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{'item': 'I424 2300224-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlI424 2300224-1 Spruch, I424 2300224-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit E-Mail vom 24.01.2024 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) mit, dass sie mit 12.02.2024 eine selbstständige Tätigkeit als Physiotherapeutin aufnehmen werde und sie mit diesem Datum um die Aufnahme in die Vollversicherung ansuche. Mit Schreiben vom 25.01.2024 ersuchte die SVS um Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Formblattes „Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ samt darin enthaltenem „Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung“ bis zum 25.02.2024. Mit Schreiben vom 25.01.2024 ersuchte die SVS um Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Formblattes „Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG“ samt darin enthaltenem „Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung“ bis zum 25.02.2024. Mit E-Mail vom 04.02.2024 wurde das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt einschließlich des Fragebogens an die SVS übermittelt. 2. Die BF wurde am 28.03.2024 von der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde bzw. ÖGK) einvernommen. 3. Mit Schreiben vom 15.04.2024 informierte die belangte Behörde Herrn XXXX als Inhaber der Praxis für Physiotherapie XXXX darüber, dass nach Befragung der BF bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit überwiegen würden und forderte diesen auf, die BF zur Pflichtversicherung nach Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) anzumelden, die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen zu erstatten und die Beiträge abzuführen. Alternativ wurde die Einbringung einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme bis 07.05.2024 freigestellt.3. Mit Schreiben vom 15.04.2024 informierte die belangte Behörde Herrn römisch 40 als Inhaber der Praxis für Physiotherapie römisch 40 darüber, dass nach Befragung der BF bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit überwiegen würden und forderte diesen auf, die BF zur Pflichtversicherung nach Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) anzumelden, die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen zu erstatten und die Beiträge abzuführen. Alternativ wurde die Einbringung einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme bis 07.05.2024 freigestellt. 4. Mit Einschreiben vom 19.04.2024 begehrten die BF und Herr XXXX von der belangten Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid betreffend die im Raum stehende Versicherungspflicht. Sie brachten zugleich vor, dass die BF völlig selbstständig arbeite, weiterhin Honorarnoten an Herrn XXXX ausstelle, er diese bezahle und als Betriebsausgaben in seinem Betrieb geltend mache. Die BF wünsche und akzeptiere keine Anmeldung als Dienstnehmerin im Betrieb des Herrn XXXX .4. Mit Einschreiben vom 19.04.2024 begehrten die BF und Herr römisch 40 von der belangten Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid betreffend die im Raum stehende Versicherungspflicht. Sie brachten zugleich vor, dass die BF völlig selbstständig arbeite, weiterhin Honorarnoten an Herrn römisch 40 ausstelle, er diese bezahle und als Betriebsausgaben in seinem Betrieb geltend mache. Die BF wünsche und akzeptiere keine Anmeldung als Dienstnehmerin im Betrieb des Herrn römisch 40 . 6. Die belangte Behörde stellte mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.08.2024 fest, dass die BF hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Praxis Physiotherapie XXXX , XXXX seit 12.02.2024 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung (in der Folge: AlVG) unterliege. 6. Die belangte Behörde stellte mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.08.2024 fest, dass die BF hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Praxis Physiotherapie römisch 40 , römisch 40 seit 12.02.2024 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung (in der Folge: AlVG) unterliege. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF sei als Physiotherapeutin in der Praxis von Herrn XXXX tätig. Zwischen ihnen sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden und fehle es schon daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung eines allfälligen Werkes. Bei der Behandlung von Patienten handle es sich nicht um ein Endprodukt und könne daher von einem geschuldeten individuellen Werk nicht die Rede sein. Es handle sich vielmehr um eine typische Dienstleistung, nämlich um ein dauerhaftes Bemühen und Tätigwerden oder Wirken. Die BF erbringe dauerhaft gattungsmäßig bestimmte Leistungen und verfüge aufgrund mangelnder betrieblicher Organisation nur über den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Es liege sohin ein Dauerschuldverhältnis und kein Zielschuldverhältnis vor.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF sei als Physiotherapeutin in der Praxis von Herrn römisch 40 tätig. Zwischen ihnen sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden und fehle es schon daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung eines allfälligen Werkes. Bei der Behandlung von Patienten handle es sich nicht um ein Endprodukt und könne daher von einem geschuldeten individuellen Werk nicht die Rede sein. Es handle sich vielmehr um eine typische Dienstleistung, nämlich um ein dauerhaftes Bemühen und Tätigwerden oder Wirken. Die BF erbringe dauerhaft gattungsmäßig bestimmte Leistungen und verfüge aufgrund mangelnder betrieblicher Organisation nur über den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Es liege sohin ein Dauerschuldverhältnis und kein Zielschuldverhältnis vor. In Bezug auf die BF sei kein Vertretungsrecht vorgesehen, ein generelles Vertretungsrecht sei nicht vereinbart worden. Wenn die BF Patienten übernommen habe, behandle sie diese auch selbst. Sollte sie verhindert sein, würden Termine verschoben werden und erbringe die BF die Tätigkeit somit persönlich. Der BF sei es zwar möglich zukünftige Patienten abzulehnen, nicht jedoch bereits angenommene Aufträge. Es bestehe somit kein sanktionsloses Ablehnungsrecht. Aufgrund des fehlenden generellen Vertretungsrechts und des fehlenden sanktionslosen Ablehnungsrechts, liege somit auch eine persönliche Arbeitspflicht vor. Die BF sei in Bezug auf den Arbeitsort an die Praxisräumlichkeiten gebunden und übe ihre Tätigkeit ausschließlich dort aus. Diese würden ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Arbeitszeiten sei die BF frei und unterliege keinen Bindungen. Die BF sei ausschließlich für die Praxis von Herrn XXXX tätig. Hinsichtlich der Behandlung der Patienten sei die BF frei gewesen und keinen Weisungen und keiner Kontrolle durch ihren Geschäftspartner unterlegen. Die BF sei in Bezug auf den Arbeitsort an die Praxisräumlichkeiten gebunden und übe ihre Tätigkeit ausschließlich dort aus. Diese würden ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Arbeitszeiten sei die BF frei und unterliege keinen Bindungen. Die BF sei ausschließlich für die Praxis von Herrn römisch 40 tätig. Hinsichtlich der Behandlung der Patienten sei die BF frei gewesen und keinen Weisungen und keiner Kontrolle durch ihren Geschäftspartner unterlegen. Die BF habe die Dienstleitung für ein im Vorhinein festgelegtes Entgelt erbracht. Sie verfüge über keine eigenen Betriebsmittel. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die BF eine unternehmerische Struktur geschaffen habe, da auch Arbeitsutensilien von der Praxis unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Die BF habe keine Honorarnoten ausgestellt, sondern rechnete stets Herr XXXX direkt mit den Patienten ab. Auch die Abrechnung mittels Excel-Listen, in welchen die BF die gearbeiteten Stunden verzeichnete und auf deren Basis ihr Geschäftspartner das Entgelt der BF berechnete, würden nicht für eine unternehmerähnliche Tätigkeit sprechen. Die BF habe die Dienstleitung für ein im Vorhinein festgelegtes Entgelt erbracht. Sie verfüge über keine eigenen Betriebsmittel. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die BF eine unternehmerische Struktur geschaffen habe, da auch Arbeitsutensilien von der Praxis unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Die BF habe keine Honorarnoten ausgestellt, sondern rechnete stets Herr römisch 40 direkt mit den Patienten ab. Auch die Abrechnung mittels Excel-Listen, in welchen die BF die gearbeiteten Stunden verzeichnete und auf deren Basis ihr Geschäftspartner das Entgelt der BF berechnete, würden nicht für eine unternehmerähnliche Tätigkeit sprechen. Insgesamt habe sich die BF für eine bestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen in der Physiotherapiepraxis ihres Geschäftspartners verpflichtet, erhalte dafür ein Entgelt, erbringe die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich und verfüge über keine eigenen Betriebsmittel. Die BF arbeite 30 bis 35 Stunden pro Woche und liege ihr Entgelt - bei einem Stundensatz von € 37,00 - somit über der Geringfügigkeitsgrenze. Bei der Beschäftigung der BF in der Praxis ihres Geschäftspartners liege sohin ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vor, weshalb eine Vollversicherung in der Pflichtversicherung nach ASVG bestehe.Insgesamt habe sich die BF für eine bestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen in der Physiotherapiepraxis ihres Geschäftspartners verpflichtet, erhalte dafür ein Entgelt, erbringe die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich und verfüge über keine eigenen Betriebsmittel. Die BF arbeite 30 bis 35 Stunden pro Woche und liege ihr Entgelt - bei einem Stundensatz von € 37,00 - somit über der Geringfügigkeitsgrenze. Bei der Beschäftigung der BF in der Praxis ihres Geschäftspartners liege sohin ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor, weshalb eine Vollversicherung in der Pflichtversicherung nach ASVG bestehe. 7. Mit Schreiben vom 16.08.2024 erhob die BF rechtzeitig und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, Herr XXXX als Dienstgeber brachte keine Beschwerde ein. Die BF brachte im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. 7. Mit Schreiben vom 16.08.2024 erhob die BF rechtzeitig und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, Herr römisch 40 als Dienstgeber brachte keine Beschwerde ein. Die BF brachte im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. In Bezug auf die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sei es zwar zutreffend, dass zwischen der BF und ihrem Geschäftspartner mittels mündlicher Vereinbarung festgelegt worden sei, dass sie einen Praxisraum und die kaum ins Gewicht fallenden Verbrauchsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt bekomme. Dies ergebe sich jedoch daraus, dass zwischen der BF und ihrem Geschäftspartner als grundsätzlich gleichberechtigte Physiotherapeuten ein im ersten Jahr sehr niedrig angesetzter Verrechnungssatz von € 37,00 pro Stunde vereinbart worden sei, da die BF im Gegenzug im ersten Jahr keine Kosten für die Praxisnutzung zu tragen habe. Die BF benötige weder die Webseite der Praxis, noch das Praxistelefon, weil sie alle Termine über das Handy manage. Es liege ein Zielschuldverhältnis vor, weil die BF mit den Patienten einen Behandlungstermin vereinbare, eine Behandlung durchführe und den Patienten nach allen gängigen Regeln ihres Berufsstandes eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, mithin einen bestmöglichen Behandlungserfolg garantiere. Die BF treffe eine hohe Gewährleistungsverpflichtung gegenüber Patienten, nämlich das Angedeihenlassen einer bestmöglichen Behandlung. Die Physiotherapieleistung sei eine klassische, individualisierte Werkleistung, die einer fachlichen Beurteilung – auch im Rahmen von Klagen wegen Fehlbehandlungen – zugänglich sei. Jeder einzelne Fall sei de facto ein eigenes Zielschuldverhältnis und nie ein Dauerschuldverhältnis. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die BF bereits angenommene Tätigkeiten nicht canceln dürfe. Dies stehe ihr frei, wobei sie bereits angenommene Aufträge nicht grundlos ablehnen würde, dies gebiete ihr Berufsethos. Wenn die BF Patienten begründet ablehne, sei dies gänzlich sanktionslos möglich, weshalb keine persönliche Arbeitspflicht vorliege. Der Herr XXXX übe in Bezug auf die BF keine sachlichen Weisungs- und Kontrollbefugnisse aus.Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die BF bereits angenommene Tätigkeiten nicht canceln dürfe. Dies stehe ihr frei, wobei sie bereits angenommene Aufträge nicht grundlos ablehnen würde, dies gebiete ihr Berufsethos. Wenn die BF Patienten begründet ablehne, sei dies gänzlich sanktionslos möglich, weshalb keine persönliche Arbeitspflicht vorliege. Der Herr römisch 40 übe in Bezug auf die BF keine sachlichen Weisungs- und Kontrollbefugnisse aus. Die BF sei auch nicht an einen Arbeitsort gebunden, sie könne ihre Tätigkeit in den vom Geschäftspartner angemieteten Räumlichkeiten ausüben, müsse dies aber nicht. Die Abgeltung dieser Nutzungsmöglichkeit sei im geringeren Stundensatz abgebildet, solle aber im 2. Jahr der selbständigen Zusammenarbeit mittels Erhöhung des Verrechnungssatzes und Vereinbarung eines Nutzungsentgelts neu geregelt werden. Es liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, das wichtigste Betriebsmittel der BF sei ihr Handy, die anderen Betriebsmittel seien beliebig substituierbar. Die BF setze ihre Fähigkeiten ausschließlich zum Nutzen ihres Unternehmens ein. Je mehr Patienten sie behandle, desto höher sei ihr Einkommen. Dass der Geschäftspartner als Praxisinhaber an Leistungen der BF mitpartizipiere sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Form der Abrechnung zwischen zwei gleichberechtigten Unternehmern: Er stelle der BF angemietete Räume zur Verfügung, übernehme die zeitaufwändige und komplizierte Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern und erhalte für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur einen Teil des Abrechnungsentgeltes. Die Risikominimierung beim Berufseinstieg sei der Grund, weshalb diese Form der Zusammenarbeit von Neueinsteigern geschätzt werde und nicht nur in Gesundheitsberufen ein Zukunftsmodell darstelle. Die BF habe sich nie zur Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum für die Physiotherapiepraxis des Geschäftspartners verpflichtet. Es liege somit kein freies Dienstverhältnis, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor. Die Entscheidung durch einen Senat gemäß § 414 Abs. 2 ASVG wurde in der Beschwerde nicht begehrt.Die Entscheidung durch einen Senat gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG wurde in der Beschwerde nicht begehrt. 8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, einlangend mit 04.10.2024, dem Bundesverwaltungsgericht vor und begehrte ebenso keine Entscheidung durch einen Senat. 9. Mit Ladungen vom 18.03.2025 wurde die BF zu Handen ihres Rechtsvertreters, Herr XXXX als Dienstgeber, die belangte Behörde, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, das Arbeitsmarktservice und die Pensionsversicherungsanstalt zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 geladen.9. Mit Ladungen vom 18.03.2025 wurde die BF zu Handen ihres Rechtsvertreters, Herr römisch 40 als Dienstgeber, die belangte Behörde, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, das Arbeitsmarktservice und die Pensionsversicherungsanstalt zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 geladen. 10. Mit E-Mail vom 26.03.2025 teilte das Arbeitsmarktservice mit, dass auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet werde. 11. Am 15.05.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertreterin sowie der Vertreterin der belangten Behörde statt. Der Dienstgeber der BF, Herr XXXX ließ sich in Bezug auf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigen. Die rechtsfreundlich vertretene BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, ob die Einvernahme des Dienstgebers gewünscht wird. Auf die Einvernahme wurde durch die BF und ihren Rechtsvertreter verzichtet (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 6). 11. Am 15.05.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertreterin sowie der Vertreterin der belangten Behörde statt. Der Dienstgeber der BF, Herr römisch 40 ließ sich in Bezug auf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigen. Die rechtsfreundlich vertretene BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, ob die Einvernahme des Dienstgebers gewünscht wird. Auf die Einvernahme wurde durch die BF und ihren Rechtsvertreter verzichtet (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Herr XXXX ist selbständiger Physiotherapeut und Inhaber zweier Praxen für Physiotherapie an den Adressen XXXX und XXXX . Die BF ist in der Physiotherapiepraxis von Herrn XXXX in XXXX als Physiotherapeutin tätig. Dieser Betrieb wird auf Rechnung von Herrn XXXX geführt. Herr XXXX ist aus den Geschäften seiner Physiotherapiepraxis unmittelbar berechtigt und verpflichtet und trägt das Risiko der Betriebsführung selbst. Herr römisch 40 ist selbständiger Physiotherapeut und Inhaber zweier Praxen für Physiotherapie an den Adressen römisch 40 und römisch 40 . Die BF ist in der Physiotherapiepraxis von Herrn römisch 40 in römisch 40 als Physiotherapeutin tätig. Dieser Betrieb wird auf Rechnung von Herrn römisch 40 geführt. Herr römisch 40 ist aus den Geschäften seiner Physiotherapiepraxis unmittelbar berechtigt und verpflichtet und trägt das Risiko der Betriebsführung selbst. Die BF ist seit 12.02.2024 in die Versicherung der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (in der Folge: SVS) einbezogen. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Versicherung auf Basis des ursprünglichen Antrags der BF. Die Versicherungspflicht nach dem GSVG wurde nicht bescheidmäßig festgestellt. Die BF trifft auf Grund ihrer Tätigkeit in der genannten Physiotherapiepraxis keine Versicherungspflicht nach dem GSVG, dem BSVG oder dem FDVG, insbesondere verfügt die BF über keine Gewerbeberechtigung und keinen Gewerbeschein. Die BF und Herr XXXX schlossen einen unbefristeten mündlichen Vertrag über die Tätigkeit der BF als Physiotherapeutin in der Praxis von XXXX ab. Sie vereinbarten ein Stundenhonorar von € 37,00 sowie eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 30 und 35 Stunden. Das von der BF aus dieser Tätigkeit erzielte Entgelt übersteigt seit Beginn ihrer Tätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Die BF und Herr römisch 40 schlossen einen unbefristeten mündlichen Vertrag über die Tätigkeit der BF als Physiotherapeutin in der Praxis von römisch 40 ab. Sie vereinbarten ein Stundenhonorar von € 37,00 sowie eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 30 und 35 Stunden. Das von der BF aus dieser Tätigkeit erzielte Entgelt übersteigt seit Beginn ihrer Tätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Die Abrechnung zwischen der BF und Herrn XXXX erfolgt monatlich im Nachhinein. Die BF führt zu diesem Zweck eine Excel-Liste mit den von ihr behandelten Personen sowie den für diese Behandlungen aufgewendeten Stunden die sie Herrn XXXX anschließend übergibt. Anhand dieser Excel-Liste berechnet Herr XXXX das der BF zu bezahlende Entgelt. Die Abrechnung zwischen der BF und Herrn römisch 40 erfolgt monatlich im Nachhinein. Die BF führt zu diesem Zweck eine Excel-Liste mit den von ihr behandelten Personen sowie den für diese Behandlungen aufgewendeten Stunden die sie Herrn römisch 40 anschließend übergibt. Anhand dieser Excel-Liste berechnet Herr römisch 40 das der BF zu bezahlende Entgelt. Die Honorarnoten welche an die Patienten und Patientinnen der Physiotherapiepraxis XXXX ausgestellt werden, stellt Herr XXXX selbst aus. In der Adresszeile dieser Honorarnote scheint Herr XXXX auf. Es ist auch ersichtlich, wer die behandelnde Therapeutin bzw. der behandelnde Therapeut war. Das Honorar wird von behandelten Personen auf das Konto der Physiotherapiepraxis XXXX überwiesen.Die Honorarnoten welche an die Patienten und Patientinnen der Physiotherapiepraxis römisch 40 ausgestellt werden, stellt Herr römisch 40 selbst aus. In der Adresszeile dieser Honorarnote scheint Herr römisch 40 auf. Es ist auch ersichtlich, wer die behandelnde Therapeutin bzw. der behandelnde Therapeut war. Das Honorar wird von behandelten Personen auf das Konto der Physiotherapiepraxis römisch 40 überwiesen. Die BF übt ihre Tätigkeit ausschließlich in den Praxisräumlichkeiten der Physiotherapiepraxis XXXX aus. Die BF übt ihre Tätigkeit ausschließlich in den Praxisräumlichkeiten der Physiotherapiepraxis römisch 40 aus. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist die BF frei und kann sich die Termine mit ihren Patienten und Patientinnen selbst einteilen. Sie unterliegt keiner Bindung an bestimmte Arbeitszeiten. Die BF unterliegt in Ausübung ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit weder der fachlichen Kontrolle noch den fachlichen Weisungen von Herrn XXXX .Die BF unterliegt in Ausübung ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit weder der fachlichen Kontrolle noch den fachlichen Weisungen von Herrn römisch 40 . Patientinnen und Patienten, welche die Tätigkeit der BF in Anspruch nehmen wollen, nehmen über die Festnetznummer der Physiotherapiepraxis von Herrn XXXX Kontakt auf. Einlangende Anrufe werden von allen in der Praxis tätigen Therapeuten und Therapeutinnen entgegengenommen (via Rufumleitung). Die Anfragen werden mit den entsprechenden Kontaktdaten zunächst in eine Excel-Liste eingetragen, wobei die Präferenz einer zu behandelnden Person für eine Therapeutin oder einen Therapeuten beim ersten Gespräch mitgeteilt werden kann. Patientinnen und Patienten, welche die Tätigkeit der BF in Anspruch nehmen wollen, nehmen über die Festnetznummer der Physiotherapiepraxis von Herrn römisch 40 Kontakt auf. Einlangende Anrufe werden von allen in der Praxis tätigen Therapeuten und Therapeutinnen entgegengenommen (via Rufumleitung). Die Anfragen werden mit den entsprechenden Kontaktdaten zunächst in eine Excel-Liste eingetragen, wobei die Präferenz einer zu behandelnden Person für eine Therapeutin oder einen Therapeuten beim ersten Gespräch mitgeteilt werden kann. Will die BF einen Patienten oder eine Patientin von der Warteliste übernehmen, nimmt sie telefonisch Kontakt mit der Person auf, vereinbart einen oder mehrere Termine und trägt diese in den Outlook-Kalender der Praxis ein. Die BF ist nicht verpflichtet bestimmte Personen auf der Warteliste vorrangig zu behandeln oder die Warteliste in einer bestimmten Reihenfolge abzuarbeiten. Sie kann einzelne Patienten ablehnen und muss dies nicht begründen. Wenn die BF die Behandlung eines Patienten oder einer Patientin übernimmt, behandelt sie diese Person selbst. Sollte die BF verhindert sein, werden bereits vereinbarte Termine abgesagt bzw. verschoben. Vertretungen kommen in der Praxis in welcher die BF tätig ist grundsätzlich nicht vor. Die BF hat in der Praxis einen nur ihr zugeteilten Behandlungsraum, welcher ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Auch die für die Behandlung der Patienten und Patientinnen notwendige Einrichtung (z.B. Liege), Verbrauchsmittel (z.B. Massageöl, Tabes aber auch Visitenkarten), Kleingeräte (z.B. Hanteln), der Computer und ein Schreibtisch werden der BF von der Physiotherapiepraxis zur Verfügung gestellt. Nur das von der BF auch für berufliche Zwecke verwendete Privathandy steht in ihrem Eigentum. Die Kosten der Beschaffung der genannten Arbeitsmittel trägt Herr XXXX . Die BF selbst trägt die Kosten für von ihr besuchte Fortbildungsveranstaltungen und für die in Zusammenhang mit Fortbildungen angeschaffte Literatur sowie für ihr Handy.Die Kosten der Beschaffung der genannten Arbeitsmittel trägt Herr römisch 40 . Die BF selbst trägt die Kosten für von ihr besuchte Fortbildungsveranstaltungen und für die in Zusammenhang mit Fortbildungen angeschaffte Literatur sowie für ihr Handy. Die BF entschied sich für eine Tätigkeit in der Praxis von Herrn XXXX , da sie selbst nicht über ausreichend Eigenkapital verfügte, um sich eine eigene Physiotherapiepraxis aufzubauen. Auch Überlegungen betreffend eine Risikominimierung beim Berufseinstieg - in Zusammenhang mit Anmeldungen zum Beispiel bei den Sozialversicherungsträgern - sprachen aus Sicht der BF für eine Tätigkeit in der bereits bestehenden Praxis von XXXX . Die BF entschied sich für eine Tätigkeit in der Praxis von Herrn römisch 40 , da sie selbst nicht über ausreichend Eigenkapital verfügte, um sich eine eigene Physiotherapiepraxis aufzubauen. Auch Überlegungen betreffend eine Risikominimierung beim Berufseinstieg - in Zusammenhang mit Anmeldungen zum Beispiel bei den Sozialversicherungsträgern - sprachen aus Sicht der BF für eine Tätigkeit in der bereits bestehenden Praxis von römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die im Verfahren aufgenommene Niederschrift mit den Aussagen der BF liefert den vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und kann mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommene Niederschrift mit den Aussagen der BF liefert den vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und kann mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die BF folgende Beweisurkunden vor: - Urkundenkonvolut mit Schreiben der SVS betreffend Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom 07.02.2024, Informationsschreiben für Neugründer und Wiederzugänger, Kontrollbericht der SVS für das Jahr 2024 betreffend der BF vom 02.01.2025, Versicherungsbestätigung vom 12.02.2025 und Beitragsvorschreibung vom 25.01.2025 (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P]) Die Feststellung zu den zwei Praxen von XXXX ergibt sich aus der Einsichtnahme auf die Homepage der Physiotherapiepraxis XXXX ( XXXX ). Dem im erstinstanzlichen Verfahren ausgefüllten Formblatt ist als Berufssitz der BF die Adresse Kohlplatz 7, 6600 Pflach zu entnehmen und als Tätigkeit „Physiotherapeutin“ angegeben (s. OZ 03). Dass Herr XXXX derjenige ist, auf dessen Rechnung dieser Betrieb geführt wird, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auch, dass Herr XXXX aus den in seinen Physiotherapiepraxen getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und ihn das Risiko dieser Betriebe im Gesamten unmittelbar trifft, wurde im gesamten Verfahren von keiner Partei in Zweifel gezogen und ergeben sich auch für das erkennende Gericht keine Hinweise darauf, dass dies nicht der Fall sein sollte. In der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien des Verfahrens befragt, ob sie ein weiteres Vorbringen zur Frage, ob Herr XXXX grundsätzlich als Dienstgeber mit einem eigenen Gewerbebetrieb gelten kann, einbringen wollen und darauf hingewiesen, dass dieser Umstand in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Weder die belangte Behörde noch die BF machten von dieser Gelegenheit Gebrauch, weshalb dieser Umstand im Zuge der Beweisaufnahme nicht näher zu erörtern war.Die Feststellung zu den zwei Praxen von römisch 40 ergibt sich aus der Einsichtnahme auf die Homepage der Physiotherapiepraxis römisch 40 ( römisch 40 ). Dem im erstinstanzlichen Verfahren ausgefüllten Formblatt ist als Berufssitz der BF die Adresse Kohlplatz 7, 6600 Pflach zu entnehmen und als Tätigkeit „Physiotherapeutin“ angegeben (s. OZ 03). Dass Herr römisch 40 derjenige ist, auf dessen Rechnung dieser Betrieb geführt wird, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auch, dass Herr römisch 40 aus den in seinen Physiotherapiepraxen getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und ihn das Risiko dieser Betriebe im Gesamten unmittelbar trifft, wurde im gesamten Verfahren von keiner Partei in Zweifel gezogen und ergeben sich auch für das erkennende Gericht keine Hinweise darauf, dass dies nicht der Fall sein sollte. In der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien des Verfahrens befragt, ob sie ein weiteres Vorbringen zur Frage, ob Herr römisch 40 grundsätzlich als Dienstgeber mit einem eigenen Gewerbebetrieb gelten kann, einbringen wollen und darauf hingewiesen, dass dieser Umstand in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Weder die belangte Behörde noch die BF machten von dieser Gelegenheit Gebrauch, weshalb dieser Umstand im Zuge der Beweisaufnahme nicht näher zu erörtern war. Wenn die rechtsfreundlich vertretene BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sie sei laufend in der SVS versichert und bezahle laufend den Versicherungsbeitrag, es liege somit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Versicherung - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - um eine vorläufige Versicherung, somit um ein Standartprozedere handelt, mit dem Zweck der BF auch während der Zeit der noch strittigen Versicherungspflicht nach dem ASVG keinen Versicherungsschutz angedeihen zu lassen (s. VH-P Seite 3). Dass die BF seit 12.02.2024 in die Versicherung bei der SVS einbezogen ist ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug (s. OZ 13). Eine bescheidmäßige Feststellung einer Versicherungspflicht nach dem GSVG liegt nicht vor. Die SVS teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.07.2024 mit, dass aus ihrer Sicht von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen ist, die für eine unselbstständige Beschäftigung gemäß § 4 ASVG sprechen würden (s. OZ 12). Die BF verfügt über keine Gewerbeberechtigung und keinen Gewerbeschein und brachte dies im gesamten Verfahren auch nicht vor. Wenn die rechtsfreundlich vertretene BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sie sei laufend in der SVS versichert und bezahle laufend den Versicherungsbeitrag, es liege somit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Versicherung - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - um eine vorläufige Versicherung, somit um ein Standartprozedere handelt, mit dem Zweck der BF auch während der Zeit der noch strittigen Versicherungspflicht nach dem ASVG keinen Versicherungsschutz angedeihen zu lassen (s. VH-P Seite 3). Dass die BF seit 12.02.2024 in die Versicherung bei der SVS einbezogen ist ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug (s. OZ 13). Eine bescheidmäßige Feststellung einer Versicherungspflicht nach dem GSVG liegt nicht vor. Die SVS teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.07.2024 mit, dass aus ihrer Sicht von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen ist, die für eine unselbstständige Beschäftigung gemäß Paragraph 4, ASVG sprechen würden (s. OZ 12). Die BF verfügt über keine Gewerbeberechtigung und keinen Gewerbeschein und brachte dies im gesamten Verfahren auch nicht vor. Dass betreffend die Tätigkeit der BF in der Physiotherapiepraxis von XXXX nur ein mündlicher Vertrag existiert, gab die BF im gesamten Verfahren an (s. OZ 4, VH-P Seite 3). Auf die Frage, für welchen Zeitraum die beschriebene Tätigkeit vereinbart worden sei, findet sich im Antragsformular keine Antwort, das Feld wurde gestrichen, was für das erkennende Gericht für eine unbefristete Vertragsdauer spricht (s. OZ 3). Dass betreffend die Tätigkeit der BF in der Physiotherapiepraxis von römisch 40 nur ein mündlicher Vertrag existiert, gab die BF im gesamten Verfahren an (s. OZ 4, VH-P Seite 3). Auf die Frage, für welchen Zeitraum die beschriebene Tätigkeit vereinbart worden sei, findet sich im Antragsformular keine Antwort, das Feld wurde gestrichen, was für das erkennende Gericht für eine unbefristete Vertragsdauer spricht (s. OZ 3). Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde führte die BF an, sie bekomme für ihre Tätigkeit ein Stundenhonorar, welches sich nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden richte und € 37,00 betrage. Die Arbeitszeit variiere in der Regel zwischen 30 und 35 Stunden, ausgenommen sie besuche Fortbildungen oder sei wegen einer Krankheit verhindert (s. OZ 4). In der mündlichen Verhandlung gab die BF befragt nach der mündlichen Vereinbarung hinsichtlich der Entlohnung und der Arbeitszeit an, es sei ein Stundensatz von € 37,00 vereinbart worden. Sie sei betreffend ihre Arbeitszeit aber flexibel und könne kommen und gehen wann sie wolle. Dies sei alles ihr überlassen. Eine Vereinbarung bezüglich des Stundenausmaßes habe es nicht gegeben (s. VH-P Seite 4). Insofern liegen hier sich widersprechende Angaben zu einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit vor. Dem erkennenden Gericht erscheint es glaubwürdig, dass kein starres wöchentliches Arbeitszeitausmaß vereinbart wurde. Aus der Tatsache, dass die BF ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens an geltend machte und vor der belangten Behörde noch angab, es seien 30 bis 35 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart gewesen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es für die BF bei Vertragsabschluss klar war, dass sie Patienten und Patientinnen in einem entsprechenden Ausmaß behandeln kann, um auch ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, welches für die Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht und auch Herr XXXX von einer nicht bloß geringfügigen oder nur fallweisen Tätigkeit der BF in seinem Betrieb ausging, da er der BF einen Raum, Betriebsmittel, Visitenkarten sowie den Zugang zu den Räumlichkeiten der Praxis unbegrenzt zur Verfügung stellte. Dies erschiene dem erkennenden Gericht abwegig, wenn die BF sich tatsächlich - wie in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde behauptet - nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet hätte. Insgesamt erscheint das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde dem Gericht somit - auch aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vertragsabschluss - glaubhaft und stützt sich die getroffene Feststellung somit auf diese Angaben der BF.Dem erkennenden Gericht erscheint es glaubwürdig, dass kein starres wöchentliches Arbeitszeitausmaß vereinbart wurde. Aus der Tatsache, dass die BF ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens an geltend machte und vor der belangten Behörde noch angab, es seien 30 bis 35 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart gewesen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es für die BF bei Vertragsabschluss klar war, dass sie Patienten und Patientinnen in einem entsprechenden Ausmaß behandeln kann, um auch ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, welches für die Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht und auch Herr römisch 40 von einer nicht bloß geringfügigen oder nur fallweisen Tätigkeit der BF in seinem Betrieb ausging, da er der BF einen Raum, Betriebsmittel, Visitenkarten sowie den Zugang zu den Räumlichkeiten der Praxis unbegrenzt zur Verfügung stellte. Dies erschiene dem erkennenden Gericht abwegig, wenn die BF sich tatsächlich - wie in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde behauptet - nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet hätte. Insgesamt erscheint das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde dem Gericht somit - auch aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vertragsabschluss - glaubhaft und stützt sich die getroffene Feststellung somit auf diese Angaben der BF. Wenn die BF in der mündlichen Verhandlung angab, sie hätte auch längere Zeit nicht arbeiten und die Tätigkeit in der Physiotherapiepraxis des Herrn XXXX auch jederzeit mündlich beenden können (s. VH-P Seite 4), so erscheint dies dem erkennenden Gericht zwar insofern glaubwürdig, da in dem konkret vorliegenden Vertragsverhältnis offensichtlich schriftliche Vereinbarungen als überflüssig betrachtet wurden und insofern von einem gewissen Vertrauensverhältnis zwischen der BF und Herrn XXXX ausgegangen werden kann. Dass Herr XXXX der BF jedoch sämtliche Betriebsmittel und Räumlichkeiten auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte, wenn die BF tatsächlich längere Zeit nicht gearbeitet hätte, erscheint dem Gericht nicht glaubwürdig, da dies jeder unternehmerischen Logik widersprechen würde und der Betriebsinhaber dadurch Kosten zu tragen hätte, die er der BF jedoch nicht verrechnen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Rahmen des offensichtlich bestehenden Vertrauensverhältnisses und des mündlichen Vertragsabschlusses gerade auch von Herrn XXXX darauf vertraut wurde, dass die BF ihrer kontinuierlichen Arbeitsverpflichtung nachkommen werde und sich die Zurverfügungstellung der Betriebsmittel und Räumlichkeiten sowie der Verwaltungsaufwand, welcher von Herrn XXXX übernommen wurde, somit aufgrund der zu erwartenden Arbeitsleistungen der BF auch für Herrn XXXX rechnen werde. Wenn die BF in der mündlichen Verhandlung angab, sie hätte auch längere Zeit nicht arbeiten und die Tätigkeit in der Physiotherapiepraxis des Herrn römisch 40 auch jederzeit mündlich beenden können (s. VH-P Seite 4), so erscheint dies dem erkennenden Gericht zwar insofern glaubwürdig, da in dem konkret vorliegenden Vertragsverhältnis offensichtlich schriftliche Vereinbarungen als überflüssig betrachtet wurden und insofern von einem gewissen Vertrauensverhältnis zwischen der BF und Herrn römisch 40 ausgegangen werden kann. Dass Herr römisch 40 der BF jedoch sämtliche Betriebsmittel und Räumlichkeiten auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte, wenn die BF tatsächlich längere Zeit nicht gearbeitet hätte, erscheint dem Gericht nicht glaubwürdig, da dies jeder unternehmerischen Logik widersprechen würde und der Betriebsinhaber dadurch Kosten zu tragen hätte, die er der BF jedoch nicht verrechnen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Rahmen des offensichtlich bestehenden Vertrauensverhältnisses und des mündlichen Vertragsabschlusses gerade auch von Herrn römisch 40 darauf vertraut wurde, dass die BF ihrer kontinuierlichen Arbeitsverpflichtung nachkommen werde und sich die Zurverfügungstellung der Betriebsmittel und Räumlichkeiten sowie der Verwaltungsaufwand, welcher von Herrn römisch 40 übernommen wurde, somit aufgrund der zu erwartenden Arbeitsleistungen der BF auch für Herrn römisch 40 rechnen werde. Dass die Tätigkeit der BF die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ergibt sich aus dem festgestellten Stundensatz in Zusammenschau mit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und brachte die BF im gesamten Verfahren selbst vor, dass ihr zu erwartendes Einkommen die Versicherungsgrenze überschreite (s. OZ 3). Die Feststellungen zur monatlichen Abrechnung der BF gegenüber Herrn XXXX stützen sich auf die Angaben der BF vor der belangten Behörde (s. OZ 4). Die Feststellungen zur monatlichen Abrechnung der BF gegenüber Herrn römisch 40 stützen sich auf die Angaben der BF vor der belangten Behörde (s. OZ 4). Die Feststellungen zur Abrechnung der Patienten und Patientinnen mit der Physiotherapiepraxis XXXX stützen sich auf die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f). Die Feststellungen zur Abrechnung der Patienten und Patientinnen mit der Physiotherapiepraxis römisch 40 stützen sich auf die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f). Dass die BF ihre Tätigkeit ausschließlich in der Praxis von XXXX ausübe, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an. Sie habe einen eigenen Schlüssel für die Praxis und könne die Räumlichkeiten jederzeit betreten ohne dies anmelden zu müssen. Sie übe die Tätigkeit nur in der Praxis aus (s. OZ 3 und OZ 4). Dies erscheint dem erkennenden Gericht insofern auch glaubhaft, da sämtliche für ihre Tätigkeit notwendigen Geräte (insbesondere Liege, Kleingeräte und Verbrauchsmittel) in den Räumlichkeiten von Herrn XXXX lagern. Dass die BF ihre Tätigkeit ausschließlich in der Praxis von römisch 40 ausübe, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an. Sie habe einen eigenen Schlüssel für die Praxis und könne die Räumlichkeiten jederzeit betreten ohne dies anmelden zu müssen. Sie übe die Tätigkeit nur in der Praxis aus (s. OZ 3 und OZ 4). Dies erscheint dem erkennenden Gericht insofern auch glaubhaft, da sämtliche für ihre Tätigkeit notwendigen Geräte (insbesondere Liege, Kleingeräte und Verbrauchsmittel) in den Räumlichkeiten von Herrn römisch 40 lagern. Die Feststellungen zur freien Zeiteinteilung der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 3 und OZ 4). Die BF gab im gesamten erstinstanzlichen Verfahren an, es sei keine Einschulung oder Einarbeitung erfolgt, sie habe keine Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz erhalten, könne ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten und erhalten keine konkreten Anweisungen, deren Einhaltung kontrolliert werden würden. (s. OZ 3 und OZ 4). Die Feststellungen zur Arbeitszeit, dem Arbeitsort und der Weisungsfreiheit stimmen mit den von der belangten Behörde getroffenen und in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen überein. In der mündlichen Verhandlung wurden die anwesenden Parteien befragt, ob die genannten Feststellungen bestritten würden oder es dazu noch ein Vorbringen gäbe, was von beiden anwesenden Parteien verneint wurde (s. VH-P Seite 2). Da aus dem Akteninhalt auch kein Hinweis hervorkam, dass diese Feststellungen unrichtig sein könnten, schloss sich das Gericht den Feststellungen der belangten Behörde an. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme der Patienten und Patientinnen und zur Organisation der offenen Anfragen durch Führung einer Excel-Liste stützen sich auf die Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4) und in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). Die Feststellung zur Kontaktaufnahme der BF mit ihren Patienten und Patientinnen stützt sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sie sei nicht dazu verpflichtet Patienten oder Patientinnen in einer bestimmten Reihenfolge von der Warteliste abzuarbeiten. Aus Gründen der Reihenfolge mache man dies jedoch so. Akutpatienten mit starken Schmerzen würden zum Beispiel vorgezogen werden, aber auch dies sei nicht verpflichtend (s. VH-P Seite 4). Die Feststellung zur im wesentlichen freien Auswahl der Patienten und Patientinnen von der Warteliste stützt sich somit auf die glaubhafte Darstellung der BF in der mündlichen Verhandlung. Dass die BF nach der zugesagten Übernahme von zu behandelnden Personen die Behandlung selbst durchführt und im Falle einer Verhinderung der Termin abgesagt werde, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4) und in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5) an. Wenn im Antragsformular ausgeführt wird, die BF könne Aufträge an Subunternehmer oder Hilfskräfte delegieren, sie sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und könne sie Ersatzleute ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber mit ihrer Vertretung beauftragen, muss daher festgehalten werden, dass diese Darstellung mit den Aussagen und Vorbringen der BF im weiteren Verfahren nicht übereinstimmt und diesen Angaben somit nicht gefolgt werden kann. Zwar gab die BF auch in der mündlichen Verhandlung an, sie hätte eine etwaige Vertretung Herrn XXXX nicht melden müssen (s. VH-P Seite 5), räumte jedoch auch ein, dass sie sich noch nie vertreten lassen musste und es auch keinen diesbezüglichen Firmenbrauch in der Praxis gäbe (s. VH-P Seite 6). Wenn im Antragsformular ausgeführt wird, die BF könne Aufträge an Subunternehmer oder Hilfskräfte delegieren, sie sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und könne sie Ersatzleute ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber mit ihrer Vertretung beauftragen, muss daher festgehalten werden, dass diese Darstellung mit den Aussagen und Vorbringen der BF im weiteren Verfahren nicht übereinstimmt und diesen Angaben somit nicht gefolgt werden kann. Zwar gab die BF auch in der mündlichen Verhandlung an, sie hätte eine etwaige Vertretung Herrn römisch 40 nicht melden müssen (s. VH-P Seite 5), räumte jedoch auch ein, dass sie sich noch nie vertreten lassen musste und es auch keinen diesbezüglichen Firmenbrauch in der Praxis gäbe (s. VH-P Seite 6). Die Feststellungen zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Therapieraumes sowie der notwendigen Arbeitsmittel stützen sich auf die Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4) sowie auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Stundensatz der BF sei niedrig angesetzt, weil die BF den Raum unentgeltlich nutzen könne, ist anzumerken, dass die Tatsache, dass sich Herr XXXX einen Teil des von der BF erwirtschafteten Gewinns einbehält, um damit zum Beispiel die Räumlichkeiten, Verbrauchsmittel und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine entgeltliche Raumnutzung schließen lässt, sondern es auch dem Wesen eines unselbstständigen Dienstverhältnisses entspricht, dass ein Dienstgeber einen Teil des von seinen Angestellten erzielten Ertrages einbehält und diesen dafür die betriebliche Organisation und Struktur zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Therapieraumes sowie der notwendigen Arbeitsmittel stützen sich auf die Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4) sowie auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Stundensatz der BF sei niedrig angesetzt, weil die BF den Raum unentgeltlich nutzen könne, ist anzumerken, dass die Tatsache, dass sich Herr römisch 40 einen Teil des von der BF erwirtschafteten Gewinns einbehält, um damit zum Beispiel die Räumlichkeiten, Verbrauchsmittel und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine entgeltliche Raumnutzung schließen lässt, sondern es auch dem Wesen eines unselbstständigen Dienstverhältnisses entspricht, dass ein Dienstgeber einen Teil des von seinen Angestellten erzielten Ertrages einbehält und diesen dafür die betriebliche Organisation und Struktur zur Verfügung stellt. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, das wichtigste Betriebsmittel der BF sei ihr Handy, widerspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung, da bekannt ist, dass eine Physiotherapeutin zur Behandlung ihrer Patienten und Patientinnen nicht ausschließlich ein Handy verwendet und räumte dies die BF selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein (s. VH-P Seite 5). Die Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (die BF benötige zur Abwicklung des Auftrages nicht die betriebliche Infrastruktur des Auftraggebers und stelle sie die Betriebsmittel selbst zur Verfügung [s. OZ 3]) entsprechen daher nach Ansicht des Gerichts nicht den Tatsachen. Dass sich die BF mangels Eigenkapital zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Physiotherapiepraxis XXXX entschied, gab sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 6). Dass auch ein Interesse in Bezug auf eine Risikominimierung in Zusammenhang mit bürokratischem Aufwand für eine Tätigkeit der BF in der Praxis von XXXX sprachen, wurde in der Beschwerde ausgeführt. Selbst im verfahrenseinleitenden Antrag wurde eingeräumt, dass die BF über keine eigene betriebliche Struktur verfüge (s. OZ 3). Dass sich die BF mangels Eigenkapital zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Physiotherapiepraxis römisch 40 entschied, gab sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 6). Dass auch ein Interesse in Bezug auf eine Risikominimierung in Zusammenhang mit bürokratischem Aufwand für eine Tätigkeit der BF in der Praxis von römisch 40 sprachen, wurde in der Beschwerde ausgeführt. Selbst im verfahrenseinleitenden Antrag wurde eingeräumt, dass die BF über keine eigene betriebliche Struktur verfüge (s. OZ 3). II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes BGBl. I 10/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG gemäß § 414 Abs. 2 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Da von den Parteien kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gemäß § 414 Abs. 2 ASVG gestellt wurde, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Da von den Parteien kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG gestellt wurde, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1. Rechtslagerömisch zwei.3.1. Rechtslage Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraphen 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, leg. cit. nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umDienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Gemäß § 4 Abs 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn,

  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FDVG versichert sind oder
  2. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FDVG versichert sind oder
  3. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-) Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit f B-KUVG handelt oder
  4. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-) Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  5. c)dass eine selbstständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  6. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes handelt.
  7. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes handelt. II.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fallrömisch zwei.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung im Sinne der §§ 5f ASVG vor und wurde dies im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. Die BF gehört nicht dem Personenkreis des § 5 ASVG an und war insbesondere nicht geringfügig beschäftigt. Schließlich liegt auch keine Teilversicherung gemäß § 7 ASVG vor, da die BF nicht dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis angehört und wurde eine Teilversicherungspflicht nach dem ASVG im gesamten Verfahren von keiner Partei behauptet. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung im Sinne der Paragraphen 5 f, ASVG vor und wurde dies im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. Die BF gehört nicht dem Personenkreis des Paragraph 5, ASVG an und war insbesondere nicht geringfügig beschäftigt. Schließlich liegt auch keine Teilversicherung gemäß Paragraph 7, ASVG vor, da die BF nicht dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis angehört und wurde eine Teilversicherungspflicht nach dem ASVG im gesamten Verfahren von keiner Partei behauptet. Die BF übt auch keine Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 lit. b - d ASVG aus und wurde eine solche Tätigkeit ebenfalls im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine die Pflichtversicherung nach dem ASVG ausschließende Versicherung im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG liegt nicht vor. Die BF übt auch keine Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, - d ASVG aus und wurde eine solche Tätigkeit ebenfalls im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine die Pflichtversicherung nach dem ASVG ausschließende Versicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG liegt nicht vor. II.3.2.1. Vorliegen eines Dauerschuldverhältnissesrömisch zwei.3.2.1. Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags (als Dauerschuldverhältnis) vom Werkvertrag (als Zielschuldverhältnis) entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mwN). Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit (VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; 15.05.2019, Ra 2016/08/0056; 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags (als Dauerschuldverhältnis) vom Werkvertrag (als Zielschuldverhältnis) entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mwN). Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit (VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; 15.05.2019, Ra 2016/08/0056; 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). In den Leistungen der BF kann kein „Endprodukt“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung erkannt werden, schuldet doch eine Physiotherapeutin sorgfältige Therapierung, nicht aber einen bestimmten (Therapie-)Erfolg. Die BF stellt ihre physiotherapeutischen Dienste in der Physiotherapiepraxis von Herrn XXXX gegen ein vereinbartes Stundenhonorar zur Verfügung. Eine Verpflichtung, eine genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, kann nicht erkannt werden und wurde dies von der BF im Grund auch nicht behauptet. Dass das Interesse von Herrn XXXX in Bezug auf die Mitarbeit der BF in seiner Physiotherapiepraxis lediglich auf ein Endprodukt gerichtet gewesen wäre, kann ebenso nicht erkannt werden, da es für das erkennende Gericht klar ist, dass sowohl Herr XXXX als auch die BF an einer kontinuierlichen Zusammenarbeit interessiert waren, die gerade nicht im Erreichen eines bestimmten Endproduktes ihren Abschluss hätte finden sollen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit eine vom (Therapie-)Erfolg unabhängige Entlohnung der Zurverfügungstellung von Arbeitskraft gegeben (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0035; VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095).In den Leistungen der BF kann kein „Endprodukt“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung erkannt werden, schuldet doch eine Physiotherapeutin sorgfältige Therapierung, nicht aber einen bestimmten (Therapie-)Erfolg. Die BF stellt ihre physiotherapeutischen Dienste in der Physiotherapiepraxis von Herrn römisch 40 gegen ein vereinbartes Stundenhonorar zur Verfügung. Eine Verpflichtung, eine genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, kann nicht erkannt werden und wurde dies von der BF im Grund auch nicht behauptet. Dass das Interesse von Herrn römisch 40 in Bezug auf die Mitarbeit der BF in seiner Physiotherapiepraxis lediglich auf ein Endprodukt gerichtet gewesen wäre, kann ebenso nicht erkannt werden, da es für das erkennende Gericht klar ist, dass sowohl Herr römisch 40 als auch die BF an einer kontinuierlichen Zusammenarbeit interessiert waren, die gerade nicht im Erreichen eines bestimmten Endproduktes ihren Abschluss hätte finden sollen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit eine vom (Therapie-)Erfolg unabhängige Entlohnung der Zurverfügungstellung von Arbeitskraft gegeben (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0035; VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Tätigkeit der BF als Dauerschuldverhältnis und nicht als Zielschuldverhältnis qualifiziert. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es liege ein Zielschuldverhältnis vor, die BF treffe eine hohe Gewährleistungsverpflichtung gegenüber Patienten, nämlich das Angedeihenlassen einer bestmöglichen Behandlung und sei die Physiotherapieleistung somit eine klassische, individualisierte Werkleistung, die einer fachlichen Beurteilung – auch im Rahmen von Klagen wegen Fehlbehandlungen – zugänglich sei, kann das erkennende Gericht diese Rechtsauffassung nicht teilen. Dass auch Dienstleistungen und speziell Dienstleistungen im Gesundheitsbereich einer fachlichen Beurteilung zugänglich sind, wird nicht bestritten, doch ist der Begriff des "gewährleistungstauglichen" Erfolgs ein juristischer, welcher sich nach den §§ 933 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie JGS Nr. 946/1811 in der geltenden Fassung (in der Folge: ABGB) richtet und kann das Gericht nicht erkennen inwiefern zwischen der der BF und Herrn XXXX ein derartiger „gewährleistungstauglicher“ Erfolg vereinbart worden sei. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es liege ein Zielschuldverhältnis vor, die BF treffe eine hohe Gewährleistungsverpflichtung gegenüber Patienten, nämlich das Angedeihenlassen einer bestmöglichen Behandlung und sei die Physiotherapieleistung somit eine klassische, individualisierte Werkleistung, die einer fachlichen Beurteilung – auch im Rahmen von Klagen wegen Fehlbehandlungen – zugänglich sei, kann das erkennende Gericht diese Rechtsauffassung nicht teilen. Dass auch Dienstleistungen und speziell Dienstleistungen im Gesundheitsbereich einer fachlichen Beurteilung zugänglich sind, wird nicht bestritten, doch ist der Begriff des "gewährleistungstauglichen" Erfolgs ein juristischer, welcher sich nach den Paragraphen 933, ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie JGS Nr. 946 aus 1811, in der geltenden Fassung (in der Folge: ABGB) richtet und kann das Gericht nicht erkennen inwiefern zwischen der der BF und Herrn römisch 40 ein derartiger „gewährleistungstauglicher“ Erfolg vereinbart worden sei. II.3.2.2. Dienstverhältnisrömisch zwei.3.2.2. Dienstverhältnis Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn jemand in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. II.3.2.2.1. Persönliche Abhängigkeitrömisch zwei.3.2.2.1. Persönliche Abhängigkeit Ob bei Erfüllung einer übernommen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).Ob bei Erfüllung einer übernommen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012), dass die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch dann vorliegt, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Tätigkeit den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann. Hat dabei die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012), dass die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch dann vorliegt, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Tätigkeit den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann. Hat dabei die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119). Die BF übt ihre Tätigkeit ausschließlich in den Praxisräumlichkeiten der Physiotherapiepraxis XXXX aus. Dort befinden sich auch die für die Tätigkeit der Physiotherapeutin notwendigen wesentlichen Betriebsmittel (z.B. Liege, Trainingsgeräte, Verbrauchsmittel). Die BF ist somit an den Arbeitsort gebunden. Die BF übt ihre Tätigkeit ausschließlich in den Praxisräumlichkeiten der Physiotherapiepraxis römisch 40 aus. Dort befinden sich auch die für die Tätigkeit der Physiotherapeutin notwendigen wesentlichen Betriebsmittel (z.B. Liege, Trainingsgeräte, Verbrauchsmittel). Die BF ist somit an den Arbeitsort gebunden. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist die BF frei und kann sich die Termine mit ihren Patienten und Patientinnen selbst einteilen. Sie unterliegt daher keiner Bindung an bestimmte Arbeitszeiten. Die BF ist hinsichtlich der Behandlung ihrer Patienten und Patientinnen frei und unterliegt keiner Weisungen oder Kontrollen durch XXXX . Es kann sohin nicht von einem die Bestimmungsfreiheit der BF einschränkenden personenbezogenen Anpassungsdruck gesprochen werden. Die BF ist hinsichtlich der Behandlung ihrer Patienten und Patientinnen frei und unterliegt keiner Weisungen oder Kontrollen durch römisch 40 . Es kann sohin nicht von einem die Bestimmungsfreiheit der BF einschränkenden personenbezogenen Anpassungsdruck gesprochen werden. Eine Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 2 EStG ist im gegenständlichen Fall aus dem Grund, dass die BF keinen Weisungen von Herrn XXXX unterlag, nicht anzunehmen. Eine Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG ist im gegenständlichen Fall aus dem Grund, dass die BF keinen Weisungen von Herrn römisch 40 unterlag, nicht anzunehmen. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN; VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN; VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2007/08/0145). Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (§§ 539 und 539a ASVG; VwGH 21. 04.2004, 2000/08/0113; 25.05.2011 2010/08/0026).Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2007/08/0145). Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (Paragraphen 539 und 539 a ASVG; VwGH 21. 04.2004, 2000/08/0113; 25.05.2011 2010/08/0026). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Die BF behandelte die übernommen Patienten und Patientinnen selbst. Eine Vertretung ist grundsätzlich nicht vorgehsehen, die BF hat sich auch noch nie vertreten lassen und gab sie selbst in der mündlichen Verhandlung an, es gäbe diesbezüglich auch keinen Firmenbrauch in der Praxis, da es grundsätzlich nicht zu Vertretungen komme. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass die BF sich jederzeit und nach Gutdünken einen Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranziehen hätte können. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF stehe es frei Patienten abzulehnen, wobei sie bereits angenommene Aufträge nicht grundlos ablehnen würde, dies gebiete ihr das Berufsethos. Wenn die BF Patienten ablehne die noch nicht bei ihr in Behandlung seien, sei dies gänzlich sanktionslos möglich, weshalb aus Sicht der BF auch keine persönliche Arbeitspflicht vorliege. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass das freie Ablehnungsrecht der BF sich ausschließlich auf die Auswahl der Patienten und Patientinnen auf der Warteliste bezieht. Im Falle bereits übernommener Dienste liegt somit jedoch kein sanktionsloses Ablehnungsrecht vor und konnte ihr Vertragspartner, Herr XXXX , sehr wohl darauf vertrauen, dass die BF von ihr übernommene Patienten und Patientinnen zu den vereinbarten Terminen behandelt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF stehe es frei Patienten abzulehnen, wobei sie bereits angenommene Aufträge nicht grundlos ablehnen würde, dies gebiete ihr das Berufsethos. Wenn die BF Patienten ablehne die noch nicht bei ihr in Behandlung seien, sei dies gänzlich sanktionslos möglich, weshalb aus Sicht der BF auch keine persönliche Arbeitspflicht vorliege. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass das freie Ablehnungsrecht der BF sich ausschließlich auf die Auswahl der Patienten und Patientinnen auf der Warteliste bezieht. Im Falle bereits übernommener Dienste liegt somit jedoch kein sanktionsloses Ablehnungsrecht vor und konnte ihr Vertragspartner, Herr römisch 40 , sehr wohl darauf vertrauen, dass die BF von ihr übernommene Patienten und Patientinnen zu den vereinbarten Terminen behandelt. Die belangte Behörde ging daher zusammengefasst zurecht davon aus, dass von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist. Die belangte Behörde ging daher zusammengefasst zurecht davon aus, dass von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Abhängigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist. Dennoch ergibt sich - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid - für das erkennende Gericht unzweifelhaft eine persönliche Arbeitspflicht der BF. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die BF habe sich nie zur Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum für die Physiotherapiepraxis des Geschäftspartners verpflichtet, muss dem entgegengehalten werden, dass zwischen der BF und Herrn XXXX ein mündlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Die BF ging im gesamten Verfahren davon aus, dass sie aus der Tätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen werde. Herr XXXX stellte ihr dafür einen Raum, Betriebsmittel und eine unternehmerische Struktur zur Verfügung, weshalb davon auszugehen ist, dass auch Herr XXXX von einer kontinuierlichen Arbeitsleitung der BF bei Vertragsschluss ausging. Diese kontinuierliche, verlässliche und nicht bloß geringfügige oder fallweise Arbeitsleistung erbrachte die BF auch tatsächlich. Insofern steht es für das Gericht fest, dass sich die BF im Zuge des mündlichen abgeschlossenen Vertrages auch zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet hat (s. auch Beweiswürdigung). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die BF habe sich nie zur Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum für die Physiotherapiepraxis des Geschäftspartners verpflichtet, muss dem entgegengehalten werden, dass zwischen der BF und Herrn römisch 40 ein mündlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Die BF ging im gesamten Verfahren davon aus, dass sie aus der Tätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen werde. Herr römisch 40 stellte ihr dafür einen Raum, Betriebsmittel und eine unternehmerische Struktur zur Verfügung, weshalb davon auszugehen ist, dass auch Herr römisch 40 von einer kontinuierlichen Arbeitsleitung der BF bei Vertragsschluss ausging. Diese kontinuierliche, verlässliche und nicht bloß geringfügige oder fallweise Arbeitsleistung erbrachte die BF auch tatsächlich. Insofern steht es für das Gericht fest, dass sich die BF im Zuge des mündlichen abgeschlossenen Vertrages auch zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet hat (s. auch Beweiswürdigung). II.3.2.2.2. Wirtschaftliche Abhängigkeitrömisch zwei.3.2.2.2. Wirtschaftliche Abhängigkeit Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 16.11.1993, 82/08/0223). Wirtschaftliche Abhängigkeit kann bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit. Unter wesentlichen Betriebsmitteln werden solche verstanden, ohne deren die Dienstleistung nicht erbracht werden kann und welche über die Mittel des allgemeinen Gebrauches hinausgehen (z.B. unternehmerische Struktur, eigenes Personal, Spezialsoftware oder Maschinen usw.). Bei dem genannten Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 ASVG kommt es zudem nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044).Bei dem genannten Tatbestandsmerkmal des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt es zudem nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat vergleiche idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044). Auch wenn im Dienstleistungssektor Anlagegüter wie Geräte und Maschinen eine geringere Rolle spielen, bedarf es im Allgemeinen auch hier zumindest einer Ausstattung mit Bürobedarf und elektronischen Kommunikationsmitteln, um nicht nur die Erbringung der Leistung, sondern vor allem auch deren Anbieten am Markt zu ermöglichen (VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0084). Alle von der BF genutzten Betriebsmittel (Behandlungsraum, Liege, Kleingeräte, Verbrauchsmittel, PC und Schreibtisch) mit Ausnahme ihres Handys wurden der BF von Herrn XXXX unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die BF gab selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, bei einer Beendigung ihrer Tätigkeit würden diese Betriebsmittel bei Herrn XXXX verbleiben (s. VH-P Seite 6). Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass es der BF jedenfalls an der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel fehlt. Alle von der BF genutzten Betriebsmittel (Behandlungsraum, Liege, Kleingeräte, Verbrauchsmittel, PC und Schreibtisch) mit Ausnahme ihres Handys wurden der BF von Herrn römisch 40 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die BF gab selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, bei einer Beendigung ihrer Tätigkeit würden diese Betriebsmittel bei Herrn römisch 40 verbleiben (s. VH-P Seite 6). Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass es der BF jedenfalls an der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel fehlt. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die BF setze ihre Fähigkeiten ausschließlich zum Nutzen ihres eigenen Unternehmens ein, denn je mehr Patienten sie behandle, desto höher sei ihr Einkommen, muss dem entgegengehalten werden, dass auch unselbstständig erwerbstätige Personen, welche - wie die BF - nach einem Stundensatz bezahlt werden, mehr verdienen, wenn sie mehr Stunden arbeiten. Dieser Umstand alleine spricht für das erkennende Gericht daher nicht für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der BF. Der VwGH hat ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert) (VwGH 21.02.2024, Ra 2022/08/0124).Der VwGH hat ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert) (VwGH 21.02.2024, Ra 2022/08/0124). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Geschäftspartner als Praxisinhaber an Leistungen der BF mitpartizipiere sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Form der Abrechnung zwischen zwei gleichberechtigten Unternehmern. Herr XXXX stelle der BF angemietete Räume zur Verfügung, übernehme die zeitaufwändige und komplizierte Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern und erhalte für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur einen Teil des Abrechnungsentgeltes. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Geschäftspartner als Praxisinhaber an Leistungen der BF mitpartizipiere sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Form der Abrechnung zwischen zwei gleichberechtigten Unternehmern. Herr römisch 40 stelle der BF angemietete Räume zur Verfügung, übernehme die zeitaufwändige und komplizierte Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern und erhalte für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur einen Teil des Abrechnungsentgeltes. Wie festgestellt wurde, entschied sich die BF für eine Tätigkeit in der Praxis von Herrn XXXX , da sie selbst nicht über ausreichend Eigenkapital verfügte, um sich eine eigene Physiotherapiepraxis aufzubauen. Auch Überlegungen betreffend eine Risikominimierung beim Berufseinstieg - in Zusammenhang mit Anmeldungen zum Beispiel bei den Sozialversicherungsträgern - sprachen für eine Tätigkeit der BF in der bereits bestehenden Praxis von XXXX . Wie festgestellt wurde, entschied sich die BF für eine Tätigkeit in der Praxis von Herrn römisch 40 , da sie selbst nicht über ausreichend Eigenkapital verfügte, um sich eine eigene Physiotherapiepraxis aufzubauen. Auch Überlegungen betreffend eine Risikominimierung beim Berufseinstieg - in Zusammenhang mit Anmeldungen zum Beispiel bei den Sozialversicherungsträgern - sprachen für eine Tätigkeit der BF in der bereits bestehenden Praxis von römisch 40 . Sowohl aus den Ausführungen in der Beschwerde, als auch aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich für das erkennende Gericht der Eindruck, die BF habe sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gerade für eine arbeitnehmerähnliche Ausübung ihrer Tätigkeit entschieden. Die BF ist selbst nicht am „Markt“ tätig, sondern bezieht ihre Patienten und Patientinnen über die Warteliste der Praxis von XXXX und ist die BF auch nur für diesen Auftraggeber tätig. Die BF hat sich keine Betriebsmittel angeschafft und wählte die Tätigkeit bei XXXX auch zu dem Zweck sich kostenintensive Anschaffungen zu Beginn ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit zu ersparen. Das Argument, Herr XXXX stelle der BF angemietete Räume zur Verfügung, übernehme die zeitaufwändige und komplizierte Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern und erhalte für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur einen Teil des Abrechnungsentgeltes, spricht für das erkennende Gericht für das Fehlen einer eigenen betrieblichen Struktur der BF. Die Aussage in der Beschwerde, die BF habe auch das wirtschaftliche Risiko minimieren wollen, stellt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ebenso einen Hinweis für das Fehlen eines unternehmerischen Willens dar und spricht somit auch dieser Umstand für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit. Sowohl aus den Ausführungen in der Beschwerde, als auch aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich für das erkennende Gericht der Eindruck, die BF habe sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gerade für eine arbeitnehmerähnliche Ausübung ihrer Tätigkeit entschieden. Die BF ist selbst nicht am „Markt“ tätig, sondern bezieht ihre Patienten und Patientinnen über die Warteliste der Praxis von römisch 40 und ist die BF auch nur für diesen Auftraggeber tätig. Die BF hat sich keine Betriebsmittel angeschafft und wählte die Tätigkeit bei römisch 40 auch zu dem Zweck sich kostenintensive Anschaffungen zu Beginn ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit zu ersparen. Das Argument, Herr römisch 40 stelle der BF angemietete Räume zur Verfügung, übernehme die zeitaufwändige und komplizierte Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern und erhalte für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur einen Teil des Abrechnungsentgeltes, spricht für das erkennende Gericht für das Fehlen einer eigenen betrieblichen Struktur der BF. Die Aussage in der Beschwerde, die BF habe auch das wirtschaftliche Risiko minimieren wollen, stellt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ebenso einen Hinweis für das Fehlen eines unternehmerischen Willens dar und spricht somit auch dieser Umstand für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die belangte Behörde ging daher zusammengefasst zu Recht davon aus, dass im konkreten Fall die wirtschaftliche Abhängigkeit der BF gegeben ist. II.3.2.2.3. Beschäftigung gegen Entgeltrömisch zwei.3.2.2.3. Beschäftigung gegen Entgelt Dass die BF entgeltlich tätig war, ist aufgrund ihrer durchgehenden Angaben über die stundenweise Abrechnung ihrer Tätigkeit offenkundig. Maßgeblich ist der Entgeltanspruch der Tätigkeit welcher - auch ohne schriftlichem Vertrag - alleine schon aufgrund der Zweifelsregel des § 1152 ABGB besteht und im gegenständlichen Fall unstrittig war. Dass die BF entgeltlich tätig war, ist aufgrund ihrer durchgehenden Angaben über die stundenweise Abrechnung ihrer Tätigkeit offenkundig. Maßgeblich ist der Entgeltanspruch der Tätigkeit welcher - auch ohne schriftlichem Vertrag - alleine schon aufgrund der Zweifelsregel des Paragraph 1152, ABGB besteht und im gegenständlichen Fall unstrittig war. II.3.2.3. Dienstgeberrömisch zwei.3.2.3. Dienstgeber Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227, Rz 10; vgl. ebenso VwGH 24.2.2016, 2013/08/0058, mwN; VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080, mwN; VwGH 05.12.2019, Ra 2016/08/0109).Nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227, Rz 10; vergleiche ebenso VwGH 24.2.2016, 2013/08/0058, mwN; VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080, mwN; VwGH 05.12.2019, Ra 2016/08/0109). Dass Herr XXXX als Inhaber der Physiotherapiepraxis grundsätzlich als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG in Frage kommt, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Er führt den Betrieb und rechnet mit den Patienten und Patientinnen die erbrachten Leistungen mittels Honorarnoten ab. Die Patienten und Patientinnen bezahlen an das Konto der Praxis von Herrn XXXX . Auch ist Herr XXXX für die Zurverfügungstellung der notwendigen Räume und Betriebsmittel auf seine Kosten verantwortlich, weshalb es für das Gericht außer Zweifel steht, dass Herrn XXXX das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft und er somit Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG ist. Dass Herr römisch 40 als Inhaber der Physiotherapiepraxis grundsätzlich als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in Frage kommt, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Er führt den Betrieb und rechnet mit den Patienten und Patientinnen die erbrachten Leistungen mittels Honorarnoten ab. Die Patienten und Patientinnen bezahlen an das Konto der Praxis von Herrn römisch 40 . Auch ist Herr römisch 40 für die Zurverfügungstellung der notwendigen Räume und Betriebsmittel auf seine Kosten verantwortlich, weshalb es für das Gericht außer Zweifel steht, dass Herrn römisch 40 das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft und er somit Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist. II.3.2.4. Zusammenfassungrömisch zwei.3.2.4. Zusammenfassung Ein freies Dienstverhältnis liegt hier vor, da sich die BF verpflichtete, entgeltlich und persönlich Dienstleistungen als Physiotherapeutin für die Physiotherapiepraxis von Herrn XXXX zu erbringen und sie über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt. Die Beschwerde war im Ergebnis daher abzuweisen. Ein freies Dienstverhältnis liegt hier vor, da sich die BF verpflichtete, entgeltlich und persönlich Dienstleistungen als Physiotherapeutin für die Physiotherapiepraxis von Herrn römisch 40 zu erbringen und sie über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt. Die Beschwerde war im Ergebnis daher abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Ziel- und Dauerschuldverhältnissen, zum Begriff des Dienstnehmers nach § 4 Abs. 2 ASVG, zum freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und zum Dienstgeberbegriff nach § 35 Abs. 1 ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Ziel- und Dauerschuldverhältnissen, zum Begriff des Dienstnehmers nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, zum freien Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und zum Dienstgeberbegriff nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2300224.1.00

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