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{'item': 'I412 2313273-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlI412 2313273-1 Spruch, I412 2313273-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.

  1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins.
  2. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
  3. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, verfügt seit 06.10.2023 über eine durchgehende aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet und wurde ihm ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Student“, gültig vom 23.10.2023 bis 23.10.2024 erteilt. Diesbezüglich stellte er am 01.10.2024 rechtzeitig einen Verlängerungsantrag.
  4. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2025 mit, dass aufgrund seiner vorgelegten Nachweise nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass die vorhandenen Unterhaltsmittel nicht aus illegalen Quellen stammen und somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden haben können.
  5. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2025 mit, dass aufgrund seiner vorgelegten Nachweise nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass die vorhandenen Unterhaltsmittel nicht aus illegalen Quellen stammen und somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden haben können.
  6. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 22.04.2025 gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7FPG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer weiters ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Behörde in keinster Weise zu ersehen sei, woher der Beschwerdeführer das Geld bzw. den überwiegenden Teil des Geldes für die Bareinzahlungen in Höhe von € 16.766,50 bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe die Herkunft des Geldes nicht zweifelsfrei belegen können. Abgesehen davon habe er keine Haftungserklärung oder tragfähige schriftliche Unterlagen vorgelegt, aus denen glaubhafte bzw. schlüssige Nachweise der Gelder für die Barauslagen ersichtlich seien. Zudem habe er – unter der Annahme, ihre Nachweise seien glaubhaft – keinen Rechtsanspruch auf diese Unterhaltsmittel, welcher ebenfalls maßgeblich für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel sei. Der Beschwerdeführer könne damit einen gesicherten Lebensunterhalt nicht nachweisen und erfülle damit die Voraussetzungen des
  7. Teils des NAG nicht. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. zur Erlassung des Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei einer Beschäftigung nachgegangen, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, ein diesbezüglicher Strafantrag der Finanzpolizei liege vor.
  8. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 22.04.2025 gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung. Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 F, P, G, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer weiters ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Behörde in keinster Weise zu ersehen sei, woher der Beschwerdeführer das Geld bzw. den überwiegenden Teil des Geldes für die Bareinzahlungen in Höhe von € 16.766,50 bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe die Herkunft des Geldes nicht zweifelsfrei belegen können. Abgesehen davon habe er keine Haftungserklärung oder tragfähige schriftliche Unterlagen vorgelegt, aus denen glaubhafte bzw. schlüssige Nachweise der Gelder für die Barauslagen ersichtlich seien. Zudem habe er – unter der Annahme, ihre Nachweise seien glaubhaft – keinen Rechtsanspruch auf diese Unterhaltsmittel, welcher ebenfalls maßgeblich für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel sei. Der Beschwerdeführer könne damit einen gesicherten Lebensunterhalt nicht nachweisen und erfülle damit die Voraussetzungen des
  9. Teils des NAG nicht. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. zur Erlassung des Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei einer Beschäftigung nachgegangen, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, ein diesbezüglicher Strafantrag der Finanzpolizei liege vor.
  10. Mit Schriftsatz vom 14.05.2025 wurde zulässig und rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid erhoben.
  11. Die gegenständliche Rechtssache wurde von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 22.05.2025, bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 27.05.2025 eingelangt, zur Entscheidung vorgelegt.
  12. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt. Aus dem Strafregisterauszug lässt sich die bislang Unbescholtenheit in Österreich erkennen. Herangezogen wurde der gesamte Akteninhalt, insbesondere aber der Bescheid vom 22.04.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Zu A) Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Abs. 5 leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Absatz 5, leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. , Paragraph 38, VwGG gilt. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 BFA-VG gestützt und ging davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG gestützt und ging davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Ordnung und Sicherheit ausgeht. Für den von der belangten als Begründung sowohl für diesen Spruchpunkt, als auch für die Verhängung des dreijährigen Einreiseverbotes (Spruchpunkt III.) herangezogenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung eine Beschäftigung ausgeübt, wie aus einem diesbezüglichen Strafantrag der Finanzpolizei hervorgehe, findet sich im Akt der belangten Behörde keine hinreichende Begründung. Weder ist der genannte Strafantrag im Akt ersichtlich, noch wurde der Beschwerdeführer mit diesem Vorwurf im Rahmen der Einvernahme konfrontiert. Es ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG tatsächlich verwirklicht wurde. Für den von der belangten als Begründung sowohl für diesen Spruchpunkt, als auch für die Verhängung des dreijährigen Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei.) herangezogenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung eine Beschäftigung ausgeübt, wie aus einem diesbezüglichen Strafantrag der Finanzpolizei hervorgehe, findet sich im Akt der belangten Behörde keine hinreichende Begründung. Weder ist der genannte Strafantrag im Akt ersichtlich, noch wurde der Beschwerdeführer mit diesem Vorwurf im Rahmen der Einvernahme konfrontiert. Es ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich, ob der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG tatsächlich verwirklicht wurde. Bei einer Grobprüfung der Faktoren, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit überhaupt ausgeht, werden weitere Ermittlungen erforderlich sein, bzw. wird sich das Gericht allenfalls einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Dadurch, dass der Sachverhalt nicht abschließend geklärt erscheint, war der Beschwerde daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte IV. ersatzlos zu beheben war.Dadurch, dass der Sachverhalt nicht abschließend geklärt erscheint, war der Beschwerde daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte römisch vier. ersatzlos zu beheben war. Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2313273.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.