Obsah (19)
§§ 28Art. 133§ 6§ 135a§ 112§ 46§ 11§ 13a§ 14§ 21§ 22§ 33§ 132§ 34§ 96a§ 180a§ 43§ 94§ 118RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW170 2311891-1 Spruch, W170 2311891-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- BezInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) steht als Justizwachebeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und versah bis zu ihrer vorläufigen Suspendierung (siehe 1.2.) ihren Dienst als Sachbearbeiterin der Vollzugsstelle in der Justizanstalt XXXX , wo sie in unmittelbarer Unterordnung unter die Anstaltsleiterin, aber ohne Vorgesetztenfunktion, mit der Bearbeitung von Anträge auf Gewährung einer Fußfessel beschäftigt ist; die Beschwerdeführerin wird nicht im Gesperre eingesetzt.1.
- BezInsp. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) steht als Justizwachebeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und versah bis zu ihrer vorläufigen Suspendierung (siehe 1.2.) ihren Dienst als Sachbearbeiterin der Vollzugsstelle in der Justizanstalt römisch 40 , wo sie in unmittelbarer Unterordnung unter die Anstaltsleiterin, aber ohne Vorgesetztenfunktion, mit der Bearbeitung von Anträge auf Gewährung einer Fußfessel beschäftigt ist; die Beschwerdeführerin wird nicht im Gesperre eingesetzt. Die Beschwerdeführerin ist Vorsitzende des Dienststellenausschusses in Vorarlberg. 1.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz (in Folge: Dienstbehörde) vom 07.03.2025, 2025-0.177.741, nachdem diese am 07.03.2025 vom unten dargestellten Verdacht gegen die Beschwerdeführerin erfahren hatte, vorläufig vom Dienst suspendiert; der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.03.2025 zugestellt. Diese hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen. Nachdem die Dienstbehörde die Angelegenheit am 07.03.2025 der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vorgelegt hatte, wurde die Beschwerdeführerin – nach Gewährung von Parteiengehör – mit Bescheid der Behörde vom 26.03.2025, 2025-0.180.451, vom Dienst suspendiert. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.04.2025 zugestellt. Mit am 28.04.2025 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid im Namen der Beschwerdeführerin vom nunmehr eingeschrittenem, im Spruch genannten Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht schon am 30.04.2025 vorgelegt. 1.
- Durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde am 31.01.2025 zu Zl. 16 St 341/24g eine Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen hinsichtlich der Wohnräumlichkeiten und der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin sowie eine Anordnung zur Sicherstellung von Gegenständen bzw. Beweismittel wie Schmuggelgegenstände, Ausdrucke von Fotos, Zuwendungen für erbrachte Leistungen etc. sowie Kommunikationsmittel (zB Mobiltelefone, Tablets, Computer, etc), insbesondere des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin XXXX , Apple iPhone 13 Pro) sowie des Mobiltelefons, in welchem die SIM-Wertkarte, lautend auf die Rufnummer XXXX eingelegt ist bzw. war, und schließlich – in Bezug auf die von der Anordnung zur Sicherstellung umfassten elektronischen Kommunikationsmittel – eine Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten erteilt. 1.
- Durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde am 31.01.2025 zu Zl. 16 St 341/24g eine Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen hinsichtlich der Wohnräumlichkeiten und der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin sowie eine Anordnung zur Sicherstellung von Gegenständen bzw. Beweismittel wie Schmuggelgegenstände, Ausdrucke von Fotos, Zuwendungen für erbrachte Leistungen etc. sowie Kommunikationsmittel (zB Mobiltelefone, Tablets, Computer, etc), insbesondere des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin römisch 40 , Apple iPhone 13 Pro) sowie des Mobiltelefons, in welchem die SIM-Wertkarte, lautend auf die Rufnummer römisch 40 eingelegt ist bzw. war, und schließlich – in Bezug auf die von der Anordnung zur Sicherstellung umfassten elektronischen Kommunikationsmittel – eine Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten erteilt. Begründend wurde – soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist – ausgeführt, dass laut Anlassbericht des Landeskriminalamtes Vorarlberg vom 22.10.2024 die Beschwerdeführerin im Verdacht stehe, sie habe in einem noch zu erhebenden Zeitraum, vermutlich seit 04.02.2018 bis dato in XXXX als Beamtin der Justizanstalt XXXX mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des StVG entsprechenden und geordneten Vollzugs der Untersuchungshaft sowie die Staatsanwaltschaft XXXX in ihrem Recht auf Durchführung eines geordneten Ermittlungsverfahrens einschließlich des Rechts, zur Hintanhaltung einer Verdunkelungsgefahr Hafteinschränkungen zu veranlassen, geschädigt, ihre Befugnis, im Namen des Bundes oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie als Justizwachebeamtin ihre Befugnisse zum Vorteil von Haftinsassen, insbesondere der Gruppierung „Hells Angels“ genutzt und in einer Vielzahl von Angriffen diverse Gegenstände wie insbesondere Mobiltelefone in die Haftanstalt geschmuggelt, Essensbestellungen vorgenommen, Übergabe von Datenträgern zwischen den Haftinsassen ermöglicht, Haftinformationen weitergegeben, unerlaubten Verkehr mit Haftgefangenen ermöglichte, Besuche arrangiert, die Haftbedingungen der Insassen verbessert und trotz bestehender Komplizenschaft persönliche Treffen der Haftinsassen ermöglicht habe.Begründend wurde – soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist – ausgeführt, dass laut Anlassbericht des Landeskriminalamtes Vorarlberg vom 22.10.2024 die Beschwerdeführerin im Verdacht stehe, sie habe in einem noch zu erhebenden Zeitraum, vermutlich seit 04.02.2018 bis dato in römisch 40 als Beamtin der Justizanstalt römisch 40 mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des StVG entsprechenden und geordneten Vollzugs der Untersuchungshaft sowie die Staatsanwaltschaft römisch 40 in ihrem Recht auf Durchführung eines geordneten Ermittlungsverfahrens einschließlich des Rechts, zur Hintanhaltung einer Verdunkelungsgefahr Hafteinschränkungen zu veranlassen, geschädigt, ihre Befugnis, im Namen des Bundes oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie als Justizwachebeamtin ihre Befugnisse zum Vorteil von Haftinsassen, insbesondere der Gruppierung „Hells Angels“ genutzt und in einer Vielzahl von Angriffen diverse Gegenstände wie insbesondere Mobiltelefone in die Haftanstalt geschmuggelt, Essensbestellungen vorgenommen, Übergabe von Datenträgern zwischen den Haftinsassen ermöglicht, Haftinformationen weitergegeben, unerlaubten Verkehr mit Haftgefangenen ermöglichte, Besuche arrangiert, die Haftbedingungen der Insassen verbessert und trotz bestehender Komplizenschaft persönliche Treffen der Haftinsassen ermöglicht habe. Durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck sei eine Anordnung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung erlassen worden, wobei die Auswertung der eingeholten Daten keine Anhaltspunkte ergeben habe, welche einen telefonischen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Hells Angels-Szene belegen würde. Zur Begründung der Anordnung der Durchsuchung wurde ausgeführt, dass diese Aufklärung der Straftat erforderlich sei, weil nur solcherart Beweismittel fest- bzw. sichergestellt werden könnten, welche den gegenständlichen Tatverdacht belegen oder entkräften würden. Laut Polizei bewohne die Beschwerdeführerin mit Stand 23.01.2025 ihren Hauptwohnsitz alleine, wodurch Eingriffe in Rechte Dritter unwahrscheinlich erscheinen würden. Zudem seien die obgenannten Kommunikationsmittel (neben der Beschlagnahme zum Zwecke der Auswertung) auch zur Effektuierung der Konfiskation nach § 19a StGB sicherzustellen.Zudem seien die obgenannten Kommunikationsmittel (neben der Beschlagnahme zum Zwecke der Auswertung) auch zur Effektuierung der Konfiskation nach Paragraph 19 a, StGB sicherzustellen. Zur Begründung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wurde – soweit relevant – ausgeführt, dass diese zur Aufklärung der Straftat erforderlich sei, weil die Daten laut Zeitraum im Spruch der Anordnung digital-forensisch aufbereitet und ausgewertet werden sollten. Dadurch sollten weitere Beweismittel (Chats, Bilder, Standortdaten etc.) erlangt werden, wie z.B. weitere Taten zeitlich nach der Sicherstellung des Mobiltelefons des XXXX (in Folge: Zweitbeschuldigter). Die erwarteten Kommunikationsdaten würden sich auf beweisrelevante Nachrichten bzw. Aufzeichnungen über Gespräche zwischen den Beschuldigten, allfällig weiteren Beschuldigten und Zeugen zur gegenständlichen Tat, sowie deren Kontaktinformationen, anhand welcher die Gesprächspartner identifizierbar sind, sowie Mediendateien, welche im Rahmen der erwähnten Nachrichten verschickt wurden, beziehen.Zur Begründung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wurde – soweit relevant – ausgeführt, dass diese zur Aufklärung der Straftat erforderlich sei, weil die Daten laut Zeitraum im Spruch der Anordnung digital-forensisch aufbereitet und ausgewertet werden sollten. Dadurch sollten weitere Beweismittel (Chats, Bilder, Standortdaten etc.) erlangt werden, wie z.B. weitere Taten zeitlich nach der Sicherstellung des Mobiltelefons des römisch 40 (in Folge: Zweitbeschuldigter). Die erwarteten Kommunikationsdaten würden sich auf beweisrelevante Nachrichten bzw. Aufzeichnungen über Gespräche zwischen den Beschuldigten, allfällig weiteren Beschuldigten und Zeugen zur gegenständlichen Tat, sowie deren Kontaktinformationen, anhand welcher die Gesprächspartner identifizierbar sind, sowie Mediendateien, welche im Rahmen der erwähnten Nachrichten verschickt wurden, beziehen. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Schreiben vom 12.05.2025, 16 St 341/24g - 14, mit dass das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen ist und übermittelte den Anlass-Bericht zur Rufdatenrückerfassung der LPD Vorarlberg, Landeskriminalamt vom 22.10.2024, PAD/24/02169985/001/KRIM, das Personalblatt der Beschwerdeführerin, die Anordnung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 11.11.2024, 16 St 341/24g, und die Beschuldigenvernehmung der Beschwerdeführerin vor Organen der LPD Vorarlberg vom 07.03.2025, PAD/24/02169985/001/KRIM. Im Anlass-Bericht zur Rufdatenrückerfassung der LPD Vorarlberg, Landeskriminalamt vom 22.10.2024, PAD/24/02169985/001/KRIM, wurde zur „Darstellung der Tat“ ausgeführt, dass die in der Justizanstalt XXXX als Justizwachebeamtin tätige Beschwerdeführerin zumindest im Zeitraum 04.02.2018 bis 09.01.2024 ihre Befugnisse als Beamtin zum Vorteil der bekannten Rockergruppierung „Hells Angels“ missbraucht habe. Aus einem festgestellten WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zweitbeschuldigten, einem hochrangigen Hells Angels Mitglied, gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin über Ersuchen des Zweitbeschuldigten über den oben angeführten Tatzeitraum regelmäßig und fortlaufend (1.) diverse Gegenstände in die Justizanstalt XXXX geschmuggelt habe (Durchführung von Essensbestellungen von Insassen, Übergabe zumindest einer SIM-Wertkarte an einen Insassen, Übergabe USB-Stick und CD-ROM an Insasse, Übergabe Kleidung/Schmuck/ Süßigkeiten/Erinnerungsstücke an Insassen), (2.) Haftinformationen an den Zweitbeschuldigten weitergegeben habe (Informationen über geplante Verlegungen/Auslieferungen [intern, innerstaatlich und international] von Insassen, Informationen zu Videobesuchen von Insassen, Informationen zur Telefonüberwachung der Justiz), (3.) den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen iSd § 180a Abs 1 StVG ermöglicht habe (Ausrichten von Grüßen/Glückwünschen zwischen Insassen und der Außenwelt, Übermittlung von Lichtbildern an und von Insassen, den Insassen Handyvideos vorspielen, Bereitstellen des eigenen Mobiltelefons für eine Videotelefonie zwischen dem Zweitbeschuldigten und Insassen), (4.) Besuche von Insassen arrangiert habe (Tischbesuche in der Justizanstalt XXXX und Justizanstalt XXXX ), (5.) die Haftbedingungen der Insassen „verbessert“ habe (Insassen von verschiedenen Abteilungen in einer Zelle gemeinsam essen lassen, Insassen trotz „Komplizenschaft“ in der Justizanstalt XXXX zusammenführen).Im Anlass-Bericht zur Rufdatenrückerfassung der LPD Vorarlberg, Landeskriminalamt vom 22.10.2024, PAD/24/02169985/001/KRIM, wurde zur „Darstellung der Tat“ ausgeführt, dass die in der Justizanstalt römisch 40 als Justizwachebeamtin tätige Beschwerdeführerin zumindest im Zeitraum 04.02.2018 bis 09.01.2024 ihre Befugnisse als Beamtin zum Vorteil der bekannten Rockergruppierung „Hells Angels“ missbraucht habe. Aus einem festgestellten WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zweitbeschuldigten, einem hochrangigen Hells Angels Mitglied, gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin über Ersuchen des Zweitbeschuldigten über den oben angeführten Tatzeitraum regelmäßig und fortlaufend (1.) diverse Gegenstände in die Justizanstalt römisch 40 geschmuggelt habe (Durchführung von Essensbestellungen von Insassen, Übergabe zumindest einer SIM-Wertkarte an einen Insassen, Übergabe USB-Stick und CD-ROM an Insasse, Übergabe Kleidung/Schmuck/ Süßigkeiten/Erinnerungsstücke an Insassen), (2.) Haftinformationen an den Zweitbeschuldigten weitergegeben habe (Informationen über geplante Verlegungen/Auslieferungen [intern, innerstaatlich und international] von Insassen, Informationen zu Videobesuchen von Insassen, Informationen zur Telefonüberwachung der Justiz), (3.) den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen iSd Paragraph 180 a, Absatz eins, StVG ermöglicht habe (Ausrichten von Grüßen/Glückwünschen zwischen Insassen und der Außenwelt, Übermittlung von Lichtbildern an und von Insassen, den Insassen Handyvideos vorspielen, Bereitstellen des eigenen Mobiltelefons für eine Videotelefonie zwischen dem Zweitbeschuldigten und Insassen), (4.) Besuche von Insassen arrangiert habe (Tischbesuche in der Justizanstalt römisch 40 und Justizanstalt römisch 40 ), (5.) die Haftbedingungen der Insassen „verbessert“ habe (Insassen von verschiedenen Abteilungen in einer Zelle gemeinsam essen lassen, Insassen trotz „Komplizenschaft“ in der Justizanstalt römisch 40 zusammenführen). Zudem sei die Beschwerdeführerin in Kenntnis über „illegale“ Mobiltelefone, welche von Insassen verwendet worden sein, gewesen und sei offensichtlich selbst über diese Mobiltelefone mit gewissen Insassen in Kontakt gestanden sowie habe ihre eigene Rufnummer auch an diese Insassen weitergegeben. Es hätten im inkriminierten Chatverlauf auch Nachrichten von der Beschwerdeführerin festgestellt werden, dass sich gewisse Insassen beim Zweitbeschuldigten mittels solcher Mobiltelefone melden würden. Für die genannten Handlungen seien der Beschwerdeführerin vom Zweitbeschuldigten mehrere Dinge wie etwa Gutscheine, Einladungen zu Veranstaltungen der Hells-Angels, Schuhe der Mk ON zum halben Preis, Eintrittskarten für eine Tattoo-Convention und ein Rap-Konzert, Arrangieren von Tattoo-Terminen, ein Werkstück eines Insassen als Dankeschön, Kontakte zu Fliesenlegern und Glasern falls die Beschwerdeführerin solche Arbeiten benötige sowie Essen für die Beschwerdeführerin und Beamte der Justizanstalt XXXX im Zuge der Essensbestellungen der Insassen angeboten worden.Für die genannten Handlungen seien der Beschwerdeführerin vom Zweitbeschuldigten mehrere Dinge wie etwa Gutscheine, Einladungen zu Veranstaltungen der Hells-Angels, Schuhe der Mk ON zum halben Preis, Eintrittskarten für eine Tattoo-Convention und ein Rap-Konzert, Arrangieren von Tattoo-Terminen, ein Werkstück eines Insassen als Dankeschön, Kontakte zu Fliesenlegern und Glasern falls die Beschwerdeführerin solche Arbeiten benötige sowie Essen für die Beschwerdeführerin und Beamte der Justizanstalt römisch 40 im Zuge der Essensbestellungen der Insassen angeboten worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Dinge meist abgelehnt und in der Konversation immer beteuert, dass sie die oben angeführten Handlungen gerne für die Hells-Angels mache und nichts dafür verlange. Dennoch gehe aus dem Chatverlauf hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest dreimal Gutscheine unbekannter Art und Höhe (einmal vermutlich Essensgutscheine als Geburtstagsgeschenk) und zweimal Eintrittskarten für eine Tattoo-Convention vom Zweitbeschuldigten angenommen hätte. Weiters wurde angeführt, dass gegen den Zweitbeschuldigten von Seiten des Landeskriminalamtes Vorarlberg wegen § 28a Abs. 4 SMG ermittelt worden sei. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens sei er am 23.01.2024 festgenommen und sein Mobiltelefon sichergestellt und ausgewertet worden. Im Zuge der Auswertung habe durch Polizeibeamte des Landeskriminalamtes Vorarlberg der oben angeführten inkriminierte Chatverlauf festgestellt werden. Folglich sei das gegenständliche Ermittlungsverfahren vom Landeskriminalamt Vorarlberg am 21.10.2024 eingeleitet worden.Weiters wurde angeführt, dass gegen den Zweitbeschuldigten von Seiten des Landeskriminalamtes Vorarlberg wegen Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG ermittelt worden sei. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens sei er am 23.01.2024 festgenommen und sein Mobiltelefon sichergestellt und ausgewertet worden. Im Zuge der Auswertung habe durch Polizeibeamte des Landeskriminalamtes Vorarlberg der oben angeführten inkriminierte Chatverlauf festgestellt werden. Folglich sei das gegenständliche Ermittlungsverfahren vom Landeskriminalamt Vorarlberg am 21.10.2024 eingeleitet worden. Im Rahmen der Polizeierhebungen sei der inkriminierte Chatverlauf zwischen der Disziplinarbeschuldigten und dem Zweitbeschuldigten einer intensiven Sichtung unterzogen (gesamt 2.617 Nachrichten von 2018 bis 2024) und zusammengefasst worden. Daraus hätten sich die oben angeführten Verdachtsmomente ergeben. Im Rahmen der Beschuldigenvernehmung der Beschwerdeführerin vor Organen der LPD Vorarlberg vom 07.03.2025, PAD/24/02169985/001/KRIM, verweigerte diese die Aussage. 1.
- Auch in der mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht einmal behauptet, dass das Strafverfahren beendet sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2025 verweigerte die Beschwerdeführerin, zu den Vorwürfen befragt, eine Stellungnahme.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den Ausführungen zur Person der Beschwerdeführerin in der Begründung des Bescheides der Dienstbehörde vom 07.03.2025, 2025-0.177.741; die festgestellten Tatsachen wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und insbesondere von der Beschwerdeführerin bestätigt bzw. hinsichtlich ihrer Tätigkeit ergänzt wurden, sodass von diesen auszugehen war. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Vorsitzende des Dienststellenausschusses in Vorarlberg ist, ist auf deren Ausführungen schon in der Beschwerde aber auch in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, der weder der Disziplinaranwalt noch die Behörde entgegengetreten sind. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten wurde. Wann die Dienstbehörde vom Verdacht erfahren hat, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides der Dienstbehörde vom 07.03.2025, 2025-0.177.741, S.
- Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten. 2.
- Zu den Feststellungen zu 1.
- ist auszuführen: Die Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen, die Anordnung zur Sicherstellung sowie die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 31.01.2025, Zl. 16 St 341/24g, liegt im Akt der Behörde ein (AS 29 ff), wurde in der mündlichen Verhandlung den Parteien vorgehalten und sind diese dem Beweismittel nicht entgegengetreten. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Schreiben vom 12.05.2025, 16 St 341/24g - 14, liegt im Akt ein und, wurde in der mündlichen Verhandlung den Parteien vorgehalten und sind diese dem Beweismittel nicht entgegengetreten. Der Inhalt des Anlass-Berichts zur Rufdatenrückerfassung der LPD Vorarlberg, Landeskriminalamt vom 22.10.2024, PAD/24/02169985/001/KRIM, und der Beschuldigenvernehmung der Beschwerdeführerin vor Organen der LPD Vorarlberg vom 07.03.2025, PAD/24/02169985/001/KRIM, ergeben sich aus den in das Verfahren unwidersprochen eingeführten Beweismittel. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem im Akt einliegenden, von den Parteien (nach Durchsicht ohne Protokollrügen) unterschriebenem Verhandlungsprotokoll und der in diesem dokumentierten Aussagen der Beschwerdeführerin.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135aAbs.
3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen (nur) durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, (a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder (b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.
Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen (nur) durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, (
- a)in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder (
- b)in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Gegenständlich liegt kein Erkenntnis, sondern ein Bescheid über die Suspendierung der Beschwerdeführerin vor, daher hat die Entscheidung durch Einzelrichter zu ergehen. 3.2.
§ 112Abs.
1 Z 3 und 2 BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde entweder innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde oder nach Vorlage der Disziplinaranzeige die Suspendierung einer Beamtin zu verfügen, wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.3.2.
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und 2 BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde entweder innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde oder nach Vorlage der Disziplinaranzeige die Suspendierung einer Beamtin zu verfügen, wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Da die Dienstbehörde, nachdem diese mit Bescheid vom 07.03.2025, 2025-0.177.741, zugestellt am 07.03.2025, die Beschwerdeführerin vorläufig vom Dienst suspendiert hat, die Angelegenheit auch am 07.03.2025 der Behörde zur Entscheidung vorgelegt hat, ist die Behörde zur Entscheidung über die Suspendierung zuständig (gewesen). 3.3. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen die Beschuldigte ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit der Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251) ist die Behörde nicht gehalten eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen. So ist die Behörde zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel
§ 46
AVG berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Behörde im Suspendierungsverfahren gehen daher – so der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis unter Hinweis auf VwGH 24.06.2015, Ra 2015/09/0012 – ins Leere.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251) ist die Behörde nicht gehalten eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen. So ist die Behörde zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel
Paragraph 46, AVG berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Behörde im Suspendierungsverfahren gehen daher – so der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis unter Hinweis auf VwGH 24.06.2015, Ra 2015/09/0012 – ins Leere. 3.
- In der Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Anordnung zur Sicherstellung von Gegenständen bzw. Beweismittel sowie Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 31.01.2025, Zl. 16 St 341/24g, verwies diese auf den Anlassbericht des Landeskriminalamtes Vorarlberg vom 22.10.
- Nach diesem steht die Beschwerdeführerin im Verdacht, dass sie in einem noch zu erhebenden Zeitraum, vermutlich seit 4.2.2018 bis dato in XXXX als Beamtin der Justizanstalt XXXX mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des StVG entsprechenden und geordneten Vollzugs der Untersuchungshaft sowie die Staatsanwaltschaft XXXX in ihrem Recht auf Durchführung eines geordneten Ermittlungsverfahrens einschließlich des Rechts, zur Hintanhaltung einer Verdunkelungsgefahr Hafteinschränkungen zu veranlassen, geschädigt und ihre Befugnis, im Namen des Bundes oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hat, indem sie als Justizwachebeamtin ihre Befugnisse zum Vorteil von Haftinsassen, insbesondere der Gruppierung „Hells Angels“ genutzt und in einer Vielzahl von Angriffen diverse Gegenstände wie insbesondere Mobiltelefone in die Haftanstalt geschmuggelt, Essensbestellungen vorgenommen, Übergabe von Datenträgern zwischen den Haftinsassen ermöglicht, Haftinformationen weitergegeben, unerlaubten Verkehr mit Haftgefangenen ermöglichte, Besuche arrangiert, die Haftbedingungen der Insassen verbessert und trotz bestehender Komplizenschaft persönliche Treffen der Haftinsassen ermöglicht hat.3.
- In der Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Anordnung zur Sicherstellung von Gegenständen bzw. Beweismittel sowie Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 31.01.2025, Zl. 16 St 341/24g, verwies diese auf den Anlassbericht des Landeskriminalamtes Vorarlberg vom 22.10.
- Nach diesem steht die Beschwerdeführerin im Verdacht, dass sie in einem noch zu erhebenden Zeitraum, vermutlich seit 4.2.2018 bis dato in römisch 40 als Beamtin der Justizanstalt römisch 40 mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des StVG entsprechenden und geordneten Vollzugs der Untersuchungshaft sowie die Staatsanwaltschaft römisch 40 in ihrem Recht auf Durchführung eines geordneten Ermittlungsverfahrens einschließlich des Rechts, zur Hintanhaltung einer Verdunkelungsgefahr Hafteinschränkungen zu veranlassen, geschädigt und ihre Befugnis, im Namen des Bundes oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hat, indem sie als Justizwachebeamtin ihre Befugnisse zum Vorteil von Haftinsassen, insbesondere der Gruppierung „Hells Angels“ genutzt und in einer Vielzahl von Angriffen diverse Gegenstände wie insbesondere Mobiltelefone in die Haftanstalt geschmuggelt, Essensbestellungen vorgenommen, Übergabe von Datenträgern zwischen den Haftinsassen ermöglicht, Haftinformationen weitergegeben, unerlaubten Verkehr mit Haftgefangenen ermöglichte, Besuche arrangiert, die Haftbedingungen der Insassen verbessert und trotz bestehender Komplizenschaft persönliche Treffen der Haftinsassen ermöglicht hat. Dieser Verdacht erhärtet sich durch die Darstellung im Anlass-Bericht zur Rufdatenrückerfassung der LPD Vorarlberg, Landeskriminalamt vom 22.10.2024, PAD/24/02169985/001/KRIM. Hier wurde zur „Darstellung der Tat“ ausgeführt, dass die in der Justizanstalt XXXX als Justizwachebeamtin tätige Beschwerdeführerin zumindest im Zeitraum 04.02.2018 bis 09.01.2024 ihre Befugnisse als Beamtin zum Vorteil der bekannten Rockergruppierung „Hells Angels“ missbraucht hat, da aus einem festgestellten WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zweitbeschuldigten, einem hochrangigen Hells Angels Mitglied, hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin über Ersuchen des Zweitbeschuldigten über den oben angeführten Tatzeitraum regelmäßig und fortlaufend (1.) diverse Gegenstände in die Justizanstalt XXXX geschmuggelt habe (Durchführung von Essensbestellungen von Insassen, Übergabe zumindest einer SIM-Wertkarte an einen Insassen, Übergabe USB-Stick und CD-ROM an Insasse, Übergabe Kleidung/Schmuck/ Süßigkeiten/Erinnerungsstücke an Insassen), (2.) Haftinformationen an den Zweitbeschuldigten weitergegeben habe (Informationen über geplante Verlegungen/Auslieferungen [intern, innerstaatlich und international] von Insassen, Informationen zu Videobesuchen von Insassen, Informationen zur Telefonüberwachung der Justiz), (3.) den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen iSd § 180a Abs 1 StVG ermöglicht habe (Ausrichten von Grüßen/Glückwünschen zwischen Insassen und der Außenwelt, Übermittlung von Lichtbildern an und von Insassen, den Insassen Handyvideos vorspielen, Bereitstellen des eigenen Mobiltelefons für eine Videotelefonie zwischen dem Zweitbeschuldigten und Insassen), und (4.) Besuche von Insassen arrangiert habe (Tischbesuche in der Justizanstalt XXXX und Justizanstalt XXXX ), (5.) die Haftbedingungen der Insassen „verbessert“ habe (Insassen von verschiedenen Abteilungen in einer Zelle gemeinsam essen lassen, Insassen trotz „Komplizenschaft“ in der Justizanstalt XXXX zusammenführen).Dieser Verdacht erhärtet sich durch die Darstellung im Anlass-Bericht zur Rufdatenrückerfassung der LPD Vorarlberg, Landeskriminalamt vom 22.10.2024, PAD/24/02169985/001/KRIM. Hier wurde zur „Darstellung der Tat“ ausgeführt, dass die in der Justizanstalt römisch 40 als Justizwachebeamtin tätige Beschwerdeführerin zumindest im Zeitraum 04.02.2018 bis 09.01.2024 ihre Befugnisse als Beamtin zum Vorteil der bekannten Rockergruppierung „Hells Angels“ missbraucht hat, da aus einem festgestellten WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zweitbeschuldigten, einem hochrangigen Hells Angels Mitglied, hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin über Ersuchen des Zweitbeschuldigten über den oben angeführten Tatzeitraum regelmäßig und fortlaufend (1.) diverse Gegenstände in die Justizanstalt römisch 40 geschmuggelt habe (Durchführung von Essensbestellungen von Insassen, Übergabe zumindest einer SIM-Wertkarte an einen Insassen, Übergabe USB-Stick und CD-ROM an Insasse, Übergabe Kleidung/Schmuck/ Süßigkeiten/Erinnerungsstücke an Insassen), (2.) Haftinformationen an den Zweitbeschuldigten weitergegeben habe (Informationen über geplante Verlegungen/Auslieferungen [intern, innerstaatlich und international] von Insassen, Informationen zu Videobesuchen von Insassen, Informationen zur Telefonüberwachung der Justiz), (3.) den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen iSd Paragraph 180 a, Absatz eins, StVG ermöglicht habe (Ausrichten von Grüßen/Glückwünschen zwischen Insassen und der Außenwelt, Übermittlung von Lichtbildern an und von Insassen, den Insassen Handyvideos vorspielen, Bereitstellen des eigenen Mobiltelefons für eine Videotelefonie zwischen dem Zweitbeschuldigten und Insassen), und (4.) Besuche von Insassen arrangiert habe (Tischbesuche in der Justizanstalt römisch 40 und Justizanstalt römisch 40 ), (5.) die Haftbedingungen der Insassen „verbessert“ habe (Insassen von verschiedenen Abteilungen in einer Zelle gemeinsam essen lassen, Insassen trotz „Komplizenschaft“ in der Justizanstalt römisch 40 zusammenführen). Zudem sei die Beschwerdeführerin in Kenntnis über „illegale“ Mobiltelefone, welche von Insassen verwendet worden sein, gewesen und sei offensichtlich selbst über diese Mobiltelefone mit gewissen Insassen in Kontakt gestanden sowie habe ihre eigene Rufnummer auch an diese Insassen weitergegeben. Es hätten im inkriminierten Chatverlauf auch Nachrichten von der Beschwerdeführerin festgestellt werden, dass sich gewisse Insassen beim Zweitbeschuldigten mittels solcher Mobiltelefone melden würden. Im Rahmen der Polizeierhebungen sei der inkriminierte Chatverlauf zwischen der Disziplinarbeschuldigten und dem Zweitbeschuldigten einer intensiven Sichtung unterzogen (gesamt 2.617 Nachrichten von 2018 bis 2024) und zusammengefasst worden. Daraus hätten sich die oben angeführten Verdachtsmomente ergeben. 3.5.
§ 11Abs. 1 St
VG ist Vollzugsbehörde erster Instanz der Anstaltsleiter,
§ 13aSt
VG ist die Justizwache als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben.
§ 14Abs. 1 St
VG ist die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen zu überwachen.3.5.
Paragraph 11, Absatz eins, StVG ist Vollzugsbehörde erster Instanz der Anstaltsleiter,
Paragraph 13 a, StVG ist die Justizwache als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben.
Paragraph 14, Absatz eins, StVG ist die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen zu überwachen. Es obliegt daher auch der Justizwache und hier auch der Beschwerdeführerin – unabhängig von ihrem tatsächlichen Arbeitsplatz – die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen in ihrem Bereich – in Bezug auf die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Justizanstalt XXXX – zu überwachen. Es obliegt daher auch der Justizwache und hier auch der Beschwerdeführerin – unabhängig von ihrem tatsächlichen Arbeitsplatz – die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen in ihrem Bereich – in Bezug auf die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Justizanstalt römisch 40 – zu überwachen.
§ 21Abs. 1 letzter Fall St
VG dürfen die Strafgefangenen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
Paragraph 21, Absatz eins, letzter Fall StVG dürfen die Strafgefangenen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
§ 21Abs. 2 St
VG haben sich Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (§ 45 Abs. 2) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.
Paragraph 21, Absatz 2, StVG haben sich Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (Paragraph 45, Absatz 2,) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.
§ 22Abs. 2 St
VG dürfen den Strafgefangenen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
Paragraph 22, Absatz 2, StVG dürfen den Strafgefangenen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
§ 33Abs. 1 St
VG dürfen die Strafgefangenen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben,
§ 33Abs. 2 St
VG sind, außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen, den Strafgefangenen nur solche eigenen Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären. Das sind
§ 132Abs. 2 St
VG Gegenstände, als kein Missbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahestehender Personen, der Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Wäsche nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 StVG sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des § 40 Abs. 2 StVG sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen.
Paragraph 33, Absatz eins, StVG dürfen die Strafgefangenen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben,
Paragraph 33, Absatz 2, StVG sind, außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen, den Strafgefangenen nur solche eigenen Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären. Das sind
Paragraph 132, Absatz 2, StVG Gegenstände, als kein Missbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahestehender Personen, der Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Wäsche nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz eins, StVG sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, StVG sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen.
§ 34Abs. 1 St
VG sind die Strafgefangenen berechtigt, einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen.
Paragraph 34, Absatz eins, StVG sind die Strafgefangenen berechtigt, einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen.
§ 96aSt
VG sind Strafgefangenen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b Abs. 4 bis 6 StVG), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im § 90b Abs. 4 bis 6 StVG genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen.
Paragraph 96 a, StVG sind Strafgefangenen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (Paragraph 90 b, Absatz 4 bis 6 StVG), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Paragraph 90 b, Absatz 4 bis 6 StVG genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen.
§ 132Abs. 2 letzter Satz St
VG ist die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln in den in den §§ 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet.
Paragraph 132, Absatz 2, letzter Satz StVG ist die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln in den in den Paragraphen 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet.
§ 180aAbs. 1 St
VG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise (1.) mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder (2.) Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1 bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
Paragraph 180 a, Absatz eins, StVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise (1.) mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder (2.) Geld oder Gegenstände einer der in der Ziffer eins, bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
§ 43Abs.
1 BDG ist – hier – die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist – hier – die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 43Abs.
2 (ab dem 10.10.2024: 1. Satz) BDG hat – hier: – die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, (ab dem 10.10.2024: 1. Satz) BDG hat – hier: – die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 46
BDG ist – hier : – die Beamtin über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
Paragraph 46, BDG ist – hier : – die Beamtin über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Wie unter 3.
- dargestellt wurde, wurde im Verdachtsbereich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem noch zu erhebenden Zeitraum, vermutlich seit 4.2.2018 bis dato als Justizwachebeamtin ihre Befugnisse zum Vorteil von Haftinsassen, insbesondere der Gruppierung „Hells Angels“ genutzt und in einer Vielzahl von Angriffen diverse Gegenstände wie insbesondere Mobiltelefone in die Haftanstalt geschmuggelt, Essensbestellungen vorgenommen, Übergabe von Datenträgern zwischen den Haftinsassen ermöglicht, Haftinformationen weitergegeben, unerlaubten Verkehr mit Haftgefangenen ermöglichte, Besuche arrangiert, die Haftbedingungen der Insassen verbessert und trotz bestehender Komplizenschaft persönliche Treffen der Haftinsassen ermöglicht hat. Auch wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem in der Justizanstalt XXXX inhaftierten Zweitbeschuldigten, einem hochrangigen Hells Angels Mitglied, ein WhatsApp-Chatverlauf festgestellt, aus dem (im Verdachtsbereich) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über Ersuchen des Zweitbeschuldigten über den oben angeführten Tatzeitraum regelmäßig und fortlaufend (1.) diverse Gegenstände in die Justizanstalt XXXX geschmuggelt (Durchführung von Essensbestellungen von Insassen, Übergabe zumindest einer SIM-Wertkarte an einen Insassen, Übergabe USB-Stick und CD-ROM an Insasse, Übergabe Kleidung/Schmuck/ Süßigkeiten/Erinnerungsstücke an Insassen), (2.) Haftinformationen an den Zweitbeschuldigten weitergegeben (Informationen über geplante Verlegungen/Auslieferungen [intern, innerstaatlich und international] von Insassen, Informationen zu Videobesuchen von Insassen, Informationen zur Telefonüberwachung der Justiz), (3.) den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen iSd § 180a Abs 1 StVG ermöglicht (Ausrichten von Grüßen/Glückwünschen zwischen Insassen und der Außenwelt, Übermittlung von Lichtbildern an und von Insassen, den Insassen Handyvideos vorspielen, Bereitstellen des eigenen Mobiltelefons für eine Videotelefonie zwischen dem Zweitbeschuldigten und Insassen), und (4.) Besuche von Insassen arrangiert (Tischbesuche in der Justizanstalt XXXX und Justizanstalt XXXX ), sowie (5.) die Haftbedingungen der Insassen „verbessert“ hat (Insassen von verschiedenen Abteilungen in einer Zelle gemeinsam essen lassen, Insassen trotz „Komplizenschaft“ in der Justizanstalt XXXX zusammenführen).Auch wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem in der Justizanstalt römisch 40 inhaftierten Zweitbeschuldigten, einem hochrangigen Hells Angels Mitglied, ein WhatsApp-Chatverlauf festgestellt, aus dem (im Verdachtsbereich) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über Ersuchen des Zweitbeschuldigten über den oben angeführten Tatzeitraum regelmäßig und fortlaufend (1.) diverse Gegenstände in die Justizanstalt römisch 40 geschmuggelt (Durchführung von Essensbestellungen von Insassen, Übergabe zumindest einer SIM-Wertkarte an einen Insassen, Übergabe USB-Stick und CD-ROM an Insasse, Übergabe Kleidung/Schmuck/ Süßigkeiten/Erinnerungsstücke an Insassen), (2.) Haftinformationen an den Zweitbeschuldigten weitergegeben (Informationen über geplante Verlegungen/Auslieferungen [intern, innerstaatlich und international] von Insassen, Informationen zu Videobesuchen von Insassen, Informationen zur Telefonüberwachung der Justiz), (3.) den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen iSd Paragraph 180 a, Absatz eins, StVG ermöglicht (Ausrichten von Grüßen/Glückwünschen zwischen Insassen und der Außenwelt, Übermittlung von Lichtbildern an und von Insassen, den Insassen Handyvideos vorspielen, Bereitstellen des eigenen Mobiltelefons für eine Videotelefonie zwischen dem Zweitbeschuldigten und Insassen), und (4.) Besuche von Insassen arrangiert (Tischbesuche in der Justizanstalt römisch 40 und Justizanstalt römisch 40 ), sowie (5.) die Haftbedingungen der Insassen „verbessert“ hat (Insassen von verschiedenen Abteilungen in einer Zelle gemeinsam essen lassen, Insassen trotz „Komplizenschaft“ in der Justizanstalt römisch 40 zusammenführen). Zudem wurde im Verdachtsbereich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis über „illegale“ Mobiltelefone, welche von Insassen verwendet worden sein, gewesen und offensichtlich selbst über diese Mobiltelefone mit gewissen Insassen in Kontakt gestanden ist sowie ihre eigene Rufnummer auch an diese Insassen weitergegeben habe. Es wurde (im Verdachtsbereich) im inkriminierten Chatverlauf auch Nachrichten von der Beschwerdeführerin festgestellt, nach denen sich gewisse Insassen beim Zweitbeschuldigten mittels solcher Mobiltelefone melden würden. Das Einschmuggeln von Gegenständen stellt eine Verletzung von §§ 33 f StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Das Einschmuggeln von Gegenständen stellt eine Verletzung von Paragraphen 33, f StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das Einschmuggeln von Mobiltelefone in die Haftanstalt stellt eine Verletzung von §§ 33 f, 96a StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Das Einschmuggeln von Mobiltelefone in die Haftanstalt stellt eine Verletzung von Paragraphen 33, f, 96a StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das Ermöglichen von auswärtigen Essensbestellungen stellt eine Verletzung von §§ 34, 180a StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Das Ermöglichen von auswärtigen Essensbestellungen stellt eine Verletzung von Paragraphen 34, 180 a, StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das Ermöglichen einer Übergabe von Datenträgern zwischen den Haftinsassen stellt eine Verletzung von §§ 33 f StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Das Ermöglichen einer Übergabe von Datenträgern zwischen den Haftinsassen stellt eine Verletzung von Paragraphen 33, f StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das Weitergeben von Haftinformationen an Außenstehende, noch dazu an Insassen, stellt (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 46 BDG dar, weil die Beamtin nicht über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, die Verschwiegenheit eingehalten hat.Das Weitergeben von Haftinformationen an Außenstehende, noch dazu an Insassen, stellt (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 46, BDG dar, weil die Beamtin nicht über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, die Verschwiegenheit eingehalten hat. Das Ermöglichen unerlaubten Verkehrs mit Haftgefangenen bzw. das Verbessern der Haftbedingungen der Insassen und insbesondere das Ermöglichen persönliche Treffen der Haftinsassen trotz bestehender Komplizenschaft stellt eine Verletzung von § 22 Abs. 2 StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Das Ermöglichen unerlaubten Verkehrs mit Haftgefangenen bzw. das Verbessern der Haftbedingungen der Insassen und insbesondere das Ermöglichen persönliche Treffen der Haftinsassen trotz bestehender Komplizenschaft stellt eine Verletzung von Paragraph 22, Absatz 2, StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Auch das Nichteinschreiten bei Kenntnis des Besitzes eines Mobiltelefons durch Strafgefangene stellt eine Verletzung von §§ 14 Abs. 1, 33 f StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Auch das Nichteinschreiten bei Kenntnis des Besitzes eines Mobiltelefons durch Strafgefangene stellt eine Verletzung von Paragraphen 14, Absatz eins, 33, f StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das Führen einer WhatsApp-Kommunikation mit einem Insassen stellt einen Verstoß gegen § 21 Abs. 2 StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Das Führen einer WhatsApp-Kommunikation mit einem Insassen stellt einen Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz 2, StVG dar, durch eine Beamtin begangen stellt dies (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar, weil diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat, sowie (auch) eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil diese in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Ohne daher auf alle Vorwürfe konkret einzugehen, ist zu sehen, dass (im Verdachtsbereich) Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführerin festgestellt wurden, die noch dazu den Kern ihrer Tätigkeit betreffen. Im Verdachtsbereich sind diese erheblich. 3.
- Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231; VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). 3.7.
§ 94Abs.
1 BDG darf die Beamtin wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
§ 94Abs.
1a BDG darf drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.3.7.
Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf die Beamtin wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Paragraph 94, Absatz eins a, BDG darf drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Allerdings wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG genannten Fristen
§ 94Abs.
2 Z 3 1. Fall BDG wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO gehemmt.Allerdings wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG genannten Fristen
Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Fall BDG wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO gehemmt. Die Dienstbehörde hat am 07.03.2025 vom Verdacht erfahren, allerdings hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck jedenfalls ab 31.01.2025 – dem Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen, der Anordnung zur Sicherstellung von Gegenständen bzw. Beweismittel und der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – bzw. das Landeskriminalamt Vorarlberg ab dem 21.10.2024 ein Strafverfahren geführt. Daher waren die Verjährungsfristen schon gehemmt, bevor diese zu laufen begonnen haben, sodass die Fristen
§ 94Abs.
1 und 1a BDG gehemmt sind und Verjährung nicht vorliegt.Die Dienstbehörde hat am 07.03.2025 vom Verdacht erfahren, allerdings hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck jedenfalls ab 31.01.2025 – dem Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen, der Anordnung zur Sicherstellung von Gegenständen bzw. Beweismittel und der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – bzw. das Landeskriminalamt Vorarlberg ab dem 21.10.2024 ein Strafverfahren geführt. Daher waren die Verjährungsfristen schon gehemmt, bevor diese zu laufen begonnen haben, sodass die Fristen
Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG gehemmt sind und Verjährung nicht vorliegt. 3.8.
§ 118Abs.
1 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) die Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld der Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.8.
Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) die Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld der Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Suspendierung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als Sicherungsmaßnahme kein „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des § 28 PVG darstellt und daher keine Zustimmung des zuständigen Ausschusses bedarf; dies wird allerdings für den Einleitungsbeschluss notwendig sein.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Suspendierung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als Sicherungsmaßnahme kein „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des Paragraph 28, PVG darstellt und daher keine Zustimmung des zuständigen Ausschusses bedarf; dies wird allerdings für den Einleitungsbeschluss notwendig sein. Hinsichtlich der hier notwendig Offensichtlichkeit des Vorliegens der Einstellungsgründe in diesem Verfahrensstadium ist auf die oben zitierte Judikatur (siehe 3.5.). Es ist nicht zu sehen, dass die Beschwerdeführerin die Tat nicht begangen hat; dass diese im Verdachtsbereich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wurde oben dargestellt. Auch sind keine offensichtlichen Umstände zu erkennen, die die Strafbarkeit ausschließen. Auf Grund der im Strafverfahren bereits erhobenen Beweise wird die Dienstpflichtverletzung – so sie im Endeffekt vorliegt – erwiesen (oder widerlegt) werden können. Es sind auch keine Umstände zu sehen, die offensichtlich die Verfolgung ausschließen. Sollten die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen vorliegen, sind diese im Licht der Aufgaben der Beschwerdeführerin besonders schwer, weil diese gegen die unmittelbaren dienstlichen Aufgaben und Pflichten der Beschwerdeführerin gerichtet sind. Daher liegt jedenfalls kein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG vor.Es ist nicht zu sehen, dass die Beschwerdeführerin die Tat nicht begangen hat; dass diese im Verdachtsbereich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wurde oben dargestellt. Auch sind keine offensichtlichen Umstände zu erkennen, die die Strafbarkeit ausschließen. Auf Grund der im Strafverfahren bereits erhobenen Beweise wird die Dienstpflichtverletzung – so sie im Endeffekt vorliegt – erwiesen (oder widerlegt) werden können. Es sind auch keine Umstände zu sehen, die offensichtlich die Verfolgung ausschließen. Sollten die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen vorliegen, sind diese im Licht der Aufgaben der Beschwerdeführerin besonders schwer, weil diese gegen die unmittelbaren dienstlichen Aufgaben und Pflichten der Beschwerdeführerin gerichtet sind. Daher liegt jedenfalls kein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG vor. Es liegt daher der Verdacht einer nicht verjährten Dienstpflichtverletzung vor, hinsichtlich derer das Verfahren nicht offensichtlich einzustellen ist. 3.
- Wie oben unter 3.
- ausgeführt, genügt es im Suspendierungsverfahren zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Wie oben ausgeführt, liegt ein begründeter Verdacht von Dienstpflichtverletzungen vor; es bleibt zu prüfen, ob diese „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, um zu sehen, dass diese den Kern der Aufgaben der Beschwerdeführerin betreffenden (im Verdachtsbereich festgestellten) Dienstpflichtverletzungen, die noch dazu geeignet waren, die Ordnung und Sicherheit in der Justizanstalt XXXX zu gefährden, jedenfalls solche sind, die im Falle der Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst wesentliche dienstliche Interessen gefährden; auch würde die Öffentlichkeit nicht verstehen, dass beim Vorliegen eines solchen Verdachtes die Beschwerdeführerin im Amt verbleiben und somit potentiell ihre Dienstpflichtverletzungen fortsetzen kann.Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, um zu sehen, dass diese den Kern der Aufgaben der Beschwerdeführerin betreffenden (im Verdachtsbereich festgestellten) Dienstpflichtverletzungen, die noch dazu geeignet waren, die Ordnung und Sicherheit in der Justizanstalt römisch 40 zu gefährden, jedenfalls solche sind, die im Falle der Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst wesentliche dienstliche Interessen gefährden; auch würde die Öffentlichkeit nicht verstehen, dass beim Vorliegen eines solchen Verdachtes die Beschwerdeführerin im Amt verbleiben und somit potentiell ihre Dienstpflichtverletzungen fortsetzen kann. 3.
- Soweit in der Beschwerde die Einvernahme der Zeugin XXXX zum Beweis dafür beantragt wird, dass die Beschwerdeführerin bisher ausschließlich ausgezeichnete Dienste verrichtet habe, die ihr vorgeworfenen Taten in einem krassen Widerspruch zu ihrer bisherigen Dienstleistung stehen würden und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres umfangreichen Aufgabengebiets (Vorsitzende des Dienststellenausschusses, zuständig für den elektronisch überwachten Hausarrest) unverzichtbar für die Justizanstalt XXXX sei, ist der Beweisantrag abzuweisen. Dies aus folgenden Gründen:3.
- Soweit in der Beschwerde die Einvernahme der Zeugin römisch 40 zum Beweis dafür beantragt wird, dass die Beschwerdeführerin bisher ausschließlich ausgezeichnete Dienste verrichtet habe, die ihr vorgeworfenen Taten in einem krassen Widerspruch zu ihrer bisherigen Dienstleistung stehen würden und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres umfangreichen Aufgabengebiets (Vorsitzende des Dienststellenausschusses, zuständig für den elektronisch überwachten Hausarrest) unverzichtbar für die Justizanstalt römisch 40 sei, ist der Beweisantrag abzuweisen. Dies aus folgenden Gründen: Das Gesetz stellt nur auf die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen und ob diese derart sind, dass die Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde, ab, nicht auf das Vorverhalten. Wie schon oben ausgeführt, stellen die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen solche dar, die die Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Selbiges gilt sinngemäß für das „umfangreiche Aufgabengebiet“; diese Argumentation stellt darüber hinaus auf keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin ab. Daher kommt es im Suspendierungsverfahren auf die beantragte Beweisaufnahme nicht an. Auch ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass – hier: – die Beamte die ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten (zu alledem: VwGH 16.09.2009, 2009/09/0121). Es bedarf daher im Suspendierungsverfahren auch (noch) nicht der Einvernahme einer Leumundszeugin. 3.
- Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob eine Suspendierung ein „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des § 28 PVG darstellt und es daher einer Zustimmung des zuständigen Ausschusses bedurft hätte.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob eine Suspendierung ein „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des Paragraph 28, PVG darstellt und es daher einer Zustimmung des zuständigen Ausschusses bedurft hätte. Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Entscheidung unterstellt hat und auf Grund der Tatsachen, dass ansonsten eine lediglich im Einzelfall relevante Beurteilung der Verdachtslage sowie der Frage, ob die im Verdachtsbereich festgestellte Dienstpflichtverletzung, „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden, ist ansonsten keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2311891.1.00