4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit E-Mail vom 24.01.2024 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) mit, dass sie mit 12.02.2024 eine selbstständige Tätigkeit als Physiotherapeutin aufnehmen werde und sie mit diesem Datum um die Aufnahme in die Vollversicherung ansuche. Mit Schreiben vom 25.01.2024 ersuchte die SVS um Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Formblattes „Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ samt darin enthaltenem „Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung“ bis zum 25.02.2024. Mit Schreiben vom 25.01.2024 ersuchte die SVS um Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Formblattes „Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG“ samt darin enthaltenem „Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung“ bis zum 25.02.2024. Mit E-Mail vom 04.02.2024 wurde das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt einschließlich des Fragebogens an die SVS übermittelt. 2. Die BF wurde am 28.03.2024 von der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde bzw. ÖGK) einvernommen. 3. Mit Schreiben vom 15.04.2024 informierte die belangte Behörde Herrn XXXX als Inhaber der Praxis für Physiotherapie XXXX darüber, dass nach Befragung der BF bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit überwiegen würden und forderte diesen auf, die BF zur Pflichtversicherung nach Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) anzumelden, die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen zu erstatten und die Beiträge abzuführen. Alternativ wurde die Einbringung einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme bis 07.05.2024 freigestellt.3. Mit Schreiben vom 15.04.2024 informierte die belangte Behörde Herrn römisch 40 als Inhaber der Praxis für Physiotherapie römisch 40 darüber, dass nach Befragung der BF bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit überwiegen würden und forderte diesen auf, die BF zur Pflichtversicherung nach Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) anzumelden, die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen zu erstatten und die Beiträge abzuführen. Alternativ wurde die Einbringung einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme bis 07.05.2024 freigestellt. 4. Mit Einschreiben vom 19.04.2024 begehrten die BF und Herr XXXX von der belangten Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid betreffend die im Raum stehende Versicherungspflicht. Sie brachten zugleich vor, dass die BF völlig selbstständig arbeite, weiterhin Honorarnoten an Herrn XXXX ausstelle, er diese bezahle und als Betriebsausgaben in seinem Betrieb geltend mache. Die BF wünsche und akzeptiere keine Anmeldung als Dienstnehmerin im Betrieb des Herrn XXXX .4. Mit Einschreiben vom 19.04.2024 begehrten die BF und Herr römisch 40 von der belangten Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid betreffend die im Raum stehende Versicherungspflicht. Sie brachten zugleich vor, dass die BF völlig selbstständig arbeite, weiterhin Honorarnoten an Herrn römisch 40 ausstelle, er diese bezahle und als Betriebsausgaben in seinem Betrieb geltend mache. Die BF wünsche und akzeptiere keine Anmeldung als Dienstnehmerin im Betrieb des Herrn römisch 40 . 6. Die belangte Behörde stellte mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.08.2024 fest, dass die BF hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Praxis Physiotherapie XXXX , XXXX seit 12.02.2024 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung (in der Folge: AlVG) unterliege. 6. Die belangte Behörde stellte mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.08.2024 fest, dass die BF hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Praxis Physiotherapie römisch 40 , römisch 40 seit 12.02.2024 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung (in der Folge: AlVG) unterliege. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF sei als Physiotherapeutin in der Praxis von Herrn XXXX tätig. Zwischen ihnen sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden und fehle es schon daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung eines allfälligen Werkes. Bei der Behandlung von Patienten handle es sich nicht um ein Endprodukt und könne daher von einem geschuldeten individuellen Werk nicht die Rede sein. Es handle sich vielmehr um eine typische Dienstleistung, nämlich um ein dauerhaftes Bemühen und Tätigwerden oder Wirken. Die BF erbringe dauerhaft gattungsmäßig bestimmte Leistungen und verfüge aufgrund mangelnder betrieblicher Organisation nur über den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Es liege sohin ein Dauerschuldverhältnis und kein Zielschuldverhältnis vor.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF sei als Physiotherapeutin in der Praxis von Herrn römisch 40 tätig. Zwischen ihnen sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden und fehle es schon daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung eines allfälligen Werkes. Bei der Behandlung von Patienten handle es sich nicht um ein Endprodukt und könne daher von einem geschuldeten individuellen Werk nicht die Rede sein. Es handle sich vielmehr um eine typische Dienstleistung, nämlich um ein dauerhaftes Bemühen und Tätigwerden oder Wirken. Die BF erbringe dauerhaft gattungsmäßig bestimmte Leistungen und verfüge aufgrund mangelnder betrieblicher Organisation nur über den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Es liege sohin ein Dauerschuldverhältnis und kein Zielschuldverhältnis vor. In Bezug auf die BF sei kein Vertretungsrecht vorgesehen, ein generelles Vertretungsrecht sei nicht vereinbart worden. Wenn die BF Patienten übernommen habe, behandle sie diese auch selbst. Sollte sie verhindert sein, würden Termine verschoben werden und erbringe die BF die Tätigkeit somit persönlich. Der BF sei es zwar möglich zukünftige Patienten abzulehnen, nicht jedoch bereits angenommene Aufträge. Es bestehe somit kein sanktionsloses Ablehnungsrecht. Aufgrund des fehlenden generellen Vertretungsrechts und des fehlenden sanktionslosen Ablehnungsrechts, liege somit auch eine persönliche Arbeitspflicht vor. Die BF sei in Bezug auf den Arbeitsort an die Praxisräumlichkeiten gebunden und übe ihre Tätigkeit ausschließlich dort aus. Diese würden ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Arbeitszeiten sei die BF frei und unterliege keinen Bindungen. Die BF sei ausschließlich für die Praxis von Herrn XXXX tätig. Hinsichtlich der Behandlung der Patienten sei die BF frei gewesen und keinen Weisungen und keiner Kontrolle durch ihren Geschäftspartner unterlegen. Die BF sei in Bezug auf den Arbeitsort an die Praxisräumlichkeiten gebunden und übe ihre Tätigkeit ausschließlich dort aus. Diese würden ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Arbeitszeiten sei die BF frei und unterliege keinen Bindungen. Die BF sei ausschließlich für die Praxis von Herrn römisch 40 tätig. Hinsichtlich der Behandlung der Patienten sei die BF frei gewesen und keinen Weisungen und keiner Kontrolle durch ihren Geschäftspartner unterlegen. Die BF habe die Dienstleitung für ein im Vorhinein festgelegtes Entgelt erbracht. Sie verfüge über keine eigenen Betriebsmittel. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die BF eine unternehmerische Struktur geschaffen habe, da auch Arbeitsutensilien von der Praxis unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Die BF habe keine Honorarnoten ausgestellt, sondern rechnete stets Herr XXXX direkt mit den Patienten ab. Auch die Abrechnung mittels Excel-Listen, in welchen die BF die gearbeiteten Stunden verzeichnete und auf deren Basis ihr Geschäftspartner das Entgelt der BF berechnete, würden nicht für eine unternehmerähnliche Tätigkeit sprechen. Die BF habe die Dienstleitung für ein im Vorhinein festgelegtes Entgelt erbracht. Sie verfüge über keine eigenen Betriebsmittel. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die BF eine unternehmerische Struktur geschaffen habe, da auch Arbeitsutensilien von der Praxis unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Die BF habe keine Honorarnoten ausgestellt, sondern rechnete stets Herr römisch 40 direkt mit den Patienten ab. Auch die Abrechnung mittels Excel-Listen, in welchen die BF die gearbeiteten Stunden verzeichnete und auf deren Basis ihr Geschäftspartner das Entgelt der BF berechnete, würden nicht für eine unternehmerähnliche Tätigkeit sprechen. Insgesamt habe sich die BF für eine bestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen in der Physiotherapiepraxis ihres Geschäftspartners verpflichtet, erhalte dafür ein Entgelt, erbringe die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich und verfüge über keine eigenen Betriebsmittel. Die BF arbeite 30 bis 35 Stunden pro Woche und liege ihr Entgelt - bei einem Stundensatz von € 37,00 - somit über der Geringfügigkeitsgrenze. Bei der Beschäftigung der BF in der Praxis ihres Geschäftspartners liege sohin ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vor, weshalb eine Vollversicherung in der Pflichtversicherung nach ASVG bestehe.Insgesamt habe sich die BF für eine bestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen in der Physiotherapiepraxis ihres Geschäftspartners verpflichtet, erhalte dafür ein Entgelt, erbringe die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich und verfüge über keine eigenen Betriebsmittel. Die BF arbeite 30 bis 35 Stunden pro Woche und liege ihr Entgelt - bei einem Stundensatz von € 37,00 - somit über der Geringfügigkeitsgrenze. Bei der Beschäftigung der BF in der Praxis ihres Geschäftspartners liege sohin ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor, weshalb eine Vollversicherung in der Pflichtversicherung nach ASVG bestehe. 7. Mit Schreiben vom 16.08.2024 erhob die BF rechtzeitig und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, Herr XXXX als Dienstgeber brachte keine Beschwerde ein. Die BF brachte im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. 7. Mit Schreiben vom 16.08.2024 erhob die BF rechtzeitig und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, Herr römisch 40 als Dienstgeber brachte keine Beschwerde ein. Die BF brachte im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. In Bezug auf die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sei es zwar zutreffend, dass zwischen der BF und ihrem Geschäftspartner mittels mündlicher Vereinbarung festgelegt worden sei, dass sie einen Praxisraum und die kaum ins Gewicht fallenden Verbrauchsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt bekomme. Dies ergebe sich jedoch daraus, dass zwischen der BF und ihrem Geschäftspartner als grundsätzlich gleichberechtigte Physiotherapeuten ein im ersten Jahr sehr niedrig angesetzter Verrechnungssatz von € 37,00 pro Stunde vereinbart worden sei, da die BF im Gegenzug im ersten Jahr keine Kosten für die Praxisnutzung zu tragen habe. Die BF benötige weder die Webseite der Praxis, noch das Praxistelefon, weil sie alle Termine über das Handy manage. Es liege ein Zielschuldverhältnis vor, weil die BF mit den Patienten einen Behandlungstermin vereinbare, eine Behandlung durchführe und den Patienten nach allen gängigen Regeln ihres Berufsstandes eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, mithin einen bestmöglichen Behandlungserfolg garantiere. Die BF treffe eine hohe Gewährleistungsverpflichtung gegenüber Patienten, nämlich das Angedeihenlassen einer bestmöglichen Behandlung. Die Physiotherapieleistung sei eine klassische, individualisierte Werkleistung, die einer fachlichen Beurteilung – auch im Rahmen von Klagen wegen Fehlbehandlungen – zugänglich sei. Jeder einzelne Fall sei de facto ein eigenes Zielschuldverhältnis und nie ein Dauerschuldverhältnis. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die BF bereits angenommene Tätigkeiten nicht canceln dürfe. Dies stehe ihr frei, wobei sie bereits angenommene Aufträge nicht grundlos ablehnen würde, dies gebiete ihr Berufsethos. Wenn die BF Patienten begründet ablehne, sei dies gänzlich sanktionslos möglich, weshalb keine persönliche Arbeitspflicht vorliege. Der Herr XXXX übe in Bezug auf die BF keine sachlichen Weisungs- und Kontrollbefugnisse aus.Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die BF bereits angenommene Tätigkeiten nicht canceln dürfe. Dies stehe ihr frei, wobei sie bereits angenommene Aufträge nicht grundlos ablehnen würde, dies gebiete ihr Berufsethos. Wenn die BF Patienten begründet ablehne, sei dies gänzlich sanktionslos möglich, weshalb keine persönliche Arbeitspflicht vorliege. Der Herr römisch 40 übe in Bezug auf die BF keine sachlichen Weisungs- und Kontrollbefugnisse aus. Die BF sei auch nicht an einen Arbeitsort gebunden, sie könne ihre Tätigkeit in den vom Geschäftspartner angemieteten Räumlichkeiten ausüben, müsse dies aber nicht. Die Abgeltung dieser Nutzungsmöglichkeit sei im geringeren Stundensatz abgebildet, solle aber im 2. Jahr der selbständigen Zusammenarbeit mittels Erhöhung des Verrechnungssatzes und Vereinbarung eines Nutzungsentgelts neu geregelt werden. Es liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, das wichtigste Betriebsmittel der BF sei ihr Handy, die anderen Betriebsmittel seien beliebig substituierbar. Die BF setze ihre Fähigkeiten ausschließlich zum Nutzen ihres Unternehmens ein. Je mehr Patienten sie behandle, desto höher sei ihr Einkommen. Dass der Geschäftspartner als Praxisinhaber an Leistungen der BF mitpartizipiere sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Form der Abrechnung zwischen zwei gleichberechtigten Unternehmern: Er stelle der BF angemietete Räume zur Verfügung, übernehme die zeitaufwändige und komplizierte Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern und erhalte für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur einen Teil des Abrechnungsentgeltes. Die Risikominimierung beim Berufseinstieg sei der Grund, weshalb diese Form der Zusammenarbeit von Neueinsteigern geschätzt werde und nicht nur in Gesundheitsberufen ein Zukunftsmodell darstelle. Die BF habe sich nie zur Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum für die Physiotherapiepraxis des Geschäftspartners verpflichtet. Es liege somit kein freies Dienstverhältnis, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor. Die Entscheidung durch einen Senat gemäß § 414 Abs. 2 ASVG wurde in der Beschwerde nicht begehrt.Die Entscheidung durch einen Senat gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG wurde in der Beschwerde nicht begehrt. 8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, einlangend mit 04.10.2024, dem Bundesverwaltungsgericht vor und begehrte ebenso keine Entscheidung durch einen Senat. 9. Mit Ladungen vom 18.03.2025 wurde die BF zu Handen ihres Rechtsvertreters, Herr XXXX als Dienstgeber, die belangte Behörde, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, das Arbeitsmarktservice und die Pensionsversicherungsanstalt zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 geladen.9. Mit Ladungen vom 18.03.2025 wurde die BF zu Handen ihres Rechtsvertreters, Herr römisch 40 als Dienstgeber, die belangte Behörde, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, das Arbeitsmarktservice und die Pensionsversicherungsanstalt zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 geladen. 10. Mit E-Mail vom 26.03.2025 teilte das Arbeitsmarktservice mit, dass auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet werde. 11. Am 15.05.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertreterin sowie der Vertreterin der belangten Behörde statt. Der Dienstgeber der BF, Herr XXXX ließ sich in Bezug auf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigen. Die rechtsfreundlich vertretene BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, ob die Einvernahme des Dienstgebers gewünscht wird. Auf die Einvernahme wurde durch die BF und ihren Rechtsvertreter verzichtet (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 6). 11. Am 15.05.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertreterin sowie der Vertreterin der belangten Behörde statt. Der Dienstgeber der BF, Herr römisch 40 ließ sich in Bezug auf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigen. Die rechtsfreundlich vertretene BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, ob die Einvernahme des Dienstgebers gewünscht wird. Auf die Einvernahme wurde durch die BF und ihren Rechtsvertreter verzichtet (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Herr XXXX ist selbständiger Physiotherapeut und Inhaber zweier Praxen für Physiotherapie an den Adressen XXXX und XXXX . Die BF ist in der Physiotherapiepraxis von Herrn XXXX in XXXX als Physiotherapeutin tätig. Dieser Betrieb wird auf Rechnung von Herrn XXXX geführt. Herr XXXX ist aus den Geschäften seiner Physiotherapiepraxis unmittelbar berechtigt und verpflichtet und trägt das Risiko der Betriebsführung selbst. Herr römisch 40 ist selbständiger Physiotherapeut und Inhaber zweier Praxen für Physiotherapie an den Adressen römisch 40 und römisch 40 . Die BF ist in der Physiotherapiepraxis von Herrn römisch 40 in römisch 40 als Physiotherapeutin tätig. Dieser Betrieb wird auf Rechnung von Herrn römisch 40 geführt. Herr römisch 40 ist aus den Geschäften seiner Physiotherapiepraxis unmittelbar berechtigt und verpflichtet und trägt das Risiko der Betriebsführung selbst. Die BF ist seit 12.02.2024 in die Versicherung der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (in der Folge: SVS) einbezogen. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Versicherung auf Basis des ursprünglichen Antrags der BF. Die Versicherungspflicht nach dem GSVG wurde nicht bescheidmäßig festgestellt. Die BF trifft auf Grund ihrer Tätigkeit in der genannten Physiotherapiepraxis keine Versicherungspflicht nach dem GSVG, dem BSVG oder dem FDVG, insbesondere verfügt die BF über keine Gewerbeberechtigung und keinen Gewerbeschein. Die BF und Herr XXXX schlossen einen unbefristeten mündlichen Vertrag über die Tätigkeit der BF als Physiotherapeutin in der Praxis von XXXX ab. Sie vereinbarten ein Stundenhonorar von € 37,00 sowie eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 30 und 35 Stunden. Das von der BF aus dieser Tätigkeit erzielte Entgelt übersteigt seit Beginn ihrer Tätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Die BF und Herr römisch 40 schlossen einen unbefristeten mündlichen Vertrag über die Tätigkeit der BF als Physiotherapeutin in der Praxis von römisch 40 ab. Sie vereinbarten ein Stundenhonorar von € 37,00 sowie eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 30 und 35 Stunden. Das von der BF aus dieser Tätigkeit erzielte Entgelt übersteigt seit Beginn ihrer Tätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Die Abrechnung zwischen der BF und Herrn XXXX erfolgt monatlich im Nachhinein. Die BF führt zu diesem Zweck eine Excel-Liste mit den von ihr behandelten Personen sowie den für diese Behandlungen aufgewendeten Stunden die sie Herrn XXXX anschließend übergibt. Anhand dieser Excel-Liste berechnet Herr XXXX das der BF zu bezahlende Entgelt. Die Abrechnung zwischen der BF und Herrn römisch 40 erfolgt monatlich im Nachhinein. Die BF führt zu diesem Zweck eine Excel-Liste mit den von ihr behandelten Personen sowie den für diese Behandlungen aufgewendeten Stunden die sie Herrn römisch 40 anschließend übergibt. Anhand dieser Excel-Liste berechnet Herr römisch 40 das der BF zu bezahlende Entgelt. Die Honorarnoten welche an die Patienten und Patientinnen der Physiotherapiepraxis XXXX ausgestellt werden, stellt Herr XXXX selbst aus. In der Adresszeile dieser Honorarnote scheint Herr XXXX auf. Es ist auch ersichtlich, wer die behandelnde Therapeutin bzw. der behandelnde Therapeut war. Das Honorar wird von behandelten Personen auf das Konto der Physiotherapiepraxis XXXX überwiesen.Die Honorarnoten welche an die Patienten und Patientinnen der Physiotherapiepraxis römisch 40 ausgestellt werden, stellt Herr römisch 40 selbst aus. In der Adresszeile dieser Honorarnote scheint Herr römisch 40 auf. Es ist auch ersichtlich, wer die behandelnde Therapeutin bzw. der behandelnde Therapeut war. Das Honorar wird von behandelten Personen auf das Konto der Physiotherapiepraxis römisch 40 überwiesen. Die BF übt ihre Tätigkeit ausschließlich in den Praxisräumlichkeiten der Physiotherapiepraxis XXXX aus. Die BF übt ihre Tätigkeit ausschließlich in den Praxisräumlichkeiten der Physiotherapiepraxis römisch 40 aus. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist die BF frei und kann sich die Termine mit ihren Patienten und Patientinnen selbst einteilen. Sie unterliegt keiner Bindung an bestimmte Arbeitszeiten. Die BF unterliegt in Ausübung ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit weder der fachlichen Kontrolle noch den fachlichen Weisungen von Herrn XXXX .Die BF unterliegt in Ausübung ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit weder der fachlichen Kontrolle noch den fachlichen Weisungen von Herrn römisch 40 . Patientinnen und Patienten, welche die Tätigkeit der BF in Anspruch nehmen wollen, nehmen über die Festnetznummer der Physiotherapiepraxis von Herrn XXXX Kontakt auf. Einlangende Anrufe werden von allen in der Praxis tätigen Therapeuten und Therapeutinnen entgegengenommen (via Rufumleitung). Die Anfragen werden mit den entsprechenden Kontaktdaten zunächst in eine Excel-Liste eingetragen, wobei die Präferenz einer zu behandelnden Person für eine Therapeutin oder einen Therapeuten beim ersten Gespräch mitgeteilt werden kann. Patientinnen und Patienten, welche die Tätigkeit der BF in Anspruch nehmen wollen, nehmen über die Festnetznummer der Physiotherapiepraxis von Herrn römisch 40 Kontakt auf. Einlangende Anrufe werden von allen in der Praxis tätigen Therapeuten und Therapeutinnen entgegengenommen (via Rufumleitung). Die Anfragen werden mit den entsprechenden Kontaktdaten zunächst in eine Excel-Liste eingetragen, wobei die Präferenz einer zu behandelnden Person für eine Therapeutin oder einen Therapeuten beim ersten Gespräch mitgeteilt werden kann. Will die BF einen Patienten oder eine Patientin von der Warteliste übernehmen, nimmt sie telefonisch Kontakt mit der Person auf, vereinbart einen oder mehrere Termine und trägt diese in den Outlook-Kalender der Praxis ein. Die BF ist nicht verpflichtet bestimmte Personen auf der Warteliste vorrangig zu behandeln oder die Warteliste in einer bestimmten Reihenfolge abzuarbeiten. Sie kann einzelne Patienten ablehnen und muss dies nicht begründen. Wenn die BF die Behandlung eines Patienten oder einer Patientin übernimmt, behandelt sie diese Person selbst. Sollte die BF verhindert sein, werden bereits vereinbarte Termine abgesagt bzw. verschoben. Vertretungen kommen in der Praxis in welcher die BF tätig ist grundsätzlich nicht vor. Die BF hat in der Praxis einen nur ihr zugeteilten Behandlungsraum, welcher ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Auch die für die Behandlung der Patienten und Patientinnen notwendige Einrichtung (z.B. Liege), Verbrauchsmittel (z.B. Massageöl, Tabes aber auch Visitenkarten), Kleingeräte (z.B. Hanteln), der Computer und ein Schreibtisch werden der BF von der Physiotherapiepraxis zur Verfügung gestellt. Nur das von der BF auch für berufliche Zwecke verwendete Privathandy steht in ihrem Eigentum. Die Kosten der Beschaffung der genannten Arbeitsmittel trägt Herr XXXX . Die BF selbst trägt die Kosten für von ihr besuchte Fortbildungsveranstaltungen und für die in Zusammenhang mit Fortbildungen angeschaffte Literatur sowie für ihr Handy.Die Kosten der Beschaffung der genannten Arbeitsmittel trägt Herr römisch 40 . Die BF selbst trägt die Kosten für von ihr besuchte Fortbildungsveranstaltungen und für die in Zusammenhang mit Fortbildungen angeschaffte Literatur sowie für ihr Handy. Die BF entschied sich für eine Tätigkeit in der Praxis von Herrn XXXX , da sie selbst nicht über ausreichend Eigenkapital verfügte, um sich eine eigene Physiotherapiepraxis aufzubauen. Auch Überlegungen betreffend eine Risikominimierung beim Berufseinstieg - in Zusammenhang mit Anmeldungen zum Beispiel bei den Sozialversicherungsträgern - sprachen aus Sicht der BF für eine Tätigkeit in der bereits bestehenden Praxis von XXXX . Die BF entschied sich für eine Tätigkeit in der Praxis von Herrn römisch 40 , da sie selbst nicht über ausreichend Eigenkapital verfügte, um sich eine eigene Physiotherapiepraxis aufzubauen. Auch Überlegungen betreffend eine Risikominimierung beim Berufseinstieg - in Zusammenhang mit Anmeldungen zum Beispiel bei den Sozialversicherungsträgern - sprachen aus Sicht der BF für eine Tätigkeit in der bereits bestehenden Praxis von römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die im Verfahren aufgenommene Niederschrift mit den Aussagen der BF liefert den vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und kann mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommene Niederschrift mit den Aussagen der BF liefert den vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und kann mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die BF folgende Beweisurkunden vor: - Urkundenkonvolut mit Schreiben der SVS betreffend Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom 07.02.2024, Informationsschreiben für Neugründer und Wiederzugänger, Kontrollbericht der SVS für das Jahr 2024 betreffend der BF vom 02.01.2025, Versicherungsbestätigung vom 12.02.2025 und Beitragsvorschreibung vom 25.01.2025 (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P]) Die Feststellung zu den zwei Praxen von XXXX ergibt sich aus der Einsichtnahme auf die Homepage der Physiotherapiepraxis XXXX ( XXXX ). Dem im erstinstanzlichen Verfahren ausgefüllten Formblatt ist als Berufssitz der BF die Adresse Kohlplatz 7, 6600 Pflach zu entnehmen und als Tätigkeit „Physiotherapeutin“ angegeben (s. OZ 03). Dass Herr XXXX derjenige ist, auf dessen Rechnung dieser Betrieb geführt wird, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auch, dass Herr XXXX aus den in seinen Physiotherapiepraxen getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und ihn das Risiko dieser Betriebe im Gesamten unmittelbar trifft, wurde im gesamten Verfahren von keiner Partei in Zweifel gezogen und ergeben sich auch für das erkennende Gericht keine Hinweise darauf, dass dies nicht der Fall sein sollte. In der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien des Verfahrens befragt, ob sie ein weiteres Vorbringen zur Frage, ob Herr XXXX grundsätzlich als Dienstgeber mit einem eigenen Gewerbebetrieb gelten kann, einbringen wollen und darauf hingewiesen, dass dieser Umstand in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Weder die belangte Behörde noch die BF machten von dieser Gelegenheit Gebrauch, weshalb dieser Umstand im Zuge der Beweisaufnahme nicht näher zu erörtern war.Die Feststellung zu den zwei Praxen von römisch 40 ergibt sich aus der Einsichtnahme auf die Homepage der Physiotherapiepraxis römisch 40 ( römisch 40 ). Dem im erstinstanzlichen Verfahren ausgefüllten Formblatt ist als Berufssitz der BF die Adresse Kohlplatz 7, 6600 Pflach zu entnehmen und als Tätigkeit „Physiotherapeutin“ angegeben (s. OZ 03). Dass Herr römisch 40 derjenige ist, auf dessen Rechnung dieser Betrieb geführt wird, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auch, dass Herr römisch 40 aus den in seinen Physiotherapiepraxen getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und ihn das Risiko dieser Betriebe im Gesamten unmittelbar trifft, wurde im gesamten Verfahren von keiner Partei in Zweifel gezogen und ergeben sich auch für das erkennende Gericht keine Hinweise darauf, dass dies nicht der Fall sein sollte. In der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien des Verfahrens befragt, ob sie ein weiteres Vorbringen zur Frage, ob Herr römisch 40 grundsätzlich als Dienstgeber mit einem eigenen Gewerbebetrieb gelten kann, einbringen wollen und darauf hingewiesen, dass dieser Umstand in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Weder die belangte Behörde noch die BF machten von dieser Gelegenheit Gebrauch, weshalb dieser Umstand im Zuge der Beweisaufnahme nicht näher zu erörtern war. Wenn die rechtsfreundlich vertretene BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sie sei laufend in der SVS versichert und bezahle laufend den Versicherungsbeitrag, es liege somit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Versicherung - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - um eine vorläufige Versicherung, somit um ein Standartprozedere handelt, mit dem Zweck der BF auch während der Zeit der noch strittigen Versicherungspflicht nach dem ASVG keinen Versicherungsschutz angedeihen zu lassen (s. VH-P Seite 3). Dass die BF seit 12.02.2024 in die Versicherung bei der SVS einbezogen ist ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug (s. OZ 13). Eine bescheidmäßige Feststellung einer Versicherungspflicht nach dem GSVG liegt nicht vor. Die SVS teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.07.2024 mit, dass aus ihrer Sicht von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen ist, die für eine unselbstständige Beschäftigung gemäß § 4 ASVG sprechen würden (s. OZ 12). Die BF verfügt über keine Gewerbeberechtigung und keinen Gewerbeschein und brachte dies im gesamten Verfahren auch nicht vor. Wenn die rechtsfreundlich vertretene BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sie sei laufend in der SVS versichert und bezahle laufend den Versicherungsbeitrag, es liege somit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Versicherung - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - um eine vorläufige Versicherung, somit um ein Standartprozedere handelt, mit dem Zweck der BF auch während der Zeit der noch strittigen Versicherungspflicht nach dem ASVG keinen Versicherungsschutz angedeihen zu lassen (s. VH-P Seite 3). Dass die BF seit 12.02.2024 in die Versicherung bei der SVS einbezogen ist ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug (s. OZ 13). Eine bescheidmäßige Feststellung einer Versicherungspflicht nach dem GSVG liegt nicht vor. Die SVS teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.07.2024 mit, dass aus ihrer Sicht von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen ist, die für eine unselbstständige Beschäftigung gemäß Paragraph 4, ASVG sprechen würden (s. OZ 12). Die BF verfügt über keine Gewerbeberechtigung und keinen Gewerbeschein und brachte dies im gesamten Verfahren auch nicht vor. Dass betreffend die Tätigkeit der BF in der Physiotherapiepraxis von XXXX nur ein mündlicher Vertrag existiert, gab die BF im gesamten Verfahren an (s. OZ 4, VH-P Seite 3). Auf die Frage, für welchen Zeitraum die beschriebene Tätigkeit vereinbart worden sei, findet sich im Antragsformular keine Antwort, das Feld wurde gestrichen, was für das erkennende Gericht für eine unbefristete Vertragsdauer spricht (s. OZ 3). Dass betreffend die Tätigkeit der BF in der Physiotherapiepraxis von römisch 40 nur ein mündlicher Vertrag existiert, gab die BF im gesamten Verfahren an (s. OZ 4, VH-P Seite 3). Auf die Frage, für welchen Zeitraum die beschriebene Tätigkeit vereinbart worden sei, findet sich im Antragsformular keine Antwort, das Feld wurde gestrichen, was für das erkennende Gericht für eine unbefristete Vertragsdauer spricht (s. OZ 3). Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde führte die BF an, sie bekomme für ihre Tätigkeit ein Stundenhonorar, welches sich nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden richte und € 37,00 betrage. Die Arbeitszeit variiere in der Regel zwischen 30 und 35 Stunden, ausgenommen sie besuche Fortbildungen oder sei wegen einer Krankheit verhindert (s. OZ 4). In der mündlichen Verhandlung gab die BF befragt nach der mündlichen Vereinbarung hinsichtlich der Entlohnung und der Arbeitszeit an, es sei ein Stundensatz von € 37,00 vereinbart worden. Sie sei betreffend ihre Arbeitszeit aber flexibel und könne kommen und gehen wann sie wolle. Dies sei alles ihr überlassen. Eine Vereinbarung bezüglich des Stundenausmaßes habe es nicht gegeben (s. VH-P Seite 4). Insofern liegen hier sich widersprechende Angaben zu einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit vor. Dem erkennenden Gericht erscheint es glaubwürdig, dass kein starres wöchentliches Arbeitszeitausmaß vereinbart wurde. Aus der Tatsache, dass die BF ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens an geltend machte und vor der belangten Behörde noch angab, es seien 30 bis 35 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart gewesen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es für die BF bei Vertragsabschluss klar war, dass sie Patienten und Patientinnen in einem entsprechenden Ausmaß behandeln kann, um auch ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, welches für die Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht und auch Herr XXXX von einer nicht bloß geringfügigen oder nur fallweisen Tätigkeit der BF in seinem Betrieb ausging, da er der BF einen Raum, Betriebsmittel, Visitenkarten sowie den Zugang zu den Räumlichkeiten der Praxis unbegrenzt zur Verfügung stellte. Dies erschiene dem erkennenden Gericht abwegig, wenn die BF sich tatsächlich - wie in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde behauptet - nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet hätte. Insgesamt erscheint das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde dem Gericht somit - auch aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vertragsabschluss - glaubhaft und stützt sich die getroffene Feststellung somit auf diese Angaben der BF.Dem erkennenden Gericht erscheint es glaubwürdig, dass kein starres wöchentliches Arbeitszeitausmaß vereinbart wurde. Aus der Tatsache, dass die BF ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens an geltend machte und vor der belangten Behörde noch angab, es seien 30 bis 35 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart gewesen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es für die BF bei Vertragsabschluss klar war, dass sie Patienten und Patientinnen in einem entsprechenden Ausmaß behandeln kann, um auch ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, welches für die Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht und auch Herr römisch 40 von einer nicht bloß geringfügigen oder nur fallweisen Tätigkeit der BF in seinem Betrieb ausging, da er der BF einen Raum, Betriebsmittel, Visitenkarten sowie den Zugang zu den Räumlichkeiten der Praxis unbegrenzt zur Verfügung stellte. Dies erschiene dem erkennenden Gericht abwegig, wenn die BF sich tatsächlich - wie in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde behauptet - nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet hätte. Insgesamt erscheint das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde dem Gericht somit - auch aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vertragsabschluss - glaubhaft und stützt sich die getroffene Feststellung somit auf diese Angaben der BF. Wenn die BF in der mündlichen Verhandlung angab, sie hätte auch längere Zeit nicht arbeiten und die Tätigkeit in der Physiotherapiepraxis des Herrn XXXX auch jederzeit mündlich beenden können (s. VH-P Seite 4), so erscheint dies dem erkennenden Gericht zwar insofern glaubwürdig, da in dem konkret vorliegenden Vertragsverhältnis offensichtlich schriftliche Vereinbarungen als überflüssig betrachtet wurden und insofern von einem gewissen Vertrauensverhältnis zwischen der BF und Herrn XXXX ausgegangen werden kann. Dass Herr XXXX der BF jedoch sämtliche Betriebsmittel und Räumlichkeiten auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte, wenn die BF tatsächlich längere Zeit nicht gearbeitet hätte, erscheint dem Gericht nicht glaubwürdig, da dies jeder unternehmerischen Logik widersprechen würde und der Betriebsinhaber dadurch Kosten zu tragen hätte, die er der BF jedoch nicht verrechnen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Rahmen des offensichtlich bestehenden Vertrauensverhältnisses und des mündlichen Vertragsabschlusses gerade auch von Herrn XXXX darauf vertraut wurde, dass die BF ihrer kontinuierlichen Arbeitsverpflichtung nachkommen werde und sich die Zurverfügungstellung der Betriebsmittel und Räumlichkeiten sowie der Verwaltungsaufwand, welcher von Herrn XXXX übernommen wurde, somit aufgrund der zu erwartenden Arbeitsleistungen der BF auch für Herrn XXXX rechnen werde. Wenn die BF in der mündlichen Verhandlung angab, sie hätte auch längere Zeit nicht arbeiten und die Tätigkeit in der Physiotherapiepraxis des Herrn römisch 40 auch jederzeit mündlich beenden können (s. VH-P Seite 4), so erscheint dies dem erkennenden Gericht zwar insofern glaubwürdig, da in dem konkret vorliegenden Vertragsverhältnis offensichtlich schriftliche Vereinbarungen als überflüssig betrachtet wurden und insofern von einem gewissen Vertrauensverhältnis zwischen der BF und Herrn römisch 40 ausgegangen werden kann. Dass Herr römisch 40 der BF jedoch sämtliche Betriebsmittel und Räumlichkeiten auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte, wenn die BF tatsächlich längere Zeit nicht gearbeitet hätte, erscheint dem Gericht nicht glaubwürdig, da dies jeder unternehmerischen Logik widersprechen würde und der Betriebsinhaber dadurch Kosten zu tragen hätte, die er der BF jedoch nicht verrechnen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Rahmen des offensichtlich bestehenden Vertrauensverhältnisses und des mündlichen Vertragsabschlusses gerade auch von Herrn römisch 40 darauf vertraut wurde, dass die BF ihrer kontinuierlichen Arbeitsverpflichtung nachkommen werde und sich die Zurverfügungstellung der Betriebsmittel und Räumlichkeiten sowie der Verwaltungsaufwand, welcher von Herrn römisch 40 übernommen wurde, somit aufgrund der zu erwartenden Arbeitsleistungen der BF auch für Herrn römisch 40 rechnen werde. Dass die Tätigkeit der BF die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ergibt sich aus dem festgestellten Stundensatz in Zusammenschau mit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und brachte die BF im gesamten Verfahren selbst vor, dass ihr zu erwartendes Einkommen die Versicherungsgrenze überschreite (s. OZ 3). Die Feststellungen zur monatlichen Abrechnung der BF gegenüber Herrn XXXX stützen sich auf die Angaben der BF vor der belangten Behörde (s. OZ 4). Die Feststellungen zur monatlichen Abrechnung der BF gegenüber Herrn römisch 40 stützen sich auf die Angaben der BF vor der belangten Behörde (s. OZ 4). Die Feststellungen zur Abrechnung der Patienten und Patientinnen mit der Physiotherapiepraxis XXXX stützen sich auf die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f). Die Feststellungen zur Abrechnung der Patienten und Patientinnen mit der Physiotherapiepraxis römisch 40 stützen sich auf die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f). Dass die BF ihre Tätigkeit ausschließlich in der Praxis von XXXX ausübe, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an. Sie habe einen eigenen Schlüssel für die Praxis und könne die Räumlichkeiten jederzeit betreten ohne dies anmelden zu müssen. Sie übe die Tätigkeit nur in der Praxis aus (s. OZ 3 und OZ 4). Dies erscheint dem erkennenden Gericht insofern auch glaubhaft, da sämtliche für ihre Tätigkeit notwendigen Geräte (insbesondere Liege, Kleingeräte und Verbrauchsmittel) in den Räumlichkeiten von Herrn XXXX lagern. Dass die BF ihre Tätigkeit ausschließlich in der Praxis von römisch 40 ausübe, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an. Sie habe einen eigenen Schlüssel für die Praxis und könne die Räumlichkeiten jederzeit betreten ohne dies anmelden zu müssen. Sie übe die Tätigkeit nur in der Praxis aus (s. OZ 3 und OZ 4). Dies erscheint dem erkennenden Gericht insofern auch glaubhaft, da sämtliche für ihre Tätigkeit notwendigen Geräte (insbesondere Liege, Kleingeräte und Verbrauchsmittel) in den Räumlichkeiten von Herrn römisch 40 lagern. Die Feststellungen zur freien Zeiteinteilung der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 3 und OZ 4). Die BF gab im gesamten erstinstanzlichen Verfahren an, es sei keine Einschulung oder Einarbeitung erfolgt, sie habe keine Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz erhalten, könne ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten und erhalten keine konkreten Anweisungen, deren Einhaltung kontrolliert werden würden. (s. OZ 3 und OZ 4). Die Feststellungen zur Arbeitszeit, dem Arbeitsort und der Weisungsfreiheit stimmen mit den von der belangten Behörde getroffenen und in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen überein. In der mündlichen Verhandlung wurden die anwesenden Parteien befragt, ob die genannten Feststellungen bestritten würden oder es dazu noch ein Vorbringen gäbe, was von beiden anwesenden Parteien verneint wurde (s. VH-P Seite 2). Da aus dem Akteninhalt auch kein Hinweis hervorkam, dass diese Feststellungen unrichtig sein könnten, schloss sich das Gericht den Feststellungen der belangten Behörde an. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme der Patienten und Patientinnen und zur Organisation der offenen Anfragen durch Führung einer Excel-Liste stützen sich auf die Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4) und in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). Die Feststellung zur Kontaktaufnahme der BF mit ihren Patienten und Patientinnen stützt sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sie sei nicht dazu verpflichtet Patienten oder Patientinnen in einer bestimmten Reihenfolge von der Warteliste abzuarbeiten. Aus Gründen der Reihenfolge mache man dies jedoch so. Akutpatienten mit starken Schmerzen würden zum Beispiel vorgezogen werden, aber auch dies sei nicht verpflichtend (s. VH-P Seite 4). Die Feststellung zur im wesentlichen freien Auswahl der Patienten und Patientinnen von der Warteliste stützt sich somit auf die glaubhafte Darstellung der BF in der mündlichen Verhandlung. Dass die BF nach der zugesagten Übernahme von zu behandelnden Personen die Behandlung selbst durchführt und im Falle einer Verhinderung der Termin abgesagt werde, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4) und in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5) an. Wenn im Antragsformular ausgeführt wird, die BF könne Aufträge an Subunternehmer oder Hilfskräfte delegieren, sie sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und könne sie Ersatzleute ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber mit ihrer Vertretung beauftragen, muss daher festgehalten werden, dass diese Darstellung mit den Aussagen und Vorbringen der BF im weiteren Verfahren nicht übereinstimmt und diesen Angaben somit nicht gefolgt werden kann. Zwar gab die BF auch in der mündlichen Verhandlung an, sie hätte eine etwaige Vertretung Herrn XXXX nicht melden müssen (s. VH-P Seite 5), räumte jedoch auch ein, dass sie sich noch nie vertreten lassen musste und es auch keinen diesbezüglichen Firmenbrauch in der Praxis gäbe (s. VH-P Seite 6). Wenn im Antragsformular ausgeführt wird, die BF könne Aufträge an Subunternehmer oder Hilfskräfte delegieren, sie sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und könne sie Ersatzleute ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber mit ihrer Vertretung beauftragen, muss daher festgehalten werden, dass diese Darstellung mit den Aussagen und Vorbringen der BF im weiteren Verfahren nicht übereinstimmt und diesen Angaben somit nicht gefolgt werden kann. Zwar gab die BF auch in der mündlichen Verhandlung an, sie hätte eine etwaige Vertretung Herrn römisch 40 nicht melden müssen (s. VH-P Seite 5), räumte jedoch auch ein, dass sie sich noch nie vertreten lassen musste und es auch keinen diesbezüglichen Firmenbrauch in der Praxis gäbe (s. VH-P Seite 6). Die Feststellungen zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Therapieraumes sowie der notwendigen Arbeitsmittel stützen sich auf die Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4) sowie auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Stundensatz der BF sei niedrig angesetzt, weil die BF den Raum unentgeltlich nutzen könne, ist anzumerken, dass die Tatsache, dass sich Herr XXXX einen Teil des von der BF erwirtschafteten Gewinns einbehält, um damit zum Beispiel die Räumlichkeiten, Verbrauchsmittel und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine entgeltliche Raumnutzung schließen lässt, sondern es auch dem Wesen eines unselbstständigen Dienstverhältnisses entspricht, dass ein Dienstgeber einen Teil des von seinen Angestellten erzielten Ertrages einbehält und diesen dafür die betriebliche Organisation und Struktur zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Therapieraumes sowie der notwendigen Arbeitsmittel stützen sich auf die Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. OZ 4) sowie auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Stundensatz der BF sei niedrig angesetzt, weil die BF den Raum unentgeltlich nutzen könne, ist anzumerken, dass die Tatsache, dass sich Herr römisch 40 einen Teil des von der BF erwirtschafteten Gewinns einbehält, um damit zum Beispiel die Räumlichkeiten, Verbrauchsmittel und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine entgeltliche Raumnutzung schließen lässt, sondern es auch dem Wesen eines unselbstständigen Dienstverhältnisses entspricht, dass ein Dienstgeber einen Teil des von seinen Angestellten erzielten Ertrages einbehält und diesen dafür die betriebliche Organisation und Struktur zur Verfügung stellt. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, das wichtigste Betriebsmittel der BF sei ihr Handy, widerspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung, da bekannt ist, dass eine Physiotherapeutin zur Behandlung ihrer Patienten und Patientinnen nicht ausschließlich ein Handy verwendet und räumte dies die BF selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein (s. VH-P Seite 5). Die Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (die BF benötige zur Abwicklung des Auftrages nicht die betriebliche Infrastruktur des Auftraggebers und stelle sie die Betriebsmittel selbst zur Verfügung [s. OZ 3]) entsprechen daher nach Ansicht des Gerichts nicht den Tatsachen. Dass sich die BF mangels Eigenkapital zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Physiotherapiepraxis XXXX entschied, gab sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 6). Dass auch ein Interesse in Bezug auf eine Risikominimierung in Zusammenhang mit bürokratischem Aufwand für eine Tätigkeit der BF in der Praxis von XXXX sprachen, wurde in der Beschwerde ausgeführt. Selbst im verfahrenseinleitenden Antrag wurde eingeräumt, dass die BF über keine eigene betriebliche Struktur verfüge (s. OZ 3). Dass sich die BF mangels Eigenkapital zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Physiotherapiepraxis römisch 40 entschied, gab sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 6). Dass auch ein Interesse in Bezug auf eine Risikominimierung in Zusammenhang mit bürokratischem Aufwand für eine Tätigkeit der BF in der Praxis von römisch 40 sprachen, wurde in der Beschwerde ausgeführt. Selbst im verfahrenseinleitenden Antrag wurde eingeräumt, dass die BF über keine eigene betriebliche Struktur verfüge (s. OZ 3). II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes BGBl. I 10/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG gemäß § 414 Abs. 2 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Da von den Parteien kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gemäß § 414 Abs. 2 ASVG gestellt wurde, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Da von den Parteien kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG gestellt wurde, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1. Rechtslagerömisch zwei.3.1. Rechtslage Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraphen 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, leg. cit. nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umDienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Gemäß § 4 Abs 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn,
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Ziel- und Dauerschuldverhältnissen, zum Begriff des Dienstnehmers nach § 4 Abs. 2 ASVG, zum freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und zum Dienstgeberbegriff nach § 35 Abs. 1 ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Ziel- und Dauerschuldverhältnissen, zum Begriff des Dienstnehmers nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, zum freien Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und zum Dienstgeberbegriff nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2300224.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.