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{'item': 'G308 2316691-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 38§ 14§ 9§ 7§ 4§ 5§ 12§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2026 GeschäftszahlG308 2316691-1 Spruch, G308 2316691-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX 2025 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF)

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab XXXX 2025 verloren hat, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Hilfsarbeiterin bei dem Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt hat.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2025 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab römisch 40 2025 verloren hat, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Hilfsarbeiterin bei dem Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt hat. 1a. Am XXXX 2025 war mit der BF eine Niederschrift im AMS XXXX aufgenommen worden, wobei diese angab, dass sie so kurzfristig wegen ihres Sohnes nicht zu arbeiten beginnen könne, da sie die Betreuung für ihren Sohn klären muss. Ansonsten habe sie keine Einwendungen gegen diese Beschäftigung. Es stimme, dass sie am XXXX 2025 nicht erschienen sei.1a. Am römisch 40 2025 war mit der BF eine Niederschrift im AMS römisch 40 aufgenommen worden, wobei diese angab, dass sie so kurzfristig wegen ihres Sohnes nicht zu arbeiten beginnen könne, da sie die Betreuung für ihren Sohn klären muss. Ansonsten habe sie keine Einwendungen gegen diese Beschäftigung. Es stimme, dass sie am römisch 40 2025 nicht erschienen sei.

  1. Mit Schreiben vom XXXX 2025 erhob sie fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass beim Termin am XXXX 2025, der extra auf eine für sie ungünstige Uhrzeit gelegt wurde, ihr mitgeteilt wurde, dass sie am nächsten Tag sich bei XXXX melden müsse. Sie sagte, dass sie so kurzfristig wegen ihres Sohnes nicht könne. Sie habe kein eigenes Auto, der Ehemann sei auf das Auto angewiesen für den Beruf. Es schicke die Betreuerin immer Stellenangebote, die nur mit Auto erreichbar sind und ein eigenes Auto erfordern. Ihr Sohn hatte massive Schübe und musste deswegen von der Betreuung abgemeldet werden. Sie versuche es im September nochmals mit der Betreuung.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 2025 erhob sie fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass beim Termin am römisch 40 2025, der extra auf eine für sie ungünstige Uhrzeit gelegt wurde, ihr mitgeteilt wurde, dass sie am nächsten Tag sich bei römisch 40 melden müsse. Sie sagte, dass sie so kurzfristig wegen ihres Sohnes nicht könne. Sie habe kein eigenes Auto, der Ehemann sei auf das Auto angewiesen für den Beruf. Es schicke die Betreuerin immer Stellenangebote, die nur mit Auto erreichbar sind und ein eigenes Auto erfordern. Ihr Sohn hatte massive Schübe und musste deswegen von der Betreuung abgemeldet werden. Sie versuche es im September nochmals mit der Betreuung.
  3. Mit Bescheid vom XXXX 2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und änderte ihn folgendermaßen ab, dass

§§ 38, 24 Abs. 1 und 7 Z 1, Abs 2 Al

VG der Bezug der Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab 23.04.2025 eingestellt wird. Weiters wurde

§§ 38, 24 Abs 2 und 7 Z 1, Abs. 2 Al

VG die bezogene Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit für den Zeitraum von XXXX 2025 bis XXXX 2025 widerrufen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF aufgrund des Wegfalls der Kinderbetreuung wegen der vorliegenden Betreuungspflichten die zugewiesene Beschäftigung nicht aufnehmen konnte. Die zugewiesene Beschäftigung war daher nicht zumutbar

§ 9Al

VG. Die BF informierte das AMS nicht über den Wegfall der Kinderbetreuung. Es war zu prüfen, ob sie

§ 7Al

VG für den Arbeitsmarkt verfügbar ist, was laut ihren eigenen Angaben über die Kinderbetreuung nicht gegeben ist. Sie gibt selbst an, keine geregelte Kinderbetreuung zu haben.3. Mit Bescheid vom römisch 40 2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und änderte ihn folgendermaßen ab, dass

Paragraphen 38, 24, Absatz eins und 7 Ziffer eins,, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab 23.04.2025 eingestellt wird. Weiters wurde

Paragraphen 38, 24, Absatz 2 und 7 Ziffer eins,, Absatz 2, AlVG die bezogene Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit für den Zeitraum von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 widerrufen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF aufgrund des Wegfalls der Kinderbetreuung wegen der vorliegenden Betreuungspflichten die zugewiesene Beschäftigung nicht aufnehmen konnte. Die zugewiesene Beschäftigung war daher nicht zumutbar

Paragraph 9, AlVG. Die BF informierte das AMS nicht über den Wegfall der Kinderbetreuung. Es war zu prüfen, ob sie

Paragraph 7, AlVG für den Arbeitsmarkt verfügbar ist, was laut ihren eigenen Angaben über die Kinderbetreuung nicht gegeben ist. Sie gibt selbst an, keine geregelte Kinderbetreuung zu haben.

  1. Mit Schreiben vom XXXX 2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei sie nochmals ergänzend den Sachverhalt darstellte. Es stimme nicht, dass sie seit 2016 keine Arbeit mehr habe, 2016 habe sie das vom AMS geförderte UGP (Unternehmensgründungsprogramm) in Anspruch genommen und sich mit einer Firma im Bereich Pferdetransport selbstständig gemacht. Dies musste allerdings nach kurzer Zeit wegen Corona und danach wegen Totalschadens des Zugfahrzeuges wieder aufgegeben werden. Die XXXX ist ein befristeter Dienstgeber, der den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern soll und handelt es sich nicht um einen regulären Dienstgeber.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei sie nochmals ergänzend den Sachverhalt darstellte. Es stimme nicht, dass sie seit 2016 keine Arbeit mehr habe, 2016 habe sie das vom AMS geförderte UGP (Unternehmensgründungsprogramm) in Anspruch genommen und sich mit einer Firma im Bereich Pferdetransport selbstständig gemacht. Dies musste allerdings nach kurzer Zeit wegen Corona und danach wegen Totalschadens des Zugfahrzeuges wieder aufgegeben werden. Die römisch 40 ist ein befristeter Dienstgeber, der den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern soll und handelt es sich nicht um einen regulären Dienstgeber.
  3. Mit Schreiben vom XXXX 2025 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 2025 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
  5. Am XXXX 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVWG statt, an der die BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
  6. Am römisch 40 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVWG statt, an der die BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die BF macht in sich widersprüchliche und äußerst emotionale Angaben zu ihrer Verfügbarkeit, es war auch in der mündlichen Verhandlung nicht möglich zu klären, zu welchen Zeiten sie wirklich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Jedoch konnte ihren Aussagen entnommen werden, dass eine Verfügbarkeit ihrerseits im gesetzlich geforderten Ausmaß von mindestens 16 Stunden nicht gegeben ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Wegzeiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit und mangels Arbeitswilligkeit ab dem XXXX 2025 eingestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit und mangels Arbeitswilligkeit ab dem römisch 40 2025 eingestellt. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines 2017 geborenen Sohnes. Der Beschwerdeführerin ist nicht zum Beginn der Arbeit bei den XXXX am XXXX 2025 erschienen.Der Beschwerdeführerin ist nicht zum Beginn der Arbeit bei den römisch 40 am römisch 40 2025 erschienen. Die Beschwerdeführerin gab dem AMS verschiedene Betreuungszeiten für ihren Sohn bekannt, letztlich war eine Betreuung für mindestens 16 Stunden unter Berücksichtigung der An- und Abfahrtszeiten nicht gewährleistet. Die Betreuung des Kindes erfolgt in der Schule und danach lt. letzter Aussage bei Bedarf durch eine Nachbarin. Sie konnte keine Alternative im Fall von Krankheit des Kindes nennen, und verwies selbst immer wieder darauf, dass eine kurzfristige Betreuung nicht möglich ist. Im Familienkreis gebe es aufgrund familiärer Differenzen keine Möglichkeit mehr. Die Beschwerdeführerin steht spätestens seit dem XXXX 2025 nicht mindestens 16 Stunden pro Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin steht spätestens seit dem römisch 40 2025 nicht mindestens 16 Stunden pro Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die BF tätigt ca. 40 Eigenbewerbungen pro Monat lt. eigener Angabe, hat diese aber nie dem AMS nachgewiesen oder angegeben.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Auszug der Versicherungszeiten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die mündliche Verhandlung. Die Feststellung zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Antragstellung und der Bezug von Notstandshilfe ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antragsformular sowie dem Auszug der Versicherungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. dem angefochtenen Bescheid. Ihre angegebene Selbstständigkeit wurde nur kurz, für etwa 6 Monate ausgeübt, ansonsten bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge seit
  9. Die Angaben zur Kinderbetreuung ergeben sich aus den Niederschriften über Vorsprachen der Beschwerdeführerin beim AMS, den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Vorbringen in der Beschwerde. Zusammengefasst verkennt die Beschwerdeführerin, dass für die Aufnahme einer Beschäftigung – und mag sie auch nur für 16 Wochenstunden sein – eine gefestigte Kinderbetreuung etabliert sein muss, die eben nicht davon abhängig sein kann, ob eine Nachbarin sich vollkommen unverbindlich bereit erklärt auf das Kind aufzupassen, insbesondere wenn die Betreuung durch professionelle Kräfte mangels compliance des Kindes abgebrochen wurde. Auch konnte sie keine Angaben machen, wer im Krankheitsfall des Kindes die Betreuung übernehme. Aus den dem AMS und in der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen, sich wiederholt ändernden Betreuungsmöglichkeiten für ihren Sohn manifestiert sich bereits das Bild einer nicht dauerhaft etablierten Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin. Die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin (ausschließlich) von 08:40 Uhr bis 12:30 Uhr maximal inklusive Wegzeiten umfasst daher angesichts ihres Wohnortes nicht das geforderte Ausmaß. Die Angaben zu den Eigenbewerbungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wurden von ihr aber nicht verifiziert oder dem AMS gemeldet.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  13. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
  3. während einer Absonderung

§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.

Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung

Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.

(6)Personen, die

§ 5Ausl

BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(6)Personen, die

Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

§ 12Abs.

4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 12Abs.

5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. „Arbeitswilligkeit Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung

dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)…“ „Allgemeine Bestimmungen § 38.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.3.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Ein Arbeitsloser kann und darf iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092, mwV aufSdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,

  1. Lfg. (Juni 2021) § 7 Rz 162/4).Ein Arbeitsloser kann und darf iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG eine Beschäftigung aufnehmen, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092, mwV aufSdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  2. Lfg. (Juni 2021) Paragraph 7, Rz 162/4). Als „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene“ Beschäftigung definiert § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (unter der Voraussetzung einer fehlenden längeren Betreuungsmöglichkeit auch behinderte Kinder), gelten schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten.Als „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene“ Beschäftigung definiert Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (unter der Voraussetzung einer fehlenden längeren Betreuungsmöglichkeit auch behinderte Kinder), gelten schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Grundsätzlich ist der Bezug von Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld möglich, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 AlVG, insbesondere die Verfügbarkeit und Arbeitswilligkeit gegeben sind. Der mit BGBl I 2001/103 eingefügte Abs. 5 unternimmt eine Konkretisierung und legt zusätzlich fest, dass die Verfügbarkeit

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG von Kinderbetreuungsgeldbeziehern nur dann gegeben ist, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird bzw. eine solche Betreuung jederzeit aktiviert werden kann. Für eine unterschiedliche Behandlung von Kinderbetreuungsgeldbeziehern gegenüber Personen mit anderen Verfügbarkeitseinschränkungen, insbesondere auch gegenüber Personen mit Betreuungspflichten ohne Kinderbetreuungsgeldbezug fehlt jede Rechtfertigung. Auch der VwGH differenziert nicht und ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Auffassung, dass unabhängig davon ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, der Arbeitslose der Vermittlung nur insofern zur Verfügung steht, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007).Grundsätzlich ist der Bezug von Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld möglich, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 7, AlVG, insbesondere die Verfügbarkeit und Arbeitswilligkeit gegeben sind. Der mit BGBl römisch eins 2001/103 eingefügte Absatz 5, unternimmt eine Konkretisierung und legt zusätzlich fest, dass die Verfügbarkeit

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG von Kinderbetreuungsgeldbeziehern nur dann gegeben ist, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird bzw. eine solche Betreuung jederzeit aktiviert werden kann. Für eine unterschiedliche Behandlung von Kinderbetreuungsgeldbeziehern gegenüber Personen mit anderen Verfügbarkeitseinschränkungen, insbesondere auch gegenüber Personen mit Betreuungspflichten ohne Kinderbetreuungsgeldbezug fehlt jede Rechtfertigung. Auch der VwGH differenziert nicht und ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Auffassung, dass unabhängig davon ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, der Arbeitslose der Vermittlung nur insofern zur Verfügung steht, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007). Stehen beide Elternteile im Leistungsbezug, kann nur ein Elternteil die kürzere Mindestverfügbarkeit in Anspruch nehmen. Diese Vermittlungseinschränkung aufgrund von Betreuungspflichten ist im jeweiligen Betreuungsplan festzuhalten (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 18.Lfg, Juni 2021, §7 AlVG Rz 162/2).Stehen beide Elternteile im Leistungsbezug, kann nur ein Elternteil die kürzere Mindestverfügbarkeit in Anspruch nehmen. Diese Vermittlungseinschränkung aufgrund von Betreuungspflichten ist im jeweiligen Betreuungsplan festzuhalten vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 18.Lfg, Juni 2021, §7 AlVG Rz 162/2). Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung der Mindestverfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179; 18.01.2012, 2010/08/0092).Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung der Mindestverfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist vergleiche VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179; 18.01.2012, 2010/08/0092). Auch das Vorliegen von Betreuungspflichten kann die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ausschließen. Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend § 7 Abs. 5 AlVG wurde festgehalten, wer sein Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss, kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (620 BlgNR

  1. GP, S. 74). Auch der Verwaltungsgerichtshof ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Ansicht, dass, unabhängig davon, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung steht, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007). Auch das Vorliegen von Betreuungspflichten kann die Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ausschließen. Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend Paragraph 7, Absatz 5, AlVG wurde festgehalten, wer sein Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss, kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (620 BlgNR
  2. GP, S. 74). Auch der Verwaltungsgerichtshof ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Ansicht, dass, unabhängig davon, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung steht, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007). Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen. Die Möglichkeit der Übertragung der Obsorgepflichten auf eine andere Person zum Zwecke der Herstellung voller Verfügbarkeit ist daher unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu prüfen. Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person in der Regel leichter möglich ist, als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, 18.Lfg, Juni 2021, Rz 168 zu § 7 AlVG).Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen. Die Möglichkeit der Übertragung der Obsorgepflichten auf eine andere Person zum Zwecke der Herstellung voller Verfügbarkeit ist daher unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu prüfen. Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person in der Regel leichter möglich ist, als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, 18.Lfg, Juni 2021, Rz 168 zu Paragraph 7, AlVG). Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, 18.Lfg, Juni 2021, Rz 170 zu § 7 AlVG).Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, 18.Lfg, Juni 2021, Rz 170 zu Paragraph 7, AlVG). 3.3.
  3. Wie beweiswürdigend ausgeführt hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine durchgehende Betreuung ihres Sohnes sicherzustellen, indem sie keine tragfähige Alternative für die Betreuung im Hort nach der Schule angab. Sie gab auch selbst an, nicht zu arbeiten beginnen zu können, sondern erst die Betreuung organisieren zu müssen bzw. den Sohn zu einem Termin im AMS mitnehmen zu müsse mangels Betreuung. Auch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung waren nicht geeignet den Eindruck einer gesicherten Betreuung zu erwecken. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass keine Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin im gesetzlich geforderten Ausmaß vorliegt, da – wie bereits wiederholt ausgeführt –keine durchgehend gesicherte Kinderbetreuung gewährleistet ist. 3.
  4. Zur mangelnden Arbeitswilligkeit bleibt auszuführen, dass § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks sind, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0279).3.
  5. Zur mangelnden Arbeitswilligkeit bleibt auszuführen, dass Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks sind, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0279). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 05.09.1995, 94/08/0235, mwN; 30.05.1995, 93/08/0151).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche VwGH 05.09.1995, 94/08/0235, mwN; 30.05.1995, 93/08/0151). Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 13.5.2009, 2009/08/0038). Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit – als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG – ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt. Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht nicht aus, wenn sie nicht nachvollziehbar ist, sondern im Gegenteil massive Zweifel entstehen..Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche VwGH 13.5.2009, 2009/08/0038). Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit – als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, AlVG – ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt. Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht nicht aus, wenn sie nicht nachvollziehbar ist, sondern im Gegenteil massive Zweifel entstehen.. 3.4.
  6. Wie bereits wiederholt und ausführlich dargelegt, hat es die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen durch das AMS unterlassen, eine geeignete Kinderbetreuung sicherzustellen. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies muss aber – jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit (und Verfügbarkeit) jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0275), umso mehr als die zeitlichen Mindesterfordernisse die betreuungspflichten berücksichtigen. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin (spätestens) seit dem XXXX 2025 nicht bereit und in der Lage eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich anzunehmen bzw. teilzunehmen. Die Betreuungspflicht schließt die (Mindest-) Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin von 16 Wochenstunden spätestens ab dem XXXX 2025

§ 7Abs. 7 Al

VG aus. Da die Beschwerdeführerin daher dem Arbeitsmarkt nicht im geforderten Ausmaß zur Verfügung stand, lag die Voraussetzung für eine Einstellung der Notstandshilfe ab dem XXXX 2025 vor. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin (spätestens) seit dem römisch 40 2025 nicht bereit und in der Lage eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich anzunehmen bzw. teilzunehmen. Die Betreuungspflicht schließt die (Mindest-) Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin von 16 Wochenstunden spätestens ab dem römisch 40 2025

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG aus. Da die Beschwerdeführerin daher dem Arbeitsmarkt nicht im geforderten Ausmaß zur Verfügung stand, lag die Voraussetzung für eine Einstellung der Notstandshilfe ab dem römisch 40 2025 vor. 3.4.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). 3.4.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,).

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG kann eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG kann eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

§ 7Abs. 7 Al

VG gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc, hier die Betreuung des Kindes) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050 unter Hinweis auf VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092; vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 18.Lfg, Juni 2021, § 7 Rz 162/4).Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc, hier die Betreuung des Kindes) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050 unter Hinweis auf VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092; vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 18.Lfg, Juni 2021, Paragraph 7, Rz 162/4).

§ 7Abs. 7 Al

VG steht der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld nur dann zu, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Hat die Beschwerdeführerin jedoch Betreuungspflichten für ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, gilt sie schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithält. Die Beschwerdeführerin hat zwar Betreuungspflichten für ihren minderjährigen Sohn, gibt jedoch selbst an, dass sie für ihren Sohn ausreichend Betreuungsmöglichkeiten hat, um sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithalten zu können. Dies konnte sie jedoch nicht nachvollziehbar schildern, nicht einmal die Verfügbarkeit von 16 Stunden pro Woche war nachvollziehbar und hat sie das durch ihr Verhalten auch untermauert.

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG steht der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld nur dann zu, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Hat die Beschwerdeführerin jedoch Betreuungspflichten für ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, gilt sie schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithält. Die Beschwerdeführerin hat zwar Betreuungspflichten für ihren minderjährigen Sohn, gibt jedoch selbst an, dass sie für ihren Sohn ausreichend Betreuungsmöglichkeiten hat, um sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithalten zu können. Dies konnte sie jedoch nicht nachvollziehbar schildern, nicht einmal die Verfügbarkeit von 16 Stunden pro Woche war nachvollziehbar und hat sie das durch ihr Verhalten auch untermauert. Bis dato hat die Beschwerdeführerin keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2316691.1.00

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