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{'item': 'W605 2271598-1'}

Obsah (24)§§ 17Art. 5Art. 133§ 151§ 152Art. 58Art. 6Art. 77Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 28§ 31Artikel 51Artikel 89Artikel 9Artikel 10Artikel 17Artikel 83§ 4Art. 4Art. 12fArtikel 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW605 2271598-1 Spruch, W605 2270910-1/11E W605 2271598-1/11EW605 2271598-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfahren werden zur

Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz der Zweckbindung

Art. 5Abs. 1 lit. b DSGVO i

Vm Art.6 Abs. 4 DSGVO verstoßen hat.Festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz der Zweckbindung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, DSGVO verstoßen hat. 3. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Beiden hier gegenständlichen Beschwerden liegt das Verfahren der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) zur Zl. D
  2. XXXX betreffend die Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers vom 18.03.2021 zugrunde. Hierin behauptete der Erstbeschwerdeführer – soweit verfahrensrechtlich relevant – die XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und die XXXX GmbH (in der Folge: Y GmbH) hätten den Zweckbindungsgrundsatzes

Art. 5Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 6 Abs. 4 DSGVO verletzt, indem die Y GmbH zunächst Daten des Erstbeschwerdeführers zum Zweck der „Ausübung des Gewerbes des Adressverlags

§ 151Gew

O“ erhoben und diese Daten anschließend der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt hätte, welche ihrerseits diese Daten zum Zweck der „Ausübung des Gewerbes der Auskunftei über Kreditverhältnisse

§ 152Gew

O“ (weiter-) verarbeitet habe. Dieser Zweck der Datenverarbeitung durch die Zweitbeschwerdeführerin sei mit dem ursprünglichen Zweck der Y GmbH als Datenlieferanten nicht vereinbar. Auch liege kein Rechtfertigungstatbestand weder für die Datenverarbeitung durch die Y GmbH noch für jene durch die Zweitbeschwerdeführerin vor. Ergänzend stellte der Erstbeschwerdeführer den Antrag, gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein Verarbeitungsverbot

Art. 58Abs.

2 DSGVO dahingehend zu verhängen, dass der Zweitbeschwerdeführerin verboten werde, personenbezogene Daten bei Adressverlagen iSd § 151 GewO zu erheben und diese zu Bonitätsbeurteilungszwecken iSd § 152 GewO zu verarbeiten.römisch eins.

  1. Beiden hier gegenständlichen Beschwerden liegt das Verfahren der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) zur Zl. D
  2. römisch 40 betreffend die Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers vom 18.03.2021 zugrunde. Hierin behauptete der Erstbeschwerdeführer – soweit verfahrensrechtlich relevant – die römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und die römisch 40 GmbH (in der Folge: Y GmbH) hätten den Zweckbindungsgrundsatzes

Artikel 5, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, DSGVO verletzt, indem die Y Gmb

H zunächst Daten des Erstbeschwerdeführers zum Zweck der „Ausübung des Gewerbes des Adressverlags

Paragraph 151, GewO“ erhoben und diese Daten anschließend der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt hätte, welche ihrerseits diese Daten zum Zweck der „Ausübung des Gewerbes der Auskunftei über Kreditverhältnisse

Paragraph 152, GewO“ (weiter-) verarbeitet habe. Dieser Zweck der Datenverarbeitung durch die Zweitbeschwerdeführerin sei mit dem ursprünglichen Zweck der Y GmbH als Datenlieferanten nicht vereinbar. Auch liege kein Rechtfertigungstatbestand weder für die Datenverarbeitung durch die Y GmbH noch für jene durch die Zweitbeschwerdeführerin vor. Ergänzend stellte der Erstbeschwerdeführer den Antrag, gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein Verarbeitungsverbot

Artikel 58

, Absatz 2, DSGVO dahingehend zu verhängen, dass der Zweitbeschwerdeführerin verboten werde, personenbezogene Daten bei Adressverlagen iSd Paragraph 151, GewO zu erheben und diese zu Bonitätsbeurteilungszwecken iSd Paragraph 152, GewO zu verarbeiten. I.

  1. Hierzu durch die belangte Behörde aufgefordert brachte die Zweitbeschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 06.05.2021 – soweit verfahrensrechtlich relevant – Folgendes vor: römisch eins.
  2. Hierzu durch die belangte Behörde aufgefordert brachte die Zweitbeschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 06.05.2021 – soweit verfahrensrechtlich relevant – Folgendes vor: Sie verfüge u.a. über eine Gewerbeberechtigung als Adressverlag

§ 151Gew

O und verarbeite drei Adressen des Erstbeschwerdeführers XXXX , die sie von der Y GmbH erhalten habe. Sie habe die Adressdaten zu den in ihrer Datenschutzerklärung genannten Zwecken erhoben und verarbeite diese in weiterer Folge zu diesen und keinen anderen Zwecken. Dies sei auch im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO dokumentiert. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Y GmbH träfen keine gemeinsame Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung. Daher seien beide Unternehmen als selbständige Verantwortliche anzusehen. Sie hätten weder eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO noch eine nach Art. 26 DSGVO abgeschlossen. Der Grundsatz der Zweckbindung sei erfüllt, da der Zweck der Übermittlung von Adressdaten von der Y GmbH an die Zweitbeschwerdeführerin

§ 151Abs. 6 Gew

O e contrario nicht auf Marketingzwecke beschränkt sei, sondern liege ex lege in der Ausübung des Gewerbes der Y GmbH

§ 151Gew

O. Ferner sei jeder Verantwortliche ausschließlich an die von ihm selbst festgelegten Zwecke gebunden, es bestehe eine Zweckkompatibilität ex lege, weil die Datenverarbeitung von der Y GmbH als Adressverlag und jene der Zweitbeschwerdeführerin als Kreditauskunftei auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten beruhten, und auch nach den Faktoren des Art. 6 Abs. 4 DSGVO sei eine Kompatibilität der in Rede stehenden Zwecke gegeben, insbesondere aufgrund der niederschwelligen Natur der gegenständlichen Adressdaten. Die Y GmbH verfüge über eine Gewerbeberechtigung als Adressverlag nach § 151 GewO, weshalb der Zweck der Datenverarbeitung im Sinne dieser Norm zu prüfen sei. Der gesetzlichen Tätigkeit als Adressverlag sei es immanent, dass der Adressverlag Daten an seine Kunden zum Zweck der Ausübung seines Gewerbes übermittle. Dieser Zweck sei vielfältig und nicht auf Marketingzwecke beschränkt. Da die Übermittlung der Adressdaten von der Y GmbH an die Zweitbeschwerdeführerin ohne Beschränkung auf Marketingzwecke und allgemein zum Zweck der Ausübung des Gewerbes des Adressverlags durch die Y GmbH erfolgt sei, stehe die nachfolgende Verarbeitung der Adressdaten durch die Zweitbeschwerdeführerin zu den in ihrer Datenschutzerklärung genannten Zwecken hiermit in vollem Einklang. Die Zweckbindung ieS beziehe sich wesensnotwendig auf die Zweckfestlegung durch den Verantwortlichen selbst. Ein Rückgriff auf die Zweckfestlegung durch einen Dritten (z.B. jenen Dritten, bei welchem die Daten erstmals erhoben worden seien), scheide aus, weil dies bedeuten würde, dass der Verantwortliche seine Zwecke nicht mehr selbst festlegen könnte bzw. der Grundsatz der Zweckfestlegung für ihn gar nicht gelten würde. Der Grundsatz der Zweckbindung hafte am jeweiligen Verantwortlichen, nicht hingegen an Dritten. Da die Zweitbeschwerdeführerin die Adressdaten zu den in ihrer Datenschutzerklärung genannten Zwecken erhoben habe und auch nur für diese Zwecke verarbeite, sei der Grundsatz der Zweckbindung bereits aus diesem Grund gewahrt. Da die Adressdaten von der Y GmbH an die Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage und im Rahmen des § 151 GewO übermittelt worden sei, beruhe die in der Übermittlung liegende Weiterverarbeitung auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten und daher sei der Zweckbindungsgrundsatz ex lege als erfüllt anzusehen. Jedenfalls sei eine Kompatibilität zwischen den Zwecken der Y GmbH und der Zweitbeschwerdeführerin

Art. 6Abs. 4 DSGVO gegeben, selbst dann, wenn man die Verarbeitungszwecke der Y Gmb

H lediglich auf „Marketingzwecke“ beschränke.Sie verfüge u.a. über eine Gewerbeberechtigung als Adressverlag

Paragraph 151, GewO und verarbeite drei Adressen des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , die sie von der Y GmbH erhalten habe. Sie habe die Adressdaten zu den in ihrer Datenschutzerklärung genannten Zwecken erhoben und verarbeite diese in weiterer Folge zu diesen und keinen anderen Zwecken. Dies sei auch im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30, Absatz eins, DSGVO dokumentiert. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Y GmbH träfen keine gemeinsame Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung. Daher seien beide Unternehmen als selbständige Verantwortliche anzusehen. Sie hätten weder eine Vereinbarung nach Artikel 28, DSGVO noch eine nach Artikel 26, DSGVO abgeschlossen. Der Grundsatz der Zweckbindung sei erfüllt, da der Zweck der Übermittlung von Adressdaten von der Y GmbH an die Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 151, Absatz 6, GewO e contrario nicht auf Marketingzwecke beschränkt sei, sondern liege ex lege in der Ausübung des Gewerbes der Y GmbH

Paragraph 151, GewO. Ferner sei jeder Verantwortliche ausschließlich an die von ihm selbst festgelegten Zwecke gebunden, es bestehe eine Zweckkompatibilität ex lege, weil die Datenverarbeitung von der Y GmbH als Adressverlag und jene der Zweitbeschwerdeführerin als Kreditauskunftei auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten beruhten, und auch nach den Faktoren des Artikel 6, Absatz 4, DSGVO sei eine Kompatibilität der in Rede stehenden Zwecke gegeben, insbesondere aufgrund der niederschwelligen Natur der gegenständlichen Adressdaten. Die Y GmbH verfüge über eine Gewerbeberechtigung als Adressverlag nach Paragraph 151, GewO, weshalb der Zweck der Datenverarbeitung im Sinne dieser Norm zu prüfen sei. Der gesetzlichen Tätigkeit als Adressverlag sei es immanent, dass der Adressverlag Daten an seine Kunden zum Zweck der Ausübung seines Gewerbes übermittle. Dieser Zweck sei vielfältig und nicht auf Marketingzwecke beschränkt. Da die Übermittlung der Adressdaten von der Y GmbH an die Zweitbeschwerdeführerin ohne Beschränkung auf Marketingzwecke und allgemein zum Zweck der Ausübung des Gewerbes des Adressverlags durch die Y GmbH erfolgt sei, stehe die nachfolgende Verarbeitung der Adressdaten durch die Zweitbeschwerdeführerin zu den in ihrer Datenschutzerklärung genannten Zwecken hiermit in vollem Einklang. Die Zweckbindung ieS beziehe sich wesensnotwendig auf die Zweckfestlegung durch den Verantwortlichen selbst. Ein Rückgriff auf die Zweckfestlegung durch einen Dritten (z.B. jenen Dritten, bei welchem die Daten erstmals erhoben worden seien), scheide aus, weil dies bedeuten würde, dass der Verantwortliche seine Zwecke nicht mehr selbst festlegen könnte bzw. der Grundsatz der Zweckfestlegung für ihn gar nicht gelten würde. Der Grundsatz der Zweckbindung hafte am jeweiligen Verantwortlichen, nicht hingegen an Dritten. Da die Zweitbeschwerdeführerin die Adressdaten zu den in ihrer Datenschutzerklärung genannten Zwecken erhoben habe und auch nur für diese Zwecke verarbeite, sei der Grundsatz der Zweckbindung bereits aus diesem Grund gewahrt. Da die Adressdaten von der Y GmbH an die Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage und im Rahmen des Paragraph 151, GewO übermittelt worden sei, beruhe die in der Übermittlung liegende Weiterverarbeitung auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten und daher sei der Zweckbindungsgrundsatz ex lege als erfüllt anzusehen. Jedenfalls sei eine Kompatibilität zwischen den Zwecken der Y GmbH und der Zweitbeschwerdeführerin

Artikel 6, Absatz 4, DSGVO gegeben, selbst dann, wenn man die Verarbeitungszwecke der Y Gmb

H lediglich auf „Marketingzwecke“ beschränke. I.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 01.12.2022 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich der Zweck der Übermittlung von Adressdaten nicht auf Marketingzwecke beschränke, sondern ex lege in der Ausübung des Gewerbes der Y GmbH

§ 151Gew

O liege. Die Tätigkeit eines Adressverlags umfasse den Bereich des „Customer-Relationship-Management (CRM)“, wozu auch Bonitätsprüfungen gehörten. Daher habe die Y GmbH die verfahrensgegenständlichen Adressdaten bereits zum Zweck der Ermöglichung von Bonitätsprüfungen erhoben und sie zu demselben Zweck an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt. Es liege somit keine Zweckänderung vor.römisch eins.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 01.12.2022 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich der Zweck der Übermittlung von Adressdaten nicht auf Marketingzwecke beschränke, sondern ex lege in der Ausübung des Gewerbes der Y GmbH

Paragraph 151, GewO liege. Die Tätigkeit eines Adressverlags umfasse den Bereich des „Customer-Relationship-Management (CRM)“, wozu auch Bonitätsprüfungen gehörten. Daher habe die Y GmbH die verfahrensgegenständlichen Adressdaten bereits zum Zweck der Ermöglichung von Bonitätsprüfungen erhoben und sie zu demselben Zweck an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt. Es liege somit keine Zweckänderung vor. I.4. Mit Bescheid vom 22.07.2022, GZ. D124. XXXX , gab die belangten Behörde (im Parallelverfahren) der Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Y GmbH statt und stellte fest, dass die Y GmbH gegen den Grundsatz der Zweckbindung

Art. 5Abs. 1 lit. b DSGVO verstoßen und deshalb die Daten des Erstbeschwerdeführers unrechtmäßig entgegen Art. 6 Abs. 1 i

Vm Abs. 4 DSGVO verarbeitet habe, indem die Y GmbH zumindest Name, Adresse und Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers, die sie ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhoben gehabt habe, an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt habe, welche diese Daten wiederrum in Folge zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach § 152 GewO verarbeitet habe (Spruchpunkt 1). römisch eins.4. Mit Bescheid vom 22.07.2022, GZ. D124. römisch 40 , gab die belangten Behörde (im Parallelverfahren) der Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Y GmbH statt und stellte fest, dass die Y GmbH gegen den Grundsatz der Zweckbindung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b, DSGVO verstoßen und deshalb die Daten des Erstbeschwerdeführers unrechtmäßig entgegen Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, DSGVO verarbeitet habe, indem die Y GmbH zumindest Name, Adresse und Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers, die sie ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhoben gehabt habe, an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt habe, welche diese Daten wiederrum in Folge zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach Paragraph 152, GewO verarbeitet habe (Spruchpunkt 1). Die Entscheidung im Parallelverfahren brachte die belangte Behörde den hier gegenständlichen Verfahrensparteien mit Schreiben vom 22.12.2022 nochmals gesondert zur Kenntnis. 1.

  1. Hierauf bezugnehmend führte die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.02.2023 im Wesentlichen aus, die Zwecke der Erhebung der Daten durch die Y GmbH und der Übermittlung an bzw. Verarbeitung durch die Zweitbeschwerdeführerin seien ident. Der Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung durch die Y GmbH habe u.a. darin bestanden, Adressdaten an Kreditauskunfteien zu Zwecken der Bonitätsbewertung zu übermitteln. Dieses Ergebnis stehe auch mit § 151 Abs. 6 GewO im Einklang.1.
  2. Hierauf bezugnehmend führte die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.02.2023 im Wesentlichen aus, die Zwecke der Erhebung der Daten durch die Y GmbH und der Übermittlung an bzw. Verarbeitung durch die Zweitbeschwerdeführerin seien ident. Der Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung durch die Y GmbH habe u.a. darin bestanden, Adressdaten an Kreditauskunfteien zu Zwecken der Bonitätsbewertung zu übermitteln. Dieses Ergebnis stehe auch mit Paragraph 151, Absatz 6, GewO im Einklang. I.
  3. Mit Stellungnahme vom 09.03.2023 führte der Erstbeschwerdeführer unter Verweis auf den gegen die Y GmbH ergangenen Bescheid vom 22.07.2022 im Wesentlichen aus, es liege keine Zweckkompatibilität, schon gar keine Zweckidentität vor. Entgegen den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin liege zwischen Marketingzwecken und Bonitätshochrechnung eine Zweckänderung vor. Selbst wenn „Customer-Relationship-Management (CRM)“ unter das Gewerbe des § 151 GewO fallen würde, dürfte die Y GmbH in diesem Bereich daher nur jene Daten übermitteln, die die Zweitbeschwerdeführerin zur Pflege ihrer Kundenbeziehungen benötige, also größtenteils nicht personenbezogene Daten von Unternehmern, die die Dienstleistungen der Zweitbeschwerdeführerin in Anspruch nähmen, also dort Bonitätsberichte kauften. Bei den Personen, deren Daten die Zweitbeschwerdeführerin bei der Y GmbH erhoben habe, handle es sich nicht um Kunden, sie habe zu ihnen keinerlei Geschäftsbeziehung, weshalb sie nicht unter den Begriff des „CRM“ fielen. römisch eins.
  4. Mit Stellungnahme vom 09.03.2023 führte der Erstbeschwerdeführer unter Verweis auf den gegen die Y GmbH ergangenen Bescheid vom 22.07.2022 im Wesentlichen aus, es liege keine Zweckkompatibilität, schon gar keine Zweckidentität vor. Entgegen den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin liege zwischen Marketingzwecken und Bonitätshochrechnung eine Zweckänderung vor. Selbst wenn „Customer-Relationship-Management (CRM)“ unter das Gewerbe des Paragraph 151, GewO fallen würde, dürfte die Y GmbH in diesem Bereich daher nur jene Daten übermitteln, die die Zweitbeschwerdeführerin zur Pflege ihrer Kundenbeziehungen benötige, also größtenteils nicht personenbezogene Daten von Unternehmern, die die Dienstleistungen der Zweitbeschwerdeführerin in Anspruch nähmen, also dort Bonitätsberichte kauften. Bei den Personen, deren Daten die Zweitbeschwerdeführerin bei der Y GmbH erhoben habe, handle es sich nicht um Kunden, sie habe zu ihnen keinerlei Geschäftsbeziehung, weshalb sie nicht unter den Begriff des „CRM“ fielen. I.
  5. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.03.2023, GZ. D
  6. XXXX , gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde hinsichtlich des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung statt und stellte fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Daten des Erstbeschwerdeführers (zumindest: Name, Adresse und Geburtsdatum) entgegen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO unrechtmäßig von [der Y GmbH] erhoben und in Folge zu Bonitätsbeurteilungszwecken verarbeitet habe (Spruchpunkt 1). Die Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 2) und den Antrag auf Verhängung eines Datenverarbeitungsverbots zurück (Spruchpunkt 3). römisch eins.
  7. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.03.2023, GZ. D
  8. römisch 40 , gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde hinsichtlich des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung statt und stellte fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Daten des Erstbeschwerdeführers (zumindest: Name, Adresse und Geburtsdatum) entgegen den Vorgaben des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, DSGVO unrechtmäßig von [der Y GmbH] erhoben und in Folge zu Bonitätsbeurteilungszwecken verarbeitet habe (Spruchpunkt 1). Die Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 2) und den Antrag auf Verhängung eines Datenverarbeitungsverbots zurück (Spruchpunkt 3). I.
  9. Am 18.04.2023 erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt
  10. und Spruchpunkt
  11. des Bescheides der belangten Behörde. römisch eins.
  12. Am 18.04.2023 erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt
  13. und Spruchpunkt
  14. des Bescheides der belangten Behörde. 1.8.
  15. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt
  16. des angefochtenen Bescheides führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus: Entscheidend sei einzig und allein, dass die Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu Bonitätsbeurteilungszwecken zu verarbeiten, ausgehend vom ursprünglichen Verarbeitungszweck eine Zweckänderung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Folge gehabt habe, die nicht

Art. 6Abs.

4 DSGVO legitimiert worden sei. Denn auch die Erhebung der Daten durch die Zweitbeschwerdeführerin zu Bonitätsbeurteilungszwecken „von Beginn an“ hätte infolge der Zweckänderung nur bei einem positiven Zweckkompatibilitätstest nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO oder einer Einwilligung des Erstbeschwerdeführers erfolgen dürfen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO verstoßen und die Daten des Erstbeschwerdeführers unrechtmäßig, weil entgegen Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 4 DSGVO, verarbeitet, in dem sie diese Daten zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach § 152 GewO bei der Y GmbH erhoben und zu diesem Zweck verarbeitet habe, ohne einen Zweckkompatibilitätstest durchgeführt zu haben. Dieser Verstoß liege unabhängig und zusätzlich zu dem in Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheids festgestellten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch die Zweitbeschwerdeführerin sowie den Datenschutzverstößen durch die Y GmbH vor und habe der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich die Feststellung eine Rechtsverletzung begehrt. 1.8.
  2. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus: Entscheidend sei einzig und allein, dass die Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu Bonitätsbeurteilungszwecken zu verarbeiten, ausgehend vom ursprünglichen Verarbeitungszweck eine Zweckänderung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO zur Folge gehabt habe, die nicht

Artikel 6, Absatz 4, DSGVO legitimiert worden sei.

Denn auch die Erhebung der Daten durch die Zweitbeschwerdeführerin zu Bonitätsbeurteilungszwecken „von Beginn an“ hätte infolge der Zweckänderung nur bei einem positiven Zweckkompatibilitätstest nach Artikel 6, Absatz 4, DSGVO oder einer Einwilligung des Erstbeschwerdeführers erfolgen dürfen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO verstoßen und die Daten des Erstbeschwerdeführers unrechtmäßig, weil entgegen Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, DSGVO, verarbeitet, in dem sie diese Daten zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach Paragraph 152, GewO bei der Y GmbH erhoben und zu diesem Zweck verarbeitet habe, ohne einen Zweckkompatibilitätstest durchgeführt zu haben. Dieser Verstoß liege unabhängig und zusätzlich zu dem in Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheids festgestellten Verstoß gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, DSGVO durch die Zweitbeschwerdeführerin sowie den Datenschutzverstößen durch die Y GmbH vor und habe der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich die Feststellung eine Rechtsverletzung begehrt. 1.8.
  2. Im Hinblick auf Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der historischen Datenverarbeitung durch die Zweitbeschwerdeführerin keinen Rechtsschutz des Erstbeschwerdeführers gegen mögliche zukünftige Datenübermittlungen biete. Auch wenn die Y GmbH und die Zweitbeschwerdeführerin sämtliche personenbezogene Daten zum Erstbeschwerdeführer aus ihren Datenbanken löschen sollten, sei zu befürchten, dass die Y GmbH künftig abermals Daten des Erstbeschwerdeführers, ohne ihn darüber zu informieren erhebt und diese an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt, welche damit Bonitätsbeurteilungen vornehme, abermals ohne diesbezügliche Information des Erstbeschwerdeführers. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren

Art. 77

DSGVO sei grundsätzlich ein subjektiver Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots

Art. 58Abs.

2 lit. f DSGVO zu bejahen. Verneine man die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung von festgestellten DSGVO-Verletzungen im aufsichtsbehördlichen Verfahren durch die betroffene Partei selbst, würde dies dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht genügen. Ein Verarbeitungsverbot sei gegenständlich die einzige Möglichkeit, einen DSGVO-konformen Zustand herzustellen und auch für die Zukunft sicherzustellen. Ein subjektiver Anspruch auf Verbotsverhängung bestehe auch aufgrund der immanenten Gefahr einer Wiederholung der begangenen Datenschutzverletzungen, da die Zweitbeschwerdeführerin betont habe, dass eine Datenlöschung nicht verhindere, dass die Daten des Beschwerdeführers abermals in der Datenbank der Zweitbeschwerdeführerin verarbeitet werden würden. Auch entspreche es der VwGH-Judikatur, dass Normen, die ein behördliches Vorgehen auch und gerade im Interesse eines Betroffenen vorschreiben, diesem im Zweifel ein subjektives, also im Beschwerdegang durchsetzbares Recht einräumen. Selbst wenn man keinen subjektiven Anspruch annehme, sei das Ermessen zu Handeln der belangten Behörde im vorliegenden insofern gebunden, als ein Verarbeitungsverbot bei einer so eklatanten Rechtsverletzung das einzig effektive Mittel sei. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren

Artikel 77

, DSGVO sei grundsätzlich ein subjektiver Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots

Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO zu bejahen.

Verneine man die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung von festgestellten DSGVO-Verletzungen im aufsichtsbehördlichen Verfahren durch die betroffene Partei selbst, würde dies dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht genügen. Ein Verarbeitungsverbot sei gegenständlich die einzige Möglichkeit, einen DSGVO-konformen Zustand herzustellen und auch für die Zukunft sicherzustellen. Ein subjektiver Anspruch auf Verbotsverhängung bestehe auch aufgrund der immanenten Gefahr einer Wiederholung der begangenen Datenschutzverletzungen, da die Zweitbeschwerdeführerin betont habe, dass eine Datenlöschung nicht verhindere, dass die Daten des Beschwerdeführers abermals in der Datenbank der Zweitbeschwerdeführerin verarbeitet werden würden. Auch entspreche es der VwGH-Judikatur, dass Normen, die ein behördliches Vorgehen auch und gerade im Interesse eines Betroffenen vorschreiben, diesem im Zweifel ein subjektives, also im Beschwerdegang durchsetzbares Recht einräumen. Selbst wenn man keinen subjektiven Anspruch annehme, sei das Ermessen zu Handeln der belangten Behörde im vorliegenden insofern gebunden, als ein Verarbeitungsverbot bei einer so eklatanten Rechtsverletzung das einzig effektive Mittel sei. I.

  1. Auch die Zweitbeschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 21.04.2023 Bescheidbeschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde. Diese brachte – soweit verfahrensgegenständlich – im Wesentlichen vor, dass ein allfälliger Verstoß in der Sphäre eines Übermittlers (Anm. der Y GmbH) nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Übermittlungsempfänger beeinträchtige. Die Übermittlung von Adressdaten des Erstbeschwerdeführers durch die Y GmbH an die Zweitbeschwerdeführerin sei vom Umfang des Gewerbes eines Adresshändlers iSd § 151 GewO umfasst. Seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde auf Nachfrage bestätigt, dass die Tätigkeit von Adressverlagen nicht auf die Lieferung von Marketinginformationen und -klassifikationen beschränkt sei, sondern auch die Adressverifikation für E-Commerce-Versandhändler oder Lieferung von Adressdaten zur Versendung von Zahlungserinnerungen und ganz allgemein das Customer-Relationsmanagement umfasse. Hierzu zähle auch die Übermittlung von Adressdaten an eine Kreditauskunftei zum Zweck der Bonitätsbeurteilung. Die Zweitbeschwerdeführerin habe somit von der Rechtmäßigkeit der Übermittlung ausgehen dürfen, weshalb ein allfälliger Verstoß durch die Y GmbH nicht auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Y GmbH gelieferten Daten durchschlagen könne. Hierauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen.römisch eins.
  2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 21.04.2023 Bescheidbeschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde. Diese brachte – soweit verfahrensgegenständlich – im Wesentlichen vor, dass ein allfälliger Verstoß in der Sphäre eines Übermittlers Anmerkung der Y GmbH) nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Übermittlungsempfänger beeinträchtige. Die Übermittlung von Adressdaten des Erstbeschwerdeführers durch die Y GmbH an die Zweitbeschwerdeführerin sei vom Umfang des Gewerbes eines Adresshändlers iSd Paragraph 151, GewO umfasst. Seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde auf Nachfrage bestätigt, dass die Tätigkeit von Adressverlagen nicht auf die Lieferung von Marketinginformationen und -klassifikationen beschränkt sei, sondern auch die Adressverifikation für E-Commerce-Versandhändler oder Lieferung von Adressdaten zur Versendung von Zahlungserinnerungen und ganz allgemein das Customer-Relationsmanagement umfasse. Hierzu zähle auch die Übermittlung von Adressdaten an eine Kreditauskunftei zum Zweck der Bonitätsbeurteilung. Die Zweitbeschwerdeführerin habe somit von der Rechtmäßigkeit der Übermittlung ausgehen dürfen, weshalb ein allfälliger Verstoß durch die Y GmbH nicht auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Y GmbH gelieferten Daten durchschlagen könne. Hierauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Schließlich könne ein Verstoß gegen Art. 5 DSGVO nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO bzw. § 24 DSG geltend gemacht werden und sei § 1 DSG nicht anwendbar. Schließlich könne ein Verstoß gegen Artikel 5, DSGVO nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Artikel 77, DSGVO bzw. Paragraph 24, DSG geltend gemacht werden und sei Paragraph eins, DSG nicht anwendbar. I.
  3. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 27.04.2023 vorgelegt, jene der Zweitbeschwerdeführerin samt bezughabenden Verwaltungsaktes am 10.05.
  4. römisch eins.
  5. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 27.04.2023 vorgelegt, jene der Zweitbeschwerdeführerin samt bezughabenden Verwaltungsaktes am 10.05.
  6. I.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W245 abgenommen und der Gerichtsabteilung W605 am 06.11.2023 neu zugewiesen. römisch eins.
  8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W245 abgenommen und der Gerichtsabteilung W605 am 06.11.2023 neu zugewiesen. I.
  9. Die gegen og. Bescheid vom 22.07.2022, GZ. D
  10. XXXX betreffend die Datenverarbeitung durch die Y GmbH erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers in diesem Verfahren wie auch der Y GmbH wurden beide mit Erkenntnis vom 03.04.2025 als unbegründet abgewiesen (GZ.en W176 2259543-1/15E und W176 2259545-1/11E). römisch eins.
  11. Die gegen og. Bescheid vom 22.07.2022, GZ. D
  12. römisch 40 betreffend die Datenverarbeitung durch die Y GmbH erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers in diesem Verfahren wie auch der Y GmbH wurden beide mit Erkenntnis vom 03.04.2025 als unbegründet abgewiesen (GZ.en W176 2259543-1/15E und W176 2259545-1/11E). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt und insbesondere überdies festgestellt: Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt und insbesondere überdies festgestellt: 1.
  14. Die Y GmbH ist seit 02.02.2018 zur Ausübung des Gewerbes des Adressverlages und Direktmarketingunternehmen

§ 151Gew

O berechtigt.1.1. Die Y GmbH ist seit 02.02.2018 zur Ausübung des Gewerbes des Adressverlages und Direktmarketingunternehmen

Paragraph 151, GewO berechtigt. Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt seit 16.01.2013 (ebenfalls) das Gewerbe „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“

§ 151Gew

O. Ferner verfügt sie seitdem auch über eine Gewerbeberechtigung als Kreditauskunftei

§ 152Gew

O und ist berechtigt Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik iSd § 153 GewO auszuüben. Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt seit 16.01.2013 (ebenfalls) das Gewerbe „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“

Paragraph 151, GewO. Ferner verfügt sie seitdem auch über eine Gewerbeberechtigung als Kreditauskunftei

Paragraph 152, GewO und ist berechtigt Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik iSd Paragraph 153, GewO auszuüben. 1.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als Auskunftei über kredit- und bonitätsrelevante Verhältnisse betroffener Personen einschließlich Betrugsvermeidung tätig und betreibt damit zusammenhängend eine Identitäts- und Bonitätsdatenbank, sog. „ XXXX -Datenbank“. 1.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als Auskunftei über kredit- und bonitätsrelevante Verhältnisse betroffener Personen einschließlich Betrugsvermeidung tätig und betreibt damit zusammenhängend eine Identitäts- und Bonitätsdatenbank, sog. „ römisch 40 -Datenbank“. 1.
  3. Die Zweitbeschwerdeführerin schloss mit der Y GmbH (damals: XXXX GmbH) im Dezember 2012 eine Vereinbarung über die Lieferung und die Nutzung von Adressdaten ab. Dieser Vertrag hat auszugsweise Folgendes zum Inhalt (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): „Präämbel
  4. Die [Y GmbH] ist aufgrund der Gewerbeberechtigung für Adressenverlage und Direktmarketingunternehmen … zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung, Überlassung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Gesetzes berechtigt...
  5. [Die Zweitbeschwerdeführerin] ist gleichfalls aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung für Adressenverlage und Direktmarketingunternehmen sowie einer Datenanmeldung in Österreich zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung, Überlassung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Gesetzes berechtigt.….1 Gegenstand der Vereinbarung1.
  6. Die Zweitbeschwerdeführerin schloss mit der Y GmbH (damals: römisch 40 GmbH) im Dezember 2012 eine Vereinbarung über die Lieferung und die Nutzung von Adressdaten ab. Dieser Vertrag hat auszugsweise Folgendes zum Inhalt (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): , „Präämbel,
  7. Die [Y GmbH] ist aufgrund der Gewerbeberechtigung für Adressenverlage und Direktmarketingunternehmen … zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung, Überlassung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Gesetzes berechtigt., ..,
  8. [Die Zweitbeschwerdeführerin] ist gleichfalls aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung für Adressenverlage und Direktmarketingunternehmen sowie einer Datenanmeldung in Österreich zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung, Überlassung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Gesetzes berechtigt., …., 1 Gegenstand der Vereinbarung
  9. [Die Y GmbH] liefert [Zweitbeschwerdeführerin] für die Dauer der Vereinbarung nachstehende Datenarten: ● Name und Vorname ● Adresse ● Telefonnummer… ….
  10. [Die Zweitbeschwerdeführerin] hat hinsichtlich dieser von [der Y GmbH] übermittelten Adressdaten ein beschränktes Nutzungsrecht für eigene Zwecke zum Datenabgleich, Adressidentifikation, Adresssuche, Adresskorrektur und Adressergänzung auf ihren eigenen Systemen und ihren eigenen Internetapplikationen, sei es in-house oder out-house. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Tätigkeiten, sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung oder Überlassung dieser Adressdaten an Dritte ist unzulässig. [Die Zweitbeschwerdeführerin] ist berechtigt, Adressen als Ergebnis von Einzelabfragen im Rahmen einer konkreten Bonitäts- oder Identitätsabfrage zu übermitteln. Falls es zu solch einer Übermittlung kommt, stellt [die Zweitbeschwerdeführerin] sicher, dass der Übermittlungsempfänger diese Adressen weder an Dritte weitergeben noch selbst zu Marketingzwecken verwenden darf. ...“ 1.
  11. Infolge des Inkrafttretens der DSGVO am 25.05.2018 schlossen die Zweitbeschwerdeführerin und die Y GmbH zu diesem Vertrag den Nachtrag mit nachfolgendem Inhalt: „1 Einleitung1.
  12. Infolge des Inkrafttretens der DSGVO am 25.05.2018 schlossen die Zweitbeschwerdeführerin und die Y GmbH zu diesem Vertrag den Nachtrag mit nachfolgendem Inhalt: , „1 Einleitung Die Vertragsparteien arbeiten derzeit auf Basis der „Vereinbarung über die Lieferung und Nutzung von Adressdaten“ vom Dezember 2012 zusammen. Diese Vereinbarung wird in Folge als „Hauptvertrag“ bezeichnet, [..]. Im Lichte der Gültigkeit der DSGVO seit 25.05.2018 vereinbaren die Vertragsparteien wie folgt: Es herrscht das gemeinsame Verständnis, dass zwischen [der Zweitbeschwerdeführerin] und [der Y GmbH] kein Auftragsverarbeitungsverhältnis vorliegt, sondern beide Vertragsparteien als eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortliche zu qualifizieren sind. 2 Vertragsgegenstand2.
  13. Gegenstand der Verarbeitung im Rahmen des HauptvertragesZurverfügungstellung einer eingeschränkten Nutzung von bestimmten Datenmerkmalen bestimmter Personen für eine bestimmte Dauer von ihrer Datenbank „A-Plus Consumer“ durch [Y GmbH] zu folgenden Zwecken: 2 Vertragsgegenstand, 2.
  14. Gegenstand der Verarbeitung im Rahmen des Hauptvertrages, Zurverfügungstellung einer eingeschränkten Nutzung von bestimmten Datenmerkmalen bestimmter Personen für eine bestimmte Dauer von ihrer Datenbank „A-Plus Consumer“ durch [Y GmbH] zu folgenden Zwecken:
  15. Marketingzwecken der [Zweitbeschwerdeführerin] für eigenen Marketingmaßnahmen und Marketingmaßnahmen, die [die Zweitbeschwerdeführerin] für Dritte durchführt oder vorbereitet.
  16. Referenzierungs- und Validierungszweck, das sind solche der Feststellung der besseren Erreichbarkeit und Zustellbarkeit, zum Zwecke der Korrektur und/oder Ergänzung der Datenbestände von [der Zweitbeschwerdeführerin] oder deren Kunden samt Verwertung zur Verbesserung von analysierten Datensätzen von [der Zweitbeschwerdeführerin].
  17. Sonstige Zwecke, zu welchen [die Y GmbH] und oder [die Zweitbeschwerdeführerin] aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, die Daten zu verarbeiten. [Y GmbH] führt keine eigenen Tätigkeiten für [die Zweitbeschwerdeführerin] durch und ist nur zur Wartung und Datenpflege ihrer Datenbank Aplus samt Einspielung und Übermittlung von Updates verpflichtet.“ 1.
  18. Die Zweitbeschwerdeführerin hat personenbezogene Daten des Erstbeschwerdeführers, konkret dessen Name und Geburtsdatum, sowie (teils historische) Adressen von der Y GmbH erworben bzw. wurden die genannten Daten des Erstbeschwerdeführers der Zweitbeschwerdeführerin durch die Y GmbH übermittelt. Die Y GmbH selbst ermittelte und speicherte gegenständliche personenbezogene Daten aufgrund deren Gewerbeberechtigung für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen iSd § 151 GewO.Die Y GmbH selbst ermittelte und speicherte gegenständliche personenbezogene Daten aufgrund deren Gewerbeberechtigung für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen iSd Paragraph 151, GewO. 1.
  19. Die so erhaltenen personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers wurden durch die Zweitbeschwerdeführerin zu den Zwecken der Ausübung des Gewerbes nach § 152 GewO in ihrer Identitäts- und Bonitätsdatenbank („ XXXX -Datenbank“) erfasst, zur Weitergabe gespeichert und auch an Dritte zusammen mit einem seitens der Zweitbeschwerdeführerin errechneten Bewertungsscore („Bonitäts-Score“) an Dritte (Kunden) übermittelt. 1.
  20. Die so erhaltenen personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers wurden durch die Zweitbeschwerdeführerin zu den Zwecken der Ausübung des Gewerbes nach Paragraph 152, GewO in ihrer Identitäts- und Bonitätsdatenbank („ römisch 40 -Datenbank“) erfasst, zur Weitergabe gespeichert und auch an Dritte zusammen mit einem seitens der Zweitbeschwerdeführerin errechneten Bewertungsscore („Bonitäts-Score“) an Dritte (Kunden) übermittelt. 1.
  21. Der Erstbeschwerdeführer steht bzw. stand weder mit der Zweitbeschwerdeführerin noch mit der Y GmbH in einem Vertragsverhältnis zueinander. Der Erstbeschwerdeführer hat weder der Zweitbeschwerdeführerin noch der Y GmbH seine Daten selbst zur Verfügung gestellt. Der Erstbeschwerdeführer wurde nicht individuell darüber informiert, dass die Y GmbH personenbezogene Daten von ihm erfasste und auch nicht, dass diese an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt und nachfolgend von dieser in ihrer Identitäts- und Bonitätsdatenbank („ XXXX -Datenbank“) erfasst wurden.Der Erstbeschwerdeführer wurde nicht individuell darüber informiert, dass die Y GmbH personenbezogene Daten von ihm erfasste und auch nicht, dass diese an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt und nachfolgend von dieser in ihrer Identitäts- und Bonitätsdatenbank („ römisch 40 -Datenbank“) erfasst wurden.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  24. zu den Gewerbeberechtigungen der Y GmbH sowie der Erstbeschwerdeführer ergibt sich aus aktuellen amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria. 2.
  25. Die Feststellung zu 1.
  26. betreffend die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin, inklusive der Betreibung einer Identitäts- und Bonitätsdatenbank ergeben sich aus den von dieser selbst vorgelegten Dokumenten, hinsichtlich deren Echtheit und Richtigkeit sich zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Zweifel ergeben haben, insbesondere dem Verarbeitungsverzeichnis der Zweitbeschwerdeführerin, vorgebracht iRd Stellungnahme vom 06.05.2021, Beilage ./C. 2.
  27. Die Feststellung zu Punkt 1.
  28. und 1.
  29. betreffend die seitens der Zweitbeschwerdeführerin mit der Y GmbH geschlossenen Vereinbarungen ergeben sich aus den von der Zweitbeschwerdeführerin selbst vorgelegten Dokumenten, hinsichtlich deren Echtheit und Richtigkeit zu keinem Zeitpunkt im Verfahren sich Zweifel ergeben haben, konkret den Vertragsdokumenten, vorgebracht iRd Stellungnahme vom 06.05.2021, Beilage ./D. 2.
  30. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  31. hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Erstbeschwerdeführers gründen auf der unstrittigen Auskunft der Zweitbeschwerdeführerin vom 11.05.2021, vorgelegt durch den Erstbeschwerdeführer iRd Datenschutzbeschwerde vom 18.03.2021, Beilage ./
  32. Dass die Y GmbH die eigene Datenverarbeitung auf ihre Gewerbeberechtigung

§ 151Gew

O stützt, ergibt sich aus dem zu 1.

  1. und 1.
  2. festgestellten Vertragsinhalt. Dass die Y GmbH die eigene Datenverarbeitung auf ihre Gewerbeberechtigung

Paragraph 151, GewO stützt, ergibt sich aus dem zu 1.

  1. und 1.
  2. festgestellten Vertragsinhalt. 2.
  3. Feststellungen zu Pkt. 1.
  4. hinsichtlich der Frage, ob die festgestellte Verarbeitung im Rahmen der angemeldeten Gewerbe bzw. im Rahmen welcher Gewerbe erfolgte, gründen auf der genannten Auskunft vom 11.02.2021, durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegt iRd Datenschutzbeschwerde, Beilage 5, und wurden konkretisiert durch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin selbst, wonach sie die Daten des Erstbeschwerdeführers zu den in der Datenschutzerklärung genannten Zwecken verarbeite, wie dies auch im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert sei. Dieses seitens der Zweitbeschwerdeführerin als Beilage./C zur Stellungnahme vom 06.05.2021 vorgelegte und als Beweismittel ins Verfahren eingeführte Verarbeitungsverzeichnis betrifft die Verarbeitungstätigkeit der Auskunftei über kredit- und bonitätsrelevante Verhältnisse betroffener Personen unter Verwendung der Identitäts- und Bonitätsdatenbank des Verantwortlichen („ XXXX -Datenbank“). Als Verarbeitungszwecke werden ebensolche Tätigkeiten aufgezählt, aus welchen ausschließlich eine Verarbeitung zu Bonitätszwecken unzweifelhaft hervorgeht („Identitätsfeststellung, Risikomanagement (= insb Berechnung einer zukünftigen Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit), Erfüllung von Compliance-Vorschriften iwS, denen die Kunden der XXXX unterliegen (insbesondere Bestimmungen zur Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anti-Korruption, sowie die Bestimmungen der § 7 VKrG, § 9 HIKrG und § 25 GSpG) und Due Diligence Prüfungen. Kreditwürdigkeitsprüfung, Altersverifikation, Tarifierung, Konditionierung, Kundenbetreuung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Anschriftenermittlung.“). 2.
  5. Feststellungen zu Pkt. 1.
  6. hinsichtlich der Frage, ob die festgestellte Verarbeitung im Rahmen der angemeldeten Gewerbe bzw. im Rahmen welcher Gewerbe erfolgte, gründen auf der genannten Auskunft vom 11.02.2021, durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegt iRd Datenschutzbeschwerde, Beilage 5, und wurden konkretisiert durch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin selbst, wonach sie die Daten des Erstbeschwerdeführers zu den in der Datenschutzerklärung genannten Zwecken verarbeite, wie dies auch im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert sei. Dieses seitens der Zweitbeschwerdeführerin als Beilage./C zur Stellungnahme vom 06.05.2021 vorgelegte und als Beweismittel ins Verfahren eingeführte Verarbeitungsverzeichnis betrifft die Verarbeitungstätigkeit der Auskunftei über kredit- und bonitätsrelevante Verhältnisse betroffener Personen unter Verwendung der Identitäts- und Bonitätsdatenbank des Verantwortlichen („ römisch 40 -Datenbank“). Als Verarbeitungszwecke werden ebensolche Tätigkeiten aufgezählt, aus welchen ausschließlich eine Verarbeitung zu Bonitätszwecken unzweifelhaft hervorgeht („Identitätsfeststellung, Risikomanagement (= insb Berechnung einer zukünftigen Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit), Erfüllung von Compliance-Vorschriften iwS, denen die Kunden der römisch 40 unterliegen (insbesondere Bestimmungen zur Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anti-Korruption, sowie die Bestimmungen der Paragraph 7, VKrG, Paragraph 9, HIKrG und Paragraph 25, GSpG) und Due Diligence Prüfungen. Kreditwürdigkeitsprüfung, Altersverifikation, Tarifierung, Konditionierung, Kundenbetreuung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Anschriftenermittlung.“). 2.
  7. Dass zwischen den Verfahrensparteien und auch zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Y GmbH keine Vertragsverhältnisse bestanden und dieser auch seine gegenständlichen personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung gestellt hatte und über das Erfassen und Übermitteln seiner personenbezogenen Daten auch nicht informiert wurde, ergibt sich unstrittig aus dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen beider Verfahrensparteien stringent während des gesamten Verfahrens.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) id

F BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG), BGBl.

I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der belangten Behörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der belangten Behörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A I) 3.
  2. Zu Spruchpunkt A römisch eins) § 39 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:Paragraph 39, Absatz eins, AVG lautet wie folgt: „§ 39.

(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“ Das Verwaltungsgericht kann

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2019/17/0115; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2019/17/0115; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt einen nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156 unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Pkt. 5 des E vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt einen nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden verfahrensleitenden Beschluss iSd Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG dar vergleiche VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156 unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Pkt. 5 des E vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Da es sich bei den Verfahrensparteien, um Beschwerdeführer und Beschwerdegegner im behördlichen Verfahren vor der belangten Behörde handelt und diese gegen den gleichen Bescheid Bescheidbeschwerde erhoben haben, liegt eine gemeinsame Entscheidung dieser Beschwerdeverfahren im Sinne der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Verfahren nahe. Da sich auch beide Verfahrensparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit ausgesprochen haben, mit einer Verfahrensverbindung einverstanden zu sein, war die Verbindung der gegenständlichen Verfahren sowohl im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Verfahren durch verfahrensleitenden Beschluss geboten. Eine Verbindung der vorliegenden Verfahren auch mit jenen, welche zu den Zlen. W176 2259543-1 und W176 2259545-1 iZp des Einlangens am Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, zur Entscheidung durch denselben Senat, wie vom Erstbeschwerdeführer angeregt, war vor dem Hintergrund des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2, 87 Abs. 3 B-VG) rechtlich nicht möglich (vgl. VfGH 28.11.2024, E 1806/2024, 1841/2024).Eine Verbindung der vorliegenden Verfahren auch mit jenen, welche zu den Zlen. W176 2259543-1 und W176 2259545-1 iZp des Einlangens am Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, zur Entscheidung durch denselben Senat, wie vom Erstbeschwerdeführer angeregt, war vor dem Hintergrund des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung (Artikel 135, Absatz 2, 87, Absatz 3, B-VG) rechtlich nicht möglich vergleiche VfGH 28.11.2024, E 1806 aus 2024,, 1841 aus 2024,). 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) II3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei 3.3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrund-Verordnung – DSGVO), lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise: Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen
  5. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  6. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; …
  7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
  8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
  9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften

den Zwecken der Verarbeitung;

  1. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; …
  2. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
  3. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat

Artikel 51eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; ...“ Art.

5 DSGVO lautet auszugsweise: Artikel 5, DSGVO lautet auszugsweise: „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); …

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). […].“ Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise: Artikel 6, DSGVO lautet auszugsweise: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung …
(3)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.“ Art. 51 DSGVO lautet: Artikel 51, DSGVO lautet: „Aufsichtsbehörde

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission

Kapitel VII

zusammen.
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission

Kapitel römisch sieben zusammen. …“ Art. 57 DSGVO lautet auszugsweise:Artikel 57, DSGVO lautet auszugsweise: „Aufgaben

(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
  1. a)die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; …
  2. h)Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde; …“ Art. 58 DSGVO lautet:Artikel 58, DSGVO lautet: „Befugnisse
(1)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
  1. a)den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
  2. b)Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,
  3. c)eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,
  4. d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,
  5. e)von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten, f)

dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den Geschäftsräumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.

(2)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
  1. a)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,
  2. b)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,
  3. c)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
  4. d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,
  5. e)den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen,
  6. f)eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,
  7. g)die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung

den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten

Artikel 17

Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen, h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine

den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, i) eine Geldbuße

Artikel 83

zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls, j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen. […]

(4)Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde

diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren

dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta. Art. 77 DSGVO lautet: Artikel 77, DSGVO lautet: „Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: § 24 DSG lautet auszugsweise: Paragraph 24, DSG lautet auszugsweise: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.“Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.“ Die hier einschlägigen § 151 und § 152 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 111/2002, lauten samt Überschrift: Die hier einschlägigen Paragraph 151 und Paragraph 152, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, lauten samt Überschrift: „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen § 151
(1)Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I. Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 120/2017, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.Paragraph 151,
(1)Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2017,, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.
(2)Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(2)Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(3)Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten

Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für

(3)Die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten

Absatz eins und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für 1. die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder 2. das Listbroking erforderlich und

Abs. 4 und 5 zulässig ist.erforderlich und

Absatz 4 und 5 zulässig ist.

(4)Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten

Art. 9Abs.

1 DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur

§ 4Abs. 3 DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.

(4)Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Absatz 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Absatz eins, für Marketingzwecke nur

Paragraph 4, Absatz 3, DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.

(5)Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen

Art. 4

Z 11 DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die Daten

(5)Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen

Artikel 4

, Ziffer 11, DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die Daten

  1. Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Titel,
  4. akademischer Grad,
  5. Anschrift,
  6. Geburtsdatum,
  7. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
  8. Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesem Kunden- und Interessentendateisystem ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Absatz 4, Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.

(6)Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
(6)Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
(7)Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Art. 15 DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.
(7)Gewerbetreibende nach Absatz eins, haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Absatz eins, an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Absatz eins, gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Artikel 15, DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Absatz eins, genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins,
(8)Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(8)Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Absatz eins, ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Artikel 12, Absatz 3, DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(9)Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
(9)Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
(10)Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.
(10)Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Absatz 4, genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.
(11)Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO kann gegenüber den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste erfolgen.
(11)Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21, Absatz 2, DSGVO kann gegenüber den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Absatz 9, bezeichnete Liste erfolgen. Auskunfteien über Kreditverhältnisse § 152
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.Paragraph 152,
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
(2)Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.“
(2)Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.“ 3.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Stattgabe betreffend die behauptete Verletzung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Art. 5Abs. 1 lit. a i

Vm Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch die Zweitbeschwerdeführerin): 3.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Stattgabe betreffend die behauptete Verletzung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, DSGVO durch die Zweitbeschwerdeführerin): 3.3.2.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin moniert in ihrem Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen insofern die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, als diese verkenne, dass das Gewerbe der Y GmbH als Adresshändlerin nach § 151 GewO auch die Übermittlung von Adressdaten an Kreditauskunfteien zu Zwecken der Bonitätsbewertung umfasse. Selbst wenn diese Rechtsansicht unrichtig wäre, wäre die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde insofern (ebenfalls) unrichtig, als einerseits eine allfälliger DSGVO-Verstoß der Y GmbH auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Zweitbeschwerdeführerin keine Auswirkungen habe und andererseits die Zweitbeschwerdeführerin – wie auch im Spruchpunkt 2 festgestellt worden sei – selbst den Grundsatz der Zweckbindung nicht verletzt habe. Außerdem mache der Erstbeschwerdeführer in seiner ursprünglichen Datenschutzbeschwerde tatsächlich keinen Verstoß gegen ein ihm eingeräumtes subjektives Recht geltend, sondern nur einen solchen gegen Art. 5 DSGVO, was nicht in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 77 bzw. § 24 DSG geltend gemacht hätte werden können. 3.3.2.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin moniert in ihrem Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen insofern die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, als diese verkenne, dass das Gewerbe der Y GmbH als Adresshändlerin nach Paragraph 151, GewO auch die Übermittlung von Adressdaten an Kreditauskunfteien zu Zwecken der Bonitätsbewertung umfasse. Selbst wenn diese Rechtsansicht unrichtig wäre, wäre die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde insofern (ebenfalls) unrichtig, als einerseits eine allfälliger DSGVO-Verstoß der Y GmbH auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Zweitbeschwerdeführerin keine Auswirkungen habe und andererseits die Zweitbeschwerdeführerin – wie auch im Spruchpunkt 2 festgestellt worden sei – selbst den Grundsatz der Zweckbindung nicht verletzt habe. Außerdem mache der Erstbeschwerdeführer in seiner ursprünglichen Datenschutzbeschwerde tatsächlich keinen Verstoß gegen ein ihm eingeräumtes subjektives Recht geltend, sondern nur einen solchen gegen Artikel 5, DSGVO, was nicht in einem Beschwerdeverfahren nach Artikel 77, bzw. Paragraph 24, DSG geltend gemacht hätte werden können. , 3.3.2.
  3. Hierzu ist vorab festzuhalten: Dass die belangte Behörde eine Verletzung in subjektiven Rechten nur in jenen Fällen feststellen könne, in welchen sich der Betroffene explizit auf ein Recht nach den Bestimmungen des Kapitels III „Rechte der betroffenen Person“, also der Art. 12ff DSGVO stützt, kann weder aus § 24 DSG – noch aus Art. 77 DSGVO – abgeleitet werden. Im Zusammenhang mit Art. 77 DSGVO ergibt sich eine Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde immer dann, wenn die betroffene Person „der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt“. Entgegen der Rechtsansicht des Erstbeschwerdeführers ist jedoch Art. 77 DSGVO eine Einschränkung auf Betroffenenrechte

Art. 12f

f DSGVO nicht zu entnehmen, sondern kann eine betroffene Person eine Rechtsverletzung dem Grunde nach auf jede Bestimmung der DSGVO stützen, sofern die DSGVO-widrige Verarbeitung personenbezogener Daten auch zu einer Verletzung der Rechtsposition der betroffenen Person führt (vgl dazu Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 77 DSGVO, Rz 11f).Dass die belangte Behörde eine Verletzung in subjektiven Rechten nur in jenen Fällen feststellen könne, in welchen sich der Betroffene explizit auf ein Recht nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei „Rechte der betroffenen Person“, also der Artikel 12 f, f, DSGVO stützt, kann weder aus Paragraph 24, DSG – noch aus Artikel 77, DSGVO – abgeleitet werden. Im Zusammenhang mit Artikel 77, DSGVO ergibt sich eine Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde immer dann, wenn die betroffene Person „der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt“. Entgegen der Rechtsansicht des Erstbeschwerdeführers ist jedoch Artikel 77, DSGVO eine Einschränkung auf Betroffenenrechte

Artikel 12

f, f, DSGVO nicht zu entnehmen, sondern kann eine betroffene Person eine Rechtsverletzung dem Grunde nach auf jede Bestimmung der DSGVO stützen, sofern die DSGVO-widrige Verarbeitung personenbezogener Daten auch zu einer Verletzung der Rechtsposition der betroffenen Person führt vergleiche dazu Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 77, DSGVO, Rz 11f). Der EuGH hat zudem bereits festgehalten, dass Art. 77 DSGVO hinreichend klar, genau und unbedingt und damit unmittelbar anwendbar ist (vgl. EuGH 16.01.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, Rn. 62). Art. 77 Abs. 1 DSGVO stellt seinem Wortlaut nach somit gerade nicht auf eine Verletzung in Rechten, sondern auf einen Verstoß der Datenverarbeitung gegen die DSGVO ab. Damit spricht aber nichts gegen die Annahme, dass Verstöße gegen die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO (wie fallbezogen nach dessen lit. a und

  1. d)für sich allein in einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO geltend gemacht werden können, sofern dieser Verstoß die Verarbeitung von den Erstbeschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten betrifft (vgl. VwGH vom 06.03.2024, Ro 2021/04/0030, Rz 49).Der EuGH hat zudem bereits festgehalten, dass Artikel 77, DSGVO hinreichend klar, genau und unbedingt und damit unmittelbar anwendbar ist vergleiche EuGH 16.01.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, Rn. 62). Artikel 77, Absatz eins, DSGVO stellt seinem Wortlaut nach somit gerade nicht auf eine Verletzung in Rechten, sondern auf einen Verstoß der Datenverarbeitung gegen die DSGVO ab. Damit spricht aber nichts gegen die Annahme, dass Verstöße gegen die Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO (wie fallbezogen nach dessen Litera a und
  2. d)für sich allein in einer Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO geltend gemacht werden können, sofern dieser Verstoß die Verarbeitung von den Erstbeschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten betrifft vergleiche VwGH vom 06.03.2024, Ro 2021/04/0030, Rz 49). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung können auch objektive Verstöße gegen die Grundsätze des Art. 5 DSGVO im Rahmen einer Beschwerde

Art. 77

DSGVO oder

§ 24Abs.

1 DSG geltend gemacht werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung können auch objektive Verstöße gegen die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO im Rahmen einer Beschwerde

Artikel 77

, DSGVO oder

Paragraph 24, Absatz eins, DSG geltend gemacht werden. 3.3.2.

  1. Im Wesentlichen stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung darauf, eine Rechtsverletzung ergebe sich vorliegend daraus, dass im Parallelverfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2022, GZ. D
  2. XXXX , die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ermittlung und Übermittlung der betreffenden personenbezogenen Daten durch die Y GmbH

Art. 5Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 1 i

Vm 4 DSGVO festgestellt worden sei, weshalb – unter Verweis auf Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO – auch die nachfolgende Unzulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Zweitbeschwerdeführerin als Empfängerin eben dieser personenbezogenen Daten festzustellen gewesen wäre. 3.3.2.

  1. Im Wesentlichen stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung darauf, eine Rechtsverletzung ergebe sich vorliegend daraus, dass im Parallelverfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2022, GZ. D
  2. römisch 40 , die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ermittlung und Übermittlung der betreffenden personenbezogenen Daten durch die Y GmbH

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b und Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit 4 DSGVO festgestellt worden sei, weshalb – unter Verweis auf Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO – auch die nachfolgende Unzulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Zweitbeschwerdeführerin als Empfängerin eben dieser personenbezogenen Daten festzustellen gewesen wäre. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der og. Bescheid mit Erkenntnis vom 03.04.2025, GZen. W176 2259543-1/15E und W176 2259545-1/11E, nunmehr bestätigt und festgestellt, dass die Y GmbH bereits insofern gegen den Zweckbindungsgrundsatz verstoßen hat, als sie die von ihr als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen ermittelten Daten, welche als solche aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auch nur für Marketingzwecke erhoben und übermittelt hätten werden dürfen, der Zweitbeschwerdeführerin übermittelte, ohne davon ausgehen zu können, dass diese die Daten ausschließlich für Marketingzwecke verwenden würde. 3.3.2.

  1. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], ECLI:EU:C:2023:373, Rz 50, 52, 57, mwN, bereits zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb. Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48; vgl. auch VwGH 09.05.2023, Ro 2020/04/0037). Der EuGH hat überdies in der Rechtssache Meta Platforms Inc. festgehalten, dass nach Art. 5 DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (EuGH 04.07.2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc.), Rn. 95).3.3.2.
  2. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], ECLI:EU:C:2023:373, Rz 50, 52, 57, mwN, bereits zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb. Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48; vergleiche auch VwGH 09.05.2023, Ro 2020/04/0037). Der EuGH hat überdies in der Rechtssache Meta Platforms Inc. festgehalten, dass nach Artikel 5, DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (EuGH 04.07.2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc.), Rn. 95). Art. 5 Abs. 1 legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest, die für den Verantwortlichen gelten und deren Einhaltung dieser nach dem in Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung niedergelegten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können muss. Insbesondere müssen personenbezogene Daten

Art. 5Abs.

1 lit. b, der den Grundsatz der „Zweckbindung“ vorsieht, zum einen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen zum anderen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Artikel 5, Absatz eins, legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest, die für den Verantwortlichen gelten und deren Einhaltung dieser nach dem in Artikel 5, Absatz 2, dieser Verordnung niedergelegten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können muss. Insbesondere müssen personenbezogene Daten

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b,, der den Grundsatz der „Zweckbindung“ vorsieht, zum einen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen zum anderen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich somit, dass sie zwei Anforderungen enthält, eine in Bezug auf die Zwecke der ursprünglichen Erhebung der personenbezogenen Daten und eine in Bezug auf die Weiterverarbeitung dieser Daten. Was erstens die Anforderung betrifft, dass die personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden müssen, bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Zwecke der Verarbeitung spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen müssen, dass die Zwecke dieser Verarbeitung klar angegeben sein müssen und dass die Zwecke der genannten Verarbeitung insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der betreffenden Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 gewährleisten müssen (vgl. EuGH vom 20.10.2022, C-77/21, EU: C:2022:805; Rn 24 bis 27).Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich somit, dass sie zwei Anforderungen enthält, eine in Bezug auf die Zwecke der ursprünglichen Erhebung der personenbezogenen Daten und eine in Bezug auf die Weiterverarbeitung dieser Daten. Was erstens die Anforderung betrifft, dass die personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden müssen, bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Zwecke der Verarbeitung spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen müssen, dass die Zwecke dieser Verarbeitung klar angegeben sein müssen und dass die Zwecke der genannten Verarbeitung insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der betreffenden Daten im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, gewährleisten müssen vergleiche EuGH vom 20.10.2022, C-77/21, EU: C:2022:805; Rn 24 bis 27). Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b dürfen Daten nur für „legitime“ Zwecke erhoben werden. Demnach muss die Verarbeitung der Daten für die betreffenden Zwecke rechtlich zulässig sein; dh. es muss für sie eine einschlägige Rechtsgrundlage existieren, und die Verarbeitung zu diesen Zwecken darf nicht gegen geltende Rechtsnormen (nicht nur des Datenschutzrechts) verstoßen (Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4, Kommentar, Art. 5 DSGVO, Rn 36). Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO enthält keine Angaben, unter welchen Voraussetzungen eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten als mit den Zwecken der ursprünglichen Erhebung der Daten vereinbar angesehen werden kann. Aus den Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 4 ergibt sich, dass sich die Frage der Vereinbarkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten mit den Zwecken, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nur stellt, wenn die Zwecke dieser Weiterverarbeitung nicht mit denen der ursprünglichen Erhebung übereinstimmen. Nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, dürfen Daten nur für „legitime“ Zwecke erhoben werden. Demnach muss die Verarbeitung der Daten für die betreffenden Zwecke rechtlich zulässig sein; dh. es muss für sie eine einschlägige Rechtsgrundlage existieren, und die Verarbeitung zu diesen Zwecken darf nicht gegen geltende Rechtsnormen (nicht nur des Datenschutzrechts) verstoßen (Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4, Kommentar, Artikel 5, DSGVO, Rn 36). Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO enthält keine Angaben, unter welchen Voraussetzungen eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten als mit den Zwecken der ursprünglichen Erhebung der Daten vereinbar angesehen werden kann. Aus den Artikel 5, Absatz eins, Litera b,, Artikel 6, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz 4, ergibt sich, dass sich die Frage der Vereinbarkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten mit den Zwecken, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nur stellt, wenn die Zwecke dieser Weiterverarbeitung nicht mit denen der ursprünglichen Erhebung übereinstimmen. 3.3.2.5. Wie festgestellt sind sowohl die Y GmbH wie auch die Zweitbeschwerdeführerin befugt, das Gewerbe der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

§ 151Gew

O auszuüben. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zusätzlich zur Ausübung der Auskunfteien über Kreditverhältnisse

§ 152Gew

O berechtigt. 3.3.2.5. Wie festgestellt sind sowohl die Y GmbH wie auch die Zweitbeschwerdeführerin befugt, das Gewerbe der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

Paragraph 151, GewO auszuüben. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zusätzlich zur Ausübung der Auskunfteien über Kreditverhältnisse

Paragraph 152, GewO berechtigt. Die Y GmbH selbst ermittelte und speicherte gegenständliche personenbezogene Daten aufgrund deren Gewerbeberechtigung für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen iSd § 151 GewO. Wie festgestellt übermittelte die Y GmbH aufgrund der getroffenen Vereinbarung die gegenständlichen Daten an die Zweitbeschwerdeführerin. Die Y GmbH selbst ermittelte und speicherte gegenständliche personenbezogene Daten aufgrund deren Gewerbeberechtigung für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen iSd Paragraph 151, GewO. Wie festgestellt übermittelte die Y GmbH aufgrund der getroffenen Vereinbarung die gegenständlichen Daten an die Zweitbeschwerdeführerin. Diese vertragliche Vereinbarung bezieht sich zwar zunächst ausdrücklich auf die Gewerbeberechtigung der Zweitbeschwerdeführerin als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen, räumt aber der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich eine Weiterverarbeitung zugunsten ihres Gewerbes der Auskunftei über Kreditverhältnisse ein (siehe die Beilage ./D zur Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 06.05.2021, „Vereinbarung über Lieferungen und Nutzung von Adressdaten …“ vom Dezember 2012, Pkt. 3. der Präambel sowie die Feststellung zu Pkt. 1.3.). Dass der Nachtrag zur genannten Vereinbarung eine Übermittlung zu Bonitätsbeurteilungszwecken nicht mehr ausdrücklich vorsieht, ist vor dem Hintergrund unbeachtlich, dass eine Weiterverarbeitung sehr wohl auch zu „sonstigen Zwecken, zu welchen [die Y GmbH] und oder [die Zweitbeschwerdeführerin] aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berechtigt wären“, vereinbart wurde (siehe Feststellungen zu Pkt. 1.4.). Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin die personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers von der Y GmbH aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen und im Rahmen der getroffenen Vereinbarung erworben hat bzw. dieser übermittelt wurde, erfolgte dessen (Weiter-) Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten durch die Zweitbeschwerdeführerin unzweifelhaft zu Bonitätszwecken und im Rahmen ihrer auch vorliegenden Gewerbeberechtigung als Kreditauskunftei

§ 152Gew

O (siehe hierzu Feststellung zu Pkt. 1.5.). Dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung nach war der Zweitbeschwerdeführerin auch bereits im Zeitpunkt der Übermittlung überlassen, übermittelte Daten zu Bonitätszwecken zu verarbeiten (nämlich zu „sonstigen Zwecken, zu welchen [die Y GmbH] und oder [die Zweitbeschwerdeführerin] aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berechtigt wären“, Feststellungen zu Pkt. 1.4.).Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin die personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers von der Y GmbH aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen und im Rahmen der getroffenen Vereinbarung erworben hat bzw. dieser übermittelt wurde, erfolgte dessen (Weiter-) Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten durch die Zweitbeschwerdeführerin unzweifelhaft zu Bonitätszwecken und im Rahmen ihrer auch vorliegenden Gewerbeberechtigung als Kreditauskunftei

Paragraph 152, GewO (siehe hierzu Feststellung zu Pkt. 1.5.). Dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung nach war der Zweitbeschwerdeführerin auch bereits im Zeitpunkt der Übermittlung überlassen, übermittelte Daten zu Bonitätszwecken zu verarbeiten (nämlich zu „sonstigen Zwecken, zu welchen [die Y GmbH] und oder [die Zweitbeschwerdeführerin] aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berechtigt wären“, Feststellungen zu Pkt. 1.4.). 3.3.2.

  1. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin – gestützt auf eine diesbezügliche Anfragebeantwortung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 29.11.2022, ergänzt mit Schreiben vom 17.01.2023 – die Rechtsansicht vertritt, dass die Ausübung des Adresshandels nach § 151 GewO, für welchen sie – wie festgestellt – ebenfalls eine Gewerbeberechtigung verfügt – auch die Übermittlung von Adressdaten zu Bonitätszwecken umfasse, konnte dies aus nachfolgenden Erwägung nicht verfangen: 3.3.2.
  2. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin – gestützt auf eine diesbezügliche Anfragebeantwortung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 29.11.2022, ergänzt mit Schreiben vom 17.01.2023 – die Rechtsansicht vertritt, dass die Ausübung des Adresshandels nach Paragraph 151, GewO, für welchen sie – wie festgestellt – ebenfalls eine Gewerbeberechtigung verfügt – auch die Übermittlung von Adressdaten zu Bonitätszwecken umfasse, konnte dies aus nachfolgenden Erwägung nicht verfangen: Das Recht der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen, Daten Dritter zu verwenden bzw. zu übermitteln, ist auf Marketingdaten beschränkt; jede Datenverwendung über diesen Zweck hinaus ist nicht umfasst (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 151 [Stand 01.01.2015, rdb.at] Rn 4). Daher dürfen Daten von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen nicht etwa zur Prüfung eines Vertragsschlusses oder der Bonität (vgl. § 152) benutzt werden (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 151 [Stand 01.01.2015, rdb.at] Rn 4). Das Recht der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen, Daten Dritter zu verwenden bzw. zu übermitteln, ist auf Marketingdaten beschränkt; jede Datenverwendung über diesen Zweck hinaus ist nicht umfasst (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 151, [Stand 01.01.2015, rdb.at] Rn 4). Daher dürfen Daten von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen nicht etwa zur Prüfung eines Vertragsschlusses oder der Bonität vergleiche Paragraph 152,) benutzt werden (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 151, [Stand 01.01.2015, rdb.at] Rn 4). Mit dieser Restriktion soll – eben genau der vorliegend verwirklichte Sachverhalt – verhindert werden, dass derartige, nicht auf gesicherten Tatsachen beruhende Informationen etwa zum Zwecke der Beurteilung der Bonität bestimmter Personen herangezogen und folglich Geheimhaltungsinteressen solcher Personen verletzen werden (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 151 [Stand 01.01.2015, rdb.at] Rn 28). Mit dieser Restriktion soll – eben genau der vorliegend verwirklichte Sachverhalt – verhindert werden, dass derartige, nicht auf gesicherten Tatsachen beruhende Informationen etwa zum Zwecke der Beurteilung der Bonität bestimmter Personen herangezogen und folglich Geheimhaltungsinteressen solcher Personen verletzen werden (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 151, [Stand 01.01.2015, rdb.at] Rn 28). Hierbei ist anzumerken, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei den gegenständlichen Daten des Erstbeschwerdeführers um Marketinginformationen und -klassifikationen

§ 151Abs. 6 Gew

O handeln soll, deren Übermittlung an Dritte unter den Voraussetzungen der leg. cit zulässig wäre, würden diese doch infolge statistischer Auswertungen ermittelt und namentlich bestimmten Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 151 Rz 28 | Stand 01.01.2015, rdb.at). Die Verarbeitung zu anderen als den Erhebungszwecken wird vom Gesetzgeber von vornherein ausgeschlossen.Hierbei ist anzumerken, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei den gegenständlichen Daten des Erstbeschwerdeführers um Marketinginformationen und -klassifikationen

Paragraph 151, Absatz 6, GewO handeln soll, deren Übermittlung an Dritte unter den Voraussetzungen der leg. cit zulässig wäre, würden diese doch infolge statistischer Auswertungen ermittelt und namentlich bestimmten Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 151, Rz 28 | Stand 01.01.2015, rdb.at). Die Verarbeitung zu anderen als den Erhebungszwecken wird vom Gesetzgeber von vornherein ausgeschlossen. 3.3.2.

  1. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass eine (Weiter-)Verarbeitung – wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurde – nunmehr zu Bonitätszwecken erfolgte, stellte diese nunmehr im Vergleich zur ursprünglichen Ermittlung im Rahmen des Gewerbes als Adressverlag iSd § 151 eine Zweckänderung dar. 3.3.2.
  2. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass eine (Weiter-)Verarbeitung – wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurde – nunmehr zu Bonitätszwecken erfolgte, stellte diese nunmehr im Vergleich zur ursprünglichen Ermittlung im Rahmen des Gewerbes als Adressverlag iSd Paragraph 151, eine Zweckänderung dar. Eine solche Änderung des Verarbeitungszwecks ist nur unter den in Art. 5 Abs. 1 und lit. b iVm Art. 6 Abs. 4 DSGVO genannten Voraussetzungen zulässig.Eine solche Änderung des Verarbeitungszwecks ist nur unter den in Artikel 5, Absatz eins und Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, DSGVO genannten Voraussetzungen zulässig. Grundsätzlich besagt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit b), dass personenbezogene Daten (nur) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben (Zweckbindung bei der erstmaligen Datenverarbeitung) und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Grundsätzlich besagt der Grundsatz der Zweckbindung (Artikel 5, Absatz eins, Litera b,), dass personenbezogene Daten (nur) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben (Zweckbindung bei der erstmaligen Datenverarbeitung) und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit dem
  3. Erwägungsgrund ist – wenn die Verarbeitung für einen anderen Zweck als demjenigen, für den die Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten beruht – für die Feststellung, ob die Verarbeitung für einen anderen Zweck mit dem Zweck vereinbar ist, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, u. a. zu berücksichtigen, erstens ob ein Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung besteht (lit. a), zweitens in welchem Kontext die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere das Verhältnis zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen (lit. b), drittens um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt (lit. c), viertens welche Folgen die beabsichtigte Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen hat (lit. d) und fünftens ob sowohl beim ursprünglichen als auch beim beabsichtigten Weiterverarbeitungsvorgang geeignete Garantien bestehen (lit. e). Nach Artikel 6, Absatz 4, in Verbindung mit dem
  4. Erwägungsgrund ist – wenn die Verarbeitung für einen anderen Zweck als demjenigen, für den die Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten beruht – für die Feststellung, ob die Verarbeitung für einen anderen Zweck mit dem Zweck vereinbar ist, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, u. a. zu berücksichtigen, erstens ob ein Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung besteht (Litera a,), zweitens in welchem Kontext die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere das Verhältnis zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen (Litera b,), drittens um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt (Litera c,), viertens welche Folgen die beabsichtigte Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen hat (Litera d,) und fünftens ob sowohl beim ursprünglichen als auch beim beabsichtigten Weiterverarbeitungsvorgang geeignete Garantien bestehen (Litera e,). Diese Kriterien spiegeln die Notwendigkeit einer konkreten, kohärenten und ausreichend engen Verbindung zwischen dem Zweck der Datenerhebung und der Weiterverarbeitung der Daten wider und ermöglichen es, sich zu vergewissern, dass diese Weiterverarbeitung nicht von den legitimen Erwartungen der betroffenen Person hinsichtlic

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.