4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 21.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024
VG iVm Art. 11 Abs. 3 lit. a, Art. 61 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung EG Nr. 883/2014 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 21.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024
Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 3, Litera a,, Artikel 61, Absatz 2 und Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2014, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zuletzt von 20.06.2017 bis 28.06.2017 vollversichert und von 04.09.2017 bis 31.01.2018 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Ab 09.05.2020 habe die Beschwerdeführerin über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt. Ihre letzte Beschäftigung habe die Beschwerdeführerin von Oktober 2022 bis April 2024 in Schweden ausgeübt und sei sie während dieser Beschäftigung auch in Schweden wohnhaft gewesen.
2 Der VO EG 883/2014 sei für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit der Staat zuständig, in welchem die arbeitslose Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihre letzte Beschäftigung ausgeübt habe, ausgenommen seien sogenannte Grenzgänger. Die Beschwerdeführerin habe ab 09.05.2020 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt und sei in Schweden wohnhaft und beschäftigt gewesen. Daher sei nach Ende der Beschäftigung der Staat der letzten Beschäftigung und somit Schweden für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Erst durch eine neuerliche Beschäftigung in Österreich würde die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung wieder auf Österreich übergehen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024 unmittelbar im Anschluss an die Beschäftigung in Schweden sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
, Absatz 2, Der VO EG 883 aus 2014, sei für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit der Staat zuständig, in welchem die arbeitslose Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihre letzte Beschäftigung ausgeübt habe, ausgenommen seien sogenannte Grenzgänger. Die Beschwerdeführerin habe ab 09.05.2020 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt und sei in Schweden wohnhaft und beschäftigt gewesen. Daher sei nach Ende der Beschäftigung der Staat der letzten Beschäftigung und somit Schweden für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Erst durch eine neuerliche Beschäftigung in Österreich würde die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung wieder auf Österreich übergehen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024 unmittelbar im Anschluss an die Beschäftigung in Schweden sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie in Schweden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Sie habe in Schweden meistens studiert, damit sie eine bessere Arbeit in Österreich finden könne. Sie habe etwa 20 Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet und deshalb solle Österreich jetzt für sie verantwortlich sein. 3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2024
GVG vom AMS vorgelegt und in der Stellungnahme ausgeführt, dass durch das AMS am 21.05.2024 über ESSI mittels der Formulare U001 und U003 eine Anfrage bezüglich der Beschäftigungszeiten beim zuständigen Träger in Schweden erfolgt, der Bescheid jedoch ohne Abwarten der Übermittlung der Formulare erlassen worden sei. Eine Niederschrift über die Grenzgängerinneneigenschaft sei am 29.05.2024 nachgeholt worden. Nach Übermittlung der U002 und U004 Formulare bleibe das AMS bei der Rechtsansicht, dass aufgrund der Auflösung des Wohnsitzes und der zuletzt ausgeübten Beschäftigung in Schweden Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig sei.3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2024
Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vom AMS vorgelegt und in der Stellungnahme ausgeführt, dass durch das AMS am 21.05.2024 über ESSI mittels der Formulare U001 und U003 eine Anfrage bezüglich der Beschäftigungszeiten beim zuständigen Träger in Schweden erfolgt, der Bescheid jedoch ohne Abwarten der Übermittlung der Formulare erlassen worden sei. Eine Niederschrift über die Grenzgängerinneneigenschaft sei am 29.05.2024 nachgeholt worden. Nach Übermittlung der U002 und U004 Formulare bleibe das AMS bei der Rechtsansicht, dass aufgrund der Auflösung des Wohnsitzes und der zuletzt ausgeübten Beschäftigung in Schweden Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VO (EG) 883/2004 vom 29.05.2024 im Akt ein. Aus letzterer ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Schweden nicht nach Österreich einreiste.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführerin in Österreich sowie deren Aufgabe beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, welcher im Akt einliegt. Ebenso liegen ein Auszug über die Versicherungszeiten in Österreich vom 08.08.2024 sowie vom 26.05.2025, die Niederschrift zum Export des Anspruches auf Notstandshilfe vom 12.11.2019 und die Niederschrift zur Entscheidung über Grenzgänger_inneneigenschaft
VO (EG) 883 aus 2004, vom 29.05.2024 im Akt ein. Aus letzterer ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Schweden nicht nach Österreich einreiste. Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Schweden beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem AMS, den vorgelegten Beschäftigungsverträgen der XXXX und der XXXX sowie den vom AMS angeforderten Formularen U002 zum Versicherungsverlauf und U004 zum Einkommen.Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Schweden beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem AMS, den vorgelegten Beschäftigungsverträgen der römisch 40 und der römisch 40 sowie den vom AMS angeforderten Formularen U002 zum Versicherungsverlauf und U004 zum Einkommen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.05.2024 liegt ebenso im Akt ein.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten: 3.2.1. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977: „Anwartschaft § 14.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. […]
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. Zuständigkeit § 44.
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“ 3.2.
3 lit. a VO (EG) 883/2004 Schweden als letzter Beschäftigungsstaat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Es fielen auch Wohnstaat und Beschäftigungsstaat gegenständlich nicht auseinander, weshalb kein Fall von Grenzgängerin iSd Art. 65 VO (EG) 883/2004 vorliegt.Die Beschwerdeführerin hatte während ihrer Beschäftigung in Schweden ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben und ist während ihrer Beschäftigung auch nicht nach Österreich zurückgekehrt. Daher ist
, Absatz 3, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, Schweden als letzter Beschäftigungsstaat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Es fielen auch Wohnstaat und Beschäftigungsstaat gegenständlich nicht auseinander, weshalb kein Fall von Grenzgängerin iSd Artikel 65, VO (EG) 883 aus 2004, vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin etwa ihren Leistungsanspruch
VO (EG) 883/2004 von Schweden nach Österreich exportiert hätte, ist nicht hervorgekommen, und wäre auch in diesem Fall der zuständige Träger in Schweden für die Leistungsgewährung zuständig (Art. 64 Abs. 1 lit. d der VO).Dass die Beschwerdeführerin etwa ihren Leistungsanspruch
, VO (EG) 883 aus 2004, von Schweden nach Österreich exportiert hätte, ist nicht hervorgekommen, und wäre auch in diesem Fall der zuständige Träger in Schweden für die Leistungsgewährung zuständig (Artikel 64, Absatz eins, Litera d, der VO). Wie das AMS im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, ist Österreich somit für die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig, da der Staat der letzten Beschäftigung Schweden ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführein der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführein der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2297165.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.