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{'item': 'W246 2283277-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW246 2283277-1 Spruch, W246 2283277-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.10.2023, Zl. PAD/23/1309680/001/AA, betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.10.2023, Zl. PAD/23/1309680/001/AA, betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter auf dem in der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: die Behörde) eingerichteten Arbeitsplatz des „Leiters des Stadtpolizeikommandos Meidling“ (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 7), beantragte mit Schreiben vom 22.11.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Dazu führte er zunächst an, dass seinem Arbeitsplatz seit der Polizeireform 2001 die Zuständigkeit für den 12. und den 13. Wiener Bezirk zukomme. Es könne aufgrund des seitdem verstrichenen Zeitraums nicht mehr nachvollzogen werden, welche Parameter für die damalige Bewertung seines Arbeitsplatzes (E1 / 7) ausschlaggebend gewesen seien. Aufgrund der in den letzten 20 Jahren nachweislich erfolgten Veränderungen im Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines Stadtpolizeikommandanten sei bereits im Jahr 2019 seitens der Stadtpolizeikommandanten erstmalig an die Behörde herangetreten und um Neubewertung ihrer Arbeitsplätze ersucht worden. Dabei seien alle maßgeblichen Fakten, Daten und Zahlen erhoben und der Behörde vorgelegt worden. Die nicht beeinflussbaren demographischen und soziographischen Faktoren sowie die sich durch den Wandel des geopolitischen Umfeldes (wie etwa das Auftreten neuer Deliktsformen, Veränderungen in der Gesellschaft, Bevölkerungszuwachs, Migration, etc.) ergebenden Veränderungen seien dabei konkret dargestellt worden. Diese Veränderungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Stadtpolizeikommandos Meidling seien in Bezug auf das Wissen, die Denkleistung und die Verantwortung für eine Neubewertung seines Arbeitsplatzes relevant. 2. Mit Schreiben vom 02.12.2022 leitete die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Inneres weiter. 3. Der Bundesminister für Inneres übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 26.06.2023 das von ihm eingeholte Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen von Juni 2023, in welchem der Sachverständige im Ergebnis zu identen Gesamtstellenwertpunkten hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (Leiter des Stadtpolizeikommandos Meidling) und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung (Leiter des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt – Richtverwendung 8.7.

  1. b)der Anlage 1 zum BDG 1979) kam. Dieses Gutachten lautet auszugsweise wie folgt: „[…] BEFUND Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es […] nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die konkret durchzuführenden Aufgaben und Tätigkeiten und somit auf das daraus resultierende Anforderungsprofil an. Unter Zugrundelegung der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung und der daraus resultierenden faktischen Verwendungsverhältnisse ergibt sich für den Arbeitsplatz des Antragstellers das Anforderungsprofil eines Exekutivbediensteten. Das weitere Bewertungsverfahren ist daher nach der Bestimmung des § 143 BDG 1979 durchzuführen.Das weitere Bewertungsverfahren ist daher nach der Bestimmung des Paragraph 143, BDG 1979 durchzuführen. 1. Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Antragstellers ([…]) In die Bewertung sind stets auch die hierarchische Position und die weisungsmäßige Einbindung des Arbeitsplatzes einzubeziehen. Für den Arbeitsplatz des Antragstellers stellen sich die Hierarchieebenen und der Weisungszusammenhang für den Zeitraum vom 20. Oktober 2021 bis Jänner 2023 wie folgt dar: Hierarchieebenen 1. Bundesminister für Inneres 2. Sektionschef der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 2. Sektionschef der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 3. Landespolizeipräsident von Wien 4. Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) 5. Leiter des Stadtpolizeikommandos Meidling (Arbeitsplatz des Antragstellers) Der Arbeitsplatz des Antragstellers wird im Einzelnen folgendermaßen beschrieben: Arbeitsplatzbeschreibung Dienststelle: Landespolizeidirektion Wien Organisationseinheit: Stadtpolizeikommando Meidling […] Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar übergeordnet hinsichtlich der Fachaufsicht: Über alle Bediensteten des Stadtpolizeikommandos und alle Angehörigen der Polizeiinspektionen im örtlichen Zuständigkeitsbereich Dienstaufsicht: Über alle Bediensteten des Stadtpolizeikommandos und alle Angehörigen der Polizeiinspektionen im örtlichen Zuständigkeitsbereich Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar untergeordnet hinsichtlich der Fachaufsicht: Leiter*in des Geschäftsbereiches A Dienstaufsicht: Leiter*in des Geschäftsbereiches A Aufgaben des Arbeitsplatzes: ● Leitung des SPK Meidling Strategische und operative Leitung/Führung des Stadtpolizeikommandos und der angeschlossenen organisatorischen Untergliederungen (7 Polizeiinspektionen) Wahrnehmung der organisatorischen, personellen und fachlichen Aufgaben ● Sicherstellung der Umsetzung der von der Geschäftsführung der Landespolizeidirektion vorgegebenen Ziele ● Steuerung und Sicherstellung der Besorgung des Exekutivdienstes im örtlichen Zuständigkeitsbereich im Rahmen der durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben ● Operative Einsatzleitung bei örtlichen/überörtlichen Großereignissen ● Durchführung von Öffentlichkeits- und Medienarbeit im delegierten Bereich ● Sicherstellung des Informationsmanagements für den Zuständigkeitsbereich ● Sicherstellung des Arbeitnehmerschutzes in den Arbeitsstätten durch Beratung, Kontrolle und Teilnahme an Verhandlungen Ziele des Arbeitsplatzes: ● Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im örtlichen Zuständigkeitsbereich, sowie Leistung der ersten allgemeinen Hilfeleistung ● Wahrnehmung der Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Verkehrspolizei und der Strafrechtspflege ● Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der unterstellten Exekutivbediensteten durch Motivation und fachliche Weiterbildung ● Gewährleistung der Gesetz- und Vorschriftsmäßigkeit der Amtshandlungen ● Gewährleistung einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltungsführung ● Gewährleistung einer einheitlichen und zweckmäßigen Personalentwicklung im örtlichen Wirkungsbereich Quantifizierung der wesentlichen Tätigkeiten: ● Führen des Stadtpolizeikommandos (35%): Eigenverantwortliches Wahrnehmen aller Führungsaufgaben, der Dienst- und Fachaufsicht, der Kontrolle und der Schulungsaufgaben Erfüllen und Wahrnehmen der nach den Bestimmungen des B-PVG und des B-BSG dem Stadtpolizeikommandanten zukommenden Aufgaben Ständiges Beobachten und Beurteilen der Lage hinsichtlich Entwicklungen im urbanen Raum (Stadtentwicklung durch Bau neuer Wohnviertel …) Planen, Entwickeln und Evaluieren von Zielvorgaben Sicherstellen eines reibungslosen internen Dienstbetriebes und Kanzleiführung Durchführen der Dienstplanung für die Bediensteten des Stadtpolizeikommandos Leiten der Kontrolle der monatlichen Abrechnungen Kontrolle der Abschreibungen nach den einschlägigen Bestimmungen Mitwirken an der baulichen, ausstattungsmäßigen und technischen Ressourcenplanung Überprüfen und Evaluieren von Amtshandlungen hinsichtlich Gesetzmäßigkeit und formeller Richtigkeit und entsprechende Nachbereitung ● Operative Aufgaben (20%): Die nachfolgenden Aufgaben sind insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten der Gemeindebezirke Meidling und Hietzing, wie Sitz des österreichischen Rundfunks (ORF), Schloss Schönbrunn und Tiergarten, Wiener Hauptverkehrsadern West + Süd, Bahnhof Meidling, Botschaften und Honorarkonsulate und ehemaliges Geriatrie Zentrum Wienerwald zu sehen. Eigenverantwortliches Organisieren, Koordinieren und Leiten überörtlicher Dienste Planen von exekutivdienstlichen Einsätzen und Wahrnehmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen, Großereignissen, ordnungspolizeilichen Anlässen usw. im örtlichen Wirkungsbereich Zuteilen technischer Einsatzmittel ● Personalmanagement (35%): Mitwirken bei Arbeitsplatzbesetzungen Genehmigen von Erholungs-, delegierten Sonderurlauben und sonstigen Diensterleichterungen Prüfen, Bearbeiten, Beurteilen und Beantworten von Beschwerden sowie von Misshandlungsvorwürfen Erheben, Prüfen, Beurteilen und Berichterstatten nach Zwangsmittelanwendungen Antragstellen im Zusammenhang mit Belobigungs-, Betohnungs- und Auszeichnungsangelegenheiten Mitwirken bei (dienst-/disziplinar-/besoldungsrechtlichen) Personalangelegenheiten Personalentwicklung und fachspezifische Schulung der Bediensteten, insbesondere durch Ermittlung und Festlegung des Aus- und Fortbildungsbedarfes innerhalb des Stadtpolizeikommandos ● Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement (10%): Vertreten des Stadtpolizeikommandos nach außen Eigenverantwortliches Abwickeln der Öffentlichkeitsarbeit und anlassbezogene Medienarbeit Zusammenarbeiten mit Behörden, Ämtern, Schulen und sonstigen Organisationen Teilnahme und/oder Leiten von Besprechungen, Konferenzen und Arbeitskreisen Wahrnehmen der internen Kommunikation zur Leitung des PK Gewährleisten der Führung und Auswertung von Statistiken Eigenverantwortliches Wahrnehmen der Berichterstattungspflichten Approbationsbefugnisse: In allen exekutivdienstlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches, soweit dies nicht einer übergeordneten Stelle vorbehalten ist. Ernennungserfordernisse für den Arbeitsplatz: Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E1 gem. der Anlage 1 zum BDG 1979 Anforderungen des Arbeitsplatzes: Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz folgende Fachliche Anforderungen: ● Grundlegende spezielle Kenntnisse über die Organisation der LPD Wien, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten ● Ausgereifte, spezielle Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze ● Grundlegende spezielle [Kenntnisse] der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive betreffenden Bundes- und Landesgesetze (z.B. SPG, StPO, StGB, WGG, BOG), Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften und anderer maßgeblicher Normen ● Fortgeschrittene Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind ● Erfahrung im Einsatz und im inneren Dienst bei einer exekutiven Organisationseinheit (Organisation und Dienstbetrieb) ● Führungserfahrung in leitender Funktion ● Fortgeschrittenes Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung ● Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik ● Fachkenntnisse hinsichtlich der Bezug habenden IKT-lnfrastruktur der LPD inklusive ‚neuer Medien‘ ● Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz allenfalls sonst vorgesehenen Aus- und Fortbildungen Persönliche Anforderungen: ● Sicheres und freundliches Auftreten ● Genauigkeit und Verlässlichkeit ● Engagement und Gewissenhaftigkeit ● Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit ● Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben ● Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln ● Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung ● Entschluss- und Entscheidungskompetenz ● Kompetenz in der Mitarbeiterführung ● Teamfähigkeit und Koordinierungsvermögen ● sozialkommunikative Kompetenz ● Fähigkeiten im Bereich des Managements ● Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft 2. Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.5.2008, Zl. 2005/12/0218, vertretene Rechtsauffassung, dass bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes jedenfalls primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind, wurde ein Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage ausgewählt. Es ist dies zur eingehenden Prüfung der Richtigkeit der Zuordnung der Arbeitsplatz: ‚Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt‘ der Z 8.7 lit.
  2. b)der Anlage 1 zum BDG 1979. ‚Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt‘ der Ziffer 8 Punkt 7, Litera b,) der Anlage 1 zum BDG 1979. Hierarchieebenen: Für den Richtverwendungsarbeitsplatz stellen sich die Hierarchieebene und der Weisungszusammenhang wie folgt dar: 1. Bundesminister für Inneres 2. Sektionschef der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 2. Sektionschef der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 3. Landespolizeidirektorin von Kärnten 4. Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) 5. Leiter Stadtpolizeikommando Klagenfurt (Richtverwendung) Der Richtverwendungsarbeitsplatz wird im Einzelnen folgendermaßen beschrieben: Arbeitsplatzbeschreibung 1.1 Dienststelle: Stadtpolizeikommando Klagenfurt […] 2. Funktion des Arbeitsplatzes: Kommandant des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt […] 4.1. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar ÜBERGEORDNET hinsichtlich der Fachaufsicht: Gegenüber allen Bediensteten des Stadtpolizeikommandos und den Kommandanten der Polizeiinspektionen im örtlichen Wirkungsbereich. Gegenüber allen Bediensteten der Polizeiinspektionen im örtlichen Wirkungsbereich. Dienstaufsicht: Gegenüber allen Bediensteten des Stadtpolizeikommandos und den Kommandanten der Polizeiinspektionen im örtlichen Wirkungsbereich. Gegenüber allen Bediensteten der Polizeiinspektionen im örtlichen Wirkungsbereich. 4.2. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar UNTERGEORDNET hinsichtlich der Fachaufsicht: Dem Landespolizeikommandanten; seinem Stellvertreter in dessen Verantwortungsbereich Dienstaufsicht: Dem Landespolizeikommandanten und seinem Stellvertreter 5. Aufgaben des Arbeitsplatzes: Strategische und operative Führung des Stadtpolizeikommandos in organisatorischer, personeller, fachlicher, dienstaufsichts-, schulungs- und einsatzmäßiger sowie in logistischer Hinsicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen im örtlichen Wirkungsbereich. 6. Ziele des Arbeitsplatzes: ● Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Zuständigkeitsbereich, sowie Sicherstellung der ersten allgemeinen Hilfeleistung. Wahrnehmung der Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Verkehrspolizei und in der Strafrechtspflege. ● Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der unterstellten Exekutivbediensteten durch Motivation, fachliche Weiterbildung und Zurverfügungstellung der notwendigen Ressourcen. ● Gewährleistung der Gesetz- und Vorschriftsmäßigkeit der Amtshandlungen. ● Sicherstellung einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltungsführung durch selbstständige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben. Sicherstellung einer einheitlichen und zweckmäßigen Personalentwicklung im örtlichen Wirkungsbereich. Sicherstellung des Arbeitnehmerschutzes in den Arbeitsstätten durch Beratung, Kontrolle und Teilnahme an Verhandlungen. 7. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100 %) ● Wahrnehmung der allgemein einem Vorgesetzten obliegenden Führungsaufgaben, der Dienst- und Fachaufsicht, der Kontrolle und der Schulung. ● Planung, Entwicklung und Evaluation von Zielvorgaben. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 25% ● Interner Dienstbetrieb und Kanzleiführung. ● Dienstplanung für die Bediensteten des Stadtpolizeikommandos, Leitung der Kontrolle der monatlichen Abrechnung. ● Kontrolle der Abschreibungen nach den einschlägigen Bestimmungen. ● Mitwirkung an der baulichen, ausstattungsmäßigen und technischen Ressourcenplanung. ● Führung und Auswertung von Statistiken, Strategieentwicklung für den örtlichen Wirkungsbereich. ● Überprüfung und Evaluierung von Amtshandlungen hinsichtlich Gesetzmäßigkeit und formeller Richtigkeit und entsprechende Nachbereitung. ● Wahrnehmung der Berichterstattungspflichten. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 10% ● Organisation, Koordination und Leitung überörtlicher Dienste. Planung von exekutivdienstlichen Einsätzen und Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen, Großereignissen, ordnungspolizeilichen Anlässen usw. im örtlichen Wirkungsbereich. Zuteilung technischer Einsatzmittel. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 20% ● Durchführung von Dienstbesprechungen und Mitarbeitergesprächen. ● Erfüllung und Wahrnehmung der nach den Bestimmungen des B-PVG und des B-BSG dem Stadtpolizeikommandanten zukommenden Aufgaben. ● Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen. ● Verfügung von Dienstzuteilungen, vorläufigen Suspendierungen, Genehmigung von Erholungs-, Sonderurlauben und sonstigen Diensterleichterungen im Rahmen des Delegierungsumfanges ● Prüfung, Bearbeitung, Beurteilung und Beantwortung von Beschwerden. ● Erhebung, Prüfung, Beurteilung und Berichterstattung nach Zwangsmittelanwendungen. ● Antragstellung im Zusammenhang mit Belobungs-, Belohnungs- und Auszeichnungsangelegenheiten. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 35% ● Vertretung des Stadtpolizeikommandos nach außen. Öffentlichkeitsarbeit und anlassbezogene Medienarbeit. Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern, Schulen und sonstigen Organisationen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 10% 8. Approbationsbefugnis in folgenden Angelegenheiten: In allen exekutivdienstlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches, soweit dies nicht einer übergeordneten Stelle vorbehalten ist. Für die Dienstbehörde I. Instanz sind delegierte Zuständigkeiten gegeben. In allen exekutivdienstlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches, soweit dies nicht einer übergeordneten Stelle vorbehalten ist. Für die Dienstbehörde römisch eins. Instanz sind delegierte Zuständigkeiten gegeben. […] 12. Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte: Durch die Zusammenführung der Wachkörper wird in Städten mit BPD das Zentralinspektorat und das Kriminalbeamtenkorps aufgelöst, ein Stadtpolizeikommando eingerichtet. Im Vergleich zum Zentralinspektor hat der Stadtpolizeikommandant auch Agenden des Kriminaldienstes wahrzunehmen, sofern nicht die Zuständigkeit des Landeskriminalamtes gegeben ist. Zudem hat der SPKdt in definierten/delegierten Dienstrechtsangelegenheiten dienstbehördliche Aufgaben wahrzunehmen und durch die Trennung des WK von den BPD wird die Approbationsbefugnis, die Verantwortlichkeit und letztlich auch der Einfluss auf das Endergebnis im Vergleich zum Zentralinspektor wesentlich erhöht. Im Gegenzug werden spezifische Verwaltungs- und Exekutivaufgaben (bspw. im Verkehrsdienst der Einsatz von speziellem technischen Gerät, im Ordnungsdienst die Verantwortlichkeit für Einsatzeinheiten, im Alpin- und Hundewesen die Organisation, Aus- bzw. Fortbildung wie auch die Leitung, im infrastrukturellen, administrativen Bereich die technische, wirtschaftliche, personelle und mediale Servicierung) im neuen WK weitgehend von der Landesebene (LPK) wahrgenommen. Zu Punkt 11 der Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung Stadtpolizeikommando Klagenfurt (‚Anforderungen des Arbeitsplatzes‘) ist [seitens des Gutachters] anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine Beurteilung der Bewertungskriterien durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport handelt, sondern lediglich um eine Beschreibung durch das Bundesministerium für Inneres zur näheren Präzisierung der Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitsplatzes der Richtverwendung. Diese ‚Selbstbewertung‘ des Bundesministeriums für Inneres hat für das gegenständliche Fachgutachten keine bindende Wirkung. 3. Vergleich der hierarchischen Positionierung des Arbeitsplatzes des Antragstellers und des zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplatzes Beide Arbeitsplätze sind auf der gleichen hierarchischen Ebene angesiedelt. 4. Approbationsbefugnisse Beide Arbeitsplätze verfügen über die idente Approbationsbefugnis für sämtliche Agenden ihres Bereiches. GUTACHTEN Konkrete Bewertung der Arbeitsplätze des Antragstellers ([…]) und der Richtverwendung: Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ergeben sich für die Arbeitsplätze des Antragstellers und der Richtverwendung nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß § 143 Abs. 3 BDG 1979 folgende Zuordnungen:Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ergeben sich für die Arbeitsplätze des Antragstellers und der Richtverwendung nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß Paragraph 143, Absatz 3, BDG 1979 folgende Zuordnungen: 1. FACHWISSEN A) Arbeitsplatz Antragsteller FACHWISSEN: ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) Gemäß der Beschreibung des Arbeitsplatzes sowie dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres obliegen dem Antragsteller die Steuerung und Besorgung des Exekutivdienstes auf Bezirks- bzw. Stadtebene im Rahmen der durch einzelne Gesetze übertragenen Aufgaben in Unterstellung unter die zuständige Landespolizeidirektion (in Angelegenheiten der Sicherheitsbehörde 1. Instanz). Dazu zählen insbesondere folgende Angelegenheiten: Die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes im örtlichen Wirkungsbereich des Stadtpolizeikommandos, ausgenommen grundsätzliche organisatorische Angelegenheiten. Auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen, sofern sie sich auf den örtlichen Wirkungsbereich des Stadtpolizeikommandos beschränken und keine überregionale Bedeutung haben. Die Erstellung von Dienstplänen, abgestimmt auf die regionalen Gegebenheiten, die damit verbundene Anordnung von Mehrdienstleistungen sowie die Überprüfung derselben im Hinblick auf die geltenden Vorschriften. Die Behandlung von Beschwerden und sonstigen Eingaben, die an das Stadtpolizeikommando gerichtet sind, Beamte des Bezirkes betreffen und die Dienstaufsicht ansprechen, die Personaladministration oder ökonomisch- administrative Angelegenheiten. Organisation und Durchführung des Dienstbetriebs und -vollzugs, der Aus- und Fortbildung in Abstimmung mit den Bildungszentren der Sicherheitsexekutive, Öffentlichkeits- und Medienarbeit. Die Handhabung der Dienst- und Fachaufsicht unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der nachgeordneten Dienststellen. Im Rahmen der Führungsverantwortung obliegt ihm daher die Sicherstellung einer effektiven und qualitätsvollen Arbeit der Polizistinnen und Polizisten sowie der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stadtpolizeikommando, insbesondere durch abteilungsinterne Organisation sowie fachliche Anleitung und Kontrolle ihrer Tätigkeit. Die zur Erreichung dieser Ziele zu bewältigenden speziellen Fachaufgaben und Kenntnisse (z.B. auch für die zahlreichen Großveranstaltungen, sowie die Erstellung entsprechender Unterlagen und Befehle) setzen fundierte Kenntnisse im Bereich des Exekutivdienstes voraus. Ebenso die vom Antragsteller wahrzunehmenden Leitungsaufgaben im Stadtpolizeikommando und den zugeordneten sieben Polizeiinspektionen, wie z.B. Anleitung und Führen von Besprechungen mit den jeweils zuständigen weiteren unterstellten Hierarchieebenen, Fachaufsicht und Vorgabe der allgemeinen Ausrichtung, Organisation des Stadtpolizeikommandos sowie die organisatorische Kontrolle in den gesellschaftspolitisch sehr relevanten und daher rechtspolitisch oft schwierigen und heiklen Gebieten des gesamten Zuständigkeitsbereichs. Insgesamt betrachtet handelt es sich daher bei den Aufgaben und Tätigkeiten des Antragstellers um solche, die grundlegende spezielle Kenntnisse – ergänzt um eine langjährige Praxis – erfordern. Eine abgeschlossene Ausbildung zum Offizier des Exekutivdienstes ist jedenfalls erforderlich, da grundlegende Kenntnisse der Aufgaben und Tätigkeiten des Exekutivdienstes einschließlich dem Verständnis theoretischer Konzepte, Grundsätze und entsprechender Zusammenhänge benötigt werden. Das vertiefte Wissen wird durch langjährige berufliche Praxiserfahrung erworben. Der Arbeitsplatz des Antragstellers ist daher im Kalkül ‚grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) einzustufen. Die Zwischenstufe 10 zwischen dem Kalkül ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) und dem Kalkül ‚ausgereifte spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 11 = Fachliche Autorität) wird aufgrund der hierarchischen Einstufung des Arbeitsplatzes des Antragstellers nicht erreicht. Dafür ist ein vertieftes Wissen über die komplexen Wirkungszusammenhänge in den verschiedensten Verwaltungsbereichen erforderlich (vor allem für strategische Planungen), wie es zum Beispiel für die fachliche Kompetenz der Leitungen von Landespolizeidirektionen unabdingbar ist. B) Richtverwendung FACHWISSEN: ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) Gemäß der Beschreibung des Arbeitsplatzes sowie dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres und dem Dienstbefehl der Landespolizeidirektion Kärnten obliegen dem Richtverwendungsarbeitsplatz die Steuerung und Besorgung des Exekutivdienstes auf Bezirks- bzw. Stadtebene im Rahmen der durch einzelne Gesetze übertragenen Aufgaben in Unterstellung unter die zuständige Landespolizeidirektion (in Angelegenheiten der Sicherheitsbehörde 1. Instanz). Dazu zählen insbesondere folgende Angelegenheiten: Die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes im örtlichen Wirkungsbereich des Stadtpolizeikommandos, ausgenommen grundsätzliche organisatorische Angelegenheiten. Auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen, sofern sie sich auf den örtlichen Wirkungsbereich des Stadtpolizeikommandos beschränken und keine überregionale Bedeutung haben. Die Erstellung von Dienstplänen, abgestimmt auf die regionalen Gegebenheiten, die damit verbundene Anordnung von Mehrdienstleistungen sowie die Überprüfung derselben im Hinblick auf die geltenden Vorschriften. Die Behandlung von Beschwerden und sonstigen Eingaben, die an das Stadtpolizeikommando gerichtet sind, Beamte des Bezirkes bzw. der Stadt betreffen und die Dienstaufsicht ansprechen, die Personaladministration, ökonomisch administrative Angelegenheiten. Organisation und Durchführung des Dienstbetriebs und -vollzugs, der Aus- und Fortbildung in Abstimmung mit den Bildungszentren der Sicherheitsexekutive, Öffentlichkeits- und Medienarbeit. Die Handhabung der Dienst- und Fachaufsicht unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der nachgeordneten Dienststellen. Im Rahmen der Führungsverantwortung obliegt ihm daher die Sicherstellung einer effektiven und qualitätsvollen Arbeit der Polizistinnen und Polizisten, sowie der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stadtpolizeikommando, insbesondere durch abteilungsinterne Organisation und fachliche Anleitung und Kontrolle ihrer Tätigkeit. Die zur Erreichung dieser Ziele zu bewältigenden speziellen Fachaufgaben und Kenntnisse (z.B. auch für die zahlreichen Großveranstaltungen, sowie die Erstellung entsprechender Unterlagen und Befehle) setzen fundierte Kenntnisse im Bereich des Exekutivdienstes voraus. Ebenso die vom Richtverwendungsarbeitsplatz wahrzunehmenden Leitungsaufgaben im Stadtpolizeikommando und den zugeordneten 6 Polizeiinspektionen sowie einer Verkehrsinspektion, wie z.B. Anleitung und Führen von Besprechungen mit den jeweils zuständigen weiteren unterstellten Hierarchieebenen, Fachaufsicht und Vorgabe der allgemeinen Ausrichtung, Organisation des Stadtpolizeikommandos sowie die organisatorische Kontrolle in den gesellschaftspolitisch sehr relevanten und daher rechtspolitisch oft schwierigen und heiklen Gebieten des gesamten Zuständigkeitsbereichs. Insgesamt betrachtet handelt es sich daher bei den Aufgaben und Tätigkeiten der Richtverwendung um solche, die grundlegende spezielle Kenntnisse – ergänzt um eine langjährige Praxis – erfordern. Eine abgeschlossene Ausbildung zum Offizier des Exekutivdienstes ist jedenfalls erforderlich, da grundlegende Kenntnisse der Aufgaben und Tätigkeiten des Exekutivdienstes einschließlich dem Verständnis theoretischer Konzepte, Grundsätze und entsprechender Zusammenhänge benötigt werden. Das vertiefte Wissen wird durch langjährige berufliche Praxiserfahrung erworben. Der Arbeitsplatz der Richtverwendung ist daher im Kalkül ‚grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) einzustufen. Die Zwischenstufe 10 zwischen dem Kalkül ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) und dem Kalkül ‚ausgereifte spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 11 = Fachliche Autorität) wird aufgrund der hierarchischen Einstufung des Arbeitsplatzes des Antragstellers nicht erreicht. Dafür ist ein vertieftes Wissen über die komplexen Wirkungszusammenhänge in den verschiedensten Verwaltungsbereichen erforderlich (vor allem für strategische Planungen), wie es zum Beispiel für die fachliche Kompetenz der Leitungen von Landespolizeidirektionen unabdingbar ist. 2. MANAGEMENTWISSEN Managen heißt planen, organisieren, führen, koordinieren und kontrollieren. Die Anforderung steigt mit zunehmendem Umfang und zunehmender Komplexität des abzudeckenden Gebietes sowie mit der zeitlichen Verzögerung, nach der sich Auswirkungen getroffener Maßnahmen absehen lassen. Arbeitsplätze der Managementkategorie ‚Homogen‘

(5)haben die klare Aufgabe, Teilbereiche oder Unterfunktionen zu integrieren und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Die zu koordinierenden oder zu integrierenden Organisationsteile sind in ihrer Natur oder ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogen. Ihre Auswirkungen beeinflussen andere Gebiete oder Funktionen, so dass eine ständige Koordination mit diesen gewährleistet sein muss. Eine allgemeine Zielsetzung (Rahmen) ist gegeben. ‚Koordination mit …‘ heißt in diesem Fall Abstimmung mit anderen Stellen, Aushandeln von Kompromissen auf sachlicher, partnerschaftlicher Basis. Arbeitsplätze dieser Kategorie dienen der Sicherstellung der Erreichung von Zielen/Ergebnissen im Rahmen der jährlichen Ressortstrategie. Arbeitsplätze der nächst höheren Kategorie ‚Heterogen‘
(7)haben dagegen Bereiche oder Funktionen zu koordinieren oder zu integrieren, die aufgrund ihrer Größe und Komplexität eigene und teilweise divergente Zielsetzungen entwickeln. Die Inhaber dieser Arbeitsplätze sind für die Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle von vielen Menschen und großen Sachressourcen verantwortlich. Arbeitsplätze dieser Kategorie sind für die Erreichung der Ressortziele erfolgskritisch/entscheidend. A) Arbeitsplatz Antragsteller MANAGEMENTWISSEN: Zwischenstufe 6 zwischen ‚Homogen‘ (Stufe 5) und ‚Heterogen‘ (Stufe 7) Dem Arbeitsplatz sind sieben Polizeiinspektionen nachgeordnet. Mit dem zugewiesenen Personal sind einerseits die bereits beim Fachwissen dargestellten Aufgaben zu organisieren, andererseits jedoch auch darüberhinausgehend insbesondere folgende sicherheitspolizeilich relevante ‚Ereignisse‘ zu planen, leiten und organisieren: ● Diverse Veranstaltungen im Bereich des ORF-Zentrums (ca. 500 Sitz-/Stehplätze und ca. 50 Veranstaltungen jährlich) oder dem Schloss Schönbrunn (z.B. das Sommernachtskonzert mit ca. 41.000 Besucher*innen oder das Musical Elisabeth (3 Vorführungen mit ca. 11.100 Besucher*innen) ● Bahnhof Meidling als wichtiger Knotenpunkt im öffentlichen innerstädtischen und überregionalen Verkehr ● Mehrere ausländische Vertretungsbehörden mit den jeweiligen Botschaften sowie Honorarkonsulaten Diese über den ‚Regelbetrieb‘ hinausgehenden Aufgaben erfordern mitunter aufgrund der Größe und Komplexität der Veranstaltungen auch das Lösen von heterogenen Zielkonflikten (insbesondere durch das Erfordernis, zusätzliches Personal zu leiten und die sonstigen Tätigkeiten einzuschränken), um mögliche Gefahren und Risiken für die Teilnehmer auszuschließen bzw. zu minimieren. Aufgrund des angeführten Koordinationsbedarfs ist die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Antragstellers zur Zwischenstufe 6 zwischen dem Kalkül ‚Homogen‘ (Stufe 5) und dem Kalkül ,Heterogen‘ (Stufe 7) gerechtfertigt. Die nächst höhere Managementkategorie ‚Heterogen‘ (Stufe 7) wird nicht erreicht, da diese in weitaus höherem Maße die Integration deutlich verschiedenartiger Tätigkeiten und/oder Funktionen erfordert. B) Richtverwendung MANAGEMENTWISSEN: Zwischenstufe 6 zwischen ‚Homogen‘ (Stufe 5) und ‚Heterogen‘ (Stufe 7) Dem Arbeitsplatz sind sechs Polizeiinspektionen und eine Verkehrsinspektion nachgeordnet. Mit dem zugewiesenen Personal sind einerseits die bereits beim Fachwissen dargestellten Aufgaben zu organisieren, andererseits jedoch auch darüberhinausgehend insbesondere folgende sicherheitspolizeilich relevante ‚Ereignisse‘ zu planen, leiten und organisieren: Veranstaltungen (Fußballspiele und Konzerte) im Wörthersee Stadion (Kapazität bis zu 35.000 BesucherInnen) sowie Sportveranstaltungen (Eishockey) in der Heidi Horten Arena (Kapazität 4.700 BesucherInnen). Das Messegelände (ca. 280.000 Besucher jährlich). Sonstige Veranstaltungen wie beispielsweise der ‚Autofreie Tag um den Wörthersee‘ (ca. 30.000 BesucherInnen), das ‚World Bodypainting Festival‘ (ca. 18.000 BesucherInnen), der ‚Klagenfurter Altstadtzauber‘ (ca. 20.000 BesucherInnen), der ‚Klagenfurter Krampuslauf‘ (ca. 30.000 BesucherInnen). Diese über den ‚Regelbetrieb‘ hinausgehenden Aufgaben erfordern mitunter aufgrund der Größe und Komplexität der Veranstaltungen auch das Lösen von heterogenen Zielkonflikten (insbesondere durch das Erfordernis, zusätzliches Personal zu leiten und die sonstigen Tätigkeiten einzuschränken), um mögliche Gefahren und Risiken für die Teilnehmer auszuschließen bzw. zu minimieren. Aufgrund des angeführten Koordinationsbedarfs ist die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Antragstellers zur Zwischenstufe 6 zwischen dem Kalkül ‚Homogen‘ (Stufe 5) und dem Kalkül ‚Heterogen‘ (Stufe 7) gerechtfertigt. Die nächst höhere Managementkategorie ‚Heterogen‘ (Stufe 7) wird nicht erreicht, da diese in weitaus höherem Maße die Integration deutlich verschiedenartiger Tätigkeiten und/oder Funktionen erfordert. 3. UMGANG MIT MENSCHEN (SOZIALKOMPETENZ) A) Arbeitsplatz Antragsteller UMGANG MIT MENSCHEN (SOZIALKOMPETENZ): ‚Besonders wichtig‘ (Stufe 3) Eine Beurteilung des Arbeitsplatzes mit dem Kalkül ‚Normal‘ (Stufe 1), die eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen voraussetzt, kommt nicht in Betracht. Das Kalkül ‚Wichtig‘ (Stufe 2) verlangt eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Bürgerinnen und Bürgern. Damit ist die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu unterstützen und zu beeinflussen, gemeint. Das Kalkül ‚Besonders wichtig‘ (Stufe 3) verlangt eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit. Der Unterschied zur Stufe 2 liegt dabei in der Fähigkeit, andere nicht nur zu verstehen, sondern auch zu beurteilen und/oder im besonderen Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen (Sachargumentation). Im Verhandlungsumfeld hat sich der Antragsteller mit allen Beteiligten über die jeweiligen Positionen und möglichen Lösungen fachlich auszutauschen, Kompromisse zu finden und schließlich die jeweilige Position auch ad hoc in den Verhandlungen überzeugend darzulegen (Sachargumentation). Der Antragsteller hat nicht nur einen Abstimmungsbedarf von ca. 340 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sondern auch die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit und den laufenden Kontakt mit den zuständigen Magistratischen Bezirksämtern. Darüber hinaus kommt noch die Behandlung von Beschwerden und sonstigen Eingaben, die an das Stadtpolizeikommando gerichtet sind, hinzu. Insgesamt betrachtet ist daher der Arbeitsplatz des Antragstellers im Kriterium ‚Umgang mit Menschen‘ mit dem Kalkül ‚besonders wichtig‘ (Stufe 3) einzureihen. Das höchste Kalkül ‚Unentbehrlich‘ (Stufe 4) verlangt dagegen die Fähigkeit, individuelle Zielsetzungen, Meinungen und Überzeugungen, auch über die reine Sachargumentationsebene hinaus – also emotional – zu verändern. Eine derartige Fähigkeit zu emotionaler Überzeugung ist aber weder für die Innenbeziehungen noch für die Außenbeziehungen (Sachargumentation) erforderlich. B) Richtverwendung UMGANG MIT MENSCHEN (SOZIALKOMPETENZ): ‚Besonders wichtig‘ (Stufe 3) Im Verhandlungsumfeld hat sich der Richtverwendungsarbeitsplatz mit allen Beteiligten über die jeweiligen Positionen und möglichen Lösungen fachlich auszutauschen, Kompromisse zu finden und schließlich die jeweilige Position auch ad hoc in den Verhandlungen überzeugend darzulegen (Sachargumentation). Der Richtverwendungsarbeitsplatz hat nicht nur einen Abstimmungsbedarf mit ca. 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sondern auch die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit und den laufenden Kontakt mit den zuständigen Magistratischen Bezirksämtern. Darüber hinaus kommt noch die Behandlung von Beschwerden und sonstigen Eingaben, die an das Stadtpolizeikommando gerichtet sind, hinzu. Insgesamt betrachtet ist daher der Richtverwendungsarbeitsplatz im Kriterium ‚Umgang mit Menschen‘ in das Kalkül ‚besonders wichtig‘ (Stufe 3) einzureihen. Das höchste Kalkül ‚Unentbehrlich‘ (Stufe 4) verlangt dagegen die Fähigkeit, individuelle Zielsetzungen, Meinungen und Überzeugungen, auch über die reine Sachargumentationsebene hinaus – also emotional – zu verändern. Eine derartige Fähigkeit zu emotionaler Überzeugung ist aber weder für die Innenbeziehungen noch für die Außenbeziehungen (Sachargumentation) erforderlich. 4. DENKRAHMEN (OPERATIVES/STRATEGISCHES DENKEN) A) Arbeitsplatz Antragsteller DENKRAHMEN (OPERATIVES/STRATEGISCHES DENKEN): ‚Operativ, zielgesteuert‘ (Stufe 5) Einer operativ-zielgesteuerten Stelle werden Ziele durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen vorgegeben, in deren Rahmen sie alle auftretenden Probleme lösen muss, d. h. die Zielsetzung ist vorgegeben (das ‚Was‘ ist klar). Der Weg der Erreichung der Ziele ist offen (das ‚Wie‘) und es sind für grundsätzliche Probleme eigenständige Lösungswege zu entwickeln. Von der Stelle wird erwartet, dass sie selbst Problemkreise aufgreift, Prioritäten setzt, Teilaufgaben abgrenzt und Problemstellungen für aufgabenorientierte Stellen vorformuliert (z.B. Befehle für nachgeordnete Polizeiinspektionen). Die Probleme sind nicht klar definiert. Für aufgabenorientierte Stellen (Stufe 4) sind die Lösungswege etwa in Form von Durchführungserlässen zu entwickeln. Das ‚Was‘ ergibt sich einerseits aus der Organisation, dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres betreffend die Organisation und Geschäftsordnung der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und dem Dienstbefehl der Landespolizeidirektion Wien betreffend die Organisation und Geschäftsordnung der Stadtpolizeikommanden. Im Gegensatz dazu ist die Art und Weise, wie diese Aufgaben erledigt werden, in einem überwiegenden Ausmaß offen. Dies betrifft vor allem jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den beim Kriterium Managementwissen angeführten zusätzlichen sicherheitspolizeilich relevanten ‚Ereignissen‘ auftreten (wie z.B. die Veranstaltungen im ORF-Zentrum oder im Schloss Schönbrunn). Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Arbeitsplatz des Antragstellers dem Kalkül ‚Operativ, zielgesteuert‘ (Stufe 5) zuzuordnen. Das nächst höhere Kalkül ‚strategisch orientiert‘ (Stufe 6) kommt jedoch in Ermangelung der diesbezüglich zwingend gestellten Forderungen, Teilziele (‚Was‘) des Ressorts und Vorgaben zur Zielerreichung durch eigene Zielsetzungen zu definieren, nicht zum Tragen. Diese Aufgaben obliegen der Landespolizeidirektion bzw. dem Bundesministerium für Inneres. B) Richtverwendung DENKRAHMEN (OPERATIVES/STRATEGISCHES DENKEN): ‚Operativ, zielgesteuert‘ (Stufe 5) Bei der Richtverwendung ergibt sich das ‚Was‘ einerseits aus der Organisation, dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres betreffend die Organisation und Geschäftsordnung der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und dem Dienstbefehl der Landespolizeidirektion Kärnten betreffend die Organisation und Geschäftsordnung der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden. Im Gegensatz dazu ist die Art und Weise, wie diese Aufgaben erledigt werden, in einem überwiegenden Ausmaß offen. Dies betrifft vor allem jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den beim Kriterium Managementwissen angeführten zusätzlichen sicherheitspolizeilich relevanten ‚Ereignissen‘ auftreten (Veranstaltungen im Wörthersee Stadion und in der Heidi Horten Arena, auf dem Messegelände sowie in weiteren Veranstaltungsstätten wie dem Stadttheater, dem Konzerthaus, der Schleppe Event Arena und der Wörthersee-Ostbucht). Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Arbeitsplatz der Richtverwendung dem Kalkül ‚Operativ, zielgesteuert‘ (Stufe 5) zuzuordnen. Das nächst höhere Kalkül ‚strategisch orientiert‘ (Stufe 6) kommt jedoch in Ermangelung der diesbezüglich zwingend gestellten Forderungen, Teilziele (‚Was‘) des Ressorts und Vorgaben zur Zielerreichung durch eigene Zielsetzungen zu definieren, nicht zum Tragen. Diese Aufgaben obliegen der Landespolizeidirektion bzw. dem Bundesministerium für Inneres. 5. DENKANFORDERUNG (PROBLEMLÖSUNG UND KREATIVITÄT) A) Arbeitsplatz Antragsteller DENKANFORDERUNG (PROBLEMLÖSUNG UND KREATIVITÄT): ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) Das Kalkül ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) bezieht sich auf unterschiedliche Situationen mit dem Erfordernis der Identifikation des Problems, dessen Analyse und der selbständigen Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Es gibt ‚richtige‘ oder ‚falsche‘ Lösungen und es lässt sich überprüfen, ob eine Lösung richtig oder falsch ist. Die Denkanforderung für die Steuerung und Besorgung des Exekutivdienstes auf Stadtpolizeikommandoebene ist überwiegend dem Kalkül ‚Ähnlich‘ (Stufe 3) zuzuordnen, jedoch kann es auch hier zu außergewöhnlichen Vorkommnissen kommen, die nicht mit eindeutigen Lösungswegen gelöst werden können. Dies gilt in einem erhöhten Maße für jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den zusätzlichen sicherheitspolizeilich relevanten ‚Ereignissen‘ auftreten (wie z.B. die Veranstaltungen im ORF-Zentrum oder im Schloss Schönbrunn). Bei umfassender Betrachtung alter Aufgaben und Situationen, die der Antragsteller zu lösen hat, ist die Zuordnung zum Kalkül ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) gerechtfertigt. Die Zwischenstufe 6 zwischen ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) und ‚Adaptiv‘ (Stufe 7) greift hingegen zu weit, weil hier zumindest Großteils Aufgaben vorhanden sein müssten, für die eine Analyse und Bewertung komplexer Situationen und die konzeptionelle Entwicklung von Strategien anhand einer unvollständigen Datenlage Voraussetzung wäre. Dies ist jedoch gerade bei den Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit den zusätzlichen ‚Ereignissen‘ stehen und daher deutlich überwiegen, auf Grund der engen Gesetzesbindung unter Berücksichtigung entsprechender Befehle und Vorgaben nicht ableitbar. B) Richtverwendung DENKANFORDERUNG (PROBLEMLÖSUNG UND KREATIVITÄT): ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) Im Aufgabenspektrum des Richtverwendungsarbeitsplatzes ist die Denkanforderung für die Steuerung und Besorgung des Exekutivdienstes auf Stadtpolizeikommandoebene überwiegend dem Kalkül ‚Ähnlich‘ (Stufe 3) zuzuordnen, jedoch kann es auch hier zu außergewöhnlichen Vorkommnissen kommen, die nicht mit eindeutigen Lösungswegen gelöst werden können. Dies gilt in einem noch höheren Maße für jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den zusätzlichen sicherheitspolizeilich relevanten ‚Ereignissen‘ auftreten (Veranstaltungen im Wörthersee Stadion und in der Heidi Horten Arena, auf dem Messegelände sowie in weiteren Veranstaltungsstätten wie dem Stadttheater, dem Konzerthaus, der Schleppe Event Arena und der Wörthersee-Ostbucht). Bei umfassender Betrachtung aller Aufgaben und Situationen, die der Inhaber des Richtverwendungsarbeitsplatzes zu lösen hat, ist die Zuordnung zum Kalkül ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) gerechtfertigt. Die Zwischenstufe 6 zwischen ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) und ‚Adaptiv‘ (Stufe 7) greift zu weit, weil hier zumindest großteils Aufgaben vorhanden sein müssten, für die eine Analyse und Bewertung komplexer Situationen und die konzeptionelle Entwicklung von Strategien anhand einer unvollständigen Datenlage Voraussetzung wären. Dies ist jedoch gerade bei den Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit den zusätzlichen ‚Ereignissen‘ stehen und daher deutlich überwiegen, auf Grund der engen Gesetzesbindung unter Berücksichtigung entsprechender Befehle und Vorgaben nicht ableitbar. 6. HANDLUNGSFREIHEIT A) Arbeitsplatz Antragsteller HANDLUNGSFREIHEIT: Zwischenstufe 12 zwischen ‚Richtliniengebunden‘ (Stufe 10) und ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13) Die Handlungsfreiheit wird durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie) durch die vorhandenen Richtlinien, Erlässe, Anweisungen sowie durch Gesetze und Verordnungen beschränkt. In der hierarchischen Position innerhalb der Landespolizeidirektion Wien liegt der Arbeitsplatz des Antragstellers im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht an der dritten Stelle. Das bedeutet, dass es bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes übergeordnete Stellen (z.B. der Landespolizeipräsident oder der Leiter des Geschäftsbereichs A) gibt, die Einfluss nehmen bzw. dienstliche Weisungen erteilen können. Die Approbationsbefugnis (EsB) des Arbeitsplatzes des Antragstellers umfasst alle exekutiv- und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs, soweit sich diese nicht die übergeordnete Dienststelle vorbehalten hat. Die Zuordnung als Zwischenlage zwischen ‚richtliniengebunden‘ und ‚allgemein geregelt‘ mit stärkerer Tendenz zum Kalkül ‚allgemein geregelt‘ ergibt sich durch das Erfordernis des Erreichens definierter Ziele insbesondere durch Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit grundsätzlich eher geringem Ermessenspielraum. Dieser geringere Ermessenspielraum ergibt sich aus den durch Gesetze (z.B. StPO, SPG, StGB, StVO) und Dienstanweisungen (z.B. Exekutiv-, Kriminal- und Verkehrsdienstrichtlinien) engen und klar definierten Gesetzesgrenzen. Beim Arbeitsplatz des Antragstellers besteht jedoch ein größerer Ermessensspielraum im Zusammenhang mit den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten ‚Operativen Aufgaben‘. Dabei und vor allem bei den zusätzlichen sicherheitspolizeilich relevanten ‚Ereignissen‘ ist der Ermessenspielraum deutlich größer, da die Grenzen der Vorgehensweise durch die Exekutivdienstrichtlinien zwar relativ genau vorgegeben sind, aber ein gewisser Spielraum für eigene Entscheidungen verbleibt, da nicht jede im Rahmen von überörtlichen Diensten auftretende Situation vollständig ‚durchgeregelt‘ werden kann. Insgesamt betrachtet ergibt sich somit für den Arbeitsplatz des Antragstellers die Einstufung in die Zwischenstufe 12 zwischen dem Kalkül ‚Richtliniengebunden‘ (Stufe 10) und dem Kalkül ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13). Eine Zuordnung zum Kalkül ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13) scheidet jedoch aus, da dafür ein erheblich größerer Ermessensspielraum in den überwiegenden Aufgabenerledigungen erforderlich wäre. B) Richtverwendung HANDLUNGSFREIHEIT: Zwischenstufe 12 zwischen ‚Richtliniengebunden‘ (Stufe 10) und ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13) Die Handlungsfreiheit wird durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie), durch die vorhandene Richtlinien, Erlässe, Anweisungen sowie durch Gesetze und Verordnungen beschränkt. In der hierarchischen Position innerhalb der Landespolizeidirektion Kärnten liegt der Richtverwendungsarbeitsplatz im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht an der dritten Stelle. Das bedeutet, dass es bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes übergeordnete Stellen (z.B. die Landespolizeidirektorin oder der Leiter des Geschäftsbereichs A) gibt, die Einfluss nehmen bzw. dienstliche Weisungen erteilen können. Die Approbationsbefugnis (EsB) des Richtverwendungsarbeitsplatzes umfasst alle exekutiv- und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs, soweit sich diese nicht die übergeordnete Dienststelle vorbehalten hat. Die Zuordnung als Zwischenlage zwischen ‚richtliniengebunden‘ und ‚allgemein geregelt‘ mit stärkerer Tendenz zum Kalkül ‚allgemein geregelt‘ ergibt sich durch das Erfordernis des Erreichens definierter Ziele insbesondere durch Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit grundsätzlich eher geringem Ermessenspielraum. Dieser geringere Ermessenspielraum ergibt sich aus den durch Gesetze (z.B. StPO, SPG, StGB, StVO) und Dienstanweisungen (z.B. Exekutiv-, Kriminal- und Verkehrsdienstrichtlinien) engen und klar definierten Gesetzesgrenzen. Beim Richtverwendungsarbeitsplatz besteht jedoch ein größerer Ermessensspielraum im Zusammenhang mit den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten ‚Operativen Aufgaben‘. Dabei und vor allem bei den zusätzlichen sicherheitspolizeilich relevanten ‚Ereignissen‘ ist der Ermessenspielraum deutlich größer, da die Grenzen der Vorgehensweise durch die Exekutivdienstrichtlinien zwar relativ genau vorgegeben sind, aber ein gewisser Spielraum für eigene Entscheidungen verbleibt, da nicht jede im Rahmen von überörtlichen Diensten auftretende Situation vollständig ‚durchgeregelt‘ werden kann. Insgesamt betrachtet ergibt sich somit für den Richtverwendungsarbeitsplatz die Einstufung in die Zwischenstufe 12 zwischen dem Kalkül ‚Richtliniengebunden‘ (Stufe 10) und dem Kalkül ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13). Eine Zuordnung zum Kalkül ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13) scheidet jedoch aus, da dafür ein erheblich größerer Ermessensspielraum in den überwiegenden Aufgabenerledigungen erforderlich wäre. 7. DIMENSION Vor der Ermittlung der Wertgröße für die Dimension ist zu analysieren, welche ‚Kennzahl‘ heranzuziehen ist bzw. angenommen werden kann. Der Gesetzgeber verwendet – zwar demonstrativ in den §§ 137 Abs. 3 Z 3 und 143 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 dargestellt – als Richtgröße Budgetmittel. In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Arbeitsbehelf (2. Auflage aus dem Jahre 1995) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. 550/1994, und den Erläuterungen (BGBl. 665/1994 und 297/1995) wird ergänzend zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 u.a. zur ‚Dimension‘ ausgeführt: ‚3.1 Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern).‘Vor der Ermittlung der Wertgröße für die Dimension ist zu analysieren, welche ‚Kennzahl‘ heranzuziehen ist bzw. angenommen werden kann. Der Gesetzgeber verwendet – zwar demonstrativ in den Paragraphen 137, Absatz 3, Ziffer 3 und 143 Absatz 3, Ziffer 3, BDG 1979 dargestellt – als Richtgröße Budgetmittel. In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Arbeitsbehelf (2. Auflage aus dem Jahre 1995) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 550 aus 1994,, und den Erläuterungen Bundesgesetzblatt 665 aus 1994, und 297 aus 1995,) wird ergänzend zu Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 u.a. zur ‚Dimension‘ ausgeführt: ‚3.1 Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern).‘ Die Wortwahl ‚Anzahl der servicierten Stellen‘ anstelle von ‚Anzahl an servicierten Personen‘ bzw. ‚Anzahl an eigenen Mitarbeitern‘ lässt erkennen, dass unter servicierten Stellen üblicherweise eine Organisationseinheit, eine Dienststelle oder ein Arbeitgeber zu verstehen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass nur solche Kennzahlen heranzuziehen sind, die einen repräsentativen bzw. aussagekräftigen Wert darstellen und den Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen zulassen. Die Anzahl der in den zugeteilten Stellen beschäftigten Personen wird der geforderten Vergleichbarkeit nicht gerecht. Sowohl die Anzahl der servicierten Stellen als auch der finanzielle Rahmen des Arbeitsplatzes wird entscheidend von der hierarchischen Position und der Reichweite der Agenden beeinflusst. A) Arbeitsplatz Antragsteller DIMENSION: ‚Umfassend‘ (Stufe 5) Monetäre Aspekte spielen für den Arbeitsplatz des Antragstellers eine sehr unbedeutende Rolle. Es erscheint zweckmäßig, die servicierten Stellen als jene festzulegen, die direkt von den Arbeitsergebnissen des Antragstellers erreicht werden. Dies sind Bürgerinnen und Bürger, Menschen die in den Bezirken aufhältig sind, Veranstalterinnen und Veranstalter, Betreiberinnen und Betreiber von Veranstaltungsstätten, usw. Daraus ergibt sich die Festlegung des Kalküls ‚umfassend‘ (Stufe 5). Die untere Bandbreite dieser höchsten Wertgröße beginnt bei 1.000 und endet bei unendlich groß. B) Richtverwendung DIMENSION: ‚Umfassend‘ (Stufe 5) Monetäre Aspekte spielen für den Richtverwendungsarbeitsplatz eine sehr unbedeutende Rolle. Es erscheint zweckmäßig, die servicierten Stellen als jene festzulegen, die direkt von den Arbeitsergebnissen des Richtverwendungsarbeitsplatzes erreicht werden. Dies sind Bürgerinnen und Bürger, Menschen die in Klagenfurt aufhältig sind, Veranstalterinnen und Veranstalter, Betreiberinnen und Betreiber von Veranstaltungsstätten, usw. Daraus ergibt sich auch für den Richtverwendungsarbeitsplatz die Festlegung mit dem Kalkül ‚umfassend‘ (Stufe 5). Die untere Bandbreite dieser höchsten Wertgröße beginnt bei 1.000 und endet bei unendlich groß. 8. EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE A) Arbeitsplatz Antragsteller EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE: ‚Beitragend (indirekter Einfluss)‘ (Stufe 3) Der Arbeitsplatz des Antragstellers hat bei weitem überwiegende Aufgaben und Tätigkeiten, die dem Kalkül ‚Beitragend‘ zuzuordnen sind, da das Ziel der Sicherheit der im Zuständigkeitsbereich aufhältigen Personen auch von anderen Akteuren verfolgt wird. So sind bei der Sicherung von Veranstaltungen auch andere Dienststellen (Magistrat, Feuerwehr, Rettung, usw.) beteiligt. Der Arbeitsplatz des Antragstellers hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, die Zahl der begangenen Straftaten und anderer gesetzliche Übertretungen direkt zu beeinflussen. Auch betreffend die kriminaldienstlichen Zuständigkeiten ist der Einfluss auf das Endergebnis als indirekt zu bewerten. Aufgrund des sehr hohen Anteils an beitragender Einflussnahme (Stufe 3) ist die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Antragstellers zum Kalkül ‚Beitragend‘ mit der Stufe 3 gerechtfertigt. Die Zwischenstufe 4 zwischen ‚Beitragend‘ (Stufe 3) und ‚Anteilig‘ (Stufe 5) scheidet aus, da der direkte Einfluss in der Gesamtheit der Aufgaben und Tätigkeiten im Verhältnis zu den überwiegend beitragenden Aufgaben und Tätigkeiten nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist diese Zwischenstufe nur in sehr wenigen Ausnahmefällen denkbar, wie z.B. bei Arbeitsplätzen in Bundesministerien, die sowohl legistische (beitragende Tätigkeiten) als auch selbstständige Aufgaben (z.B. Anfragebeantwortungen und Bescheiderstellung) so kombiniert haben, dass ein Überwiegen einer Aufgabe nicht festgestellt werden kann. B) Richtverwendung EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE: ‚Beitragend (indirekter Einfluss)‘ (Stufe 3) Der Richtverwendungsarbeitsplatz hat bei weitem überwiegende Aufgaben und Tätigkeiten, die dem Kalkül ‚Beitragend‘ zuzuordnen sind, da das Ziel der Sicherheit der im Zuständigkeitsbereich aufhältigen Personen auch von anderen Akteuren verfolgt wird. So sind bei der Sicherung von Veranstaltungen auch andere Dienststellen (Magistrat, Feuerwehr, Rettung, usw.) beteiligt. Der Richtverwendungsarbeitsplatz hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, die Zahl der begangenen Straftaten und anderer gesetzliche Übertretungen direkt zu beeinflussen. Auch betreffend die kriminaldienstlichen Zuständigkeiten ist der Einfluss auf das Endergebnis als indirekt zu bewerten. Aufgrund des sehr hohen Anteils an beitragender Einflussnahme (Stufe 3) ist die Zuordnung des Richtverwendungsarbeitsplatzes zum Kalkül ‚Beitragend‘ mit der Stufe 3 gerechtfertigt. Die Zwischenstufe 4 zwischen ‚Beitragend‘ (Stufe 3) und ‚Anteilig‘ (Stufe 5) scheidet aus, da der direkte Einfluss in der Gesamtheit der Aufgaben und Tätigkeiten im Verhältnis zu den überwiegend beitragenden Aufgaben und Tätigkeiten nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist diese Zwischenstufe nur in sehr wenigen Ausnahmefällen denkbar, wie z.B. bei Arbeitsplätzen in Bundesministerien, die sowohl legistische (beitragende Tätigkeiten) als auch selbstständige Aufgaben (z.B. Anfragebeantwortungen und Bescheiderstellung) so kombiniert haben, dass ein Überwiegen einer Aufgabe nicht festgestellt werden kann. Gesamtstellenwertpunkte Errechnete Gesamtstellenwertpunkte des Arbeitsplatzes des Antragstellers und des Richtverwendungsarbeitsplatzes: A) Gesamtstellenwertpunkte des Arbeitsplatzes des Antragstellers Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich für den zu beurteilenden Arbeitsplatz folgender Stellenwert: Kriteriengruppe Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Zuordnungspunkte (ZP) 9 6 3 5 5 12 5 3 Summe Summe ZP 18 10 20 536 Teilstellenwertpunkte 18=304 10=100 20=132 Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E1 von 509 bis 580. Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 536 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen. B) Gesamtstellenwertpunkte des Richtverwendungsarbeitsplatzes Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender Stellenwert: Kriteriengruppe Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Zuordnungspunkte (ZP) 9 6 3 5 5 12 5 3 Summe Summe ZP 18 10 20 536 Teilstellenwertpunkte 18=304 10=100 20=132 Da auch die für den Richtverwendungsarbeitsplatz analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte innerhalb der für die E1/7-Wertigkeit geltenden Bandbreite liegt, ist er ebenfalls der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 7 zugeordnet. Entsprechend den ermittelten Stellenwertpunkten ergibt sich, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz mit 536 Punkten exakt die gleichen Stellenwertpunkte wie der Arbeitsplatz des Antragstellers aufweist. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195-11, hingewiesen, worin klar festgestellt wird, dass für den Fall, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert einer Richtverwendung aufweist, der Vergleich mit einer zweiten Richtverwendung nicht erforderlich ist, da bereits gesichert ist, dass der Arbeitsplatz innerhalb des Intervalls einer Funktionsgruppe liegt. RESÜMEE Die herangezogene Richtverwendung ist in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert. Das Wesen der Richtverwendung wurde zum Zwecke einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit, bezogen auf die gesetzlichen Kriterien, entsprechend herausgearbeitet und einer analytischen Bewertung unterzogen. Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 536 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z. 8.7. lit. b mit 536 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe E 1, Funktionsgruppe 7, aufweist, ist der Arbeitsplatz des Antragstellers entsprechend oben dargestellter Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen.“Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 536 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 8 Punkt 7, Litera b, mit 536 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe E 1, Funktionsgruppe 7, aufweist, ist der Arbeitsplatz des Antragstellers entsprechend oben dargestellter Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen.“ 4. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2025 dieses Gutachten und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. 5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.07.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Fristverlängerung betreffend das angeführte Parteiengehör, welche ihm mit Schreiben der Behörde vom 12.07.2023 gewährt wurde. 6. Mit Schreiben vom 31.07.2023 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin zum Gutachten von Juni 2023 Stellung. Dabei führte er unter Darlegung näherer Gründe aus, er sei nach wie vor der Ansicht, dass sein Arbeitsplatz zumindest der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 zuzuordnen sei. Weiters beantragte er die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen auf Basis der Richtverwendung des „Stadtpolizeikommandanten für Brigittenau / Leopoldstadt“ (Richtverwendung 8.6.
  1. a)der Anlage 1 zum BDG 1979 – Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 8), in eventu eine Gutachtensergänzung unter Berücksichtigung seines Vorbringens und unter Heranziehung dieser Richtverwendung. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein ihn betreffendes Schreiben der amerikanischen Botschaft in Wien vor. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Leiter des Stadtpolizeikommandos Meidling) der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 7 zu. Dabei führte die Behörde nach Feststellung der am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehenden Aufgaben und zu erfüllenden Tätigkeiten (samt Quantifizierung) auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich die Bewertung dieses Arbeitsplatzes (E1 / 7) aus dem nachvollziehbaren, vollständigen und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen von Juni 2023 ergeben würde, woran auch die in der Stellungnahme vom 31.07.2023 getätigten Ausführungen nichts ändern würden. 8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in welcher er unter Wiederholung des bereits in der Stellungnahme vom 31.07.2023 getätigten Vorbringens abermals beantragte, 1) ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen auf Basis der Richtverwendung des „Stadtpolizeikommandanten für Brigittenau / Leopoldstadt“ einzuholen oder in eventu eine Gutachtensergänzung unter Berücksichtigung seines Vorbringens und unter Heranziehung dieser Richtverwendung vorzunehmen, 2) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 3) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Arbeitsplatz zumindest die Bewertung E1 / 8 zukommen würde. 9. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19.12.2023 vor. 10. Mit Schreiben vom 12.11.2024 zog das Bundesverwaltungsgericht den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeschrittenen Sachverständigen auch dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Sachverständigen bei und übermittelte ihm die wesentlichen Aktenteile (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.07.2023 und Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid). 11. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungen vom jeweils 17.12.2024 eine mündliche Verhandlung für den 04.02.2025 an. 12. Mit Schreiben vom 29.01.2025 übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht eine Gutachtensergänzung vom 28.01.2025, in der eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31.07.2023 und in seiner Beschwerde getroffenen Einwendungen erfolgte und das Ergebnis der im Gutachten von Juni 2023 erfolgten Bewertung des Arbeitsplatzes (E1 / 7) bestätigt wurde. Darin führte der Sachverständige Folgendes aus: „Hinsichtlich des Einwands, dass zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers die Richtverwendung des Stadtpolizeikommandanten für Brigittenau/Leopoldstadt (Anlage 1 Z. 8.6. lit
  2. a)hätte herangezogen werden müssen, ist festzustellen, dass es dem Sachverständigen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, welche Richtverwendung er zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, oder vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198). „Hinsichtlich des Einwands, dass zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers die Richtverwendung des Stadtpolizeikommandanten für Brigittenau/Leopoldstadt (Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 6, Litera a,) hätte herangezogen werden müssen, ist festzustellen, dass es dem Sachverständigen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, welche Richtverwendung er zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben kann nicht wirksam erhoben werden vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, oder vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198). Auf den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten vergleichbaren Fall eines Kollegen, in dem die Richtverwendung ‚Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt‘ herangezogen wurde, ist im Übrigen nicht näher einzugehen, da dieser Fall nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Ergänzend wird ausgeführt, dass Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze sind, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhalts und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (§ 137 Abs. 2 BDG 1979). Sie dienen der Transparenz und sollen die Zuordnung des zu beurteilenden Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Verwendungs- und Funktionsgruppe mit Arbeitsplätzen aus bekannten oder vertrauten Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten vergleichbar machen.Ergänzend wird ausgeführt, dass Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze sind, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhalts und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (Paragraph 137, Absatz 2, BDG 1979). Sie dienen der Transparenz und sollen die Zuordnung des zu beurteilenden Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Verwendungs- und Funktionsgruppe mit Arbeitsplätzen aus bekannten oder vertrauten Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten vergleichbar machen. Zur Wahl der konkreten Richtverwendung des Stadtpolizeikommandanten für Klagenfurt (Anlage 1 Z 8.7. lit
  3. b)ist anzumerken, dass in einem ersten Schritt geprüft wurde, welche Hauptaufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers anfallen und welcher vergleichbaren Richtverwendung inhaltlich ähnliche Aufgaben übertragen sind. Entscheidend war dabei der Grad der Übereinstimmung. Der Umfang der Verantwortung, der insbesondere anhand der Führungsverantwortung und der Entscheidungsbefugnisse verglichen wurde, bildete ein weiteres Auswahlkriterium. Ebenso wurden die notwendigen fachlichen und persönlichen Kompetenzen (Ausbildung und Erfahrung), die für den zu bewertenden Arbeitsplatz erforderlich sind, analysiert und mit der ausgewählten Richtverwendung abgestimmt. Schließlich wurden das Arbeitsumfeld sowie die Rahmenbedingungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und der ausgewählten Richtverwendung anhand von geografischen, demografischen, kriminologischen und organisatorischen Kriterien (wie z.B. Einwohnerzahl, Fläche, Kriminalitätsrate, Verkehrsinfrastruktur, Tourismus, Großveranstaltungen) gegenübergestellt. Auf Basis dieser objektiven Kriterien wurde die Richtverwendung ‚Leiter des Stadtpolizeikommandos für Klagenfurt‘ ausgewählt und sodann für beide Arbeitsplätze das analytische Stellenbewertungsverfahren gemäß den in § 143 BDG 1979 festgelegten Bewertungskriterien (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) durchgeführt (siehe Punkt 3.2 ‚Methode zur Errechnung der Stellenwerte‘ auf den Seiten 8 bis 12 des Gutachtens). Da der zu beurteilende Arbeitsplatz den identen Funktionswert wie die ausgewählte E1/7-Richtverwendung aufweist, war auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 zuzuordnen. Zur Wahl der konkreten Richtverwendung des Stadtpolizeikommandanten für Klagenfurt (Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 7, Litera b,) ist anzumerken, dass in einem ersten Schritt geprüft wurde, welche Hauptaufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers anfallen und welcher vergleichbaren Richtverwendung inhaltlich ähnliche Aufgaben übertragen sind. Entscheidend war dabei der Grad der Übereinstimmung. Der Umfang der Verantwortung, der insbesondere anhand der Führungsverantwortung und der Entscheidungsbefugnisse verglichen wurde, bildete ein weiteres Auswahlkriterium. Ebenso wurden die notwendigen fachlichen und persönlichen Kompetenzen (Ausbildung und Erfahrung), die für den zu bewertenden Arbeitsplatz erforderlich sind, analysiert und mit der ausgewählten Richtverwendung abgestimmt. Schließlich wurden das Arbeitsumfeld sowie die Rahmenbedingungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und der ausgewählten Richtverwendung anhand von geografischen, demografischen, kriminologischen und organisatorischen Kriterien (wie z.B. Einwohnerzahl, Fläche, Kriminalitätsrate, Verkehrsinfrastruktur, Tourismus, Großveranstaltungen) gegenübergestellt. Auf Basis dieser objektiven Kriterien wurde die Richtverwendung ‚Leiter des Stadtpolizeikommandos für Klagenfurt‘ ausgewählt und sodann für beide Arbeitsplätze das analytische Stellenbewertungsverfahren gemäß den in Paragraph 143, BDG 1979 festgelegten Bewertungskriterien (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) durchgeführt (siehe Punkt 3.2 ‚Methode zur Errechnung der Stellenwerte‘ auf den Seiten 8 bis 12 des Gutachtens). Da der zu beurteilende Arbeitsplatz den identen Funktionswert wie die ausgewählte E1/7-Richtverwendung aufweist, war auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 zuzuordnen. Bezüglich des Einwands, dass nicht sämtliche in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsplatzinhabers fallenden örtlichen Besonderheiten berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass sich alle vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme und in der Beschwerde angeführten Veranstaltungen sowie die beiden Verkehrsknotenpunkte Bahnhof Meidling und Westeinfahrt in der dem Gutachten zugrundeliegenden Arbeitsplatzbeschreibung unter dem Gliederungspunkt ‚operative Aufgaben‘ wiederfinden (siehe Seite 16 des Gutachtens). Gemäß der Fußnote1 zu diesem Gliederungspunkt sind die aufgelisteten operativen Aufgaben insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten der Gemeindebezirke Meidling und Hietzing wie dem Sitz des österreichischen Rundfunks - ORF, Schloss Schönbrunn und Tiergarten, Wiener Hauptverkehrsadern West und Süd, Bahnhof Meidling, Botschaften und Honorarkonsulate und dem ehemaligen Geriatrie Zentrum Wienerwald zu sehen. Da die vom Beschwerdeführer nicht widersprochene Arbeitsplatzbeschreibung zur Befunderhebung herangezogen wurde (siehe Seite 12 des Gutachtens), sind alle diese örtlichen Besonderheiten bei der Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 berücksichtigt worden. Im Übrigen sind diese als sicherheitspolizeilich relevanten Ereignisse bezeichneten örtlichen Besonderheiten im Gutachten nur beispielhaft angeführt (siehe die Ausführungen zu den Bewertungskriterien Denkrahmen [operatives/strategisches Denken] und Denkanforderung [Problemlösung und Kreativität] auf den Seiten 30 bzw. 32). Hinsichtlich des Einwands, dass der Beschwerdeführer auch für das Krisen- und Katastrophenschutzmanagement der Landespolizeidirektion Wien zuständig sei, ist anzumerken, dass diese Aufgabe nicht in der dem Sachverständigen vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung angeführt wird. Eine Rückfrage bei der zuständigen Dienstbehörde ergab, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Tätigkeit als Katastrophenschutzreferent zunächst auch in seiner Funktion als Leiter des Stadtpolizeikommandos Meidling weitergeführt hat. Da es sich beim Krisen- und Katastrophenschutzmanagement allerdings um eine Aufgabe der Einsatzabteilung der Landespolizeidirektion Wien handelt, nimmt der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Katastrophenschutzreferent nur mehr projektbezogen wahr. Da es sich somit nicht um eine dem zu beurteilenden Arbeitsplatz tatsächlich dauernd übertragene Aufgabe handelt, ist sie nicht bewertungsrelevant. Allenfalls vorhandenes Spezialwissen des Beschwerdeführers auf diesem Gebiet hat ebenfalls nicht in das Bewertungsergebnis einzufließen, da es bei der Bewertung nicht auf die subjektiven Qualifikationen des Mitarbeiters, sondern auf die am zu prüfenden Arbeitsplatz konkret zu bewältigenden Aufgaben ankommt (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0110, oder vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221).Hinsichtlich des Einwands, dass der Beschwerdeführer auch für das Krisen- und Katastrophenschutzmanagement der Landespolizeidirektion Wien zuständig sei, ist anzumerken, dass diese Aufgabe nicht in der dem Sachverständigen vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung angeführt wird. Eine Rückfrage bei der zuständigen Dienstbehörde ergab, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Tätigkeit als Katastrophenschutzreferent zunächst auch in seiner Funktion als Leiter des Stadtpolizeikommandos Meidling weitergeführt hat. Da es sich beim Krisen- und Katastrophenschutzmanagement allerdings um eine Aufgabe der Einsatzabteilung der Landespolizeidirektion Wien handelt, nimmt der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Katastrophenschutzreferent nur mehr projektbezogen wahr. Da es sich somit nicht um eine dem zu beurteilenden Arbeitsplatz tatsächlich dauernd übertragene Aufgabe handelt, ist sie nicht bewertungsrelevant. Allenfalls vorhandenes Spezialwissen des Beschwerdeführers auf diesem Gebiet hat ebenfalls nicht in das Bewertungsergebnis einzufließen, da es bei der Bewertung nicht auf die subjektiven Qualifikationen des Mitarbeiters, sondern auf die am zu prüfenden Arbeitsplatz konkret zu bewältigenden Aufgaben ankommt vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0110, oder vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221). Bezüglich des Einwands, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeitsbereiche und seiner Verantwortung über große Menschenmengen regelmäßig fremde Kräfte heranzuziehen und zu koordinieren hat, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Umstand bei der Beurteilung des Managementwissens ausreichend Rechnung getragen wurde. Auf Seite 27 folgende des Gutachtens wird unter dem Punkt A ‚Managementwissen: Zwischenstufe 6 zwischen Homogen (Stufe 5) und Heterogen (Stufe 7)‘ ausgeführt, dass die anlässlich der besonderen sicherheitspolizeilich relevanten Ereignisse wahrzunehmenden Aufgaben mitunter aufgrund der Größe der Menschenmenge und Komplexität der Veranstaltungen auch das Lösen von heterogenen Zielkonflikten (insbesondere durch das Erfordernis, zusätzliches bzw. fremdes Personal zu leiten und zu koordinieren) erfordern, um mögliche Gefahren und Risiken für die Teilnehmer auszuschließen oder zu minimieren. Die nächst höhere Managementkategorie ‚Heterogen‘ (Stufe 7) wird nicht erreicht, da diese in einem weitaus höheren Ausmaß die Integration verschiedenartiger Tätigkeiten oder Funktionen erfordert. Hinsichtlich des von der amerikanischen Botschafterin verfassten Schreibens, worin die Koordinierung verschiedener Polizeieinheiten durch den Beschwerdeführer anlässlich der Feierlichkeiten zum Unabhängigkeitstag gelobt werden, ist anzumerken, dass dies allenfalls ein Anlass für eine Belohnung sein kann. Bewertungsrelevante Folgen vermag ein solches Schreiben aber nicht zu begründen. Zu dem Einwand, dass sich der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in den letzten Jahrzehnten signifikant erweitert hätte, ist auszuführen, dass alle genannten Umstände (also die Bewältigung von polizeilichen Lagen mit eigenen Einsatzkräften, Diversitätskompetenz und Diversitätsmanagement, Daten-Analyse-Trendforschung, Digitalisierung und Personalmanagement) im Gutachten bei den einzelnen Bewertungskriterien und den dazugehörigen Untergliederungen berücksichtigt und daher bei der Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 entsprechend gewürdigt wurden. Einige der ‚erweiterten‘ Aufgaben und Tätigkeiten stellen sich dabei nur als prozessoptimierte Anpassungen an technologische Innovationen dar, die zu einer erhöhten Effizienz in der Aufgabenerledigung führen (wie etwa die Digitalisierung und die Daten-Analyse-Trendforschung). Andere Aufgaben, die sich erweitertet haben sollen, wie zum Beispiel die Bewältigung von polizeilichen Lagen mit den eigenen Einsatzkräften und das Personalmanagement bestimmen das Profil des Arbeitsplatzes „Leitung eines Stadtpolizeikommandos“ und sind folglich, da sie das Wesen dieses Arbeitsplatzes ausmachen, jedenfalls im Gutachten berücksichtigt. Somit wird nach sorgfältiger Prüfung der durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen das mit Gutachten vom Juni 2023 bekannt gegebene Bewertungsergebnis, also die Zuordnung des Arbeitsplatzes ‚Leitung des Stadtpolizeikommandos Meidling‘ zur Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 in vollem Umfang bestätigt.“ 13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 31.01.2025 die Gutachtensergänzung des Sachverständigen vom 28.01.2025 zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung. 14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, eines Behördenvertreters und des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen durch, in welcher der Beschwerdeführer abermals Einwendungen gegen das Gutachten von Juni 2023 und zudem gegen die Gutachtensergänzung vom 28.01.2025 erhob und der Sachverständige sein Gutachten insoweit erneut ergänzte. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine – vom Beschwerdeführer vor der Gutachtensergänzung vom 28.01.2025 selbst verfasste – schriftliche Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen von Juni 2023 vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angefügt wurde. 15. Mit Schreiben vom 24.02.2025 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin zur vom Sachverständigen in der Verhandlung vorgenommenen Gutachtensergänzung Stellung, wozu er verschiedene Unterlagen (Gefährdungseinschätzung vom 14.04.2023, Einsatzbefehl vom 26.05.2018, Durchführungsplan aus 2018, Bericht einer Hospitantin) in Vorlage brachte. 16. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Sachverständigen mit Schreiben vom 25.02.2025 um Ergänzung seines Gutachtens in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte schriftliche Stellungnahme und seine Stellungnahme vom 24.02.2025. 17. Mit Schreiben vom 28.03.2025 übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht seine Gutachtensergänzung vom 28.03.2025, in der eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seiner in der Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme und in seiner Stellungnahme vom 24.02.2025 getroffenen Einwendungen erfolgte und das Ergebnis der im Gutachten erfolgten Bewertung des Arbeitsplatzes (E1 / 7) bestätigt wurde. Dabei führte der Sachverständige Folgendes aus: „Einleitung […] Rechtlicher Rahmen der Arbeitsplatzbewertung […] Bandbreite und Richtverwendungen […] Darüber hinaus ist ausdrücklich festzuhalten, dass keine organisatorischen Veränderungen eingetreten sind, die einen Verlust der Identität des Arbeitsplatzes im Sinne des § 143 Abs. 4 BDG 1979 bewirken würden. Eine vollständige Neubewertung wäre nur bei einem derartigen Identitätsverlust erforderlich, etwa infolge einer grundlegenden strukturellen Umgestaltung oder der Neubildung der Dienststelle. Im gegenständlichen Fall blieben jedoch sowohl das örtliche Zuständigkeitsgebiet (die Wiener Gemeindebezirke 12 und 13) als auch der wesentliche Aufgabenbereich des Stadtpolizeikommandos Meidling unverändert. Es handelt sich somit weiterhin um denselben Arbeitsplatz wie im Jahr 2001, ergänzt lediglich um einzelne, im Folgenden näher zu würdigende Anpassungen im Aufgabenprofil. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen eine qualitative Anhebung des Anforderungsniveaus bewirken, die eine Höherreihung in die Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/8 rechtfertigen könnte. Analyse des behaupteten Aufgabenzuwachses - Quantitative vs. qualitative Aufgabenänderungen Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Aufgabenprofil seiner Dienststelle habe sich seit der letzten analytischen Bewertung im Jahr 2001 derart erweitert und erschwert, dass die gegenwärtige Einstufung seines Arbeitsplatzes nicht mehr als sachgerecht anzusehen sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass sämtliche Stadtpolizeikommanden einem fortlaufenden Wandel ihres sicherheits- und gesellschaftspolitischen Einsatzumfeldes unterliegen. Veränderungen wie etwa demografische Entwicklungen, allgemeine gesellschaftliche Veränderungen oder das vermehrte Auftreten neuer Kriminalitätsphänomene stellen allgemeine Rahmenbedingungen dar, die alle vergleichbaren Exekutivdienststellen gleichermaßen betreffen. Derartige Entwicklungen wurden im Rahmen der analytischen Arbeitsplatzbewertung bereits systematisch berücksichtigt und bilden einen integralen Bestandteil des standardisierten Aufgabenprofils eines Stadtpolizei-kommandanten. Insbesondere die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aspekte - wie Bevölkerungszuwachs, migrationsbedingte Herausforderungen oder neue Erscheinungsformen der Kriminalität - wurden im Zuge der Bewertung im Kontext der polizeilichen Grundversorgung bereits sachgerecht abgebildet. Unter dem Begriff der polizeilichen Grundversorgung sind sämtliche routinemäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verstehen. Dazu zählen sowohl präventive Aufgaben - wie etwa Streifendienste, Verkehrsüberwachungen oder die polizeiliche Begleitung von Großveranstaltungen - als auch reaktive Einsätze, insbesondere Einsatzleitungen im konkreten Anlassfall und kriminalpolizeiliche Ermittlungen. Sämtliche dieser Tätigkeiten gehören zum typischen und regelmäßig wahrzunehmenden Aufgabenbereich eines Stadtpolizeikommandos und wurden daher im Rahmen der bestehenden analytischen Arbeitsplatzbewertung bereits vollumfänglich berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst ein erheblicher Anstieg der Kriminalität durch Personen mit Migrationshintergrund (vgl. Beilage 1, Punkt 11.1) keine Erhöhung der einsatztaktischen Komplexität im polizeilichen Entscheidungsprozess bewirkt. Die Grundsätze der polizeilichen Einsatzführung sowie der Gefahrenabwehr richten sich unverändert nach standardisierten, rechtlich normierten Vorgaben und bleiben unabhängig von soziodemographischen Entwicklungen in ihrer Anwendbarkeit und operativen Umsetzung bestehen.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst ein erheblicher Anstieg der Kriminalität durch Personen mit Migrationshintergrund vergleiche Beilage 1, Punkt 11.1) keine Erhöhung der einsatztaktischen Komplexität im polizeilichen Entscheidungsprozess bewirkt. Die Grundsätze der polizeilichen Einsatzführung sowie der Gefahrenabwehr richten sich unverändert nach standardisierten, rechtlich normierten Vorgaben und bleiben unabhängig von soziodemographischen Entwicklungen in ihrer Anwendbarkeit und operativen Umsetzung bestehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entwicklungen - auch wenn sie zu einer quantitativen Ausweitung des Arbeitsvolumens geführt haben mögen - kein qualitativ neues oder geändertes Anforderungsprofil begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. Oktober 2006, Zl. 2002/12/0245) stellt ein realer Aufgabenzuwachs grundsätzlich lediglich eine quantitative Veränderung dar, aus der ‚keine höhere Bewertung abgeleitet werden kann‘, solange die grundlegenden Aufgaben ‚nach wie vor die gleichen‘ sind. Eine bloße mengenmäßige Zunahme von Einsätzen, Fallzahlen oder zu betreuenden Personen vermag daher für sich allein keine Neubewertung zu rechtfertigen, sofern Art und Niveau der auszuübenden Tätigkeit in ihren wesentlichen Anforderungen unverändert geblieben sind.Maßgeblich ist vielmehr, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entwicklungen - auch wenn sie zu einer quantitativen Ausweitung des Arbeitsvolumens geführt haben mögen - kein qualitativ neues oder geändertes Anforderungsprofil begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23. Oktober 2006, Zl. 2002/12/0245) stellt ein realer Aufgabenzuwachs grundsätzlich lediglich eine quantitative Veränderung dar, aus der ‚keine höhere Bewertung abgeleitet werden kann‘, solange die grundlegenden Aufgaben ‚nach wie vor die gleichen‘ sind. Eine bloße mengenmäßige Zunahme von Einsätzen, Fallzahlen oder zu betreuenden Personen vermag daher für sich allein keine Neubewertung zu rechtfertigen, sofern Art und Niveau der auszuübenden Tätigkeit in ihren wesentlichen Anforderungen unverändert geblieben sind. Die zentralen Aufgaben eines Stadtpolizeikommandanten - insbesondere die Führung der nachgeordneten Polizeiinspektionen, die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich sowie die Koordination polizeilicher Einsätze und Ermittlungen - haben sich seit dem Jahr 2001 inhaltlich nicht maßgeblich verändert. Zwar ist unstrittig, dass diese Tätigkeiten gegenwärtig in größerem Umfang anfallen können. Dies ist jedoch aus gutachterlicher Sicht als systemimmanente Entwicklung innerhalb des bestehenden Aufgabenprofils zu werten und begründet für sich genommen keinen Anhaltspunkt für eine neu vorzunehmende Einstufung. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des analytischen Bewertungsschemas ausdrücklich vorgesehen, dass auch quantitative Veränderungen - etwa infolge gestiegener Bevölkerungszahlen oder erhöhter Fall- und Einsatzzahlen - sachgerecht abgebildet werden. Derartige Entwicklungen können sich insbesondere in den Bewertungskriterien Dimension (Umfang des Zuständigkeitsbereichs) sowie teilweise im Einfluss auf das Endergebnis niederschlagen. Solche quantitativen Anpassungen führen jedoch nicht automatisch zu einer Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe, solange das qualitative Anforderungsprofil der Tätigkeit im Wesentlichen unverändert bleibt. Im gegenständlichen Fall wurden die gestiegenen Fall- und Einsatzzahlen im Zuge der durchgeführten analytischen Bewertung umfassend berücksichtigt. Das daraus resultierende Gesamtergebnis lag weiterhin eindeutig innerhalb des Bewertungsrahmens der Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7. Keines der bewerteten Kriterien wies eine Ausprägung auf, die für diese Funktionsgruppe untypisch wäre. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich daher keine qualitative Anhebung des Anforderungsniveaus ableiten, die über das für diese Funktionsgruppe vorgesehene Maß hinausgeht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, sein Arbeitsplatz sei mittlerweile wesentlich anspruchsvoller geworden, durch die Ergebnisse der analytischen Arbeitsplatzbewertung nicht bestätigt werden konnte. Sämtliche seit dem Jahr 2001 eingetretenen relevanten Veränderungen wurden im Rahmen des Bewertungsverfahrens eingehend berücksichtigt. Keine dieser Entwicklungen überschreitet jedoch den typischen Anforderungsrahmen, der für die Einstufung eines Stadtpolizeikommandanten in die Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 maßgeblich ist. Mangels einer relevanten qualitativen Veränderung des Anforderungsprofils - insbesondere durch Übernahme neuer, bislang nicht wahrgenommener Verantwortungsbereiche oder durch eine substanzielle Erweiterung der bestehenden Entscheidungsbefugnisse - erweist sich die derzeitige Einstufung weiterhin als sachlich gerechtfertigt und rechtlich zutreffend. Dies entspricht, wie bereits ausgeführt, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine rein mengenmäßige Zunahme des Arbeitsvolumens oder der Aufgabenbelastung für sich allein keine Höherbewertung rechtfertigt, sofern die wesentlichen Aufgabeninhalte unverändert bleiben. Die bestehende Einstufung ist somit auch unter Berücksichtigung des gestiegenen Arbeitsanfalls weiterhin sachlich gerechtfertigt und rechtlich zutreffend. Neue Aufgabenfelder und Initiativen Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, dass seit der letzten analytischen Arbeitsplatzbewertung im Jahr 2001 zusätzliche Aufgabenfelder und Initiativen hinzugetreten seien, welche die Komplexität und den Verantwortungsumfang seiner Tätigkeit qualitativ erhöht hätten. In diesem Zusammenhang verweist er insbesondere auf die Initiative ‚Gemeinsam.Sicher‘ (Community Policing), den erweiterten Aufgabenbereich im Zusammenhang mit Cybercrime, den Einsatz sogenannter Staatsschutzsensoren sowie die Bestellung spezifischer Ansprechpersonen für den Bereich Kinder- und Jugendkriminalität. Aus gutachterlicher Sicht ist somit zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß diese zusätzlichen Aufgabenfelder eine qualitative Anhebung des Anforderungsniveaus bewirkt haben, die eine Höherbewertung des Arbeitsplatzes rechtfertigen könnte. Nach eingehender Prüfung ist festzustellen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer angeführten neuen Tätigkeitsbereiche ihrem Wesen nach bereits im typischen Aufgaben- und Verantwortungsprofil eines Stadtpolizeikommandanten enthalten sind oder sich nahtlos darin einfügen. Diese Tätigkeiten wurden im Rahmen der durchgeführten analytischen Arbeitsplatzbewertung bereits umfassend berücksichtigt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die zusätzlichen Aufgabenfelder keine qualitative Erhöhung des Anforderungsniveaus in einem bewertungsrelevanten Ausmaß bewirken. Zwar erweitern sie das inhaltliche Themenspektrum der Dienststelle, führen jedoch nicht zu einer Erhöhung des qualitativen Anspruchsniveaus hinsichtlich der erforderlichen Führungs- oder Fachkompetenzen des Dienststellenleiters. Vielmehr handelt es sich hierbei um fachliche Spezialisierungen oder Differenzierungen innerhalb des bestehenden Aufgabenprofils eines Stadtpolizeikommandanten. Insbesondere ist weder eine substanzielle Erhöhung der Managementanforderungen noch eine maßgebliche Ausweitung des Entscheidungs- oder Handlungsspielraums ersichtlich. Ein tatsächlich erhöhtes Maß an Komplexität und Verantwortung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn dem Beschwerdeführer übergeordnete strategische Steuerungsfunktionen für sämtliche Wiener Stadtpolizeikommanden übertragen worden wären, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist. Die geltend gemachten zusätzlichen Aufgabenbereiche - etwa im Bereich Prävention, Cybercrime oder staatsschutzrelevanter Unterstützungsmaßnahmen - bewegen sich somit eindeutig innerhalb des klassischen polizeilichen Aufgabenrahmens und stellen lediglich spezifische Ausprägungen bereits etablierter Tätigkeitsfelder dar, die keine qualitative Anhebung des Anforderungsprofils begründen und folglich keine Neubewertung rechtfertigen. Nachstehend werden exemplarisch zwei der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobenen neuen Aufgabenbereiche näher analysiert, um deren einordnungsrelevante Bedeutung im Rahmen der Arbeitsplatzbewertung zu verdeutlichen: Initiative ‚Gemeinsam.Sicher‘ Der Beschwerdeführer verweist auf die Initiative ‚Gemeinsam.Sicher‘ und macht geltend, diese begründe eine Erweiterung seines strategischen Verantwortungsbereichs. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei ‚Gemeinsam.Sicher‘ um ein bundesweit implementiertes Bürgerbeteiligungs- und Präventionsprogramm handelt, dessen strategische Konzeption, Planung und Steuerung zentral beim Bundesministerium für Inneres - konkret beim Referat II/BPD/2/a (Community Policing und Bürgerbeteiligung) - liegen. Die inhaltliche Verantwortung für die bundesweite Schwerpunktsetzung, die konzeptionelle Ausgestaltung sowie die fachliche Begleitung und Unterstützung der operativen Umsetzung in den nachgeordneten Dienststellen der Landespolizeidirektionen und Landeskriminalämter obliegt hingegen dem Bundeskriminalamt, insbesondere dem dort eingerichteten Referat II/BK/1.6.1 (Kompetenzzentrum Kriminalprävention). Dem Beschwerdeführer obliegt in diesem Zusammenhang ausschließlich die operative Umsetzung zentral vorgegebener Maßnahmen innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf die lokale Implementierung bereits konzipierter Strategien, insbesondere auf die Einbindung der ansässigen Bevölkerung, die Durchführung von Informationsveranstaltungen sowie auf die Umsetzung definierter Präventionsprojekte auf Bezirksebene. Eine eigenständige strategische Leitungsverantwortung ist damit nicht verbunden. Der Denkrahmen des Beschwerdeführers verbleibt im Kontext der Initiative ‚Gemeinsam.Sicher‘ somit eindeutig auf der operativen Umsetzungsebene (Bewertungsstufe 5 des Bewertungskriteriums Denkrahmen) und erreicht nicht das Niveau einer eigenverantwortlichen strategischen Gestaltungsebene (Bewertungsstufe 6). Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, seine Aufgaben im Rahmen dieser Initiative begründeten eine qualitative Erweiterung seines strategischen Verantwortungsbereichs, ist aus gutachterlicher Sicht daher klar zurückzuweisen und vermag eine Höherreihung des Arbeitsplatzes nicht zu rechtfertigen. Erweiterter Aufgabenbereich Cybercrime Dies gilt gleichermaßen für den Aufgabenbereich ‚Cybercrime‘. Zwar kommt der Bekämpfung der Cyberkriminalität heute unbestritten eine wesentlich höhere Bedeutung zu als noch im Jahr 2001. Allerdings liegt die strategische Steuerungs- und Konzeptverantwortung in diesem Bereich nicht beim Stadtpolizeikommando, sondern ist spezialisierten Organisationseinheiten auf Bundesebene vorbehalten. Diese strategische Funktion wird insbesondere von der Abteilung IV/S/2 (Netzwerk- und Informationssicherheit) im Bundesministerium für Inneres sowie vom Cybercrime-Competence-Center (C4) im Bundeskriminalamt wahrgenommen, welche bundesweit für die fachliche Koordination und die überregionale Steuerung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verantwortlich sind. Dem Beschwerdeführer obliegt auch in diesem Aufgabenbereich primär die operative Umsetzung jener Maßnahmen, die von spezialisierten Organisationseinheiten auf Bundesebene vorgegeben und konzipiert wurden. Dazu zählen insbesondere die Schulung und Sensibilisierung der nachgeordneten Bediensteten hinsichtlich der Identifikation und Bearbeitung von Cybercrime-Delikten, die Zusammenarbeit mit zentralen Fachstellen im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren sowie die Durchführung lokaler Informations- und Präventionsmaßnahmen. Keine dieser Tätigkeiten beinhaltet jedoch eine eigenständige strategische Konzeption oder Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität durch den Beschwerdeführer selbst. Zwar führte die quantitative Zunahme der Cybercrime-Delikte unzweifelhaft zu einer entsprechenden Erhöhung des operativen Arbeitsaufwandes; hieraus ergibt sich jedoch keine qualitative Steigerung der Komplexität der Führungsaufgaben. Diese Entwicklung wurde im Rahmen der analytischen Arbeitsplatzbewertung berücksichtigt. Der Denkrahmen der bewerteten Funktion verbleibt im Bereich Cybercrime eindeutig auf der Ebene der operativen Zielumsetzung. Eine Höherstufung dieses Bewertungskriteriums - insbesondere auf das Niveau einer eigenverantwortlichen strategisch-konzeptionellen Aufgabenstellung - ist daher nicht gerechtfertigt. Weitere Spezialisierungen (Extremismusprävention, Jugend, Staatsschutz) Auch die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeitsbereiche - insbesondere verstärkte Maßnahmen im Bereich der Extremismusprävention, der erweiterte Fokus auf Jugendkriminalität sowie der Einsatz sogenannter Staatsschutzsensoren - fügen sich nahtlos in das bestehende Aufgaben- und Verantwortungsgefüge ein, ohne dabei eine qualitativ höhere Dimension der Führungsverantwortung zu begründen. Die Bestellung spezifischer Beauftragter für den Bereich der Kinder- und Jugendkriminalität stellt insofern lediglich eine dienststelleninterne organisatorische Schwerpunktsetzung und fachliche Spezialisierung dar, welche das Anforderungsniveau an die Dienststellenleitung als solche nicht erhöht. Die Verantwortung des Stadtpolizeikommandanten, solche fachlichen Schwerpunkte operativ umzusetzen, verbleibt somit im Rahmen seiner allgemeinen Führungsfunktion und begründet keine eigenständige Bewertungsebene, die eine Höherreihung des Arbeitsplatzes rechtfertigen würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Aufgabenbereiche - von Community Policing über Cybercrime bis hin zu präventiven Schwerpunktsetzungen - im Rahmen der analytischen Arbeitsplatzbewertung umfassend berücksichtigt und innerhalb der bestehenden Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 sachgerecht abgebildet wurden. Keine dieser zusätzlichen Tätigkeiten begründet eine qualitative Anhebung des Anforderungsniveaus, die über das bestehende Aufgabenprofil hinausgeht. Insbesondere konnten weder eine maßgebliche Erweiterung der Entscheidungsbefugnisse noch eine qualitative Steigerung des erforderlichen Managementwissens oder der Denkanforderungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bewegt sich - trotz der thematischen Erweiterung seiner Tätigkeit - weiterhin innerhalb jenes Verantwortungsrahmens, der der aktuellen Einstufung zugrunde liegt. Darüber hinaus ist die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll geltend gemachte alleinige Verantwortung für die Bezirke Meidling und Hietzing insoweit zu relativieren, als seine sachliche Zuständigkeit durch die übergeordnete Weisungsbefugnis des Stadthauptmanns eingeschränkt ist. Als Leiter der Sicherheitsbehörde erster Instanz und somit des für diese beiden Bezirke zuständigen Polizeikommissariats ist der Stadthauptmann dem Stadtpolizeikommandanten gegenüber weisungsbefugt. Die behördliche Entscheidungskompetenz - insbesondere bei sicherheitspolizeilichen Maßnahmen - liegt daher beim Stadthauptmann, während sich die Funktion des Stadtpolizeikommandanten auf die operative Umsetzung der von der Behörde getroffenen Anordnungen beschränkt. Dies zeigt sich exemplarisch bei der Überwachung und gegebenenfalls behördlich angeordneten Auflösung von Versammlungen: Die rechtliche Entscheidung über das polizeiliche Einschreiten obliegt allein dem Stadthauptmann. Dem Stadtpolizeikommandanten kommt ausschließlich die operative Einsatzplanung sowie die Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu. Eine alleinige Entscheidungs- oder Gesamtverantwortung des Beschwerdeführers für die genannten Bezirke besteht daher nicht. Eine Höherreihung der Funktion ausschließlich auf Grundlage der angeführten neuen Aufgabenfelder sowie der geltend gemachten Umstände erweist sich daher als rechtlich nicht haltbar. Schlussfolgerung Nach umfassender Würdigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen gelangt die vorliegende gutachterliche Stellungnahme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die derzeitige Einstufung des Arbeitsplatzes des Leiters des Stadtpolizeikommandos Meidling in der Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 sowohl sachlich gerechtfertigt als auch rechtlich zutreffend ist. Weder die geltend gemachte Ausweitung des Aufgabenvolumens noch die angeführten zusätzlichen Tätigkeitsbereiche oder sonstige erschwerende Umstände vermögen eine höhere Einstufung zu begründen. Zwar haben Umfang und Vielfalt der Aufgaben seit dem Jahr 2001 zweifellos zugenommen, doch bewegen sich diese Entwicklungen weiterhin innerhalb des typischen Anforderungsrahmens eines Stadtpolizeikommandanten, der der Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 zugeordnet ist. Es liegt keine wesentliche Änderung der Funktion im bewertungsrechtlichen Sinn vor - insbesondere keine qualitative Anhebung des Anforderungsniveaus, welche die reguläre Bandbreite der aktuellen Funktionsgruppe überschreiten würde. Der Beschwerdeführer nimmt nach wie vor Aufgaben wahr, die ihrem Wesen nach bereits im Jahr 2001 bestanden - lediglich in einer zeitgemäßen Ausprägung und einem vergrößerten Umfang. Das geltende Besoldungs- und Dienstrecht trägt solchen evolutionären Entwicklungen ausdrücklich Rechnung; solange das qualitative Anforderungsprofil im Kern unverändert bleibt, ist eine Neubewertung weder erforderlich noch rechtlich geboten. Insbesondere rechtfertigt nicht jede mengenmäßige Zunahme von Aufgaben automatisch eine Höherreihung. Die durchgeführte analytische Arbeitsplatzbewertung hat sämtliche relevanten Entwicklungen bereits umfassend berücksichtigt. Der Arbeitsplatz des Stadtpolizeikommandanten Meidling wurde im Einklang mit den gesetzlichen Bewertungsrichtlinien mit 536 Punkten bewertet und somit zutreffend der Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 zugeordnet. Dieses Bewertungsergebnis wurde durch Abgleich mit einer geeigneten Richtverwendung validiert und gibt die objektive Wertigkeit der übertragenen Aufgaben sachgerecht wieder. Es besteht daher keinerlei Veranlassung, von der bestehenden Einstufung abzuweichen. Eine Höherreihung in die nächsthöhere Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/8 wäre ausschließlich dann rechtlich geboten, wenn eine nachweisbare qualitative Erweiterung der Leitungsverantwortung - etwa durch Übernahme neuer, bisher nicht übertragener Aufgaben oder eine substanzielle Erweiterung des Entscheidungsspielraums - vorläge. Solche Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Das im Gutachten vom Juni 2023 sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom Jänner 2025 festgestellte Bewertungsergebnis, wonach der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungs- und Funktionsgruppe E1/7 zuzuordnen ist, wird durch die gegenständliche erneute analytische Bewertung vollinhaltlich bestätigt.“ 18. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.04.2025 zur ihm vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Gutachtensergänzung des Sachverständigen vom 28.03.2025 Stellung, indem er den vom Sachverständigen darin getätigten Ausführungen entgegentrat und die Beauftragung eines „externen“ Sachverständigen beantragte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der dem bei der Behörde eingerichteten Arbeitsplatz des „Leiters des Stadtpolizeikommandos Meidling“ zur Dienstleistung zugewiesen ist. 1.2.1. Die Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers stellen sich wie folgt dar: ● Leitung des Stadtpolizeikommandos Meidling Strategische und operative Leitung / Führung des Stadtpolizeikommandos und der angeschlossenen organisatorischen Untergliederungen (sieben Polizeiinspektionen) Wahrnehmung der organisatorischen, personellen und fachlichen Aufgaben ● Sicherstellung der Umsetzung der von der Geschäftsführung der Landespolizeidirektion vorgegebenen Ziele ● Steuerung und Sicherstellung der Besorgung des Exekutivdienstes im örtlichen Zuständigkeitsbereich im Rahmen der durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben ● Operative Einsatzleitung bei örtlichen / überörtlichen Großereignissen ● Durchführung von Öffentlichkeits- und Medienarbeit im delegierten Bereich ● Sicherstellung des Informationsmanagements für den Zuständigkeitsbereich ● Sicherstellung des Arbeitnehmerschutzes in den Arbeitsstätten durch Beratung, Kontrolle und Teilnahme an Verhandlungen Die Tätigkeiten an diesem Arbeitsplatz stellen sich samt Quantifizierung folgendermaßen dar: Führen des Stadtpolizeikommandos (35%): ● Eigenverantwortliches Wahrnehmen aller Führungsaufgaben, der Dienst- und Fachaufsicht, der Kontrolle und der Schulungsaufgaben ● Erfüllen und Wahrnehmen der nach den Bestimmungen des B-PVG und des B-BSG dem Stadtpolizeikommandanten zukommenden Aufgaben ● Ständiges Beobachten und Beurteilen der Lage hinsichtlich Entwicklungen im urbanen Raum (Stadtentwicklung durch Bau neuer Wohnviertel …) ● Planen, Entwickeln und Evaluieren von Zielvorgaben ● Sicherstellen eines reibungslosen internen Dienstbetriebes und Kanzleiführung ● Durchführen der Dienstplanung für die Bediensteten des Stadtpolizeikommandos ● Leiten der Kontrolle der monatlichen Abrechnungen ● Kontrolle der Abschreibungen nach den einschlägigen Bestimmungen ● Mitwirken an der baulichen, ausstattungsmäßigen und technischen Ressourcenplanung ● Überprüfen und Evaluieren von Amtshandlungen hinsichtlich Gesetzmäßigkeit und formeller Richtigkeit und entsprechende Nachbereitung Operative Tätigkeiten (20%): ● Eigenverantwortliches Organisieren, Koordinieren und Leiten überörtlicher Dienste ● Planen von exekutivdienstlichen Einsätzen und Wahrnehmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen, Großereignissen, ordnungspolizeilichen Anlässen usw. im örtlichen Wirkungsbereich ● Zuteilen technischer Einsatzmittel Diese operativen Tätigkeiten sind insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten der Gemeindebezirke Meidling und Hietzing, wie dem Sitz des österreichischen Rundfunks, dem Schloss Schönbrunn und dem Tiergarten, den Wiener Hauptverkehrsadern West und Süd, dem Bahnhof Meidling, den Botschaften und Honorarkonsulaten und dem ehemaligen Geriatrie Zentrum Wienerwald zu sehen. Personalmanagement (35%): ● Mitwirken bei Arbeitsplatzbesetzungen ● Genehmigen von Erholungs-, delegierten Sonderurlauben und sonstigen Diensterleichterungen ● Prüfen, Bearbeiten, Beurteilen und Beantworten von Beschwerden sowie von Misshandlungsvorwürfen ● Erheben, Prüfen, Beurteilen und Berichterstatten nach Zwangsmittelanwendungen ● Antragstellen im Zusammenhang mit Belobigungs-, Belohnungs- und Auszeichnungsangelegenheiten ● Mitwirken bei (dienst-/disziplinar-/besoldungsrechtlichen) Personalangelegenheiten ● Personalentwicklung und fachspezifische Schulung der Bediensteten, insbesondere durch Ermittlung und Festlegung des Aus- und Fortbildungsbedarfes innerhalb des Stadtpolizeikommandos Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement (10%): ● Vertreten des Stadtpolizeikommandos nach außen ● Eigenverantwortliches Abwickeln der Öffentlichkeitsarbeit und anlassbezogene Medienarbeit ● Zusammenarbeiten mit Behörden, Ämtern, Schulen und sonstigen Organisationen ● Teilnahme und/oder Leiten von Besprechungen, Konferenzen und Arbeitskreisen ● Wahrnehmen der internen Kommunikation zur Leitung des PK ● Gewährleisten der Führung und Auswertung von Statistiken ● Eigenverantwortliches Wahrnehmen der Berichterstattungspflichten Die Ziele dieses Arbeitsplatzes stellen sich folgendermaßen dar: ● Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im örtlichen Zuständigkeitsbereich, sowie Leistung der ersten allgemeinen Hilfeleistung ● Wahrnehmung der Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Verkehrspolizei und der Strafrechtspflege ● Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der unterstellten Exekutivbediensteten durch Motivation und fachliche Weiterbildung ● Gewährleistung der Gesetz- und Vorschriftsmäßigkeit der Amtshandlungen ● Gewährleistung einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltungsführung ● Gewährleistung einer einheitlichen und zweckmäßigen Personalentwicklung im örtlichen Wirkungsbereich 1.2.2. An diesem Arbeitsplatz bestehen folgende fachlichen Anforderungen: ● Grundlegende spezielle Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion Wien, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten ● Ausgereifte, spezielle Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze ● Grundlegende spezielle [Kenntnisse] der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive betreffenden Bundes- und Landesgesetze (z.B. SPG, StPO, StGB, WGG, BOG), Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften und anderer maßgeblicher Normen ● Fortgeschrittene Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind ● Erfahrung im Einsatz und im inneren Dienst bei einer exekutiven Organisationseinheit (Organisation und Dienstbetrieb) ● Führungserfahrung in leitender Funktion ● Fortgeschrittenes Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung ● Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik ● Fachkenntnisse hinsichtlich der Bezug habenden IKT-lnfrastruktur der LPD inklusive „neuer Medien“ ● Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz allenfalls sonst vorgesehenen Aus- und Fortbildungen Die persönliche Anforderungen an diesen Arbeitsplatz stellen sich wie folgt dar: ● Sicheres und freundliches Auftreten ● Genauigkeit und Verlässlichkeit ● Engagement und Gewissenhaftigkeit ● Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit ● Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben ● Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln ● Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung ● Entschluss- und Entscheidungskompetenz ● Kompetenz in der Mitarbeiterführung ● Teamfähigkeit und Koordinierungsvermögen ● sozialkommunikative Kompetenz ● Fähigkeiten im Bereich des Managements ● Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft 1.2.3. Für den Inhaber dieses Arbeitsplatzes besteht Approbationsbefugnis in allen exekutivdienstlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches, soweit dies nicht einer übergeordneten Stelle vorbehalten ist. 1.2.4. Ernennungsvoraussetzung für diesen Arbeitsplatz ist die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E1 gemäß der Anlage 1 zum BDG 1979. 1.2.5. Die vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten haben sich hinsichtlich ihres Inhalts seit zumindest 22.11.2019 nicht in entscheidungswesentlicher Form geändert. 1.3. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten von Juni 2023 für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Ergebnis zu folgender Bewertung: Kriteriengruppe Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Zuordnungspunkte (ZP) 9 6 3 5 5 12 5 3 Summe Summe ZP 18 10 20 536 Teilstellenwertpunkte 18=304 10=100 20=132 Den Arbeitsplatz der Richtverwendung des Leiters des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt (Richtverwendung 8.7. lit.
  4. b)der Anlage 1 zum BDG 1979; Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E1) bewertete der Sachverständige im Ergebnis wie folgt: Den Arbeitsplatz der Richtverwendung des Leiters des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt (Richtverwendung 8.7. Litera b,) der Anlage 1 zum BDG 1979; Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E1) bewertete der Sachverständige im Ergebnis wie folgt: Kriteriengruppe Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Zuordnungspunkte (ZP) 9 6 3 5 5 12 5 3 Summe Summe ZP 18 10 20 536 Teilstellenwertpunkte 18=304 10=100 20=132 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen (s. hierzu etwa die Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2022).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen (s. hierzu etwa die Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2022). 2.2. Die Feststellungen zu den Aufgaben, Tätigkeiten (samt Quantifizierung) und Zielen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Pkt. II.1.2.1.), den an diesem Arbeitsplatz bestehenden fachlichen und persönlichen Anforderungen (Pkt. II.1.2.2.), der dem Inhaber dieses Arbeitsplatzes zukommenden Approbationsbefugnis (Pkt. II.1.2.3.) und den Ernennungsvoraussetzungen für diesen Arbeitsplatz (Pkt. II.1.2.4.) folgen v.a. aus der im Gutachten des Sachverständigen von Juni 2023 wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung (s. oben unter Pkt. I.3.), welcher der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten ist (vgl. oben unter Pkt. I.6., I.8., I.13., I.14. und I.17.). Dass sich die vom Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich ihres Inhalts seit 22.11.2019 nicht geändert haben, ergibt sich u.a. aus den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls).2.2. Die Feststellungen zu den Aufgaben, Tätigkeiten (samt Quantifizierung) und Zielen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Pkt. römisch zwei.1.2.1.), den an diesem Arbeitsplatz bestehenden fachlichen und persönlichen Anforderungen (Pkt. römisch zwei.1.2.2.), der dem Inhaber dieses Arbeitsplatzes zukommenden Approbationsbefugnis (Pkt. römisch zwei.1.2.3.) und den Ernennungsvoraussetzungen für diesen Arbeitsplatz (Pkt. römisch zwei.1.2.4.) folgen v.a. aus der im Gutachten des Sachverständigen von Juni 2023 wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung (s. oben unter Pkt. römisch eins.3.), welcher der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten ist vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.6., römisch eins.8., römisch eins.13., römisch eins.14. und römisch eins.17.). Dass sich die vom Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich ihres Inhalts seit 22.11.2019 nicht geändert haben, ergibt sich u.a. aus den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls). 2.3. Die unter Pkt. II.1.3. angeführten Bewertungen des gegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung ergeben sich aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen (Amts)Sachverständigen von Juni 2023 (iVm den Gutachtensergänzungen vom 28.01., 04.02. und 28.03.2025):2.3. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. angeführten Bewertungen des gegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung ergeben sich aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen (Amts)Sachverständigen von Juni 2023 in Verbindung mit den Gutachtensergänzungen vom 28.01., 04.02. und 28.03.2025): 2.3.1. Allgemeines: 2.3.1.1. Das vom beigezogenen Sachverständigen, einem Bediensteten der „Dienstrechtssektion“ des Bundeskanzleramts mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstellte und oben weitgehend wiedergegebene Gutachten von Juni 2023 (s. Pkt. I.3.) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, vollständig und schlüssig (s. zu den Gutachtensergänzungen sogleich unter Pkt. II.2.3.1.3.). Der Sachverständige erläuterte eingangs in seinem Gutachten im – oben nicht wiedergegebenen – „Allgemeinen Teil“ in übersichtlicher Weise das in § 143 BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung sowie die darin zu prüfenden Kriterien(gruppen) (vgl. S. 2 bis 12 des Gutachtens). Im „Besonderen Teil“ des Gutachtens stellte der Sachverständige anhand der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen in übersichtlicher Weise den gegenständlichen Arbeitsplatz (des Leiters des Stadtpolizeikommandos Meidling) dem herangezogenen Richtverwendungs-Arbeitsplatz (des Leiters des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt) im Hinblick auf ihre Einordnung in Hierarchieebenen, ihre Arbeitsplatzaufgaben, -tätigkeiten und -ziele, die zu deren Erfüllung notwendigen fachlichen und persönlichen Anforderungen sowie die Approbationsbefugnis der Arbeitsplatzinhaber gegenüber (s. 13 bis 23 des Gutachtens). Die vom Sachverständigen auf dieser Grundlage vorgenommene Prüfung der einzelnen Kriterien der drei Kriteriengruppen (S. 23 bis 38 des Gutachtens) führte im Ergebnis

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