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{'item': 'W154 2281261-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW154 2281261-1 Spruch, W154 2281261-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2023 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei er sich unter Vorlage eines österreichischen Führerscheins unter einer somalischen Identität auswies. Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde festgestellt und es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Dieser wurde vollzogen und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2023 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei er sich unter Vorlage eines österreichischen Führerscheins unter einer somalischen Identität auswies. Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde festgestellt und es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Dieser wurde vollzogen und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 eingeliefert. Am 08.11.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2023, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid auf §§ 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid auf Paragraphen 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.11.2023 persönlich zugestellt. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme im Hinblick auf § 52 Abs. 6 FPG. In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen.Gegen den Schubhaftbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG. In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom Bundesamt die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme zum bisherigen Verfahren erstattet. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. Mit aufgetragener Stellungnahme monierte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung zusammengefasst die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme im Hinblick auf § 52 Abs. 6 FPG, da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei und er deshalb zur unverzüglichen Ausreise in diesen Mitgliedsstaat zu verhalten sei. Auch stelle der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil seine letzte Verurteilung bereits 8 Jahre zurückliege.Mit aufgetragener Stellungnahme monierte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung zusammengefasst die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG, da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei und er deshalb zur unverzüglichen Ausreise in diesen Mitgliedsstaat zu verhalten sei. Auch stelle der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil seine letzte Verurteilung bereits 8 Jahre zurückliege. Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt A.II.). Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A.III.) und dem Beschwerdeführer der Ersatz der Aufwendungen des Bundes aufgetragen (Spruchpunkt A.IV.). Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024, Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2023 im Umfang seiner Spruchpunkte A.II. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zudem wurde mit Beschluss die Revision im Übrigen zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024, Ra römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2023 im Umfang seiner Spruchpunkte A.II. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zudem wurde mit Beschluss die Revision im Übrigen zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2023 in Schubhaft genommen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt A.II.), der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt A.III.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt A.IV.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2023 aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024, Ra XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Spruchpunkte A.II. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, dass im Übrigen (Spruchpunkt A.I. und A.III.) die Revision zurückgewiesen wird.Mit Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024, Ra römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Spruchpunkte A.II. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, dass im Übrigen (Spruchpunkt A.I. und A.III.) die Revision zurückgewiesen wird. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im Behördenakt sowie auf den Akteninhalt des Gerichtsaktes. Dass der Beschwerdeführer am 01.12.2023 aus der Schubhaft entlassen wurde, gründet auf einem Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a.

(1)BFA-VG Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)BFA-VG Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Daraus folgt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Daraus folgt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Behebung des Fortsetzungsausspruches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024 aus der Schubhaft entlassen. Ein Abspruch über eine Fortsetzung der Schubhaft wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2281261.1.01

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