← Österreich

{'item': 'W139 2259358-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 33§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 74Art. 1§ 114§ 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW139 2259358-1 Spruch, W139 2259358-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland am 07.11.2021 gab der muttersprachlich arabisch sprechende Beschwerdeführer an, syrischer Staatsbürger, Moslem und Araber zu sein und in dem syrischen XXXX gelebt zu haben. 2017 habe er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst. Anlässlich seines Verlassens Syriens sei sein Zielland Österreich gewesen, da Österreich ein sicheres Land sei. Er habe 11 Brüder und 9 Schwestern. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne sowie eine Tochter. Alle würden derzeit in der Türkei leben.
  4. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland am 07.11.2021 gab der muttersprachlich arabisch sprechende Beschwerdeführer an, syrischer Staatsbürger, Moslem und Araber zu sein und in dem syrischen römisch 40 gelebt zu haben. 2017 habe er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst. Anlässlich seines Verlassens Syriens sei sein Zielland Österreich gewesen, da Österreich ein sicheres Land sei. Er habe 11 Brüder und 9 Schwestern. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne sowie eine Tochter. Alle würden derzeit in der Türkei leben. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: „Wegen des Krieges, der mangelnden Sicherheit, daher bin ich mit der gesamten Familie in die Türkei geflüchtet. Da man in der Türkei nicht leben kann, wir dort unterdrückt werden und der Rassismus steigt, deswegen habe ich mich entschieden die Türkei zu verlassen und nach Mitteleuropa zu gehen. Ich möchte in Österreich in Sicherheit leben und meine Familie nachholen.“.
  5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 12.05.2022 legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Familienregister, seinem Personenstandsregister sowie dem seiner Kinder und seiner Ehefrau, Geburtsurkunden der Ehefrau und der Kinder, sowie Heiratsurkunde und Eheschließungsurkunde vor. Außerdem legte er zum Beweis seiner Wehrdiensteinberufung ein Schreiben in arabischer Schrift vor, aus dem hervorgehe, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde, da er sich dem Militär entzogen habe. Er gab weiters an, muttersprachlich arabisch zu sprechen sowie syrischer Staatsbürger, Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er führte aus, weder über einen syrischen Reisepass, noch über einen Personalausweis zu verfügen. Befragt zu seinem Bildungsweg gab er an, er habe ein Jahr die Schule besucht und sodann in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe seinen Entschluss zur Ausreise am 01.01.2016 gefasst und Syrien 2017 endgültig verlassen. Bezüglich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aufgrund seiner Wehrdiensteinberufung Syrien verlassen habe. Er wolle am Krieg nicht teilnehmen, keine Menschen töten und auch selbst nicht getötet werden. Es sei in Syrien nicht möglich, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Er habe in Syrien den Grundwehrdienst nicht abgeleistet, habe kein Militärbuch, keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei in Syrien nie persönlich bedroht oder verfolgt worden.
  6. Mit Bescheid vom 01.08.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit Bescheid vom 01.08.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Syrien festgestellt werden habe können, da er zu keiner Zeit eine tatsächliche personenbezogene, asylrelevante Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. In der Einvernahme habe sich herausgestellt, dass aktuell gar nicht nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde, da er die diesbezügliche Frage danach verneint habe und auch mit keinem Wort eine versuchte Einberufung bzw. den Erhalt eines Einberufungsbefehls erwähnt habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er Syrien aufgrund der schlechten Lage im Jahr 2017 verlassen habe. Aus diesen Gründen stehe für das BFA fest, dass derzeit nicht nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde und er auch nicht wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2022 Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2022 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin zusammengefasst aus, das BFA sei seinen Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und habe das Verfahren deshalb mit schwerwiegenden Mängeln belastet. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Das BFA hätte die Länderberichte berücksichtigen und zur Entscheidungsfindung heranziehen müssen.Begründend führte der Beschwerdeführer darin zusammengefasst aus, das BFA sei seinen Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und habe das Verfahren deshalb mit schwerwiegenden Mängeln belastet. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. , Das BFA hätte die Länderberichte berücksichtigen und zur Entscheidungsfindung heranziehen müssen. Dass der Beschwerdeführer die Frage, ob nach ihm gefahndet werde, verneint habe, sei ein Missverständnis gewesen. Es habe sehr wohl einen Einberufungsbefehl gegeben. Dieser sei dem Vater des Beschwerdeführers vom Bezirksvorsteher mitgeteilt worden. Zum Beweis dafür, dass er gesucht werde, da er sich dem Militärdienst entzogen habe, werde ein Schreiben in arabischer Schrift vorgelegt. Dem Beschwerdeführer könne daher eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden, weshalb eine asylrelevante Verfolgung vorliege.
  3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.09.2022, eingelangt am 08.09.2022, vorgelegt.
  4. Am 22.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer nicht erschien, da sich dieser bereits seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft befand. Die Verhandlung wurde daher auf unbestimmte Zeit vertagt.
  5. Am 22.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer nicht erschien, da sich dieser bereits seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft befand. Die Verhandlung wurde daher auf unbestimmte Zeit vertagt.
  6. Am 22.03.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom BFA von der Aufnahme des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX verständigt.
  7. Am 22.03.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom BFA von der Aufnahme des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 verständigt.
  8. Am 27.03.2025 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2023, GZ: XXXX , über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer zur Kenntnis.
  9. Am 27.03.2025 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.03.2023, GZ: römisch 40 , über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer zur Kenntnis.
  10. Am 19.07.2023 wurde dem BFA sowie dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Fassung vom 17.07.2023) zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen ins Parteigehör geschickt
  11. Am 26.07.2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, indem er auf sein bisheriges Vorbringen verwies.
  12. Am 31.07.2023 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.07.2023, GZ: XXXX , von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 114

(1), 114
(3)Z 1, 114
(3)Z 2, 114
(4)1. Fall, 114
(4)
  1. Fall FPG zur Kenntnis.
  2. Am 31.07.2023 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 20.07.2023, GZ: römisch 40 , von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer eins, 114,
(3)Ziffer 2, 114,
(4)1. Fall, 114
(4)
  1. Fall FPG zur Kenntnis.
  2. Am 14.11.2023 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.09.2023, GZ: XXXX , betreffend den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 zur Kenntnis.
  3. Am 14.11.2023 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.09.2023, GZ: römisch 40 , betreffend den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 zur Kenntnis.
  4. Am 16.02.2024 verständigte das BFA das Bundesverwaltungsgericht von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom 06.10.2023, GZ: XXXX , wegen § 15 StGB §§ 114
(1), 114
(3)Z 1, 114
(4)1. Fall FPG; §§ 114
(1), 114
(3)Z 1, 114
(3)Z 2, 114
(4)
  1. Fall FPG.
  2. Am 16.02.2024 verständigte das BFA das Bundesverwaltungsgericht von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 vom 06.10.2023, GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer eins, 114,
(4)1. Fall FPG; Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer eins, 114,
(3)Ziffer 2, 114,
(4)
  1. Fall FPG.
  2. Am 18.03.2024 übermittelte das Landesgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht über dessen Ersuchen das Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2023, GZ: XXXX sowie die betreffende Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.01.2024, GZ: XXXX .
  3. Am 18.03.2024 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht über dessen Ersuchen das Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2023, GZ: römisch 40 sowie die betreffende Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 16.01.2024, GZ: römisch 40 .
  4. Am 26.03.2024 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.08.2023, GZ: XXXX , wegen Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 zur Kenntnis.
  5. Am 26.03.2024 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.08.2023, GZ: römisch 40 , wegen Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 zur Kenntnis.
  6. Am 14.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einem Dolmetscher für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer unter anderem ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seiner strafgerichtlichen Verurteilung, seinem Bildungsweg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt.
  7. Am 04.06.2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente, samt deutscher Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht nach: Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Familienregister des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der Kinder, Bestätigung über die Ehe des Beschwerdeführers uns seiner Ehefrau, Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Frau, Auszug aus dem Personenstandsregister XXXX (Kind), Auszug aus dem Personenstandsregister XXXX (Frau), Auszug aus dem Personenstandsregister XXXX (Kind), Auszug aus dem Personenstandsregister des Beschwerdeführers, Geburtsurkunde XXXX (Kind), Geburtsurkunde XXXX (Kind).
  8. Am 04.06.2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente, samt deutscher Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht nach: Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Familienregister des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der Kinder, Bestätigung über die Ehe des Beschwerdeführers uns seiner Ehefrau, Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Frau, Auszug aus dem Personenstandsregister römisch 40 (Kind), Auszug aus dem Personenstandsregister römisch 40 (Frau), Auszug aus dem Personenstandsregister römisch 40 (Kind), Auszug aus dem Personenstandsregister des Beschwerdeführers, Geburtsurkunde römisch 40 (Kind), Geburtsurkunde römisch 40 (Kind).
  9. Am 15.05.2025 holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, welcher eine aktuelle Meldung in der XXXX ab 28.04.2025 aufweist.
  10. Am 15.05.2025 holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, welcher eine aktuelle Meldung in der römisch 40 ab 28.04.2025 aufweist.
  11. Am 21.05.2025 übermittelte das Landesgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht über dessen Ersuchen den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2024, GZ: XXXX , über die Bewilligung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe am XXXX .
  12. Am 21.05.2025 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht über dessen Ersuchen den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2024, GZ: römisch 40 , über die Bewilligung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe am römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  13. Feststellungen Aufgrund des Asylantrags vom XXXX , der am 07.11.2021 durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme durch das BFA am 12.05.2022, der Beschwerde vom 29.08.2022, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 01.08.2022, der Stellungnahme vom 26.07.2023, der am 04.06.2024 vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA, der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie in das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.08.2023, GZ: XXXX , in das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.09.2023, GZ: XXXX , in das Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2023, GZ: XXXX sowie die betreffende Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.01.2024, GZ: XXXX , sowie in den Beschluss des Langdesgerichtes XXXX vom 20.12.2024, GZ: XXXX , sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Aufgrund des Asylantrags vom römisch 40 , der am 07.11.2021 durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme durch das BFA am 12.05.2022, der Beschwerde vom 29.08.2022, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 01.08.2022, der Stellungnahme vom 26.07.2023, der am 04.06.2024 vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA, der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie in das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.08.2023, GZ: römisch 40 , in das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.09.2023, GZ: römisch 40 , in das Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2023, GZ: römisch 40 sowie die betreffende Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 16.01.2024, GZ: römisch 40 , sowie in den Beschluss des Langdesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2024, GZ: römisch 40 , sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Umland der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , geboren. Dort lebte er durchgehend von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr
  14. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer hat 9 Brüder und 12 Schwestern. Bis auf eine Schwester, welche in Saudi-Arabien lebt, sowie zwei Brüder, welche in Deutschland leben, leben seine Familienangehörigen in der Türkei.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Umland der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , geboren. Dort lebte er durchgehend von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr
  15. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer hat 9 Brüder und 12 Schwestern. Bis auf eine Schwester, welche in Saudi-Arabien lebt, sowie zwei Brüder, welche in Deutschland leben, leben seine Familienangehörigen in der Türkei. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer je die Schule besuchte; er kann weder lesen, noch schreiben. Er arbeitete bereits als Kind in der Landwirtschaft seines Vaters. Der Beschwerdeführer lebte von 2017 bis 2021 in der Türkei. Im Jahr 2021 reiste der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt von der Türkei nach Österreich, wo er schließlich am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Im Jahr 2021 reiste der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt von der Türkei nach Österreich, wo er schließlich am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er weist in Österreich eine kurzzeitige Erwerbstätigkeit in einem Hotel (2-3 Tage) auf, ehe er aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse gekündigt wurde. In der Justizanstalt besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs und einen Computerkurs. Eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt lag zu keinem Zeitpunkt vor. 1.2 Zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 15 StGB, § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 erster Fall FPG sowie der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil erwuchs am 24.01.2024 in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG sowie der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil erwuchs am 24.01.2024 in Rechtskraft. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer, sowie XXXX und XXXX in unterschiedlicher Arbeitsteilung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in XXXX und andernorts – XXXX und der Beschwerdeführer als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) – die rechtswidrige Ein- und Durchreise in Bezug auf teilweise mindestens drei Fremde in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie an ihnen vorwiegend von einem abgesondert verfolgten Mittäter vorgegebenen Aufnahme- und Zielorten Fremde aufgenommen haben oder aufzunehmen versucht haben, und zwar 1./ XXXX und der Beschwerdeführer am 13.10.2022 in XXXX und andernortes, indem XXXX und XXXX eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Fremden an einem vom Beschwerdeführer vorgegebenen Treffpunkt abholen sollten und sie in weiterer Folge nach XXXX zur Flüchtlingsunterkunft des XXXX zu transportieren beabsichtigten, wobei sie an der burgenländisch-ungarischen Grenze einer Polizeikontrolle unterzogen wurden, weshalb sie von ihrem Vorhaben Abstand nahmen und die Schleppung aus Angst, erwischt zu werden, abbrachen; 2./ XXXX und der Beschwerdeführer mit dem abgesondert verfolgten XXXX im Jänner 2023 in XXXX und andernorts, indem der Beschwerdeführer sie an einen nicht mehr feststellbaren Abholort in der Nähe von XXXX lotste, sie dort zumindest vier Geschleppte aufnahmen und nach XXXX brachten; 3./ XXXX und der Beschwerdeführer Mitte Februar 2023 in der Nähe von XXXX und andernortes, indem sie mit dem PKW Ford Galaxy XXXX von XXXX drei Fremde in der Nähe von XXXX aufnahmen und nach XXXX brachten; 4./ der Beschwerdeführer und XXXX am 14.03.2023 in XXXX und andernorts, indem der Beschwerdeführer als Lenker und XXXX als Beifahrerin und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs PKW Ford Galaxy, Kennzeichen XXXX , in der Nähe von XXXX zumindest sechs Fremde im PKW der Zweitangeklagten aufnahmen und weiter zu einer Schlepperunterkunft in XXXX transportieren wollten, wobei das Fahrzeug im Zuge einer Lenkerkontrolle auf der XXXX in XXXX durch die PI XXXX angehalten wurde, die Angeklagten daraufhin auf frischer Tat betreten wurden und mit dem Fahrzeug die Flucht nach XXXX ergriffen, wobei der Beschwerdeführer in einem wilden Fahrmanöver bei einer Geschwindigkeit von bis zu 135 km/h im Ortsgebiet nach Überfahren mehrerer roter Ampeln und Ignorierens zahlreicher Verkehrsvorschriften in einer Kurve die Kontrolle verlor und in mehrere parkende Fahrzeuge schlitterte. Als erschwerend wertete das Gericht dabei das Zusammentreffen von vier Verbrechen und die führende Beteiligung, mildernd dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer, sowie römisch 40 und römisch 40 in unterschiedlicher Arbeitsteilung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in römisch 40 und andernorts – römisch 40 und der Beschwerdeführer als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) – die rechtswidrige Ein- und Durchreise in Bezug auf teilweise mindestens drei Fremde in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie an ihnen vorwiegend von einem abgesondert verfolgten Mittäter vorgegebenen Aufnahme- und Zielorten Fremde aufgenommen haben oder aufzunehmen versucht haben, und zwar 1./ römisch 40 und der Beschwerdeführer am 13.10.2022 in römisch 40 und andernortes, indem römisch 40 und römisch 40 eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Fremden an einem vom Beschwerdeführer vorgegebenen Treffpunkt abholen sollten und sie in weiterer Folge nach römisch 40 zur Flüchtlingsunterkunft des römisch 40 zu transportieren beabsichtigten, wobei sie an der burgenländisch-ungarischen Grenze einer Polizeikontrolle unterzogen wurden, weshalb sie von ihrem Vorhaben Abstand nahmen und die Schleppung aus Angst, erwischt zu werden, abbrachen; 2./ römisch 40 und der Beschwerdeführer mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 im Jänner 2023 in römisch 40 und andernorts, indem der Beschwerdeführer sie an einen nicht mehr feststellbaren Abholort in der Nähe von römisch 40 lotste, sie dort zumindest vier Geschleppte aufnahmen und nach römisch 40 brachten; 3./ römisch 40 und der Beschwerdeführer Mitte Februar 2023 in der Nähe von römisch 40 und andernortes, indem sie mit dem PKW Ford Galaxy römisch 40 von römisch 40 drei Fremde in der Nähe von römisch 40 aufnahmen und nach römisch 40 brachten; 4./ der Beschwerdeführer und römisch 40 am 14.03.2023 in römisch 40 und andernorts, indem der Beschwerdeführer als Lenker und römisch 40 als Beifahrerin und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs PKW Ford Galaxy, Kennzeichen römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 zumindest sechs Fremde im PKW der Zweitangeklagten aufnahmen und weiter zu einer Schlepperunterkunft in römisch 40 transportieren wollten, wobei das Fahrzeug im Zuge einer Lenkerkontrolle auf der römisch 40 in römisch 40 durch die PI römisch 40 angehalten wurde, die Angeklagten daraufhin auf frischer Tat betreten wurden und mit dem Fahrzeug die Flucht nach römisch 40 ergriffen, wobei der Beschwerdeführer in einem wilden Fahrmanöver bei einer Geschwindigkeit von bis zu 135 km/h im Ortsgebiet nach Überfahren mehrerer roter Ampeln und Ignorierens zahlreicher Verkehrsvorschriften in einer Kurve die Kontrolle verlor und in mehrere parkende Fahrzeuge schlitterte. Als erschwerend wertete das Gericht dabei das Zusammentreffen von vier Verbrechen und die führende Beteiligung, mildernd dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX Berufung, die eine Erhöhung der über die drei Angeklagten verhängten Sanktionen unter Ausschaltung der (teil)bedingten Nachsichten begehrt. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 Berufung, die eine Erhöhung der über die drei Angeklagten verhängten Sanktionen unter Ausschaltung der (teil)bedingten Nachsichten begehrt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.01.2024, GZ: XXXX , wurden die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe erheblich nachteilig korrigiert. In Bezug auf den Beschwerdeführer entfiel die teilbedingte Strafnachsicht des § 43a Abs 4 StGB. Sowohl spezialpräventive Bedenken als auch generalpräventive Überlegungen würden die Verhängung von zur Gänze unbedingt ausgesprochenen Unrechtsfolgen gebieten. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 16.01.2024, GZ: römisch 40 , wurden die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe erheblich nachteilig korrigiert. In Bezug auf den Beschwerdeführer entfiel die teilbedingte Strafnachsicht des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB. Sowohl spezialpräventive Bedenken als auch generalpräventive Überlegungen würden die Verhängung von zur Gänze unbedingt ausgesprochenen Unrechtsfolgen gebieten. Begründend führte das Berufungsgericht dabei aus, dass der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht in seiner vollen Ausprägung vorliege. Mit Blick auf die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefones, die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, wonach die Angaben des Drittangeklagten (sohin des Beschwerdeführers) im Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptungen einzustufen seien, die nicht ersichtliche Verantwortung des Drittangeklagten zur gewerbsmäßigen Tatbegehung und jener im Rahmen einer kriminellen Organisation, dessen wechselnde Angaben zu den lukrierten Summen, die bereits zu Beginn der Ermittlungen eindeutig belastenden Ermittlungsergebnisse etwa in Form von zeugenschaftlichen Angaben und die sofortige Kenntnis der Ermittlungsbehörden von den Personen der Angeklagten, könne dem Tatsachengeständnis des Angeklagten, dessen Einlassungen sich in der Hauptverhandlung als bloße beschönigende Erklärungsversuche für ihr Tathandeln darstellten, nur äußerst marginales Gewicht zukommen. Es sei hervorzuheben, dass der Drittangeklagte in der Hauptverhandlung großteils ausweichende, abschwächende und nichtssagende Angaben tätigte. Begründend führte das Berufungsgericht dabei aus, dass der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nicht in seiner vollen Ausprägung vorliege. Mit Blick auf die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefones, die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, wonach die Angaben des Drittangeklagten (sohin des Beschwerdeführers) im Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptungen einzustufen seien, die nicht ersichtliche Verantwortung des Drittangeklagten zur gewerbsmäßigen Tatbegehung und jener im Rahmen einer kriminellen Organisation, dessen wechselnde Angaben zu den lukrierten Summen, die bereits zu Beginn der Ermittlungen eindeutig belastenden Ermittlungsergebnisse etwa in Form von zeugenschaftlichen Angaben und die sofortige Kenntnis der Ermittlungsbehörden von den Personen der Angeklagten, könne dem Tatsachengeständnis des Angeklagten, dessen Einlassungen sich in der Hauptverhandlung als bloße beschönigende Erklärungsversuche für ihr Tathandeln darstellten, nur äußerst marginales Gewicht zukommen. Es sei hervorzuheben, dass der Drittangeklagte in der Hauptverhandlung großteils ausweichende, abschwächende und nichtssagende Angaben tätigte. Weiters habe das Erstgericht zu Recht erkannt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer der Erschwerungsgrund

§ 33Abs 1 Z 4 St

GB vorliegen würde. Mit Blick auf die Urteilsfeststellungen, wonach er mit dem abgesondert verfolgten XXXX hochprofessionell Schlepperfahrten organisierte, durchführte, mit ausländischen Tätern in Kontakt stand, den Teilstreckentransport in Österreich organisierte und teilweise selbst durchführte, weitere Täter anwarb und den Flüchtlingen für einen Zwischenaufenthalt in XXXX eine Unterkunft verschaffte bzw. ein Führungsmitglied der Schlepperorganisation war, würden ausreichend konkrete Anhaltspunkten für die Annahme einer über die eines Mittelsmanns hinausgehende führende Position des Drittangeklagten (des Beschwerdeführers) im Rahmen der kriminellen Vereinigung vorliegen. Die Erschwerungsgründe seien um die mehrfache Deliktsqualifikation zu ergänzen, weil das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen (Tatbegehung in Bezug auf mindestens drei Fremde bzw. gewerbsmäßig) nicht zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen Qualifikation (Tatbegehung als Mittäter einer kriminellen Vereinigung) zähle. Weiters habe das Erstgericht zu Recht erkannt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer der Erschwerungsgrund

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, StGB vorliegen würde. Mit Blick auf die Urteilsfeststellungen, wonach er mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 hochprofessionell Schlepperfahrten organisierte, durchführte, mit ausländischen Tätern in Kontakt stand, den Teilstreckentransport in Österreich organisierte und teilweise selbst durchführte, weitere Täter anwarb und den Flüchtlingen für einen Zwischenaufenthalt in römisch 40 eine Unterkunft verschaffte bzw. ein Führungsmitglied der Schlepperorganisation war, würden ausreichend konkrete Anhaltspunkten für die Annahme einer über die eines Mittelsmanns hinausgehende führende Position des Drittangeklagten (des Beschwerdeführers) im Rahmen der kriminellen Vereinigung vorliegen. Die Erschwerungsgründe seien um die mehrfache Deliktsqualifikation zu ergänzen, weil das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen (Tatbegehung in Bezug auf mindestens drei Fremde bzw. gewerbsmäßig) nicht zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen Qualifikation (Tatbegehung als Mittäter einer kriminellen Vereinigung) zähle. Dem Beschwerdeführer seien zudem sein besonders rücksichtsloses Verhalten auf der Flucht vor der Polizei, womit er nicht nur arglose Verkehrsteilnehmer, sondern auch die in seinem Fahrzeug befindlichen geschleppten Personen in große Gefahr brachte, als schulderhöhend anzulasten. Weiters führte das Berufungsgericht zu den spezial- und generalpräventiven Überlegungen Folgendes aus: „In Anbetracht der besonderen Professionalität der Tatbegehung und der dafür erforderlichen enorm hohen kriminellen Energie gebieten - selbst bei bislang ordentlichem Lebenswandel - bereits spezialpräventive Erwägungen bei allen Angeklagten empfindlichen staatlichen Reaktionen. Die vom Erstgericht festgesetzten Unrechtsfolgen erscheinen gerade noch tat- und schuldangemessen und dem sozialen Störwert der Taten entsprechend. Allerdings hat bei allen drei Angeklagten die (teilweise) bedingte Nachsicht mangels der formellen Voraussetzungen zu entfallen, ist doch vorliegend nicht davon auszugehen, dass in Bezug auf die allesamt beschäftigungslosen, von Mindestsicherung lebenden, sozial nicht integrierten, aber mit mehreren Sorgepflichten belasteten Angeklagten, deren Motiv der Taten ein einzig finanzielles war, die bloße Androhung bzw. ein nur teilweiser Vollzug, auch in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe (vgl. ON 105.7; ON 105.8; ON 105;9), genügen werde, weiteren ähnlichen strafbaren Handlungen durch sie selbst oder andere entgegenzuwirken. Der vom Erstgericht beim Drittangeklagten herangezogene § 43a Abs 4 StGB käme außerdem nur dann in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Doch zielt jene Gesetzesstelle auf extreme Ausnahmefälle ab, somit ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikts- oder Krisensituationen zutreffen kann (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 43a Rz 16), was im konkreten Fall vor allem beim Drittangeklagten nicht zutrifft. Von den spezialpräventiven Bedenken abgesehen, gebieten auch generalpräventive Überlegungen (Fabrizy/Michel-Kwapinsky/Oshidari, StBG14 § 32 Rz 7) die Verhängung von zur Gänze unbedingt ausgesprochenen Unrechtsfolgen. Im Sinne einer geordneten Rechtspflege ist es von eminenter Bedeutung, dass potenziellen Nachahmungstätern vor Augen geführt wird, dass derartige, der Schwerkriminalität zuzuzählende Delikte mit der gebotenen Härte des Gesetzes geahndet werden, um der Begehung vergleichbarer strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken und das Vertrauen in den Rechtsstaat und sein Funktionieren nicht zu erschüttern. Entgegen der Ansicht der Angeklagten weist die Schlepperei besorgniserregende Wachstumsraten auf und entwickelt sich zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und somit einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor, die auf die illegale Einreise der Fremden ohne hinreichende Sicherung der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse und der durch die Tat aktivierten existenziellen Probleme der Geschleppten zurückzuführen sind. Die wirksame Bekämpfung der Schlepperei stößt angesichts des internationalen Operationsfeldes auf immer größere Schwierigkeiten, wobei es zur einigermaßen aussichtsreichen Eindämmung dieser auch mit hohen kriminellen Erlösen für die Täter einhergehenden Verbrechensform konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bedarf, von denen der Strafübelswirkung ganz wesentliche Bedeutung zukommt.„In Anbetracht der besonderen Professionalität der Tatbegehung und der dafür erforderlichen enorm hohen kriminellen Energie gebieten - selbst bei bislang ordentlichem Lebenswandel - bereits spezialpräventive Erwägungen bei allen Angeklagten empfindlichen staatlichen Reaktionen. Die vom Erstgericht festgesetzten Unrechtsfolgen erscheinen gerade noch tat- und schuldangemessen und dem sozialen Störwert der Taten entsprechend. Allerdings hat bei allen drei Angeklagten die (teilweise) bedingte Nachsicht mangels der formellen Voraussetzungen zu entfallen, ist doch vorliegend nicht davon auszugehen, dass in Bezug auf die allesamt beschäftigungslosen, von Mindestsicherung lebenden, sozial nicht integrierten, aber mit mehreren Sorgepflichten belasteten Angeklagten, deren Motiv der Taten ein einzig finanzielles war, die bloße Androhung bzw. ein nur teilweiser Vollzug, auch in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe vergleiche ON 105.7; ON 105.8; ON 105;9), genügen werde, weiteren ähnlichen strafbaren Handlungen durch sie selbst oder andere entgegenzuwirken. Der vom Erstgericht beim Drittangeklagten herangezogene Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB käme außerdem nur dann in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Doch zielt jene Gesetzesstelle auf extreme Ausnahmefälle ab, somit ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikts- oder Krisensituationen zutreffen kann (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 43 a, Rz 16), was im konkreten Fall vor allem beim Drittangeklagten nicht zutrifft. Von den spezialpräventiven Bedenken abgesehen, gebieten auch generalpräventive Überlegungen (Fabrizy/Michel-Kwapinsky/Oshidari, StBG14 Paragraph 32, Rz 7) die Verhängung von zur Gänze unbedingt ausgesprochenen Unrechtsfolgen. Im Sinne einer geordneten Rechtspflege ist es von eminenter Bedeutung, dass potenziellen Nachahmungstätern vor Augen geführt wird, dass derartige, der Schwerkriminalität zuzuzählende Delikte mit der gebotenen Härte des Gesetzes geahndet werden, um der Begehung vergleichbarer strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken und das Vertrauen in den Rechtsstaat und sein Funktionieren nicht zu erschüttern. Entgegen der Ansicht der Angeklagten weist die Schlepperei besorgniserregende Wachstumsraten auf und entwickelt sich zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und somit einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor, die auf die illegale Einreise der Fremden ohne hinreichende Sicherung der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse und der durch die Tat aktivierten existenziellen Probleme der Geschleppten zurückzuführen sind. Die wirksame Bekämpfung der Schlepperei stößt angesichts des internationalen Operationsfeldes auf immer größere Schwierigkeiten, wobei es zur einigermaßen aussichtsreichen Eindämmung dieser auch mit hohen kriminellen Erlösen für die Täter einhergehenden Verbrechensform konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bedarf, von denen der Strafübelswirkung ganz wesentliche Bedeutung zukommt. Der Grund für das Schleppereiverbot liegt in der abstrakt drohenden Störung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges durch den unbegrenzten Zuzug von Personen aus ärmeren Ländern, wodurch der öffentliche Friede tiefgreifend beeinträchtigt würde (vgl. Tipold in WK2 FPG Vor §§ 114 – 119 Rz 6), weshalb neben der bisherigen Erfolglosigkeit über den Angeklagten verhängter, selbst langjähriger Haftstrafen auch generalpräventive Erwägungen dem Begehren auf (teilweise) bedingte Nachsicht entgegenstehen.“Der Grund für das Schleppereiverbot liegt in der abstrakt drohenden Störung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges durch den unbegrenzten Zuzug von Personen aus ärmeren Ländern, wodurch der öffentliche Friede tiefgreifend beeinträchtigt würde vergleiche Tipold in WK2 FPG Vor Paragraphen 114, – 119 Rz 6), weshalb neben der bisherigen Erfolglosigkeit über den Angeklagten verhängter, selbst langjähriger Haftstrafen auch generalpräventive Erwägungen dem Begehren auf (teilweise) bedingte Nachsicht entgegenstehen.“ Mit Straferkenntnis vom 08.08.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 – konkret wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h, wegen Fahrzeuglenkung ohne Lenkberechtigung sowie wegen nicht erteilter Lenkerauskunft – zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.430,00 verurteilt. Mit Straferkenntnis vom 08.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 – konkret wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h, wegen Fahrzeuglenkung ohne Lenkberechtigung sowie wegen nicht erteilter Lenkerauskunft – zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.430,00 verurteilt. Mit Straferkenntnissen vom 15.09.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 – konkret ua wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h, Verlassens der Unfallstelle, mehrfachen Missachtens des Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage und mehrfachen Missachtens einer Einbahnregelung im Zuge einer der Schlepperfahrten am 14.03.2025 – zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 5.390,00 verurteilt. Mit Straferkenntnissen vom 15.09.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 – konkret ua wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h, Verlassens der Unfallstelle, mehrfachen Missachtens des Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage und mehrfachen Missachtens einer Einbahnregelung im Zuge einer der Schlepperfahrten am 14.03.2025 – zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 5.390,00 verurteilt. Von XXXX bis XXXX befand sich der Beschwerdeführer aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung in der Justizanstalt XXXX in Haft. Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2024, GZ: XXXX , wurde die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe

§ 46Abs. 1 St

GB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von zwei Dritteln bewilligt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2024, GZ: römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe

Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von zwei Dritteln bewilligt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Seit 28.04.2025 ist der Beschwerdeführer in der XXXX , aufrecht mit Hauptsitz gemeldet. Seit 28.04.2025 ist der Beschwerdeführer in der römisch 40 , aufrecht mit Hauptsitz gemeldet. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Das Vorbringen betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen aufgrund der Setzung eines Asylausschlussgrundes nicht zugrunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, Alter und Gesundheitszustand, sowie zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort ergeben sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 3 ff der Verhandlungsschrift, S.3 ff der Niederschrift BFA sowie Erstbefragung). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Aussagen zu zweifeln. Der Heimatort des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung (S. 5 der Verhandlungsschrift). Die Widersprüche hinsichtlich seiner Geschwisteranzahl, konnte er in der Verhandlung schlüssig aufklären (S. 6 der Verhandlungsschrift). Die Negativfeststellung hinsichtlich seines Bildungsweges musste aufgrund verbleibender Zweifel getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf seinen schulischen Bildungsweg im Zuge des Verfahrens unterschiedliche Angaben, in der Verhandlung erweckte er den Eindruck, als könne er nicht zwischen einem Kindergarten und einer Schule unterscheiden, weshalb schließlich zweifelhaft blieb, ob er je zur Schule gegangen ist. Dieser Eindruck wurde durch seine Aussage, weder schreiben noch lesen zu können, nur noch weiter erhärtet (S. 8 der Verhandlungsschrift). Die Feststellung zu seinem Aufenthalt in der Türkei ergab sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (S. 8 der Verhandlungsschrift). Die Feststellungen zur kurzzeitigen Beschäftigung in Österreich bzw. zum Besuch eines Deutschkurses und Computerkurses erschlossen sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (S. 12 der Verhandlungsschrift). Eine Einstellungszusage wurde entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers bis zum Entscheidungszeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist eine nachhaltige Verfestigung am österreichischen Arbeitsmarkt nicht zu erkennen. 2.2 Zu den Feststellungen zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, die konkreten Umstände der Taten und die herangezogenen Strafzumessungsgründe entnahm das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (S. 8 ff der Verhandlungsschrift), dem eingeholten Strafregisterauszug, dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2023, GZ: XXXX , sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.01.2024, GZ: XXXX .Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, die konkreten Umstände der Taten und die herangezogenen Strafzumessungsgründe entnahm das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (S. 8 ff der Verhandlungsschrift), dem eingeholten Strafregisterauszug, dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2023, GZ: römisch 40 , sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 16.01.2024, GZ: römisch 40 . Die Feststellungen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers wurden auf Grundlage der Straferkenntnisse vom 08.08.2023, GZ: XXXX , sowie vom 15.09.2023, GZ: XXXX , getroffen.Die Feststellungen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers wurden auf Grundlage der Straferkenntnisse vom 08.08.2023, GZ: römisch 40 , sowie vom 15.09.2023, GZ: römisch 40 , getroffen. Dass der Beschwerdeführer am XXXX aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde, ergibt sich aus dem bezugnehmenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX . Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde, ergibt sich aus dem bezugnehmenden Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 . Seinen derzeitigen Aufenthaltsort entnahm das Gericht dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die gegenständlich beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des Beschwerdeführers beruht auf der Befürchtung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und der ihm folglich unterstellten oppositionellen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime unter Bashar al-Assad ausgesetzt zu sein. Wie nachfolgend unter Pkt. 3.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt wird, hat der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gesetzt. Aus diesem Grund ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ohne weitere Prüfung der vorgebrachten Fluchtgründe abzuweisen, weswegen sich Feststellungen zum Vorliegen eines Fluchtgrundes erübrigen.
  6. Rechtliche Beurteilung Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesAbweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention; in der Folge: GFK) droht (siehe auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 StatusRL [RL 2011/95/EU] verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention; in der Folge: GFK) droht (siehe auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, StatusRL [RL 2011/95/EU] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 3 Z 2 ASyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, ASylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1Abschnitt D GFK genießt (Z 1), wenn einer der in Art.

1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder wenn er von einem inländischen Gericht (oder von einem ausländischen Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4). Die Ausschlussgründe des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen inhaltlich Art. 14 Abs. 4 StatusRL (vgl. § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG 2005) und Art. 33 Abs. 2 GFK.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt (Ziffer eins,), wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder wenn er von einem inländischen Gericht (oder von einem ausländischen Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,). Die Ausschlussgründe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen inhaltlich Artikel 14, Absatz 4, StatusRL vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG 2005) und Artikel 33, Absatz 2, GFK.

§ 6Abs. 2 Asyl

G 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.

Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.

§ 17Abs. 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind

§ 17Abs. 2 St

GB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. ua VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN).

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind

Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche ua VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN). Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund korreliert inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL genannten Grund (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund korreliert inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL genannten Grund vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Gerichtshof der Europäischen Union setzte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit den Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auseinander und hielt in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, insbesondere Folgendes fest: Soll einem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, müssen kumulativ zunächst zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Die Entscheidung muss außerdem verhältnismäßig sein. Dabei muss die bescheiderlassende Behörde die Gefahr, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgeht, gegen die Rechte abwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind, um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. Die zuständige Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen dieser Abwägung Ausmaß und Art der Maßnahmen zu berücksichtigen, denen der Drittstaatsangehörige bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre. Zur Auslegung des Begriffs einer „besonders schweren Straftat“ im Sinne von Art. 14 Abs. 4 und 5 StatusRL hielt der Gerichtshof der Europäischen Union in einem weiteren Urteil vom 06.07.2023, C-402/22, fest, dass diese eine außerordentliche Schwere aufweisen muss, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dieser Schweregrad kann nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Die Beurteilung des Schweregrads beinhaltet eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls, wie etwa insbesondere Art und Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe, die Art der begangenen Straftat, etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden sowie die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der Straftat. Das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Zur Auslegung des Begriffs einer „besonders schweren Straftat“ im Sinne von Artikel 14, Absatz 4 und 5 StatusRL hielt der Gerichtshof der Europäischen Union in einem weiteren Urteil vom 06.07.2023, C-402/22, fest, dass diese eine außerordentliche Schwere aufweisen muss, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dieser Schweregrad kann nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Die Beurteilung des Schweregrads beinhaltet eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls, wie etwa insbesondere Art und Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe, die Art der begangenen Straftat, etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden sowie die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der Straftat. Das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Unter Berücksichtigung der nach diesen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union präzisierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe weiters VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004) gelten nunmehr folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL:Unter Berücksichtigung der nach diesen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union präzisierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe weiters VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004) gelten nunmehr folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. 3.1.2. Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist somit zunächst, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).3.1.2. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist somit zunächst, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 15 StGB, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG

§ 114Abs.

4 FPG, der eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt. Dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen hat, steht somit unzweifelhaft fest.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG

Paragraph 114, Absatz 4, FPG, der eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt. Dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen hat, steht somit unzweifelhaft fest. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR

  1. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR
  2. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt: „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen’ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, (mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Ra 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens’ des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“„Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen’ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, (mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Ra 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens’ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“ Im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist eingangs zu betonen, dass es sich gerade bei Schlepperei – insbesondere auch aus unionsrechtlicher Sicht – um ein besonderes verpöntes Fehlverhalten handelt, deren Bekämpfung hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099; VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103, mwN) und an deren Verhinderung – selbst ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, mwN). In diesem Sinne verweist auch das Oberlandesgericht XXXX fallkonkret mit Blick auf die generalpräventiven Erwägungen bei der Strafzumessung maßgeblich darauf, dass der Grund für das Schleppereiverbot in der abstrakt drohenden Störung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges durch den unbegrenzten Zuzug von Personen aus ärmeren Ländern liegt, wodurch der öffentliche Friede tiefgreifend beeinträchtigt würde.Im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist eingangs zu betonen, dass es sich gerade bei Schlepperei – insbesondere auch aus unionsrechtlicher Sicht – um ein besonderes verpöntes Fehlverhalten handelt, deren Bekämpfung hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099; VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103, mwN) und an deren Verhinderung – selbst ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, mwN). In diesem Sinne verweist auch das Oberlandesgericht römisch 40 fallkonkret mit Blick auf die generalpräventiven Erwägungen bei der Strafzumessung maßgeblich darauf, dass der Grund für das Schleppereiverbot in der abstrakt drohenden Störung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges durch den unbegrenzten Zuzug von Personen aus ärmeren Ländern liegt, wodurch der öffentliche Friede tiefgreifend beeinträchtigt würde. Darüber hinaus ist im konkreten Fall die mehrfache Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 3 Z 1 FPG (gewerbsmäßige Schlepperei

§ 70St

GB), des § 114 Abs. 3 Z Z 2 FPG (Tatbegehung in Bezug auf mindestens drei Fremde), sowie des § 114 Abs. 4 FPG (Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) hervorzuheben; weiters der Umstand, dass es sich dabei um insgesamt vier Schlepperfahrten in regelmäßigen Zeitabständen handelte, wobei der Beschwerdeführer bei der letzten Schlepperfahrt mit dem PKW vor der Polizei flüchtete und dabei in besonders rücksichtsloser Art und Weise sowohl unbeteiligte Verkehrsteilnehmer, als auch die geschleppten Personen selbst, in große Gefahr brachte und deswegen über ihn auch aufgrund mehrfacher Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 eine erhebliche Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Darüber hinaus sind an dieser Stelle die besondere Professionalität der Tatbegehung und die betragsmäßig hohe Bereicherungsabsicht hervorzuheben, wonach die Schlepperfahrten zu einem Gesamtpreis von EUR 2.500,00 bis EUR 3.000,00 aus dem Süden Europas in unterschiedliche Zielländer der Europäischen Union durchgeführt wurden. So kam es dem Beschwerdeführer darauf an, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt. Wie festgestellt wurde, nahm der Beschwerdeführer bei den Schlepperfahrten überdies eine über die eines Mittelsmannes hinausgehende, führende Rolle im Rahmen der kriminellen Vereinigung ein, indem er diese Schlepperfahrten als Führungsmitglied hochprofessionell koordinierte, organisierte und auch selbst durchführte. Diese Umstände führten dabei insbesondere dazu, dass das Berufungsgericht weitere Erschwerungsgründe erblickte und die Strafzumessungslage daher erheblich nachteilig korrigierte. In einer Phase, in der als notorisch gelten konnte, dass die österreichischen und auch viele europäische Asyl- und Fremdenrechtsbehörden in Anbetracht wiederum steigender Flucht- und Migrationsbewegungen allmählich an den Rand ihrer Kapazitätsgrenzen gedrängt wurden, beeinträchtigte der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN) in eklatanter Weise, indem er nicht davor zurückschreckte, vorsätzlich und aus persönlicher Bereicherungsabsicht in XXXX , XXXX , in der Nähe von XXXX und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise in Bezug auf zahlreiche Fremde in bzw. durch einen Mitgliedstaat der EU zu fördern.Darüber hinaus ist im konkreten Fall die mehrfache Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (gewerbsmäßige Schlepperei

Paragraph 70, StGB), des Paragraph 114, Absatz 3, Z Ziffer 2, FPG (Tatbegehung in Bezug auf mindestens drei Fremde), sowie des Paragraph 114, Absatz 4, FPG (Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) hervorzuheben; weiters der Umstand, dass es sich dabei um insgesamt vier Schlepperfahrten in regelmäßigen Zeitabständen handelte, wobei der Beschwerdeführer bei der letzten Schlepperfahrt mit dem PKW vor der Polizei flüchtete und dabei in besonders rücksichtsloser Art und Weise sowohl unbeteiligte Verkehrsteilnehmer, als auch die geschleppten Personen selbst, in große Gefahr brachte und deswegen über ihn auch aufgrund mehrfacher Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 eine erhebliche Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Darüber hinaus sind an dieser Stelle die besondere Professionalität der Tatbegehung und die betragsmäßig hohe Bereicherungsabsicht hervorzuheben, wonach die Schlepperfahrten zu einem Gesamtpreis von EUR 2.500,00 bis EUR 3.000,00 aus dem Süden Europas in unterschiedliche Zielländer der Europäischen Union durchgeführt wurden. So kam es dem Beschwerdeführer darauf an, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt. Wie festgestellt wurde, nahm der Beschwerdeführer bei den Schlepperfahrten überdies eine über die eines Mittelsmannes hinausgehende, führende Rolle im Rahmen der kriminellen Vereinigung ein, indem er diese Schlepperfahrten als Führungsmitglied hochprofessionell koordinierte, organisierte und auch selbst durchführte. Diese Umstände führten dabei insbesondere dazu, dass das Berufungsgericht weitere Erschwerungsgründe erblickte und die Strafzumessungslage daher erheblich nachteilig korrigierte. In einer Phase, in der als notorisch gelten konnte, dass die österreichischen und auch viele europäische Asyl- und Fremdenrechtsbehörden in Anbetracht wiederum steigender Flucht- und Migrationsbewegungen allmählich an den Rand ihrer Kapazitätsgrenzen gedrängt wurden, beeinträchtigte der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN) in eklatanter Weise, indem er nicht davor zurückschreckte, vorsätzlich und aus persönlicher Bereicherungsabsicht in römisch 40 , römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise in Bezug auf zahlreiche Fremde in bzw. durch einen Mitgliedstaat der EU zu fördern. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil ebenfalls keine und erweist sich die gegen den Beschwerdeführer in Anbetracht eines erheblichen Überwiegens der Erschwerungsgründe verhängte (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren – bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren – durchaus als beträchtlich. In einer Gesamtschau qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten im Rahmen des ihm im gegebenen Zusammenhang zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bzw. „besonders schwere Straftat“ im Sinne von Art. 14 Abs. 4 und 5 StatusRL.Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil ebenfalls keine und erweist sich die gegen den Beschwerdeführer in Anbetracht eines erheblichen Überwiegens der Erschwerungsgründe verhängte (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren – bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren – durchaus als beträchtlich. In einer Gesamtschau qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten im Rahmen des ihm im gegebenen Zusammenhang zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums vergleiche VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bzw. „besonders schwere Straftat“ im Sinne von Artikel 14, Absatz 4 und 5 StatusRL. 3.1.

  1. In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. In seinem Urteil vom 06.07.2023, C-8/22, betonte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine Aberkennungs- bzw. Nicht-Zuerkennungsentscheidung nur getroffen werden darf, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält und die Entscheidung verhältnismäßig ist. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also (auch) unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2024/21/0011, mwN; VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, mwN). Dabei ist vor allem, wie bereits oben betont wird, auf die Art und Schwere der den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0130, mwN). Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also (auch) unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2024/21/0011, mwN; VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, mwN). Dabei ist vor allem, wie bereits oben betont wird, auf die Art und Schwere der den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0130, mwN). Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner gravierenden strafrechtswidrigen Delinquenz im Bereich der qualifizierten Schlepperkriminalität, bei der es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten mit Wiederholungsgefahr handelt (vgl. VwGH 07.02.2008, Ra 2006/21/0343, mwN), eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs darstellt, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich nicht zweifelhaft sein; so indizieren doch sowohl das Vorgehen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der lange Tatzeitraum und die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche in ein Zusammentreffen von insgesamt vier Verbrechen mündete, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich eine hohe kriminelle Energie aufweist (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Strafmildernd schlagen allein der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, zu Buche, was aber angesichts der Tatumstände, des gravierenden Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung sowie der mehrfachen Deliktsqualifikation nicht geeignet ist, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers entscheidungserheblich zu relativieren. So schreckte der Beschwerdeführer auch trotz einer Polizeikontrolle im Zuge der ersten Schlepperfahrt im Oktober 2022, aufgrund welcher die mitangeklagten Täter von ihrem Vorhaben Abstand nahmen und die Schleppung abbrachen, nicht zurück, dennoch weiterhin Schlepperfahrten (im Jänner, Februar, März 2023) zu organisieren und durchzuführen. Schließlich ist vor dem Hintergrund der letzten Schlepperfahrt im März 2023, welche infolge einer Lenkerkontrolle in eine wilde Verfolgungsjagd und schließlich in einen Verkehrsunfall mündete und erst hierdurch die Schlepperfahrt zu einem Ende gelangte, der Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, dass die Schlepperaktivitäten einzig und alleine aufgrund der Polizeikontrolle und der nachfolgenden Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe eingestellt wurden und nicht auf der Grundlage innerer moralischer Überzeugungen, die den Beschwerdeführer zu einem Umdenken bewogen haben (S. 9 der Verhandlungsschrift: „Es ist drei bis vier Mal problemlos gegangen, aber dann wurde ich erwischt“). Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner gravierenden strafrechtswidrigen Delinquenz im Bereich der qualifizierten Schlepperkriminalität, bei der es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten mit Wiederholungsgefahr handelt vergleiche VwGH 07.02.2008, Ra 2006/21/0343, mwN), eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs darstellt, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich nicht zweifelhaft sein; so indizieren doch sowohl das Vorgehen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der lange Tatzeitraum und die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche in ein Zusammentreffen von insgesamt vier Verbrechen mündete, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich eine hohe kriminelle Energie aufweist vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Strafmildernd schlagen allein der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, zu Buche, was aber angesichts der Tatumstände, des gravierenden Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung sowie der mehrfachen Deliktsqualifikation nicht geeignet ist, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers entscheidungserheblich zu relativieren. So schreckte der Beschwerdeführer auch trotz einer Polizeikontrolle im Zuge der ersten Schlepperfahrt im Oktober 2022, aufgrund welcher die mitangeklagten Täter von ihrem Vorhaben Abstand nahmen und die Schleppung abbrachen, nicht zurück, dennoch weiterhin Schlepperfahrten (im Jänner, Februar, März 2023) zu organisieren und durchzuführen. Schließlich ist vor dem Hintergrund der letzten Schlepperfahrt im März 2023, welche infolge einer Lenkerkontrolle in eine wilde Verfolgungsjagd und schließlich in einen Verkehrsunfall mündete und erst hierdurch die Schlepperfahrt zu einem Ende gelangte, der Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, dass die Schlepperaktivitäten einzig und alleine aufgrund der Polizeikontrolle und der nachfolgenden Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe eingestellt wurden und nicht auf der Grundlage innerer moralischer Überzeugungen, die den Beschwerdeführer zu einem Umdenken bewogen haben (S. 9 der Verhandlungsschrift: „Es ist drei bis vier Mal problemlos gegangen, aber dann wurde ich erwischt“). Nicht zu vergessen ist auch die verwaltungsstrafrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers, welche nur noch aufs Weitere auf die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten schließen lässt. Im gegebenen Zusammenhang ist zudem erneut hervorzuheben, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom 28.11.2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN). Auch das Oberlandesgericht XXXX betont fallkonkret, dass sich die Schlepperei zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und somit zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor entwickelt, wobei es zur einigermaßen aussichtsreichen Eindämmung dieser auch mit hohen kriminellen Erlösen für die Täter einhergehenden Verbrechensform konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bedarf, von denen der Strafübelswirkung ganz wesentliche Bedeutung zukommt.Im gegebenen Zusammenhang ist zudem erneut hervorzuheben, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom 28.11.2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN). Auch das Oberlandesgericht römisch 40 betont fallkonkret, dass sich die Schlepperei zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und somit zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor entwickelt, wobei es zur einigermaßen aussichtsreichen Eindämmung dieser auch mit hohen kriminellen Erlösen für die Täter einhergehenden Verbrechensform konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bedarf, von denen der Strafübelswirkung ganz wesentliche Bedeutung zukommt. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Diesbezüglich ist zwar zu betonen, dass sich der persönliche Eindruck in der Beschwerdeverhandlung nicht durchgängig negativ erwies und dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zumindest zum Ausdruck brachte, dass es sich um den „größten Fehler“ gehandelt habe. Dennoch lassen nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes das Aussageverhalten und die Angaben des Beschwerdeführers keineswegs erkennen, dass er die von ihm begangenen Straftaten, deren Unrechtsgehalt und deren nachteilige Folgen, nämlich jene für die geschleppten Personen, hinreichend – ehrlich und nachhaltig – reflektiert und aufgearbeitet hat. Vielmehr verantwortete der Beschwerdeführer sich allein mit den seine Person treffenden nachteiligen Folgen der Straftaten, nämlich seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Es sei keine „gute Sache“ gewesen, zumal diese „Tätigkeit“ ihm selbst und seiner Familie schaden würde und er deswegen im Gefängnis gelandet sei (S 12 f der Verhandlungsschrift). Dem Wohl der geschleppten Personen misst der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner eigenen Zukunft sohin offenbar keinerlei Bedeutung zu, war doch auch das Motiv der Taten ein einzig finanzielles. Es war daher vor diesem Hintergrund nach wie vor keine Ernst zu nehmende Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers zu erkennen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr mit den Gesetzen besser auskenne. Zum einen schützt ihn die (frühere) Unkenntnis der Rechtslage nicht vor einer Strafe, zum anderen musste ihm auch ohne detaillierte Kenntnis der österreichischen (Straf-)Rechtslage bewusst sein, dass seine Tat verboten ist und für die geschleppten Personen schwerwiegende Folgen (bis zum Tod) haben könnte. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dies selbst für den Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Therapie gilt; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH VwGH 11.04.2024, Ra 2023/21/0073, mwN). Nicht einmal ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose aus, wenn er nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2024/21/0011, mwN; VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112, mwN;). Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dies selbst für den Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Therapie gilt; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH VwGH 11.04.2024, Ra 2023/21/0073, mwN). Nicht einmal ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose aus, wenn er nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2024/21/0011, mwN; VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112, mwN;). Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst vor etwas mehr als zwei Monaten aus der Haft entlassen wurde, liegt im vorliegenden Fall ein solcher, hinreichend langer Beobachtungszeitraum (noch) nicht vor, sodass es bereits insofern (noch) nicht möglich war, ein nachhaltiges Wohlverhalten in Freiheit zu beobachten und dementsprechend im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285).Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst vor etwas mehr als zwei Monaten aus der Haft entlassen wurde, liegt im vorliegenden Fall ein solcher, hinreichend langer Beobachtungszeitraum (noch) nicht vor, sodass es bereits insofern (noch) nicht möglich war, ein nachhaltiges Wohlverhalten in Freiheit zu beobachten und dementsprechend im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285). Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugutehält, dass nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe dessen bedingte Entlassung befürwortet und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bewilligt wurde, kann daher aufgrund der geringen Zeitspanne seit der Haftentlassung bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht auf ein (künftiges) Wohlverhalten und einen positiven Gesinnungswandel geschlossen werden kann. Abgesehen davon wurden dem Bundesverwaltungsgericht aber auch keine über die Inanspruchnahme eines Sprach- und Computerkurses hinausgehenden konkreten Umstände genannt, die (zumindest) auf eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung (beispielsweise eine absolvierte Therapie oder sonstige Resozialisierungsmaßnahmen) hindeuten würden. Der vom Beschwerdeführer zugesagte Nachweis für Bemühungen, nach der Verbüßung der Haftstrafe am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können (Einstellungszusage), wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erbracht. Im Ergebnis kann daher dem Beschwerdeführer derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs, nämlich die öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen würde. 3.1.
  2. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 06.07.2023, C-663/21) wäre in einem letzten Schritt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, indem eine Abwägung zwischen der vom Fremden ausgehenden Gefahr gegen den Eingriff in jene Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, getroffen wird.3.1.
  3. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 06.07.2023, C-663/21) wäre in einem letzten Schritt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, indem eine Abwägung zwischen der vom Fremden ausgehenden Gefahr gegen den Eingriff in jene Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, getroffen wird. Da der Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuvor nicht innehatte und folglich keine damit einhergehenden Rechte verloren hat, ist jedoch im vorliegenden Fall – anders als im Aberkennungsverfahren, vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 – eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen.Da der Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuvor nicht innehatte und folglich keine damit einhergehenden Rechte verloren hat, ist jedoch im vorliegenden Fall – anders als im Aberkennungsverfahren, vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 – eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen. 3.1.
  4. Zusammenfassend liegt damit gegenständlich ein Asylausschlussgrund

§ 6Abs. 1 Z 4 ASyl

G 2005 vor, weswegen die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt. Eine Prüfung der individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers konnte daher

§ 6Abs. 2 Asyl

G 2005 unterbleiben (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238.3.1.5. Zusammenfassend liegt damit gegenständlich ein Asylausschlussgrund

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ASylG 2005 vor, weswegen die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt. Eine Prüfung der individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers konnte daher

Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 unterbleiben vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich sohin im Ergebnis als unbegründet und war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich sohin im Ergebnis als unbegründet und war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt es sich um eine – in Anlehnung an die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangene – Einzelfallentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat – im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – bereits darauf hingewiesen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099 mit Verweis auf VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt es sich um eine – in Anlehnung an die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangene – Einzelfallentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat – im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – bereits darauf hingewiesen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099 mit Verweis auf VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W139.2259358.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.