RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlW606 2282282-1 Spruch, W606 2282282-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
§ 79Abs.
1 bis 3 GWG 2011 ein Einsparungspotential in Höhe von XXXX % pro Jahr für den Zeitraum von XXXX bis XXXX (Spruchpunkt 1.), die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten gemäß § 69 Abs.
§ 79
f. GWG 2011 für das Jahr XXXX je Netzebene (Spruchpunkt 2.) sowie das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß § 69 Abs.
§ 81
GWG 2011 für das Jahr XXXX (Spruchpunkt 3.) fest und wies die darüber hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 4.). Die belangte Behörde erkannte sowohl Bereichs- als auch Unternehmensgemeinkosten sowie den Risikozuschlag bei jenen Kostensätzen, die im Konzern ausgelagerte Dienstleistungen betreffen, in der beeinflussbaren Ausgangskostenbasis für die vierte Regulierungsperiode Gas nicht an.1.
- Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin gemäß dem GWG
- Mit Bescheid vom römisch 40 , (im Folgenden: Erstkostenbescheid) stellte die belangte Behörde mit der Zielvorgabe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins bis 3 GWG 2011 ein Einsparungspotential in Höhe von römisch 40 % pro Jahr für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 (Spruchpunkt 1.), die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, f. GWG 2011 für das Jahr römisch 40 je Netzebene (Spruchpunkt 2.) sowie das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 (Spruchpunkt 3.) fest und wies die darüber hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 4.). Die belangte Behörde erkannte sowohl Bereichs- als auch Unternehmensgemeinkosten sowie den Risikozuschlag bei jenen Kostensätzen, die im Konzern ausgelagerte Dienstleistungen betreffen, in der beeinflussbaren Ausgangskostenbasis für die vierte Regulierungsperiode Gas nicht an. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom XXXX , hob das Bundesverwaltungsgericht den Erstkostenbescheid infolge einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VwGVG auf und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück.Mit mündlich verkündetem Beschluss vom römisch 40 , hob das Bundesverwaltungsgericht den Erstkostenbescheid infolge einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Satz 1 VwGVG auf und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten gemäß § 69 Abs.
§ 79
f. GWG 2011 für das Jahr XXXX je Netzebene (Spruchpunkt 1.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß § 69 Abs.
§ 81
GWG 2011 für das Jahr XXXX (Spruchpunkt 2.) fest und wies die darüber hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 3.). Als überzuleitende Ausgangskostenbasis zog die belangte Behörde jene aus dem Erstkostenbescheid heran, ohne die Unternehmens- sowie die Bereichsgemeinkosten und den Risikozuschlag in voller Höhe anzuerkennen.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, f. GWG 2011 für das Jahr römisch 40 je Netzebene (Spruchpunkt 1.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 (Spruchpunkt 2.) fest und wies die darüber hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 3.). Als überzuleitende Ausgangskostenbasis zog die belangte Behörde jene aus dem Erstkostenbescheid heran, ohne die Unternehmens- sowie die Bereichsgemeinkosten und den Risikozuschlag in voller Höhe anzuerkennen. 1.
- In ihrer Stellungnahme vom XXXX führt die belangte Behörde hinsichtlich der Bereichsgemeinkosten aus, dass es sich hierbei um umgelegte Kosten jener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, die für die Leistungen der operativ tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unerlässlich sind und diese daher anzuerkennen wären. Des Weiteren seien die identifizierten Formelfehler zu bereinigen. Zu den Unternehmensgemeinkosten führt die belangte Behörde aus, dass insbesondere Tätigkeiten, die bei einem Mutterunternehmen nur wegen seiner Beteiligungsinteressen ausgeführt werden, nicht an dessen Tochterunternehmen verrechnungsfähig seien. Insoweit die Beschwerdeführerin über die Positionen XXXX und XXXX im Rahmen des Unternehmenskostenzuschlags Kosten von der jeweiligen Dienstleistungserbringerin verrechnet bekommt, die XXXX betreffen, könnten diese daher bereits dem Grunde nach im oben dargestellten Umfang nicht anerkannt werden, gleichwohl im Erstkostenbescheid gewisse Anerkennungen stattgefunden hätten. Die belangte Behörde beantragte daher „zu ermitteln, welche Kostenbestandteile der gegenständlichen Verrechnung anerkennungsfähige Kosten darstellen bzw. welche dies nicht darstellen und Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern“.1.
- In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 führt die belangte Behörde hinsichtlich der Bereichsgemeinkosten aus, dass es sich hierbei um umgelegte Kosten jener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, die für die Leistungen der operativ tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unerlässlich sind und diese daher anzuerkennen wären. Des Weiteren seien die identifizierten Formelfehler zu bereinigen. Zu den Unternehmensgemeinkosten führt die belangte Behörde aus, dass insbesondere Tätigkeiten, die bei einem Mutterunternehmen nur wegen seiner Beteiligungsinteressen ausgeführt werden, nicht an dessen Tochterunternehmen verrechnungsfähig seien. Insoweit die Beschwerdeführerin über die Positionen römisch 40 und römisch 40 im Rahmen des Unternehmenskostenzuschlags Kosten von der jeweiligen Dienstleistungserbringerin verrechnet bekommt, die römisch 40 betreffen, könnten diese daher bereits dem Grunde nach im oben dargestellten Umfang nicht anerkannt werden, gleichwohl im Erstkostenbescheid gewisse Anerkennungen stattgefunden hätten. Die belangte Behörde beantragte daher „zu ermitteln, welche Kostenbestandteile der gegenständlichen Verrechnung anerkennungsfähige Kosten darstellen bzw. welche dies nicht darstellen und Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern“. 1.
- Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht nicht fest. Die Ausgangskostenbasis für die vierte Regulierungsperiode Gas betreffend die Beschwerdeführerin ist nicht festgestellt. Es besteht eine qualifizierte Ergänzungsbedürftigkeit. Es sind ● zur Einbeziehung der anzuerkennenden per Zuschlag der Beschwerdeführerin verrechneten Bereichsgemeinkosten anderer Konzerngesellschaften und der Korrekturen der sich aus den Formel- und Formatfehlern ergebenden Kostenänderungen, ● zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Kostenbestandteilte der direkt verrechneten Kosten XXXX , sowie zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Kostenbestandteilte der direkt verrechneten Kosten römisch 40 , sowie ● zur Ermittlung, welche konkreten Leistungen den zugeschlagenen Unternehmensgemeinkosten zu Grunde liegen bzw. ob diese Kosten anerkennungsfähig sind umfangreiche kostenrechnerische Ermittlungen notwendig, die in eine etwaige gutachterliche Neuberechnung der Gesamtkosten der Netzebenen einfließen. Die belangte Behörde kann diese zur Ergänzung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungsschritte selbst schneller durchführen als das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Die Feststellungen zu den Pkt. 1.
- bis 1.
- ergeben sich aus den genannten Erledigungen bzw. dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zu Pkt. 1.
- folgen bereits aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Informationen.Die Feststellungen zu den Pkt. 1.
- bis 1.
- ergeben sich aus den genannten Erledigungen bzw. dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zu Pkt. 1.
- folgen bereits aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Informationen. Dass der Sachverhalt schneller durch die belangte Behörde selbst ergänzt werden kann, folgt bereits daraus, dass die belangte Behörde über Kostendaten sowie das Kostenrechnungsmodell verfügt und nach Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch die skizzierten weiteren Ermittlungsschritte auf dieser Basis neuerlich eine Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Anerkennung der Kosten zu treffen hat. Im Gegenzug hierzu kann es nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens liegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht diese umfangreichen Ermittlungen selbst vornimmt, weil diese in Folge in Zusammenhalt mit den Übrigen von der Beschwerdeführerin zur Anerkennung als nicht beeinflussbare Kosten beantragten Kostendaten erst recht wieder von der belangten Behörde berechnet werden müssten. Dabei ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Ausgangskostenbasis diese allenfalls selbst ermitteln müsste, bevor eine Überleitung der Kosten zur Feststellung selbiger für das verfahrensgegenständliche Kostenjahr möglich wäre. Dabei könnten sich aus der Neuberechnung auch Änderungen der Zielvorgabe ergeben, deren Determinanten mangels direktem Zugang zu den übrigen von der Beschwerdeführerin übermittelten Kostendaten dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur maßgeblichen Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 74/2024, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024,, lauten auszugsweise: „Feststellung der Kostenbasis § 69.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2)[…] Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber § 79.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4)Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(6)Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:,
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;,
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);,
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;,
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“ 3.
- Die Beschwerde ist zulässig. 3.
- Zur Kostenermittlung: 3.3.
- Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte. § 79 Abs. 1 GWG 2011 sieht vor, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben und differenziert nach Netzebenen zu ermitteln sind. Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse (für das jeweilige Kostenprüfungsjahr) heranzuziehen, weshalb grundsätzlich nur jene Kosten maßgeblich sind, die im jeweiligen Kostenprüfungsjahr dem Verteilernetzbetreiber entstanden und als solche im Jahresabschluss angeführt sind.3.3.
- Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte. Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 sieht vor, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben und differenziert nach Netzebenen zu ermitteln sind. Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse (für das jeweilige Kostenprüfungsjahr) heranzuziehen, weshalb grundsätzlich nur jene Kosten maßgeblich sind, die im jeweiligen Kostenprüfungsjahr dem Verteilernetzbetreiber entstanden und als solche im Jahresabschluss angeführt sind. Gemäß § 79 Abs. 1 GWG 2011 sind weiters nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, wobei der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz Rechnung zu tragen ist. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen – vor allem einem Vergleich mit anderen Netzbetreibern (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) – ausgeht, ist zulässig. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß § 79 GWG 2011 zum Zwecke einer Anreizregulierung weiters Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Abs. 3 leg.cit. durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 sind weiters nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, wobei der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz Rechnung zu tragen ist. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen – vor allem einem Vergleich mit anderen Netzbetreibern vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) – ausgeht, ist zulässig. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Paragraph 79, GWG 2011 zum Zwecke einer Anreizregulierung weiters Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Absatz 3, leg.cit. durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. 3.3.
- Die „Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber XXXX – XXXX “ (im Folgenden: Regulierungssystematik) einschließlich des „Annex zur Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber XXXX – XXXX “ (im Folgenden: Annex zur Regulierungssystematik) soll hierbei eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Sowohl die Regulierungssystematik als auch der Annex zur Regulierungssystematik waren dem Erstkostenbescheid als auch dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und stellen somit einen Teil der Begründung dieser Bescheide dar. Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt dabei aufgrund einer „Ausgangskostenbasis“ bezogen auf ein „Basisjahr“. Im Fall der vierten Regulierungsperiode sind dies die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten des Geschäftsjahres
- Um der Anreizregulierung zu entsprechen, werden die zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb der Regulierungsperiode „entkoppelt“ und ausgehend von der geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode einem regulierten Unternehmen ein Kostenpfad zur Erreichung eines Zielwertes am Ende der Regulierungsperiode vorgegeben (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).3.3.
- Die „Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber römisch 40 – römisch 40 “ (im Folgenden: Regulierungssystematik) einschließlich des „Annex zur Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber römisch 40 – römisch 40 “ (im Folgenden: Annex zur Regulierungssystematik) soll hierbei eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Sowohl die Regulierungssystematik als auch der Annex zur Regulierungssystematik waren dem Erstkostenbescheid als auch dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und stellen somit einen Teil der Begründung dieser Bescheide dar. Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt dabei aufgrund einer „Ausgangskostenbasis“ bezogen auf ein „Basisjahr“. Im Fall der vierten Regulierungsperiode sind dies die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten des Geschäftsjahres
- Um der Anreizregulierung zu entsprechen, werden die zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb der Regulierungsperiode „entkoppelt“ und ausgehend von der geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode einem regulierten Unternehmen ein Kostenpfad zur Erreichung eines Zielwertes am Ende der Regulierungsperiode vorgegeben vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Die Zielvorgabe umfasst sowohl den generellen Produktivitätsfortschritt (Xgen) als auch die unternehmensindividuelle Zielvorgabe (Xind). Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe basiert dabei auf einem relativen Effizienzvergleich (Benchmarking). Im Benchmarkingverfahren werden die Kosten des Unternehmens (Input) den entsprechenden Kostentreibern (Output) gegenübergestellt und Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung vorgegeben. Inputseitig fließen hiezu jedenfalls die Gesamtkosten, also die Summe aus OPEX und CAPEX (TOTEX), ein (vgl. die Regulierungssystematik). Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe erfolgt dabei durch Bescheid auf Basis der ermittelten Kostenbasis. Erfolgt diese Feststellung am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode und erwächst diese in Rechtskraft, liegt für die Zeit der Regulierungsperiode diesbezüglich eine entschiedene Rechtssache vor (vgl. VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166).Die Zielvorgabe umfasst sowohl den generellen Produktivitätsfortschritt (Xgen) als auch die unternehmensindividuelle Zielvorgabe (Xind). Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe basiert dabei auf einem relativen Effizienzvergleich (Benchmarking). Im Benchmarkingverfahren werden die Kosten des Unternehmens (Input) den entsprechenden Kostentreibern (Output) gegenübergestellt und Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung vorgegeben. Inputseitig fließen hiezu jedenfalls die Gesamtkosten, also die Summe aus OPEX und CAPEX (TOTEX), ein vergleiche die Regulierungssystematik). Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe erfolgt dabei durch Bescheid auf Basis der ermittelten Kostenbasis. Erfolgt diese Feststellung am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode und erwächst diese in Rechtskraft, liegt für die Zeit der Regulierungsperiode diesbezüglich eine entschiedene Rechtssache vor vergleiche VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). In die festgestellte Kostenbasis wird während einer Regulierungsperiode grundsätzlich nicht eingegriffen, weil ein solcher Eingriff zu einer Änderung der individuellen Zielvorgabe führen könnte. In diesem Fall würde es bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, bei allen Unternehmen die geänderten Kosten zu berücksichtigen und ein neues Benchmarking-Verfahren durchzuführen. Hierfür wäre im Übrigen eine neuerliche umfassende Kostenprüfung notwendig, weil nicht nur punktuell eine Kostensteigerung aufgrund eines Nachdotierungsaufwandes zu berücksichtigen wäre, sondern alle seither eingetretenen kostenerhöhenden oder kostensenkenden Umstände bei allen Unternehmen einzubeziehen wären. Damit wäre die Funktionsweise der Anreizregulierung ad absurdum geführt (vgl. mwN BVwG 03.01.2024, W606 2238972-1).In die festgestellte Kostenbasis wird während einer Regulierungsperiode grundsätzlich nicht eingegriffen, weil ein solcher Eingriff zu einer Änderung der individuellen Zielvorgabe führen könnte. In diesem Fall würde es bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, bei allen Unternehmen die geänderten Kosten zu berücksichtigen und ein neues Benchmarking-Verfahren durchzuführen. Hierfür wäre im Übrigen eine neuerliche umfassende Kostenprüfung notwendig, weil nicht nur punktuell eine Kostensteigerung aufgrund eines Nachdotierungsaufwandes zu berücksichtigen wäre, sondern alle seither eingetretenen kostenerhöhenden oder kostensenkenden Umstände bei allen Unternehmen einzubeziehen wären. Damit wäre die Funktionsweise der Anreizregulierung ad absurdum geführt vergleiche mwN BVwG 03.01.2024, W606 2238972-1). 3.
- Zur Aufhebung des Bescheids und zur Zurückverweisung: 3.4.
- Angesichts der nicht festgestellten Ausgangsbasis sowie der Zielvorgabe in Folge der Aufhebung des Erstkostenbescheids und des vorliegenden Ermittlungsmangels ist mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen: 3.4.
- Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. mwN VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Art. 130 B-VG und § 28 VwGVG insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des § 28 Abs. 4 VwGVG zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs. 3 leg.cit. diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht widersprochen hat) die Sachentscheidung – nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG übersteigenden Ermittlungen – offen steht (vgl. VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038).3.4.
- Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche mwN VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Absatz 3, leg.cit. diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht widersprochen hat) die Sachentscheidung – nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG übersteigenden Ermittlungen – offen steht vergleiche VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038). Diese Situation ist vorliegend gegeben, weil die belangte Behörde bloß ansatzweise die Anerkennung von Kostenbestandteilen bei der Beschwerdeführerin ermittelt hat. Sie verneinte zum Teil deren Anerkennungsfähigkeit vielmehr bereits dem Grunde nach bzw. beantragte im Beschwerdeverfahren, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anerkennungsfähigkeit prüfen möge. Hinzu tritt, dass gegenständlich der belangten Behörde nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Kostenfeststellung gem. § 69 Abs.
§ 79Abs. 1 GWG 2011 ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Vw
GH 18.04.2014, 2012/05/0092). Bei der Übung dieses Regulierungsermessens handelt es sich daher im Beschwerdeverfahren um einen Anwendungsfall des § 28 Abs. 4 VwGVG.Diese Situation ist vorliegend gegeben, weil die belangte Behörde bloß ansatzweise die Anerkennung von Kostenbestandteilen bei der Beschwerdeführerin ermittelt hat. Sie verneinte zum Teil deren Anerkennungsfähigkeit vielmehr bereits dem Grunde nach bzw. beantragte im Beschwerdeverfahren, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anerkennungsfähigkeit prüfen möge. Hinzu tritt, dass gegenständlich der belangten Behörde nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Kostenfeststellung gem. Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 ein weiter Ermessensspielraum zukommt vergleiche VwGH 18.04.2014, 2012/05/0092). Bei der Übung dieses Regulierungsermessens handelt es sich daher im Beschwerdeverfahren um einen Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG. 3.4.
- Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden:3.4.
- Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden: Die Ermittlung der Kosten bedarf ökonomischen Sachverstandes, über den die belangte Behörde verfügt; für das Bundesverwaltungsgericht wären diese Ermittlung jedoch angesichts ihres Umfangs und hinsichtlich der Komplexität nicht ohne Unterstützung durch eine (Amts-)Sachverständige durchführbar. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Auch aufgrund des weiten Regulierungsermessens der belangten Behörde bei der Frage der Anerkennung bzw. Feststellung von nicht beeinflussbaren Kosten iSd § 79 f. GWG 2011 liegt ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 4
- Satz VwGVG vor; der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der aufgezeigten notwendigen umfangreichen Nachermittlungen und darauf aufbauenden Kostenberechnungen jedenfalls nicht fest. Die Vervollständigung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde wird bei objektiver Prognose (voraussichtlich) eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens bewirken.Die Ermittlung der Kosten bedarf ökonomischen Sachverstandes, über den die belangte Behörde verfügt; für das Bundesverwaltungsgericht wären diese Ermittlung jedoch angesichts ihres Umfangs und hinsichtlich der Komplexität nicht ohne Unterstützung durch eine (Amts-)Sachverständige durchführbar. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Auch aufgrund des weiten Regulierungsermessens der belangten Behörde bei der Frage der Anerkennung bzw. Feststellung von nicht beeinflussbaren Kosten iSd Paragraph 79, f. GWG 2011 liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 4,
- Satz VwGVG vor; der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der aufgezeigten notwendigen umfangreichen Nachermittlungen und darauf aufbauenden Kostenberechnungen jedenfalls nicht fest. Die Vervollständigung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde wird bei objektiver Prognose (voraussichtlich) eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens bewirken. Die belangte Behörde kann daher die nötigen Ermittlungen – vor allem die gebotenen Berechnungen infolge der zunächst gebotenen Ermittlungen der Kostenbestandteile der XXXX sowie der den Unternehmensgemeinkosten zugrundliegenden Leisten und ob diese jeweils anerkennungsfähig sind – rascher und kostengünstiger durchführen, als das Bundesverwaltungsgericht dies könnte.Die belangte Behörde kann daher die nötigen Ermittlungen – vor allem die gebotenen Berechnungen infolge der zunächst gebotenen Ermittlungen der Kostenbestandteile der römisch 40 sowie der den Unternehmensgemeinkosten zugrundliegenden Leisten und ob diese jeweils anerkennungsfähig sind – rascher und kostengünstiger durchführen, als das Bundesverwaltungsgericht dies könnte. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 2 und Abs. 4 VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033), was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich gegeben ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist vergleiche VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033), was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich gegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2282282.1.00