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{'item': 'G311 2309557-1'}

Obsah (5)§ 101§ 36§ 4§ 6§ 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2026 GeschäftszahlG311 2309557-1 Spruch, G311 2309557-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 101Abs. 1 lit. e KFG, § 37 Abs. 1 i

Vm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG und § 102 Abs. 5 lit. b KFG iVm § 13 Abs. 2 ZustV zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.780 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 14 Tagen und 18 Stunden bestraft. Dem BF wurde dabei zur Last gelegt, am XXXX ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l ergeben hat. Weiters hat sich der BF als Lenker nicht davon überzeugt, dass das vom ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war. So hat der BF diversen Unrat und Vierkanthölzer vom Kofferraum bis auf Höhe des Fahrers ragend im Innenraum des PKW ungesichert geladen. Darüberhinaus hat der BF keinen Führerschein und keinen Zulassungsschein mit sich geführt. (vgl. Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , AS 85 ff.) Der BF wurde mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen der Übertretung der Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO, §102 Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG und Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, ZustV zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.780 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 14 Tagen und 18 Stunden bestraft. Dem BF wurde dabei zur Last gelegt, am römisch 40 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l ergeben hat. Weiters hat sich der BF als Lenker nicht davon überzeugt, dass das vom ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war. So hat der BF diversen Unrat und Vierkanthölzer vom Kofferraum bis auf Höhe des Fahrers ragend im Innenraum des PKW ungesichert geladen. Darüberhinaus hat der BF keinen Führerschein und keinen Zulassungsschein mit sich geführt. vergleiche Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 85 ff.) Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe von 1.990 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und 12 Stunden bestraft. Dem BF wurde zur Last gelegt, er hat am XXXX ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l ergeben hat. (vgl. Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , AS 163 ff.) Mit Straferkenntnis der BH römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit 5 Absatz eins, StVO mit einer Geldstrafe von 1.990 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und 12 Stunden bestraft. Dem BF wurde zur Last gelegt, er hat am römisch 40 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l ergeben hat. vergleiche Straferkenntnis der BH römisch 40 vom römisch 40 , AS 163 ff.) Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe von 1.590 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und 12 Stunden bestraft. Dem BF wurde zur Last gelegt, er hat am XXXX ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l ergeben hat. (vgl. Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , AS 185 ff.) Mit Straferkenntnis der BH römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit 5 Absatz eins, StVO mit einer Geldstrafe von 1.590 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und 12 Stunden bestraft. Dem BF wurde zur Last gelegt, er hat am römisch 40 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l ergeben hat. vergleiche Straferkenntnis der BH römisch 40 vom römisch 40 , AS 185 ff.) Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe von 730 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und 1 Stunde bestraft. Der BF hat am XXXX ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde gültig erteilten Lenkerberechtigung gewesen war, da ihm diese mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX , entzogen wurde. (vgl. Straferkenntnis BH XXXX vom XXXX , AS 181 ff.)Mit Straferkenntnis der BH römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG mit einer Geldstrafe von 730 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und 1 Stunde bestraft. Der BF hat am römisch 40 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde gültig erteilten Lenkerberechtigung gewesen war, da ihm diese mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , entzogen wurde. vergleiche Straferkenntnis BH römisch 40 vom römisch 40 , AS 181 ff.) Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe von 730 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und 1 Stunde bestraft. Der BF hat am XXXX ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde gültig erteilten Lenkerberechtigung gewesen war, da ihm diese mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX , entzogen wurde. (vgl. Straferkenntnis BH XXXX vom XXXX , AS 203 ff.)Mit Straferkenntnis der BH römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG mit einer Geldstrafe von 730 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und 1 Stunde bestraft. Der BF hat am römisch 40 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde gültig erteilten Lenkerberechtigung gewesen war, da ihm diese mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 , entzogen wurde. vergleiche Straferkenntnis BH römisch 40 vom römisch 40 , AS 203 ff.) Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Übertretung der § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 StVO und § 81 Abs. 1 SPG mit einer Geldstrafe von insgesamt 2.000 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 18 Tagen und 17 Stunden bestraft. Dem BF wurde zur Last gelegt, er hat am XXXX sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zu diesem Zeitpunkt sein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Er hat gegenüber den einschreitenden Exekutivorganen selbst angegeben, dass er zuvor reichlich Alkohol konsumiert hat. Kurze Zeit später hat er an diesem Tag vor einem Lokal durch mehrfaches lautstarkes Herumschreien mit seinem Hund die öffentliche Ordnung gestört, wobei auch Passanten ihren Unmut über die Verhaltensweise des BF sowie dessen Umgang mit seinem Hund geäußert hatten. (vgl. Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , AS 73)Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen Übertretung der Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO und Paragraph 81, Absatz eins, SPG mit einer Geldstrafe von insgesamt 2.000 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 18 Tagen und 17 Stunden bestraft. Dem BF wurde zur Last gelegt, er hat am römisch 40 sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zu diesem Zeitpunkt sein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Er hat gegenüber den einschreitenden Exekutivorganen selbst angegeben, dass er zuvor reichlich Alkohol konsumiert hat. Kurze Zeit später hat er an diesem Tag vor einem Lokal durch mehrfaches lautstarkes Herumschreien mit seinem Hund die öffentliche Ordnung gestört, wobei auch Passanten ihren Unmut über die Verhaltensweise des BF sowie dessen Umgang mit seinem Hund geäußert hatten. vergleiche Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 73) Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetzes (K-LSiG) mit einer Geldstrafe von insgesamt 120 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 7 Tagen und 16 Stunden bestraft. Dem BF wurde vorgeworfen, am XXXX um XXXX und um XXXX vor dem Eingangsbereich eines Supermarktes trotz Abmahnung vor die Füße der einschreitenden Beamten gespuckt und somit den öffentlichen Anstand verletzt zu haben. (vgl. Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX ) Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Landessicherheitsgesetzes (K-LSiG) mit einer Geldstrafe von insgesamt 120 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 7 Tagen und 16 Stunden bestraft. Dem BF wurde vorgeworfen, am römisch 40 um römisch 40 und um römisch 40 vor dem Eingangsbereich eines Supermarktes trotz Abmahnung vor die Füße der einschreitenden Beamten gespuckt und somit den öffentlichen Anstand verletzt zu haben. vergleiche Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 ) Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Übertretung der § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG, § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG, § 102 Abs.

36 lit. d KFG und § 102 Abs.

§ 36lit.

a KFG mit einer Geldstrafe von insgesamt 2.930 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt zu 36 Tagen und 20 Stunden bestraft. Der BF hat am XXXX ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,37 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Er hat das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX unter GZ XXXX vom XXXX entzogen wurde. Er hat sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand. Er hat weiters ein Fahrzeug gelenkt, obwohl es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. (vgl. Straferkenntnis der LPF XXXX vom XXXX , AS 61 ff.)Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen Übertretung der Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG, Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit 36 Litera d, KFG und Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG mit einer Geldstrafe von insgesamt 2.930 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt zu 36 Tagen und 20 Stunden bestraft. Der BF hat am römisch 40 ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,37 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Er hat das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 unter GZ römisch 40 vom römisch 40 entzogen wurde. Er hat sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand. Er hat weiters ein Fahrzeug gelenkt, obwohl es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. vergleiche Straferkenntnis der LPF römisch 40 vom römisch 40 , AS 61 ff.) Desweiteren scheinen noch folgende Verwaltungsstrafen auf: GZ Rechtsnorm Geldstrafe Tatzeit XXXX römisch 40 § 102 Kraftfahrgesetz iVm § 36 lit. e KFG iVm § 57a Abs. 5 KFGParagraph 102, Kraftfahrgesetz in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG € 80,00 XXXX römisch 40 Keine Begutachtungs-plakette auf ausländ Fahrzeug XXXX römisch 40 § 102 Abs.

§ 36lit. e KFG i

Vm 57a Abs. 5 KFGParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG in Verbindung mit 57a Absatz 5, KFG € 80,00 XXXX römisch 40 Keine Begutachtungs-plakette auf ausländ Fahrzeug XXXX römisch 40 § 37 Abs. 1 FSG iVm § 29 Abs. 3 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, FSG € 350,00 XXXX römisch 40 Führerschein trotz Entzug nicht abgeliefert XXXX römisch 40 § 68 Abs. 1 StVOParagraph 68, Absatz eins, StVO (Beginn Tilgung XXXX )(Beginn Tilgung römisch 40 ) € 20,00 Verstoß gegen Benützung des Radweges XXXX römisch 40 § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 3 FahrradverordnungParagraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Fahrradverordnung (Beginn Tilgung XXXX )(Beginn Tilgung römisch 40 ) € 20,00 Verstoß gegen notwendige Fahrradausstattung XXXX römisch 40 § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 4 Fahrradverordnung (Beginn Tilgung XXXX )Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Fahrradverordnung (Beginn Tilgung römisch 40 ) € 20,00 Verstoß gegen notwendige Fahrradausstattung XXXX römisch 40 § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 6 Fahrradverordnung (Beginn Tilgung XXXX )Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Fahrradverordnung (Beginn Tilgung römisch 40 ) € 20,00 Verstoß gegen notwendige Fahrradausstattung XXXX römisch 40 § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 2 Fahrradverordnung (Beginn Tilgung XXXX )Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Fahrradverordnung (Beginn Tilgung römisch 40 ) € 20,00 Verstoß gegen notwendige Fahrradausstattung XXXX römisch 40 § 44 Abs. 4 KFG Paragraph 44, Absatz 4, KFG (Beginn Tilgung XXXX )(Beginn Tilgung römisch 40 ) € 110,00 Nichtablieferung Zulassungsschein und Kennzeichen XXXX römisch 40 § 102 Abs.

§ 4Abs.

2 KFGParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG €200,00 XXXX römisch 40 Fahrzeug hat nicht Vorschriften entsprochen XXXX römisch 40 § 106 Abs. 5

  1. Satz KFG Paragraph 106, Absatz 5,
  2. Satz KFG (Beginn Tilgung XXXX )(Beginn Tilgung römisch 40 ) € 70,00 Verstoß gegen Beförderung von Kindern unter 14 Jahren XXXX römisch 40 § 102 Abs.

§ 6Abs. 1 KFG (Beginn Tilgung XXXX )

Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG (Beginn Tilgung römisch 40 ) € 60,00 Anhänger bzw. Beladung nicht vorschriftsmäßig XXXX römisch 40 § 102 Abs.

§ 14Abs. 1 KFG (Beginn Tilgung XXXX )

Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG (Beginn Tilgung römisch 40 ) € 40,00 Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften XXXX römisch 40 § 102 Abs.

§ 14Abs. 3 KFG (Beginn Tilgung XXXX )

Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, KFG (Beginn Tilgung römisch 40 ) € 20,00 Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften XXXX römisch 40 § 102 Abs.

§ 4Abs. 2 KFG (Beginn Tilgung XXXX )

Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG (Beginn Tilgung römisch 40 ) € 10,00 Fahrzeug hat nicht Vorschriften entsprochen XXXX römisch 40 § 102 Abs.

§ 4Abs. 2 KFG (Beginn Tilgung XXXX )

Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG (Beginn Tilgung römisch 40 ) € 60,00 Fahrzeug hat nicht Vorschriften entsprochen XXXX römisch 40 § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFGParagraph 82, Absatz 8, zweiter Satz KFG (Beginn Tilgung XXXX )(Beginn Tilgung römisch 40 ) € 40,00 Verstoß der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen XXXX römisch 40 § 24 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO (Beginn Tilgung XXXX )(Beginn Tilgung römisch 40 ) € 50,00 Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot XXXX römisch 40 § 38 Abs. 3 iVm § 24a TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Tierschutzgesetz € 70,00 XXXX römisch 40 Verstoß gegen Registrierungspflicht des Hundes XXXX römisch 40 § 174 Abs. 4 lit. a Forstgesetz iVm § 33 Abs. 3 ForstgesetzParagraph 174, Absatz 4, Litera a, Forstgesetz in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, Forstgesetz § 67 Abs. 1 lit. f iVm § 14 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 67, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 14, Kärntner Naturschutzgesetz €140,00 XXXX römisch 40 Fahren auf Forstweg mit PKW XXXX römisch 40 § 99 Abs. 3 lit. d StVO iVm § 82 Abs. 1 und 2 StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins und 2 StVO € 50 XXXX römisch 40 Verstoß gegen Bewilligungspflicht beim Abstellen von KFZ auf Straße XXXX römisch 40 § 99 Abs. 3 lit. d StVO iVm § 82 Abs. 1 und 2 StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins und 2 StVO € 365,00 XXXX römisch 40 (vgl. Schreiben der LPD betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom XXXX , Vorstrafenauszug der BH XXXX AS 157f)vergleiche Schreiben der LPD betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom römisch 40 , Vorstrafenauszug der BH römisch 40 AS 157f) Dem BF wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX , die Lenkerberechtigung entzogen. (vgl. u.a. Strafverfügung LPD XXXX vom XXXX , AS 69 ff.)Dem BF wurde mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 , die Lenkerberechtigung entzogen. vergleiche u.a. Strafverfügung LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 69 ff.) Desweiteren liegt eine Anzeige wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung im XXXX sowie eine Anzeige wegen des Verdachts auf Diebstahl im XXXX gegen den BF vor. (vgl. Abschluss-Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 9 ff.; Abschluss-Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 17 ff.)Desweiteren liegt eine Anzeige wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung im römisch 40 sowie eine Anzeige wegen des Verdachts auf Diebstahl im römisch 40 gegen den BF vor. vergleiche Abschluss-Bericht LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 9 ff.; Abschluss-Bericht LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 17 ff.) Mit Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX wurde der BF bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, da er unter Verdacht steht, am XXXX mit einem ca 10 cm langen Rundstahl die Heckscheibe eines Fahrzeuges eingeschlagen zu haben, der BF habe dadurch blutende Schnittwunden an der Hand erlitten. Aufgrund der Reparatur der Scheibe sei ein Schaden von Euro 853,-- entstanden. Der BF habe sich geständig gezeigt und angegeben, es habe sich im Fahrzeug eine Dose befunden, die ihn interessiert habe. Um an die Dose zu gelangen, habe er die Scheibe eingeschlagen. Mit Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde der BF bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, da er unter Verdacht steht, am römisch 40 mit einem ca 10 cm langen Rundstahl die Heckscheibe eines Fahrzeuges eingeschlagen zu haben, der BF habe dadurch blutende Schnittwunden an der Hand erlitten. Aufgrund der Reparatur der Scheibe sei ein Schaden von Euro 853,-- entstanden. Der BF habe sich geständig gezeigt und angegeben, es habe sich im Fahrzeug eine Dose befunden, die ihn interessiert habe. Um an die Dose zu gelangen, habe er die Scheibe eingeschlagen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist eine Kopie des bulgarischen Personalausweises des BF aktenkundig. Aus diesem ergibt sich auch, dass der BF in XXXX geboren wurde. Die Feststellungen hinsichtlich seiner schulischen Ausbildung und seiner Erwerbstätigkeit basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand va. hinsichtlich des Umstandes, dass er in der Vergangenheit einen Motorradunfall erlitten hat, gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Schreiben hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice und einer aktenkundigen Kopie des Behindertenpasses. Der BF hat in seiner handschriftlichen Stellungnahme vor dem BFA angegeben, ledig zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er jedoch aus, 8 Monate lang mit seiner zweiten Frau in Österreich zusammengelebt zu haben. Im IZR scheint auch eine Eintragung in das Ehebuch in XXXX /Bulgarien mit XXXX auf. Der BF hat jedoch immer gleichlautend angegeben, dass er sich derzeit in keiner aufrechten Beziehung befindet und somit war festzustellen, dass er alleinstehend ist. Desweiteren hat er glaubhaft angegeben, zwei minderjährige Kinder zu haben. Seine Muttersprache steht unzweifelhaft fest. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen beruht auf den entsprechenden Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach der BF der Verhandlung problemlos auf Deutsch folgen und die an ihn gerichteten Fragen in deutscher Sprache beantworten konnte. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist eine Kopie des bulgarischen Personalausweises des BF aktenkundig. Aus diesem ergibt sich auch, dass der BF in römisch 40 geboren wurde. Die Feststellungen hinsichtlich seiner schulischen Ausbildung und seiner Erwerbstätigkeit basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand va. hinsichtlich des Umstandes, dass er in der Vergangenheit einen Motorradunfall erlitten hat, gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Schreiben hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice und einer aktenkundigen Kopie des Behindertenpasses. Der BF hat in seiner handschriftlichen Stellungnahme vor dem BFA angegeben, ledig zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er jedoch aus, 8 Monate lang mit seiner zweiten Frau in Österreich zusammengelebt zu haben. Im IZR scheint auch eine Eintragung in das Ehebuch in römisch 40 /Bulgarien mit römisch 40 auf. Der BF hat jedoch immer gleichlautend angegeben, dass er sich derzeit in keiner aufrechten Beziehung befindet und somit war festzustellen, dass er alleinstehend ist. Desweiteren hat er glaubhaft angegeben, zwei minderjährige Kinder zu haben. Seine Muttersprache steht unzweifelhaft fest. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen beruht auf den entsprechenden Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach der BF der Verhandlung problemlos auf Deutsch folgen und die an ihn gerichteten Fragen in deutscher Sprache beantworten konnte. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF mit XXXX eine Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde beantragt hat, welche ihm in weiterer Folge auch ausgestellt wurde. Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF mit römisch 40 eine Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde beantragt hat, welche ihm in weiterer Folge auch ausgestellt wurde. Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug des BF sind seine Erwerbstätigkeiten sowie seine Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug im Bundesgebiet ersichtlich. Desweiteren ergeben sich daraus auch die aufgelisteten Lücken. Die Vormerkungen beim AMS ergeben sich aus den aktenkundigen Anfragebeantwortungen des AMS Klagenfurt vom XXXX vom XXXX sowie einer aktenkundigen Vormerkbestätigung des AMS Klagenfurt vom XXXX . Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug des BF sind seine Erwerbstätigkeiten sowie seine Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug im Bundesgebiet ersichtlich. Desweiteren ergeben sich daraus auch die aufgelisteten Lücken. Die Vormerkungen beim AMS ergeben sich aus den aktenkundigen Anfragebeantwortungen des AMS Klagenfurt vom römisch 40 vom römisch 40 sowie einer aktenkundigen Vormerkbestätigung des AMS Klagenfurt vom römisch 40 . Dass der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in Klagenfurt lebt, geht aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung hervor. Die Feststellungen hinsichtlich seines in Österreich lebenden Bruders sowie seines Vaters und seiner in Bulgarien lebenden minderjährigen Kinder gründen sich ebenfalls auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. So hat der BF auch angegeben, dass er pro Monat insgesamt 450 Euro an Kindesunterhalt zu bezahlen habe. In der handschriftlichen Stellungahme vor dem BFA hat der BF ausgeführt noch weitere Verwandte in Bulgarien zu haben und mit ihnen in telefonischem Kontakt zu stehen. Aus dem einliegenden Aktenvermerk des Magistrats Klagenfurt geht hervor, dass der BF über keine Ersparnisse verfügt sowie höhere Kreditschulden hat und angegeben hat auch Termine bei der Schuldnerberatung wahrgenommen zu haben. Aus dem aktenkundigen E-Mail des Magistrats Klagenfurt vom XXXX ergibt sich, dass dem BF die Bescheinigung des Daueraufenthalts nicht zuerkannt wurde, da demnach die Voraussetzungen des § 53a NAG nicht vorliegen würden, da der BF keine ausreichenden finanziellen Mittel habe nachweisen können. Aus dem aktenkundigen E-Mail des Magistrats Klagenfurt vom römisch 40 ergibt sich, dass dem BF die Bescheinigung des Daueraufenthalts nicht zuerkannt wurde, da demnach die Voraussetzungen des Paragraph 53 a, NAG nicht vorliegen würden, da der BF keine ausreichenden finanziellen Mittel habe nachweisen können. Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszug. Sämtliche Straferkenntnisse sowie Strafverfügungen, aus welchen sich die Verwaltungsübertretungen des BF ergeben sind aktenkundig.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.
  4. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.): Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Fallbezogen ergibt sich daraus: Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(
  1. r)Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(
  2. r)Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044). Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ab XXXX scheinen immer wieder Erwerbstätigkeiten bei diversen Arbeitgebern auf. Dazwischen scheinen auch Arbeitslosgeld- und Notstandshilfebezüge auf. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich immer wieder Lücken. So wurde vom AMS bestätigt, dass er jedenfalls in der Zeit von XXXX nicht beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war. Auch ergeben sich eindeutige Lücken von 0 XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX sowie von XXXX . Der BF hat bezüglich der Erteilung einer Daueraufenthaltsbescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde vorgesprochen. Laut Auskunft der zuständigen Niederlassungsbehörde wurde ihm diese nicht erteilt, da aufgrund des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens hervorgegangen war, dass die Voraussetzungen nach § 53a NAG im konkreten Fall nicht vorliegen, weil keine ausreichenden finanziellen Mittel vorlagen (vgl. E-Mail vom Magistrat XXXX vom XXXX , AS 215). Aus dem Verwaltungsakt geht zudem auch hervor, dass der BF mit XXXX vom AMS abgemeldet und sein Leistungsanspruch bis XXXX eingestellt wurde, da er keine Meldung hinsichtlich der Verbüßung seiner verwaltungsrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe beim AMS veranlasst hatte (vgl. E-Mail AMS XXXX vom XXXX , AS 153).Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Der BF ist seit römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ab römisch 40 scheinen immer wieder Erwerbstätigkeiten bei diversen Arbeitgebern auf. Dazwischen scheinen auch Arbeitslosgeld- und Notstandshilfebezüge auf. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich immer wieder Lücken. So wurde vom AMS bestätigt, dass er jedenfalls in der Zeit von römisch 40 nicht beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war. Auch ergeben sich eindeutige Lücken von 0 römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 sowie von römisch 40 . Der BF hat bezüglich der Erteilung einer Daueraufenthaltsbescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde vorgesprochen. Laut Auskunft der zuständigen Niederlassungsbehörde wurde ihm diese nicht erteilt, da aufgrund des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens hervorgegangen war, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 53 a, NAG im konkreten Fall nicht vorliegen, weil keine ausreichenden finanziellen Mittel vorlagen vergleiche E-Mail vom Magistrat römisch 40 vom römisch 40 , AS 215). Aus dem Verwaltungsakt geht zudem auch hervor, dass der BF mit römisch 40 vom AMS abgemeldet und sein Leistungsanspruch bis römisch 40 eingestellt wurde, da er keine Meldung hinsichtlich der Verbüßung seiner verwaltungsrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe beim AMS veranlasst hatte vergleiche E-Mail AMS römisch 40 vom römisch 40 , AS 153). Der VwGH führt hinsichtlich des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft folgendes aus: „§ 51 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 stellt darauf ab, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages nur dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der befristeten Tätigkeit, die die Arbeitnehmereigenschaft begründet hat, sich - bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "zur Verfügung stellt". Das Gesetz bietet keinen Hinweis darauf, dass trotz des Umstandes, dass der Betreffende sich nach Ende der befristeten Tätigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht (unverzüglich) zur Verfügung stellt, die Arbeitnehmereigenschaft dann, wenn er dies nachträglich tut, gleichsam rückwirkend wiederauflebte. Einem derartigen Verständnis steht der insofern klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, der von einem "Erhalt" der Arbeitnehmereigenschaft trotz Beendigung der Tätigkeit (und nicht von einem nachträglichen Wiederaufleben derselben) und einem (in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkten und somit andauernden) "Zur-Verfügung-Stellen" zwecks Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses ausgeht. Nichts anderes ergibt sich aus der zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 lit. c Freizügigkeitsrichtlinie“ (VwGH vom 30.04.2019, Ra 2017/10/0050).„§ 51 Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 stellt darauf ab, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages nur dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der befristeten Tätigkeit, die die Arbeitnehmereigenschaft begründet hat, sich - bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "zur Verfügung stellt". Das Gesetz bietet keinen Hinweis darauf, dass trotz des Umstandes, dass der Betreffende sich nach Ende der befristeten Tätigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht (unverzüglich) zur Verfügung stellt, die Arbeitnehmereigenschaft dann, wenn er dies nachträglich tut, gleichsam rückwirkend wiederauflebte. Einem derartigen Verständnis steht der insofern klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, der von einem "Erhalt" der Arbeitnehmereigenschaft trotz Beendigung der Tätigkeit (und nicht von einem nachträglichen Wiederaufleben derselben) und einem (in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkten und somit andauernden) "Zur-Verfügung-Stellen" zwecks Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses ausgeht. Nichts anderes ergibt sich aus der zugrundeliegenden Bestimmung des Artikel 7, Absatz 3, Litera c, Freizügigkeitsrichtlinie“ (VwGH vom 30.04.2019, Ra 2017/10/0050). Der BF war in diesen Zeiträumen auch nicht krankheitsbedingt vorübergehend erwerbsunfähig und fällt er aufgrund der vorherigen Ausführungen in keine andere Ausnahme des § 51 Abs. 2 NAG.Der BF war in diesen Zeiträumen auch nicht krankheitsbedingt vorübergehend erwerbsunfähig und fällt er aufgrund der vorherigen Ausführungen in keine andere Ausnahme des Paragraph 51, Absatz 2, NAG. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF keine über fünf Jahre hinweg durchgehende Erwerbstätigeneigenschaft seit seiner Niederlassung im Bundesgebiet zugekommen ist, da er sich mehrere Male nicht unverzüglich dem AMS zur Verfügung gestellt hat, was durch die oben genannten Lücken belegt wird. Nun ist für diesen Zeitraum zu prüfen, ob der BF über ausreichende Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügt hat. Dafür müsste der BF nachweisen, dass er über ausreichende Existenzmittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat, sodass er während seines Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen habe müssen.Nun ist für diesen Zeitraum zu prüfen, ob der BF über ausreichende Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügt hat. Dafür müsste der BF nachweisen, dass er über ausreichende Existenzmittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat, sodass er während seines Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen habe müssen. Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, auch wenn er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, dass der BF in diesem Zeitraum nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt hat, zumal er vor der zuständigen Niederlassungsbehörde angegeben hat über keine Ersparnisse zu verfügen. Desweiteren habe er im Jahr XXXX einen Kredit iHv 4.000 Euro, im Jahr XXXX einen weiteren Kredit iHv 25.000 Euro sowie einen dritten Kredit iHv 15.000 Euro aufgenommen (vgl. Aktenvermerkt Magistrat XXXX vom XXXX , AS 217). Zwar hat seine Mutter angegeben, ihn zu unterstützen und würde er auch wenn notwendig Unterstützung von seinem Bruder erhalten, jedoch ist aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Mutter und seines Bruders nicht davon auszugehen, dass er eine ausreichende finanzielle Unterstützung während dieser Zeit erhalten hat. Darüberhinaus wurde auch vom BF kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet bzw. keine Belege dafür erbracht, dass er während dieser Unterbrechungen im Sozialversicherungsdatenauszug tatsächlich auch eine finanzielle Unterstützung seiner Verwandten erhalten hat und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er zu diesen Zeitpunkten über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz in Form einer privaten Versicherung verfügt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem BF in dieser Zeit keine ausreichenden finanziellen Mittel in Höhe des geforderten Sozialhilferichtsatzes zur Verfügung gestanden sind. Auch ging der BF in dieser Zeit keiner Ausbildung im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG nach. Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, auch wenn er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, dass der BF in diesem Zeitraum nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt hat, zumal er vor der zuständigen Niederlassungsbehörde angegeben hat über keine Ersparnisse zu verfügen. Desweiteren habe er im Jahr römisch 40 einen Kredit iHv 4.000 Euro, im Jahr römisch 40 einen weiteren Kredit iHv 25.000 Euro sowie einen dritten Kredit iHv 15.000 Euro aufgenommen vergleiche Aktenvermerkt Magistrat römisch 40 vom römisch 40 , AS 217). Zwar hat seine Mutter angegeben, ihn zu unterstützen und würde er auch wenn notwendig Unterstützung von seinem Bruder erhalten, jedoch ist aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Mutter und seines Bruders nicht davon auszugehen, dass er eine ausreichende finanzielle Unterstützung während dieser Zeit erhalten hat. Darüberhinaus wurde auch vom BF kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet bzw. keine Belege dafür erbracht, dass er während dieser Unterbrechungen im Sozialversicherungsdatenauszug tatsächlich auch eine finanzielle Unterstützung seiner Verwandten erhalten hat und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er zu diesen Zeitpunkten über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz in Form einer privaten Versicherung verfügt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem BF in dieser Zeit keine ausreichenden finanziellen Mittel in Höhe des geforderten Sozialhilferichtsatzes zur Verfügung gestanden sind. Auch ging der BF in dieser Zeit keiner Ausbildung im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nach. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF somit nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF somit nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung. Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Der BF ist zwar strafrechtlich unbescholten, doch stehen bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Der BF weist eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen vorwiegend im Straßenverkehr auf. Demnach wurde der BF zwischen XXXX insgesamt sieben Mal (zwei Mal mit dem Fahrrad und fünf Mal mit dem KFZ) betreten, als er im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Desweiteren hat er insgesamt zwei Mal (im XXXX und im XXXX ) gegen das SPG verstoßen, indem er im betrunkenen Zustand laut herumgeschrien und somit die öffentliche Ordnung gestört hat. Im XXXX hat er gegen das Kärntner Landessicherheitsgesetz verstoßen, da er trotz Abmahnung zwei Mal vor die Füße der einschreitenden Beamten gespuckt hat. Der BF weist eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen vorwiegend im Straßenverkehr auf. Demnach wurde der BF zwischen römisch 40 insgesamt sieben Mal (zwei Mal mit dem Fahrrad und fünf Mal mit dem KFZ) betreten, als er im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Desweiteren hat er insgesamt zwei Mal (im römisch 40 und im römisch 40 ) gegen das SPG verstoßen, indem er im betrunkenen Zustand laut herumgeschrien und somit die öffentliche Ordnung gestört hat. Im römisch 40 hat er gegen das Kärntner Landessicherheitsgesetz verstoßen, da er trotz Abmahnung zwei Mal vor die Füße der einschreitenden Beamten gespuckt hat. Darüberhinaus wurde er auch wegen der Nichtablieferung des Führerscheines trotz entsprechender Verfügung, das Fahren ohne gültige Lenkerberechtigung in mehreren Fällen, die fehlende Haftpflichtversicherung des PKW, die Nichtablieferung des Zulassungsscheines sowie der Kennzeichentafeln, die Nichtzulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf der öffentlichen Straße, Missachtung der Vorschriften zur Verwendung von ausländischen Fahrzeugen im Bundesgebiet, die nicht ordnungsgemäße Sicherung der Ladung im PKW, das Fehlen einer gültigen Begutachtungsplankette des PKWs, eine Anstandsverletzung durch Spucken vor die Füße von einschreitenden Beamten, das Fahren eines PKW welcher nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hat, die Missachtung der Lichtzeichen, ein Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot, Verstöße gegen die erforderliche Ausstattung des KFZ sowie des Fahrrades, ein Verstoß der Vorschriften zur Beförderung von Kinder unter 14 Jahren, das Nichtnachkommen der Registrierungspflicht des Hundes, das vorschriftswidrige Fahren eines PKW auf einem Forstweg sowie das Abstellen eines PKW ohne Kennzeichentafel auf öffentlichem Grund verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Die Vielzahl der durch den BF begangenen Verwaltungsübertretungen zeigt, dass der BF eine gleichgültige Einstellung gegen österreichische Verwaltungsnormen aufweist und, sodass die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Als besonders gravierend ist dabei das Fahren unter Alkoholeinfluss zu werten. So hat es der BF mehrmals bewusst in Kauf genommen, durch seine Teilnahme im alkoholisierten Zustand am öffentlichen Verkehr die körperliche Unversehrtheit bzw. auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Daneben hat der BF auch zahlreiche andere gravierende Verstöße gegen die StVO sowie das KFG begangen und mit diesem von ihm gesetzten Verhalten andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet. Auch die Sicherheit im öffentlichen Verkehr stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, und der BF ist mit seinem von ihm gesetzten Verhalten massiv diesem zuwidergelaufen. So hat ihn der Entzug seiner Lenkerberechtigung in mehreren Fällen nicht davon abgehalten ohne eine solche und im alkoholisiertem Zustand am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die von ihm ausgehende Gefährdung auch als erheblich zu qualifizieren ist. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der BF hat über mehrere Jahre hinweg die von ihm begangen Verwaltungsübertretungen begangen und hat von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX die verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafen im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt verbüßt. Auch wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung beteuerte seit ca. einem halben Jahr keinen Alkohol mehr zu konsumieren und einen Alkoholentzug gemacht zu haben, so ist jedoch aufgrund der Schwere und der Vielzahl der von ihm begangen Verwaltungsübertretungen, und vor allem auch im Hinblick darauf, dass ihn der Entzug der Lenkerberechtigung nicht davon abgehalten hat sein Verhalten zu überdenken und er dennoch ohne eine solche und im betrunkenen Zustand am öffentlichen Verkehr mehrmals teilgenommen hat, zu wenig Zeit vergangen, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel beim BF feststellen zu können. Aus diesem Grund ist ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung erst nach einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum anzunehmen, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.Der BF hat über mehrere Jahre hinweg die von ihm begangen Verwaltungsübertretungen begangen und hat von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 die verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafen im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt verbüßt. Auch wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung beteuerte seit ca. einem halben Jahr keinen Alkohol mehr zu konsumieren und einen Alkoholentzug gemacht zu haben, so ist jedoch aufgrund der Schwere und der Vielzahl der von ihm begangen Verwaltungsübertretungen, und vor allem auch im Hinblick darauf, dass ihn der Entzug der Lenkerberechtigung nicht davon abgehalten hat sein Verhalten zu überdenken und er dennoch ohne eine solche und im betrunkenen Zustand am öffentlichen Verkehr mehrmals teilgenommen hat, zu wenig Zeit vergangen, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel beim BF feststellen zu können. Aus diesem Grund ist ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung erst nach einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum anzunehmen, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist. Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht, kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, FPG ausgeht, kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten. Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten. Der BF weist zwar private Anbindungen zum Bundesgebiet in Form seiner hier lebenden Eltern und seines Bruders auf. So hat seine Mutter in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass sie mit dem BF im selben Haushalt lebt und größtenteils für die Wohnkosten aufkommt. Seine Mutter ist bei den XXXX beschäftigt. Ebenfalls lebt sein Bruder im Bundesgebiet. Laut Angaben des BF ist dieser derzeit arbeitslos. Der BF hat vor der Niederlassungsbehörde angegeben, mehrere Kredite aufgenommen und aufgrund seiner hohen Kreditschulden sich an die Schuldnerberatung gewendet zu haben. Desweiteren ist er verpflichtet, für seine beiden in Bulgarien lebenden minderjährigen Kinder regelmäßig Unterhaltszahlungen zu leisten. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass er von seiner Mutter und seinem Bruder, vor dem Hintergrund deren finanzieller Situation, keine ausreichende finanzielle Unterstützung erhalten können wird. Der BF war zwar immer wieder im Bundesgebiet erwerbstätig, jedoch scheinen auch immer wieder Zeiten des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges auf. Aus dem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug geht zudem hervor, dass der BF auch immer nur für kurze Zeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt war.Der BF weist zwar private Anbindungen zum Bundesgebiet in Form seiner hier lebenden Eltern und seines Bruders auf. So hat seine Mutter in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass sie mit dem BF im selben Haushalt lebt und größtenteils für die Wohnkosten aufkommt. Seine Mutter ist bei den römisch 40 beschäftigt. Ebenfalls lebt sein Bruder im Bundesgebiet. Laut Angaben des BF ist dieser derzeit arbeitslos. Der BF hat vor der Niederlassungsbehörde angegeben, mehrere Kredite aufgenommen und aufgrund seiner hohen Kreditschulden sich an die Schuldnerberatung gewendet zu haben. Desweiteren ist er verpflichtet, für seine beiden in Bulgarien lebenden minderjährigen Kinder regelmäßig Unterhaltszahlungen zu leisten. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass er von seiner Mutter und seinem Bruder, vor dem Hintergrund deren finanzieller Situation, keine ausreichende finanzielle Unterstützung erhalten können wird. Der BF war zwar immer wieder im Bundesgebiet erwerbstätig, jedoch scheinen auch immer wieder Zeiten des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges auf. Aus dem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug geht zudem hervor, dass der BF auch immer nur für kurze Zeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt war. Der BF hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert und ist dort auch Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Bereichen nachgegangen und seine Muttersprache ist Bulgarisch. Im Jahr XXXX sei er nach Deutschland gereist um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Diese habe er jedoch nicht abgeschlossen und er sei anschließend wieder nach Bulgarien zurückgekehrt um dort für zwei weitere Jahre zu arbeiten (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4). Somit ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort wieder einer Erwerbstätigkeit trotz seiner Behinderung wird nachgehen können und es ihm möglich sein wird sich wieder problemlos in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern. Desweiteren hat er auch selbst angegeben, dass noch Verwandte im Heimatland leben, mit welchen er in regelmäßigem Kontakt steht (vgl. handschriftliche Stellungnahme, AS 259). Der BF hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert und ist dort auch Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Bereichen nachgegangen und seine Muttersprache ist Bulgarisch. Im Jahr römisch 40 sei er nach Deutschland gereist um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Diese habe er jedoch nicht abgeschlossen und er sei anschließend wieder nach Bulgarien zurückgekehrt um dort für zwei weitere Jahre zu arbeiten vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4). Somit ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort wieder einer Erwerbstätigkeit trotz seiner Behinderung wird nachgehen können und es ihm möglich sein wird sich wieder problemlos in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern. Desweiteren hat er auch selbst angegeben, dass noch Verwandte im Heimatland leben, mit welchen er in regelmäßigem Kontakt steht vergleiche handschriftliche Stellungnahme, AS 259). Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Auch erscheint die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zwei Jahren als angemessen, zumal er eine Vielzahl von verschiedenen zum Teil sehr schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen hat. Als besonders gravierend ist hierbei die mehrmalige Betretung des BF beim Fahren im alkoholisierten Zustand zu betonen. Auch hat ihn der Entzug der Lenkerberechtigung nicht davon abgehalten weiterhin ohne eine solche im alkoholisierten Zustand am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Das gegen den BF in der angegebenen Dauer erlassene Aufenthaltsverbot ist somit notwendig um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2309557.1.00

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