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{'item': 'W229 2297165-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 44Art 61§ 14§ 59§ 17Art. 130§ 23Art. 11Art. 64§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW229 2297165-1 Spruch, W229 2297165-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 21.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024

§ 44Al

VG iVm Art. 11 Abs. 3 lit. a, Art. 61 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung EG Nr. 883/2014 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 21.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024

Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 3, Litera a,, Artikel 61, Absatz 2 und Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2014, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zuletzt von 20.06.2017 bis 28.06.2017 vollversichert und von 04.09.2017 bis 31.01.2018 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Ab 09.05.2020 habe die Beschwerdeführerin über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt. Ihre letzte Beschäftigung habe die Beschwerdeführerin von Oktober 2022 bis April 2024 in Schweden ausgeübt und sei sie während dieser Beschäftigung auch in Schweden wohnhaft gewesen.

Art 61Abs.

2 Der VO EG 883/2014 sei für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit der Staat zuständig, in welchem die arbeitslose Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihre letzte Beschäftigung ausgeübt habe, ausgenommen seien sogenannte Grenzgänger. Die Beschwerdeführerin habe ab 09.05.2020 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt und sei in Schweden wohnhaft und beschäftigt gewesen. Daher sei nach Ende der Beschäftigung der Staat der letzten Beschäftigung und somit Schweden für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Erst durch eine neuerliche Beschäftigung in Österreich würde die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung wieder auf Österreich übergehen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024 unmittelbar im Anschluss an die Beschäftigung in Schweden sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

Artikel 61

, Absatz 2, Der VO EG 883 aus 2014, sei für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit der Staat zuständig, in welchem die arbeitslose Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihre letzte Beschäftigung ausgeübt habe, ausgenommen seien sogenannte Grenzgänger. Die Beschwerdeführerin habe ab 09.05.2020 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt und sei in Schweden wohnhaft und beschäftigt gewesen. Daher sei nach Ende der Beschäftigung der Staat der letzten Beschäftigung und somit Schweden für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Erst durch eine neuerliche Beschäftigung in Österreich würde die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung wieder auf Österreich übergehen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024 unmittelbar im Anschluss an die Beschäftigung in Schweden sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie in Schweden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Sie habe in Schweden meistens studiert, damit sie eine bessere Arbeit in Österreich finden könne. Sie habe etwa 20 Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet und deshalb solle Österreich jetzt für sie verantwortlich sein. 3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2024

§ 14Abs. 2 Vw

GVG vom AMS vorgelegt und in der Stellungnahme ausgeführt, dass durch das AMS am 21.05.2024 über ESSI mittels der Formulare U001 und U003 eine Anfrage bezüglich der Beschäftigungszeiten beim zuständigen Träger in Schweden erfolgt, der Bescheid jedoch ohne Abwarten der Übermittlung der Formulare erlassen worden sei. Eine Niederschrift über die Grenzgängerinneneigenschaft sei am 29.05.2024 nachgeholt worden. Nach Übermittlung der U002 und U004 Formulare bleibe das AMS bei der Rechtsansicht, dass aufgrund der Auflösung des Wohnsitzes und der zuletzt ausgeübten Beschäftigung in Schweden Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig sei.3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2024

Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vom AMS vorgelegt und in der Stellungnahme ausgeführt, dass durch das AMS am 21.05.2024 über ESSI mittels der Formulare U001 und U003 eine Anfrage bezüglich der Beschäftigungszeiten beim zuständigen Träger in Schweden erfolgt, der Bescheid jedoch ohne Abwarten der Übermittlung der Formulare erlassen worden sei. Eine Niederschrift über die Grenzgängerinneneigenschaft sei am 29.05.2024 nachgeholt worden. Nach Übermittlung der U002 und U004 Formulare bleibe das AMS bei der Rechtsansicht, dass aufgrund der Auflösung des Wohnsitzes und der zuletzt ausgeübten Beschäftigung in Schweden Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist schwedische Staatsangehörige und hatte ab 01.01.2000 einen Hauptwohnsitz in Österreich. Zuletzt war sie von 20.04.2015 bis 08.05.2020 an der Adresse XXXX gemeldet. In der Zeit von 09.05.2020 bis 09.05.2024 hatte die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist schwedische Staatsangehörige und hatte ab 01.01.2000 einen Hauptwohnsitz in Österreich. Zuletzt war sie von 20.04.2015 bis 08.05.2020 an der Adresse römisch 40 gemeldet. In der Zeit von 09.05.2020 bis 09.05.2024 hatte die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführerin war erstmals ab 03.07.2003 in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezog in der Vergangenheit bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie war zuletzt von 20.06.2017 bis 28.06.2017 vollversicherungspflichtig und von 04.09.2017 bis 31.01.2018 geringfügig beschäftigt. Nach dem Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld war die Beschwerdeführerin ab 02.10.2019 wieder arbeitssuchend gemeldet. Sie exportierte ab 12.11.2019 ihren Leistungsbezug nach Schweden und erhielt bis zum 31.01.2020 Notstandshilfe. Ab November 2019 hatte die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in Schweden und lebte dort mit ihren beiden Kindern. In Schweden war die Beschwerdeführerin von 07.10.2022 bis 31.03.2023 bei XXXX und von 30.10.2023 bis 10.02.2024 bei XXXX in Beschäftigung.Sie exportierte ab 12.11.2019 ihren Leistungsbezug nach Schweden und erhielt bis zum 31.01.2020 Notstandshilfe. Ab November 2019 hatte die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in Schweden und lebte dort mit ihren beiden Kindern. In Schweden war die Beschwerdeführerin von 07.10.2022 bis 31.03.2023 bei römisch 40 und von 30.10.2023 bis 10.02.2024 bei römisch 40 in Beschäftigung. Während die Beschwerdeführerin in Schweden lebte und arbeitete, hatte sie in Österreich weder einen aufrechten Wohnsitz noch kehrte sie nicht nach Österreich zurück. Seit 10.05.2024 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz wieder an der Adresse XXXX . Am 14.05.2024 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.Seit 10.05.2024 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz wieder an der Adresse römisch 40 . Am 14.05.2024 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Von 01.07.2024 bis 30.09.2024 war sie in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich bei der XXXX GmbH.Von 01.07.2024 bis 30.09.2024 war sie in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich bei der römisch 40 GmbH.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführerin in Österreich sowie deren Aufgabe beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, welcher im Akt einliegt. Ebenso liegen ein Auszug über die Versicherungszeiten in Österreich vom 08.08.2024 sowie vom 26.05.2025, die Niederschrift zum Export des Anspruches auf Notstandshilfe vom 12.11.2019 und die Niederschrift zur Entscheidung über Grenzgänger_inneneigenschaft

VO (EG) 883/2004 vom 29.05.2024 im Akt ein. Aus letzterer ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Schweden nicht nach Österreich einreiste.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführerin in Österreich sowie deren Aufgabe beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, welcher im Akt einliegt. Ebenso liegen ein Auszug über die Versicherungszeiten in Österreich vom 08.08.2024 sowie vom 26.05.2025, die Niederschrift zum Export des Anspruches auf Notstandshilfe vom 12.11.2019 und die Niederschrift zur Entscheidung über Grenzgänger_inneneigenschaft

VO (EG) 883 aus 2004, vom 29.05.2024 im Akt ein. Aus letzterer ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Schweden nicht nach Österreich einreiste. Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Schweden beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem AMS, den vorgelegten Beschäftigungsverträgen der XXXX und der XXXX sowie den vom AMS angeforderten Formularen U002 zum Versicherungsverlauf und U004 zum Einkommen.Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Schweden beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem AMS, den vorgelegten Beschäftigungsverträgen der römisch 40 und der römisch 40 sowie den vom AMS angeforderten Formularen U002 zum Versicherungsverlauf und U004 zum Einkommen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024 liegt ebenso im Akt ein.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten: 3.2.1. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977: „Anwartschaft § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. […]

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden. […]
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“ 3.2.

  1. Verordnung (EG) N. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit3.2.
  3. Verordnung (EG) N. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit „Artikel 11 Allgemeine Regelung

(1)Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)[…]
(3)Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
  1. a)eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. b)bis
  3. e)[…]
(4)[…] Artikel 61 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: − Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, − Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder − Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen. Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. […]“ 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz regelt die VO (EG) 883/2004 iVm DVO (EG) 987/2009 die Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist der letzte Beschäftigungsstaat zuständig (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO, lex loci laboris) (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2021) § 44 AlVG Rz 785/2).Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz regelt die VO (EG) 883 aus 2004, in Verbindung mit DVO (EG) 987 aus 2009, die Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist der letzte Beschäftigungsstaat zuständig (Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der VO, lex loci laboris) vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  3. Lfg 2021) Paragraph 44, AlVG Rz 785/2). Von 07.10.2022 bis 31.03.2023 und von 30.10.2023 bis 10.02.2024 war die Beschwerdeführerin in Schweden in Beschäftigung. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich im Mai 2024 beantragte die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld und befand sich seit dem 01.07.2024 wieder in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin hatte während ihrer Beschäftigung in Schweden ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben und ist während ihrer Beschäftigung auch nicht nach Österreich zurückgekehrt. Daher ist

Art. 11Abs.

3 lit. a VO (EG) 883/2004 Schweden als letzter Beschäftigungsstaat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Es fielen auch Wohnstaat und Beschäftigungsstaat gegenständlich nicht auseinander, weshalb kein Fall von Grenzgängerin iSd Art. 65 VO (EG) 883/2004 vorliegt.Die Beschwerdeführerin hatte während ihrer Beschäftigung in Schweden ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben und ist während ihrer Beschäftigung auch nicht nach Österreich zurückgekehrt. Daher ist

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, Schweden als letzter Beschäftigungsstaat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Es fielen auch Wohnstaat und Beschäftigungsstaat gegenständlich nicht auseinander, weshalb kein Fall von Grenzgängerin iSd Artikel 65, VO (EG) 883 aus 2004, vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin etwa ihren Leistungsanspruch

Art. 64

VO (EG) 883/2004 von Schweden nach Österreich exportiert hätte, ist nicht hervorgekommen, und wäre auch in diesem Fall der zuständige Träger in Schweden für die Leistungsgewährung zuständig (Art. 64 Abs. 1 lit. d der VO).Dass die Beschwerdeführerin etwa ihren Leistungsanspruch

Artikel 64

, VO (EG) 883 aus 2004, von Schweden nach Österreich exportiert hätte, ist nicht hervorgekommen, und wäre auch in diesem Fall der zuständige Träger in Schweden für die Leistungsgewährung zuständig (Artikel 64, Absatz eins, Litera d, der VO). Wie das AMS im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, ist Österreich somit für die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig, da der Staat der letzten Beschäftigung Schweden ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführein der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführein der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2297165.1.00

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