GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zl. 720278807-230726286, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
F, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005), nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2023, Zl. 720278807/230729395, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023, Zl. W241 2273807-1/2Z,
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2023 wurde die Beschwerde mit einem offenbar aufgrund eines Versehens mit 30.10.2024 datierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W241 2273807-1/9E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat: „
2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF nachweislich am 30.01.2024 zugestellt.Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023, Zl. W241 2273807-1/2Z,
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2023 wurde die Beschwerde mit einem offenbar aufgrund eines Versehens mit 30.10.2024 datierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W241 2273807-1/9E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF nachweislich am 30.01.2024 zugestellt. 1.3. Zwischenzeitig brachte der BF beim Bundesamt am 31.07.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 ein. 1.3. Zwischenzeitig brachte der BF beim Bundesamt am 31.07.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 19.10.2023 wurde der BF aufgefordert, bis 20.11.2023 u.a. ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung) nachzureichen. Bezüglich der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde reichte der BF einen schriftlichen Antrag auf Heilung des Mangels
G-DV 2005 vom 07.11.2025 nach, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der BF von der chinesischen Botschaft keine Dokumente erhalten habe können.Bezüglich der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde reichte der BF einen schriftlichen Antrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 vom 07.11.2025 nach, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der BF von der chinesischen Botschaft keine Dokumente erhalten habe können. Der BF wurde mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2024 aufgefordert, am 29.04.2024 bei der chinesischen Konsularabteilung zwecks Abklärung seiner Identität zu erscheinen. Der BF ist laut eines Berichts des Bundesamtes vom 29.04.2024 am selben Tag bei der chinesischen Vertretungsbehörde in Anwesenheit der Leiterin der Konsularabteilung und einer Mitarbeiterin des Bundesamtes vorstellig geworden und habe sich als nicht rückkehrwillig gezeigt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2024, Zl. 720278807/232169863, wurde der Antrag des BF auf Mängelbehebung
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltststitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels
G-DV 2005 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Rahmen des Interviews beim anberaumten Termin zur Identitätsfeststellung am 29.04.2024 bei der chinesischen Botschaft erklärt habe, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2024, Zl. 720278807/232169863, wurde der Antrag des BF auf Mängelbehebung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltststitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Rahmen des Interviews beim anberaumten Termin zur Identitätsfeststellung am 29.04.2024 bei der chinesischen Botschaft erklärt habe, nicht rückkehrwillig zu sein. Der Bescheid wurde vom BF am 02.05.2024 persönlich übernommen. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben. 2. Der BF stellte am 21.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Vm Abs. 1 Z 3 FPG und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er kein Dokument von der chinesischen Botschaft erhalte.2. Der BF stellte am 21.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er kein Dokument von der chinesischen Botschaft erhalte. Im Rahmen eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches
2 BFA-VG bei der BBU am 04.09.2024 zeigte sich der BF laut Protokoll erneut nicht rückkehrwillig. Im Rahmen eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG bei der BBU am 04.09.2024 zeigte sich der BF laut Protokoll erneut nicht rückkehrwillig. Der BF wurde zu einer Einvernahme beim Bundesamt am 22.10.2024 geladen und dabei aufgefordert, etwaige Personaldokumente in Kopie oder Original (Familienstammbaum-HUKO, Personalnummer etc.) mitzubringen. 3. Nach Durchführung einer Einvernahme am 22.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 17.05.2024 mit dem bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF zumutbar sei, sich aus eigenem ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen, er sich jedoch bis dato nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bei seiner Botschaft bemüht habe. Als er dorthin vorgeladen worden sei, habe er sich als nicht rückkehrwillig gezeigt. Der BF habe bei seiner Einvernahme am 22.10.2024 behauptet, dass er seinen Familienstammbaum in China habe. Da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, würde er seine Personalnummer nicht wissen. Mit dem Familienstammbaum könnten die chinesischen Behörden jederzeit seine Identität feststellen. Dies habe der BF aber offensichtlich verhindern wollen und gebe diese Daten nicht bekannt. Es sei seitens der Botschaft mitgeteilt worden, dass jeder Chinese im Besitz eines Familienstammbaums sei und seine Personalnummer kenne.3. Nach Durchführung einer Einvernahme am 22.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 17.05.2024 mit dem bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF zumutbar sei, sich aus eigenem ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen, er sich jedoch bis dato nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bei seiner Botschaft bemüht habe. Als er dorthin vorgeladen worden sei, habe er sich als nicht rückkehrwillig gezeigt. Der BF habe bei seiner Einvernahme am 22.10.2024 behauptet, dass er seinen Familienstammbaum in China habe. Da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, würde er seine Personalnummer nicht wissen. Mit dem Familienstammbaum könnten die chinesischen Behörden jederzeit seine Identität feststellen. Dies habe der BF aber offensichtlich verhindern wollen und gebe diese Daten nicht bekannt. Es sei seitens der Botschaft mitgeteilt worden, dass jeder Chinese im Besitz eines Familienstammbaums sei und seine Personalnummer kenne.
2 BFA-VG am 04.09.2024 bei der BBU (vgl. dazu As 203). Gegen die Ausreiswilligkeit des BF spricht zudem sein gesamtes bisheriges Verhalten. So hat sich der BF für den deutlich überwiegenden Teil seines Aufenthaltes dafür entschieden, sich ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufzuhalten, um nicht seitens der Behörde wahrgenommen zu werden. Dies zeigt auch maßgeblich sein Verhalten im Jahr 2017, wo er sich erstmals nach 2010 wieder im Bundesgebiet anmeldete, dann vom Bundesamt vorgeladen wurde und unmittelbar nach der Aufforderung zu einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch wieder seine Meldeadresse aufgab und im Bundesgebiet untertauchte, wobei er erst wieder fast sechs Jahre später – zudem bei einer illegalen Beschäftigung –hier aufgegriffen werden konnte. Die Beteuerung des BF in der Beschwerdeverhandlung, bei Erhalt eines Reisedokumentes freiwillig ausreisen zu wollen, erscheint angesichts des bereits Ausgeführten nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der BF sich laut Akteninhalt wiederholt rückkehrunwillig zeigte, so etwa beim Termin am 29.04.2024 zwecks Abklärung seiner Identität bei der chinesischen Konsularabteilung, zu der er mittels Ladungsbescheid geladen wurde, und zuletzt Im Rahmen eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG am 04.09.2024 bei der BBU vergleiche dazu As 203). Gegen die Ausreiswilligkeit des BF spricht zudem sein gesamtes bisheriges Verhalten. So hat sich der BF für den deutlich überwiegenden Teil seines Aufenthaltes dafür entschieden, sich ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufzuhalten, um nicht seitens der Behörde wahrgenommen zu werden. Dies zeigt auch maßgeblich sein Verhalten im Jahr 2017, wo er sich erstmals nach 2010 wieder im Bundesgebiet anmeldete, dann vom Bundesamt vorgeladen wurde und unmittelbar nach der Aufforderung zu einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch wieder seine Meldeadresse aufgab und im Bundesgebiet untertauchte, wobei er erst wieder fast sechs Jahre später – zudem bei einer illegalen Beschäftigung –hier aufgegriffen werden konnte. Die Beteuerung des BF in der Beschwerdeverhandlung, bei Erhalt eines Reisedokumentes freiwillig ausreisen zu wollen, erscheint angesichts des bereits Ausgeführten nicht glaubhaft. Es war vielmehr in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der BF durch das Unterdrücken von Dokumenten bzw. das beharrliche Verschweigen von zur Identitätsfeststellung relevanter Daten einer Identitätsfeststellung bewusst entgegengewirkt hat, um einer Abschiebung zu entgehen. Somit erscheint aber letztlich eine Abschiebung des BF gerade aus vom ihm persönlich vorwerfbaren und somit zu vertretenden Gründen unmöglich. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 3.2. Zu Spruchteil A): Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten (auszugsweise): Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. [...]
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. [...] Duldung § 46a.Paragraph 46 a,
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. [...]
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. [...] Gegen den BF wurde mit Zustellung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W241 2273807-1/9E am 30.01.2024 an seine Rechtsvertretung eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren sowie eine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise rechtskräftig erlassen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF bisher nicht nach und hält sich sohin seither wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl. § 46 Abs. 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
FPG – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich unter anderem wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2). Der BF, gegen welchen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen.Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorgesehen, nämlich unter anderem wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,). Der BF, gegen welchen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen. Am 21.05.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG und gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Am 21.05.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG und gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).
3 FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3). Mit dem Tatbestand der Z 3 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). Die Formulierung „jedenfalls“ lässt ebenso erkennen, dass es sich bei § 46a Abs. 3 FPG um keine taxative Aufzählung der vom Fremden zu vertretenden Gründe im Sinn des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG handelt.Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Mit dem Tatbestand der Ziffer 3, wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). Die Formulierung „jedenfalls“ lässt ebenso erkennen, dass es sich bei Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG um keine taxative Aufzählung der vom Fremden zu vertretenden Gründe im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG handelt.
2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung
1 Z 3 leg. cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen.
Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN). In diesem Zusammenhang ist auf den vom Bundesamt gegen den BF erlassenen Bescheid vom 30.04.2024, Zl. 720278807/232169863, zu verweisen, mit welchem u.a. sein Antrag auf Mängelbehebung
Vm § 8 AsylG-DV 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN). In diesem Zusammenhang ist auf den vom Bundesamt gegen den BF erlassenen Bescheid vom 30.04.2024, Zl. 720278807/232169863, zu verweisen, mit welchem u.a. sein Antrag auf Mängelbehebung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10).Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10). Das Bundesamt hat offenbar in der Vergangenheit von seiner Ermächtigung
2a FPG Gebrauch gemacht, worauf die Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach bereits am 13.04.2023 „erstmals“ bei der chinesischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt wurde (vgl. bekämpfter Bescheid vom 24.10.2024, S. 2), sowie der Ladungsbescheid vom 08.04.2024 hindeuten. Das Bundesamt hat offenbar in der Vergangenheit von seiner Ermächtigung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch gemacht, worauf die Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach bereits am 13.04.2023 „erstmals“ bei der chinesischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt wurde vergleiche bekämpfter Bescheid vom 24.10.2024, S. 2), sowie der Ladungsbescheid vom 08.04.2024 hindeuten. Wie bereits in der Beweiswürdigung dazu ausgeführt wurde, deutet angesichts der massiv abweichenden Angaben des BF zum Verlust seiner Personaldokumente, zum Nichtbesitz eines Führerscheins sowie zum Kontakt zu seinen Familienangehörigen in China (vgl. dazu etwa auch VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0149) alles darauf hin, dass er an dem HRZ-Verfahren offensichtlich nur zum Schein und nicht ernsthaft mitgewirkt hat, was auch im Einklang zur wiederholt dokumentierten Rückkehrunwilligkeit – zuletzt auch am 04.09.2024 bei der BBU - steht, die der BF jedoch in der Beschwerdeverhandlung – wenngleich nicht überzeugend - zu leugnen versuchte. Somit war aber letztlich davon auszugehen, dass die Nicht-Ausstellung von Heimreisezertifikaten dem nicht kooperativen Verhalten des BF zuzurechnen ist (vgl. dazu auch insbesondere VwGH 02.12.2022, Zl. Ra 2022/22/0158).Wie bereits in der Beweiswürdigung dazu ausgeführt wurde, deutet angesichts der massiv abweichenden Angaben des BF zum Verlust seiner Personaldokumente, zum Nichtbesitz eines Führerscheins sowie zum Kontakt zu seinen Familienangehörigen in China vergleiche dazu etwa auch VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0149) alles darauf hin, dass er an dem HRZ-Verfahren offensichtlich nur zum Schein und nicht ernsthaft mitgewirkt hat, was auch im Einklang zur wiederholt dokumentierten Rückkehrunwilligkeit – zuletzt auch am 04.09.2024 bei der BBU - steht, die der BF jedoch in der Beschwerdeverhandlung – wenngleich nicht überzeugend - zu leugnen versuchte. Somit war aber letztlich davon auszugehen, dass die Nicht-Ausstellung von Heimreisezertifikaten dem nicht kooperativen Verhalten des BF zuzurechnen ist vergleiche dazu auch insbesondere VwGH 02.12.2022, Zl. Ra 2022/22/0158)., Laut behördeninternen E-Mail vom 25.06.2024 (vgl. As 197), wurde mitgeteilt, dass das HRZ-Verfahren zwischenzeitlich „auf ad acta gesetzt“ würde, da eine Identifizierung des BF derzeit nicht vorgenommen werden könne, weil seine Daten für seine Identifizierung nicht ausreichen würden und „weitere Daten (Ausweis Nr., HUKO, jeder Sta aus China besitzt eine HUKO, ähnlich wie Familienstammbaum und ZMR)“ benötigt werden würden. Dementsprechend ist der BF auch mit der Ladung zur Einvernahme am 25.09.2024 dazu aufgefordert worden, etwaige Personaldokumente in Kopie oder Original (Familienstammbaum-HUKO, Personalnummer) zusätzlich mitzubringen. Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen und hat dies in der Einvernahme beim Bundesamt am 22.10.2014 im Wesentlichen mit dem mangelnden Kontakt zu seinen Familienangehörigen in China begründet, was sich, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, als unglaubwürdig erwiesen hat. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der BF sohin dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat er auch nicht glaubhaft dartun können, dass ihm die Beschaffung derartiger Dokumente nicht möglich (oder zumutbar) wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch die Unterdrückung bzw. Verheimlichung diesbezüglich relevanter Dokumente und Daten eine Feststellung seiner Identität verhindert, um einer Rückführung ins Herkunftsland zu entgehen (vgl. dazu etwa auch VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0149). Laut behördeninternen E-Mail vom 25.06.2024 vergleiche As 197), wurde mitgeteilt, dass das HRZ-Verfahren zwischenzeitlich „auf ad acta gesetzt“ würde, da eine Identifizierung des BF derzeit nicht vorgenommen werden könne, weil seine Daten für seine Identifizierung nicht ausreichen würden und „weitere Daten (Ausweis Nr., HUKO, jeder Sta aus China besitzt eine HUKO, ähnlich wie Familienstammbaum und ZMR)“ benötigt werden würden. Dementsprechend ist der BF auch mit der Ladung zur Einvernahme am 25.09.2024 dazu aufgefordert worden, etwaige Personaldokumente in Kopie oder Original (Familienstammbaum-HUKO, Personalnummer) zusätzlich mitzubringen. Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen und hat dies in der Einvernahme beim Bundesamt am 22.10.2014 im Wesentlichen mit dem mangelnden Kontakt zu seinen Familienangehörigen in China begründet, was sich, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, als unglaubwürdig erwiesen hat. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der BF sohin dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat er auch nicht glaubhaft dartun können, dass ihm die Beschaffung derartiger Dokumente nicht möglich (oder zumutbar) wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch die Unterdrückung bzw. Verheimlichung diesbezüglich relevanter Dokumente und Daten eine Feststellung seiner Identität verhindert, um einer Rückführung ins Herkunftsland zu entgehen vergleiche dazu etwa auch VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0149). Daraus folgt im vorliegenden Fall im Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorlagen. Daraus folgt im vorliegenden Fall im Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorlagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W182.2273807.2.00
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