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{'item': 'W257 2307725-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 24Art. 6§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§§ 19a§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW257 2307725-1 Spruch, W257 2307725-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit
  2. April 2019 unter Fortzahlung der vollen Bezüge vom Dienst freigestellt.
  3. Mit Schreiben vom 14.06.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund durchgeführter Erhebungen festgestellt worden sei, dass einzelne - vom Dienst freigestellte - Beamte durch Eingabe eines inkorrekten Abwesenheitscodes im SAP die Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis weiter automatisiert beziehen würden. So sei auch im Fall des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass ihm fälschlicherweise die „Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis“ seit dem 29.05.2019 ohne Rechtsgrundlage weiterhin angewiesen worden und der Beschwerdeführer ungerechtfertigt bereichert sei. Die Betriebssonderzulage werde daher mit Ablauf des 30.06.2024 eingestellt.
  4. Mit Schreiben vom 24.06.2024 äußerte sich der mittlerweile rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde und führte aus, mit der Einstellung der Gewährung der Betriebssonderzulage nicht einverstanden zu sein. Es handle sich hierbei um keine Aufwandsentschädigung, sondern um eine Nebengebühr, die auch bei Urlauben ungekürzt ausgezahlt werde. Der Beschwerdeführer sei einseitig vom Dienst freigestellt worden und rechtfertige dies nicht die Einstellung dieser Nebengebühr, zumal sie einen Gehaltsbestandteil darstelle. Die belangte Behörde werde sohin aufgefordert, die Betriebssonderzulage weiterhin ungekürzt auszuzahlen. Die Erlassung eines Bescheides werde – sofern eine tatsächliche Einstellung erfolgt – beantragt.
  5. Mit Schreiben vom 16.12.2024 führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass die Einstellung der Betriebssonderzulage im Einklang mit dem Gesetz erfolgt sei. Über den besoldungsrechtlichen Anspruch könne kein Leistungsbescheid erlassen werden und beabsichtige die belangte Behörde daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Betriebssonderlage nicht mehr zustehe, solange er vom Dienst abwesend sei.
  6. Mit Schreiben vom 17.12.2024 (bei der belangten Behörde eingelangt am 13.01.2025) äußerte sich der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2024 und führte dabei aus, dass die Einstellung der Betriebssonderzulage rechtswidrig sei und dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Betriebssonderzulagen-Verordnung eine Betriebszulage gebühre. Die Einstellung der Betriebszulage sei schikanös. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag an die belangte Behörde festzustellen, dass er über den 30.06.2024 hinaus Anspruch auf die Gewährung der Betriebssonderzulage habe.
  7. Am 14.01.2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete: „Zu Ihrem Antrag vom
  8. Juni 2024, Ihnen ab dem
  9. Juli 2024 die Betriebssonderzulage weiterhin auszubezahlen bzw. die Ausstellung eines Bescheides, sollte die Betriebssonderzulage eingestellt werden, wird Ihr Antrag wird im Hinblick auf das Auszahlungsbegehren zurückgewiesen und es wird festgestellt, dass Ihnen mit Ablauf des
  10. Juni 2024 die Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis so lange nicht mehr zusteht, wie Ihre Abwesenheit vom Dienst andauert.“ Begründend wurde im Wesentlichen das Schreiben vom 16.12.2024 wiederholt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Betriebssonderzulage solange nicht zustehe, als seine Abwesenheit vom Dienst andauere. Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem gebe es keine Rechtsgrundlage, die einem Beamten trotz fehlender Dienstleistung Nebengebühren gewähre oder entfallene Nebengebühren nachzahle.
  11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfechte. Bei der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dienstfreistellung handle es sich um eine Dienstverhinderung, die der Sphäre der belangten Behörde zuzuordnen sei und wäre daher in Analogie zu § 15 Abs. 5 GehG die Bezahlung der Nebengebühren weiter vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei während der Dienstfreistellung nicht verpflichtet seiner Arbeitsleistung nachzukommen, behalte aber während dieses Zeitraumes den Anspruch auf seine vollen Bezüge.
  12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfechte. Bei der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dienstfreistellung handle es sich um eine Dienstverhinderung, die der Sphäre der belangten Behörde zuzuordnen sei und wäre daher in Analogie zu Paragraph 15, Absatz 5, GehG die Bezahlung der Nebengebühren weiter vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei während der Dienstfreistellung nicht verpflichtet seiner Arbeitsleistung nachzukommen, behalte aber während dieses Zeitraumes den Anspruch auf seine vollen Bezüge. Der Beschwerdeführer stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge
  13. den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis über den 30.06.2024 hinaus zustehe in eventu
  14. den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  15. den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  16. Die Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 17.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde hielt dabei überdies fest, dass die Äußerung des Beschwerdeführers zum Parteiengehör erst am 13.01.2025 bei der belangten Behörde und somit nicht rechtzeitig vor der Abfertigung des Bescheides am 14.01.2025 eingelangt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist seit 29.04.2019 vom Dienst freigestellt. Auf Nachfrage eines weiteren Beamten wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass einzelne – unter mit vollen Bezügen vom Dienst freigestellte – Beamte aufgrund einer fehlerhaften Eingabe eines unrichtigen Abwesenheitscodes in SAP weiterhin die „Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis“ beziehen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2024 durch die belangte Behörde mitgeteilt und gleichzeitig angekündigt, dass dem Beschwerdeführer die Anweisung der „Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis“ mit Ablauf vom 30.06.2024 eingestellt wird. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Betriebssonderzulage weiterhin ungekürzt auch über den 30.06.2024 zur Auszahlung zu bringen und im Falle eine Einstellung die Ausstellung eines Bescheides.
  18. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  19. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2025 sowie die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
  20. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2025 sowie die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde). Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 15 GehG. Nebengebühren: § 15.

(1)Nebengebühren sindParagraph 15,
(1)Nebengebühren sind
  1. die Überstundenvergütung (§ 16),
  2. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,), 2.die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),2.die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
  3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
  4. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
  5. die Journaldienstzulage (§ 17a),
  6. die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
  7. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
  8. die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
  9. die Mehrleistungszulage (§ 18),
  10. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
  11. die Belohnung (§ 19),
  12. die Belohnung (Paragraph 19,),
  13. die Erschwerniszulage (§ 19a),
  14. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
  15. die Gefahrenzulage (§ 19b),
  16. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
  17. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
  18. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
  19. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
  20. die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
  21. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
  22. die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). […]
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
  1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
  2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
  3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. 3.
  4. Für den konkreten Fall ergibt sich hieraus wie folgt: 3.2.
  5. Zum Antragspunkt
  6. bzw. zur Zurückweisung des Auszahlungsbegehrens: Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395 aus 1987,, 13.221 aus 1992,, jeweils mwH; vergleiche hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid (zur Frage der Gebührlichkeit) zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid (zur Frage der Gebührlichkeit) zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). Der Beschwerdeführer begehrte in seinem Antrag vom 24.06.2024, ihm die Betriebssonderzulage weiterhin ungekürzt zur Auszahlung zu bringen (1.) und für den Fall der Einstellung der Betriebssonderzulage die Erlassung eines Bescheides (2.). Im Hinblick auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur ist den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, wonach der erste Antragsunkt des Beschwerdeführers eindeutig auf Erlassung eines Leistungsbescheides abzielte. Der Wortlaut des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers lautet: „Ich habe die Österreichische Post AG daher aufzufordern, meinem Mandanten die Betriebssonderzulage weiterhin ungekürzt auch über den 30.06.2024 zur Auszahlung zu bringen […]“ Da in Bezug auf die vom Beschwerdeführer damit begehrte Auszahlung nach der o.a. Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, hat die Behörde den ersten Antragspunkt zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen (vgl. hierzu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 2 und 42).Da in Bezug auf die vom Beschwerdeführer damit begehrte Auszahlung nach der o.a. Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, hat die Behörde den ersten Antragspunkt zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen vergleiche hierzu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 2 und 42). 3.2.2. Zum Antragspunkt 2. bzw. zur Ausstellung eines Bescheides, wenn die Betriebssonderzulage eingestellt wird: Der Wortlaut des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers lautet: „[…] Sollte tatsächlich eine Einstellung erfolgen, beantragt mein Mandant die Ausstellung eines Bescheides.“ Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnung (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024 – BSZ 2024, StF: BGBl. II Nr. 301/2024 geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebühr handelt (§ 1 Abs. 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024: "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [...] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen

§§ 19aund 20 in Verbindung mit § 15 Abs.

2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.").Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnung (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024 – BSZ 2024, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2024, geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebühr handelt (Paragraph eins, Absatz eins, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024: "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [...] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen

Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.").

§ 15Abs. 1 Geh

G stellen unter anderem die Erschwerniszulage und die Aufwandsentschädigung Nebengebühren dar. Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr

Abs. 5 leg.cit. vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

Paragraph 15, Absatz eins, GehG stellen unter anderem die Erschwerniszulage und die Aufwandsentschädigung Nebengebühren dar. Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr

Absatz 5, leg.cit. vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. § 15 Abs. 5 GehG 1956 nennt explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruht (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Dies betrifft den Fall des Urlaubs (Z 1) sowie den Fall der Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls (Z 2) bzw. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung (Z 3). In allen anderen Fällen tritt ex lege ein Ruhen ein (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231).Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 nennt explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruht vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Dies betrifft den Fall des Urlaubs (Ziffer eins,) sowie den Fall der Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls (Ziffer 2,) bzw. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung (Ziffer 3,). In allen anderen Fällen tritt ex lege ein Ruhen ein vergleiche VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231). Eine Dienstfreistellung wird in dieser taxativen Aufzählung nicht genannt und kann eine solche auch nicht mit einem Anwendungsfall des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3 GehG 1956 gleichgesetzt werden. Eine Dienstfreistellung wird in dieser taxativen Aufzählung nicht genannt und kann eine solche auch nicht mit einem Anwendungsfall des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 GehG 1956 gleichgesetzt werden. Eine diesbezügliche planwidrige Lücke durch den Gesetzgeber ist nicht anzunehmen. Eine Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl VwGH 27.09.2011, 2010/12/0120). Diese Voraussetzungen liegen konkret nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Eine diesbezügliche planwidrige Lücke durch den Gesetzgeber ist nicht anzunehmen. Eine Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche VwGH 27.09.2011, 2010/12/0120). Diese Voraussetzungen liegen konkret nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Eine planwidrige Lücke ist daher nicht zu erkennen, zumal im Zweifel das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im öffentlichen Recht als beabsichtigt anzusehen ist (vgl. VwGH 30.09.1994, 93/08/0254; 27.09.2011, 2010/12/0120). Eine planwidrige Lücke ist daher nicht zu erkennen, zumal im Zweifel das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im öffentlichen Recht als beabsichtigt anzusehen ist vergleiche VwGH 30.09.1994, 93/08/0254; 27.09.2011, 2010/12/0120). Da der Beschwerdeführer keine der in § 15 Abs. 5 GehG 1956 genannten Voraussetzungen erfüllt, nach denen ihm die im Bescheid genannten Nebengebühren in den Zeiträumen seiner länger als einen Monat dauernden Dienstfreistellung weiterhin gebühren würden, ruhen diese

§ 15Abs. 5 Geh

G.Da der Beschwerdeführer keine der in Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 genannten Voraussetzungen erfüllt, nach denen ihm die im Bescheid genannten Nebengebühren in den Zeiträumen seiner länger als einen Monat dauernden Dienstfreistellung weiterhin gebühren würden, ruhen diese

Paragraph 15, Absatz 5, GehG. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, gebühren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nebengebühren (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131 mwN). Dieser Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch der pauschalierten Nebengebühr) ist als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes zu verstehen (VwGH 19.02.2003, 97/12/0373; siehe auch VwGH 28.06.2000, 95/12/0267). Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wären. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren beziehen sich auf die in § 15 Abs. 5 GehG geregelten Bestimmungen (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231) und können im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wären. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren beziehen sich auf die in Paragraph 15, Absatz 5, GehG geregelten Bestimmungen vergleiche VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231) und können im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Da auch die anspruchsbegründenden Tätigkeiten im hier gegenständlichen Zeitraum nicht erbracht wurden, bestand weder ein Anspruch auf Betriebssonderzulagen (Aufwand) und Betriebssonderzulagen (Erschwernis). Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass seine Dienstfreistellung zwangsweise erfolgt sei und er leistungsbereit gewesen sei, so ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Nebengebühren verwendungsbezogen und damit abhängig von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gebühren (VwGH 23.06.2014 2013/12/0231). Fällt die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (VwGH 24.01.1996, 95/12/0178). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231). Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063).Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung vergleiche VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231). Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Die bloße Dienstbereitschaft ist nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichzusetzen (vgl. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Die bloße Dienstbereitschaft ist nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichzusetzen vergleiche VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Darauf, dass der Beschwerdeführer – laut seinem Beschwerdevorbringen – dienstbereit und dienstwillig gewesen ist, kommt es nicht an. Da er in den festgestellten Zeiträumen vom Dienst freigestellt war, fiel auch seine Verwendung für den Dienst in diesem Zeitraum weg, womit für seine Argumentation, alleine seine Dienstbereitschaft und Dienstwilligkeit begründe den Anspruch auf die gegenständlichen Nebengebühren, kein Raum besteht. Die Aufnahme diesbezüglicher Beweise war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - nämlich in Analogie des § 15 Abs. 5 GehG die Anweisung der Nebengebühren weiterhin vorzunehmen - geht daher ins Leere. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig entschieden und war ihr sohin zuzustimmen.Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - nämlich in Analogie des Paragraph 15, Absatz 5, GehG die Anweisung der Nebengebühren weiterhin vorzunehmen - geht daher ins Leere. , Die belangte Behörde hat rechtsrichtig entschieden und war ihr sohin zuzustimmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2307725.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.