RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW229 2305655-1 Spruch, W229 2305655-1/5 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 30.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 AlVG für 37 Bezugstage (Leistungstage) ab 18.09.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstage) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Nachsicht wurde nicht erteilt. Mit ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 18.10.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 5 Bezugstage (Leistungstage) ab 25.10.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstage) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 30.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 10, AlVG für 37 Bezugstage (Leistungstage) ab 18.09.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstage) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Nachsicht wurde nicht erteilt. Mit ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 18.10.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 5 Bezugstage (Leistungstage) ab 25.10.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstage) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde in beiden Bescheiden gleichlautend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde in beiden Bescheiden gleichlautend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können. 2. Der Beschwerdeführer brachte jeweils rechtzeitig Beschwerden ein, in welchen er gleichlautend ausführt, die Firma XXXX lediglich informiert zu haben, dass er keine Erfahrung als Lagerarbeiter und Staplerfahrer habe. Auf die Frage der Firma, ob er noch etwas Anderes in Aussicht habe, habe er erwähnt, dass er sich noch bei den XXXX zusätzlich beworben habe. Nach dem Telefonat am 17.09.2029 (gemeint wohl: 2024), habe er der Firma XXXX mitgeteilt, da er noch ein Vorstellungsgespräch die Woche darauf habe und dann zur Verfügung stehe. Die Firma habe ihm daraufhin geantwortet, dass er kein Interesse mehr bestünde, was ihn betreffe. 2. Der Beschwerdeführer brachte jeweils rechtzeitig Beschwerden ein, in welchen er gleichlautend ausführt, die Firma römisch 40 lediglich informiert zu haben, dass er keine Erfahrung als Lagerarbeiter und Staplerfahrer habe. Auf die Frage der Firma, ob er noch etwas Anderes in Aussicht habe, habe er erwähnt, dass er sich noch bei den römisch 40 zusätzlich beworben habe. Nach dem Telefonat am 17.09.2029 (gemeint wohl: 2024), habe er der Firma römisch 40 mitgeteilt, da er noch ein Vorstellungsgespräch die Woche darauf habe und dann zur Verfügung stehe. Die Firma habe ihm daraufhin geantwortet, dass er kein Interesse mehr bestünde, was ihn betreffe. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2024 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 30.09.2024 und 18.10.2024 mit näherer Begründung gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 AlVG abgewiesen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2024 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 30.09.2024 und 18.10.2024 mit näherer Begründung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, AlVG abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen nicht weiter begründeten Vorlageantrag. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 13.01.2025 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 13.01.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit 01.01.2024 Arbeitslosengeld, seit 25.10.2024 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pflichtschulabschluss, einen Staplerführerschein, sowie über einen PKW und einen Führerschein der Gruppe B. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 21.08.2024 ein Stellenangebot übermittelt, welches wie folgt lautete: „„Für einen seiner Auftraggeber sucht das AMS XXXX , in Form einer persönlichen Vorauswahl am Mittwoch, 04. September in der Zeit zwischen 9:00-11:00 Uhr, vor Ort in der AMS Geschäftsstelle 1 Klein-LKW-Fahrer_in / Lagerarbeiter_im / Staplerfahrer_in (m/w/
- d)für eine Vollzeitstelle, ab September 2024:„„Für einen seiner Auftraggeber sucht das AMS römisch 40 , in Form einer persönlichen Vorauswahl am Mittwoch, 04. September in der Zeit zwischen 9:00-11:00 Uhr, vor Ort in der AMS Geschäftsstelle 1 Klein-LKW-Fahrer_in / Lagerarbeiter_im / Staplerfahrer_in (m/w/
- d)für eine Vollzeitstelle, ab September 2024: Ihre Aufgaben: o Zustelldienste mit Klein-LKW in Wien / Wien Umgebung o Be- und Entladung von LKWs inklusive Kontrolle o Kommissionieren der Ware o Ein- und Auslagerungen o Sortierung und Qualitätskontrolle der Ware o Sicherstellen von Sauberkeit und Ordnung im gesamten Lagerbereich Ihr Profil: o Staplerschein (kann auch nachgeholt werden) o Führerschein B o Selbständige Arbeitsweise o Deutschkenntnisse in Wort und Schrift o Verlässlichkeit, Flexibilität und Einsatzfreude o Teamfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein o Körperliche Fitness Ihre Benefits: o Familiäres Umfeld o Arbeiten in einem engagierten kollegialen Team o Interessante und vielfältige Produkte, Interesse an Wein & Spirituosen wäre kein Nachteil o Sicherheit eines erfolgreichen und wachsenden Privatunternehmens o Parkplatz vorhanden o Gute Erreichbarkeit (nahe der S-Bahn S3) o Flexible Arbeitszeiten Für diese Position gilt ein kollektivvertragliches Mindestgehalt i.H.v. € 2.130 brutto. Ihr tatsächliches Gehalt richtet sich nach Ihrer beruflichen Erfahrung und Ihrer Qualifikation. Wenn Sie auch in stressigen Situationen die Ruhe bewahren und Ihre Freunde Sie generell als freundliche, teamfähige und hilfsbereite Persönlichkeit beschreiben, sind Sie genau die/der Richtige für uns. Bewerben Sie sich bitte direkt PERSÖNLICH bei Herrn Patrick Habit, *** Mittwoch, 04. September, in der Zeit zwischen 09:00 - 11:00 Uhr *** AMS XXXX , XXXX , XXXX Stock, Zimmer XXXX AMS römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Stock, Zimmer römisch 40 ____________________________________________________________ Wir freuen uns neben einem aktuellen Lebenslauf auch über ein paar Zeilen, die uns einen 1. Einblick hinsichtlich Ihrer beruflichen Erfahrung ermöglichen - bringen Sie dies bitte einfach zum persönlichen Vorab-Gespräch mit! Für Fragen zu dieser Vorauswahl wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Patrick Habit. AMS XXXX AMS römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Tel: XXXX Tel: römisch 40 sfu. XXXX @ams.atsfu. römisch 40 @ams.at Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Klein-LKW-Fahrer_in / Lagerarbeiter_im / Staplerfahrer_in (m/w/
- d)beträgt 2.130,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Der Beschwerdeführer bewarb sich im Rahmen der Vorauswahl und wurde seine Bewerbung an die Firma XXXX & Co GmbH weitergegeben.Der Beschwerdeführer bewarb sich im Rahmen der Vorauswahl und wurde seine Bewerbung an die Firma römisch 40 & Co GmbH weitergegeben. Am 12.09.2024 hatte der Beschwerdeführer einen Vorstellungstermin bei der Firma XXXX & Co GmbH. Im Zuge dessen gab er an, dass er keine Erfahrung mit dem Staplerschein hat. Der Dienstgeber zeigte dem Beschwerdeführer die Halle. Auf die Frage, ob er noch etwas Anderes in Aussicht habe, teilte der Beschwerdeführer mit, sich auch bei den XXXX beworben zu haben. Der Dienstgeber stellte daraufhin eine Rückmeldung sowie eine Arbeitserprobung nach Abklärung mit dem AMS in Aussicht.Am 12.09.2024 hatte der Beschwerdeführer einen Vorstellungstermin bei der Firma römisch 40 & Co GmbH. Im Zuge dessen gab er an, dass er keine Erfahrung mit dem Staplerschein hat. Der Dienstgeber zeigte dem Beschwerdeführer die Halle. Auf die Frage, ob er noch etwas Anderes in Aussicht habe, teilte der Beschwerdeführer mit, sich auch bei den römisch 40 beworben zu haben. Der Dienstgeber stellte daraufhin eine Rückmeldung sowie eine Arbeitserprobung nach Abklärung mit dem AMS in Aussicht. Nach einem Telefonat am 17.09.2024 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Firma XXXX & Co GmbH bekannt, in der folgenden Woche noch ein Bewerbungsgespräch bei den XXXX zu haben und danach zur Verfügung zu stehen. Der Dienstgeber teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass kein Interesse mehr an ihm besteht.Nach einem Telefonat am 17.09.2024 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Firma römisch 40 & Co GmbH bekannt, in der folgenden Woche noch ein Bewerbungsgespräch bei den römisch 40 zu haben und danach zur Verfügung zu stehen. Der Dienstgeber teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass kein Interesse mehr an ihm besteht. Der Beschwerdeführer hat in zeitlicher Nähe keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich bei den XXXX am Beginn des Bewerbungsprozesses und war für den 01.10.2024 zu einem Vorstellungsgespräch inklusive Eignungstest eingeladen.Der Beschwerdeführer hat in zeitlicher Nähe keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich bei den römisch 40 am Beginn des Bewerbungsprozesses und war für den 01.10.2024 zu einem Vorstellungsgespräch inklusive Eignungstest eingeladen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bezugsverlauf vom 13.01.2025 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 21.08.2024 und die Niederschrift vom 26.09.2024 liegen im Akt ein. Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie den weiteren Qualifikationen beruhen auf den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sind. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorauswahl beworben hat, wird ebenfalls in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt und gibt auch der Beschwerdeführer selbst an, einen Vorstellungstermin beim potenziellen Dienstgeber gehabt zu haben. Die Feststellungen zum Inhalt des Vorstellungstermins am 12.09.2024 beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 26.09.2024. Dass am 17.09.2024 ein Telefonat mit dem potenziellen Dienstgeber stattgefunden hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer ein anderes Dienstverhältnis begonnen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch sowie zum Eignungstest bei den XXXX hat der Beschwerdeführer dem AMS via eAMS übermittelt.Dass der Beschwerdeführer ein anderes Dienstverhältnis begonnen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch sowie zum Eignungstest bei den römisch 40 hat der Beschwerdeführer dem AMS via eAMS übermittelt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- –
- […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.3.
- Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129 mwN.).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129 mwN.). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 jeweils mwN.).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. vergleiche VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 jeweils mwN.). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.3.
- Dem Beschwerdeführer wurde eine Stelle als Klein-LKW-Fahrer_in / Lagerarbeiter_im / Staplerfahrer_in angeboten. Dem geforderten Profil der Stelle hat der Beschwerdeführer vollends entsprochen. Selbst wenn der Beschwerdeführer Erfahrung mit dem Staplerschein beim Vorstellungstermin verneint hat, so ergibt sich schon aus dem Stellangebot selbst, dass ein Staplerschein auch erst nachgeholt werden könne, weshalb Erfahrung damit nicht unbedingt erforderlich war. Dies bestätigt auch die Angabe des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der Niederschrift vom 26.09.2024, wonach der Dienstgeber trotz der Angabe des Beschwerdeführers zur fehlenden Erfahrung mit dem Staplerschein in Aussicht gestellt hat, sich bei ihm zu melden. Eine evidente Unzumutbarkeit der Stelle kann somit nicht gesehen werden. 3.3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.). Der Beschwerdeführer hat sich zwar für die Stelle beworben, jedoch dem Dienstgeber gegenüber angegeben, sich auch für eine weitere Stelle beworben zu haben, was den Dienstgeber zunächst nicht davon abgehalten hat, sich am 17.09.2024 telefonisch beim Beschwerdeführer betreffend den möglichen Dienstantritt zu melden. Die Angabe des Beschwerdeführers, in der darauffolgenden Woche noch ein Bewerbungsgespräch bei den XXXX zu haben und erst danach für den Dienstgeber zur Verfügung zu stehen, war kausal für den Nichterhalt der Stelle. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Nicht angegeben hat der Beschwerdeführer jedoch, dass er im Zuge des Telefonats klar zum Ausdruck gebracht hätte, jedenfalls die Stelle bei dem potenziellen Dienstgeber antreten zu wollen, falls ein weiteres Zuwarten aus dessen Sicht nicht möglich ist. Indem er dies unterlassen hat, hat er jedoch in Kauf genommen, die Stelle nicht zu erhalten (vgl. zur Unterlassung von ähnlichen Klarstellungen VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0170; VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084 mwN). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es durchaus üblich ist, in der Phase der Arbeitslosigkeit mehrere Bewerbungsverfahren gleichzeitig zu führen. So trifft die arbeitslose Person die Verpflichtung, alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden und ist sie, um diesen Zustand zu beenden, zur Annahme zumutbarer Beschäftigungen verpflichtet (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Der Beschwerdeführer hat sich zwar für die Stelle beworben, jedoch dem Dienstgeber gegenüber angegeben, sich auch für eine weitere Stelle beworben zu haben, was den Dienstgeber zunächst nicht davon abgehalten hat, sich am 17.09.2024 telefonisch beim Beschwerdeführer betreffend den möglichen Dienstantritt zu melden. Die Angabe des Beschwerdeführers, in der darauffolgenden Woche noch ein Bewerbungsgespräch bei den römisch 40 zu haben und erst danach für den Dienstgeber zur Verfügung zu stehen, war kausal für den Nichterhalt der Stelle. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Nicht angegeben hat der Beschwerdeführer jedoch, dass er im Zuge des Telefonats klar zum Ausdruck gebracht hätte, jedenfalls die Stelle bei dem potenziellen Dienstgeber antreten zu wollen, falls ein weiteres Zuwarten aus dessen Sicht nicht möglich ist. Indem er dies unterlassen hat, hat er jedoch in Kauf genommen, die Stelle nicht zu erhalten vergleiche zur Unterlassung von ähnlichen Klarstellungen VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0170; VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084 mwN). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es durchaus üblich ist, in der Phase der Arbeitslosigkeit mehrere Bewerbungsverfahren gleichzeitig zu führen. So trifft die arbeitslose Person die Verpflichtung, alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden und ist sie, um diesen Zustand zu beenden, zur Annahme zumutbarer Beschäftigungen verpflichtet vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). 3.3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit den gegenständlichen Bescheiden ausgesprochene (in Summe) sechswöchige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt, ist der mit den gegenständlichen Bescheiden ausgesprochene (in Summe) sechswöchige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.3.5.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.3.5.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach Paragraph 10, AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). 3.3.5.
- Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt werden, dass er zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer parallel in einem Bewerbungsprozess befunden hat, gereicht zur Nachsichtsgewährung nicht hin, zumal der Beschwerdeführer in dem frühen Stadium der Bewerbung bei den XXXX noch nicht gesichert vom Erhalt der Stelle ausgehen durfte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Bestand einer Einstellungszusage (vgl. VwGH 27.04.1993, 92/08/0147, und VwGH 16.11.1993, 93/08/0233; vgl auch das VwGH 26.01.2000, 98/08/0035) nicht als ausreichend erkannt wird, um die Nichtgewährung der Nachsicht als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Gegenständlich liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor, die zu einer (teilweisen) Nachsicht der Sanktion führen würden.3.3.5.
- Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt werden, dass er zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer parallel in einem Bewerbungsprozess befunden hat, gereicht zur Nachsichtsgewährung nicht hin, zumal der Beschwerdeführer in dem frühen Stadium der Bewerbung bei den römisch 40 noch nicht gesichert vom Erhalt der Stelle ausgehen durfte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Bestand einer Einstellungszusage vergleiche VwGH 27.04.1993, 92/08/0147, und VwGH 16.11.1993, 93/08/0233; vergleiche auch das VwGH 26.01.2000, 98/08/0035) nicht als ausreichend erkannt wird, um die Nichtgewährung der Nachsicht als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Gegenständlich liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor, die zu einer (teilweisen) Nachsicht der Sanktion führen würden. 3.3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlusts des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2305655.1.00