RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW162 2309907-1 Spruch, W162 2309907-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 21.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 04.09.2024 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 21.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 04.09.2024 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.01.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2024 weiter gewährten Leistungen iHv. EUR 1.578,36 verpflichtet (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt B).
- Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 21.01.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die gegenständliche Beschwerde, worin er die Rückforderung bekämpfte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2025 wurde die Beschwerde vom 21.01.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 20.01.2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 laut Zustellnachweis der Post AG am 20.12.2024 zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe demnach am 03.01.2025 geendet. Der Beschwerdeführer habe kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 17.12.2024 eingebracht, der Bescheid sei rechtskräftig.
- Mit Vorlageantrag vom 25.03.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2024 nie erhalten habe.
- Am 27.03.2025 einlangend legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verhängt.Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt. Aufgrund fristgerecht erhobener Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe von 04.09.2024 bis 15.10.2024 vorerst ausgezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach einem Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 19.12.2024 im örtlichen Postamt hinterlegt und dem Beschwerdeführer eine Verständigung über die Hinterlegung in das Postfach gelegt. Das Schriftstück wurde ab 20.12.2024 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und brachte dieser auch kein Rechtsmittel dagegen ein.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt zum Verlauf des vorangegangenen Verfahrens und zur Höhe der aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiter gewährten Leistung steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. In seinem Vorlageantrag vom 25.03.2025 bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 und führte diesbezüglich in seinem Vorlageantrag aus, er habe diese nie erhalten. Infolgedessen ersuchte das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung eines allfälligen Zustellmangels die Österreichische Post AG um Auskunft, ob es im maßgeblichen Zeitraum Probleme bei der Zustellung gegeben habe bzw. derartige Vorkommnisse im Zustellgebiet des Beschwerdeführers bekannt seien. Seitens des Zustelldienstes wurde dies verneint. Demnach werden die Hinterlegungsanzeigen problemlos ins Hausbrieffach eingeworfen, welches auch immer vom Beschwerdeführer entleert werde. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2025 (einlangend) eine Stellungnahme. Darin führte er – im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage im Vorlageantrag, wonach er die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 nie erhalten hätte – aus, dass er sehr wohl einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2024 eingebracht hätte, offenbar sei dieser nicht ordnungsgemäß an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden, wofür er keine Verantwortung übernehmen könne. Der Beschwerdeführer bestreitet jedenfalls nicht den ordnungsgemäßen Ablauf des Zustellprozesses samt Einwurf der Hinterlegungsanzeige in seinen Postkasten. Sohin besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass für Zweifel an der Auskunft des Zustelldienstes, wonach Zustellungen ordnungsgemäß erfolgt seien. Während der Beschwerdeführer zunächst in seinem Vorlageantrag vorbrachte, dass er die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2024 nicht erhalten hätte, gibt er in seiner Stellungnahme völlig abweichend an, dass er sehr wohl einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2024 eingebracht hätte. Diese widersprüchlichen Ausführungen erscheinen dem erkennenden Senat nicht glaubhaft. Im Übrigen wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2024, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 04.09.2024 verloren hat, mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen – auch rechtswirksam zugestellt. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 17 Zustellgesetz lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 17, Zustellgesetz lautet wie folgt: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, fand ein ordnungsgemäßer Zustellvorgang durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG an der Wohnadresse des Beschwerdeführers statt. Wie bereits Abs. 4 leg. cit. ausdrücklich anordnet, ist eine nachträgliche Entfernung der Hinterlegung für die Rechtsgültigkeit des Zustellvorgangs ohne Bedeutung.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, fand ein ordnungsgemäßer Zustellvorgang durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG an der Wohnadresse des Beschwerdeführers statt. Wie bereits Absatz 4, leg. cit. ausdrücklich anordnet, ist eine nachträgliche Entfernung der Hinterlegung für die Rechtsgültigkeit des Zustellvorgangs ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang führte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213, aus, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorgangs nicht davon abhängt, dass dieser der empfangenden Person auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden.In diesem Zusammenhang führte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213, aus, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorgangs nicht davon abhängt, dass dieser der empfangenden Person auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 als rechtskräftig; das vorangegangene Verfahren hat demnach mit der rechtskräftigen Entscheidung geendet, dass die vorübergehend ausbezahlte Leistung für die Zeit von 42 Tagen ab 04.09.2024 nicht gebührte. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zurecht zur Rückzahlung der für diesen Zeitraum aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2024 vorübergehend ausgezahlten Leistung iHv EUR 1.578,36 verpflichtet. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Weil mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits über die Hauptsache des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erübrigt sich ein Abspruch über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. , Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung zwar gestellt, doch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Für die Beurteilung der gegenständlich maßgeblichen Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht vielmehr auf eine klare Rechtslage sowie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Für die Beurteilung der gegenständlich maßgeblichen Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht vielmehr auf eine klare Rechtslage sowie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stützen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2309907.1.00