← Österreich

{'item': 'L515 2251805-2'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 27§ 1§ 46a§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 9§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlL515 2251805-2 Spruch, L515 2251805-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Zu den Vorverfahrenrömisch eins.
  2. Zu den Vorverfahren I.1.
  3. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, georgischer Staatsangehöriger und stellte am 24.01.2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) als unzulässig zurückgewiesen wurde, da für die Prüfung Polen zuständig war und wurde die bP nach Polen ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.1.
  4. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, georgischer Staatsangehöriger und stellte am 24.01.2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) als unzulässig zurückgewiesen wurde, da für die Prüfung Polen zuständig war und wurde die bP nach Polen ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. I.1.
  5. Die bP kehrte am 19.06.2013 freiwillig nach Georgien zurück.römisch eins.1.
  6. Die bP kehrte am 19.06.2013 freiwillig nach Georgien zurück. I.1.
  7. Am 09.10.2021 stellte die bP (nach vorherigem, gescheiterten Versuch in die BRD einzureisen) ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2022 abgewiesen, weder Schutzstatus noch Aufenthaltsberechtigung zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georigen zulässig ist, die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde wurde aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Nach Einbringung der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung durch das ho. Gericht nicht zuerkannt. römisch eins.1.
  8. Am 09.10.2021 stellte die bP (nach vorherigem, gescheiterten Versuch in die BRD einzureisen) ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2022 abgewiesen, weder Schutzstatus noch Aufenthaltsberechtigung zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georigen zulässig ist, die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde wurde aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Nach Einbringung der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung durch das ho. Gericht nicht zuerkannt. I.1.
  9. Die bP kehrte erneut freiwillig am 04.04.2022 nach Georgien zurück. römisch eins.1.
  10. Die bP kehrte erneut freiwillig am 04.04.2022 nach Georgien zurück. I.1.
  11. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 18.05.2022 wurde die unter Punkt I.1.
  12. genannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.1.
  13. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 18.05.2022 wurde die unter Punkt römisch eins.1.
  14. genannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. I.
  15. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch eins.
  16. Zum gegenständlichen Verfahren I.2.
  17. Am 17.03.2025 stellte die bP ihren dritten und nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit der Begründung ‚medizinische Hilfe‘ zu benötigen. Sie habe Probleme mit dem Herzen und könne sich die Behandlung nicht leisten. Im Jahr 2012 sei sie bereits in Österreich medizinisch versorgt worden. römisch eins.2.
  18. Am 17.03.2025 stellte die bP ihren dritten und nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit der Begründung ‚medizinische Hilfe‘ zu benötigen. Sie habe Probleme mit dem Herzen und könne sich die Behandlung nicht leisten. Im Jahr 2012 sei sie bereits in Österreich medizinisch versorgt worden. I.2.
  19. Der bP wurde mit Schreiben vom 26.03.2025 durch die bB mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.2.
  20. Der bP wurde mit Schreiben vom 26.03.2025 durch die bB mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. I.2.3 Am 07.04.2025 wurde die bP vor der bB einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt:römisch eins.2.3 Am 07.04.2025 wurde die bP vor der bB einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt: „… LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen irgendwelche Medikamente? VP: Ja, ich bin schwer herzkrank und die Medikamte stehen auf meinen Befunden, die ich abgegeben habe. LA: Seit wann bestehen diese gesundheitlichen Probleme? VP: 1982 habe ich meinen Arm bei einem Arbeitsunfall verloren. Meine Herzkrankheit besteht auch schon seit ca. 20 Jahren. Operiert wurde ich 2022 in Georgien. Anm: Befunde wurden bereits vorgelegtAnmerkung, Befunde wurden bereits vorgelegt LA: Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit Ihrem letzten Asylverfahren geändert? VP: Ich wurde in Georgien 2022 operiert. Mir geht es aber nicht besser, ich habe Schmerzen. Ich wurde nicht ausreichend in Georgien behandelt. Es geht mir immer noch schlecht. In Georgien bekomm ich keine ausreichende medizinische Behandlung. LA: Wann haben Sie Georgien verlassen? VP: Ich bin am 15.03.2025 das letzte Mal in Österreich eingereist. … LA: Wie und wo haben Sie in Georgien seitdem gelebt? VP: Ich war in XXXX . Ich habe ein Zimmer bei Verwandten. Im Juni 2022 bin ich in Georgien operiert worden. Ich war ca. 1 Woche im Krankenhaus in XXXX . Dann war ich wieder zu Hause und kurz vor meiner Einreise nach Österreich, habe ich mich von meiner Frau getrennt und somit bin ich nach Russland zu meiner Schwester, damit sie mich pflegt.VP: Ich war in römisch 40 . Ich habe ein Zimmer bei Verwandten. Im Juni 2022 bin ich in Georgien operiert worden. Ich war ca. 1 Woche im Krankenhaus in römisch 40 . Dann war ich wieder zu Hause und kurz vor meiner Einreise nach Österreich, habe ich mich von meiner Frau getrennt und somit bin ich nach Russland zu meiner Schwester, damit sie mich pflegt. LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig? VP: Nein LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? VP: Nein. LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich wohne hier im Lager und dann bekomme ich noch 20,-- Euro Taschengeld. LA: Sprechen Sie deutsch? VP: Schlecht. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Nein. LA: Über wieviel Barmittel verfügen Sie aktuell? VP: keines LA: Sie wurden am 17.03.2025 bei einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit? VP: Ja. LA: Sie haben am 27.03.2025 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. VP: Ja habe ich bekommen, ich habe nicht genau verstanden, was das bedeutet. Anm: Wird dem AW nochmals erklärt.Anmerkung, Wird dem AW nochmals erklärt. VP: Ich habe in Georgien niemanden, der sich um mich kümmert. Ich war alleine, ich konnte mich nicht in der Öffentlichkeit frei bewegen, weil auch bei den Tschetschen verpöhnt, wenn man seinen Körper nicht beherrschen kann. Ich würde Sie bitten, hier in Österreich bleiben zu dürfen. Ich habe nicht lange zu leben. Ich werde hier gut behandelt, man hilft und unterstützt mich hier. Aber ich bin Ihnen trotzdem dankbar, auch wenn ich eine negative Entscheidung erhalte. Sie haben schon viel für mich gemacht. … LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei Ihrer vorangegangen Antragstellung bzw. Ihrem Verfahren angegeben haben? VP: Ja. LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch bzw. sind diese aufrecht? VP: Ja. LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe? VP: Die Operation in Georgien 2022 ist neu. LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe? VP: Weil die medizinische Behandlung in Georgien nicht so gut ist. Früher hat sich meine Frau um mich gekümmert, ich bin zu meiner Schwester nach Russland gefahren, aber sie hat eine eigene Familie. Ich konnte dort nicht lange bleiben. Deshalb bin ich wieder hier in Österreich. LA: Das sind die Gründe, warum Sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen? Was hat sich am Sachverhalt zu Ihren Vorverfahren geändert? VP: Die Herzoperation 2022 in Georgien und dass ich mich von meiner Frau getrennt habe. LA: Ihre Krankheiten sind in Georgien behandel- bzw. therapierbar, es sind entsprechende medizinische Behelfe erhältlich. Auch bestätigen dies Ihre Befunde. Des Weiteren sind den Länderfeststellungen entnehmbar, dass 80 % der Kosten in Georgien abgedeckt sind. Als georgischer Staatsbürger sind Sie automatisch versichert. Die Behandlung in Georgien ist nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich möglich. Dies hat auch der BVwG bei Ihrem letzten Verfahren in Österreich entschieden. Wollen Sie dazu etwas sagen? VP: Ich habe nicht gesagt, dass ich nicht behandelt werde. Aber ich habe niemanden, der mich pflegt. LA: Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat. VP: Ja das weiß ich. LA: Die Länderfeststellungen zu Georgien wurden Ihnen ausgefolgt, Sie hatten die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme, eine solche ist bisher nicht erfolgt. Möchten Sie dazu jetzt eine mündliche Stellungnahme abgeben? VP: Nein, ich gehe damit noch mal zur BBU. LA: Was haben Sie betreffend Ihrer Gesundheit und Pflege unternommen? Haben Sie sich an Hilfsorganisationen (Caritas, NGOS) oder offizielle Stellen für Unterstützung gewandt? VP: Ich habe mich an eine Organisation in Akhmeta gewandt. Es ist eine staatliche Organisation, den Namen weiß ich nicht. Man hat mir 1 x 100,- Lari gegeben und auch Medikamente habe ich dort bekommen. Das war nur einmalig. Ansonsten war ich nirgends, ich kenne keine andere Organisation. LA: Im Fall einer neuerlich negativen Entscheidung würden Sie neuerlich freiwillig nach Georgien zurückkehren? VP: Was soll ich machen? Wenn es so entschieden wird, werde ich versuchen, dagegen zu berufen. Ich kann nicht in Georgien überleben. …“ I.2.
  21. Ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren wurde der bP zur Seite gestellt. römisch eins.2.
  22. Ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren wurde der bP zur Seite gestellt. I.2.
  23. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Georgien zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch eins.2.5.

Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde. Ebenfalls ging die bB sichtlich davon aus, dass sich das Parteienbegehren im Wesentlichen nicht geändert hätte. Die bP beziehe sich nach wie vor auf Rückkehrhindernisse in Zusammenhang mit ihrem Krankheitsbild, welche bereits im Vorverfahren bestanden hätten und vorgetragen worden wären. Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes könne nicht festgestellt werden und wären die genannten Erkrankungen in Georgien behandel- und therapierbar bzw. wären entsprechende medizinische Behelfe erhältlich und hätte die bP Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Darüber hinaus gelte Georgien als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts würden nicht vorliegen und stelle eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP. 1.2.

  1. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.04.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungs-verfahren und eine mangelhafte Begründung anzulasten sei. Der Folgeantrag beziehe sich auf das Krankheitsbild der bP und habe sich die bB nicht ausreichend damit auseinander-gesetzt. Die medizinischen Leistungen in Georgien seien abgesehen von den privaten Einrichtungen im städtischen Bereich unzureichend und die Kosten für die medizinische Behandlung häufig untragbar. Die bP leide an mannigfaltigen Erkrankungen und sei sie wegen der Amputation des rechten Armes und des fortgeschrittenen Alters auf spezialisierte Behandlungen und eine spezialisierte Gesundheitsversorgung angewiesen, die in Georgien nicht oder nur in bestimmten Regionen verfügbar sei, zudem unerschwinglich wäre. I.2.
  2. Mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts vom 05.05.2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt. römisch eins.2.
  3. Mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts vom 05.05.2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  5. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. römisch zwei.1.
  6. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. II.1.
  7. Die bP hat am 17.03.2025 mittlerweile ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. römisch zwei.1.
  8. Die bP hat am 17.03.2025 mittlerweile ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. II.1.
  9. In Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ist nach wie vor von jenen Umständen auszugehen, welche bereits im Vorverfahren auf internationalen Schutz mit ho. Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ. L515 2251805-1/4E rechtskräftig festgestellt wurden.römisch zwei.1.
  10. In Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ist nach wie vor von jenen Umständen auszugehen, welche bereits im Vorverfahren auf internationalen Schutz mit ho. Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ. L515 2251805-1/4E rechtskräftig festgestellt wurden. Ebenso ist in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse der bP nach wie vor von jenen Feststellungen auszugehen, welche im oa. rechtskräftig erwachsenen Erkenntnis getroffen wurden. Die bP ist verheiratet, selbst wenn sie mittlerweile behauptet, getrennt zu leben. II.1.
  11. Der Vollständigkeit halber werden die folgenden konkreten Feststellungen hervorgehoben:römisch zwei.1.
  12. Der Vollständigkeit halber werden die folgenden konkreten Feststellungen hervorgehoben: Bei der bP handelt es sich um in ihrem Herkunftsstaat einer Minderheitsethnie angehörigen Tschetschenen („Kisten“), der georgischer Staatsbürger ist, aus dem überwiegend von Tschetschenen bzw. Kisten bewohnten Pankisi-Tal ( XXXX ) stammt und sich zum islamisch-sunnitischen Glauben bekennt.Bei der bP handelt es sich um in ihrem Herkunftsstaat einer Minderheitsethnie angehörigen Tschetschenen („Kisten“), der georgischer Staatsbürger ist, aus dem überwiegend von Tschetschenen bzw. Kisten bewohnten Pankisi-Tal ( römisch 40 ) stammt und sich zum islamisch-sunnitischen Glauben bekennt. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP leidet an Ischämie, Herzbeschwerden, Bluthochdruck, Diabetes und Harn- und Stuhlinkontinenz. Bei der bP wurde aufgrund eines Unfalles im Jahr 1982 der rechte Arm amputiert. Die bP leidet sohin an keinen mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem qualvollen Zustand verbundenen Krankheiten. Die genannten Erkrankungen sind im Herkunftsstaat behandel- bzw. therapierbar, wurden auch bereits in Georgien behandelt und sind entsprechende medizinische Behelfe erhältlich. Die bP hat – wie bereits in der Vergangenheit - Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit die bP im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit zudem frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt des Herkunftsstaates und es steht ihr –in Bezug auf ihren Gesundheitszustand zumindest eingeschränkt- frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten im Hinblick auf ihre Gegebenheiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Die bP konnte bereits im Rahmen ihrer Rückkehr nach den rechtskräftig gewordenen Vorverfahren Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und ist mit den Formalitäten und dem Zugang betraut. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt zweier Söhne verfügt. Außerdem hat die bP Geschwister und eine Ehefrau, von der sie mittlerweile getrennt leben soll. Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN). Ebenso verfügt sie über einen familiären Anknüpfungspunkt in Europa in Form eines in Frankreich aufhältigen Sohnes und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familienangehörige erwarten. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt zweier Söhne verfügt. Außerdem hat die bP Geschwister und eine Ehefrau, von der sie mittlerweile getrennt leben soll. Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN). Ebenso verfügt sie über einen familiären Anknüpfungspunkt in Europa in Form eines in Frankreich aufhältigen Sohnes und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familienangehörige erwarten. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich– gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie hält sich etwas mehr als 2 Monate im Bundesgebiet auf und möchte offensichtlich ihr künftiges Leben - in Erwartung einer medizinischen Behandlung - in Österreich gestalten. Die bP ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. II.1.
  13. Folglich ist festzuhalten, dass die bP kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dargetan hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Erlassung des nun angefochtenen Bescheids Umstände eingetreten sind, welche eine inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen.römisch zwei.1.
  14. Folglich ist festzuhalten, dass die bP kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dargetan hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Erlassung des nun angefochtenen Bescheids Umstände eingetreten sind, welche eine inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen. II.1.
  15. Zur relevanten Situation im Herkunftsstaat Georgien:römisch zwei.1.
  16. Zur relevanten Situation im Herkunftsstaat Georgien: In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien ist in Übereinstimmung mit der bB nach wie vor davon auszugehen, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Republik Georgien (Version 10 vom 07.02.2025) spiegeln die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der bP wider und wird hier auf diese verwiesen. Es konnte festgestellt werden, dass sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen - konkret bezogen auf das Vorbringen der bP - im Vergleich zu den Länderfeststellungen im ho. Erkenntnis vom 18.05.2022 ergaben, insbesondere hat sich an den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nichts geändert. Im Folgenden werden die im gegenständlichen Fall besonders relevanten Länderinformationen betreffend die medizinische Versorgung kurz wiedergegeben: Medizinische Versorgung

der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).

der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 4 f, 15,). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023). Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vergleiche IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.). Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022). UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 5; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 5,; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.). Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022). In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 6.2020). Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.). Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023). Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vergleiche AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023). Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 17.10.2024 EK - Echo Kawkasa (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a/32323996.html, Zugriff 17.10.2024 EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024 EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question & Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question & Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich] GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 17.10.2024 GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024 GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024 IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024 MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023 NG - Nowosti-Grusija (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии – опубликован список [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-na-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 17.10.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UNHCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 17.10.2024 VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024 Exkurs: Pflegeeinrichtungen in Georgien Basierend auf die öffentlich zugängliche und notorisch bekannte Berichtslage geht das ho. Gericht in Bezug auf die Existenz von Pflegemöglichkeiten in Georgien von nachfolgenden Umständen aus: In Georgien bestimmt die traditionelle Familienstruktur den Großteil der (Alten)pflege, sodass klassische stationäre Pflegeheime bislang nicht in dem Maße etabliert wurden wie in vielen westeuropäischen Ländern. Pflegebedürftige bzw. ältere Menschen werden häufig von Familienan-gehörigen zuhause betreut, was kulturell tief verankert ist. Gleichzeitig sorgen demografische Veränderungen und der Wandel, der mit Auswanderung und dem Verlust des generationen-übergreifenden Zusammenlebens einhergeht, dafür, dass alternative Pflegekonzepte an Bedeutung gewinnen. Um den wachsenden Bedarf an professioneller Unterstützung zu decken, haben in den letzten Jahren verschiedene Initiativen und Projekte begonnen, neue Ansätze in der (Alten)pflege zu erproben. Statt ausschließlich auf klassischen stationären Einrichtungen zu setzen, wird vermehrt auf mobile Pflegekonzepte und hybride Modelle gesetzt. Ein prominentes Beispiel ist das Projekt „Mobile Pflege in Telavi“, bei dem etwa 70 alleinstehende Senioren durch regelmäßige Hausbesuche von Pflegekräften betreut werden. Dieses Konzept erlaubt eine individuell angepasste Betreuung und entlastet gleichzeitig die oft knappen finanziellen Ressourcen der Betroffenen. In urbanen Zentren wie Tbilisi sind erste Ansätze zu beobachten, die den Aufbau stationärer Altenpflege unterstützen und dabei traditionelle Werte berücksichtigen. Projekte wie die sogenannten „Häuser der Unterstützung“ (House of Support) werden oft in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen entwickelt, um moderne Pflegeangebote mit lokalen Gegebenheiten zu verbinden. Diese Einrichtungen kombinieren professionelle Pflegedienste mit psychosozialer Betreuung und fördern dadurch die Lebensqualität der Bewohner. Der Ansatz, mobile Dienste mit stationären Elementen zu verknüpfen, kann als Brückentechnologie interpretiert werden, die zum einen die Nähe zur häuslichen Umgebung bewahrt und zum anderen die Vorteile institutioneller Pflege zugänglich macht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Pflegeangebote in Georgien derzeit einen hybriden Ansatz verfolgen: Während die traditionelle familiäre Betreuung weiterhin zentral ist, werden ergänzend moderne, oft mobile, Pflegekonzepte entwickelt, die insbesondere in städtischen Regionen und als Reaktion auf die Herausforderungen einer alternden Bevölkerung an Bedeutung gewinnen. Diese Entwicklungen zeigen, dass der Pflegebereich in Georgien in einem dynamischen Wandel begriffen ist und künftig möglicherweise sowohl stationäre Einrichtungen als auch innovative Betreuungsmodelle enger zusammenwachsen könnten. In Georgien befindet sich der Pflegesektor für körperlich eingeschränkte Menschen noch in einer Umbruchphase, wobei klassische stationäre Pflegeeinrichtungen weitgehend durch traditionelle, familiär geprägte Betreuungsstrukturen ersetzt werden. Dennoch gibt es zunehmend innovative Ansätze, die gerade in urbanen Zentren und in Kooperation mit NGOs begonnen haben, den Zugang zu spezialisierter Pflege – auch für körperlich eingeschränkte Menschen – zu verbessern. Darüber hinaus experimentieren insbesondere einige städtische Initiativen darin, in sogenannten „Houses of Support“ integrative Betreuungsmodelle zu etablieren. Diese Einrichtungen kombinieren Ansätze der ambulanten und stationären Pflege, indem sie nicht nur medizinische und pflegerische Leistungen koordinieren, sondern auch Aspekte wie barrierefreien Zugang, spezialisierte Schulungen für das Pflegepersonal und eine enge Zusammenarbeit mit sozialen Diensten in den Fokus rücken. Solche Modelle sollen dazu beitragen, den oft fragmentierten Pflegealltag zu strukturieren und den spezifischen Bedürfnissen körperlich eingeschränkter Menschen gerecht zu werden. Es sei jedoch angemerkt, dass viele dieser Projekte noch im Pilotstadium sind. Das Land steht vor der Herausforderung, mit begrenzten Ressourcen und einem traditionsreichen, informellen Pflegesystem ein flächendeckendes Angebot zu etablieren. Derzeit fließen intensive Bemühungen in die Förderung von Kooperationen zwischen lokalen Behörden, internationalen Förderern und Nichtregierungsorganisationen, um eine nachhaltige, spezialisierte Infrastruktur für die Pflege körperlich eingeschränkter Menschen aufzubauen. Exemplarisch: Folder_GEZA_Georgien.pdf Angebote für ein würdevolles Leben älterer Menschen in Georgien & BiH (Phase II) | Else Kröner-Fresenius-StiftungAngebote für ein würdevolles Leben älterer Menschen in Georgien & BiH (Phase römisch zwei) | Else Kröner-Fresenius-Stiftung 2. Beweiswürdigung II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte und den Gerichtsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte und den Gerichtsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP, zu ihrem Verlassensgrund, der gesundheitlichen Gebrechen und des Verfahrensverlaufs ergeben sich aus den gegenständlich eigens gemachten Angaben der bP sowie aus den in Rechtskraft erwachsenen Vorverfahren.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP, zu ihrem Verlassensgrund, der gesundheitlichen Gebrechen und des Verfahrensverlaufs ergeben sich aus den gegenständlich eigens gemachten Angaben der bP sowie aus den in Rechtskraft erwachsenen Vorverfahren. II.2.3. Dass die bP familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, lässt sich aufgrund der eigens gemachten Angaben im ersten und zweiten Verfahren feststellen. Sofern die bP nunmehr anführt, dass sie von der Ehefrau getrennt leben würde, ändert dies nichts an gegenständlicher Entscheidung. Die bP bringt selber vor, nach wie vor verheiratet zu sein. römisch zwei.2.3. Dass die bP familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, lässt sich aufgrund der eigens gemachten Angaben im ersten und zweiten Verfahren feststellen. Sofern die bP nunmehr anführt, dass sie von der Ehefrau getrennt leben würde, ändert dies nichts an gegenständlicher Entscheidung. Die bP bringt selber vor, nach wie vor verheiratet zu sein. II.2.4. Die Feststellung des bestehenden Zugangs zum Gesundheitssystem wurde aufgrund der Länderinformationen getroffen sowie aus den Angaben der bP, wonach diese in der Vergangenheit eine medizische Behandlung und Medikation vorfand. römisch zwei.2.4. Die Feststellung des bestehenden Zugangs zum Gesundheitssystem wurde aufgrund der Länderinformationen getroffen sowie aus den Angaben der bP, wonach diese in der Vergangenheit eine medizische Behandlung und Medikation vorfand. Die gesundheitlichen Probleme der bP ergeben sich ihren Schilderungen sowie aus den im Akt befindlichen medizinischen Befunden. Sofern die bP ihr aktuelles Krankheitsbild beschreibt, darf eingangs ein Auszug zu den gesundheitlichen Gebrechen aus der Einvernahme vom 18.10.2021, der rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 18.05.2022, wie folgt hervorgehoben werden: „… F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein? A: Ja. Ich habe Herzprobleme. Und zwar leide ich an Ischämie. Ich leide an Bluthochdruck. Ich nehme viele Medikamente ein und habe diese Medikamente auch mitgenommen. Ich leide auch an Diabetes. Ich bin Invalide I. Grades. Ich kann auch meinen Urin nicht halten, trage Windeln. A: Ja. Ich habe Herzprobleme. Und zwar leide ich an Ischämie. Ich leide an Bluthochdruck. Ich nehme viele Medikamente ein und habe diese Medikamente auch mitgenommen. Ich leide auch an Diabetes. Ich bin Invalide römisch eins. Grades. Ich kann auch meinen Urin nicht halten, trage Windeln. Der AW legt folgende Medikamente vor: Thrombo ASS 100 mg, Wirkstoff: Acetylsalicylsäure Bisoprolol 1a Pharma 5 mg Filmtabletten, Wirkstoff: Bisoprololfumarat Enalapril, 20 mg Tabletten, Wirkstoff: Enalaprilmaleat Atarax 25 mg Filmtabletten, Wirkstoff: Hydroxyzindihydrochlorid Metformin 1a Pharma, 1000 mg Filmtabletten, Wirkstoff: Metformin Ukrainische Tabletten – AW gibt an, dass dies Baldrian ist. F: Seit wann leiden Sie an den angeführten Krankheiten? A: Bluthochdruck seit etwa 10 Jahren, Herzprobleme auch seit etwa 10 Jahren. Im Jahr 1982 hatte ich einen Unfall, mit einem Traktor. Seitdem bin ich behindert, bin seitdem Invalide. Die Probleme wurden mit der Zeit immer schlimmer. …“ Sämtliche im gegenständlichen Verfahren vorgetragene Umstände wurden bereits im Rahmen des in Rechtskraft erwachsenen Vorverfahrens ins Treffen geführt und hat sich das ho. Gericht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2022 umfassend auseinandergesetzt. Sofern die bP nun weitere Befunde vorlegt, zeigen diese kein anderes Krankheitsbild auf, welche eine anderslautende Entscheidung hervorrufen würde. Es liegt somit kein neues Vorbringen vor. Dass die Behandlung in Georgien fortgeführt werden kann und es auch staatliche Programme zur (teilweisen oder gänzlichen) Kostentragung gibt, geht aus den Länderinformationen hervor. Ebenso, dass entsprechende Medikamente in Georgien verfügbar sind, ergibt sich aus den Länderberichten und den Angaben der bP, wonach sie in der Vergangenheit auch mit einer Ration an Medikamenten einreiste. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass die medizinische Versorgung in den städtischen Bereichen zufriedenstellender ist, als in urbanen Gegenden und dass womöglich Kosten für Therapien oder Behandlungen (anfänglich) selber zu tragen sind, jedoch sind diese Umstände in diesem Zusammenhang nicht relevant. Fest steht, dass es jedenfalls für die bP die Möglichkeit gibt, gegebenenfalls medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Auf Basis der ho. Kenntnislage ist davon auszugehen, dass in Georgien sichtlich kein flächendeckendes Netz an Pflegeeinrichtungen besteht, dennoch ist festzuhalten, dass Pflegemöglichkeiten bestehen und nicht festgestellt werden kann, dass es als gänzlich aussichtslos anzusehen ist, dass die bP hierzu Zugang findet. II.2.5. Die Feststellung, dass die bP nicht erwerbstätig ist, von Leistungen der Grundver-sorgung lebt und somit nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Abfragen in den amtlichen Datenbanken. römisch zwei.2.5. Die Feststellung, dass die bP nicht erwerbstätig ist, von Leistungen der Grundver-sorgung lebt und somit nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Abfragen in den amtlichen Datenbanken. II.2.6. Dass kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dargetan wurde, ergibt sich aus dem Vergleich der Schilderungen der bP im gegenständlichen Verfahren mit den ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen der Vorverfahren.römisch zwei.2.6. Dass kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dargetan wurde, ergibt sich aus dem Vergleich der Schilderungen der bP im gegenständlichen Verfahren mit den ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen der Vorverfahren. II.2.7. Die unveränderte Situation im Herkunftsstaat ergibt sich aus einem Vergleich der Länderinformationen im ho. Erkenntnis vom 18.05.2022 mit den aktuellen im Verwaltungsakt aufliegenen und der bP vorgehaltenen Länderinformationen (Version 10 vom 07.02.2025). Zu den Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.7. Die unveränderte Situation im Herkunftsstaat ergibt sich aus einem Vergleich der Länderinformationen im ho. Erkenntnis vom 18.05.2022 mit den aktuellen im Verwaltungsakt aufliegenen und der bP vorgehaltenen Länderinformationen (Version 10 vom 07.02.2025). Zu den Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Soweit die seitens des ho. Gericht zur Entscheidung herangezogenen Quellen den Verfahrensparteien nicht vorgehalten wurden, geht es davon aus, dass sich diese für die bB als Spezialbehörde und die bP als georgischen Staatsbürger als notorisch bekannt darstellen. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A.) II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. II.3.

  1. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
  2. Entschiedene Sache II.3.2.
  3. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“römisch zwei.3.2.
  4. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“ Einleitend ist festzustellen, dass gem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der bP in der Einbringung ihres nunmehr dritten Antrages auf internationalen Schutz um weiterhin eine – für sie kostenlose - medizinische Versorgung im Bundesgebiet zu erwirken. Die bP stellte mittlerweile mehrere Anträge auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf subsidiäre Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom
  5. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“), zu prüfen, ob zu Recht eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die bP stellte mittlerweile mehrere Anträge auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf subsidiäre Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom
  6. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“), zu prüfen, ob zu Recht eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (bzw. nunmehr „Beschwerde“) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (bzw. nunmehr „Beschwerde“) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid (bzw. nunmehr „Vorerkenntnis“) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid (bzw. nunmehr „Vorerkenntnis“) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2, -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):

  1. “Neue Umstände” liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  2. “Neue Umstände” liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  3. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
  4. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die b

B zu Recht den neuerlichen Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid (bzw. „Vorerkenntnis“) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (bzw. nunmehr „dem Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid (bzw. „Vorerkenntnis“) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (bzw. nunmehr „dem Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). II.3.2.1.

  1. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.2.1.
  2. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die, die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in den sonstigen in der bP gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt.Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Das seitens der bP erstattete „neue“ Vorbringen in Bezug auf den (unveränderten) Gesundheitszustand weist im Lichte der oa. Ausführungen keinen neuen relevanten Sachverhalt durch die bP auf und vermag damit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit, internationalen Schutz zuzuerkennen, nicht maßgeblich zu erhöhen. Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 32, 33, VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. II.3.2.1.
  3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt römisch zwei.3.2.1.
  4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich konkrete Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Insbesondere ist nach wie vor davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nach wie vor über eine Existenzgrundlage verfügen und dass keine medizinischen Abschiebehindernisse vorliegen ((vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  6. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Aus der genannten Judikatur ergibt sich ebenfalls, dass eine lediglich qualitativ minderwertigere medizinische Versorgung im Herkunftsstaat, wenn sie die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht unterschreitet, ebenso rechtlich unbeachtlich ist, wie der Umstand, dass diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.Insbesondere ist nach wie vor davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nach wie vor über eine Existenzgrundlage verfügen und dass keine medizinischen Abschiebehindernisse vorliegen vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  10. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Aus der genannten Judikatur ergibt sich ebenfalls, dass eine lediglich qualitativ minderwertigere medizinische Versorgung im Herkunftsstaat, wenn sie die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht unterschreitet, ebenso rechtlich unbeachtlich ist, wie der Umstand, dass diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Ebenso ist nach wie vor davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Im vorliegenden Fall konnten nach wie vor keine akut existenzbedrohenden Krankheits-zustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände der bP im Falle einer Überstellung nach Georgien im Lichte der dort zur Verfügung stehenden Therapie- und Behandlungsmethoden belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage nach wie vor kein Hinweis darauf, dass die bP vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen nicht hervor. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist nach wie vor davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  11. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist nach wie vor davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  12. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein. Da sich das erkennende Gericht bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2022 mit dem Krankheitsbild der bP und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien auseinandergesetzt hat, ist die Behörde auch hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht von entschiedener Sache ausgegangen. II.3.2.1.
  13. Letztlich ist zusammengefasst festzustellen, dass sich weder der Gesundheits-zustand der bP, die allgemeine Lage beeinträchtiger Menschein Georgien im Allgemeinen bzw. unter den Kisten im Besonderen seit dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 18.05.2022, noch die ihr offenstehen Möglichkeiten, welche ihr das georgische Gesund-heitssystem bietet, im Wesentlichen änderten und auch von einer unveränderten Rechtslage iVm einem gleichgebliebenen Begehren auszugehen ist, weshalb von entschiedene Sache verliegt.römisch zwei.3.2.1.
  14. Letztlich ist zusammengefasst festzustellen, dass sich weder der Gesundheits-zustand der bP, die allgemeine Lage beeinträchtiger Menschein Georgien im Allgemeinen bzw. unter den Kisten im Besonderen seit dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 18.05.2022, noch die ihr offenstehen Möglichkeiten, welche ihr das georgische Gesund-heitssystem bietet, im Wesentlichen änderten und auch von einer unveränderten Rechtslage in Verbindung mit einem gleichgebliebenen Begehren auszugehen ist, weshalb von entschiedene Sache verliegt. II.3.
  15. Fragen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrent-scheidungrömisch zwei.3.
  16. Fragen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrent-scheidung II.3.3.
  17. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  18. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht.römisch zwei.3.3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  2. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. § 57 AsylG lautet:Paragraph 57, AsylG lautet: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)
(4)…“ § 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)
(5)….“ § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)
(8)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)-
(5)…“ Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet: „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.3.2. Einzelfallspezifische Überlegungenrömisch zwei.3.3.2. Einzelfallspezifische Überlegungen Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Im Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130-16 geht der VwGH davon aus, dass, wenn bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, dies nichts daran ändert, dass bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung der im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat nach dem Gesagten derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 FA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Im Lichte dieser Erwägungen führt das ho. Gericht einzelfallbezogen Nachfolgendes aus:Im Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130-16 geht der VwGH davon aus, dass, wenn bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, dies nichts daran ändert, dass bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung der im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat nach dem Gesagten derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, FA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Im Lichte dieser Erwägungen führt das ho. Gericht einzelfallbezogen Nachfolgendes aus: Hinsichtlich des Familienlebens der bP in Österreich ist festzuhalten, dass es sich beim rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren um ein Familienverfahren (in Zusammenhang mit der Ehefrau) handelte und damals für beide bP dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde. Die bP reisten daraufhin freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas). Die bP hat aktuell in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Ein Eingriff in das Familienleben der bP ist somit nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid stellt, wie eben dargelegt, keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch –in dubio trotz des kurhen Aufenthaltes während des gegenständ-lichen Verfahrens im Hinblick auf bereits vorgegangene Aufenthaltes im Bundesgebiet- einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst sehr kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich relativiert wird. Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Wie bereits erwähnt, ist gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8

(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der bereits zitierten Rechtsnormen Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP hält sich seit rund zwei Monaten erneut in Österreich auf, was gegenständlich zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] und die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügt über keine familiären, jedoch - in dubio – über sich aus dem Aufenthalt und dem Bestreben, ihr weiteres Leben in Österreich zu gestalten typtisherweise entstehende private Anknüpfungspunkte. - Grad der Integration Die bP ist erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war die bP im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre oder wie auch immer geartete Anstrengungen unternommen hätte, die deutsche Sprache zu erlernen oder sonstige Integrationsschritte zu setzen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachte fast ihr gesamtes Leben in Georgien, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Sie verfügt in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte. Es deutet nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb die bP visapflichtig gewesen wäre und somit rechtswidrig einreiste. Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle verweisen. Im gegenständlichen Fall kommt zusätzlich hinzu, dass die ausschließliche Mo

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.