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{'item': 'L502 2275757-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlL502 2275757-1 Spruch, L502 2275757-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 22.10.2022 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Am 24.05.2023 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte er mehrere Beweismittel vor. Ihm wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Syrien eingeräumt, worauf er verzichtete.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.06.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.06.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 5. Mit Information des BFA vom 19.06.2023 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.

Mit Information des BFA vom 19.06.2023 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihm am 22.06.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 17.07.2023 binnen offener Frist gegen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein fremdsprachiges Dokument mitsamt einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.
  2. Gegen den ihm am 22.06.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 17.07.2023 binnen offener Frist gegen Spruchpunkt römisch eins Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein fremdsprachiges Dokument mitsamt einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.
  3. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 27.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Am 17.10.2024 langte im Wege des BFA beim BVwG eine Bestätigung über die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins ein.
  5. Das BVwG führte am 25.03.2025 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seiner Vertretung durch. Dabei legte er ein weiteres Beweismittel vor. Im Rahmen der Verhandlung wurden ihm Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
  6. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam an. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Töchter sowie zwei minderjährige Söhne. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er stammt aus der Ortschaft XXXX , die sich im Gouvernement Hama in Zentralsyrien befindet. Dort hat er bis zur Ausreise im Jahr 2013 gelebt. Er stammt aus der Ortschaft römisch 40 , die sich im Gouvernement Hama in Zentralsyrien befindet. Dort hat er bis zur Ausreise im Jahr 2013 gelebt. Er hat in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht und war als Arbeiter beschäftigt. Er hat den Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien von September 1999 bis März 2002 abgeleistet. In Syrien leben eine Schwester sowie Tanten und Onkel des BF. Seine Eltern sind bereits verstorben. Die Ehefrau lebt gemeinsam mit den vier Kindern im Libanon. Im Libanon leben darüber hinaus drei Schwestern, drei Brüder sowie weitere Verwandte des BF. In der Türkei ist ein weiterer Bruder des BF wohnhaft. Im Bundesgebiet lebt ein asylberechtigter Bruder des BF. Er steht mit seinen Familienangehörigen regelmäßig in Kontakt. Er hat Syrien 2013 legal in Richtung Libanon verlassen. Im Libanon lebte er gemeinsam mit seiner Familie bis
  9. Er ging dort einer Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter und Landwirtschaftsgehilfe nach. Im Jahr 2022 reiste er schlepperunterstützt bis nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 21.10.2022 den gegenständlichen Antrag stellte und sich seither aufhält. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2023 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde mittlerweile verlängert. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die langjährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet. Vor dem Umsturz befand sich die Herkunftsregion des BF unter der Kontrolle der Arabischen Republik Syrien unter dem einstigen Machthaber Bashar al-Assad. Ab Dezember 2024 war dort die Miliz Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) an der Macht. Seit Mai 2025 steht die Herkunftsregion des BF unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. 1.
  11. Der BF unterliegt bei einer Rückkehr nach Syrien keiner individuellen Verfolgung durch das einstige Regime unter Bashar al-Assad. Er ist bei einer Rückkehr auch keiner individuellen Verfolgung durch die nunmehrige Übergangsregierung, die HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) oder durch sonstige Bürgerkriegsparteien ausgesetzt. 1.
  12. Zur Lage in Syrien: 1.4.
  13. Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  14. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  15. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  16. auf 8.
  17. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  18. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  19. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  20. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  21. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  22. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  23. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  24. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  25. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  26. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). (Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; 10.12.2024) 1.4.
  27. Nach Schätzungen des UNHCR vom
  28. März 2025 sind seit dem
  29. Dezember 2024 354.900 Syrer aus den Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen weiterhin aus dem Libanon, gefolgt von der Türkei, Jordanien, dem Irak und Ägypten. Seit dem
  30. März haben eskalierende Feindseligkeiten in den Tartous, Lattakia, Homs und Hama zum Tod von Dutzenden von Zivilisten, Schäden an Eigentum und Infrastruktur sowie Tausenden von Menschen, die in den Küstengebieten vertrieben wurden, geführt. Am
  31. März sagte Yasser al-Farhan, der Sprecher des Fact-Finding Committee on the Syrian Coastal Events, dass das Komitee seine Arbeit vor Ort durchführt und Listen von Zeugen und potenziellen Verdächtigen hat. Al-Farhan bestätigte, dass der Ausschuss „alle Operationen an der Küste untersuchen wird“, und stellte fest, dass „die Position der syrischen Behörden durch die Bildung eines Ausschusses zur Untersuchung der Frage der Verstöße gegen die Zivilbevölkerung zum Ausdruck gebracht wurde“. Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage sind die vom UNHCR unterstützten Gemeinschaftszentren (Community Centres – CC) in den Küstengebieten seit dem
  32. März gezwungen, ihre Tätigkeiten vorübergehend auszusetzen. Ab dem
  33. März konnten jedoch zwei CC in Ras Al-Basit (Lattakia) und Tartous City wiedereröffnet werden, um den vertriebenen Familien Hilfe zu leisten. Nach den politischen Entwicklungen im Land unterzeichneten die Betreuerbehörden am
  34. März eine Verfassungserklärung, nachdem am
  35. März die Integration der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) in die staatlichen Institutionen Syriens angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung ein solider rechtlicher Rahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang sein kann. Die ordnungsgemäße Umsetzung wird von entscheidender Bedeutung sein, ebenso wie die fortgesetzten Bemühungen um eine geordnete Übergangsregierung. Was die Reaktion des UNHCR betrifft, so spielt das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen nach wie vor eine zentrale Rolle bei der Unterstützung von Vertriebenen und Rückkehrern in ganz Syrien und stellt den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Schutz sicher. An wichtigen Grenzübergangsstellen, darunter Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab Al-Hawa und Bab Al-Salama, unterhält das UNHCR eine konsequente Präsenz, um Rückführungstrends zu überwachen und entscheidende Hilfe zu leisten. Dazu gehört das Anbieten von Informationen über verfügbare Dienste am Zielort sowie die Erleichterung der grundlegenden Dienste und der Transporthilfe für diejenigen, die sich den Posten nähern. Das UNHCR ermittelt und unterstützt weiterhin Binnenvertriebene, Binnenvertriebene aus Idlib und syrische Flüchtlingsrückkehrer aus Libanon, der Türkei und Jordanien durch Hausbesuche und Überweisungen an vom UNHCR unterstützte Gemeinschaftszentren, mobile Teams und freiwillige Helfer. Zu den dringendsten Bedürfnissen gehören zivile Dokumente (wie Personalausweise und Heiratsbestätigungen), grundlegende Hilfsgüter, Hygiene-Kits, Bargeldhilfe und Möglichkeiten zum Lebensunterhalt. Erst in der vergangenen Woche profitierten über 300 neu zurückgekehrte Familien in Aleppo von der Pionier-Intervention für Schutzpakete, und in der Stadt Deir ez-Zor wurden Decken an über 2.200 Rückkehrer verteilt. Im ganzen Land wurden einige andere Tausende von Dignity-Kits (angepasste Nothilfe Pakete mit Hygieneprodukten für Frauen und Mädchen), medizinischen Geräten und grundlegenden Hilfsgütern an Bedürftige verteilt, zusätzlich zu Existenzsicherungsprogrammen, Minenrisiko-Aufklärungssitzungen als Teil des Kinderschutzlehrplans, geschlechtsspezifischen Gewaltpräventions- und -reaktionsaktivitäten sowie Diensten für psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), die von allen Bevölkerungsgruppen in Syrien weiterhin gut angenommen werden. Im Anschluss an die jüngste Vereinbarung zwischen den Caretaker Behörden und dem SDF hat das UNHCR mit der Koordinierung und Bewertung von vier CC in Bereichen begonnen, in denen Rückführungen aus Nordostsyrien möglich sind – Dayr Hafir, Maskaneh, Khafseh und Rasm Haram El-Imam –, um ihre Dienste zur Unterstützung von Rückkehrern und ihren Aufnahmegemeinschaften wiederaufzunehmen. Türkei Am
  36. März gab Präsident Erdoğan bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes 133.000 Syrer freiwillig und in würdiger Weise in ihre Heimat zurückgekehrt sind und fügte hinzu, dass die Zahl der Syrer, die bisher sicher nach Syrien zurückgekehrt sind, 873.000 erreicht hat. Das UNHCR überwacht weiterhin die Rückführungen an verschiedenen Orten, unter anderem in 13 Provinzen, und fügt kürzlich Kahramanmaraş und an Grenzübergangsstellen hinzu: Cilvegözü / Bab al Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar /Bab al Salama, Karkamış /Jarablus sowie am Istanbul International Airport. Ab dem
  37. März sind Çobanbey / Al Rai und Zeytindalı / Jinderes offen für die Bearbeitung von Go-and-See-Besuchen für Syrer unter vorübergehendem Schutz sowie für alle syrischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Türkei aufhalten, und für diejenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben. Die Verarbeitung der freiwilligen Rückkehr wird in den Provinzen und an fünf Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü / Bab al Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar /Bab al Salama, Karkamış /Jarablus und Akçakale / Tel Abyad. Wie in den vergangenen Wochen reisen viele Rückkehrer allein, oft um die Bedingungen vor der Familienzusammenführung zu beurteilen. Während Sicherheit und politische Veränderungen eine Rückkehr antreiben, spielen auch Nostalgie und wirtschaftliche Faktoren eine Rolle. Die meisten zielen darauf ab, sich in ihrer Heimatprovinz umzusiedeln, aber Zerstörung, Sicherheit und wirtschaftliche Bedingungen beeinflussen ihr endgültiges Ziel. Eigentum ist üblich, aber Dokumentationslücken bestehen fort. In der Türkei stammten die Einnahmen hauptsächlich aus informeller Arbeit und Hilfe, während Rückkehrer erwarten, in Syrien Arbeit zu suchen. Der Zugriff auf die Dienste ist nach wie vor ungewiss und erfordert kontinuierliche Unterstützung. Go-and-see-Besuche zeigen, dass Sehnsucht, Neugier und vermisste Verwandte Besuche motivieren, aber Sicherheit, Lebensbedingungen und wirtschaftliche Instabilität bleiben wichtige Bedenken. In dieser Woche führte der Vertreter des UNHCR in Syrien eine zweitägige Mission nach Ankara durch, um sich mit wichtigen Amtskollegen der türkischen Regierung über Bedürfnisse, Lücken und mögliche Zusammenarbeit mit denen in Syrien auszutauschen. Libanon Seit dem
  38. März haben eskalierende Feindseligkeiten in den Gouvernements Tartous, Lattakia, Homs und Hama in Syrien zum Tod von Dutzenden von Zivilisten, Schäden an Eigentum und Infrastruktur sowie Hunderten von Menschen geführt, die in Küstengebieten vertrieben wurden. Die Kämpfe haben auch dazu geführt, dass Syrer über die Grenze in den Libanon geflohen sind, wobei die Mehrheit in den vorangegangenen Tagen angekommen ist. 10.500 Personen (2.596 Familien, davon 63 libanesische Familien, die in Syrien lebten) sind nach Angaben der lokalen Behörden seit dem
  39. März an 20 Orten im Nord- und Akkar-Gouvernement neu angekommen. Die koordinierte Reaktion der humanitären Partner hat bereits begonnen, um den unmittelbaren Bedarf zu decken, einschließlich der Verteilung von Hilfsgütern, nahrungsfertigen Lebensmitteln, Reparaturen von Unterkünften und mobilen medizinischen Teams. Am
  40. März meldete das Katastrophenrisikomanagement der Regierung rund 90.540 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek, Nord-Bekaa, darunter 32.948 in 193 informellen Sammelunterkünften, 57.600 in Gemeinden, darunter 20.000 libanesische Rückkehrer. Jordan Am
  41. März empfing Seine Majestät König Abdullah II. Vertreter Syriens, der Türkei, des Irak und des Libanon, die an einem von Jordanien ausgerichteten hochrangigen Treffen für die Nachbarländer Syriens teilnahmen. Während des Treffens betonte Seine Majestät die Notwendigkeit, geeignete Bedingungen für die freiwillige und sichere Rückkehr syrischer Flüchtlinge in ihr Land zu schaffen, damit sie zum Wiederaufbauprozess beitragen können. Am
  42. März empfing Seine Majestät König Abdullah römisch zwei. Vertreter Syriens, der Türkei, des Irak und des Libanon, die an einem von Jordanien ausgerichteten hochrangigen Treffen für die Nachbarländer Syriens teilnahmen. Während des Treffens betonte Seine Majestät die Notwendigkeit, geeignete Bedingungen für die freiwillige und sichere Rückkehr syrischer Flüchtlinge in ihr Land zu schaffen, damit sie zum Wiederaufbauprozess beitragen können. In der vergangenen Woche blieb die Passagierbewegung über die Jaber-Grenze leicht, während der kommerzielle Verkehr weiterhin stark war. Am
  43. März kündigte der Innenminister eine Verlängerung der Arbeitszeit an der Grenze an, wobei das Jaber-Zentrum nun sieben Tage die Woche von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in Betrieb ist. Seit dem
  44. Dezember 2024 sind mehr als 48.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge aus Jordanien nach Syrien zurückgekehrt. In der vergangenen Woche (vom
  45. bis
  46. März) ging die Zahl der Flüchtlingsrückkehrer zurück, wobei durchschnittlich 240 Personen nach Syrien zurückkehrten, verglichen mit rund 450 Rückkehrern im vorangegangenen Berichtszeitraum (vom
  47. Februar bis
  48. März). Die Demografie der Rückkehrer blieb gegenüber den Vorwochen weitgehend unverändert, wobei Frauen und Mädchen rund 45 Prozent der gesamten Flüchtlingsrückkehrer ausmachten. Auf Kinder entfielen rund 42 Prozent, und Männer im Militäralter (18-40 Jahre) machten 23 Prozent der Gesamtrückkehrenden aus. Die meisten Flüchtlinge (83 Prozent) kehren weiterhin aus den Aufnahmegemeinschaften zurück, vor allem aus Amman (24 Prozent) und Irbid (23 Prozent). Weitere Einzelheiten zu den Zahlen und dem Profil der Rückkehrer sind dem Rückführungs-Dashboard des UNHCR Jordanien zu entnehmen. Seit Beginn des Transport-Pilotprojekts am
  49. Januar 2025 hat das UNHCR über 1.300 Flüchtlinge bei der Rückkehr nach Syrien unterstützt. Vor der Abreise werden persönliche Interviews durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Rückkehr freiwillig und gut informiert ist, mit Beratung und Informationen über verfügbare Dienste innerhalb Syriens. Der Rückführungsprozess wird eng mit dem UNHCR Syrien koordiniert, um Flüchtlinge bei der Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort zu unterstützen. Am
  50. März organisierte das UNHCR einen Bus von Azraq aus für 33 Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren wollten. Die Transporthilfe des UNHCR hat sich im März verlangsamt, da viele Flüchtlinge berichtet haben, dass sie sich dafür entscheiden, ihre Rückkehr bis nach dem Ramadan zu verzögern. Während der jüngsten Informationssitzungen und Fokusgruppendiskussionen stellten die Flüchtlinge fest, dass sie sich in Bezug auf die aktuelle Sicherheitslage in Syrien sehr unsicher fühlen, und verwiesen auf Ängste vor bewaffneten Gruppen, instabile Bedingungen und einen Mangel an angemessenem Wohnraum und angemessenen Dienstleistungen. Die jüngsten Gewalttaten in Syrien haben die Rückkehr von Flüchtlingen noch zögerlicher gemacht. Flüchtlinge erwähnten auch, dass einige Rückkehrer, die in den letzten Monaten gereist waren, berichten, dass sie ihre Entscheidung aufgrund der Wohn- und wirtschaftlichen Herausforderungen in Syrien bedauern, während andere sagten, dass ihre Familien in Syrien ihren Verwandten in Jordanien raten, ihre Rückkehr zu verzögern. Irak Zwischen dem
  51. Dezember 2024 und dem
  52. Februar 2025 sind mehr als 8.900 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter etwa 600 Flüchtlinge und Asylbewerber, die beim UNHCR registriert sind. Dazu gehören auch Syrer, die über die Grenzübergangsstellen Peshkhabour und Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge, die diese Woche zurückgekehrt sind (65 Personen), ist höher als die Zahl der Rückkehrer in der Vorwoche (54 Personen). Die verbesserte Sicherheitslage in Syrien, die Wiedervereinigung mit der Familie und die Vermeidung von Bußgeldern wegen Überschreitung der Aufenthaltsdauer in der Region Kurdistan im Irak sind die häufigsten Gründe, warum Syrer ihre Rückkehr melden. Im Berichtszeitraum beobachtete das UNHCR weiterhin Ankünfte aus Syrien in die Region Kurdistan im Irak, hauptsächlich aus den Gebieten Aleppo, Ar-Raqqa und Al-Hasakeh. In der vergangenen Woche kamen etwa 300 Syrer über den Grenzübergang Peshkhabour an. Der Besuch der Familie, die Rückkehr von einem Besuch in Syrien, die Familienzusammenführung oder die Durchreise durch die Region Kurdistan zu anderen Zielen wurden als Hauptgründe für die Ankunft angegeben, wobei die meisten ihre Absicht zum Ausdruck brachten, nach ihrem Besuch nach Syrien zurückzukehren. Nur wenige syrische Familien, die in die Region Kurdistan im Irak einreisen, bekundeten ihre Absicht, sich beim UNHCR im Irak zu registrieren. Ägypten Bis zum
  53. März 2025 sind über 140.600 syrische Flüchtlinge in Ägypten registriert. Syrer machen fast 15% der gesamten Flüchtlingsbevölkerung im Land aus. Seit dem Regimewechsel in Syrien hat sich die Zahl der Syrer, die sich an UNHCR in Kairo und Alexandria wenden, erheblich erhöht, um die Einstellung ihrer Asylverfahren zu beantragen. Bis zum
  54. März 2025 wurden seit dem
  55. Dezember 2024 rund 6.500 Anträge auf Schließung eingereicht, an denen fast 13.300 Personen beteiligt waren, was einem Durchschnitt von 104 Anträgen pro Tag entspricht, verglichen mit nur sieben Anträgen pro Tag im November. Das UNHCR beobachtete im Februar 2025 (Tagesmittelwert 80) und Anfang März 2025 (Tagesmittelwert 39) eine Verlangsamung der Zahl der syrischen Haushalte, die die Schließung ihrer Flüchtlingsakten beantragten, verglichen mit dem Höchststand im Januar (Tagesmittelwert 147). Dieser Rückgang könnte auf eine Stabilisierung der Situation hindeuten. Für März könnte der bemerkenswerte Rückgang der Anfragen auch auf den Beginn des Ramadan zurückzuführen sein. Den Ergebnissen der im Januar 2025 durchgeführten regionalen Flash-Umfrage zu den Wahrnehmungen und Absichten syrischer Flüchtlinge bei der Rückkehr nach Syrien zufolge rechnet das UNHCR jedoch mit einem Anstieg der Syrer, die nach dem Ramadan und dem Ende des Schuljahres aus Ägypten zurückkehren. In Bezug auf ihre Rückkehrpläne beabsichtigen 60 %, nach Damaskus zurückzukehren, 11 % nach Homs, 9 % in das ländliche Damaskus, 4 % nach Al Bab und die restlichen 16 % an andere Orte innerhalb des Landes. 98% identifizierten diese Orte als ihre ursprünglichen Heimatgebiete. Der Anteil der Antragsteller aus Damaskus sank von 43 % Anfang Februar auf 39 % Anfang März, wobei die männlichen Antragsteller konstant bei 66 % blieben. (Quelle: UNHCR, Regional Flash Update #18, Syria situation crisis, 14.03.2025)
  56. Beweiswürdigung: 2.
  57. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einbeziehung von länderkundlichen Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 2.
  58. Die Identität des BF konnte in Ermangelung von Identitätsdokumenten im Original nicht gesichert festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem Schulbesuch, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat, zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Aufenthalt im Libanon und im Bundesgebiet, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit im Bundesgebiet ergaben sich aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, aus dem von ihm in der Verhandlung vorgelegten Beweismittel sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er Syrien 2013 legal in Richtung Libanon verlassen hat, gab der BF stets gleichbleibend an (AS 6 f sowie AS 27). Widersprüchlich äußerte er sich aber zu seinem Reiseverlauf im Jahr 2022: In der Erstbefragung behauptete er, dass er im Jahr 2022 für vier Tage nach Syrien zurückgekehrt sei. Er habe dort mit Hilfe von Schleppern seine illegale Ausreise in die Türkei organisieren können. Im Libanon sei ihm dies nicht möglich gewesen (AS 7 f). Anderslautend führte er in der behördlichen Einvernahme wie folgt aus: „Ich bin Oktober 2022 nach Österreich gekommen. Zuvor bin ich legal vom Libanon in die Türkei gereist und über andere Länder nach Österreich gekommen.“ (AS 30) Aufgrund dieser widersprüchlichen Ausführungen konnte nicht festgestellt werden, ob der BF 2022 nach Syrien – zumindest für wenige Tage – zurückgekehrt und von dort illegal ausgereist ist. Der rechtskräftige Aufenthaltsstatus ergibt sich aus den unangefochtenen Spruchpunkten II und III des gegenständlichen Bescheides. Dass mittlerweile die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert wurde, folgt einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Der rechtskräftige Aufenthaltsstatus ergibt sich aus den unangefochtenen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des gegenständlichen Bescheides. Dass mittlerweile die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert wurde, folgt einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion des BF stützt sich auf eine Abfrage der Webseite https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Beilage zu OZ 6). Eine tagesaktuelle Nachschau des BVwG auf der genannten Webseite sowie auf https://syria.liveuamap.com/ ergab, dass die Herkunftsregion seit Mai 2025 unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht. 2.
  59. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
  60. In seiner Erstbefragung am 22.10.22 gab er – zu seinen Antragsgründen befragt – an, dass er 2013 in den Libanon gegangen sei, weil sein Bruder vom Militär geflüchtet sei. Sein Bruder sei aber immer noch im Norden von Syrien, wo er sich versteckt halte. Der BF habe „vermutlich“ einen mündlichen Einberufungsbefehl. Auch deshalb sei er in den Libanon gegangen. Im Libanon habe er gearbeitet. Er sei dort von einer Diebesbande bedroht worden und aus diesem Grund habe er beschlossen nach Europa zu gehen um dort sein Glück zu versuchen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei der Einvernahme am 24.05.2023 führte er aus, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sein Bruder sei vom Militär desertiert. Er habe seinem Bruder dabei geholfen. Die Militärpolizei habe dies mitbekommen und daher habe er flüchten müssen. Bei einer Rückkehr werde er „zu 100 %“ wegen seines Bruders inhaftiert. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass er den Wehrdienst in Syrien von September 1999 bis März 2002 abgeleistet habe. Im Jahr 2013 sei er durch den Dorfvorsteher mündlich zum Reservedienst einberufen worden. Er habe Syrien verlassen, weil er weder auf Seiten der syrischen Armee kämpfen noch im Zuge von Kampfhandlungen Menschen umbringen bzw. selbst umgebracht werden wollte. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der Einzug als Reservist in den syrischen Bürgerkrieg. Darüber hinaus habe er im Jahr 2013 seinem Bruder geholfen, vom Wehrdienst zu desertieren. Er verhalf ihm bei der Ausreise von der Stadt XXXX in die Türkei. Die gesamte Familie des BF sei „offen regimekritisch“. Abgesehen von dem desertierten Bruder würden auch die anderen Brüder den verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee verweigern. Außerdem befürchte er bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt und um Asyl angesucht habe, als ein gegenüber dem Regime Oppositioneller wahrgenommen zu werden und aus diesem Grund vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass er illegal ausgereist sei und deshalb ernstlich Gefahr laufe, bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden verfolgt zu werden. Schließlich stelle seine Herkunft aus einem ehemals von der Opposition kontrolliertem Gebiet ein weiteres Gefährdungsmoment dar. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass er den Wehrdienst in Syrien von September 1999 bis März 2002 abgeleistet habe. Im Jahr 2013 sei er durch den Dorfvorsteher mündlich zum Reservedienst einberufen worden. Er habe Syrien verlassen, weil er weder auf Seiten der syrischen Armee kämpfen noch im Zuge von Kampfhandlungen Menschen umbringen bzw. selbst umgebracht werden wollte. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der Einzug als Reservist in den syrischen Bürgerkrieg. Darüber hinaus habe er im Jahr 2013 seinem Bruder geholfen, vom Wehrdienst zu desertieren. Er verhalf ihm bei der Ausreise von der Stadt römisch 40 in die Türkei. Die gesamte Familie des BF sei „offen regimekritisch“. Abgesehen von dem desertierten Bruder würden auch die anderen Brüder den verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee verweigern. Außerdem befürchte er bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt und um Asyl angesucht habe, als ein gegenüber dem Regime Oppositioneller wahrgenommen zu werden und aus diesem Grund vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass er illegal ausgereist sei und deshalb ernstlich Gefahr laufe, bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden verfolgt zu werden. Schließlich stelle seine Herkunft aus einem ehemals von der Opposition kontrolliertem Gebiet ein weiteres Gefährdungsmoment dar. In der Verhandlung am 25.03.2025 brachte er im Lichte des notorischen Sturzes des syrischen Machthabers Bashar al-Assad vor, dass es in Syrien „Dinge“ geben würde, die gefährlicher seien als in der Armee zu dienen. Zurzeit gebe es in Syrien viele bewaffnete Gruppierungen, die sich gegenseitig bekämpfen würden. Die Kriminalität in Syrien sei sehr groß. Wenn jemand beispielsweise mit seinem Auto fährt, könne es sein, dass er von einer Bande angehalten und sein Fahrzeug gestohlen wird. 2.3.
  61. Im Hinblick auf die von ihm vorgebrachte Befürchtung, dass er vom syrischen Regime wegen seiner angeblichen Unterstützung eines Bruders bei dessen Desertion, seiner Verwandtschaft zu angeblichen Wehrdienstverweigerern beziehungsweise regimekritischen Familienangehörigen, seiner vermeintlichen Reservewehrdienstverweigerung, seiner Asylantragstellung und seines Aufenthaltes in Europa, seiner angeblich illegal erfolgten Ausreise aus Syrien und wegen seiner Herkunft aus dem Gouvernement Hama sowie einer damit ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt werde, trat Ende 2024 eine entscheidende Änderung der Machtverhältnisse in seinem Herkunftsland ein: Im Dezember 2024 gelang es einer von der HTS angeführten Rebellenallianz den langjährigen Machthaber Bashar al-Assad zu stürzen. Angesichts der nunmehr vorliegenden Machtverhältnisse in Syrien ist es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF vom einstigen Assad-Regime wegen seiner (behaupteten) Unterstützung seines Bruders bei dessen Desertion von der syrischen Armee, seiner angeblichen Reservewehrdienstverweigerung, seiner übrigen Brüder, die den Wehrdienst für das Assad-Regime angeblich verweigert haben, seiner behaupteten illegalen Ausreise, seines Aufenthalts in Europa oder seiner Asylantragstellung im Ausland bestraft wird. Diese Einschätzung wird auch von UNHCR in der im Dezember 2024 veröffentlichten Position über die Rückkehr in die Arabische Republik Syrien geteilt. Darin wird festgehalten, dass angesichts der nunmehrigen Lageänderung in Syrien die Risiken einer Verfolgung durch das vormalige syrische Regime unter dem einstigen Machthaber Bashar al-Assad verschwunden seien (https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/149254). Die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa, der bis zum Sturz des Assad-Regimes die HTS anführte, verkündete wiederum das Ende der allgemeinen Wehrpflicht (https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024; https://orf.at/stories/3378405/). Zudem wurde für alle Wehrpflichtigen, die in der syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. Dem BF droht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Einziehung zum (Reserve-)Wehrdienst in einer Armee der aktuellen Übergangsregierung, was der BF in der Verhandlung auch bestätigte (vgl. OZ 6, S 6).Die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa, der bis zum Sturz des Assad-Regimes die HTS anführte, verkündete wiederum das Ende der allgemeinen Wehrpflicht (https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024; https://orf.at/stories/3378405/). Zudem wurde für alle Wehrpflichtigen, die in der syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. Dem BF droht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Einziehung zum (Reserve-)Wehrdienst in einer Armee der aktuellen Übergangsregierung, was der BF in der Verhandlung auch bestätigte vergleiche OZ 6, S 6). Im Übrigen hat der rechtskundig vertretene BF in der Verhandlung, in der ihm die aktuelle Lageänderung in Syrien vorgehalten wurde, auch nicht geltend gemacht, dass die nunmehrige Übergangsregierung in Syrien ihn wegen seiner (angeblichen) illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland, seines Aufenthaltes in Europa, seiner Herkunft aus dem Gouvernement Hama oder aus sonstigen (asylrelevanten) Gründen verfolgen wird. Angesichts seiner widersprüchlichen Ausführungen, konnte ohnedies nicht festgestellt werden, dass er sein Herkunftsland illegal verlassen hat. Vor der belangten Behörde gab er dezidiert an, 2013 legal in den Libanon und 2022 legal vom Libanon ausgehend in die Türkei gereist zu sein (vgl. die Erwägungen oben unter 2.2.). Angesichts seiner widersprüchlichen Ausführungen, konnte ohnedies nicht festgestellt werden, dass er sein Herkunftsland illegal verlassen hat. Vor der belangten Behörde gab er dezidiert an, 2013 legal in den Libanon und 2022 legal vom Libanon ausgehend in die Türkei gereist zu sein vergleiche die Erwägungen oben unter 2.2.). Wie die syrischen Behörden überhaupt von seiner Asylantragstellung in Österreich Kenntnis erlangen sollten, erhellt auch nicht. Das BVwG weist daraufhin, dass das Gesetz es grundsätzlich nicht erlaubt, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA-VG; zu den Ausnahmen vgl. § 33 Abs. 5 BFA-VG). Inwiefern die syrischen Behörden von seinem Schutzbegehren in Österreich daher Kenntnis erlangen könnten, erschließt sich nicht. Wie die syrischen Behörden überhaupt von seiner Asylantragstellung in Österreich Kenntnis erlangen sollten, erhellt auch nicht. Das BVwG weist daraufhin, dass das Gesetz es grundsätzlich nicht erlaubt, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG). Inwiefern die syrischen Behörden von seinem Schutzbegehren in Österreich daher Kenntnis erlangen könnten, erschließt sich nicht. Es erhellt ebenfalls nicht, warum seine Herkunft aus einem früher zeitweise unter der Kontrolle der Opposition stehenden Gouvernement eine Verfolgungsgefahr durch die nunmehrige Übergangsregierung, die sich aus der vormaligen Opposition zusammensetzt, begründen soll. In der mündlichen Verhandlung stützte sich der BF ausschließlich auf die schlechte Sicherheitslage in Syrien. Eine asylrelevante, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus einem der Konventionsgründe hat er damit nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat ihm die belangte Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kann jedenfalls nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).In der mündlichen Verhandlung stützte sich der BF ausschließlich auf die schlechte Sicherheitslage in Syrien. Eine asylrelevante, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus einem der Konventionsgründe hat er damit nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat ihm die belangte Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kann jedenfalls nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). 2.3.
  62. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des BVwG fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. In der Beschwerdeverhandlung, zu der der BF mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung erschien, wurde von ihm vor dem Hintergrund der neuen Machtverhältnisse in Syrien kein ergänzendes substantiiertes Fluchtvorbringen erstattet. Insofern er sich in der Verhandlung abschließend auf die Sicherheitslage in Syrien bezog, ruft das BVwG in Erinnerung, dass ihm ohnedies der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.
  63. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf die oben genannte Quelle. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Der BF trat den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen. Der Vollständigkeit halber merkt das BVwG an, dass am 08.05.2025 die Version 12 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien veröffentlicht wurde. Wie dem Kapitel „Länderspezifische Anmerkungen“ zu entnehmen ist, hat sich die Staatendokumentation bei der Erstellung des Länderinformationsblattes auf die allgemeine Lage seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 fokussiert. Im gegenständlichen Verfahren wurden ohnehin Länderberichte zur Sicherheitslage und politischen Lage seit dem Ende des Assad-Regimes in das Verfahren eingebracht, sodass die Einbringung der Version 12 des Länderinformationsblattes in das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht geboten war.
  64. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Wie in der Beweiswürdigung zu seinem Antragsvorbringen erwogen, konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG eine asylrelevante Verfolgung droht. Eine von der nunmehrigen Übergangsregierung ausgehende Verfolgungsgefahr konnte der BF nicht glaubhaft machen. Insofern er seinen Antrag zuletzt (wiederholt) auf die prekäre Sicherheitslage in Syrien stützte, war festzuhalten, dass er damit keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darlegte und ihm vor diesem Hintergrund ohnedies der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 1.3. Diesen Erwägungen steht schließlich auch nicht die von UNHCR im Dezember 2024 veröffentlichte Position über die Rückkehr in die Arabische Republik Syrien, mit der die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (März 2021) ersetzt wird, entgegen (https://www.refworld.org/policy/countrypos/ unhcr/2024/en/149254). UNHCR hält zunächst darin fest, dass angesichts der nunmehrigen Lageänderung in Syrien die Risiken einer Verfolgung durch das vormalige syrische Regime unter dem einstigen Machthaber Bashar al-Assad verschwunden seien. Insofern UNHCR darauf hinweist, dass andere Risiken weiterhin bestehen oder sich sogar verstärken können, war festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr aus anderen Asylgründen zu erkennen war. Vor dem Hintergrund, dass sich UNHCR zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen die zwangsweise Rückführung von Asylwerbern nach Syrien ausspricht, bleibt schließlich festzuhalten, dass der BF subsidiär schutzberechtigt ist. Ihm droht daher mit der gegenständlichen Entscheidung über Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides keine Abschiebung nach Syrien. Vor dem Hintergrund, dass sich UNHCR zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen die zwangsweise Rückführung von Asylwerbern nach Syrien ausspricht, bleibt schließlich festzuhalten, dass der BF subsidiär schutzberechtigt ist. Ihm droht daher mit der gegenständlichen Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides keine Abschiebung nach Syrien. 1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L502.2275757.1.00

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