Obsah (10)
§ 28§ 62Art 133§ 9§§ 61§ 3Art 130§ 36§ 63§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlW282 2273451-1 Spruch, W282 2273451-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abgeändert, sodass dieser lautet wie folgt:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeändert, sodass dieser lautet wie folgt: „
§ 62Abs.
4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“„
Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“ B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Rahmen eines gegen den Regionalsender XXXX (in Folge nur XXXX ) geführten anderen Verfahrens erlangte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, in Folge „belangte Behörde“), davon Kenntnis, dass der hier beschwerdeführende Verein aufgrund einer Vereinbarung mit dem Regionalsender seit Anfang des Jahres 2022 Programmfenster im Umfang von täglich dreimal 30 Minuten innerhalb des Programms des Regionalsenders sendet.
- Im Rahmen eines gegen den Regionalsender römisch 40 (in Folge nur römisch 40 ) geführten anderen Verfahrens erlangte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, in Folge „belangte Behörde“), davon Kenntnis, dass der hier beschwerdeführende Verein aufgrund einer Vereinbarung mit dem Regionalsender seit Anfang des Jahres 2022 Programmfenster im Umfang von täglich dreimal 30 Minuten innerhalb des Programms des Regionalsenders sendet.
- Unter Vorhalt der Stellungnahme des Regionalsenders wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2022 aufgefordert, Angaben zu Dauer und Umfang der im Rahmen des Programms der XXXX verbreiteten Inhalte unter dem Namen XXXX zu machen und darzulegen, ob die mit XXXX getroffene Vereinbarung ein Fensterprogramm unter der Verantwortung des Vereins umfasse oder ob es sich dabei um eine Programmzulieferung an XXXX handle.
- Unter Vorhalt der Stellungnahme des Regionalsenders wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2022 aufgefordert, Angaben zu Dauer und Umfang der im Rahmen des Programms der römisch 40 verbreiteten Inhalte unter dem Namen römisch 40 zu machen und darzulegen, ob die mit römisch 40 getroffene Vereinbarung ein Fensterprogramm unter der Verantwortung des Vereins umfasse oder ob es sich dabei um eine Programmzulieferung an römisch 40 handle.
- Mit Schreiben vom 16.11.2022 leitete die belangte Behörde ein Rechtsverletzungsverfahren aufgrund des Verdachts, dass der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2022 digital-terrestrisches Fernsehen veranstaltet, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen, ein und forderte den Verein zur Stellungnahme auf.
- Der Beschwerdeführer nahm nach Fristerstreckung zu diesen Vorhalten Stellung und führte aus, eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX sei nicht getroffen worden. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer audiovisuelle Medieninhalte herstelle. Diese Medieninhalte würden unter XXXX zum unentgeltlichen Abruf bereitgehalten, diesbezüglich bestehe auch eine aufrechte Registrierung
§ 9i
Vm § 2 Z 3 und 4 AMD-G. Richtig sei auch, dass XXXX im Jahr 2022 von Montag bis Freitag im Umfang von dreimal 30 Minuten und Samstag und Sonntag je 90 Minuten einige Videos, die vom Verein hergestellt worden seien, im Rahmen ihres Fernsehprogramms XXXX ausgestrahlt habe. Grundlage dieser Ausstrahlung von XXXX -Inhalten sei eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Obmann des Vereins und dem Geschäftsinhaber von XXXX gewesen. Bei Abschluss der mündlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX sei die Frage, ob die Ausstrahlung von XXXX -Inhalten im Rahmen des XXXX Fernsehprogramms auf Basis der Zulassung, die XXXX erteilt wurde, unter Umständen nicht erlaubt bzw. die Grenzen der Zulassung des XXXX -Fernsehprogramms womöglich überschreiten könnte, zwischen den Vertragsparteien nicht erörtert worden. Eine Verletzung des regulierungsrechtlichen Rahmens sei gar nicht für möglich gehalten worden. Im Sinne einer Programmzulieferung habe der Beschwerdeführer eigene Inhalte zur Verfügung gestellt, die im Rahmen des XXXX -Fernsehprogramms unter redaktioneller (Letzt-)Verantwortung von XXXX ausgestrahlt worden seien. Der Beschwerdeführer stelle zwar elektronische Inhalte über das Internet bereit, habe aber niemals ein Rundfunkprogramm zusammengestellt und auch niemals ein solches Rundfunkprogramm zur Ausstrahlung zur Verfügung gestellt. Außerdem habe die Dauer der zur Verfügung gestellten und ausgestrahlten Inhalte im Sinne des § 2 Z 17 letzter Satz iVm § 2 Z 39 AMD-G den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschritten. Auf Basis der vorstehenden Erwägungen sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er aufgrund der Tatsache, dass einzelne XXXX -Inhalte vereinbarungsgemäß im Programm des Fernsehveranstalters XXXX ausgestrahlt worden seien, nicht selbst als Fernsehveranstalter im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G eingestuft werden könne.4. Der Beschwerdeführer nahm nach Fristerstreckung zu diesen Vorhalten Stellung und führte aus, eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 sei nicht getroffen worden. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer audiovisuelle Medieninhalte herstelle. Diese Medieninhalte würden unter römisch 40 zum unentgeltlichen Abruf bereitgehalten, diesbezüglich bestehe auch eine aufrechte Registrierung
Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 AMD-G. Richtig sei auch, dass römisch 40 im Jahr 2022 von Montag bis Freitag im Umfang von dreimal 30 Minuten und Samstag und Sonntag je 90 Minuten einige Videos, die vom Verein hergestellt worden seien, im Rahmen ihres Fernsehprogramms römisch 40 ausgestrahlt habe. Grundlage dieser Ausstrahlung von römisch 40 -Inhalten sei eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Obmann des Vereins und dem Geschäftsinhaber von römisch 40 gewesen. Bei Abschluss der mündlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 sei die Frage, ob die Ausstrahlung von römisch 40 -Inhalten im Rahmen des römisch 40 Fernsehprogramms auf Basis der Zulassung, die römisch 40 erteilt wurde, unter Umständen nicht erlaubt bzw. die Grenzen der Zulassung des römisch 40 -Fernsehprogramms womöglich überschreiten könnte, zwischen den Vertragsparteien nicht erörtert worden. Eine Verletzung des regulierungsrechtlichen Rahmens sei gar nicht für möglich gehalten worden. Im Sinne einer Programmzulieferung habe der Beschwerdeführer eigene Inhalte zur Verfügung gestellt, die im Rahmen des römisch 40 -Fernsehprogramms unter redaktioneller (Letzt-)Verantwortung von römisch 40 ausgestrahlt worden seien. Der Beschwerdeführer stelle zwar elektronische Inhalte über das Internet bereit, habe aber niemals ein Rundfunkprogramm zusammengestellt und auch niemals ein solches Rundfunkprogramm zur Ausstrahlung zur Verfügung gestellt. Außerdem habe die Dauer der zur Verfügung gestellten und ausgestrahlten Inhalte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 39, AMD-G den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschritten. Auf Basis der vorstehenden Erwägungen sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er aufgrund der Tatsache, dass einzelne römisch 40 -Inhalte vereinbarungsgemäß im Programm des Fernsehveranstalters römisch 40 ausgestrahlt worden seien, nicht selbst als Fernsehveranstalter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G eingestuft werden könne.
- Am 01.02.2023 führte die belangte Behörde im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Geschäftsinhaber von XXXX als Zeuge einvernommen wurde. Der Obmann des beschwerdeführenden Vereins wurde hierbei nicht befragt. Die Abschrift der im Wege eines Schallträgers aufgenommen Niederschrift der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung zu Erhebung etwaiger Einwendungen binnen zwei Wochen zugestellt. Unter einem räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahmemöglichkeit ein.
- Am 01.02.2023 führte die belangte Behörde im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Geschäftsinhaber von römisch 40 als Zeuge einvernommen wurde. Der Obmann des beschwerdeführenden Vereins wurde hierbei nicht befragt. Die Abschrift der im Wege eines Schallträgers aufgenommen Niederschrift der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung zu Erhebung etwaiger Einwendungen binnen zwei Wochen zugestellt. Unter einem räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahmemöglichkeit ein.
- Im Anschluss erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom XXXX 2023 mit dem Sie aussprach:
- Im Anschluss erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2023 mit dem Sie aussprach: „1.
§§ 61Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 id
F BGBl. I Nr. 55/2022, wird festgestellt, dass der XXXX (ZVR-Zahl XXXX ) die Bestimmung des § 3 Abs. 1 erster Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls im Zeitraum von 16.03.2022 bis 28.11.2022 ein Fensterprogramm im Sinne des § 2 Z 15 AMD-G im Rahmen des auf den XXXX zur Verbreitung auf der Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk XXXX zugelassenen Programms XXXX von Montag bis Freitag im Umfang von dreimal je 30 Minuten und Samstag und Sonntag im Umfang von je 90 Minuten ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen. „1.
Paragraphen 61, Absatz eins, 62, Absatz eins und 66 Absatz eins, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2022,, wird festgestellt, dass der römisch 40 (ZVR-Zahl römisch 40 ) die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls im Zeitraum von 16.03.2022 bis 28.11.2022 ein Fensterprogramm im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 15, AMD-G im Rahmen des auf den römisch 40 zur Verbreitung auf der Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk römisch 40 zugelassenen Programms römisch 40 von Montag bis Freitag im Umfang von dreimal je 30 Minuten und Samstag und Sonntag im Umfang von je 90 Minuten ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen. 2.
§ 62Abs.
4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt 1. um eine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“2.
Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
- um eine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde in der Ermittlungsmängel und unrichtige rechtlich Beurteilung der Behörde vorgebracht werden. Die belange Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 13.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und gab an, von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen und auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
- In Folge wurde der ggst. Beschwerdeakt durch Verfügungen des Geschäftsverteilungsauschusses des BVwG vom 29.11.2023 und (erneut) vom 24.04.2024 den jeweilig zuständigen Gerichtsabteilungen abgenommen und mit Verfügung vom 24.04.2024 letztlich der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
- Am 09.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Obmanns des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertretung, sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Obmann des Beschwerdeführers einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Beschwerdeführerin: Der Beschwerdeführer ist ein im Zentralen Vereinsregister des Bundesministeriums für Inneres zur ZVR-Zahl XXXX eingetragener Verein mit Sitz in XXXX . Obmann des Vereins war und ist XXXX . Obmann-Stellvertreter war zum hier relevanten Zeitpunkt XXXX . Der Beschwerdeführer betreibt den angezeigten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf XXXX .Der Beschwerdeführer ist ein im Zentralen Vereinsregister des Bundesministeriums für Inneres zur ZVR-Zahl römisch 40 eingetragener Verein mit Sitz in römisch 40 . Obmann des Vereins war und ist römisch 40 . Obmann-Stellvertreter war zum hier relevanten Zeitpunkt römisch 40 . Der Beschwerdeführer betreibt den angezeigten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt über keine Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Fernsehprogramms über die der ORS comm GmbH & Co KG zugeordneten Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk XXXX
§ 3Abs.
1 AMD-G.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Fernsehprogramms über die der ORS comm GmbH & Co KG zugeordneten Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G. 1.2 Zur XXXX :1.2 Zur römisch 40 : Die XXXX . verfügt über eine aufrechte Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms XXXX über die der ORS comm GmbH & Co KG zugeordneten Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk XXXX für die Dauer von zehn Jahren ab XXXX 2019 (Bescheid der KommAustria vom XXXX 2019, XXXX ). Die römisch 40 . verfügt über eine aufrechte Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms römisch 40 über die der ORS comm GmbH & Co KG zugeordneten Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk römisch 40 für die Dauer von zehn Jahren ab römisch 40 2019 (Bescheid der KommAustria vom römisch 40 2019, römisch 40 ). Das Programm XXXX ist laut Zulassungsbescheid der belangten Behörde ein regionales, unverschlüsselt ausgestrahltes 24-Stunden-Fernsehprogramm, das lokale und regionale Informationen aus weiten Teilen Oberösterreichs insbesondere aus den Bereichen Gesellschaft, Kunst, Kultur, Brauchtum, Wirtschaft, Politik, Sport und Soziales beinhaltet. Das Programm besteht aus einem ca. 90-minütigen Wochenmagazin, das jeweils Mittwoch aktualisiert und eine Woche lang in Rotation ausgestrahlt wird, und einer tagesaktuellen, fünf- bis siebenminütigen Sendung, welche von Montag bis Freitag abwechselnd mit dem Wochenmagazin ausgestrahlt wird. Von Freitag bis Montag werden zusätzlich zur Magazinsendung abwechselnd Talksendungen, Reportagen, Dokumentationen etc. gesendet. Das Programm römisch 40 ist laut Zulassungsbescheid der belangten Behörde ein regionales, unverschlüsselt ausgestrahltes 24-Stunden-Fernsehprogramm, das lokale und regionale Informationen aus weiten Teilen Oberösterreichs insbesondere aus den Bereichen Gesellschaft, Kunst, Kultur, Brauchtum, Wirtschaft, Politik, Sport und Soziales beinhaltet. Das Programm besteht aus einem ca. 90-minütigen Wochenmagazin, das jeweils Mittwoch aktualisiert und eine Woche lang in Rotation ausgestrahlt wird, und einer tagesaktuellen, fünf- bis siebenminütigen Sendung, welche von Montag bis Freitag abwechselnd mit dem Wochenmagazin ausgestrahlt wird. Von Freitag bis Montag werden zusätzlich zur Magazinsendung abwechselnd Talksendungen, Reportagen, Dokumentationen etc. gesendet. 1.
- Zur Vereinbarung zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer über die Programmausstrahlung:1.
- Zur Vereinbarung zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer über die Programmausstrahlung: Anfang des Jahres 2022 fand ein Erstgespräch zwischen dem Geschäftsinhaber von XXXX , seinem Sohn und dem Obmann des Vereins statt. Bei diesem Termin kam es noch zu keiner konkreten Vereinbarung. Anfang des Jahres 2022 fand ein Erstgespräch zwischen dem Geschäftsinhaber von römisch 40 , seinem Sohn und dem Obmann des Vereins statt. Bei diesem Termin kam es noch zu keiner konkreten Vereinbarung. Eine mündliche Vereinbarung wurde circa 14 Tage nach diesem Gespräch anlässlich einer Veranstaltung in „bierseliger Stimmung“ getroffen, jedoch nie verschriftlicht. Zwischen XXXX und dem Verein wurde vereinbart, dass vom Verein zusammenzustellende Inhalte täglich Montag bis Freitag im Ausmaß von 30 Minuten und am Wochenende im Ausmaß von 90 Minuten an XXXX zur Ausstrahlung in einem festgelegten Zeitslot übermittelt werden. Inhaltliche Vorgaben (auch hinsichtlich eines Logos oder eines Abspannes) wurden seitens XXXX keine gemacht, die Auswahl der Beiträge sollte beim Beschwerdeführer liegen. Seitens XXXX wurden lediglich technisch-gestalterisch erforderliche Vorgaben gemacht, wie „Übergangspuffer“ am Anfang und am Ende der Sendung. Weiters kamen die Parteien überein, dass die rechtliche Verantwortung für die Programminhalte selbst, auch gegenüber Behörden, bezüglich der XXXX -Inhalte beim Verein liegt. Hinsichtlich der senderechtlichen Einordnung ging der Beschwerdeführer von einer Programmzulieferung an XXXX aus, ein gegenteiliger Hinweis seitens des Geschäftsinhabers von XXXX ist nicht erfolgt. Keine der Vereinbarungsparteien hatte den Vorsatz oder die Absicht, das AMD-G durch diese Vorgangsweise zu verletzen.Eine mündliche Vereinbarung wurde circa 14 Tage nach diesem Gespräch anlässlich einer Veranstaltung in „bierseliger Stimmung“ getroffen, jedoch nie verschriftlicht. Zwischen römisch 40 und dem Verein wurde vereinbart, dass vom Verein zusammenzustellende Inhalte täglich Montag bis Freitag im Ausmaß von 30 Minuten und am Wochenende im Ausmaß von 90 Minuten an römisch 40 zur Ausstrahlung in einem festgelegten Zeitslot übermittelt werden. Inhaltliche Vorgaben (auch hinsichtlich eines Logos oder eines Abspannes) wurden seitens römisch 40 keine gemacht, die Auswahl der Beiträge sollte beim Beschwerdeführer liegen. Seitens römisch 40 wurden lediglich technisch-gestalterisch erforderliche Vorgaben gemacht, wie „Übergangspuffer“ am Anfang und am Ende der Sendung. Weiters kamen die Parteien überein, dass die rechtliche Verantwortung für die Programminhalte selbst, auch gegenüber Behörden, bezüglich der römisch 40 -Inhalte beim Verein liegt. Hinsichtlich der senderechtlichen Einordnung ging der Beschwerdeführer von einer Programmzulieferung an römisch 40 aus, ein gegenteiliger Hinweis seitens des Geschäftsinhabers von römisch 40 ist nicht erfolgt. Keine der Vereinbarungsparteien hatte den Vorsatz oder die Absicht, das AMD-G durch diese Vorgangsweise zu verletzen. Der technische Ablauf wurde wie folgt vereinbart: XXXX -Inhalte sollten täglich unmittelbar vor der ersten Sendung vom Verein auf den Server von XXXX hochgeladen und dann automatisiert ins Programmbouquet der ORS comm GmbH & Co KG zur Verbreitung eingespeist werden. Für diese Leistung wurde ein Entgelt zugunsten von XXXX von € 500,- pro Woche vereinbart. Der technische Ablauf wurde wie folgt vereinbart: römisch 40 -Inhalte sollten täglich unmittelbar vor der ersten Sendung vom Verein auf den Server von römisch 40 hochgeladen und dann automatisiert ins Programmbouquet der ORS comm GmbH & Co KG zur Verbreitung eingespeist werden. Für diese Leistung wurde ein Entgelt zugunsten von römisch 40 von € 500,- pro Woche vereinbart. Festgestellt wird, dass diese Vereinbarung und die Ausstrahlung der XXXX -Inhalte sofort beendet wurde, als der Geschäftsinhaber von XXXX seitens der belangten Behörde über einen möglichen Rechtsverstoß hinsichtlich der Qualifikation der XXXX -Inhalte als Fensterprogramm informiert wurde und diese Information an den Obmann des Beschwerdeführers weitergab. Festgestellt wird, dass diese Vereinbarung und die Ausstrahlung der römisch 40 -Inhalte sofort beendet wurde, als der Geschäftsinhaber von römisch 40 seitens der belangten Behörde über einen möglichen Rechtsverstoß hinsichtlich der Qualifikation der römisch 40 -Inhalte als Fensterprogramm informiert wurde und diese Information an den Obmann des Beschwerdeführers weitergab. 1.
- Zum verfahrensgegenständlichen Programm Die vom Beschwerdeführer hergestellten Inhalte wurden jedenfalls im Zeitraum von 16.03.2022 bis 28.11.2022 von Montag bis Freitag täglich dreimal je 30 Minuten (um 15:30 Uhr, 19:30 Uhr und um 22:30 Uhr) und Samstag und Sonntag je 90 Minuten (um 19:30 Uhr) im Rahmen des auf XXXX zur Verbreitung auf der Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk XXXX zugelassenen Programms XXXX ausgestrahlt. Hierbei handelt es sich nur um eine Teilmenge jener Inhalte, die für den XXXX Abrufdienst produziert werden.Die vom Beschwerdeführer hergestellten Inhalte wurden jedenfalls im Zeitraum von 16.03.2022 bis 28.11.2022 von Montag bis Freitag täglich dreimal je 30 Minuten (um 15:30 Uhr, 19:30 Uhr und um 22:30 Uhr) und Samstag und Sonntag je 90 Minuten (um 19:30 Uhr) im Rahmen des auf römisch 40 zur Verbreitung auf der Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk römisch 40 zugelassenen Programms römisch 40 ausgestrahlt. Hierbei handelt es sich nur um eine Teilmenge jener Inhalte, die für den römisch 40 Abrufdienst produziert werden. Die von Montag bis Freitag unter der Bezeichnung XXXX ausgestrahlten 30-minütigen Inhalte stellten sich in der Regel folgendermaßen dar: Die von Montag bis Freitag unter der Bezeichnung römisch 40 ausgestrahlten 30-minütigen Inhalte stellten sich in der Regel folgendermaßen dar: Zunächst gibt die Moderatorin/der Moderator einen Überblick über die in der folgenden Sendung ausgestrahlten Inhalte, wobei im Hintergrund der Text XXXX zu lesen und im rechten oberen Bildschirmrand das Logo XXXX zu sehen ist. Zunächst gibt die Moderatorin/der Moderator einen Überblick über die in der folgenden Sendung ausgestrahlten Inhalte, wobei im Hintergrund der Text römisch 40 zu lesen und im rechten oberen Bildschirmrand das Logo römisch 40 zu sehen ist. Im Anschluss begrüßt die Moderatorin die Zuseher mit den Worten: „Herzlich willkommen zu den XXXX “ bzw. der Moderator mit: „Herzlich willkommen meine Damen und Herren zu den XXXX “. Im Anschluss begrüßt die Moderatorin die Zuseher mit den Worten: „Herzlich willkommen zu den römisch 40 “ bzw. der Moderator mit: „Herzlich willkommen meine Damen und Herren zu den römisch 40 “. Danach erfolgt das Intro zur Sendung, das sich unter anderem auch aus folgenden Bildern zusammensetzt: 1.
- Zum tatsächlichen Ablauf der Übermittlung der Programminhalte der Beschwerdeführerin Die von Montag bis Freitag im Ausmaß von 30 Minuten und am Wochenende im Ausmaß von 90 Minuten im Rahmen des Fernsehprogramms XXXX ausgestrahlten XXXX -Inhalte wurden von der Redaktion des Beschwerdeführers zusammengestellt. Seitens XXXX wurden weder inhaltlich-thematische Vorgaben noch solche hinsichtlich eines Logos oder eines Abspannes gemacht. Vorgaben seitens XXXX gab es lediglich in technisch-gestalterischer Hinsicht bezüglich der „Übergangspuffer“ am Anfang und am Ende der gesendeten Inhalte. Die von Montag bis Freitag im Ausmaß von 30 Minuten und am Wochenende im Ausmaß von 90 Minuten im Rahmen des Fernsehprogramms römisch 40 ausgestrahlten römisch 40 -Inhalte wurden von der Redaktion des Beschwerdeführers zusammengestellt. Seitens römisch 40 wurden weder inhaltlich-thematische Vorgaben noch solche hinsichtlich eines Logos oder eines Abspannes gemacht. Vorgaben seitens römisch 40 gab es lediglich in technisch-gestalterischer Hinsicht bezüglich der „Übergangspuffer“ am Anfang und am Ende der gesendeten Inhalte. Die XXXX -Inhalte wurden täglich wenige Stunden vor Ausstrahlung der ersten Sendung vom Verein auf den Server von XXXX geladen und dann automatisiert zur Verbreitung über die Multiplex-Plattform XXXX ohne weiteres Zutun von XXXX übermittelt. XXXX kam weder die Möglichkeit zu, die Inhalte vorher zu sichten, zu filtern oder zusammenzustellen, zumal dies auch nicht Gegenstand der getroffenen Vereinbarung war. Auch wurden die vom Verein erstellten Inhalte nicht vorab zur Sichtung an XXXX übermittelt. Die römisch 40 -Inhalte wurden täglich wenige Stunden vor Ausstrahlung der ersten Sendung vom Verein auf den Server von römisch 40 geladen und dann automatisiert zur Verbreitung über die Multiplex-Plattform römisch 40 ohne weiteres Zutun von römisch 40 übermittelt. römisch 40 kam weder die Möglichkeit zu, die Inhalte vorher zu sichten, zu filtern oder zusammenzustellen, zumal dies auch nicht Gegenstand der getroffenen Vereinbarung war. Auch wurden die vom Verein erstellten Inhalte nicht vorab zur Sichtung an römisch 40 übermittelt.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zu den Punkten II.1.1, II.1.2 und II.1.4 ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage des gegenständlichen Verfahrens, hier allem voran aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, sowie einer Einsichtnahme in das Firmenbuch und das Vereinsregister.2.1 Die Feststellungen zu den Punkten römisch zwei.1.1, römisch zwei.1.2 und römisch zwei.1.4 ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage des gegenständlichen Verfahrens, hier allem voran aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, sowie einer Einsichtnahme in das Firmenbuch und das Vereinsregister. 2.2 Hinsichtlich der Feststellungen zur mündlichen Vereinbarung zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer (II.1.3) ist festzuhalten, dass die Angaben des Obmanns des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über weite Strecken glaubhaft und nachvollziehbar waren. So ist es glaubhaft, dass die Vereinbarung mit dem Geschäftsinhaber von XXXX „in bierseliger Stimmung“ am Rande eines Treffens geschlossen wurde, da der Beschwerdeführer ein Interesse an einer Ausweitung seiner Reichweite hatte. Ebenso decken sich dem Grunde nach die Angaben des Geschäftsinhabers von XXXX vor der belangten Behörde mit jenen des Obmanns des Beschwerdeführers darin, dass beide beim Abschluss dieser Vereinbarung hinsichtlich des modus operandi der Ausstrahlung der vom Beschwerdeführer produzierten Inhalte in rechtlicher Hinsicht von einer Programmzulieferung ausgingen. Insoweit geht sowohl aus der Niederschrift der Verhandlung vor der belangten Behörde, als auch aus den Angaben des Obmanns vor dem BVwG hervor, dass der Regionalsender diesen Weg (in möglicher Unkenntnis der tatsächlichen Qualifikation) auch mit vielen anderen „Programmzulieferern“ gegangen sei. Festzuhalten ist hierzu, dass dieser Umstand hinsichtlich des vorgeworfenen Rechtsverstoßes keine der beiden Vereinbarungsparteien exkulpiert, es aber zumindest nachvollziehbar ist, dass keiner der Vereinbarungsparteien den Vorsatz oder die Absicht hatte, die entsprechenden Bestimmungen des AMD-G zu verletzen.2.2 Hinsichtlich der Feststellungen zur mündlichen Vereinbarung zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer (römisch zwei.1.3) ist festzuhalten, dass die Angaben des Obmanns des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über weite Strecken glaubhaft und nachvollziehbar waren. So ist es glaubhaft, dass die Vereinbarung mit dem Geschäftsinhaber von römisch 40 „in bierseliger Stimmung“ am Rande eines Treffens geschlossen wurde, da der Beschwerdeführer ein Interesse an einer Ausweitung seiner Reichweite hatte. Ebenso decken sich dem Grunde nach die Angaben des Geschäftsinhabers von römisch 40 vor der belangten Behörde mit jenen des Obmanns des Beschwerdeführers darin, dass beide beim Abschluss dieser Vereinbarung hinsichtlich des modus operandi der Ausstrahlung der vom Beschwerdeführer produzierten Inhalte in rechtlicher Hinsicht von einer Programmzulieferung ausgingen. Insoweit geht sowohl aus der Niederschrift der Verhandlung vor der belangten Behörde, als auch aus den Angaben des Obmanns vor dem BVwG hervor, dass der Regionalsender diesen Weg (in möglicher Unkenntnis der tatsächlichen Qualifikation) auch mit vielen anderen „Programmzulieferern“ gegangen sei. Festzuhalten ist hierzu, dass dieser Umstand hinsichtlich des vorgeworfenen Rechtsverstoßes keine der beiden Vereinbarungsparteien exkulpiert, es aber zumindest nachvollziehbar ist, dass keiner der Vereinbarungsparteien den Vorsatz oder die Absicht hatte, die entsprechenden Bestimmungen des AMD-G zu verletzen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich bei Heranziehung der Einvernahme des Geschäftsinhabers von XXXX vor der belangten Behörde und jener des Vereinsobmanns vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung dementgegen das Bild einer gewissen Unbeholfenheit ggü. der konkreten senderechtlichen Einordnung der Ausstrahlung der vom Beschwerdeführer im Programm von XXXX ausgestrahlten Inhalte. Auch manifestiert sich das Bild, dass – möglicherweise auch angesichts der vom Obmann angegeben „bierseligen“ Stimmung – beide Vereinbarungsparteien davon ausgegangen sind, dass sich die jeweils andere um die korrekte sendungsrechtliche Einordnung der Ausstrahlung der Inhalte iSd AMD-G kümmern würde. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vereinbarungsparteien es aus Nachlässigkeit unterlassen haben, sich jeweils genauer mit der sendungsrechtlichen Einordnung iSd AMD-G zu befassen bzw. jeweils davon ausgingen, dass sich die jeweils andere Vereinbarungspartei schon darum kümmern werde. Dieser Schluss wird auch durch die glaubhafte Angabe des Geschäftsinhabers von XXXX vor der belangten Behörde gestützt, wenn dieser angab, er hätte angesichts der ihm drohenden Konsequenzen selbstverständlich eine Programmänderung bei der belangten Behörde angezeigt, wäre ihm klar gewesen, dass es ich nicht um eine bloße Programmzulieferung handelt. Ebenso war hierbei zu würdigen, dass – insoweit unstrittig – die Ausstrahlung bzw. Einlieferung der Programminhalte des Beschwerdeführers sofort von beiden Vereinbarungsparteien eingestellt wurde, als die belangte Behörde den Geschäftsinhaber von XXXX mit einer diesbezüglichen etwaigen Rechtsverletzung schriftlich konfrontierte. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich bei Heranziehung der Einvernahme des Geschäftsinhabers von römisch 40 vor der belangten Behörde und jener des Vereinsobmanns vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung dementgegen das Bild einer gewissen Unbeholfenheit ggü. der konkreten senderechtlichen Einordnung der Ausstrahlung der vom Beschwerdeführer im Programm von römisch 40 ausgestrahlten Inhalte. Auch manifestiert sich das Bild, dass – möglicherweise auch angesichts der vom Obmann angegeben „bierseligen“ Stimmung – beide Vereinbarungsparteien davon ausgegangen sind, dass sich die jeweils andere um die korrekte sendungsrechtliche Einordnung der Ausstrahlung der Inhalte iSd AMD-G kümmern würde. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vereinbarungsparteien es aus Nachlässigkeit unterlassen haben, sich jeweils genauer mit der sendungsrechtlichen Einordnung iSd AMD-G zu befassen bzw. jeweils davon ausgingen, dass sich die jeweils andere Vereinbarungspartei schon darum kümmern werde. Dieser Schluss wird auch durch die glaubhafte Angabe des Geschäftsinhabers von römisch 40 vor der belangten Behörde gestützt, wenn dieser angab, er hätte angesichts der ihm drohenden Konsequenzen selbstverständlich eine Programmänderung bei der belangten Behörde angezeigt, wäre ihm klar gewesen, dass es ich nicht um eine bloße Programmzulieferung handelt. Ebenso war hierbei zu würdigen, dass – insoweit unstrittig – die Ausstrahlung bzw. Einlieferung der Programminhalte des Beschwerdeführers sofort von beiden Vereinbarungsparteien eingestellt wurde, als die belangte Behörde den Geschäftsinhaber von römisch 40 mit einer diesbezüglichen etwaigen Rechtsverletzung schriftlich konfrontierte. Nicht glaubhaft hingegen war der Versuch der Darstellung des Obmanns des Beschwerdeführers, den Eindruck zu erwecken, dass ausschließlich XXXX die Rolle zugefallen sei, die Ausstrahlung der Inhalte des Beschwerdeführers rechtlich korrekt abzuwickeln. Dies widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach dieser eben von einer Programmzulieferung ausgegangen wäre, die jedoch ebenso den einschlägigen Bestimmungen des AMD-G unterliegt, wodurch klar wird, dass sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Obleute auch mit der konkreten Thematik der senderechtlichen Einordnung zumindest grundlegend beschäftigt haben. Weiters ist es nicht glaubhaft und entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Geschäftsinhaber eines Regionalsenders, der faktisch vorab keine Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der übermittelten Programmteile hat, jedwede rechtliche Verantwortung iSd AMD-G hierfür übernehmen sollte. Nicht glaubhaft hingegen war der Versuch der Darstellung des Obmanns des Beschwerdeführers, den Eindruck zu erwecken, dass ausschließlich römisch 40 die Rolle zugefallen sei, die Ausstrahlung der Inhalte des Beschwerdeführers rechtlich korrekt abzuwickeln. Dies widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach dieser eben von einer Programmzulieferung ausgegangen wäre, die jedoch ebenso den einschlägigen Bestimmungen des AMD-G unterliegt, wodurch klar wird, dass sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Obleute auch mit der konkreten Thematik der senderechtlichen Einordnung zumindest grundlegend beschäftigt haben. Weiters ist es nicht glaubhaft und entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Geschäftsinhaber eines Regionalsenders, der faktisch vorab keine Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der übermittelten Programmteile hat, jedwede rechtliche Verantwortung iSd AMD-G hierfür übernehmen sollte. Ohne vorzugreifen ist jedoch bereits an dieser Stelle kursorisch festzuhalten, dass die Frage, wem nun
der Vereinbarung zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer die tatsächliche Verantwortung für die senderechtlich korrekte Einordung und Abwicklung der Programminhalte des Beschwerdeführers zugefallen ist, nur von untergeordneter Relevanz für das gegenständliche Verfahren ist, da die Feststellung einer Rechtsverletzung im Verfahren nach §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 AMD-G kein Verschulden des die Bestimmung Verletzenden voraussetzt. Ohne vorzugreifen ist jedoch bereits an dieser Stelle kursorisch festzuhalten, dass die Frage, wem nun
der Vereinbarung zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer die tatsächliche Verantwortung für die senderechtlich korrekte Einordung und Abwicklung der Programminhalte des Beschwerdeführers zugefallen ist, nur von untergeordneter Relevanz für das gegenständliche Verfahren ist, da die Feststellung einer Rechtsverletzung im Verfahren nach Paragraphen 61, Absatz eins, 62, Absatz eins, AMD-G kein Verschulden des die Bestimmung Verletzenden voraussetzt. 2.3 Die Feststellungen zum Inhalt der ausgestrahlten Programmteile (Punkt II.1.4) basieren auf den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen in Punkt II.1.5 zum tatsächlichen Ablauf der Einspielung der Programminhalte des Beschwerdeführers zur Ausstrahlung bei XXXX basieren ebenso dem Grunde nach auf den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Hochladens der jeweiligen Programmteile auf den Server der XXXX machten dessen Geschäftsinhaber und der Obmann des Vereins geringfügig abweichende Angaben, wobei jedenfalls aber für das Gericht feststeht, dass die Möglichkeit einer inhaltlichen Kontrollmöglichkeit der vom Beschwerdeführer hochgeladenen Programmteile durch XXXX nicht bestand und auch in dieser Form niemals Teil der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX war. Dass diese Möglichkeit für XXXX bestanden hätte oder mündlich vereinbart worden wäre, wie teilweise in der mündlichen Verhandlung seitens des Obmann des Beschwerdeführers zu insinuieren versucht wurde, ist schon angesichts der inhaltlichen Aufmachung der Programmteile und des „Images“ des Abrufdienstes XXXX , bei dem besonderes Augenmerk auf Unabhängigkeit von anderen Medien und Unbeeinflussbarkeit gelegt wird, nicht glaubhaft. 2.3 Die Feststellungen zum Inhalt der ausgestrahlten Programmteile (Punkt römisch zwei.1.4) basieren auf den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen in Punkt römisch zwei.1.5 zum tatsächlichen Ablauf der Einspielung der Programminhalte des Beschwerdeführers zur Ausstrahlung bei römisch 40 basieren ebenso dem Grunde nach auf den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Hochladens der jeweiligen Programmteile auf den Server der römisch 40 machten dessen Geschäftsinhaber und der Obmann des Vereins geringfügig abweichende Angaben, wobei jedenfalls aber für das Gericht feststeht, dass die Möglichkeit einer inhaltlichen Kontrollmöglichkeit der vom Beschwerdeführer hochgeladenen Programmteile durch römisch 40 nicht bestand und auch in dieser Form niemals Teil der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 war. Dass diese Möglichkeit für römisch 40 bestanden hätte oder mündlich vereinbart worden wäre, wie teilweise in der mündlichen Verhandlung seitens des Obmann des Beschwerdeführers zu insinuieren versucht wurde, ist schon angesichts der inhaltlichen Aufmachung der Programmteile und des „Images“ des Abrufdienstes römisch 40 , bei dem besonderes Augenmerk auf Unabhängigkeit von anderen Medien und Unbeeinflussbarkeit gelegt wird, nicht glaubhaft. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art 130Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 36Komm
Austria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, war gegenständlich durch einen Berufsrichtersenat des BVwG zu entscheiden.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, war gegenständlich durch einen Berufsrichtersenat des BVwG zu entscheiden. Zu Spruchteil A) 3.
- anwendbare Bestimmungen: Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G) in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung lauten samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]
- audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
- audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf; […]
- Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;
- Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
- Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
- Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet; […]
- Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden; […] 28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf; […]
- Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein; […]
- Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (§ 3 Abs. 2 ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch einen Kabelnetzbetreiber;
- Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3, Absatz 2, ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch einen Kabelnetzbetreiber; […] Niederlassungsprinzip § 3.
(1)Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen oder Satellitenfernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Sonstige in Österreich niedergelassene Mediendiensteanbieter haben ihre Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen (§ 9). Paragraph 3,
(1)Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen oder Satellitenfernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Sonstige in Österreich niedergelassene Mediendiensteanbieter haben ihre Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 9,). […] Zulassungen für terrestrisches Fernsehen und Satellitenfernsehen § 4.
(1)Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen (einschließlich mobilem terrestrischem Fernsehen) oder Satellitenfernsehen sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Weiters bedarf die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten sonstigen Fernsehprogrammen (§ 9 Abs. 1) über Multiplex-Plattformen für terrestrischen Rundfunk oder Satellit einer Zulassung.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen (einschließlich mobilem terrestrischem Fernsehen) oder Satellitenfernsehen sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Weiters bedarf die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten sonstigen Fernsehprogrammen (Paragraph 9, Absatz eins,) über Multiplex-Plattformen für terrestrischen Rundfunk oder Satellit einer Zulassung.
(2)Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen
den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(2)Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen
den Paragraphen 10 und 11 nachzuweisen.
(3)Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des 7. und 9. Abschnittes entsprechen wird. [..]
(3)Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
Absatz 2, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des 7. und 9. Abschnittes entsprechen wird. [..] Erteilung der Zulassung § 5.
(1)Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.Paragraph 5,
(1)Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
(2)Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(3)In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen sowie das Versorgungsgebiet und die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen.
(4)Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
(5)Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
(6)Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 4 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk
§ 63Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 untersagt ist. [..]
(6)Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2,) oder die Veranstaltung von Rundfunk
Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, untersagt ist. [..] Beschwerden § 61.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden. Paragraph 61,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden. […] Feststellung der Rechtsverletzung § 62.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 62,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.
(3)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4)Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt. Verfahren zum Entzug und zur Untersagung § 63.
(1)Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes
§ 9Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.Paragraph 63,
(1)Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes
Paragraph 9, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.
(2)Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Mediendiensteanbieter Parteistellung zu.
(3)Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
(3)Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
- zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder
- der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder
- der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.
(4)Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde
(4)Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Regulierungsbehörde
- außer in den Fällen der Z 2 dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
- außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
- in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid
Z 1 ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid
Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste
§ 9Abs.
1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist. 2. in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid
Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid
Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste
Paragraph 9, Absatz eins, mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist. […]“ 3.
- Zu Spruchpunkt A) I.: Feststellung der Rechtsverletzung3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Feststellung der Rechtsverletzung In Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde eine Rechtsverletzung des AMD-G durch den Beschwerdeführer durch Ausstrahlung eines Fensterprogramms ohne Zulassung innerhalb des Rahmenprogramms des Senders XXXX fest.In Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde eine Rechtsverletzung des AMD-G durch den Beschwerdeführer durch Ausstrahlung eines Fensterprogramms ohne Zulassung innerhalb des Rahmenprogramms des Senders römisch 40 fest. § 2 Z 15 iVm 16 AMD-G definiert ein Fensterprogramm als audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Art. I Abs. 1 des B-VG Rundfunk, das von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird, dies zeitlich begrenzt im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt. Paragraph 2, Ziffer 15, in Verbindung mit 16 AMD-G definiert ein Fensterprogramm als audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, des B-VG Rundfunk, das von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird, dies zeitlich begrenzt im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt. Mediendiensteanbieter ist dabei die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden (§ 2 Z 20 AMD-G). Fernsehveranstalter im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G ist, wer Fernsehprogramme schafft, zusammenstellt und verbreitet (bzw. durch Dritte verbreiten lässt). § 2 Z 28b AMD-G wiederum definiert den Begriff der redaktionellen Verantwortung als die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch bei Fernsehprogrammen hinsichtlich ihrer Bereitstellung anhand eines chronologischen Sendeplans. Mediendiensteanbieter ist dabei die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden (Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G). Fernsehveranstalter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G ist, wer Fernsehprogramme schafft, zusammenstellt und verbreitet (bzw. durch Dritte verbreiten lässt). Paragraph 2, Ziffer 28 b, AMD-G wiederum definiert den Begriff der redaktionellen Verantwortung als die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch bei Fernsehprogrammen hinsichtlich ihrer Bereitstellung anhand eines chronologischen Sendeplans.
§ 2
Z 30 AMD-G ist eine Sendung ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein.
§ 3Abs.
1 AMD-G bedarf einer Zulassung durch die Regulierungsbehörde, wer unter anderem terrestrisches Fernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist, wobei sich aus dem Vereinsregister ergibt, dass der beschwerdeführende Verein in XXXX niedergelassen ist.
Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G ist eine Sendung ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein.
Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G bedarf einer Zulassung durch die Regulierungsbehörde, wer unter anderem terrestrisches Fernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist, wobei sich aus dem Vereinsregister ergibt, dass der beschwerdeführende Verein in römisch 40 niedergelassen ist. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer das AMD-G dadurch verletzt hat, dass er – ohne Zulassung – einen Teil seiner Sendungen, die von ihm als Abrufdienst verbreitet werden, als Fensterprogramm im Programm der XXXX gesendet hat, ist daher vorrangig zu prüfen, ob ggst. ein „Programm“ und in weiterer Folge ein „Fensterprogramm“ vorliegt. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer das AMD-G dadurch verletzt hat, dass er – ohne Zulassung – einen Teil seiner Sendungen, die von ihm als Abrufdienst verbreitet werden, als Fensterprogramm im Programm der römisch 40 gesendet hat, ist daher vorrangig zu prüfen, ob ggst. ein „Programm“ und in weiterer Folge ein „Fensterprogramm“ vorliegt. Gegenständlich ist unstrittig, dass die auf XXXX ausgestrahlten Inhalte des Beschwerdeführers von dessen eigener Redaktion unabhängig von äußerer Einflussnahme inhaltlich gestaltet wurden. Ebenso hat das Beweisverfahren, wie schon vor der belangen Behörde, zum Ergebnis geführt, dass die vom Beschwerdeführer gestalteten Inhalte in den festgestellten zeitlichen Fenstern auf dem Programmplatz von XXXX jedenfalls während der festgestellten Periode auf der Grundlage eines (mündlich) vereinbarten Sendeplans bzw. Programmschemas bereitgestellt und von XXXX letztlich vereinbarungsgemäß ausgestrahlt wurden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind die Inhalte des Beschwerdeführers die im Programm der XXXX ausgestrahlt wurden, auch für einen Durchschnittszuschauer schon aufgrund der optischen Aufmachung (Logoeinblendung XXXX ) klar vom sonstigen Programm von XXXX zu unterscheiden und abgrenzbar. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer produzierten und aufgrund der Vereinbarung im Programm von XXXX nach einem bestimmten Sendeplan ausgestrahlten Inhalte um jeweils eigenständige Sendungen iSd § 2 Z 30 AMD-G handelt. Gegenständlich ist unstrittig, dass die auf römisch 40 ausgestrahlten Inhalte des Beschwerdeführers von dessen eigener Redaktion unabhängig von äußerer Einflussnahme inhaltlich gestaltet wurden. Ebenso hat das Beweisverfahren, wie schon vor der belangen Behörde, zum Ergebnis geführt, dass die vom Beschwerdeführer gestalteten Inhalte in den festgestellten zeitlichen Fenstern auf dem Programmplatz von römisch 40 jedenfalls während der festgestellten Periode auf der Grundlage eines (mündlich) vereinbarten Sendeplans bzw. Programmschemas bereitgestellt und von römisch 40 letztlich vereinbarungsgemäß ausgestrahlt wurden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind die Inhalte des Beschwerdeführers die im Programm der römisch 40 ausgestrahlt wurden, auch für einen Durchschnittszuschauer schon aufgrund der optischen Aufmachung (Logoeinblendung römisch 40 ) klar vom sonstigen Programm von römisch 40 zu unterscheiden und abgrenzbar. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer produzierten und aufgrund der Vereinbarung im Programm von römisch 40 nach einem bestimmten Sendeplan ausgestrahlten Inhalte um jeweils eigenständige Sendungen iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G handelt. Der Sendungsbegriff des § 2 Z 30 AMD-G ist dabei – wie die belangte Behörde im Bescheid korrekt begründend ausführt – im Lichte des Urteils des EuGH in der v. 21.10.2015, Rs. C-347/14, weit auszulegen und insb. nicht an zeitliche oder sonstige inhaltliche Mindestanforderungen geknüpft, wodurch selbst kurze Videoclips grds. zur Einstufung als Sendung taugen. Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen auch irrelevant, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, nur jeweils eine Teilmenge der für den Abrufdienst XXXX produzierten Inhalte in Form von Videos zur Ausstrahlung durch XXXX auf deren Server geladen zu haben; die jeweils
Sendeplan hochgeladenen Videos der für die Ausstrahlung vorgesehenen Nachrichtensendungen des Beschwerdeführers stellen daher jeweils eigene Sendungen iSd § 2 Z 30 leg. cit. dar. Der Sendungsbegriff des Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G ist dabei – wie die belangte Behörde im Bescheid korrekt begründend ausführt – im Lichte des Urteils des EuGH in der v. 21.10.2015, , Rs. C-347/14, weit auszulegen und insb. nicht an zeitliche oder sonstige inhaltliche Mindestanforderungen geknüpft, wodurch selbst kurze Videoclips grds. zur Einstufung als Sendung taugen. Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen auch irrelevant, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, nur jeweils eine Teilmenge der für den Abrufdienst römisch 40 produzierten Inhalte in Form von Videos zur Ausstrahlung durch römisch 40 auf deren Server geladen zu haben; die jeweils
Sendeplan hochgeladenen Videos der für die Ausstrahlung vorgesehenen Nachrichtensendungen des Beschwerdeführers stellen daher jeweils eigene Sendungen iSd Paragraph 2, Ziffer 30, leg. cit. dar. Aus Basis dieser Erwägungen ist der belangten Behörde in ihrer Begründung nicht entgegenzutreten, wenn sie weiter ausführt, dass die vom Beschwerdeführer übermittelten XXXX -Inhalte Sendungen im Sinne des § 2 Z 30 AMD-G dargestellt haben, die für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wurden, womit die grundlegenden Kriterien für das Vorliegen eines Fernsehprogramms erfüllt sind. Dass im Rahmen der mündlichen Vereinbarung zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer ein rudimentärer Sendeplan (also die zeitliche Lage, Dauer und Häufigkeit der Ausstrahlung der Sendungen) und ein Entgelt hierfür vereinbart wurde, wurde im Verfahren letztlich auch niemals bestritten. Soweit in der Beschwerde zu diesem Punkt nochmals zumindest insinuiert wird, dass XXXX die eigentliche Sendungsverantwortung hatte bzw. redaktionelle Kontrolle über die übermittelten Sendungen ausgeübt hat, ist auf die Beweiswürdigung hierzu zu verweisen: Hierfür gab und gibt es keinerlei Anhaltspunkte (vgl. Punkt II.2.3). Aus Basis dieser Erwägungen ist der belangten Behörde in ihrer Begründung nicht entgegenzutreten, wenn sie weiter ausführt, dass die vom Beschwerdeführer übermittelten römisch 40 -Inhalte Sendungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G dargestellt haben, die für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wurden, womit die grundlegenden Kriterien für das Vorliegen eines Fernsehprogramms erfüllt sind. Dass im Rahmen der mündlichen Vereinbarung zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer ein rudimentärer Sendeplan (also die zeitliche Lage, Dauer und Häufigkeit der Ausstrahlung der Sendungen) und ein Entgelt hierfür vereinbart wurde, wurde im Verfahren letztlich auch niemals bestritten. Soweit in der Beschwerde zu diesem Punkt nochmals zumindest insinuiert wird, dass römisch 40 die eigentliche Sendungsverantwortung hatte bzw. redaktionelle Kontrolle über die übermittelten Sendungen ausgeübt hat, ist auf die Beweiswürdigung hierzu zu verweisen: Hierfür gab und gibt es keinerlei Anhaltspunkte vergleiche Punkt römisch zwei.2.3). Zur Erfüllung der Definition des Fensterprogramms iSd § 2 Z 15 AMD-G, als ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, welches im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird, bedarf es nun nicht mehr viel: Ein Rundfunkprogramm liegt schon durch die Qualifikation der Sendungen des Beschwerdeführers als Fernsehprogramm iSd § 2 Z 16 AMD-G vor; die zeitliche Begrenzung ebendieses wird von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, wenn sie angibt, nur einzelne Teile des für ihren Abrufdienst produzierten Programms (konkret die Nachrichtensendung) zur Ausstrahlung durch XXXX nach einem vereinbarten Sendeplan übermittelt zu haben. Aus der ebenso unbestrittenen (kurzen) Dauer dieser Sendung des Beschwerdeführers ergibt sich zwanglos im Verhältnis zum übrigen Rahmenprogramm der XXXX , dass letzteres zeitlich bei Weitem überwiegt. Somit ist fallbezogen hinsichtlich der Ausstrahlung der Sendungen des Beschwerdeführers auch die Definition des Fensterprogramms iSd § 2 Z 15 AMD-G erfüllt. Zur Erfüllung der Definition des Fensterprogramms iSd Paragraph 2, Ziffer 15, AMD-G, als ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, welches im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird, bedarf es nun nicht mehr viel: Ein Rundfunkprogramm liegt schon durch die Qualifikation der Sendungen des Beschwerdeführers als Fernsehprogramm iSd Paragraph 2, Ziffer 16, AMD-G vor; die zeitliche Begrenzung ebendieses wird von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, wenn sie angibt, nur einzelne Teile des für ihren Abrufdienst produzierten Programms (konkret die Nachrichtensendung) zur Ausstrahlung durch römisch 40 nach einem vereinbarten Sendeplan übermittelt zu haben. Aus der ebenso unbestrittenen (kurzen) Dauer dieser Sendung des Beschwerdeführers ergibt sich zwanglos im Verhältnis zum übrigen Rahmenprogramm der römisch 40 , dass letzteres zeitlich bei Weitem überwiegt. Somit ist fallbezogen hinsichtlich der Ausstrahlung der Sendungen des Beschwerdeführers auch die Definition des Fensterprogramms iSd Paragraph 2, Ziffer 15, AMD-G erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 12.12.2022, es handle sich ggst. bloß um eine Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, wurde in der Beschwerde nicht mehr wiederholt. In der Beschwerde wird jedoch – wie schon vor der belangten Behörde – das Argument ins Treffen geführt, es handle sich fallgegenständlich nur um einen Fall einer klassischen Programmzulieferung, bei der von Dritten produzierte Sendungen bzw. Inhalt einem Fernsehveranstalter gegen Entgelt zugeliefert werden, der diese dann in Folge unter seiner eigenen redaktionellen Kontrolle bzw. Verantwortung in seinem eigenen Programm ausstrahlt. Hierzu bemüht die Beschwerde den Vergleich eines Kabarettisten, der von einer Produktionsfirma einen Auftritt in einer für das Fernsehen verwertbareren Weise aufzeichnen lässt und diesen dann Fernsehveranstaltern gegen Entgelt zur Ausstrahlung in ihrem Programm anbietet. Die Beschwerde verfolgt in rechtlicher Hinsicht damit – auf das Wesentliche zusammengefasst – die Argumentation, dass der Beschwerdeführer als bloßer Programmzulieferer nicht Fernsehveranstalter
§ 2
Z 17 AMD-G sei und daher keiner Zulassung hierfür
§ 3Abs.
1 AMD-G bedarf, widrigenfalls es zu einer Pflichtenverdopplung kommen würde.In der Beschwerde wird jedoch – wie schon vor der belangten Behörde – das Argument ins Treffen geführt, es handle sich fallgegenständlich nur um einen Fall einer klassischen Programmzulieferung, bei der von Dritten produzierte Sendungen bzw. Inhalt einem Fernsehveranstalter gegen Entgelt zugeliefert werden, der diese dann in Folge unter seiner eigenen redaktionellen Kontrolle bzw. Verantwortung in seinem eigenen Programm ausstrahlt. Hierzu bemüht die Beschwerde den Vergleich eines Kabarettisten, der von einer Produktionsfirma einen Auftritt in einer für das Fernsehen verwertbareren Weise aufzeichnen lässt und diesen dann Fernsehveranstaltern gegen Entgelt zur Ausstrahlung in ihrem Programm anbietet. Die Beschwerde verfolgt in rechtlicher Hinsicht damit – auf das Wesentliche zusammengefasst – die Argumentation, dass der Beschwerdeführer als bloßer Programmzulieferer nicht Fernsehveranstalter
Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G sei und daher keiner Zulassung hierfür
Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G bedarf, widrigenfalls es zu einer Pflichtenverdopplung kommen würde. Wie im Folgenden zu zeigen ist, verfängt diese Argumentation fallbezogen nicht: Fernsehveranstalter
§ 2
Z 17 AMD-G ist, wer Fernsehprogramme schafft, zusammenstellt und verbreitet (bzw. verbreiten lässt). Schon diese Definition stellt daher darauf ab, dass die Verbreitung des (geschaffenen) Fernsehprogramms nicht durch den „schaffenden“ Fernsehveranstalter erfolgen muss, sondern auch durch Dritte erfolgen kann. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass das Fernsehprogramm XXXX von der Redaktion des Beschwerdeführers selbst (wenngleich auch für den Abrufdienst) geschaffen und gestaltet wurde. Diese vom Beschwerdeführer produzierte (und somit geschaffene) Sendung wurde in dem Wege „weiterverwertet“, dass sie
der Vereinbarung mit XXXX zur Verbreitung in deren Rahmenprogramm, als eigenständiges Programm mit vorbestimmten Sendezeitplan der XXXX übermittelt wurde. Zentraler Bestandteil dieses Umstandes ist daher fallbezogen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch Gestaltung unter eigener redaktioneller Kontrolle und Verantwortung und folgender Auswahl der ggst. Nachrichtensendungen zur Verbreitung ebendieser im Rahmenprogramm der XXXX ein eigenes Fernsehprogramm iSd § 2 Z 17 leg. cit. „geschaffen“ hat. Wie im Folgenden zu zeigen ist, verfängt diese Argumentation fallbezogen nicht: Fernsehveranstalter
Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G ist, wer Fernsehprogramme schafft, zusammenstellt und verbreitet (bzw. verbreiten lässt). Schon diese Definition stellt daher darauf ab, dass die Verbreitung des (geschaffenen) Fernsehprogramms nicht durch den „schaffenden“ Fernsehveranstalter erfolgen muss, sondern auch durch Dritte erfolgen kann. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass das Fernsehprogramm römisch 40 von der Redaktion des Beschwerdeführers selbst (wenngleich auch für den Abrufdienst) geschaffen und gestaltet wurde. Diese vom Beschwerdeführer produzierte (und somit geschaffene) Sendung wurde in dem Wege „weiterverwertet“, dass sie
der Vereinbarung mit römisch 40 zur Verbreitung in deren Rahmenprogramm, als eigenständiges Programm mit vorbestimmten Sendezeitplan der römisch 40 übermittelt wurde. Zentraler Bestandteil dieses Umstandes ist daher fallbezogen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch Gestaltung unter eigener redaktioneller Kontrolle und Verantwortung und folgender Auswahl der ggst. Nachrichtensendungen zur Verbreitung ebendieser im Rahmenprogramm der römisch 40 ein eigenes Fernsehprogramm iSd Paragraph 2, Ziffer 17, leg. cit. „geschaffen“ hat. Dieser Umstand unterscheidet den ggst. Fall maßgeblich vom (oben dargestellten) vom Beschwerdeführer herangezogenen Beispiel des Kabarettisten: Beim Anbot dieser eigenproduzierten Sendung der Produktionsfirma an Fernsehveranstalter, können diese nach Sichtung der Sendung entscheiden, diese zur Ausstrahlung gegen Entgelt zu beziehen; somit kommt dem Fernsehveranstalter die Möglichkeit zu, bei Nicht-Gefallen diese Sendung schlichtweg nicht auszustrahlen. Dem Fernsehveranstalter kommt also nach wie vor die volle redaktionelle Kontrolle über sein (eigenes) Programm zu. Dieser Umstand besteht fallbezogen nicht, da aufgrund der Feststellungen zur Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer Letzterem faktisch ein „Sendeslot“ im Rahmenprogramm von XXXX überlassen wurde, für dessen „Befüllung“ iSe Ausstrahlung der Beschwerdeführer bloß in technischer Hinsicht das notwendige Videofile auf den Server der XXXX hochgeladen hat. Wie festgestellt, kam XXXX – im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Beispiel – keine Sichtungsmöglichkeit bzw. inhaltliche oder redaktionelle Einflussmöglichkeit zu. Die Entscheidung der XXXX eine vom Beschwerdeführer angelieferte Sendung nicht auszustrahlen, wäre dementgegen ein klarer Bruch des – wenn auch nur mündlich geschlossenen – Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX gewesen. Auch gibt es im Falle der Programmzulieferung für den Zulieferer iaR keine Möglichkeit, die zeitliche Lage der Ausstrahlung der zugelieferten Sendungen zu bestimmen, dies obliegt dem die Sendung beziehenden Fernsehveranstalter. Somit kommt auch dementgegen der im vorliegenden Fall getätigten Ausstrahlung anhand des mündlich vereinbarten Sendeplans entscheidende Bedeutung zu. Dieser Umstand unterscheidet den ggst. Fall maßgeblich vom (oben dargestellten) vom Beschwerdeführer herangezogenen Beispiel des Kabarettisten: Beim Anbot dieser eigenproduzierten Sendung der Produktionsfirma an Fernsehveranstalter, können diese nach Sichtung der Sendung entscheiden, diese zur Ausstrahlung gegen Entgelt zu beziehen; somit kommt dem Fernsehveranstalter die Möglichkeit zu, bei Nicht-Gefallen diese Sendung schlichtweg nicht auszustrahlen. Dem Fernsehveranstalter kommt also nach wie vor die volle redaktionelle Kontrolle über sein (eigenes) Programm zu. Dieser Umstand besteht fallbezogen nicht, da aufgrund der Feststellungen zur Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer Letzterem faktisch ein „Sendeslot“ im Rahmenprogramm von römisch 40 überlassen wurde, für dessen „Befüllung“ iSe Ausstrahlung der Beschwerdeführer bloß in technischer Hinsicht das notwendige Videofile auf den Server der römisch 40 hochgeladen hat. Wie festgestellt, kam römisch 40 – im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Beispiel – keine Sichtungsmöglichkeit bzw. inhaltliche oder redaktionelle Einflussmöglichkeit zu. Die Entscheidung der römisch 40 eine vom Beschwerdeführer angelieferte Sendung nicht auszustrahlen, wäre dementgegen ein klarer Bruch des – wenn auch nur mündlich geschlossenen – Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 gewesen. Auch gibt es im Falle der Programmzulieferung für den Zulieferer iaR keine Möglichkeit, die zeitliche Lage der Ausstrahlung der zugelieferten Sendungen zu bestimmen, dies obliegt dem die Sendung beziehenden Fernsehveranstalter. Somit kommt auch dementgegen der im vorliegenden Fall getätigten Ausstrahlung anhand des mündlich vereinbarten Sendeplans entscheidende Bedeutung zu. Somit steht schon aufgrund dieser Umstände fest, dass der Beschwerdeführer ein Fernsehprogramm selbst iSd § 2 Z 17 AMD-G geschaffen hat und dieses als Fensterprogramm iSd § 2 Z 15 leg. cit. im Rahmenprogramm der XXXX ausstrahlen bzw. verbreiten hat lassen. Daraus resultiert zwingend die Qualifikation des Beschwerdeführers als Fernsehveranstalter iSd § 2 Z 17 AMD-G. Somit steht schon aufgrund dieser Umstände fest, dass der Beschwerdeführer ein Fernsehprogramm selbst iSd Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G geschaffen hat und dieses als Fensterprogramm iSd Paragraph 2, Ziffer 15, leg. cit. im Rahmenprogramm der römisch 40 ausstrahlen bzw. verbreiten hat lassen. Daraus resultiert zwingend die Qualifikation des Beschwerdeführers als Fernsehveranstalter iSd Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G. Ebenso korrekt verweist die belangte Behörde in ihrer Begründung unter Verweis auf die Rsp. des BKS noch darauf, dass fallggst. auch das Tatbestandselement der Zusammenstellung eines Fernsehprogrammes erfüllt ist. Das Zusammenstellen von Programm umfasst jene Handlungen des Fernsehveranstalters, die unter dem Begriff „Programmhoheit“ zusammengefasst werden können. Konkret fällt darunter die redaktionelle (Letzt-)Entscheidung, welche (eigen- bzw. fremdproduzierten) Inhalte tatsächlich im Rahmen des Fernsehprogramms verbreitet werden (BKS 15.11.2011, 611.196/0015-BKS/2011). Auch in diesem vom BKS entschiedenen Fall war strittig, wie die Übernahme fremder Sendungen bzw. Programmteile eines (behaupteten) Programmzulieferers in ein Rahmenprogramm eines Fernsehveranstalters rundfunkrechtlich zu bewerten sei, hier wie dort wurde auf eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zwischen dem (behaupteten) Zulieferer und dem Fernsehveranstalter verwiesen, der diese Sendungen letztlich ausgestrahlt hatte. Der maßgebliche Unterschied zum ggst. Fall bestand jedoch darin, dass in der dort ggst. Vereinbarung ausdrücklich die inhaltliche und redaktionelle Programmhoheit des ausstrahlenden Fernsehveranstalters festgeschrieben war und sich ebendieser auch vorbehielt nach Sichtung der übermittelten Sendungen selbst auszuwählen, welche (zugelieferten) Inhalte in seinem Programm ausgestrahlt würden. Aufgrund dieser redaktionellen Programmhoheit lag die rundfunkrechtliche Verantwortung somit allein beim ausstrahlenden Fernsehveranstalter und wurde der Programmzulieferer in Folge auch bloß als solcher eingestuft.Ebenso korrekt verweist die belangte Behörde in ihrer Begründung unter Verweis auf die Rsp. des BKS noch darauf, dass fallggst. auch das Tatbestandselement der Zusammenstellung eines Fernsehprogrammes erfüllt ist. Das Zusammenstellen von Programm umfasst jene Handlungen des Fernsehveranstalters, die unter dem Begriff „Programmhoheit“ zusammengefasst werden können. Konkret fällt darunter die redaktionelle , (Letzt-)Entscheidung, welche (eigen- bzw. fremdproduzierten) Inhalte tatsächlich im Rahmen des Fernsehprogramms verbreitet werden (BKS 15.11.2011, 611.196/0015-BKS/2011). Auch in diesem vom BKS entschiedenen Fall war strittig, wie die Übernahme fremder Sendungen bzw. Programmteile eines (behaupteten) Programmzulieferers in ein Rahmenprogramm eines Fernsehveranstalters rundfunkrechtlich zu bewerten sei, hier wie dort wurde auf eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zwischen dem (behaupteten) Zulieferer und dem Fernsehveranstalter verwiesen, der diese Sendungen letztlich ausgestrahlt hatte. Der maßgebliche Unterschied zum ggst. Fall bestand jedoch darin, dass in der dort ggst. Vereinbarung ausdrücklich die inhaltliche und redaktionelle Programmhoheit des ausstrahlenden Fernsehveranstalters festgeschrieben war und sich ebendieser auch vorbehielt nach Sichtung der übermittelten Sendungen selbst auszuwählen, welche (zugelieferten) Inhalte in seinem Programm ausgestrahlt würden. Aufgrund dieser redaktionellen Programmhoheit lag die rundfunkrechtliche Verantwortung somit allein beim ausstrahlenden Fernsehveranstalter und wurde der Programmzulieferer in Folge auch bloß als solcher eingestuft. Wie oben ausführlich dargelegt, verhält es sich im hier ggst. Beschwerdefall vice-versa. Der Beschwerdeführer hatte die alleinige redaktionelle Verantwortung sowohl für den Inhalt als auch für die Zusammenstellung der zur Ausstrahlung übermittelten Sendungen. Die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung anhand eines chronologischen Sendeplans (vgl. § 2 Z 28b AMD-G) kam zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zu. Wie oben ausführlich dargelegt, verhält es sich im hier ggst. Beschwerdefall vice-versa. Der Beschwerdeführer hatte die alleinige redaktionelle Verantwortung sowohl für den Inhalt als auch für die Zusammenstellung der zur Ausstrahlung übermittelten Sendungen. Die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung anhand eines chronologischen Sendeplans vergleiche Paragraph 2, Ziffer 28 b, AMD-G) kam zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zu. Die Feststellung einer Rechtsverletzung gem. § 62 AMD-G erfordert im Übrigen kein Verschulden, da die Feststellung einer Rechtsverletzung grds. keinen Strafcharakter aufweist, weshalb es fallbezogen insoweit dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. welches Verschulden die Beteiligten getroffen haben mag.Die Feststellung einer Rechtsverletzung gem. Paragraph 62, AMD-G erfordert im Übrigen kein Verschulden, da die Feststellung einer Rechtsverletzung grds. keinen Strafcharakter aufweist, weshalb es fallbezogen insoweit dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. welches Verschulden die Beteiligten getroffen haben mag. In Summe kam die belangte Behörde daher zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ein Fernsehprogramm iSd § 2 Z 16 AMD-G geschaffen und zusammengestellt hat, welches als Fensterprogramm iSd § 2 Z 15 leg. cit. im Rahmenprogramm der XXXX ausgestrahlt wurde. Der Beschwerdeführer war daher insoweit Fernsehveranstalter iSd § 2 Z 17 leg. cit. und hätte hierfür
§ 3Abs.
1 AMD-G einer Zulassung durch die belangte Behörde bedurft, die (unstrittig) nicht vorlag.In Summe kam die belangte Behörde daher zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ein Fernsehprogramm iSd Paragraph 2, Ziffer 16, AMD-G geschaffen und zusammengestellt hat, welches als Fensterprogramm iSd Paragraph 2, Ziffer 15, leg. cit. im Rahmenprogramm der römisch 40 ausgestrahlt wurde. Der Beschwerdeführer war daher insoweit Fernsehveranstalter iSd Paragraph 2, Ziffer 17, leg. cit. und hätte hierfür
Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G einer Zulassung durch die belangte Behörde bedurft, die (unstrittig) nicht vorlag. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht
§§ 61Abs.
1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G eine Verletzung dessen § 3 Abs. 1 erster Satz festgestellt, weshalb in Zusammenhalt mit diesen Bestimmungen die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen war. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht
Paragraphen 61, Absatz eins, 62, Absatz eins und 66 Absatz eins, , AMD-G eine Verletzung dessen Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz festgestellt, weshalb in Zusammenhalt mit diesen Bestimmungen die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zu Spruchpunkt A) II.: Feststellung einer schwerwiegenden Rechtsverletzung
§ 62Abs.
4 AMG-G3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Feststellung einer schwerwiegenden Rechtsverletzung
Paragraph 62, Absatz 4, AMG-G In Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass es sich bei der in Spruchpunk
- festgestellten Rechtsverletzung
§ 62Abs.
4 AMD-G um eine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt. In Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass es sich bei der in Spruchpunk
- festgestellten Rechtsverletzung
Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G um eine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt. Begründend führt die belangte Behörde hierzu aus, dass es sich bei einer Verletzung des § 3 Abs. 1 AMD-G um eine Umgehung der regulatorischen Vorschriften handle, deren Beachtung eine konstituierende Voraussetzung regulatorischer Tätigkeit darstellt und damit nach Ansicht der belangten Behörde grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung im Sinne des § 62 Abs. 4 AMD-G nahe legt. Sinn und Zweck der Bestimmung sei es der Behörde die Rechtsaufsicht – durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der sich am Markt befindlichen Rundfunkveranstalter – überhaupt zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie der Behörde unter anderem die Überprüfung der Einhaltungen der Bestimmungen des AMD-G ermöglichen bzw. bedeutend erleichtern. Die Behörde gehe jedoch davon aus, dass nicht jeder Verstoß gegen die Verpflichtung des § 3 AMD-G eine schwerwiegende Verletzung darstellt. Vielmehr komme es unter Berücksichtigung der konkreten unterlassenen Verpflichtung auf eine Einzelfallbetrachtung an. Begründend führt die belangte Behörde hierzu aus, dass es sich bei einer Verletzung des Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G um eine Umgehung der regulatorischen Vorschriften handle, deren Beachtung eine konstituierende Voraussetzung regulatorischer Tätigkeit darstellt und damit nach Ansicht der belangten Behörde grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G nahe legt. Sinn und Zweck der Bestimmung sei es der Behörde die Rechtsaufsicht – durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der sich am Markt befindlichen Rundfunkveranstalter – überhaupt zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie der Behörde unter anderem die Überprüfung der Einhaltungen der Bestimmungen des AMD-G ermöglichen bzw. bedeutend erleichtern. Die Behörde gehe jedoch davon aus, dass nicht jeder Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 3, AMD-G eine schwerwiegende Verletzung darstellt. Vielmehr komme es unter Berücksichtigung der konkreten unterlassenen Verpflichtung auf eine Einzelfallbetrachtung an. Gegenständlich sei zu berücksichtigen, dass der Verein noch nie als Veranstalter eines zugelassenen Programms
§ 3Abs.
1 AMD-G tätig geworden sei. Er sei zwar aufgrund seiner Anzeige als Anbieter eines Abrufdienstes bei der Behörde im Verzeichnis der Mediendiensteanbieter gelistet, diesbezüglich sei jedoch auf die viel strengeren Anforderungen, die die Darlegung und Glaubhaftmachung verschiedener Umstände erfordern, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu verweisen. Diese Angaben seien – etwa im Gegensatz zu Mediendiensteanbietern, die § 3 Abs. 1 AMD-G verletzten, weil ihre Zulassung ausgelaufen ist und sie ohne Zulassung senden – bei der Behörde nicht verfügbar bzw. wurden nicht wenigstens in einem früheren Zusammenhang geprüft.Gegenständlich sei zu berücksichtigen, dass der Verein noch nie als Veranstalter eines zugelassenen Programms
Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G tätig geworden sei. Er sei zwar aufgrund seiner Anzeige als Anbieter eines Abrufdienstes bei der Behörde im Verzeichnis der Mediendiensteanbieter gelistet, diesbezüglich sei jedoch auf die viel strengeren Anforderungen, die die Darlegung und Glaubhaftmachung verschiedener Umstände erfordern, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu verweisen. Diese Angaben seien – etwa im Gegensatz zu Mediendiensteanbietern, die Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G verletzten, weil ihre Zulassung ausgelaufen ist und sie ohne Zulassung senden – bei der Behörde nicht verfügbar bzw. wurden nicht wenigstens in einem früheren Zusammenhang geprüft. Darüber hinaus sei auf die Länge des festgestellten Verstoßes (März bis November 2022) zu verweisen. Die Beschwerde hält dem entgegen, dass dem Gesetz selbst keine Kriterien dafür zu entnehmen, welche Rechtsverletzungen als „schwerwiegend" zu beurteilen wären. § 54g Abs. 1 Z 4 AMD-G nenne exemplarisch schwerwiegende Rechtsverletzungen. Die Kommentarliteratur merke beispielhaft an, dass jedenfalls Verstöße gegen § 39 Abs. 1 oder § 42 Abs. 1 leg. cit bzw. gegen materielles Rundfunkrecht wie Ausstrahlungsverbote. So seien auch in der Rsp. des BVwG die Feststellung von schwerwiegenden Verstöße bspw. in Fällen bestätigt worden, in denen die ausgestrahlten Inhalte später als Verhetzung iSd StGB eingestuft wurden. Ein solcher Fall liege jedoch hier nicht vor. Analysiere man die diesbezügliche Entscheidungspraxis, wurde ein „Senden ohne Anzeige"
§ 9Abs. 1 AMD-G im Allgemeinen keineswegs als schwere Rechtsverletzung eingestuft (BVw
G 21.07.2022, W148 2180891-1; 21.07.2022, W148 2202533-1/14E; 01.02.2023, W179 2222577-1/6E). Gleiches gelte auch für ein „Senden ohne Zulassung"
§ 3Abs. 1 AMD-G, das bisher im Allgemeinen ebenso nicht als schwere Rechtsverletzung eingestuft wurde (Bescheide der Komm
Austria vom 15.03.2018, KOA 2.300/18-005; 02.02.2022, KOA 2.300/22-010 U.a.). Die Beschwerde hält dem entgegen, dass dem Gesetz selbst keine Kriterien dafür zu entnehmen, welche Rechtsverletzungen als „schwerwiegend" zu beurteilen wären. Paragraph 54 g, Absatz eins, Ziffer 4, AMD-G nenne exemplarisch schwerwiegende Rechtsverletzungen. Die Kommentarliteratur merke beispielhaft an, dass jedenfalls Verstöße gegen Paragraph 39, Absatz eins, oder , Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit bzw. gegen materielles Rundfunkrecht wie Ausstrahlungsverbote. So seien auch in der Rsp. des BVwG die Feststellung von schwerwiegenden Verstöße bspw. in Fällen bestätigt worden, in denen die ausgestrahlten Inhalte später als Verhetzung iSd StGB eingestuft wurden. Ein solcher Fall liege jedoch hier nicht vor. Analysiere man die diesbezügliche Entscheidungspraxis, wurde ein „Senden ohne Anzeige"
Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G im Allgemeinen keineswegs als schwere Rechtsverletzung eingestuft (BVwG 21.07.2022, W148 2180891-1; 21.07.2022, W148 2202533-1/14E; 01.02.2023, W179 2222577-1/6E). Gleiches gelte auch für ein „Senden ohne Zulassung"
Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G, das bisher im Allgemeinen ebenso nicht als schwere Rechtsverletzung eingestuft wurde (Bescheide der KommAustria vom 15.03.2018, KOA 2.300/18-005; 02.02.2022, KOA 2.300/22-010 U.a.). Die Beschwerde ist in Bezug auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht mit ihrer Kritik im Recht: Einleitend ist auf einen gewissen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Punkt hinzuweisen, wenn die belangte Behörde ausführt, dass aus ihrer Sicht nicht jeder Verstoß gegen die Verpflichtung des § 3 AMD-G eine schwerwiegende Verletzung darstelle, dennoch dann aber in Bezug auf den hier vorliegenden Einzelfall ausführt, dass der Grund für die Schwere der Rechtsverletzung darin liege, dass sich der Beschwerdeführer ihrer Rechtsaufsicht – durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der sich am Markt befindlichen Rundfunkveranstalter – hierdurch entzogen habe. Dieses Unrechtselement bzw. dieser Unwerterfolg ist aber für die Rechtsverletzung der „Sendung ohne Zulassung“ iSd § 3 Abs. 1 AMD-G geradezu archetypisch und damit per-se schon durch die Feststellung dieser Rechtsverletzung konsumiert. Selbiges gilt für das von der Behörde ins Treffen geführte Argument, dass der Beschwerdeführer als Anbieter eines Abrufdienstes bei der Behörde im Verzeichnis der Mediendiensteanbieter gelistet sei, diesbezüglich jedoch auf die viel strengeren Anforderungen zu verweisen sei, die die Darlegung und Glaubhaftmachung verschiedener Umstände im Rahmen eines Zulassungsverfahrens erfordern würden. Auch hiermit spricht die belangte Behörde nur Umstände an, die geradezu dem typischen Unrechtsgehalt und Unwerterfolg der Rechtsverletzung des „Sendens ohne Zulassung“ iSd § 3 Abs. 1 AMD-G immanent sind. Durch Verweis hierauf wird folglich kein Substrat dargetan, das die Annahme stützt, dass sich fallbezogen der Unrechtsgehalt und Unwerterfolg der vom Beschwerdeführer begangenen Rechtsverletzung nicht schon geradezu in jenem „deliktstypischen“ erschöpft, der eben bei jeder Verletzung des § 3 Abs. 1 AMD-G typischerweise vorliegt. Dies hält die Beschwerde zu Recht auch dem Verweis der belangten Behörde auf die lange Dauer der Rechtsverletzung entgegen: Der Rechtsverstoß des Sendens ohne Zulassung entgegen § 3 Abs. 1 leg. cit. ist qua seiner Definition letztlich ein „Dauerdelikt“; dies insbesondere typischerweise dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Nicht-Beantragung einer Zulassung aus einem zwar grds. vermeidbaren, aber letztlich einen (bösgläubigen) Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum geschieht. Dass die Sendung eines derartigen Programmes ohne tatsächlich notwendige Zulassung somit fortgesetzt über einen längeren Zeitraum geschieht, solange der (nicht exkulpierende) Rechtsirrtum persistiert, ist diesen Fällen ebenso typisch immanent und stellt somit die lange Dauer der Rechtsverletzung in diesem konkreten Fall kein Kriterium für eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar. Einleitend ist auf einen gewissen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Punkt hinzuweisen, wenn die belangte Behörde ausführt, dass aus ihrer Sicht nicht jeder Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 3, AMD-G eine schwerwiegende Verletzung darstelle, dennoch dann aber in Bezug auf den hier vorliegenden Einzelfall ausführt, dass der Grund für die Schwere der Rechtsverletzung darin liege, dass sich der Beschwerdeführer ihrer Rechtsaufsicht – durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der sich am Markt befindlichen Rundfunkveranstalter – hierdurch entzogen habe. Dieses Unrechtselement bzw. dieser Unwerterfolg ist aber für die Rechtsverletzung der „Sendung ohne Zulassung“ iSd Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G geradezu archetypisch und damit per-se schon durch die Feststellung dieser Rechtsverletzung konsumiert. Selbiges gilt für das von der Behörde ins Treffen geführte Argument, dass der Beschwerdeführer als Anbieter eines Abrufdienstes bei der Behörde im Verzeichnis der Mediendiensteanbieter gelistet sei, diesbezüglich jedoch auf die viel strengeren Anforderungen zu verweisen sei, die die Darlegung und Glaubhaftmachung verschiedener Umstände im Rahmen eines Zulassungsverfahrens erfordern würden. Auch hiermit spricht die belangte Behörde nur Umstände an, die geradezu dem typischen Unrechtsgehalt und Unwerterfolg der Rechtsverletzung des „Sendens ohne Zulassung“ iSd Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G immanent sind. Durch Verweis hierauf wird folglich kein Substrat dargetan, das die Annahme stützt, dass sich fallbezogen der Unrechtsgehalt und Unwerterfolg der vom Beschwerdeführer begangenen Rechtsverletzung nicht schon geradezu in jenem „deliktstypischen“ erschöpft, der eben bei jeder Verletzung des Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G typischerweise vorliegt. Dies hält die Beschwerde zu Recht auch dem Verweis der belangten Behörde auf die lange Dauer der Rechtsverletzung entgegen: Der Rechtsverstoß des Sendens ohne Zulassung entgegen Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. ist qua seiner Definition letztlich ein „Dauerdelikt“; dies insbesondere typischerweise dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Nicht-Beantragung einer Zulassung aus einem zwar grds. vermeidbaren, aber letztlich einen (bösgläubigen) Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum geschieht. Dass die Sendung eines derartigen Programmes ohne tatsächlich notwendige Zulassung somit fortgesetzt über einen längeren Zeitraum geschieht, solange der (nicht exkulpierende) Rechtsirrtum persistiert, ist diesen Fällen ebenso typisch immanent und stellt somit die lange Dauer der Rechtsverletzung in diesem konkreten Fall kein Kriterium für eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar. Somit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Spezifika dieses Einzelfalles keine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt. Auch die belangte Behörde sah – worauf die Beschwerde korrekt hinweist – im Senden ohne Zulassung bisher nicht in allen Fällen eine schwerwiegende Rechtsverletzung. Beispielgebend kann hier der Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2022 zur Zl. KOA 2.300/22-072 angeführt werden, wobei in diesem Fall eine schwerwiegende Rechtsverletzung deshalb festgestellt wurde, weil ein Fernsehveranstalter, der zuvor über eine auf zehn Jahre befristete Zulassung verfügte, nach deren Ablauf über den Zeitraum eines Jahres auf deren Erneuerung „vergaß“. Dies ist insofern einsichtig, als einem Fernsehveranstalter, der sich der Zulassungspflichtigkeit der Ausstrahlung seines Programmes bewusst ist, da ja er eine solche beantragt hat und ihm diese auch erteilt wurde, ein umso größerer Vorwurf zu machen ist, wenn er deren Befristung schlichtweg „vergisst“ und sich erst mehr als ein Jahr nach Erlöschen der Zulassung aufgrund des Ablaufs der Befristung um eine Erneuerung bemüht hat. Ein derartiger Grad nach Nachlässigkeit ist fallggst. nicht gegeben, basierte der zulassungslose modus-operandi des Beschwerdeführers im ggst. Fall auf einem zwar vermeidbaren, aber letztlich keinen erhöhten Grad der Nachlässigkeit begründenden Rechtsirrtum. Auch bei Vergleich zum Bescheid der belangten Behörde zur Zl. KOA 2.300/18-005 ergibt sich – hier wie dort –keine schwerwiegende Rechtsverletzung: Diesem Bescheid lag wie im vorigen Fall ein fünfmonatiges „Übersehen“ des Auslaufens der bisherigen Zulassung zur Folge, bedingt durch einen Wechsel in der Geschäftsführung des Fernsehveranstalters. Im vorliegenden Fall dauerte der Sendezeitraum ohne Zulassung zwar um drei Monate (März bis November) länger, dies ist für sich allein genommen auch Sicht des Verwaltungsgerichtes kein Grund von einer schwerwiegenden Rechtsverletzung auszugehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass im von der belangten Behörde im Jahr 2018 entschiedenen Fall, in dem von ihr keine schwerwiegende Rechtsverletzung gesehen wurde, die Sendung des Programms als Rahmenprogramm täglich von 00:00 bis 17:00 Uhr, 17:30 bis 21:00 Uhr und 21:30 bis 24:00 Uhr erfolgte. Im ggst. Fall erfolgte die Ausstrahlung des vom Beschwerdeführer gestalteten Fensterprogramms im Zeitraum von Montag bis Freitag im Umfang von dreimal je 30 Minuten und Samstag und Sonntag im Umfang von je 90 Minuten. Insgesamt betrug daher die zulassungslose Sendedauer des ggst. Programms täglich 90 Minuten. Schon bei Vergleich mit dem vorgenannten Fall aus 2018 wird klar, dass die Dauer der gegenständlich zulassungslos gesendeten Fensterprogramme des Beschwerdeführers deutlich kürzer gelegen ist, als jene des Rechtsverletzers im vorgenannten Fall. Somit verfängt der Verweis der belangten Behörde auf einem Fernsehveranstalter, der keine schwerwiegende Rechtsverletzung zu verantworten habe, wenn er aus Nachlässigkeit auf das Auslaufen seiner Zulassung vergisst, weil es ja in der Vergangenheit zumindest eine Überprüfung im Rahmen des (damaligen) Zulassungsverfahrens gegeben habe, nicht: In diesem Szenario ist sich der Fernsehveranstalter sowohl dieser Eigenschaft als auch der Zulassungspflichtigkeit der Ausstrahlung seines Programms voll bewusst, handelt aber dennoch in erheblichem Umfang nachlässig, wenn er keine Vorkehrungen dafür trifft, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung für deren Verlängerung zu sorgen. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass es in den vorzitierten Fällen bei diesen Fernsehveranstaltern keinerlei vernünftigen Zweifel an der Notwendigkeit einer Zulassung für die Ausstrahlung ihrer Programme iSd § 3 Abs. 1 AMD-G gab bzw. geben konnte, da beide zuvor eine solche beantragt und auch mit Befristung erhielten. Dennoch wurde von der belangten Behörde in einem mehrmonatigen auf Nachlässigkeit beruhenden „Vergessen“ auf die Erneuerung der Zulassung keine schwerwiegende Rechtsverletzung gesehen. Auch wenn der Beschwerdeführer mit der von ihm vertretenen Rechtsansicht, es handle sich um Programmzulieferung, zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, ist dennoch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer und letztlich auch XXXX vertretene Rechtsansicht zwar irrig, angesichts der feingliedrigen Abgrenzung von reiner Programmzulieferung zur Gestaltung eines (Fenster-)Programms aber auch nicht offensichtlich unvertretbar war. XXXX bzw. der Beschwerdeführer haben aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher fallbezogen keinen höheren Nachlässigkeitsgrad zu verantworten, als der letztgenannte Fernsehveranstalter der sich nicht rechtzeitig um seine auslaufende Zulassung gekümmert hat. Somit spricht die Zugrundelegung dieses Umstandes ebenso gegen eine schwerwiegende Rechtsverletzung.Ebenso zu berücksichtigen ist, dass es in den vorzitierten Fällen bei diesen Fernsehveranstaltern keinerlei vernünftigen Zweifel an der Notwendigkeit einer Zulassung für die Ausstrahlung ihrer Programme iSd Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G gab bzw. geben konnte, da beide zuvor eine solche beantragt und auch mit Befristung erhielten. Dennoch wurde von der belangten Behörde in einem mehrmonatigen auf Nachlässigkeit beruhenden „Vergessen“ auf die Erneuerung der Zulassung keine schwerwiegende Rechtsverletzung gesehen. Auch wenn der Beschwerdeführer mit der von ihm vertretenen Rechtsansicht, es handle sich um Programmzulieferung, zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, ist dennoch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer und letztlich auch römisch 40 vertretene Rechtsansicht zwar irrig, angesichts der feingliedrigen Abgrenzung von reiner Programmzulieferung zur Gestaltung eines , (Fenster-)Programms aber auch nicht offensichtlich unvertretbar war. römisch 40 bzw. der Beschwerdeführer haben aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher fallbezogen keinen höheren Nachlässigkeitsgrad zu verantworten, als der letztgenannte Fernsehveranstalter der sich nicht rechtzeitig um seine auslaufende Zulassung gekümmert hat. Somit spricht die Zugrundelegung dieses Umstandes ebenso gegen eine schwerwiegende Rechtsverletzung. Dass die ggst. Rechtsverletzung über mehrere Monate angedauert hat, ist – wie schon zuvor dargelegt – in diesem konkreten Einzelfall nicht in besonderer Schwere subjektiv vorwerfbar, da sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX in einem – bei Aufbietung höherer Sorgfalt vermeidbaren – Rechtsirrtum verharrten und von der rundfunkrechtlichen Zulässigkeit ihrer Vorgangsweise ausgingen, wodurch jedoch ein auf die Rechtsverletzung gerichteter(Eventual-)Vorsatz ausgeschlossen ist. Besonders Augenmerk ist in solchen Fällen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auf die Reaktion des Beschwerdeführers (und letztlich auch der XXXX ) zu legen, als Letztere von der belangten Behörde schriftlich über die wahrscheinliche Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde. Der Geschäftsführer von XXXX verständigte hiervon den Obmann des Beschwerdeführers umgehend, worauf die Ausstrahlung des Fensterprograms noch am selben Tag gestoppt wurde. Angesichts dieser prompten Reaktion, dies obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX im folgenden Verfahren an ihrer Rechtsansicht festhielten, es handle sich aus ihrer Sicht um Programmzulieferung, lässt auf einen tatsächlichen Willen zur grds. rundfunkrechtskonformen Gestaltung der ggst. Zusammenarbeit schließen, welche fallbezogen lediglich durch einen beidseitig vermeidbaren (fahrlässigen) Rechtsirrtum unterblieb, der jedoch für sich genommen nicht in besonderer Schwere subjektiv vorwerfbar ist. Dass die ggst. Rechtsverletzung über mehrere Monate angedauert hat, ist – wie schon zuvor dargelegt – in diesem konkreten Einzelfall nicht in besonderer Schwere subjektiv vorwerfbar, da sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 in einem – bei Aufbietung höherer Sorgfalt vermeidbaren – Rechtsirrtum verharrten und von der rundfunkrechtlichen Zulässigkeit ihrer Vorgangsweise ausgingen, wodurch jedoch ein auf die Rechtsverletzung gerichteter, (Eventual-)Vorsatz ausgeschlossen ist. Besonders Augenmerk ist in solchen Fällen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auf die Reaktion des Beschwerdeführers (und letztlich auch der römisch 40 ) zu legen, als Letztere von der belangten Behörde schriftlich über die wahrscheinliche Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde. Der Geschäftsführer von römisch 40 verständigte hiervon den Obmann des Beschwerdeführers umgehend, worauf die Ausstrahlung des Fensterprograms noch am selben Tag gestoppt wurde. Angesichts dieser prompten Reaktion, dies obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 im folgenden Verfahren an ihrer Rechtsansicht festhielten, es handle sich aus ihrer Sicht um Programmzulieferung, lässt auf einen tatsächlichen Willen zur grds. rundfunkrechtskonformen Gestaltung der ggst. Zusammenarbeit schließen, welche fallbezogen lediglich durch einen beidseitig vermeidbaren (fahrlässigen) Rechtsirrtum unterblieb, der jedoch für sich genommen nicht in besonderer Schwere subjektiv vorwerfbar ist. Bei Berücksichtigung der Spezifika des konkreten Einzelfalls kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides festgestellte Rechtsverletzung iSd § 62 Abs. 4 AMD-G keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G darstellt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis stattzugeben und dieser
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 62 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 AMD-G dahingehend abzuändern, dass hiermit festgestellt wird, dass die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides festgestellte Rechtsverletzung iSd § 62 Abs. 4 AMD-G keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G darstellt.Bei Berücksichtigung der Spezifika des konkreten Einzelfalls kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides festgestellte Rechtsverletzung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G darstellt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis stattzugeben und dieser
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 62, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz eins, AMD-G dahingehend abzuändern, dass hiermit festgestellt wird, dass die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides festgestellte Rechtsverletzung iSd , Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G darstellt. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision war gegenständlich zuzulassen, weil es – soweit überblickbar– ggst. an Rechtsprechung des VwGH zur Bestimmung des § 62 Abs. 4 AMD-G und somit zur Frage fehlt, unter welchen konkreten Kriterien eine Rechtsverletzung des AMD-G iSd Bestimmung als „schwerwiegend“ einzustufen ist. Angesichts der sich aus § 63 Abs. 1 AMD-G auf die Feststellung einer schwerwiegenden Rechtsverletzung etwaig ergebenden Rechtfolgen (Entzug der Zulassung, Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes) erscheint eine höchstgerichtliche Klärung im Lichte des grundrechtlichen Spannungsfeldes der Art. 10 EMRK bzw. Art. 11 GRC dieser Maßnahmen angezeigt. Die Revision war gegenständlich zuzulassen, weil es – soweit überblickbar– ggst. an Rechtsprechung des VwGH zur Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G und somit zur Frage fehlt, unter welchen konkreten Kriterien eine Rechtsverletzung des AMD-G iSd Bestimmung , als „schwerwiegend“ einzustufen ist. Angesichts der sich aus Paragraph 63, Absatz eins, AMD-G auf die Feststellung einer schwerwiegenden Rechtsverletzung etwaig ergebenden Rechtfolgen (Entzug der Zulassung, Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes) erscheint eine höchstgerichtliche Klärung im Lichte des grundrechtlichen Spannungsfeldes der Artikel 10, EMRK bzw. Artikel 11, GRC dieser Maßnahmen angezeigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2273451.1.00