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{'item': 'W218 2311135-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW218 2311135-1 Spruch, W218 2311135-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Al

VG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin POHNITZER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH über die Beschwerde von , römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael CELAR, Mariahilferstraße 88a, 1070 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025, betreffend Widerruf und Rückforderung der Leistung gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (= belangte Behörde) vom 05.02.2025 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß §

§ 24Abs. 2 Al

VG in den Zeiträumen 01.07.2024 bis 02.08.2024, 20.08.2024 bis 13.10.2024, 24.10.2024 bis 13.11.2024 und 20.11.2024 bis 31.12.2024 widerrufen und sie gemäß §

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 6.397,87 verpflichtet werde.

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (= belangte Behörde) vom 05.02.2025 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in den Zeiträumen 01.07.2024 bis 02.08.2024, 20.08.2024 bis 13.10.2024, 24.10.2024 bis 13.11.2024 und 20.11.2024 bis 31.12.2024 widerrufen und sie gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 6.397,87 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den oben angeführten Zeiträumen zu Unrecht bezogen habe, da sie die Zuerkennung der Witwenpension nicht gemeldet hätte.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Mai 2024 unerwartet verstorben sei und sie dies im Mai 2024 ihrer Betreuerin gemeldet hätte. Die Beschwerdeführerin hätte im August den Bescheid betreffend Witwenpension erhalten, jedoch nicht realisiert, dass sie diesen an die belangte Behörde hätte weiterleiten müssen. Sie sei davon ausgegangen, dass die belangte Behörde ausreichend informiert gewesen wäre. Dies sei auf ihren Zustand in dieser Zeit zurückzuführen gewesen, sie sei unkonzentriert, in trauernder und schlechter Verfassung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sie die Witwenpension nochmals ausdrücklich melden müsse. Aufgrund ihrer Extremsituation läge lediglich leichte Fahrlässigkeit vor und kein Vorsatz.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass auf den Notstandshilfeanspruch ein allfälliges Einkommen der arbeitslosen Person, welches nicht aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stamme und die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, anzurechnen sei. Die von der Beschwerdeführerin bezogene Witwenpension stelle ein derartiges Einkommen dar. Die Nachzahlung für Mai 2024 sei außer Betracht zu lassen, sodass eine Berücksichtigung des Einkommens ab 01.06.2024 vorzunehmen sei und auf den Leistungsanspruch ab 01.07.2024 anzurechnen sei. Dies ergebe ein anrechenbares tägliches Einkommen von EUR 71,57 und übersteige dies den täglichen Notstandshilfeanspruch in Höhe von täglich EUR 42,37, sodass kein Anspruch auf Notstandshilfe bestanden habe und diese daher in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen zu widerrufen sei. Die Beschwerdeführerin sei über die Meldepflicht der Witwenpension ausreichend informiert gewesen, dies gehe bereits aus dem Antragsformular hervor. Die Beschwerdeführerin hätte die Meldung jedoch unterlassen und sei daher ein Rückforderungstatbestand nach § 25Abs. 1 AlVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei über die Meldepflicht der Witwenpension ausreichend informiert gewesen, dies gehe bereits aus dem Antragsformular hervor. Die Beschwerdeführerin hätte die Meldung jedoch unterlassen und sei daher ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25 A, b, s, 1 AlVG erfüllt.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Beschwerdevorbringen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ihre Betreuerin lediglich die Übermittlung der Sterbeurkunde gefordert hätte, dieser es jedoch möglich gewesen wäre, auf die Übermittlung des Bescheides betreffend Witwenpension hinzuweisen. Es läge bei der Beschwerdeführerin kein Vorsatz vor, sondern habe diese lediglich fahrlässig gehandelt. Ein Rückforderungstatbestand sei nicht erfüllt.
  5. Am 16.04.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 15.09.2017 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog in den Zeiträumen 01.07.2024 bis 02.08.2024, 20.08.2024 bis 13.10.2024, 24.10.2024 bis 13.11.2024 und 20.11.2024 bis 31.12.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 42,37, sohin insgesamt EUR 6.397,
  7. Der Beschwerdeführerin wurde von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) mit Schreiben vom 14.06.2024 mitgeteilt, dass die vorläufige Leistung (Witwenpension) ab 19.05.2024 monatlich EUR 2.693,93 (Auszahlungsbetrag) betrage und die Nachzahlung für den Zeitraum 19.05.2024 bis 31.05.2024 EUR 870,66 betrage. Mit Bescheid der PVA vom 02.08.2024 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension ab 19.05.2024 anerkannt und ihr eine Witwenpension monatlich in Höhe von EUR 2.681,87 zuzüglich EUR 12,06 (Höherversicherung), somit EUR 2.693,93 zuerkannt. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von EUR 137,39 und der Lohnsteuer in Höhe von EUR 379,88 ergibt dies einen Anweisungsbetrag in Höhe von EUR 2.176,
  8. Die Beschwerdeführerin meldete die zuerkannte Witwenpension nicht der belangten Behörde. Erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin am 19.01.2025 den Bescheid der PVA vom 02.08.
  9. Die Beschwerdeführerin wurde in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über ihre Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ausreichend informiert.Die Beschwerdeführerin wurde in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über ihre Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ausreichend informiert.
  10. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug und der Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zum Bezug der Witwenpension und der erfolgten Nachzahlung der Witwenpension ergeben sich aus der Mitteilung der PVA an die Beschwerdeführerin vom 14.06.2024 und dem Bescheid der PVA vom 02.08.
  11. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass diese den Bezug der Witwenpension der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Dass die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten gemäß § 50 AlVG informiert war, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Dass die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG informiert war, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin steht regelmäßig im Leistungsbezug und findet sich auf jedem Antragsformular der Hinweis auf die Meldepflichten. Unter anderem wird Folgendes angeführt: „Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten.“ Unter „Zum Beispiel“ wird dann explizit der Bezug einer Pension angeführt. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Situation sehr gefordert war, so hätte sie dennoch erkennen müssen, dass sie nicht nur den Tod ihres Ehemannes sondern auch den Bezug einer Witwenpension der belangten Behörde hätte melden müssen, da es sich eindeutig um eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Situation handelte. Die Witwenpension ist ihr persönlicher Anspruch und gilt nicht mehr als Einkommen ihres verstorbenen Ehemannes. Die belangte Behörde ist nicht dazu verpflichtet, sie neuerlich darauf hinzuweisen, dass sie den Bezug der Pension melden muss, da nicht in jeder Konstellation davon auszugehen ist, dass eine Witwenpension zur Auszahlung gelangen wird. Abgesehen davon, dass deren Höhe auch Einfluss auf den eigenen Leistungsanspruch hat und dieser erst neu berechnet werden kann, wenn die Höhe der Pension feststeht. Dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Witwenpension der belangten Behörde nicht gemeldet hat, ist ihr daher jedenfalls vorwerfbar. Die Beschwerdeführerin hätte den Bezug der Witwenpension spätestens nach Erhalt des Bescheides der PVA melden müssen, da ab dem Zeitpunkt die Höhe der Pension feststand und auch, dass sie nun ein eigenes Einkommen erhält, das sie nicht zusätzlich zur Notstandshilfe beziehen kann bzw. das jedenfalls Einfluss auf die Höhe der Notstandshilfe hat.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
  14. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes §
  15. (…)Paragraph 24, (…)

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…) Abschnitt 3 Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33. (…) Paragraph 33, (…)
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. (…) Ausmaß § 36. (…)Paragraph 36, (…)
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. (…) Allgemeine Bestimmungen, Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt." Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der Beschwerdeführerin wurde von der PVA ab 19.05.2024 eine Witwenpension in Höhe von monatlich EUR 2.176,66 (Auszahlungsbetrag) zuerkannt. Der Zeitraum 19.05.2024 bis 31.05.2024 wurde ihr nachgezahlt, diese Nachzahlung hat außer Betracht zu bleiben. Die Witwenpension ab 01.06.2024 ist auf die Notstandshilfe ab 01.07.2024 anzurechnen. Die Beschwerdeführerin bezieht ein Nettoeinkommen aus Witwenpension in Höhe von monatlich EUR 2.176,66, das sind gerundet EUR 2.177 * 12 Monate / 365 Tage ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 71,
  2. Die Beschwerdeführerin bezog in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 42,37, sodass der Anrechnungsbetrag die gebührende Notstandshilfe übersteigt. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Zeitraum sohin nicht zum Bezug von Notstandshilfe berechtigt, der Widerruf der Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.07.2024 bis 02.08.2024, 20.08.2024 bis 13.10.2024, 24.10.2024 bis 13.11.2024 und 20.11.2024 bis 31.12.2024 erfolgte daher zu Recht. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Witwenpension ab 19.05.2024 der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Zufolge § 50 AlVG sind Personen, die eine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, unter anderem verpflichtet, der belangten Behörde jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Zufolge Paragraph 50, AlVG sind Personen, die eine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, unter anderem verpflichtet, der belangten Behörde jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. VwGH
  3. Februar 2012, 2011/08/0178).Es kommt beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist vergleiche VwGH
  4. Februar 2012, 2011/08/0178). Was die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG betrifft, so spielt es keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009).Was die Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG betrifft, so spielt es keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH
  5. 2002, 97/08/0611;
  6. 2011, 2007/08/0150). Auch auf das Motiv für die Unterlassung (VwGH
  7. 2003, 2002/08/0284) oder sonstige in der Sphäre des Meldepflichtigen liegende Gründe, aus denen die (von ihm auch als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, kommt es nicht an. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die Meldung in der Annahme unterbleibt, dem Arbeitsmarktservice sei die vorläufig berechnete Pensionshöhe des Ehemannes ohnehin bekannt (VwGH
  8. 2004, 2002/08/0137). Im vorliegenden Fall wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, den Bezug ihrer Witwenpension der belangten Behörde nach Erhalt des Bescheides der PVA vom 02.08.2024 zu melden, unabhängig davon, ob sie den Todesfall ihres Ehemannes bereits bekanntgegeben hat. Hierbei ist es auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nicht erkannt hätte, dass ihre eigene Witwenpension – im Gegenteil zur Pension ihres Ehemannes – auf ihren Leistungsbezug angerechnet wird. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Meldung ihres Einkommens unterließ, verletzte sie die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Meldung ihres Einkommens unterließ, verletzte sie die sie gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Daher hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.07.2024 bis 02.08.2024, 20.08.2024 bis 13.10.2024, 24.10.2024 bis 13.11.2024 und 20.11.2024 bis 31.12.2024 verloren hat und die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.397,87 (EUR 42,37 * 151 Tage) zurückzuzahlen hat. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  9. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art.
  10. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2311135.1.00

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