4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 15 GehG. Nebengebühren: § 15.
GVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395 aus 1987,, 13.221 aus 1992,, jeweils mwH; vergleiche hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid (zur Frage der Gebührlichkeit) zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid (zur Frage der Gebührlichkeit) zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). Der Beschwerdeführer begehrte in seinem Antrag vom 24.06.2024, ihm die Betriebssonderzulage weiterhin ungekürzt zur Auszahlung zu bringen (1.) und für den Fall der Einstellung der Betriebssonderzulage die Erlassung eines Bescheides (2.). Im Hinblick auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur ist den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, wonach der erste Antragsunkt des Beschwerdeführers eindeutig auf Erlassung eines Leistungsbescheides abzielte. Der Wortlaut des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers lautet: „Ich habe die Österreichische Post AG daher aufzufordern, meinem Mandanten die Betriebssonderzulage weiterhin ungekürzt auch über den 30.06.2024 zur Auszahlung zu bringen […]“ Da in Bezug auf die vom Beschwerdeführer damit begehrte Auszahlung nach der o.a. Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, hat die Behörde den ersten Antragspunkt zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen (vgl. hierzu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 2 und 42).Da in Bezug auf die vom Beschwerdeführer damit begehrte Auszahlung nach der o.a. Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, hat die Behörde den ersten Antragspunkt zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen vergleiche hierzu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 2 und 42). 3.2.2. Zum Antragspunkt 2. bzw. zur Ausstellung eines Bescheides, wenn die Betriebssonderzulage eingestellt wird: Der Wortlaut des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers lautet: „[…] Sollte tatsächlich eine Einstellung erfolgen, beantragt mein Mandant die Ausstellung eines Bescheides.“ Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnung (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024 – BSZ 2024, StF: BGBl. II Nr. 301/2024 geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebühr handelt (§ 1 Abs. 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024: "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [...] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen
2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.").Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnung (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024 – BSZ 2024, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2024, geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebühr handelt (Paragraph eins, Absatz eins, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024: "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [...] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen
Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.").
G stellen unter anderem die Erschwerniszulage und die Aufwandsentschädigung Nebengebühren dar. Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr
Abs. 5 leg.cit. vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
Paragraph 15, Absatz eins, GehG stellen unter anderem die Erschwerniszulage und die Aufwandsentschädigung Nebengebühren dar. Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr
Absatz 5, leg.cit. vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. § 15 Abs. 5 GehG 1956 nennt explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruht (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Dies betrifft den Fall des Urlaubs (Z 1) sowie den Fall der Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls (Z 2) bzw. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung (Z 3). In allen anderen Fällen tritt ex lege ein Ruhen ein (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231).Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 nennt explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruht vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Dies betrifft den Fall des Urlaubs (Ziffer eins,) sowie den Fall der Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls (Ziffer 2,) bzw. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung (Ziffer 3,). In allen anderen Fällen tritt ex lege ein Ruhen ein vergleiche VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231). Eine Dienstfreistellung wird in dieser taxativen Aufzählung nicht genannt und kann eine solche auch nicht mit einem Anwendungsfall des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3 GehG 1956 gleichgesetzt werden. Eine Dienstfreistellung wird in dieser taxativen Aufzählung nicht genannt und kann eine solche auch nicht mit einem Anwendungsfall des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 GehG 1956 gleichgesetzt werden. Eine diesbezügliche planwidrige Lücke durch den Gesetzgeber ist nicht anzunehmen. Eine Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl VwGH 27.09.2011, 2010/12/0120). Diese Voraussetzungen liegen konkret nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Eine diesbezügliche planwidrige Lücke durch den Gesetzgeber ist nicht anzunehmen. Eine Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche VwGH 27.09.2011, 2010/12/0120). Diese Voraussetzungen liegen konkret nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Eine planwidrige Lücke ist daher nicht zu erkennen, zumal im Zweifel das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im öffentlichen Recht als beabsichtigt anzusehen ist (vgl. VwGH 30.09.1994, 93/08/0254; 27.09.2011, 2010/12/0120). Eine planwidrige Lücke ist daher nicht zu erkennen, zumal im Zweifel das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im öffentlichen Recht als beabsichtigt anzusehen ist vergleiche VwGH 30.09.1994, 93/08/0254; 27.09.2011, 2010/12/0120). Da der Beschwerdeführer keine der in § 15 Abs. 5 GehG 1956 genannten Voraussetzungen erfüllt, nach denen ihm die im Bescheid genannten Nebengebühren in den Zeiträumen seiner länger als einen Monat dauernden Dienstfreistellung weiterhin gebühren würden, ruhen diese
G.Da der Beschwerdeführer keine der in Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 genannten Voraussetzungen erfüllt, nach denen ihm die im Bescheid genannten Nebengebühren in den Zeiträumen seiner länger als einen Monat dauernden Dienstfreistellung weiterhin gebühren würden, ruhen diese
Paragraph 15, Absatz 5, GehG. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, gebühren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nebengebühren (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131 mwN). Dieser Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch der pauschalierten Nebengebühr) ist als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes zu verstehen (VwGH 19.02.2003, 97/12/0373; siehe auch VwGH 28.06.2000, 95/12/0267). Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wären. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren beziehen sich auf die in § 15 Abs. 5 GehG geregelten Bestimmungen (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231) und können im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wären. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren beziehen sich auf die in Paragraph 15, Absatz 5, GehG geregelten Bestimmungen vergleiche VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231) und können im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Da auch die anspruchsbegründenden Tätigkeiten im hier gegenständlichen Zeitraum nicht erbracht wurden, bestand weder ein Anspruch auf Betriebssonderzulagen (Aufwand) und Betriebssonderzulagen (Erschwernis). Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass seine Dienstfreistellung zwangsweise erfolgt sei und er leistungsbereit gewesen sei, so ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Nebengebühren verwendungsbezogen und damit abhängig von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gebühren (VwGH 23.06.2014 2013/12/0231). Fällt die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (VwGH 24.01.1996, 95/12/0178). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231). Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063).Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung vergleiche VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231). Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Die bloße Dienstbereitschaft ist nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichzusetzen (vgl. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Die bloße Dienstbereitschaft ist nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichzusetzen vergleiche VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Darauf, dass der Beschwerdeführer – laut seinem Beschwerdevorbringen – dienstbereit und dienstwillig gewesen ist, kommt es nicht an. Da er in den festgestellten Zeiträumen vom Dienst freigestellt war, fiel auch seine Verwendung für den Dienst in diesem Zeitraum weg, womit für seine Argumentation, alleine seine Dienstbereitschaft und Dienstwilligkeit begründe den Anspruch auf die gegenständlichen Nebengebühren, kein Raum besteht. Die Aufnahme diesbezüglicher Beweise war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - nämlich in Analogie des § 15 Abs. 5 GehG die Anweisung der Nebengebühren weiterhin vorzunehmen - geht daher ins Leere. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig entschieden und war ihr sohin zuzustimmen.Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - nämlich in Analogie des Paragraph 15, Absatz 5, GehG die Anweisung der Nebengebühren weiterhin vorzunehmen - geht daher ins Leere. , Die belangte Behörde hat rechtsrichtig entschieden und war ihr sohin zuzustimmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2307725.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.