RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW277 2286288-1 Spruch, W277 2286288-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1. Er wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 17 ff). Hierbei gab er an, den Namen „ XXXX “ zu führen sowie am „ XXXX “ in „ XXXX “ in Somalia geboren zu sein. Der BF sei der XXXX an-, sowie der Volksgruppe „Somali“ zugehörig und habe im Herkunftsstaat XXXX eine Grundschule besucht. In Somalia sei er beruflich zuletzt als Feldarbeiter tätig gewesen (AS 18). Der BF habe vor seiner Ausreise in „ XXXX “ gewohnt (AS 19).1.1. Er wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 17 ff). Hierbei gab er an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen sowie am „ römisch 40 “ in „ römisch 40 “ in Somalia geboren zu sein. Der BF sei der römisch 40 an-, sowie der Volksgruppe „Somali“ zugehörig und habe im Herkunftsstaat römisch 40 eine Grundschule besucht. In Somalia sei er beruflich zuletzt als Feldarbeiter tätig gewesen (AS 18). Der BF habe vor seiner Ausreise in „ römisch 40 “ gewohnt (AS 19). Sein Vater namens „ XXXX “ sei bereits verstorben. Die Mutter des BF heiße „ XXXX “. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Der BF sei mit einer XXXX Frau namens „ XXXX “ verheiratet und Vater zweier Söhne namens „ XXXX “ und „ XXXX “ (AS 17, AS 19). Seine Familienangehörigen würden in Somalia leben.Sein Vater namens „ römisch 40 “ sei bereits verstorben. Die Mutter des BF heiße „ römisch 40 “. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Der BF sei mit einer römisch 40 Frau namens „ römisch 40 “ verheiratet und Vater zweier Söhne namens „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ (AS 17, AS 19). Seine Familienangehörigen würden in Somalia leben. Zu seinen Fluchtgründen brachte er folgendes vor: „Ich habe Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. Wir hatten ein Anbaufeld und jedes Mal mussten wir mehr als die Hälfte der Ernte an die Al Shabaab abführen. Irgendwann konnten wir uns das nicht mehr leisten. Daraufhin haben sie uns mit dem Tod bedroht. Im XXXX wurde mein Vater nach einer Drohung durch die Al Shabaab getötet, damals war er auf dem Feld und ich war am Weg zu ihm. Sie haben mich wahrgenommen, weil es dunkel war. Sie schossen auf mich und ich wurde am rechten Bein zweimal getroffen. Ich überlebte nur mit Glück und war danach im Spital in Behandlung. Danach rief mich die Al Shabaab mehrmals an und drohte mir mit dem Tod. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ „Ich habe Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. Wir hatten ein Anbaufeld und jedes Mal mussten wir mehr als die Hälfte der Ernte an die Al Shabaab abführen. Irgendwann konnten wir uns das nicht mehr leisten. Daraufhin haben sie uns mit dem Tod bedroht. Im römisch 40 wurde mein Vater nach einer Drohung durch die Al Shabaab getötet, damals war er auf dem Feld und ich war am Weg zu ihm. Sie haben mich wahrgenommen, weil es dunkel war. Sie schossen auf mich und ich wurde am rechten Bein zweimal getroffen. Ich überlebte nur mit Glück und war danach im Spital in Behandlung. Danach rief mich die Al Shabaab mehrmals an und drohte mir mit dem Tod. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahre XXXX gefasst und Somalia im XXXX legal mit einem ebendort ausgestellten somalischen Reisepass via Flugzeug verlassen (AS 20). Sein Reisedokument hätte er verloren (AS 21). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahre römisch 40 gefasst und Somalia im römisch 40 legal mit einem ebendort ausgestellten somalischen Reisepass via Flugzeug verlassen (AS 20). Sein Reisedokument hätte er verloren (AS 21). Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. XXXX Monate in der XXXX und von XXXX in XXXX aufgehalten zu haben. Danach wäre er über XXXX und XXXX ins Bundesgebiet eingereist (AS 19).Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. römisch 40 Monate in der römisch 40 und von römisch 40 in römisch 40 aufgehalten zu haben. Danach wäre er über römisch 40 und römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist (AS 19). In XXXX habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen „ XXXX “ entschieden worden sei. Er sei in weiterer Folge aufgefordert worden, XXXX zu verlassen. Der BF gab weiters an, dass er nicht nach XXXX zurückreisen möchte, zumal er ebendort „kein Leben gehabt und obdachlos“ gewesen wäre (AS 21).In römisch 40 habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen „ römisch 40 “ entschieden worden sei. Er sei in weiterer Folge aufgefordert worden, römisch 40 zu verlassen. Der BF gab weiters an, dass er nicht nach römisch 40 zurückreisen möchte, zumal er ebendort „kein Leben gehabt und obdachlos“ gewesen wäre (AS 21). Zu seinen Rückkehrbefürchtungen schilderte der BF, Angst vor der al Shabaab zu haben. 2. Einer im Akt befindlichen XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am XXXX abgewiesen worden wäre (AS 13). 2. Einer im Akt befindlichen römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am römisch 40 abgewiesen worden wäre (AS 13). 2.1. Eine Dublin-Anfrage an die XXXX Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort registriert als „ XXXX “ sowie geboren am „ XXXX “, am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am XXXX in zweiter Instanz abgewiesen worden wäre (AS 33). 2.1. Eine Dublin-Anfrage an die römisch 40 Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort registriert als „ römisch 40 “ sowie geboren am „ römisch 40 “, am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am römisch 40 in zweiter Instanz abgewiesen worden wäre (AS 33). 3. Am XXXX wurde der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 85 ff). Hierbei gab der BF gleich zu Beginn an, dass es ihm nicht gut gehe und er „kaum Luft“ kriege (AS 87). Die Befragung wurde daher an diesem Tag nicht fortgesetzt.3. Am römisch 40 wurde der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 85 ff). Hierbei gab der BF gleich zu Beginn an, dass es ihm nicht gut gehe und er „kaum Luft“ kriege (AS 87). Die Befragung wurde daher an diesem Tag nicht fortgesetzt. 3.1. Am 23.10.2023 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali erneut durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 123 ff). 3.2. Hierbei gab er an, gesund zu sein. Es gehe ihm gut, jedoch habe er in einer liegenden Position Schwierigkeiten beim Atmen, weshalb er bei einem Lungenfacharzt im Bundesgebiet in Behandlung sei bzw. diesbezügliche Kontrolltermine wahrnehme. Auch nehme er „ XXXX “ ein (AS 124).3.2. Hierbei gab er an, gesund zu sein. Es gehe ihm gut, jedoch habe er in einer liegenden Position Schwierigkeiten beim Atmen, weshalb er bei einem Lungenfacharzt im Bundesgebiet in Behandlung sei bzw. diesbezügliche Kontrolltermine wahrnehme. Auch nehme er „ römisch 40 “ ein (AS 124). 3.3. Der BF gehöre dem Clan der XXXX an, welche in XXXX angesiedelt wären, und habe keine clanbezogenen Probleme im Herkunftsstaat gehabt.3.3. Der BF gehöre dem Clan der römisch 40 an, welche in römisch 40 angesiedelt wären, und habe keine clanbezogenen Probleme im Herkunftsstaat gehabt. 3.4. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seiner Ehefrau namens „ XXXX “, und den gemeinsamen Kindern namens „ XXXX “, in einem Eigentumshaus gelebt.3.4. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seiner Ehefrau namens „ römisch 40 “, und den gemeinsamen Kindern namens „ römisch 40 “, in einem Eigentumshaus gelebt. Seine Mutter namens „ XXXX “, sein Bruder namens „ XXXX “ und seine Schwester namens „ XXXX “ seien ebenso wie seine Ehefrau und seine Kinder in XXXX wohnhaft. Der BF pflege regelmäßig fernmündlichen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia, zum Befragungszeitpunkt aufgrund des (sinngemäß) familiären Landwirtschaftsbetriebes mit ca. XXXX ihren Lebensunterhalt finanzieren könnten. Gegenwärtig würde seine Angehörigen weiterhin Zakat an die al Shabaab leisten und seien bislang nicht von der al Shabaab bedroht worden.Seine Mutter namens „ römisch 40 “, sein Bruder namens „ römisch 40 “ und seine Schwester namens „ römisch 40 “ seien ebenso wie seine Ehefrau und seine Kinder in römisch 40 wohnhaft. Der BF pflege regelmäßig fernmündlichen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia, zum Befragungszeitpunkt aufgrund des (sinngemäß) familiären Landwirtschaftsbetriebes mit ca. römisch 40 ihren Lebensunterhalt finanzieren könnten. Gegenwärtig würde seine Angehörigen weiterhin Zakat an die al Shabaab leisten und seien bislang nicht von der al Shabaab bedroht worden. Weiters würde ein Onkel mütterlicherseits in XXXX leben, welcher die Ausreisekosten des BF finanziert hätte.Weiters würde ein Onkel mütterlicherseits in römisch 40 leben, welcher die Ausreisekosten des BF finanziert hätte. 3.5. Im Herkunftsstaat habe der BF XXXX lang eine Schule besucht und könne Lesen und Schreiben. 3.5. Im Herkunftsstaat habe der BF römisch 40 lang eine Schule besucht und könne Lesen und Schreiben. Beruflich habe er auf einem Tisch vor ihrem Haus „Sachen“ verkauft und im höherem Alter seines Vaters die im Familieneigentum befindliche Landwirtschaft übernommen. Beruflich habe der BF sein Leben im Herkunftsstaat auch durch Ernteverkauf in XXXX finanziert.Beruflich habe er auf einem Tisch vor ihrem Haus „Sachen“ verkauft und im höherem Alter seines Vaters die im Familieneigentum befindliche Landwirtschaft übernommen. Beruflich habe der BF sein Leben im Herkunftsstaat auch durch Ernteverkauf in römisch 40 finanziert. Der BF wäre nach dem Übertrag der Liegenschaft seines Vaters von der al Shabaab aufgefordert worden, den Zakat zu bezahlen und sein Vater habe ihm geraten, dies zu tun. Weiters schilderte er, dass vor seiner Ausreise viele Tiere auf seinem Feld aufgrund der Dürre verstorben wären. Seine Familie hätte ihm jedoch nunmehr berichtet, dass sich die Dürresituation gebessert hätte. 3.6. Der BF habe ein XXXX Grundstück, welches im Eigentum seines Vaters gewesen wäre, übernommen. 3.6. Der BF habe ein römisch 40 Grundstück, welches im Eigentum seines Vaters gewesen wäre, übernommen. Sein Vater wäre vor dieser Eigentumsübergabe an den BF mehrmals bzw. zunächst alle fünf Monate und in weiterer Folge jeden Monat seitens der al Shabaab zur Zahlung von Zakat durch Übergabe von Sesam, Ziegen oder Kühen aufgefordert worden. Nach der Übernahme der Landwirtschaft seines Vaters hätte die al Shabaab verlangt, dass nunmehr der BF die Hälfte der Ernte als Zakatleistung übergebe. Hierzu näher befragt schilderte der BF folgendes: „Al Shabaab Männer sind zu mir gekommen. Sie haben zu mir gesagt, dass sie die Hälfte der Ernte haben wollen. Der al Shabaab Chef hat uns geschickt, die Ernte bringen sie zu ihm. Ich habe verneint, ich habe ihnen gesagt, dass die Hälfte der Ernte für mich zu wenig ist. Al Shabaab ist dann gegangen, aber nach 2 Tagen zurückgekehrt. Das Gespräch war gleich. Sie haben wieder gesagt, dass der Chef der al Shabaab die Hälfte der Ernte haben wollen. Sie haben auch mir gedroht, dass dies das letzte Gespräch ist, wenn ich ihnen nicht die Hälfte der Ernte gebe, dann werden sie mich umbringen. Dann habe ich gesagt, dass dies nicht möglich ist. Die Landwirtschaft gehört mir, ich brauche die Ernte. Sie haben ihre Drohung wiederholt und sind gegangen. Sie haben gesagt, beim nächsten Treffen weißt Du, was wir machen werden. Zum Schluss wurde mein Vater getötet.“ 3.7. Zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte der BF folgendes: „Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Meine Familie hatte Acker und Felder (Sesam, Mais, Tomaten, Bohnen). Al Shabaab hat von uns immer Zakat abgenommen (zuerst alle 5 Monate). Dann wurde die Abgabe von al Shabaab geändert und dann wollte al Shabaab den Zakat monatlich einnehmen. Al Shabaab benötigte mehr Geld von uns, daher hat sich der Zakat erhöht. Wir konnten uns dies nicht mehr leisten. Wir haben zu al Shabaab gesagt, dass wir uns dies nicht mehr leisten können. Daher hat al Shabaab zu uns gesagt, dass sie unserer Ernte wollen. Eines Tages kam al Shabaab zu mir, um Zakat einzuholen. Ich wollte ihnen die vereinbarte Menge unserer Ernte geben, aber dann meinte al Shabaab, dies wäre zu wenig und sie wollen ab jetzt die Hälfte unserer Ernte haben. Das war sehr schwer für unsere Familie. Die Ernte war unser Einkommen. Al Shabaab hat mir keine Ruhe gelassen, sie haben immer gleich gesehen, wie groß unsere Ernte ist. Ich habe daraufhin meinen Vater angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich al Shabaab die vereinbarte Menge der Ernte übergeben habe, jedoch wollen sie mehr haben. Mein Vater hat gesagt, dass ich nicht mehr geben soll. Dann sind al Shabaab gegangen. 2 Tage später war mein Vater auf dem Feld und ich war zuhause. Gegen Abendgebet al Shabaab ist zu meinem Vater auf das Feld gekommen. Ich habe meinen Vater sein Abendessen zum Feld gebracht, ich habe 4 Schüsse gehört. Ich habe auch mehrere Männer gesehen. Ich habe Angst bekommen und habe umgedreht. Al Shabaab haben mich gesehen und sind mir gefolgt. Sie haben auf mich geschossen. Ich wurde an den Beinen verletzt, weshalb ich gestürzt bin. Al Shabaab ist zu mir gekommen. Meine Beine bluteten. Al Shabaab haben mit der Waffe meine XXXX kaputt gemacht ( XXXX ), ich wurde auch mit der Waffespitze am Kopf geschlagen. Ich wurde mit der Waffe auch im Brustbereich geschlagen. Ich wurde bewusstlos. Ich weiß nicht, was al Shabaab alles gemacht hat. Ich bin dann erst im Krankenhaus aufgewacht und ich habe Infusionen gesehen. Ich weiß nicht, wer mich ins Krankenhaus gebracht hat. Im Krankenhaus wurde ich behandelt (Infusionen, Tabletten, Verbände an den Beinen). Ich war 2 Monate im Krankenhaus. Nach dieser Zeit bin ich in ein Haus in die Stadt XXXX gebracht worden. In dieser Zeit, als ich in XXXX war, wurde unser Haus in XXXX von al Shabaab attackiert. Al Shabaab dachte, dass ich nach dem Krankenhaus in unser Haus gebracht wurde, aber ich war nicht dort. Meine Cousins (die Söhne meines Onkels, vs.) sind al Shabaab. Sie haben immer al Shabaab gesagt, wenn ich zuhause war. Dann sind immer mehrere Männer gekommen. Im Haus im XXXX hatte ich immer wieder Schmerzen in den Beinen. Al Shabaab waren mehrmals bei unserem Haus in XXXX , während ich in XXXX war. Mein Onkel (
- ms)meinte, dass ich nicht mehr in Somalia leben kann, weshalb ich Somalia verlassen muss. Ich konnte nicht mehr nach XXXX zurück. Danach wurde ich XXXX zu meinem Onkel (ms.) gebracht. Dort war ich 15 Tage. An einem Freitag habe ich mich schön angezogen, da ich in die Moschee zum Mittagsgebet gehen wollte. Die Moschee war nicht weit entfernt. Während ich eine schmale Straße entlang gehe, habe ich meine beiden Cousins und zwei weitere Männer von al Shabaab mit Pistolen gesehen. Ich habe mich sofort weggedreht und wollte weglaufen. Sie haben auf mich geschossen, ich wurde nicht verletzt, aber ich hatte von der Pistolenkugel ein Loch im Hemd (Achselbereich). Ich bin weitergelaufen und in die Moschee hinein. Ich habe zu beten begonnen. Ich habe auch meinen Onkel (
- ms)angerufen. Mein Onkel (
- ms)ist mit dem Auto zur Moschee gekommen, hat mich abgeholt und mich zu ihm nachhause gebracht. Meine Tante und mein Onkel (
- ms)haben zu mir gesagt, dass ich nicht mehr alleine die Wohnung verlassen darf. Ich habe wieder mehr Angst bekommen. Ich konnte nicht mehr die Wohnung verlassen. Meine Tante und mein Onkel meinten, dass es nicht möglich ist, dass ich immer in der Wohnung bleibe. Ich muss Somalia verlassen. Mein Onkel (
- ms)hat mich anschließend in ein Büro gebracht, dort wurden meine Fingerabdrücke genommen und ein Foto gemacht. Mein Reisepass wurde dort vorbereitet. Anschließend fuhren wir zurück in die Wohnung, wo ich immer versteckt bleiben musste. Ich habe einen Reisepass und ein Visum für die XXXX bekommen. Ich musste auf das Flugticket warten. Mein Onkel und meine Tante (
- ms)haben mir erzählt, dass er in den Straßen al Shabaab gesehen hat. Ich bin nicht mehr in die Moschee gegangen. Mein Onkel (
- ms)hat für mich ein Flugticket gekauft. Ich weiß nicht woher das Geld gekommen ist. Ich habe nichts bezahlt. Eines Tages hat mich mein Onkel (
- ms)zum Flughafen gebracht. In der XXXX sollte ich zu einem Mann, er ist ein Bekannter meiner Mutter, gehen. Er hat mich in der XXXX am Flughafen abgeholt. Ein Monat war ich bei ihm, er hat mich versorgt. Nach dieser Zeit musste (sinngemäß: ich) ausziehen.“„Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Meine Familie hatte Acker und Felder (Sesam, Mais, Tomaten, Bohnen). Al Shabaab hat von uns immer Zakat abgenommen (zuerst alle 5 Monate). Dann wurde die Abgabe von al Shabaab geändert und dann wollte al Shabaab den Zakat monatlich einnehmen. Al Shabaab benötigte mehr Geld von uns, daher hat sich der Zakat erhöht. Wir konnten uns dies nicht mehr leisten. Wir haben zu al Shabaab gesagt, dass wir uns dies nicht mehr leisten können. Daher hat al Shabaab zu uns gesagt, dass sie unserer Ernte wollen. Eines Tages kam al Shabaab zu mir, um Zakat einzuholen. Ich wollte ihnen die vereinbarte Menge unserer Ernte geben, aber dann meinte al Shabaab, dies wäre zu wenig und sie wollen ab jetzt die Hälfte unserer Ernte haben. Das war sehr schwer für unsere Familie. Die Ernte war unser Einkommen. Al Shabaab hat mir keine Ruhe gelassen, sie haben immer gleich gesehen, wie groß unsere Ernte ist. Ich habe daraufhin meinen Vater angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich al Shabaab die vereinbarte Menge der Ernte übergeben habe, jedoch wollen sie mehr haben. Mein Vater hat gesagt, dass ich nicht mehr geben soll. Dann sind al Shabaab gegangen. 2 Tage später war mein Vater auf dem Feld und ich war zuhause. Gegen Abendgebet al Shabaab ist zu meinem Vater auf das Feld gekommen. Ich habe meinen Vater sein Abendessen zum Feld gebracht, ich habe 4 Schüsse gehört. Ich habe auch mehrere Männer gesehen. Ich habe Angst bekommen und habe umgedreht. Al Shabaab haben mich gesehen und sind mir gefolgt. Sie haben auf mich geschossen. Ich wurde an den Beinen verletzt, weshalb ich gestürzt bin. Al Shabaab ist zu mir gekommen. Meine Beine bluteten. Al Shabaab haben mit der Waffe meine römisch 40 kaputt gemacht ( römisch 40 ), ich wurde auch mit der Waffespitze am Kopf geschlagen. Ich wurde mit der Waffe auch im Brustbereich geschlagen. Ich wurde bewusstlos. Ich weiß nicht, was al Shabaab alles gemacht hat. Ich bin dann erst im Krankenhaus aufgewacht und ich habe Infusionen gesehen. Ich weiß nicht, wer mich ins Krankenhaus gebracht hat. Im Krankenhaus wurde ich behandelt (Infusionen, Tabletten, Verbände an den Beinen). Ich war 2 Monate im Krankenhaus. Nach dieser Zeit bin ich in ein Haus in die Stadt römisch 40 gebracht worden. In dieser Zeit, als ich in römisch 40 war, wurde unser Haus in römisch 40 von al Shabaab attackiert. Al Shabaab dachte, dass ich nach dem Krankenhaus in unser Haus gebracht wurde, aber ich war nicht dort. Meine Cousins (die Söhne meines Onkels, vs.) sind al Shabaab. Sie haben immer al Shabaab gesagt, wenn ich zuhause war. Dann sind immer mehrere Männer gekommen. Im Haus im römisch 40 hatte ich immer wieder Schmerzen in den Beinen. Al Shabaab waren mehrmals bei unserem Haus in römisch 40 , während ich in römisch 40 war. Mein Onkel (
- ms)meinte, dass ich nicht mehr in Somalia leben kann, weshalb ich Somalia verlassen muss. Ich konnte nicht mehr nach römisch 40 zurück. Danach wurde ich römisch 40 zu meinem Onkel (ms.) gebracht. Dort war ich 15 Tage. An einem Freitag habe ich mich schön angezogen, da ich in die Moschee zum Mittagsgebet gehen wollte. Die Moschee war nicht weit entfernt. Während ich eine schmale Straße entlang gehe, habe ich meine beiden Cousins und zwei weitere Männer von al Shabaab mit Pistolen gesehen. Ich habe mich sofort weggedreht und wollte weglaufen. Sie haben auf mich geschossen, ich wurde nicht verletzt, aber ich hatte von der Pistolenkugel ein Loch im Hemd (Achselbereich). Ich bin weitergelaufen und in die Moschee hinein. Ich habe zu beten begonnen. Ich habe auch meinen Onkel (
- ms)angerufen. Mein Onkel (
- ms)ist mit dem Auto zur Moschee gekommen, hat mich abgeholt und mich zu ihm nachhause gebracht. Meine Tante und mein Onkel (
- ms)haben zu mir gesagt, dass ich nicht mehr alleine die Wohnung verlassen darf. Ich habe wieder mehr Angst bekommen. Ich konnte nicht mehr die Wohnung verlassen. Meine Tante und mein Onkel meinten, dass es nicht möglich ist, dass ich immer in der Wohnung bleibe. Ich muss Somalia verlassen. Mein Onkel (
- ms)hat mich anschließend in ein Büro gebracht, dort wurden meine Fingerabdrücke genommen und ein Foto gemacht. Mein Reisepass wurde dort vorbereitet. Anschließend fuhren wir zurück in die Wohnung, wo ich immer versteckt bleiben musste. Ich habe einen Reisepass und ein Visum für die römisch 40 bekommen. Ich musste auf das Flugticket warten. Mein Onkel und meine Tante (
- ms)haben mir erzählt, dass er in den Straßen al Shabaab gesehen hat. Ich bin nicht mehr in die Moschee gegangen. Mein Onkel (
- ms)hat für mich ein Flugticket gekauft. Ich weiß nicht woher das Geld gekommen ist. Ich habe nichts bezahlt. Eines Tages hat mich mein Onkel (
- ms)zum Flughafen gebracht. In der römisch 40 sollte ich zu einem Mann, er ist ein Bekannter meiner Mutter, gehen. Er hat mich in der römisch 40 am Flughafen abgeholt. Ein Monat war ich bei ihm, er hat mich versorgt. Nach dieser Zeit musste (sinngemäß: ich) ausziehen.“ Der BF habe Kopf-, Schuss- und Zahnverletzungen erlitten. Seine Verletzungen seien in einem Krankenhaus in XXXX behandelt worden und sei dann in das Haus der Verwandten mütterlicherseits gebracht worden. Seine XXXX seien auf Kosten seines Onkels mütterlicherseits in einem Krankenhaus in XXXX „gemacht“ worden.Der BF habe Kopf-, Schuss- und Zahnverletzungen erlitten. Seine Verletzungen seien in einem Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden und sei dann in das Haus der Verwandten mütterlicherseits gebracht worden. Seine römisch 40 seien auf Kosten seines Onkels mütterlicherseits in einem Krankenhaus in römisch 40 „gemacht“ worden. Der BF könne bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht vor seinen Cousins flüchten, welche auch Mitglieder der al Shabaab wären. Er sei vor ihnen geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. 3.8. Der BF sei mit einem in Somalia ausgestellten Reisepass in die XXXX ausgereist. Die Ausreise habe sein Onkel mütterlicherseits finanziert.3.8. Der BF sei mit einem in Somalia ausgestellten Reisepass in die römisch 40 ausgereist. Die Ausreise habe sein Onkel mütterlicherseits finanziert. Er habe in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen negativ entschieden worden sei.Er habe in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen negativ entschieden worden sei. 3.9. Im Bundesgebiet besuche der BF einen Deutschkurs. 4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 217ff).4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 217ff). Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er führe als Verfahrensidentität den Namen „ XXXX “ und das Geburtsdatum „ XXXX “. Er habe weiters folgende die Alias-Identitäten „ XXXX “, und „ XXXX “.Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er führe als Verfahrensidentität den Namen „ römisch 40 “ und das Geburtsdatum „ römisch 40 “. Er habe weiters folgende die Alias-Identitäten „ römisch 40 “, und „ römisch 40 “. Der BF sei ein in XXXX geborener Staatsangehöriger Somalias, bekenne sich zum muslimischen Glauben und gehöre dem XXXX an.Der BF sei ein in römisch 40 geborener Staatsangehöriger Somalias, bekenne sich zum muslimischen Glauben und gehöre dem römisch 40 an. Er habe XXXX Jahre lang eine Schule besucht und in weiterer Folge auf der Landwirtschaft seiner Eltern zu arbeiten begonnen sowie diese im XXXX von seinem Vater übernommen. Es könne nicht festgestellt werden, wann und woran der Vater des BF verstorben sei. Er habe römisch 40 Jahre lang eine Schule besucht und in weiterer Folge auf der Landwirtschaft seiner Eltern zu arbeiten begonnen sowie diese im römisch 40 von seinem Vater übernommen. Es könne nicht festgestellt werden, wann und woran der Vater des BF verstorben sei. Der BF wäre verheiratet und habe zwei Söhne. Seine Mutter und seine Geschwister würden ebenso wie seine Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern nach wie vor in XXXX leben und die familiäre Landwirtschaft bewirtschaften. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX . Der BF habe zu seinen Familienangehörigen in Somalia nach wie vor regelmäßigen Kontakt.Der BF wäre verheiratet und habe zwei Söhne. Seine Mutter und seine Geschwister würden ebenso wie seine Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern nach wie vor in römisch 40 leben und die familiäre Landwirtschaft bewirtschaften. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in römisch 40 . Der BF habe zu seinen Familienangehörigen in Somalia nach wie vor regelmäßigen Kontakt. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er leide an keiner Immunschwäche und gehöre keiner Risikogruppe an. Er habe im XXXX legal Somalia verlassen.Er habe im römisch 40 legal Somalia verlassen. Im Herkunftsstaat sei er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und würde eine solche Verfolgung auch nicht zukünftig zu befürchten haben. In Somalia sei er keiner konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen. Einer Verfolgung durch al Shabaab, weil er den geforderten Zakat nicht bezahlen hätten wollen, sei er ebenso wenig nicht ausgesetzt gewesen. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Bei einer in den Herkunftsstaat Rückkehr würden dem BF keine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder von Privaten droht. Eine individuelle Gefährdung seiner Person bei Rückkehr durch al Shabaab sei mangels Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht gegeben. Festgestellt werde, dass keine wie auch immer geartete sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Somalia, im Speziellen nach XXXX XXXX , bestehen würden. Bei einer in den Herkunftsstaat Rückkehr würden dem BF keine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder von Privaten droht. Eine individuelle Gefährdung seiner Person bei Rückkehr durch al Shabaab sei mangels Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht gegeben. Festgestellt werde, dass keine wie auch immer geartete sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Somalia, im Speziellen nach römisch 40 römisch 40 , bestehen würden. Die Rückkehr nach XXXX XXXX sei ihm auch (sinngemäß) zumutbar. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei er ein männlicher, volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger Asylwerber, welcher in Somalia wieder einer regelmäßigen Arbeit nachgehen könnte. Auch habe er die Möglichkeit, dass er bei einer Rückkehr seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und Unterstützung durch Ihr familiäres sowie soziales Netzwerk erhalten bzw. Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte. Die Rückkehr nach römisch 40 römisch 40 sei ihm auch (sinngemäß) zumutbar. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei er ein männlicher, volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger Asylwerber, welcher in Somalia wieder einer regelmäßigen Arbeit nachgehen könnte. Auch habe er die Möglichkeit, dass er bei einer Rückkehr seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und Unterstützung durch Ihr familiäres sowie soziales Netzwerk erhalten bzw. Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte. Im Bundesgebiet sei der BF strafrechtlich unbescholten. Er führe kein Familienleben in Österreich und habe keine lebenden Verwandten ebenda. Seine Familie würde nach wie vor in seinem Herkunftsstaat in XXXX XXXX leben. Es würden auch keine besonderen sozialen Kontakte bestehen, welche ihn an Österreich binden würden.Im Bundesgebiet sei der BF strafrechtlich unbescholten. Er führe kein Familienleben in Österreich und habe keine lebenden Verwandten ebenda. Seine Familie würde nach wie vor in seinem Herkunftsstaat in römisch 40 römisch 40 leben. Es würden auch keine besonderen sozialen Kontakte bestehen, welche ihn an Österreich binden würden. Der BF sei im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und würde seinen Lebensunterhalt durch die staatliche Grundversorgung bestreiten. Der BF habe im Bundesgebiet Deutschkurse, „ XXXX “, besucht und diesbezügliche Teilnahmebestätigungen vorgelegt. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Der BF habe im Bundesgebiet Deutschkurse, „ römisch 40 “, besucht und diesbezügliche Teilnahmebestätigungen vorgelegt. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Der Beweiswürdigung ist unter anderem zu seinem geschilderten Fluchtvorbringen zu entnehmen, dass der BF widersprüchliche Angaben getätigt habe. So habe er geschildert, dass sich der Acker, auf welchem sein Vater am Tag seiner Tötung gearbeitet hätte, zwei Stunden zu Fuß entfernt von ihrem Haus befunden hätte. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA habe er jedoch hierzu widersprüchlich angegeben, dass er den Acker von seinem Haus mit freiem Auge sehen hätte können. Eine behördliche Recherche im Internet hinsichtlich der Entfernung bzw. Sichtweite habe ergeben, dass eine Person bei gewöhnlichem Schritttempo für eine Strecke in ebenen Gelände 4-5 Kilometer pro Stunde benötigt. Wenn man den Angaben des BF Glauben schenken könne und er zwei Stunden zu Fuß zum Acker gegangen wäre, sei davon auszugehen, dass sich der Acker von seinem Haus in zehn Kilometer Entfernung befunden haben müsste. Die Behörde habe herausgefunden, dass es einem Menschen mit einer Körpergröße von 1,70m an einem sonnigen Tag am Strand möglich sei rund 4,7 Kilometer weit zu blicken. Stehe dieser Mensch auf einer zwanzig Meter hohen Klippe, könne er schon 17 Kilometer weit blicken. Vor dem Hintergrund dieser Recherchen gehe die Behörde davon aus, dass es einer Person mit seiner Körpergröße mit freiem Auge auf der Ebene nicht möglich sein könne in eine Entfernung von zehn Kilometer zu blicken. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der Tatsache hinsichtlich der Sichtweite eines menschlichen Auges bei einwandfreien Bedingungen, gehe die Behörde davon aus, dass die Angaben des BF nicht glaubhaft wären. Weiters habe der BF keine konkreten Angaben zum Todestag seines Vaters machen können. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass sein Vater im XXXX getötet worden wäre. Widersprüchlich dazu habe er in der Einvernahme vor dem BFA mitgeteilt, dass sein Vater im XXXX getötet worden wäre und er dies mit eigenen Augen gesehen hätte, obwohl er laut eigenen Angaben bereits im XXXX , aufgrund der vermeintlichen Vorkommnisse mit al Shabaab, seinen Herkunftsstaat verlassen hätte. Aufgrund der im gesamten Verfahren widersprüchlichen Angaben erweise sich sein Vorbringen als in sich nicht stimmig.Weiters habe der BF keine konkreten Angaben zum Todestag seines Vaters machen können. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass sein Vater im römisch 40 getötet worden wäre. Widersprüchlich dazu habe er in der Einvernahme vor dem BFA mitgeteilt, dass sein Vater im römisch 40 getötet worden wäre und er dies mit eigenen Augen gesehen hätte, obwohl er laut eigenen Angaben bereits im römisch 40 , aufgrund der vermeintlichen Vorkommnisse mit al Shabaab, seinen Herkunftsstaat verlassen hätte. Aufgrund der im gesamten Verfahren widersprüchlichen Angaben erweise sich sein Vorbringen als in sich nicht stimmig. Auch habe der BF geschildert, dass er seinem Vater am Tag seiner Tötung das Abendessen zum Acker gebracht hätte und nach seiner Ermordung durch die al Shabaab auch selbst am rechten Bein durch zwei Schüsse getroffen worden wäre. Der Vorfall am Acker hätte sich nach Angaben des BF im XXXX ereignet. Aus Angst hätte der BF sich bei diesem Vorfall umgedreht, das Abendessen des Vaters zu Boden fallen lassen und sei weglaufen, weshalb al Shabaab ihm schießend gefolgt wäre. In diesem Zusammenhang habe der BF, Bilder seines rechten Beines vorgelegt, welche einen „Durchschuss“ vorne unterhalb Ihres Knies bzw. eines „Streifschusses auf Höhe der Ferse“ des linken Beines zeige. Im Zusammenhang mit dem „Durchschuss“ seines rechten Beines sei es für die Behörde nicht erklärbar, wie dieser entstehen könnte, wenn er sich bereits von al Shabaab abgewendet hätte, um in die entgegengesetzte Richtung zu laufen und mit einem „Durchschuss“ unterhalb des rechten Knies verletzt worden wäre. An der Rückseite seines rechten Beines sei auch für medizinische Laien keine entsprechende Wunde zu sehen, welche auf einen Durchschuss schließen ließe, ersichtlich. Das Bestehen einer solchen Wunde sei auch vom BF nicht angegeben worden. Die Behörde verkenne nicht, dass sich ein „Durchschuss“ auch im Umdrehen passieren hätte können, jedoch habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass er sich bereits umgedreht hätte sowie weggelaufen wäre und al Shabaab ihm gefolgt sei sowie der „Durchschuss“ im Zuge dessen entstanden wäre. Aus diesem Grund sei sein diesbezügliches Fluchtvorbringen und das Entstehen des „Durchschuss“ für die Behörde nicht glaubhaft gewesen.Auch habe der BF geschildert, dass er seinem Vater am Tag seiner Tötung das Abendessen zum Acker gebracht hätte und nach seiner Ermordung durch die al Shabaab auch selbst am rechten Bein durch zwei Schüsse getroffen worden wäre. Der Vorfall am Acker hätte sich nach Angaben des BF im römisch 40 ereignet. Aus Angst hätte der BF sich bei diesem Vorfall umgedreht, das Abendessen des Vaters zu Boden fallen lassen und sei weglaufen, weshalb al Shabaab ihm schießend gefolgt wäre. In diesem Zusammenhang habe der BF, Bilder seines rechten Beines vorgelegt, welche einen „Durchschuss“ vorne unterhalb Ihres Knies bzw. eines „Streifschusses auf Höhe der Ferse“ des linken Beines zeige. Im Zusammenhang mit dem „Durchschuss“ seines rechten Beines sei es für die Behörde nicht erklärbar, wie dieser entstehen könnte, wenn er sich bereits von al Shabaab abgewendet hätte, um in die entgegengesetzte Richtung zu laufen und mit einem „Durchschuss“ unterhalb des rechten Knies verletzt worden wäre. An der Rückseite seines rechten Beines sei auch für medizinische Laien keine entsprechende Wunde zu sehen, welche auf einen Durchschuss schließen ließe, ersichtlich. Das Bestehen einer solchen Wunde sei auch vom BF nicht angegeben worden. Die Behörde verkenne nicht, dass sich ein „Durchschuss“ auch im Umdrehen passieren hätte können, jedoch habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass er sich bereits umgedreht hätte sowie weggelaufen wäre und al Shabaab ihm gefolgt sei sowie der „Durchschuss“ im Zuge dessen entstanden wäre. Aus diesem Grund sei sein diesbezügliches Fluchtvorbringen und das Entstehen des „Durchschuss“ für die Behörde nicht glaubhaft gewesen. In Ihrer freien Erzählung habe der BF angegeben, dass sein Aufenthalt in XXXX insgesamt fünfzehn Tage betragen hätte und er in dieser Zeit von seinen Cousins väterlicherseits, welche al Shabaab Mitglieder gewesen wären, und weiteren Männern angeschossen worden wäre. Widersprüchlich dazu habe er aber auch geschildert, dass er bereits einen Monat in XXXX gewesen wäre, bevor sich der Vorfall mit den Cousins väterlicherseits in XXXX ereignet hätte. Nach dem Vorfall wären er weitere XXXX aufhältig gewesen. In Ihrer freien Erzählung habe der BF angegeben, dass sein Aufenthalt in römisch 40 insgesamt fünfzehn Tage betragen hätte und er in dieser Zeit von seinen Cousins väterlicherseits, welche al Shabaab Mitglieder gewesen wären, und weiteren Männern angeschossen worden wäre. Widersprüchlich dazu habe er aber auch geschildert, dass er bereits einen Monat in römisch 40 gewesen wäre, bevor sich der Vorfall mit den Cousins väterlicherseits in römisch 40 ereignet hätte. Nach dem Vorfall wären er weitere römisch 40 aufhältig gewesen. Der BF habe im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA mitgeteilt, dass ihm sein Reisepass mit Visum bereits im XXXX für die Ausreise ausgestellt worden wäre. Widersprüchlich habe er aber auch mitgeteilt, dass sein Onkel mütterlicherseits ihn nach dem Vorfall im XXXX in ein Büro gebracht hätte und dort seine Fingerabdrücke abgenommen worden wären, um seinen Reisepass und das Visum für die XXXX vorbereiten zu können. Auch habe der BF geschildert, auf die Ausstellung des Flugtickets warten haben zu müssen. Im XXXX hätten der XXXX legal in die XXXX verlassen. Das Ausstellungsdatum, XXXX , seines Reisepasses hinterlasse den Eindruck, dass bereits zu diesem Zeitpunkt seine Ausreise von ihm und seiner Familie ins Auge gefasst worden sei und folglich das geschilderte Fluchtvorbringen ein gedankliches Konstrukt sei und nicht der Wahrheit entspreche. Der BF habe im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA mitgeteilt, dass ihm sein Reisepass mit Visum bereits im römisch 40 für die Ausreise ausgestellt worden wäre. Widersprüchlich habe er aber auch mitgeteilt, dass sein Onkel mütterlicherseits ihn nach dem Vorfall im römisch 40 in ein Büro gebracht hätte und dort seine Fingerabdrücke abgenommen worden wären, um seinen Reisepass und das Visum für die römisch 40 vorbereiten zu können. Auch habe der BF geschildert, auf die Ausstellung des Flugtickets warten haben zu müssen. Im römisch 40 hätten der römisch 40 legal in die römisch 40 verlassen. Das Ausstellungsdatum, römisch 40 , seines Reisepasses hinterlasse den Eindruck, dass bereits zu diesem Zeitpunkt seine Ausreise von ihm und seiner Familie ins Auge gefasst worden sei und folglich das geschilderte Fluchtvorbringen ein gedankliches Konstrukt sei und nicht der Wahrheit entspreche. Zusammenfassend habe der BF aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und unglaubhaften sowie widersprüchlichen Angaben ein individuelles Vorbringen erstattet, welches auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung ausschließe. Auch von Amts sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat im gegenständlichen Fall keine asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat erkennbar. 4.1. Das BFA stellt dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite. 5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid (AS 439 ff). Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden wären und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Der Bescheid sei ein mangelndes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen zu Grunde gelegt worden. Weiters wäre die Beweiswürdigung mangelhaft.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid (AS 439 ff). Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden wären und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Der Bescheid sei ein mangelndes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen zu Grunde gelegt worden. Weiters wäre die Beweiswürdigung mangelhaft. Unter Sachverhalt und Verfahrensgang wurde im Wesentlichen folgendes angeführt: „Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er gehört dem Clan XXXX , Subclan der XXXX , an und stammt aus XXXX , XXXX . Cousins des BF sind Mitglieder der Terrormiliz Al-Shabaab. „Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er gehört dem Clan römisch 40 , Subclan der römisch 40 , an und stammt aus römisch 40 , römisch 40 . Cousins des BF sind Mitglieder der Terrormiliz Al-Shabaab. Die Familie des BF hatte Acker und Felder (Sesam, Mais etc.) und musste folglich Zakat bzw. Ernte an Al-Shabaab abführen. Nach der Übernahme der Landwirtschaft durch den BF war dieser für die Leistungen an Al-Shabaab verantwortlich. Der BF war schlussendlich nicht mehr Willens bzw. nicht in der Lage, die Forderungen dieser Gruppe zu erfüllen. Eines Tages ging der BF zum Feld, um seinen Vater, der dort arbeitete, ein Abendessen zu bringen. Der BF hörte Schüsse und versuchte vergeblich, zu fliehen. Ihm wurde von Al-Shabaab Mitgliedern in die Beine geschossen, mit der Waffe auf den Kopf und die Brust geschlagen, die Zähne wurden ausgeschlagen und er wurde bewusstlos in ein Krankenhaus in XXXX gebracht, wo er zwei Monate lang behandelt wurde. Der Vater ist leider ums Leben gekommen. Während des Aufenthaltes des BF in XXXX wurde das Haus des BF in XXXX von Al-Shabaab Mitgliedern aufgesucht, welche wissen wollten, wo sich der BF befindet. Er konnte sohin nicht mehr in seinen Heimatort zurückkehren und ging nach XXXX zu seinem Onkel. Auf dem Weg zu einem Mittagsgebet in der XXXX wurde der BF in XXXX von seinen Cousins sowie weiteren Al-Shabaab Männern erblickt, angeschossen, jedoch nicht getroffen, und konnte somit fliehen. Eines Tages ging der BF zum Feld, um seinen Vater, der dort arbeitete, ein Abendessen zu bringen. Der BF hörte Schüsse und versuchte vergeblich, zu fliehen. Ihm wurde von Al-Shabaab Mitgliedern in die Beine geschossen, mit der Waffe auf den Kopf und die Brust geschlagen, die Zähne wurden ausgeschlagen und er wurde bewusstlos in ein Krankenhaus in römisch 40 gebracht, wo er zwei Monate lang behandelt wurde. Der Vater ist leider ums Leben gekommen. Während des Aufenthaltes des BF in römisch 40 wurde das Haus des BF in römisch 40 von Al-Shabaab Mitgliedern aufgesucht, welche wissen wollten, wo sich der BF befindet. Er konnte sohin nicht mehr in seinen Heimatort zurückkehren und ging nach römisch 40 zu seinem Onkel. Auf dem Weg zu einem Mittagsgebet in der römisch 40 wurde der BF in römisch 40 von seinen Cousins sowie weiteren Al-Shabaab Männern erblickt, angeschossen, jedoch nicht getroffen, und konnte somit fliehen. Aufgrund der Gesamtheit dieser Umstände reiste der BF schlussendlich im XXXX aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch Al-Shabaab aus Somalia aus. Aufgrund der Gesamtheit dieser Umstände reiste der BF schlussendlich im römisch 40 aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch Al-Shabaab aus Somalia aus. Der BF lehnt die Terrororganisation Al-Shabaab, deren Werte und begangene Gräueltaten massiv ab. Aufgrund der Nichtzahlung des Zakats bzw. der Steuern an Al-Shabaab wird der BF von diesen als oppositionell bzw. als unislamisch betrachtet. Der BF war bereits konkret gegen ihn gerichteter körperlicher Gewalt durch Al-Shabaab ausgesetzt. Er hat in Österreich immer noch Probleme mit dem Atmen und dem Harn, geht regelmäßig zur ärztlichen Kontrolle und hat mehrere Narben auf seinem Körper, die von den Attacken dieser Gruppe stammen.“ 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 5). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 5). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. 6.1. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein und gegenwärtig keine Medikamente zu sich zu nehmen. Weiter schilderte er zu seinem Gesundheitszustand: „Meine Verletzung verursachte eine Vergesslichkeit, weil ich von der Al Shabaab Verletzungen am Kopf bekommen habe. Manche Sachen vergesse ich.“ Er befinde sich weder in ärztlicher noch therapeutischer Behandlung. Augenscheinlich war in der mündlichen Verhandlung, dass bei dem BF eine XXXX gegeben ist. Hierzu näher befragt, schilderte der BF sein Leben lang an „ XXXX “ gelitten zu haben.Augenscheinlich war in der mündlichen Verhandlung, dass bei dem BF eine römisch 40 gegeben ist. Hierzu näher befragt, schilderte der BF sein Leben lang an „ römisch 40 “ gelitten zu haben. 6.2. Der BF gab an „ XXXX “ zu heißen und am XXXX in der Ortschaft XXXX geboren zu sein. Er sei ebendort aufgewachsen und habe an diesem Ort XXXX gelebt. 6.2. Der BF gab an „ römisch 40 “ zu heißen und am römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 geboren zu sein. Er sei ebendort aufgewachsen und habe an diesem Ort römisch 40 gelebt. 6.3. XXXX sei ein kleines Dorf unter dem Verwaltungsbezirk XXXX in XXXX mit unter tausend Einwohnern. In der Nähe von XXXX befinde sich XXXX . 6.3. römisch 40 sei ein kleines Dorf unter dem Verwaltungsbezirk römisch 40 in römisch 40 mit unter tausend Einwohnern. In der Nähe von römisch 40 befinde sich römisch 40 . Vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsort habe die al Shabaab die Kontrolle über XXXX gehabt, welches jedoch danach „von der AMISOM befreit“ worden wäre. Einige Zeit vorher seien weiters Soldaten aus XXXX der AMISON auch in XXXX gewesen, hätten es aber wieder verlassen. Gegenwärtig sei dort „nur Chaos“. In der Nacht würden al Shabaab Mitglieder dorthin kommen, aber tagsüber sei „niemand da“. Vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsort habe die al Shabaab die Kontrolle über römisch 40 gehabt, welches jedoch danach „von der AMISOM befreit“ worden wäre. Einige Zeit vorher seien weiters Soldaten aus römisch 40 der AMISON auch in römisch 40 gewesen, hätten es aber wieder verlassen. Gegenwärtig sei dort „nur Chaos“. In der Nacht würden al Shabaab Mitglieder dorthin kommen, aber tagsüber sei „niemand da“. 6.4. Der BF sei ein Angehöriger des Clans XXXX . Er habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Schule besucht, könne Lesen und Schreiben. Im Herkunftsstaat habe seinen Lebensunterhalt mittels landwirtschaftlicher Tätigkeiten auf seinen Feldern finanziert.6.4. Der BF sei ein Angehöriger des Clans römisch 40 . Er habe im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Schule besucht, könne Lesen und Schreiben. Im Herkunftsstaat habe seinen Lebensunterhalt mittels landwirtschaftlicher Tätigkeiten auf seinen Feldern finanziert. Der BF sei Eigentümer seines Elternhauses, wisse jedoch nicht, ob dieses gegenwärtig bewohnt sei. Auch sei er Eigentümer von Feldern. Zu seinen Eigentumsverhältnissen näher befragt, schilderte der BF folgendes: „Solange die Al Shabaab dort existiert, kann ich meinen Feldern nicht einmal nahekommen, weil sie mich sonst töten würden. Natürlich, wenn die Al Shabaab nicht mehr existiert, dann gehört das Grundstück mir und meiner Familie.“ 6.5. Der Vater des BF namens „ XXXX “, eine Clanangehöriger der XXXX sei von der al Shabaab im XXXX getötet worden. Die Mutter des BF namens „ XXXX “, eine Clanangehörige der XXXX , sei vor zwei Monaten nach einer Erkrankung verstorben. Er sei über ihren Tod über ein Telefonat einer fremden Nummer informiert worden. Sie habe zuletzt in XXXX gelebt, weil sie von jenen Personen, welche den BF verletzt hätten, immer wieder bedroht und eingeschüchtert worden wäre.6.5. Der Vater des BF namens „ römisch 40 “, eine Clanangehöriger der römisch 40 sei von der al Shabaab im römisch 40 getötet worden. Die Mutter des BF namens „ römisch 40 “, eine Clanangehörige der römisch 40 , sei vor zwei Monaten nach einer Erkrankung verstorben. Er sei über ihren Tod über ein Telefonat einer fremden Nummer informiert worden. Sie habe zuletzt in römisch 40 gelebt, weil sie von jenen Personen, welche den BF verletzt hätten, immer wieder bedroht und eingeschüchtert worden wäre. Die XXXX Schwester namens XXXX und einen XXXX Bruder namens XXXX des BF hätten den Herkunftsort verlassen, nachdem sie von der al Shabaab bedroht worden wären. Der BF würde nicht wissen, wo sie sich gegenwärtig aufhalten würden. Er habe zuletzt im XXXX Kontakt zu ihnen gehabt.Die römisch 40 Schwester namens römisch 40 und einen römisch 40 Bruder namens römisch 40 des BF hätten den Herkunftsort verlassen, nachdem sie von der al Shabaab bedroht worden wären. Der BF würde nicht wissen, wo sie sich gegenwärtig aufhalten würden. Er habe zuletzt im römisch 40 Kontakt zu ihnen gehabt. Ein Onkel mütterlicherseits zweiten Grades würde in XXXX leben, zum welchem er gegenwärtig keinen Kontakt hätte. Der Onkel väterlicherseits, welcher bereits verstorben sei, sei der Vater jener Cousins, welche den BF im Herkunftsstaat angegriffen hätten.Ein Onkel mütterlicherseits zweiten Grades würde in römisch 40 leben, zum welchem er gegenwärtig keinen Kontakt hätte. Der Onkel väterlicherseits, welcher bereits verstorben sei, sei der Vater jener Cousins, welche den BF im Herkunftsstaat angegriffen hätten. Der BF sei mit einer XXXX bzw. um die XXXX Frau namens „ XXXX “ verheiratet und Vater von zwei Söhnen namens XXXX alt. Seine Ehefrau sei eine Angehörige des Clans der XXXX und stamme aus XXXX . Die Ehe sei im Jahre XXXX in XXXX geschlossen worden. Seine Ehefrau habe vor der Ehe als Haushälterin bei einer Familie gearbeitet. Gegenwärtig hätte der BF keinen Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern, welche zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in XXXX gelebt hätten. Zuletzt habe der BF mit seiner Ehefrau vor drei Monaten telefoniert.Der BF sei mit einer römisch 40 bzw. um die römisch 40 Frau namens „ römisch 40 “ verheiratet und Vater von zwei Söhnen namens römisch 40 alt. Seine Ehefrau sei eine Angehörige des Clans der römisch 40 und stamme aus römisch 40 . Die Ehe sei im Jahre römisch 40 in römisch 40 geschlossen worden. Seine Ehefrau habe vor der Ehe als Haushälterin bei einer Familie gearbeitet. Gegenwärtig hätte der BF keinen Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern, welche zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in römisch 40 gelebt hätten. Zuletzt habe der BF mit seiner Ehefrau vor drei Monaten telefoniert. 6.6. Zu seinem Fluchtvorbringen schilderte der BF, dass vier Mitglieder der al Shabaab, worunter zwei Cousins des BF gewesen wären, Zakat verlangt hätten. Sie hätten seinen Vater getötet. Hierzu näher befragt, schilderte der BF folgendes: „R: Ist der Vorfall mit Ihrem Vater tagsüber oder nachts passiert? BF: Das war abends. Es war im Fastenmonat. Ich wollte meinem Vater gerade gegen Sonnenuntergang Essen und Trinken bringen. Zu diesem Zeitpunkt wurde er umgebracht. R: Haben Sie gesehen, dass er getötet wurde? BF: Während ich unterwegs war, habe ich vier Personen gesehen. Zwei Cousins und zwei andere. Ich habe Streit gehört und gesehen. Plötzlich habe ich einen Schuss gehört, als ich gestanden bin und zugehört habe. Ich habe dann die Nahrungsmittel und das Wasser weggeschmissen und bin weggelaufen. Sie haben mich gesehen und versucht zu erschießen. Die Kugel hat mich erwischt. BF zeigt sein rechtes Bein, auf dem unter dem Knie ein dunkler Fleck mit weißem Punkt und weiters ein größerer dunkler Fleck mit weißer Abschürfung zu sehen ist. BF: Hier wurde eine Kugel rausgeholt. BF zeigt sein linkes Bein, wo auf der Achillessehne ein weiterer schwarzer Fleck zu sehen ist. BF: Hier ist die Kugel vorbei gestreift. R: Welche sonstigen Verletzungen haben Sie bei diesem Vorfall damals erlitten? BF: Nachdem ich umgefallen bin, haben sich mit dem Kolben geschlagen, und meine Zähne verletzt. Auch in den Körper geschlagen. R: Das ist passiert, bei dem selben Vorfall, als Ihr Vater getötet worden ist? BF: Ja, das ist die gleiche Zeit, der gleiche Tag. R: Wer waren diese vier Männer? BF: Das waren Al Shabaab Mitglieder. Nachgefragt gebe ich an: Meine zwei Cousins waren dabei und zwei Al Shabaab Mitglieder. R: Ihre Cousins haben Ihren Vater mitgetötet? BF: Ja. Sie haben gestritten.“ Nach seiner Verletzung sei er in ein Krankenhaus in XXXX gebracht und zwei Monate lang dort verblieben. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er weitere zwei Monate lang in häuslicher Pflege in XXXX geblieben. Hierzu näher befragt, schilderte der BF folgendes:Nach seiner Verletzung sei er in ein Krankenhaus in römisch 40 gebracht und zwei Monate lang dort verblieben. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er weitere zwei Monate lang in häuslicher Pflege in römisch 40 geblieben. Hierzu näher befragt, schilderte der BF folgendes: „R: Erzählen Sie mir über Ihren Spitalsaufenthalt in XXXX . Wie sind Sie dorthin gekommen? BF: Nachdem ich verletzt worden bin, bin ich in Ohnmacht gefallen. Ich bin dann im Krankenhaus aufgewacht. Nachgefragt gebe ich an: Das weiß ich nicht, weil ich nicht im Bewusstsein war. „R: Erzählen Sie mir über Ihren Spitalsaufenthalt in römisch 40 . Wie sind Sie dorthin gekommen? BF: Nachdem ich verletzt worden bin, bin ich in Ohnmacht gefallen. Ich bin dann im Krankenhaus aufgewacht. Nachgefragt gebe ich an: Das weiß ich nicht, weil ich nicht im Bewusstsein war. R: Haben Sie nicht gefragt, wer Sie ins Krankenhaus gebracht hat? BF: Anfangs habe ich nichts gewusst, später wurde mir erzählt, dass der Vater umgebracht wurde. R: Haben Sie im Krankenhaus niemanden gefragt, „wie bin ich hierher gekommen“? BF: Nein, ich habe nie gefragt. R: Wie lange waren Sie dort im Spital? BF: Zwei Monate. R: Wie hoch war die Krankenhausrechnung? BF: Das weiß ich auch nicht. R: Wissen Sie, wer die Krankenhausrechnung bezahlt hat? BF: Der Onkel ms, der in XXXX wohnt, hat mich mehrere Male besucht. Er hat mich dann auch später von XXXX nach XXXX gebracht. Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß nicht, ob der Onkel den Spitalsaufenthalt bezahlt hat. R: Wissen Sie, wer die Krankenhausrechnung bezahlt hat? BF: Der Onkel ms, der in römisch 40 wohnt, hat mich mehrere Male besucht. Er hat mich dann auch später von römisch 40 nach römisch 40 gebracht. Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß nicht, ob der Onkel den Spitalsaufenthalt bezahlt hat. R: Wie lange nach dem Spitalsaufenthalt waren Sie dann noch in XXXX ? BF: Ich war noch zwei Monate in XXXX danach. R: Wie lange nach dem Spitalsaufenthalt waren Sie dann noch in römisch 40 ? BF: Ich war noch zwei Monate in römisch 40 danach. R: In wessen Haus haben Sie dort gelebt? BF: Es war ein Verwandter meiner Mutter. R: Wie heißt dieser Verwandter und welches Verwandtschaftsverhältnis ist das? BF: XXXX . Sie sind nicht direkt mit meiner Mutter verwandt, sondern aus dem Subsubsubclan. R: Wie heißt dieser Verwandter und welches Verwandtschaftsverhältnis ist das? BF: römisch 40 . Sie sind nicht direkt mit meiner Mutter verwandt, sondern aus dem Subsubsubclan. R: Warum haben Sie XXXX verlassen? BF: Als ich in XXXX in diesem Haus war, haben sie mein Haus in XXXX attackiert und nach mir gesucht. R: Warum haben Sie römisch 40 verlassen? BF: Als ich in römisch 40 in diesem Haus war, haben sie mein Haus in römisch 40 attackiert und nach mir gesucht. R: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt? BF: XXXX km.“R: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? BF: römisch 40 km.“ Aus Sicherheitsgründen sei er von seinem Onkel mütterlicherseits namens „ XXXX “, einem Lebensmittelverkäufer bzw. „Lebensmittelvermittler“, von XXXX XXXX gebracht worden. In XXXX habe er weiters in der gemieteten Wohnung seines Onkels mütterlicherseits im XXXX gelebt. Aus Sicherheitsgründen sei er von seinem Onkel mütterlicherseits namens „ römisch 40 “, einem Lebensmittelverkäufer bzw. „Lebensmittelvermittler“, von römisch 40 römisch 40 gebracht worden. In römisch 40 habe er weiters in der gemieteten Wohnung seines Onkels mütterlicherseits im römisch 40 gelebt. An einem Freitag in XXXX hätten ihm zwei Verwandte aus XXXX auf dem Weg zu Moschee Probleme gemacht. Sie hätten in einem Tucktuck mit Pistolen bewaffnet angefangen zu schießen und der BF sei weggelaufen. Hierzu näher befragt, schilderte der BF:„R: Wurden Sie in XXXX auch von der al Shabaab angegriffen? BF: Ja. An einem Freitag in römisch 40 hätten ihm zwei Verwandte aus römisch 40 auf dem Weg zu Moschee Probleme gemacht. Sie hätten in einem Tucktuck mit Pistolen bewaffnet angefangen zu schießen und der BF sei weggelaufen. Hierzu näher befragt, schilderte der BF:, „R: Wurden Sie in römisch 40 auch von der al Shabaab angegriffen? BF: Ja. R: Welche Verletzungen haben Sie nach diesem Vorfall gehabt? BF: In XXXX haben sie mich attackiert. Sie sind mit dem Tucktuck gekommen und haben mich dann angeschossen und ich bin weggelaufen. Die Kugel hat mich nicht erwischt, sondern ist unter meinem Oberarm drunter durchgefahren. R: Welche Verletzungen haben Sie nach diesem Vorfall gehabt? BF: In römisch 40 haben sie mich attackiert. Sie sind mit dem Tucktuck gekommen und haben mich dann angeschossen und ich bin weggelaufen. Die Kugel hat mich nicht erwischt, sondern ist unter meinem Oberarm drunter durchgefahren. R: Haben Sie in XXXX Verletzungen erlitten? BF: Nein. R: Haben Sie in römisch 40 Verletzungen erlitten? BF: Nein. R: Haben Sie sich an die Behörden gewandt? BF: Nein. R: Warum haben Sie sich nicht an die Behörden im Herkunftsstaat gewandt? BF: Die Regierung ist gegenüber den Al Shabaab so schwach. Sie sind machtlos. R: In XXXX ist die Regierung nicht machtlos, laut Länderberichten? BF: Sie sind zivil bekleidet und niemand kennt sich aus, ob jemand ein Al Shabaab Mitglied ist oder nicht. Sie sind meistens mit Pistolen bewaffnet. R: In römisch 40 ist die Regierung nicht machtlos, laut Länderberichten? BF: Sie sind zivil bekleidet und niemand kennt sich aus, ob jemand ein Al Shabaab Mitglied ist oder nicht. Sie sind meistens mit Pistolen bewaffnet. R: Laut Länderberichten gibt es ja Polizei und Gerichte in XXXX . Warum haben Sie sich nicht an diese gewandt? BF: Ich wollte Ihnen nur sagen, dass es in XXXX täglich Explosionen gibt und keine richtige Aufklärung bei Straftaten gibt. R: Laut Länderberichten gibt es ja Polizei und Gerichte in römisch 40 . Warum haben Sie sich nicht an diese gewandt? BF: Ich wollte Ihnen nur sagen, dass es in römisch 40 täglich Explosionen gibt und keine richtige Aufklärung bei Straftaten gibt. R: Haben Sie nie darüber nachgedacht, sich an die Behörden zu wenden? BF: Nein. R: Haben Sie sich an Ihren Clan gewandt? BF: Al Shabaab und Clan haben nichts miteinander zu tun. R: Den Länderberichten entnehme ich, dass der Clan sehr wohl eine Rolle bei Auseinandersetzungen mit der Al Shabaab bzw. Zakat Zahlungen hat. BF: Die Zakat Eintreiber sind meistens geheim. Sie sind aber tatsächlich Al Shabaab Anhänger oder unterstützen die Al Shabaab. R: Haben Sie nie darüber nachgedacht, sich an den Clan zu wenden? BF: Nein.“ Der BF habe im XXXX XXXX verlassen und sei am XXXX alleine von XXXX , wo er sich fünfzehn Tage lang aufgehalten habe, ausgereist. Seine Familie sei nicht mit dem BF ausgereist, weil „die Bedrohung und Verletzung gegen mich bezogen waren, seitens der Al Shabaab. Ich habe auch nicht geglaubt, dass ich so weit kommen werde, weil finanziell wäre es nicht so weit gegangen.“ Die Reisekosten in Höhe XXXX hätte sein Onkel mütterlicherseits bezahlt und der BF sei nicht verpflichtet diese Summe an ihn zurückzuzahlen. Der BF habe im römisch 40 römisch 40 verlassen und sei am römisch 40 alleine von römisch 40 , wo er sich fünfzehn Tage lang aufgehalten habe, ausgereist. Seine Familie sei nicht mit dem BF ausgereist, weil „die Bedrohung und Verletzung gegen mich bezogen waren, seitens der Al Shabaab. Ich habe auch nicht geglaubt, dass ich so weit kommen werde, weil finanziell wäre es nicht so weit gegangen.“ Die Reisekosten in Höhe römisch 40 hätte sein Onkel mütterlicherseits bezahlt und der BF sei nicht verpflichtet diese Summe an ihn zurückzuzahlen. Seinen in XXXX ausgestellten Reisepass habe er bei einem Umzug in XXXX verloren.Seinen in römisch 40 ausgestellten Reisepass habe er bei einem Umzug in römisch 40 verloren. Der BF XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei.Der BF römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen schilderte der BF: „R: Wer würde Sie aktuell in ihrem Herkunftsstaat verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF: Ich habe Angst vor der Al Shabaab. Bei den Al Shabaab handelt es sich nicht um fremde Personen, sondern um meine Cousins, die sofort wo ich wohne und wo ich bin in Somalia herausfinden. R: Wer konkret würde Sie verfolgen? BF: Wie gesagt, ich habe Angst vor der Al Shabaab getötet zu werden. Meine Verwandten, meine Cousins sind Al Shabaab Mitglieder und haben mich verfolgt. R: Wie heißen diese Cousins? BF: XXXX . Sie haben meine Zähne kaputt gemacht und sie haben mich erschossen. Meinen Vater haben sie auch erschossen. R: Wie heißen diese Cousins? BF: römisch 40 . Sie haben meine Zähne kaputt gemacht und sie haben mich erschossen. Meinen Vater haben sie auch erschossen. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu diesen Cousins? BF: Ich war in XXXX und wollte zur Moschee gehen, zu einem Freitagsgebet. Sie sind mit dem Tucktuck gekommen und sie haben mich dann erschossen. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu diesen Cousins? BF: Ich war in römisch 40 und wollte zur Moschee gehen, zu einem Freitagsgebet. Sie sind mit dem Tucktuck gekommen und sie haben mich dann erschossen. R: Das war das letzte Mal, dass Sie diese Cousins gesehen haben? BF: Ja. Mein Onkel hat gesagt, bitte verlass das Zuhause nicht, bleib Zuhause, sonst bringen dich deine Cousins um. Und sie haben mich immer angerufen. R: Wussten diese Cousins, wo Ihr Onkel ms lebt? BF: Ja, weil das ist unsere Familie. Sie wissen wo mein Onkel lebt. R: Wo leben diese Cousins aktuell? BF: Das weiß ich nicht. R: Weshalb besteht ein so großes Interesse der Al Shabaab an Ihnen? BF: Sie wollen dieses Grundstück behalten. R: Wie würde Sie die Al Shabaab auf dem gesamten Staatsgebiet Somalias finden, wenn Sie wieder zurückkehren? BF: Wenn ich nach Somalia zurückkehre, muss ich bei einem Familienangehörigen bleiben oder leben. Das ist unsere Familie, dann wissen sie, wo ich bin. R: Bei welchen Familienangehörigen würden Sie leben, wenn Sie zurückkehren? BF: Außer meinen Onkel gibt es keinen mehr. R: Warum könnten Sie nicht aus Eigenem in XXXX eine Arbeit und eine Unterkunft finden? BF: Es ist so: Wenn man niemanden kennt, wird man selbst verdächtigt, ob man Al Shabaab Mitglied ist. Man kann deshalb auch nicht einfach eine Wohnung finden und eine Arbeit finden. R: Warum könnten Sie nicht aus Eigenem in römisch 40 eine Arbeit und eine Unterkunft finden? BF: Es ist so: Wenn man niemanden kennt, wird man selbst verdächtigt, ob man Al Shabaab Mitglied ist. Man kann deshalb auch nicht einfach eine Wohnung finden und eine Arbeit finden. R: Weshalb können Sie sich nicht an Ihren Clan wenden? BF: Mein Clan ist eine Minderheit und die können mir keinen Schutz bieten. R: Aber die XXXX sind doch ein mächtiger Clan? BF: Ja, das stimmt, die XXXX sind sehr groß, aber jeder Clan muss sich selbst schützen. XXXX sind ein Stamm. Ein Stamm besteht aus mehreren Clans. Jeder Clan muss sich selbst schützen und man wird nicht im Namen der Hawiye geschützt. R: Aber die römisch 40 sind doch ein mächtiger Clan? BF: Ja, das stimmt, die römisch 40 sind sehr groß, aber jeder Clan muss sich selbst schützen. römisch 40 sind ein Stamm. Ein Stamm besteht aus mehreren Clans. Jeder Clan muss sich selbst schützen und man wird nicht im Namen der Hawiye geschützt. R: Wie viele Mitglieder hat Ihr Clan? BF: Wir sind der kleinste Clan im XXXX Stamm. Es sind nicht viele. R: Wie viele Mitglieder hat Ihr Clan? BF: Wir sind der kleinste Clan im römisch 40 Stamm. Es sind nicht viele. R: Wie viele sind es circa in Somalia? BF: Das kann ich nicht sagen, wie viele Personen. Ich kenne nicht alle.“ 6.7. Im Bundesgebiet besuche der BF gegenwärtig einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und das Sprachcafé XXXX . 6.7. Im Bundesgebiet besuche der BF gegenwärtig einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und das Sprachcafé römisch 40 . 6.8. Vorgelegt wurde (./A): - Kursanmeldebestätigung der Kärntner Volkshochschulen, welchem zu entnehmen ist, dass der BF sich zu einem Kurs XXXX angemeldet hat. - Kursanmeldebestätigung der Kärntner Volkshochschulen, welchem zu entnehmen ist, dass der BF sich zu einem Kurs römisch 40 angemeldet hat. - „Bestätigung“ des XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF das XXXX Sprachcafé besucht. - „Bestätigung“ des römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass der BF das römisch 40 Sprachcafé besucht. - Teilnahmebescheinigung von XXXX , welche zu entnehmen ist, dass der BF seit XXXX “ besucht hat.- Teilnahmebescheinigung von römisch 40 , welche zu entnehmen ist, dass der BF seit römisch 40 “ besucht hat. Weiters wurde eine Kopie eines Photos vorgelegt, auf welchem eine Frau und zwei junge Männer abgelichtet sind (./B). Hierzu gab der BF an, dass dieses Photo, auf welchem seine Ehefrau und die beiden Kinder abgelichtet wären, im XXXX vor seinem Haus in XXXX aufgenommen worden wäre.Weiters wurde eine Kopie eines Photos vorgelegt, auf welchem eine Frau und zwei junge Männer abgelichtet sind (./B). Hierzu gab der BF an, dass dieses Photo, auf welchem seine Ehefrau und die beiden Kinder abgelichtet wären, im römisch 40 vor seinem Haus in römisch 40 aufgenommen worden wäre. Darüber hinaus wurde eine Abbildung hinsichtlich der Versorgungslage sowie eine schriftliche Zusammenfassung eines Länderberichts betreffend die aktuelle al Shabaab Situation in Somalia vorgelegt (./D) 6.9. Beantragt wurde, die Begutachtung der Narben an den Beinen des BF zur Klärung, ob es sich hierbei um Schusswunden handelt. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: 1. Feststellungen 1.1. Zur Person des BF Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist ein Clanangehöriger der XXXX .Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist ein Clanangehöriger der römisch 40 . Der BF stammt aus der Region XXXX und hat im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht. Seinen Lebensunterhalt in Somalia hat er durch XXXX in der XXXX wie Feldarbeit bzw. durch den Verkauf der Ernte finanziert. Der BF stammt aus der Region römisch 40 und hat im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht. Seinen Lebensunterhalt in Somalia hat er durch römisch 40 in der römisch 40 wie Feldarbeit bzw. durch den Verkauf der Ernte finanziert. Nicht festgestellt werden kann, ob der BF verheiratet und Vater von Kinder ist bzw. gegenwärtig Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat hat. Der BF ist gesund. Er hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht. Dem Strafregister der Republik Österreich sind keine Verurteilungen des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. Der BF hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am XXXX abgewiesen wurde.Der BF hat am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am römisch 40 abgewiesen wurde. 1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. XXXX . römisch 40 . 1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB), ergibt sich -unter Berücksichtigung der vorgebrachten UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.1. Politische Lage Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024 - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia). Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023 - Liban Obsiye (Autor), African Arguments (Herausgeber) (31.8.2023): Understanding the local context is key to addressing fragility in Somalia) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022 - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber)
(2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-Shabaab) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). 1.3.1.
- Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022 - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022 - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024 - Heritage Institute for Policy Studies (8.2024): Mogadishu – City Report). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b - New Humanitarian, The (17.8.2023b): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). 1.3.1.
- HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) HirShabelle wurde 2016 überhastet als letzter Bundesstaat etabliert, obwohl es damals auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben hat (HIPS 7.5.2024 - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report; vgl. Sahan/SWT 30.10.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.10.2024): The Return of the 'Hiiraan State', in: The Somali Wire Issue No. 749). Viele Clans in Hiiraan - etwa die Hawadle und die Galja’el - sind mit der von Abgaal und Mudulood auf den Bundesstaat ausgeübten Dominanz unzufrieden (Sahan/SWT 6.11.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.11.2023): BA positive appointment: Jeyte as Ma'wiisley commander, in: The Somali Wire Issue No. 613). Die Spannungen hinsichtlich der Machtverteilung halten auch weiter an (HIPS 7.5.2024).HirShabelle wurde 2016 überhastet als letzter Bundesstaat etabliert, obwohl es damals auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben hat (HIPS 7.5.2024 - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report; vergleiche Sahan/SWT 30.10.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.10.2024): The Return of the 'Hiiraan State', in: The Somali Wire Issue No. 749). Viele Clans in Hiiraan - etwa die Hawadle und die Galja’el - sind mit der von Abgaal und Mudulood auf den Bundesstaat ausgeübten Dominanz unzufrieden (Sahan/SWT 6.11.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.11.2023): BA positive appointment: Jeyte as Ma'wiisley commander, in: The Somali Wire Issue No. 613). Die Spannungen hinsichtlich der Machtverteilung halten auch weiter an (HIPS 7.5.2024). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020 - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022). Dieses Abkommen sah vor, dass Jowhar (im Gebiet der Abgaal) zur Hauptstadt wird, während die Hawadle den Präsidenten stellen (Sahan/SWT 30.10.2024). Gestritten wird auch um Fragen der Besteuerung (HIPS 7.5.2024), der Ressourcenverteilung und wegen der Checkpoints (Sahan/SWT 30.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.6.2023): Hiiraan in Turmoil - Implications, in: The Somali Wire Issue No. 559). Im Juni 2023 wurde der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle), durch Präsident Gudlawe seines Amtes enthoben. Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten, und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (HIPS 7.5.2024; vgl. Halbeeg 25.6.2023 - Halbeeg (25.6.2023): Beledweyne is no flight zone, Ali Jeyte). Auch im Oktober 2024 war das Thema eines eigenständigen "Hiiraan State" weiterhin aktuell (Sahan/SWT 30.10.2024).Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020 - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022). Dieses Abkommen sah vor, dass Jowhar (im Gebiet der Abgaal) zur Hauptstadt wird, während die Hawadle den Präsidenten stellen (Sahan/SWT 30.10.2024). Gestritten wird auch um Fragen der Besteuerung (HIPS 7.5.2024), der Ressourcenverteilung und wegen der Checkpoints (Sahan/SWT 30.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.6.2023): Hiiraan in Turmoil - Implications, in: The Somali Wire Issue No. 559). Im Juni 2023 wurde der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle), durch Präsident Gudlawe seines Amtes enthoben. Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten, und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (HIPS 7.5.2024; vergleiche Halbeeg 25.6.2023 - Halbeeg (25.6.2023): Beledweyne is no flight zone, Ali Jeyte). Auch im Oktober 2024 war das Thema eines eigenständigen "Hiiraan State" weiterhin aktuell (Sahan/SWT 30.10.2024). Die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretenen Clankonflikte sind also wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt (BMLV 1.12.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation). Im Vordergrund stehen - wie erwähnt - die Spannungen zwischen den Hawadle ("Hiiraan State") und der Verwaltung von HirShabelle. Dies führt jedoch auch zu Spannungen in Hiiraan, wo die westlich des Shabelle Flusses lebenden Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele), die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben, in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt werden (BMLV 7.8.2024). Zusammenfassend erklärt eine Quelle, dass Präsident Gudlawe eigentlich nur das Gebiet der Abgaal kontrolliert (Sahan/SWT 30.10.2024). 1.3.
- Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023 - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022)). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: PGN 28.6.2024 - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Controlris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg , PGN 28.6.2024 - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024): CT/Karr/AEI 23.9.2024 - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: (ACLED 29.11.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024; ACLED 28.10.2024 - Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024; ACLED 30.9.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update; ACLED 31.7.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024) 1.3.2.1. Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024 - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024 - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713
(2023)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024 - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024 - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713
(2023)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: (UNSC 27.9.2024 - United Nations Security Council (27.9.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2024/698]; UNSC 3.6.2024 - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH]; UNSC 2.2.2024 - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758]; UNSC 13.10.2023 - United Nations Security Council (13.10.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758]; UNSC 15.6.2023 - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443]) Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/IPC 23.9.2024a - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024a): Somalia 2024 Post Gu IPC Analyses - Findings and Recommendations). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.8.2023): Sequencing for Success: Liberation, Stabilisation and Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 574). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.1.2024): Effects of Ethiopia-Somalia Diplomatic Row on South West State, in: The Somali Wire Issue No. 631). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024 - Julius Barigaba (Autor), The East African (Herausgeber) (28.4.2024): Somalia rising as source of remittances for Kenya and Uganda).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024 - Julius Barigaba (Autor), The East African (Herausgeber) (28.4.2024): Somalia rising as source of remittances for Kenya and Uganda). Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.000. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Think Tank (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.3.2024): Peace at what cost? Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 657). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024). Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive (Macawiisley-Offensive) seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023 - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023 - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive (Macawiisley-Offensive) seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023 - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023 - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023 - Hiraal Institute (4.2023): Governance Without Presence: The Somali Government’s Liberation Struggles; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023 - Hiraal Institute (4.2023): Governance Without Presence: The Somali Government’s Liberation Struggles; vergleiche ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus (Sahan/SWT 9.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.8.2023): New Offensive, Old Pathologies, in: The Somali Wire Issue No. 576). Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024).Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024). Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024 - Voice of America (Herausgeber), Carla Babb (Autor) (18.6.2024): Al-Shabab reverses Somali force gains, now working with Houthis in Somalia). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren (BMLV 4.7.2024). Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 7.8.2024). Zentralsomalia aus Sicht von Critical Threats im Herbst 2024:CT/Karr/AEI 24.10.2024 - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (24.10.2024): Africa File, October 24, 2024: JNIM Strikes Northern Niger; DRC Peace Talks and M23 Offensive; Egypt-Djibouti Cooperation; Ethiopia-Somalia AUSSOM Tug-of-War; Central Somalia Offensiveris-attachment://hauptdokument.img5is.pngZentralsomalia aus Sicht von Critical Threats im Herbst 2024:, CT/Karr/AEI 24.10.2024 - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (24.10.2024): Africa File, October 24, 2024: JNIM Strikes Northern Niger; DRC Peace Talks and M23 Offensive; Egypt-Djibouti Cooperation; Ethiopia-Somalia AUSSOM Tug-of-War; Central Somalia Offensive Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023 - Soufan Center, The (3.7.2023): IntelBrief: Al-Shabaab Shows No Signs of Decline in East Africa; vgl. BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024).Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023 - Soufan Center, The (3.7.2023): IntelBrief: Al-Shabaab Shows No Signs of Decline in East Africa; vergleiche BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023 - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Somalia). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2024): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024).Die Grup