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{'item': 'G316 2299570-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlG316 2299570-1 Spruch, G316 2299570-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 8EMRK geboten ist und 1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ebenso die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Gegenständlich hält sich der BF seit April 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf und erweist sich sein Aufenthalt in Österreich somit aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes als unrechtmäßig, zumal die gegenständliche Antragstellung gemäß § 58 Abs. 13 AsylG iVm § 16 Abs. 5 BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ebenso die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Gegenständlich hält sich der BF seit April 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf und erweist sich sein Aufenthalt in Österreich somit aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes als unrechtmäßig, zumal die gegenständliche Antragstellung gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die Aufenthaltsdauer von 2 Jahren ist daher gegenständlich nicht maßgeblich bedeutend und wird noch weiter dadurch relativiert, als sich der BF nach mehreren negativ beschiedenen Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln seines unsicheren Aufenthalts auch bewusst sein musste. Maßgeblich zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall das Familienleben des BF mit seiner 84-jährigen, ebenso gehörlosen Ehegattin, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Die beiden führen seit 2018 eine Beziehung und hielten sich bis 2023 auch gemeinsam abwechselnd in Österreich und Serbien auf. Es steht außer Zweifel, dass die Beziehung zwischen dem BF und seiner Ehegattin aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und dem bereits fortgeschrittenen Alter der Ehegattin besonders schützenswert ist, jedoch besteht keine gegenseitige Abhängigkeit, welche eine Trennung unmöglich machen würde. Zudem ist auch hier festzuhalten, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF und seine Ehegattin über den unsicheren Aufenthalt des BF bewusst sein mussten. Weiters ist hier auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Weiters ist hier auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Der BF hat wiederholt Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt, welche allesamt abgewiesen wurde. Eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug liegt demnach nicht vor. Dem BF ist jedoch besonders anzulasten, dass er seit 2020 und somit seit fünf Jahren einer illegalen Beschäftigung nachgeht und diese seit 2023 auch dauerhaft in Vollzeit ausführt. Der BF ist sich der Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeit auch bewusst, nachdem ein Verfahren nach dem AuslBG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 negativ beschieden wurde. Der BF hat sich damit dem Verfahrensausgang widersetzt, massiv gegen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verstoßen und durch die ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit die öffentlichen Interessen gefährdet (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Dem BF ist jedoch besonders anzulasten, dass er seit 2020 und somit seit fünf Jahren einer illegalen Beschäftigung nachgeht und diese seit 2023 auch dauerhaft in Vollzeit ausführt. Der BF ist sich der Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeit auch bewusst, nachdem ein Verfahren nach dem AuslBG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 negativ beschieden wurde. Der BF hat sich damit dem Verfahrensausgang widersetzt, massiv gegen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verstoßen und durch die ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit die öffentlichen Interessen gefährdet vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Dem BF ist zwar zugute zu halten, dass er im Oktober 2020 einen Deutschkurs (Niveau A1) absolvierte und bleibt noch zu erwähnen, dass die Schwester des BF im Bundesgebiet lebt. Diese Punkte vermögen die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken. Es liegen sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vor. Hinsichtlich der Gehörlosigkeit des BF ist festzuhalten, dass es sich beim BF damit um eine vulnerable Person handelt und in Anlehnung an die höchstgerichtliche Judikatur, wonach eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004) dieser Umstand grundsätzlich Berücksichtigung finden kann. Gegenständlich leidet der BF von Geburt an Gehörlosigkeit und lebte damit fast sein ganzes Leben im Herkunftsstaat, wo er die Schule besuchte, eine Ausbildung abschloss und offensichtlich den Alltag bewältigte. Dass Österreich nach Angaben des BF eine bessere Infrastruktur für Gehörlose bietet, kann daher im konkreten Fall nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Gehörlosigkeit des BF ist festzuhalten, dass es sich beim BF damit um eine vulnerable Person handelt und in Anlehnung an die höchstgerichtliche Judikatur, wonach eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004) dieser Umstand grundsätzlich Berücksichtigung finden kann. Gegenständlich leidet der BF von Geburt an Gehörlosigkeit und lebte damit fast sein ganzes Leben im Herkunftsstaat, wo er die Schule besuchte, eine Ausbildung abschloss und offensichtlich den Alltag bewältigte. Dass Österreich nach Angaben des BF eine bessere Infrastruktur für Gehörlose bietet, kann daher im konkreten Fall nicht maßgeblich berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbrachte und sich bis 2023 dort regelmäßig aufhielt. Es ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat vorliegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dem BF musste bewusst sein, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren. Dem BF und seiner Ehefrau ist es auch zumutbar ihren Kontakt durch regelmäßige Besuche unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich und durch moderne Kommunikationsmittel weiterhin aufrechtzuerhalten. Der Ehefrau des BF steht es schließlich auch frei und ist es ihr möglich den BF im Herkunftsstaat zu besuchen. Zum Vorbringen der Zeugin, dass sie falls zukünftig notwendig, vom BF gepflegt werden wolle, ist festzuhalten, dass derzeit keine Pflegebedürftigkeit besteht und es dem BF freisteht, bei einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist somit nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8

EMRK geboten und erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist somit nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten und erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß 52 Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Da der Antrag des BF gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Soweit der BF im gesamten Verfahren darauf hinweist, dass ihm eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund seiner Beeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit drohe, ist auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK führt. Soweit der BF im gesamten Verfahren darauf hinweist, dass ihm eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund seiner Beeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit drohe, ist auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK führt. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass im Lichte der Länderberichte die Grund- und medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet ist und der BF kein konkretes Vorbringen erstattete, dass ihm der weitere Aufenthalt in Serbien aufgrund seiner Gehörlosigkeit nicht zumutbar wäre. Der BF verbrachte fast sein ganzes Leben lang in Serbien, besuchte dort wie bereits erwähnt die Schule, schloss eine Ausbildung ab und hielt sich bis 2023 dort auf. Es liegen somit keine Gründe vor, die der Abschiebung des BF entgegenstehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.Es liegen somit keine Gründe vor, die der Abschiebung des BF entgegenstehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden. Vielmehr verwies der BF erneut auf seine strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie sein Privat- und Familienlieben in Österreich, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2299570.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.