war, was der Fall war. Der Beschwerdeführer ist promovierter Jurist, er erkundigte sich vor dem Versenden des E-Mails am XXXX .2024 aber nicht beim Fernmeldebüro, der Regulierungsbehörde (RTR) oder bei einem Anwalt darüber, unter welchen Umständen Werbe-E-Mails zulässig sind. Der Beschwerdeführer ist promovierter Jurist, er erkundigte sich vor dem Versenden des E-Mails am römisch 40 .2024 aber nicht beim Fernmeldebüro, der Regulierungsbehörde (RTR) oder bei einem Anwalt darüber, unter welchen Umständen Werbe-E-Mails zulässig sind. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Fernmeldebüros vom XXXX .2024 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen § 174 Abs. 3 TKG 2021 iVm § 188 Abs. 4 Z 28 TKG 2021, BGBl I 190/2021 idF BGBl I 6/2024, wegen eines Werbe-E-Mail vom XXXX .2024, 09:28 Uhr, iHv 500,- €, zuzüglich 10 % Kostenbeitrag verhängt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Fernmeldebüros vom römisch 40 .2024 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 188, Absatz 4, Ziffer 28, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2024,, wegen eines Werbe-E-Mail vom römisch 40 .2024, 09:28 Uhr, iHv 500,- €, zuzüglich 10 % Kostenbeitrag verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am XXXX .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am römisch 40 .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 05.05.2025 fand eine online abgehaltene, öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei und zwei Zeugen (Anzeigenleger und dessen ehemaliger Kanzleipartner) einvernommen wurden. Für die Strafbemessung maßgebende Umstände Grundlage für die Bemessung der Strafe sind (i) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und (ii) die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zudem sind (iii) entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Das Verschulden ist besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten ist Bedacht zu nehmen. Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut ist die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Der Gesetzgeber hat durch die mögliche Höchststrafe von 50.000,- € deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes durch unerbetene Nachrichten als sehr hoch ansetzt. Das geschützte Rechtsgut ist daher jedenfalls nicht als unbedeutend anzusehen und wurde durch die Übertretung auch nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht sehen, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Ein Absehen von der Strafe oder ein Ausspruch einer bloßen Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG kommen sohin nicht in Frage. Schon der durch die unerbetene Nachricht erfolgte Eingriff in die Privatsphäre oder dieser gleichgestellten Interessen des Betroffenen stellt eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden kann, wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes. Aus diesen Gründen scheidet auch die Anwendbarkeit des § 33a VStG (Beratung statt Strafe) aus.Ein Absehen von der Strafe oder ein Ausspruch einer bloßen Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG kommen sohin nicht in Frage. Schon der durch die unerbetene Nachricht erfolgte Eingriff in die Privatsphäre oder dieser gleichgestellten Interessen des Betroffenen stellt eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden kann, wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes. Aus diesen Gründen scheidet auch die Anwendbarkeit des Paragraph 33 a, VStG (Beratung statt Strafe) aus. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind durchschnittlich, der Beschwerdeführer ist ledig und nicht sorgepflichtig. Mildernd ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nur fahrlässig gehandelt hat, da er – wenn auch vorwerfbar rechtsirrig – annahm, über die Einwilligung zu verfügen. Auch die Tatsache, dass keine einschlägigen Vorstrafen bestehen, ist mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend ist kein Umstand zu berücksichtigen, weshalb im Ergebnis die verhängte Strafe von 500,- €, was gerade einmal 1% der Höchststrafdrohung entspricht, somit jedenfalls tat- und auch schuldangemessen ist. Die Strafhöhe kann auch bei Zugrundelegung der festgestellten durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden. Der Ausspruch betreffend den Kostenbeitrag (20 % der verhängten Geldstrafe) folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt A. II.). Der Ausspruch betreffend den Kostenbeitrag (20 % der verhängten Geldstrafe) folgt aus Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt A. römisch zwei.). , Hinweis Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde sowie im Fall der Verhängung einer Strafe die Angaben gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu enthalten. Die Niederschrift über die mündliche Verkündung wurde den Verfahrensparteien nach der mündliche Verhandlung am 05.05.2025 zugestellt.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde sowie im Fall der Verhängung einer Strafe die Angaben gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu enthalten. Die Niederschrift über die mündliche Verkündung wurde den Verfahrensparteien nach der mündliche Verhandlung am 05.05.2025 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2304292.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.