Obsah (9)
§ 38§ 10Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW266 2288948-1 Spruch, W266 2288948-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Herr XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 06.11.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht wurde
§ 10Abs. 3 Al
VG nicht erteilt.“Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Herr römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 06.11.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 29.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum ab dem 06.11.2023 für 42 Tage verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er an einem Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX im Rahmen einer vom AMS unterstützen Recruitingveranstaltung teilgenommen und sein Interesse an dem Job bekundet habe. Im Zuge des Bewerbungsgespräches habe der BF auf Nachfrage des potenziellen Dienstgebers angegeben, dass er über keine direkte Berufserfahrung als Disponent verfüge sowie seine Stressresistenz in diesem Zusammenhang als sehr gering einschätze und habe der potenzielle Dienstgeber dem BF mitgeteilt, dass er nicht zur Jobbeschreibung passe. Neben dem Mitarbeiter der Firma XXXX sei noch eine andere Person anwesend gewesen, welche das Gespräch protokolliert habe. Nach Beenden des Gespräches sei der BF in einen anderen Raum gebeten worden, wo ein Mitarbeiter des AMS eine Niederschrift betreffend die Vereitelung der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsaufnahme als Disponent bei der Firma XXXX ausgefertigt habe und der BF diese unterzeichnen sollte, was er aber verweigert habe. Ziel dieser Veranstaltung sei nämlich in seinen Augen nicht die Arbeitsvermittlung, sondern die Einstellung von Leistungen gewesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er an einem Bewerbungsgespräch bei der Firma römisch 40 im Rahmen einer vom AMS unterstützen Recruitingveranstaltung teilgenommen und sein Interesse an dem Job bekundet habe. Im Zuge des Bewerbungsgespräches habe der BF auf Nachfrage des potenziellen Dienstgebers angegeben, dass er über keine direkte Berufserfahrung als Disponent verfüge sowie seine Stressresistenz in diesem Zusammenhang als sehr gering einschätze und habe der potenzielle Dienstgeber dem BF mitgeteilt, dass er nicht zur Jobbeschreibung passe. Neben dem Mitarbeiter der Firma römisch 40 sei noch eine andere Person anwesend gewesen, welche das Gespräch protokolliert habe. Nach Beenden des Gespräches sei der BF in einen anderen Raum gebeten worden, wo ein Mitarbeiter des AMS eine Niederschrift betreffend die Vereitelung der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsaufnahme als Disponent bei der Firma römisch 40 ausgefertigt habe und der BF diese unterzeichnen sollte, was er aber verweigert habe. Ziel dieser Veranstaltung sei nämlich in seinen Augen nicht die Arbeitsvermittlung, sondern die Einstellung von Leistungen gewesen. Die belangte Behörde erließ am 27.02.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte ausführlich aus, wie das Gespräch zwischen dem potenziellen Dienstgeber und ihm verlaufen sei, was im Anschluss dieses Gespräches passiert sei und welche Aussagen er (vermutlich) getätigt oder auch nicht getätigt habe. Die Beschwerdevorentscheidung sei vollständig aufzuheben. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmenden Akt langten am 23.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF steht zuletzt mit kurzen Unterbrechungen seit dem 20.10.2021 im Bezug von Notstandshilfe. Am 16.10.2023 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag für eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung als Disponent bei der Firma XXXX zugewiesen. Diesen Vermittlungsvorschlag hat der BF erhalten und sollte die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse am 06.11.2023 erfolgen, an welcher der BF auch teilnahm.Am 16.10.2023 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag für eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung als Disponent bei der Firma römisch 40 zugewiesen. Diesen Vermittlungsvorschlag hat der BF erhalten und sollte die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse am 06.11.2023 erfolgen, an welcher der BF auch teilnahm. Im Rahmen dieser Jobbörse führte der BF ein Bewerbungsgespräch mit Herrn XXXX , einem Mitarbeiter der Firma XXXX . Beim Gespräch war ebenso ein Mitarbeiter des AMS vom Erhebungsdienst, Herr XXXX , anwesend, der dieses protokollierte und den der BF bis Ende des Gespräches nicht als Mitarbeiter des AMS erkannte. Im Zuge dieses Gespräches wurde dem BF die Beschäftigung vorgestellt.Im Rahmen dieser Jobbörse führte der BF ein Bewerbungsgespräch mit Herrn römisch 40 , einem Mitarbeiter der Firma römisch 40 . Beim Gespräch war ebenso ein Mitarbeiter des AMS vom Erhebungsdienst, Herr römisch 40 , anwesend, der dieses protokollierte und den der BF bis Ende des Gespräches nicht als Mitarbeiter des AMS erkannte. Im Zuge dieses Gespräches wurde dem BF die Beschäftigung vorgestellt. Weiters hat Herr XXXX dem BF die Frage gestellt, ob er sich diese Tätigkeit bei der Firma vorstellen kann, worauf der BF geantwortet hat, dass er wisse, er müsse Interesse bekunden. Er kenne sich rechtlich aus. Er denke aber nicht, dass dies ein Job für ihn sei, da er sich dies zu eintönig vorstelle. Aber er wisse, aus rechtlicher Sicht müsse er Interesse bekunden. Weiters hat Herr römisch 40 dem BF die Frage gestellt, ob er sich diese Tätigkeit bei der Firma vorstellen kann, worauf der BF geantwortet hat, dass er wisse, er müsse Interesse bekunden. Er kenne sich rechtlich aus. Er denke aber nicht, dass dies ein Job für ihn sei, da er sich dies zu eintönig vorstelle. Aber er wisse, aus rechtlicher Sicht müsse er Interesse bekunden. Das Gespräch wurde von Herrn XXXX anschließend beendet mit der Mitteilung, dass der BF den Job nicht erhält.Das Gespräch wurde von Herrn römisch 40 anschließend beendet mit der Mitteilung, dass der BF den Job nicht erhält. Daraufhin ist der BF in einen anderen Raum gebeten bzw. übergeben worden, wo von Mitarbeitern des AMS eine Niederschrift wegen einer Vereitelung einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung aufgenommen wurde.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 15.03.
- Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschäftigung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag. Zur Zumutbarkeit wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat und auch an der Jobbörse am 06.11.2023 teilgenommen hat, ergibt sich aus dem Akt und wird auch von keiner Seite bestritten. Die Feststellungen zum Ablauf des Gespräches zwischen dem BF und Herrn XXXX , einem Mitarbeiter der Firma XXXX ergeben sich aus den Angaben des BF und der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, zum einen des Herrn XXXX (in der Folge: Z2), jenem Mitarbeiter der Firma XXXX , mit dem der BF das Gespräch führte und andererseits Herrn XXXX (in der Folge: Z1), einem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, der bei diesem Gespräch anwesend war. Die Feststellungen zum Ablauf des Gespräches zwischen dem BF und Herrn römisch 40 , einem Mitarbeiter der Firma römisch 40 ergeben sich aus den Angaben des BF und der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, zum einen des Herrn römisch 40 (in der Folge: Z2), jenem Mitarbeiter der Firma römisch 40 , mit dem der BF das Gespräch führte und andererseits Herrn römisch 40 (in der Folge: Z1), einem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, der bei diesem Gespräch anwesend war. Dass der BF auf die Frage des Z2 im Bewerbungsgespräch, ob er sich die Ausübung der Tätigkeit in der Firma XXXX vorstellen könnte, antwortete, er wisse, er müsse Interesse bekunden, jedoch denke er, ihm sei der Job zu eintönig und deshalb nicht für ihn geeignet, bestreitet der BF zunächst im Laufe des Verfahrens kategorisch. In der mündlichen Verhandlung gab er, mit dieser Aussage konfrontiert an: „Ich glaube nicht, dass ich das gesagt habe“. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF zu Beginn der Verhandlung angab, dass er sich nicht mehr so gut an das Gespräch erinnern könne. Dies ist für den erkennenden Senat im Grunde auch nachvollziehbar, da das Gespräch vor über einem Jahr stattfand. Dennoch ist es für den Senat nicht gänzlich nachvollziehbar, dass der BF, der bereits direkt im Anschluss an das Bewerbungsgespräch zur Aufnahme einer Niederschrift aufgefordert wurde, in deren Rahmen er, wie auch im weiteren Verfahren, dezidiert angab, diese Aussage nicht getätigt zu haben, dies nicht mehr in dieser Deutlichkeit vorbringt. Zwar ist es nachvollziehbar, dass nach über einem Jahr die Erinnerung an dieses Gespräch nicht mehr so deutlich ist, jedoch handelt es sich bei dieser Aussage um genau jene Aussage, die laut dem AMS dazu führte, dass der potentielle Dienstgeber den BF ablehnte und brachte der BF ja auch in der Folge weiterhin vor die Aussage nicht getätigt zu haben.Dass der BF auf die Frage des Z2 im Bewerbungsgespräch, ob er sich die Ausübung der Tätigkeit in der Firma römisch 40 vorstellen könnte, antwortete, er wisse, er müsse Interesse bekunden, jedoch denke er, ihm sei der Job zu eintönig und deshalb nicht für ihn geeignet, bestreitet der BF zunächst im Laufe des Verfahrens kategorisch. In der mündlichen Verhandlung gab er, mit dieser Aussage konfrontiert an: „Ich glaube nicht, dass ich das gesagt habe“. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF zu Beginn der Verhandlung angab, dass er sich nicht mehr so gut an das Gespräch erinnern könne. Dies ist für den erkennenden Senat im Grunde auch nachvollziehbar, da das Gespräch vor über einem Jahr stattfand. Dennoch ist es für den Senat nicht gänzlich nachvollziehbar, dass der BF, der bereits direkt im Anschluss an das Bewerbungsgespräch zur Aufnahme einer Niederschrift aufgefordert wurde, in deren Rahmen er, wie auch im weiteren Verfahren, dezidiert angab, diese Aussage nicht getätigt zu haben, dies nicht mehr in dieser Deutlichkeit vorbringt. Zwar ist es nachvollziehbar, dass nach über einem Jahr die Erinnerung an dieses Gespräch nicht mehr so deutlich ist, jedoch handelt es sich bei dieser Aussage um genau jene Aussage, die laut dem AMS dazu führte, dass der potentielle Dienstgeber den BF ablehnte und brachte der BF ja auch in der Folge weiterhin vor die Aussage nicht getätigt zu haben. Weiters ist beim erkennenden Senat der Eindruck entstanden, dass der BF auf einige Fragen ausweichend antwortete. So gab er auf Nachfrage, weshalb er glaube, aus welchem Grund der Z1, der Mitarbeiter des AMS, der beim Bewerbungsgespräch anwesend war, seine Aussage so protokolliert hat, an: „Meinen Sie zum heutigen Zeitpunkt oder zum damaligen Zeitpunkt? Wenn ich anmerken darf: Ich wusste damals nicht, dass der Schriftführer ein Mitarbeiter des AMS Wien ist, obwohl man das womöglich wissen könnte oder sollte. Ich bin vollkommen unvoreingenommen und authentisch in dieses Bewerbungsgespräch gegangen. Das war zu Ihrer Frage, ob ich mir das vorstellen könnte, wieso der Schriftführer (beim Bewerbungsgespräch), dies quasi behauptet. Ich kann Ihnen schon antworten, wenn Sie möchten?“ Erst als dies vom erkennenden Richter bejaht wurde, gab er an, dass er aus heutiger Sicht behaupten würde, dass der Z1 – aus ihm unbekannten Gründen – ihm nicht freundlich gesinnt war. Weiters verwies er bei Fragen nach dem Gespräch - trotz der Aufforderung, sein Erlebtes aus seiner Erinnerung wiederzugeben - öfter auf seine Beschwerde bzw. den Vorlageantrag, so insbesondere auf die Frage des Behördenvertreters, ob der BF bestreite, die im Aktenvermerk festgehaltene Aussage getätigt zu haben. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach über einem Jahr die Erinnerung nachlassen kann, jedoch entstand insgesamt der Eindruck, dass der BF hier den Fragen ausweichen wollte. Soweit der BF ausführt, dass er sich bei einem Bewerbungsgespräch in der Form nicht äußern würde, ist anzumerken, dass der BF im Laufe des Verfahrens betont, dass er den Z1 nicht als Mitarbeiter des AMS erkannte. Dies bestätigte der BF abermals in der mündlichen Verhandlung. Auch der Z1 führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er vermute, dass ihn der BF nicht als Mitarbeiter des AMS erkannt hat. Für den Senat ergibt sich, dass sich der BF – wäre ihm die Rolle des Z1 als Mitarbeiter vom Erhebungsdiensts des AMS bewusst gewesen – nicht in der Form geäußert hätte. Abweichend zu den Darstellungen des BF gibt der Z1 in seiner Gesprächsnotiz, einer Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung befragt, zu diesem Vorfall konsistent an, dass der BF die gegenständliche Aussage getätigt hat. In der Stellungnahme vom 06.11.2023 erklärt der Z1 seine Tätigkeit im Rahmen dieser Jobbörse bei der Firma XXXX und führte aus, dass es seine Aufgabe gewesen ist, die Gespräche in Kurzform zu protokollieren. Die Aussage des BF hat der Z1 unter Anführungszeichen gesetzt, da diese genau so erfolgt ist. Dies wiederholte der Z1 in der mündlichen Verhandlung und konnte sich zwar nicht mehr genau an den BF bzw. das Bewerbungsgespräch mit dem BF erinnern, vermochte jedoch den Ablauf der Bewerbungsgespräche allgemein zu rekonstruieren. Ebenso führte er gleichbleibend aus, dass er in seinen Aktenvermerken bzw. Gesprächsnotizen in besonderen Fällen auch hin und wieder Apostrophe (gemeint: Anführungszeichen) verwendet, um Aussagen zu zitierten. Er gab weiters an, dass er sich noch genau an einen Kunden erinnern kann, der in etwa sinngemäß gesagt hat: „Ich weiß ich muss Interesse zeigen, weil das AMS mich geschickt“. Ob dies der BF gewesen ist, wäre aus seinen Gesprächsnotizen zu entnehmen. Abweichend zu den Darstellungen des BF gibt der Z1 in seiner Gesprächsnotiz, einer Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung befragt, zu diesem Vorfall konsistent an, dass der BF die gegenständliche Aussage getätigt hat. In der Stellungnahme vom 06.11.2023 erklärt der Z1 seine Tätigkeit im Rahmen dieser Jobbörse bei der Firma römisch 40 und führte aus, dass es seine Aufgabe gewesen ist, die Gespräche in Kurzform zu protokollieren. Die Aussage des BF hat der Z1 unter Anführungszeichen gesetzt, da diese genau so erfolgt ist. Dies wiederholte der Z1 in der mündlichen Verhandlung und konnte sich zwar nicht mehr genau an den BF bzw. das Bewerbungsgespräch mit dem BF erinnern, vermochte jedoch den Ablauf der Bewerbungsgespräche allgemein zu rekonstruieren. Ebenso führte er gleichbleibend aus, dass er in seinen Aktenvermerken bzw. Gesprächsnotizen in besonderen Fällen auch hin und wieder Apostrophe (gemeint: Anführungszeichen) verwendet, um Aussagen zu zitierten. Er gab weiters an, dass er sich noch genau an einen Kunden erinnern kann, der in etwa sinngemäß gesagt hat: „Ich weiß ich muss Interesse zeigen, weil das AMS mich geschickt“. Ob dies der BF gewesen ist, wäre aus seinen Gesprächsnotizen zu entnehmen. Konfrontiert mit der gegenständlichen Gesprächsnotiz bestätigte der Z1, dass es sich hierbei um die von ihm wahrgenommenen Ereignisse gehandelt hat und fügte hinzu, dass er dies sonst nicht so dokumentiert hätte. Zudem stellte er erneut ausdrücklich klar, dass es nicht seine Aufgabe ist ein Verhalten und somit auch keine Aussage zu interpretieren, sondern lediglich zu protokollieren. Überdies hat der Z1 betont – wenngleich dies für das gegenständlich Verfahren nicht von Relevanz ist – dass er die Aussage „Schauns zum Kollegen, da spüt di Musik“ nicht getätigt hat, da dies unprofessionell wäre, was der Z1 bereits in seiner Stellungnahme zu unterstreichen vermochte. Selbst auf erneute Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde sowie des Senates hat der Z1 wiederum ausführlich dargelegt, dass Aussagen, wenn er Anführungszeichen verwendet, tatsächlich so stattgefunden haben und er diese vermutlich in dem Augenblick, indem sie getätigt worden ist, protokolliert hat. Dies erklärte er sich damit, dass er in der Gesprächsnotiz festgehalten hat, dass der Z2 – wie bei jedem Bewerbungsgespräch – den Job ausführlich vorgestellt hat. Durch das Abgleichen des Namens und der Daten auf dem Anmeldeformular sowie dem Lebenslauf des Bewerbers mit den Daten am Computer stellt der Z1 sicher, dass er den Eintrag im richtigen Datensatz vornimmt. Der Z2 konnte sich, in der mündlichen Verhandlung zum Bewerbungsgespräch befragt, nicht mehr so genau an das Gespräch mit dem BF erinnern, konnte jedoch den allgemeinen Verlauf der Bewerbungsgespräche schildern. Er führte unter anderem aus, dass er jedem Bewerber die Frage gestellt hat, ob er sich den Job bei der Firma XXXX vorstellen könnte – dies führt der Z1 ebenso bestätigend in seiner Stellungnahme vom 06.11.2023 aus. Der Z2 konnte sich, in der mündlichen Verhandlung zum Bewerbungsgespräch befragt, nicht mehr so genau an das Gespräch mit dem BF erinnern, konnte jedoch den allgemeinen Verlauf der Bewerbungsgespräche schildern. Er führte unter anderem aus, dass er jedem Bewerber die Frage gestellt hat, ob er sich den Job bei der Firma römisch 40 vorstellen könnte – dies führt der Z1 ebenso bestätigend in seiner Stellungnahme vom 06.11.2023 aus. Der Z2 konnte sich allerdings an zwei Gespräche an diesem Tag erinnern, in denen es Komplikationen gab und hat er deshalb bereits in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer mündlichen Verhandlung zu einem dieser Vorfälle ausgesagt. Der zweite Vorfall war laut dem Z2 insofern ähnlich, als der Bewerber angab, dass ihm nichts Anderes übrigbleit, als sich für den Job zu interessieren, zumal ihm sonst das Geld gestrichen wird. Der Z2 war sich jedoch sicher, dass dies nicht der BF gewesen ist. Zudem gibt der Z2 auch an, dass er sich erinnern könnte, wenn der BF die ihm vorgeworfene Aussage getätigt hätte. Auch wenn diese Aussage des Z2 für die Verantwortung des BF spricht, vermag sich der Senat aus den folgenden Gründen dieser dennoch nicht anzuschließen. Zum einen ist hierbei auf die obigen Ausführungen zu den konsistenten Angaben des Z1 und die zeitnah nach dem Gespräch aufgenommene Niederschrift zu verweisen. Weiters ist hält es der Senat für sehr wahrscheinlich, dass es beim Z2 zu einer „Verschmelzung“ von Erinnerungen gekommen ist und er sich somit nicht an einen dritten Fall mit einer ähnlichen Äußerung erinnern kann. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die gegenständliche Äußerung und die vom Z2 zuvor genannte Aussage nicht wortgleich sind. Dafür, dass der Z2 Erinnerungen womöglich vermischt hat und sich somit nicht an eine dritte Aussage erinnern kann, spricht jedoch, dass die dargestellte Aussage eine erhebliche Ähnlichkeit zu der im Verfahren relevanten Äußerung aufweist und der Z2 in der mündlichen Verhandlung angibt, sich zwar an den Tag der Bewerbungsgespräche erinnern zu können, das Bewerbungsgespräch mit dem BF aber weniger bis gar nicht in Erinnerung hat. So konnte der Z2 zwar darlegen, dass er die Firma am Anfang des Bewerbungsgespräches immer vorgestellt hat, konnte aber nicht mehr dazu anführen. Der Z2 vermochte auf Nachfrage lediglich zu bestätigen, dass er jeden Bewerber dazu befragt hat, ob er sich den Job bei der Firma XXXX vorstellen könnte. In weiterer Folge wurde der Z1 in der mündlichen Verhandlung mit der Zeugenaussage des Z2 konfrontiert und bestätigte, dass er sich dunkel an den bereits verhandelten Fall erinnern kann und es hierbei um eine ähnliche Aussage gegangen ist. Jedoch erklärte der Z1, dass es mehr als zwei Fälle gegeben hätte, bei denen eine Niederschrift wegen der Vereitelung einer Beschäftigung erforderlich gewesen ist. Zudem kann der Senat auch dem Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag bzw. in der Beschwerde, dass der potentielle Dienstgeber einen erfahrenen Mitarbeiter gesucht habe bzw. dass der potentielle Dienstgeber ihn aufgrund der mangelnden bzw. 10 Jahre zurückliegenden Berufserfahrung abgelehnt habe, nicht zu Folgen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Vermittlungsvorschlag und andererseits daraus, dass der Z2 - auf eine entsprechende Frage des BF - angab, einen Bewerber aufgenommen zu haben, der überhaupt keine Erfahrung in diesem Bereich gehabt hat. Auch wenn diese Aussage des Z2 für die Verantwortung des BF spricht, vermag sich der Senat aus den folgenden Gründen dieser dennoch nicht anzuschließen. Zum einen ist hierbei auf die obigen Ausführungen zu den konsistenten Angaben des Z1 und die zeitnah nach dem Gespräch aufgenommene Niederschrift zu verweisen. Weiters ist hält es der Senat für sehr wahrscheinlich, dass es beim Z2 zu einer „Verschmelzung“ von Erinnerungen gekommen ist und er sich somit nicht an einen dritten Fall mit einer ähnlichen Äußerung erinnern kann. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die gegenständliche Äußerung und die vom Z2 zuvor genannte Aussage nicht wortgleich sind. Dafür, dass der Z2 Erinnerungen womöglich vermischt hat und sich somit nicht an eine dritte Aussage erinnern kann, spricht jedoch, dass die dargestellte Aussage eine erhebliche Ähnlichkeit zu der im Verfahren relevanten Äußerung aufweist und der Z2 in der mündlichen Verhandlung angibt, sich zwar an den Tag der Bewerbungsgespräche erinnern zu können, das Bewerbungsgespräch mit dem BF aber weniger bis gar nicht in Erinnerung hat. So konnte der Z2 zwar darlegen, dass er die Firma am Anfang des Bewerbungsgespräches immer vorgestellt hat, konnte aber nicht mehr dazu anführen. Der Z2 vermochte auf Nachfrage lediglich zu bestätigen, dass er jeden Bewerber dazu befragt hat, ob er sich den Job bei der Firma römisch 40 vorstellen könnte. In weiterer Folge wurde der Z1 in der mündlichen Verhandlung mit der Zeugenaussage des Z2 konfrontiert und bestätigte, dass er sich dunkel an den bereits verhandelten Fall erinnern kann und es hierbei um eine ähnliche Aussage gegangen ist. Jedoch erklärte der Z1, dass es mehr als zwei Fälle gegeben hätte, bei denen eine Niederschrift wegen der Vereitelung einer Beschäftigung erforderlich gewesen ist. Zudem kann der Senat auch dem Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag bzw. in der Beschwerde, dass der potentielle Dienstgeber einen erfahrenen Mitarbeiter gesucht habe bzw. dass der potentielle Dienstgeber ihn aufgrund der mangelnden bzw. 10 Jahre zurückliegenden Berufserfahrung abgelehnt habe, nicht zu Folgen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Vermittlungsvorschlag und andererseits daraus, dass der Z2 - auf eine entsprechende Frage des BF - angab, einen Bewerber aufgenommen zu haben, der überhaupt keine Erfahrung in diesem Bereich gehabt hat. Da der BF in einen weiteren Raum gebeten wurde, wo diese Niederschrift aufgenommen wurde, geht der Senat davon aus, dass diese aufgrund der Äußerung der relevanten Aussage aufgenommen wurde. Dies ist insbesondere vom dem Hintergrund plausibel, da der Z2 bestätigte, dass der Z1 in „Problemfällen“ die betroffenen Bewerber in einen weiteren Raum gebeten hat. Dass in diesem Raum die Niederschriften betreffend die Vereitelung einer Beschäftigung aufgenommen wurden, gibt der BF in seiner Beschwerde selbst an und wird diese Vorgehensweise vom Z1 bestätigt. In Gesamtschau betrachtet der Senat die Angaben des Z1 aufgrund der äußerst zeitnah dokumentierten Gesprächsnotiz und der übereinstimmenden Angaben des Z1 in der Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung, trotz der Zeugenaussage des Z2, als glaubhaft. So legte der Z1 gleichbleibend sowie auf mehrfache Nachfrage dar, dass er Apostrophe (gemeint: Anführungszeichen) verwendet, um Aussagen zu zitieren und diese aufgrund des Aufbaus der Gesprächsnotiz in dem Augenblick, als der BF diese getätigt hat, protokolliert hat. Zudem konnte sich der Z1 an einen Fall erinnern, in der ein Bewerber eine ähnliche Aussage zu jener im gegenständlichen Fall getätigt hat und verweis dabei auf seine Gesprächsnotiz. Diese war dem BF zuordenbar. Es liegt zudem nahe, dass der BF aufgrund der gegenständlichen Äußerung in den anderen Raum gebeten worden ist, wo weitere Mitarbeiter des AMS Niederschriften betreffend den § 10 AlVG aufgenommen haben. Ferner betonte der BF während des gesamten Verfahrens, den Z1 nicht als Mitarbeiter des AMS erkannt zu haben und ist sohin die Äußerung dieser Aussage seitens des BF als plausibel zu erachten. In Gesamtschau betrachtet der Senat die Angaben des Z1 aufgrund der äußerst zeitnah dokumentierten Gesprächsnotiz und der übereinstimmenden Angaben des Z1 in der Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung, trotz der Zeugenaussage des Z2, als glaubhaft. So legte der Z1 gleichbleibend sowie auf mehrfache Nachfrage dar, dass er Apostrophe (gemeint: Anführungszeichen) verwendet, um Aussagen zu zitieren und diese aufgrund des Aufbaus der Gesprächsnotiz in dem Augenblick, als der BF diese getätigt hat, protokolliert hat. Zudem konnte sich der Z1 an einen Fall erinnern, in der ein Bewerber eine ähnliche Aussage zu jener im gegenständlichen Fall getätigt hat und verweis dabei auf seine Gesprächsnotiz. Diese war dem BF zuordenbar. Es liegt zudem nahe, dass der BF aufgrund der gegenständlichen Äußerung in den anderen Raum gebeten worden ist, wo weitere Mitarbeiter des AMS Niederschriften betreffend den Paragraph 10, AlVG aufgenommen haben. Ferner betonte der BF während des gesamten Verfahrens, den Z1 nicht als Mitarbeiter des AMS erkannt zu haben und ist sohin die Äußerung dieser Aussage seitens des BF als plausibel zu erachten. Die Feststellung, dass das Gespräch mit einer Absage seitens des Z2 beendet wurde und der BF in einen anderen Raum zur Aufnahme einer Niederschrift betreffend die Vereitelung einer Beschäftigung gebeten wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Z1 des Z2 sowie des BF.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung
dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10 Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie
§ 10Abs. 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38Al
VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
§ 9Abs.
3 gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: „Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr.“
Paragraph 9, Absatz 3, gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: „Durch die Novelle des AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im Paragraph 9, Absatz 3, AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in Paragraph 38, AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mehr.“ Als Notstandshilfebezieher war der BF daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Die dem BF vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Weder hat der BF Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des BF entgegen.Die dem BF vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Weder hat der BF Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des BF entgegen. Die Aussage und somit das Verhalten des BF im Rahmen der Jobbörse am 06.11.2023, aus dem sich für den Mitarbeiter der Firma XXXX mangelndes Interesse am Jobangebot als Disponent erschloss, war sohin für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie festgestellt hat der BF gegenüber dem potenziellen Dienstgeber geäußert, dass er sich rechtlich auskenne und sohin Interesse an dem Job bekunden muss. Jedoch denke er, dass ihn dieser zu eintönig sei und daher nichts für ihn sei. Er war sich bewusst, dass dies die Chancen, die Beschäftigung zu erhalten zumindest verringert und hat sich damit abgefunden, weshalb er mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Aussage und somit das Verhalten des BF im Rahmen der Jobbörse am 06.11.2023, aus dem sich für den Mitarbeiter der Firma römisch 40 mangelndes Interesse am Jobangebot als Disponent erschloss, war sohin für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie festgestellt hat der BF gegenüber dem potenziellen Dienstgeber geäußert, dass er sich rechtlich auskenne und sohin Interesse an dem Job bekunden muss. Jedoch denke er, dass ihn dieser zu eintönig sei und daher nichts für ihn sei. Er war sich bewusst, dass dies die Chancen, die Beschäftigung zu erhalten zumindest verringert und hat sich damit abgefunden, weshalb er mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Zur Neufassung des Spruches: Im angefochtenen Bescheid hat das AMS neben dem Verlust der Notstandshilfe noch ausgesprochen, - dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume verlängert, während derer Krankengeld bezogen wird, - dass die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht und- dass die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht und - dass während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.- dass während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Während der unter
- genannte Ausspruch in § 10 AlVG Deckung findet, so findet der Ausspruch zu
- aus Sicht des erkennenden Senates im Gesetzestext keine Deckung und hatte daher zu entfallen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf § 16 Abs. 1 AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Der unter
- genannte Ausspruch findet aus Sicht des Senates zwar im Gesetzestext Deckung, jedoch entbehrt dieser jeder Notwendigkeit, da sich diese Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz ergeben. Der Spruch des Bescheides bietet aus Sicht des Senates – auch der Verständlichkeit wegen - weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Daher hatte auch dieser Satz zu entfallen.Während der unter
- genannte Ausspruch in Paragraph 10, AlVG Deckung findet, so findet der Ausspruch zu
- aus Sicht des erkennenden Senates im Gesetzestext keine Deckung und hatte daher zu entfallen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf Paragraph 16, Absatz eins, AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Der unter
- genannte Ausspruch findet aus Sicht des Senates zwar im Gesetzestext Deckung, jedoch entbehrt dieser jeder Notwendigkeit, da sich diese Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz ergeben. Der Spruch des Bescheides bietet aus Sicht des Senates – auch der Verständlichkeit wegen - weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Daher hatte auch dieser Satz zu entfallen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2288948.1.00