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{'item': 'I403 2320964-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8Art. 2Art. 3§ 57§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2026 GeschäftszahlI403 2320964-1 Spruch, I403 2320964-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von Burundi, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung am 15.09.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er gegen die Regierung demonstriert habe und geflohen sei, um nicht verhaftet zu werden. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von Burundi, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung am 15.09.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er gegen die Regierung demonstriert habe und geflohen sei, um nicht verhaftet zu werden. Am 16.04.2025 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) einvernommen und führte, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen aus, dass er 2021 der Jugendabteilung der Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie–Forces de défense de la démocratie (CNDD-FDD) hätte beitreten sollen. Als er den Mitgliedern der Regierungspartei mitgeteilt habe, dass er kein Interesse an einem Beitritt habe und sich auch nicht für die Politik interessiere, sei es zu Drohungen gegen ihn gekommen. Im November 2021 sei der Beschwerdeführer von Spionen der „Documentation“, dem Informationsdienst der Polizei, entführt worden, in eine dunkle Zelle gesperrt und täglich geschlagen worden. Seine Eltern hätten ihn – gegen Entgelt – aus dem Gefängnis befreien können. Jedoch sei er, als er von Mitgliedern der CNDD-FDD gesehen worden sei, erneut mit dem Tod bedroht worden, sollte er der Partei nicht beitreten. Als sich der Beschwerdeführer für den Beitritt entschieden habe, hätte der Chef der Partei jedoch gemeint, dass er der Volksgruppe der Tutsi angehöre und er keine Tutsi in seinem Land haben wolle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie hinsichtlich subsidiären Schutzes als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie hinsichtlich subsidiären Schutzes als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Am 29.09.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde dabei vorgebracht wie folgt: „(…) Der BF wurde während seiner Studienzeit aufgefordert, der Jugendabteilung der CNDD-FDD (Regierungspartei) beizutreten. Er wollte dies nicht, wurde bedroht, festgenommen, war in Haft diversen Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL ausgesetzt, weshalb er im Krankenhaus war. Aus Angst um sein Leben flüchtete er aus seinem Heimatland. Im Falle einer Rückkehr nach Burundi fürchtet der BF asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit durch den burundischen Staat bzw. durch die Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD. Ihm wird von diesen aufgrund der Vorkommnisse eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung droht. (…) Angehörige der Volksgruppe der Tutsi und Rückkehrer aus dem Ausland sind Opfer von zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte, Hinrichtungen, Verhaftungen, und willkürlichen Inhaftierungen. Dies geht aus den in der Beschwerde zitierten Länderberichten eindeutig hervor. Dem BF droht somit schon allein aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit individuelle Verfolgung durch Staatliche und private Akteure.“ Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 vorgelegt und langten am 06.10.2025 in der Gerichtsabteilung der zuständigen Richterin ein. Am 15.12.2025 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Burundi. Er gehört der Volksgruppe der Tutsi an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Burundi, geboren, spricht Kirundi als Muttersprache sowie Französisch und Englisch und hat im Herkunftsstaat 13 Jahre die Schule besucht. Als er 17 Jahre alt war, zog die Familie in die Stadt XXXX , die bis 2018 Hauptstadt Burundis war, um. Vor seiner Ausreise befand sich der Beschwerdeführer im Studium für Finanzen und Buchhaltung und hat sich seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer verdient. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , Burundi, geboren, spricht Kirundi als Muttersprache sowie Französisch und Englisch und hat im Herkunftsstaat 13 Jahre die Schule besucht. Als er 17 Jahre alt war, zog die Familie in die Stadt römisch 40 , die bis 2018 Hauptstadt Burundis war, um. Vor seiner Ausreise befand sich der Beschwerdeführer im Studium für Finanzen und Buchhaltung und hat sich seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer verdient. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor der Vater, die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers. Gemeinsam mit seiner Familie hat der Beschwerdeführer in einem Haus in XXXX gelebt, welches im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers steht. In den Wochen vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in XXXX wohnhaft. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in einer Bank, seine Mutter ist als Buchhaltungssekretärin tätig. Der Beschwerdeführer ist in gutem und regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat.Im Herkunftsstaat leben nach wie vor der Vater, die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers. Gemeinsam mit seiner Familie hat der Beschwerdeführer in einem Haus in römisch 40 gelebt, welches im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers steht. In den Wochen vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in römisch 40 wohnhaft. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in einer Bank, seine Mutter ist als Buchhaltungssekretärin tätig. Der Beschwerdeführer ist in gutem und regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer reiste am 22.08.2022 von Burundi legal mittels Flugzeug nach Äthiopien, von wo aus er über die Türkei, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien und Deutschland am 14.09.2022 nach Österreich einreiste und am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte. Seit dem 03.10.2022 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Zwei Onkel des Beschwerdeführers leben in Belgien, und die Schwester des Beschwerdeführers hält sich mittels Studentenvisums seit März 2025 in Spanien auf. Zu diesen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union lebenden Verwandten besteht weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. In Österreich besuchte der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse, spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und hat einen B1-Kurs besucht. Er arbeitet seit dem 26.07.2023 Vollzeit in einer Wäscherei. Vom 15.09.2022 bis zum 31.08.2023 hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Er ist Mitglied im Verein XXXX , einem „Verein für Menschlichkeit, Solidarität und Interkulturalität“. In seiner Freizeit macht er Sport oder lernt Deutsch, an den Wochenenden trifft er Freunde. In Österreich besuchte der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse, spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und hat einen B1-Kurs besucht. Er arbeitet seit dem 26.07.2023 Vollzeit in einer Wäscherei. Vom 15.09.2022 bis zum 31.08.2023 hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Er ist Mitglied im Verein römisch 40 , einem „Verein für Menschlichkeit, Solidarität und Interkulturalität“. In seiner Freizeit macht er Sport oder lernt Deutsch, an den Wochenenden trifft er Freunde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer unterliegt im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung durch Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
  5. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi (Gesamtaktualisierung am 15.12.2022) wiedergegeben: Politische Lage Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Justiz (USDOS 12.4.2022). Das Land hat eine präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vergleiche bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame Repressionen gegen alle, die als Gegner der Regierungspartei CNDD-FDD wahrgenommen werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022). Die Jahre von 2015 bis 2020 waren geprägt von internationaler Isolierung; der damalige Staatspräsident Nkurunziza hatte Proteste gegen eine verfassungswidrige dritte Amtszeit mit Gewalt niederschlagen lassen. Mit einer außenpolitischen Öffnung erhofft sich der neue Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder aufgenommen (AA 8.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Burundi: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/politisches-portraet/222634, Zugriff 2.12.2022 - bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (5.10.2020): Kriege und Konflikte - Burundi, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/212902/burundi/, Zugriff 2.12.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in Bujumbura und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022).

österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).

österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 5.10.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/222614#content_5, Zugriff 1.12.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 1.12.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.8.2022): Reisehinweise für Burundi, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/burundi/reisehinweise-fuerburundi.html#edae9ef0a, Zugriff 2.12.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen, um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen wird durch Korruption und einen Mangel an Ressourcen und Ausbildung behindert. Die Justiz ist im Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten müssen sich selbst um einen Rechtsbeistand kümmern, sodass ihre Prozessrechte davon abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an den Protesten von 2015 oder den anschließenden Gewalttaten gegen die Regierung teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Nationale Nachrichtendienst, der direkt dem Präsidenten unterstellt ist, hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Entwicklung des Sicherheitssektors, https://www.giz.de/de/weltweit/31478.html, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige Regierungsbeamte prüfen soll, doch gibt es diesen Gerichtshof noch nicht. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022). Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist bei der Polizei an der Tagesordnung. Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als 169. von insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - TI - Transparency International

(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/bdi, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Der Militärdienst in Burundi ist freiwillig. Das Mindestalter für den Eintritt in die Armee ist 18 Jahre (CIA 15.11.2022). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2022): The World Factbook - Burundi, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/burundi/, Zugriff 23.11.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen inhaftiert waren. Die Behörden hoben einige Beschränkungen für die Medien und die Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen in einem anderen Land; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022). Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein. Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass politische Parteien und große Gruppen eine öffentliche Versammlung im Voraus und eine geplante Demonstration mindestens vier Tage vorher bei der Regierung anmelden müssen (USDOS 12.4.2022). Oppositionelle oder regierungsfeindliche Versammlungen und Kundgebungen werden in der Regel verhindert oder aufgelöst, und die Teilnehmer werden schikaniert oder verhaftet (FH 24.2.2022). Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht stark ein. Ein Gesetz, das internationale NGOs einschränkt, schreibt vor, dass diese einen Teil ihres Budgets bei der Bank der Republik Burundi hinterlegen müssen, und dass sie Pläne entwickeln und umsetzen müssen, um bei der Einstellung von einheimischem Personal ein ausgewogenes Verhältnis von Ethnie und Geschlecht zu erreichen (USDOS 12.4.2022). Zudem sind NGOs mit restriktiven Registrierungsgesetzen und der Verfolgung von Aktivitäten konfrontiert, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Menschenrechtsverteidiger können verhaftet und inhaftiert werden (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich, da die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen unzureichend sind. Es gab Berichte über unzureichende medizinische Behandlung und lange Einzelhaft in Gefängnissen und Haftanstalten. Die Bedingungen in den vom SNR [Anm.: Service Nationale de Renseignements, Geheimdienst Burundis] verwalteten Haftanstalten und in den von der Polizei verwalteten lokalen "Lock-ups" sind im Allgemeinen schlechter als in den Gefängnissen (USDOS 12.4.202). Die Gefängnisse sind überfüllt, die Gefängnispopulation lag im Dezember 2021 bei 303 Prozent der Kapazität. Für die Gefangenen besteht die Gefahr, sich mit COVID-19 anzustecken, und das Gesundheitspersonal berichtet, dass die Quarantänemaßnahmen im Gefängnissystem im Jahr 2020 nicht ausreichend durchgesetzt wurden. Im März 2021 begnadigte Präsident Ndayishimiye per Dekret mehr als 5.200 Gefangene mit der Begründung der Überbelegung. Nach Angaben der UN-Koordinierungsstelle wurden jedoch bis Juli nur 2.600 Personen freigelassen, von denen einige anschließend erneut verhaftet oder entführt wurden. Willkürliche Verhaftungen und langwierige Untersuchungshaft sind an der Tagesordnung. Dem World Prison Brief (WPB) zufolge waren im Dezember 2021 54,6 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (FH 24.2.2022). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch einige unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Die Regierung lässt Besuche zu, die vom IKRK, der Afrikanischen Union (AU) und der CNIDH beantragt werden. Die Beobachter besuchen regelmäßig bekannte Gefängnisse, kommunale Gefängnisse und bekannte SNR-Haftanstalten. Die Beobachtergruppen haben uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu den Gefangenen in den bekannten Hafteinrichtungen, können jedoch nicht zu den geheimen SNR-Gefängnissen vordringen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Todesstrafe Mit großer Mehrheit stimmte die Nationalversammlung Burundis am 21.11.2008 für die Abschaffung der Todesstrafe. Das neue Strafgesetzbuch wurde mit 90 Stimmen und zehn Enthaltungen angenommen. Gegenstimmen gab es keine. Nach der Zustimmung auch des Senats trat das Gesetz am 24.4.2009 in Kraft. Es bannt nicht nur die Todesstrafe, sondern kriminalisiert zudem Folter, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die bis dahin in Burundi nicht als Straftaten gegolten hatten (AI 24.4.2009). Mit Stand Juni 2022 gilt das Land weiterhin als „Abolitionist“, als Land, das die Todesstrafe abgeschafft hat (WCDP 10.6.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (24.4.2009): Burundi gibt die Todesstrafe auf, https://amnesty-todesstrafe.de/2009/04/burundi-gibt-die-todesstrafe-auf/, Zugriff 24.11.2022 - WCDP - World Coalition against the death penalty (10.6.2022): Ending the Death Penalty in Africa, https://worldcoalition.org/campagne/ending-the-death-penalty-in-africa/, Zugriff 24.11.2022 Minderheiten In Burundi leben drei unterschiedliche Volksgruppen oder Ethnien: Die Hutu, die Tutsi und die Twa (Pygmäen) (CIA 15.11.2022). Im Juli 2022 jährte sich die Unabhängigkeit von Ruanda und Burundi zum
  1. Mal. Beide Länder verbindet eine Geschichte von Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen der Hutu und Tutsi. Im heutigen Ruanda werden die gemeinsame Geschichte, Sprache und Kultur von Hutu und Tutsi betont. Die Spaltung zwischen den Gruppen in beiden Ländern sitzt dennoch tief. Sie verursachte in der Vergangenheit sehr tiefe Wunden, die nur schwer heilen. Eigentlich leben die Gruppen in Frieden miteinander. Wenn es aber um Machtteilung geht, reaktivieren politische Anführer ethnische Ressentiments und bedienen sich derselben Teile-und-Herrsche-Ideologie wie die Kolonialisten (AI 29.6.2022). Die Verfassung sieht vor, dass kein Bürger darf aufgrund seiner Rasse, Sprache, Religion, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft vom sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Leben des Landes ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sieht die Verfassung vor, dass die beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vertreten sind. Die Hutu-Mehrheit hat Anspruch auf nicht mehr als 60% der Regierungsposten und die Tutsi-Minderheit auf nicht weniger als 40%. Einem im Februar 2021 veröffentlichten Bericht der Ligue Iteka zufolge wurde die ethnische Quote jedoch in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten. Die Verfassung sieht drei Sitze in jeder Parlamentskammer für die ethnische Gruppe der Twa vor, die etwa 1% der Bevölkerung ausmacht. Es gab keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte zu Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit aufrufen, diese fortsetzen, dulden oder tolerieren (USDOS 12.4.2022). Die indigenen Twa bleiben im Allgemeinen wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Laut Gesetz müssen die lokalen Verwaltungen allen Twa-Kindern kostenlose Schulbücher und Gesundheitsversorgung zur Verfügung stellen. Die lokalen Verwaltungen erfüllen diese Anforderungen weitgehend, aber es gibt Berichte über einen unverhältnismäßig schlechten Zugang zu Bildung für Twa-Kinder, weil ihnen die für die Einschulung erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente fehlen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.6.2022): Koloniale Spaltung auf Dauer, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/burundi-ruanda-unabhaengigkeit-deutscher-kolonialismus-hutu-tutsi, Zugriff 24.11.2022 - CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2022): The World Factbook - Burundi, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/burundi/, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte zeitweise (USDOS 12.4.2022). Seit 2015 hat die Sorge um die persönliche Sicherheit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere in Vierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen die Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsmaßnahmen durchführen. Im Jahr 2020 berichtete die UN-Koordinierungsstelle, dass die Imbonerakure trotz offizieller Anweisung an die Organisation, solche Aktivitäten zu unterlassen, ein System von Checkpoints zur Überwachung der Bevölkerungsbewegungen aufrechterhielten. Einige lokale Behörden haben Ausgangssperren für Frauen und Mädchen verhängt (FH 24.2.2022). Die Kommunalverwaltungen haben im ganzen Land Checkpoints an den Straßen eingerichtet, die offiziell der Einhebung von Transitsteuern von Fahrern und Passagieren dienen; die Kontrollstellen sind häufig mit Polizisten oder Mitgliedern der Imbonerakure besetzt. Kontrollpunkte werden auch aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Häufig wird behauptet, dass das Personal an den Kontrollpunkten Bestechungsgelder verlangt, bevor es Fahrzeugen die Weiterfahrt erlaubt (USDOS 12.4.2022). Mehreren Nachrichtenquellen zufolge setzt die Regierung die Verwendung von Haushaltsbüchern, cahier oder livret de menage, durch, in denen die Bewohner und Hausangestellten jedes Haushalts in einigen Vierteln der Hauptstadt aufgeführt sind. In zahlreichen Fällen verhaftet die Polizei bei Stadtteildurchsuchungen Personen, die nicht in den Haushaltsbüchern eingetragen sind (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Burundi gehört zu den ärmsten und am dichtesten besiedelten Staaten der Welt. Burundi erlebt seit 2020 eine Stabilisierung seiner politischen Situation. Das Land durchläuft seit Jahren eine Phase wirtschaftlicher Stagnation und steht damit im krassen Gegensatz zu seinem erfolgreichen nördlichen Nachbarn Ruanda (ABG 5.2022). Stärken: • Gutes Klima für Landwirtschaft und Tourismus • Rohstoffvorkommen: Seltene Erden und Nickel • verbesserter Ruf bei der internationalen Geberorganisationen; hohe Kapitalzuschüsse aus dem Ausland • Mitglied der Zollunion East African Community (EAC) (ABG 5.2022) Schwächen: • Geringe Marktgröße • Armut bzw. geringe Kaufkraft (Pro-Kopf-Einkommen für 2021): 261 US$ • Binnenlage schafft Abhängigkeit beim Seetransport von ausländischen Transportkorridoren und verteuert Handel • Hohe Bevölkerungsdichte und hohes Bevölkerungswachstum • Einziges frankofones Land in der EAC sorgt für gewisse Isolierung (ABG 5.2022). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vgl. Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022).Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vergleiche Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022). Quellen: - ABG - Africa Business Guide (5.2022): Wirtschaft in Burundi, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/burundi, Zugriff 1.12.2022 - Statista (21.1.2022): Burundi: Arbeitslosenquote von 1991 bis 2023, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/417605/umfrage/arbeitslosenquote-in-burundi/, Zugriff 15.12.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2022): Länderprofil Burundi, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-burundi.pdf, Zugriff 1.12.2022 Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Burundi ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LD 1.12.2022). Nach anderen Angaben gehört das Land zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika. Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein. Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 5.10.2022). Hygiene, Versorgung mit Medikamenten und Fachpersonal in den Krankenhäusern entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 11.10.2022). Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Im Moment liegt dieses Alter in Burundi für Männer bei 60,1 und für Frauen bei 63,7 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 10,9 Jahre höher (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre) (LD 1.12.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Burundi ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,8 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 613 ausgebildeten Ärzten in Burundi stehen pro 1000 Einwohner rund 0,05 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (LD 1.12.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/222614#content_5, Zugriff 1.12.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 1.12.2022 - LD - Länderdaten.info (1.12.2022): Gesundheitswesen in Burundi, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Burundi/gesundheit.php, Zugriff 12.1.2022 Rückkehr Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 1.3.
  2. Anfragebeantwortung zu Burundi: Informationen zur Lage von Oppositionskräften in Burundi [a-12282],
  3. Dezember 2023 In einem Bericht vom Jänner 2023 schreibt Human Rights Watch (HRW), dass Menschen, die im Verdacht stünden, Anhänger·innen von Oppositionsparteien zu sein oder mit bewaffneten Oppositionsgruppen zusammenzuarbeiten, von Burundis Geheimdienst, der Polizei und der Jugendorganisation der Regierungspartei getötet, willkürlich verhaftet, gefoltert und schikaniert würden (HRW,
  4. Jänner 2023). In einem Bericht vom September 2023 schreibt HRW, die NGO sei sehr besorgt über die anhaltende Unterdrückung der Zivilgesellschaft („crackdown on civic space“) und der politischen Opposition (HRW,
  5. September 2023). Die Partei Nationaler Kongress für Freiheit (Congrès National pour la Liberté, CNL) sei im Juni aufgelöst worden (HRW,
  6. September 2023; International Crisis Group, ohne Datum) und seine Mitglieder seien unerbittlichen Einschüchterungen, willkürlichen Verhaftungen, Tötungen und gewaltsamem Verschwindenlassen ausgesetzt (HRW,
  7. September 2023). In seinem Jahresbericht zu 2022 zur menschenrechtlichen Lage in Burundi schreibt das US- Außenministerium (USDOS), dass es zahlreiche Berichte darüber gegeben habe, dass die Regierung oder ihre Vertreter·innen, darunter die Polizei, der nationale Geheimdienst, Imbonerakure (Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD, Anm. ACCORD) und in einigen wenigen gemeldeten Fällen auch Angehörige des Militärs, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen hätten. Diese hätten sich häufig gegen vermeintliche Anhänger·innen von Oppositionsparteien gerichtet (USDOS,
  8. März 2023, Section 1a; siehe auch Freedom House, 2023, Section F). Die Nichtregierungsorganisation (NGO) Ligue Iteka, die 2017 verboten worden sei und von außerhalb Burundis weiterhin operiere, habe bis Ende August 2022 232 Tötungen (gegenüber 405 Tötungen im Vorjahr) festgehalten. Laut USDOS seien die durch Ligue Iteka und andere Menschenrechtsgruppen dokumentierten Zahlen zu wahrscheinlich durch Akteure des Staates oder der Regierungspartei erfolgten Tötungen nicht deckungsgleich (USDOS,
  9. März 2023, Section 1a). Während des gesamten Jahres 2022 seien Mitglieder der Opposition regelmäßig festgenommen und inhaftiert worden, darunter in erster Linie Mitglieder der CNL, aber auch anderer Parteien, wie zum Beispiel der Partei Sahwanya-FRODEBU (Sahwanya-Front pour la Démocratie au Burundi). In vielen Fällen hätten politische Gefangene lange in Untersuchungshaft verbracht, während andere Gefangene ohne Erklärung, oder häufiger nach Entrichtung einer Strafzahlung, freigelassen worden seien (USDOS,
  10. März 2023, Section 1e). Dem Freedom-House-Bericht zu Burundi im Jahr 2022 zufolge seien Oppositionsparteien, -politiker·innen und deren Unterstützer·innen gefährdet, Opfer von Schikanierungen, Bedrohungen und Tötungen zu werden. Viele seien gezwungen im Ausland zu operieren (Freedom House, 2023, Section B).In seinem Jahresbericht zu 2022 zur menschenrechtlichen Lage in Burundi schreibt das US- Außenministerium (USDOS), dass es zahlreiche Berichte darüber gegeben habe, dass die Regierung oder ihre Vertreter·innen, darunter die Polizei, der nationale Geheimdienst, Imbonerakure (Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD, Anmerkung ACCORD) und in einigen wenigen gemeldeten Fällen auch Angehörige des Militärs, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen hätten. Diese hätten sich häufig gegen vermeintliche Anhänger·innen von Oppositionsparteien gerichtet (USDOS,
  11. März 2023, Section 1a; siehe auch Freedom House, 2023, Section F). Die Nichtregierungsorganisation (NGO) Ligue Iteka, die 2017 verboten worden sei und von außerhalb Burundis weiterhin operiere, habe bis Ende August 2022 232 Tötungen (gegenüber 405 Tötungen im Vorjahr) festgehalten. Laut USDOS seien die durch Ligue Iteka und andere Menschenrechtsgruppen dokumentierten Zahlen zu wahrscheinlich durch Akteure des Staates oder der Regierungspartei erfolgten Tötungen nicht deckungsgleich (USDOS,
  12. März 2023, Section 1a). Während des gesamten Jahres 2022 seien Mitglieder der Opposition regelmäßig festgenommen und inhaftiert worden, darunter in erster Linie Mitglieder der CNL, aber auch anderer Parteien, wie zum Beispiel der Partei Sahwanya-FRODEBU (Sahwanya-Front pour la Démocratie au Burundi). In vielen Fällen hätten politische Gefangene lange in Untersuchungshaft verbracht, während andere Gefangene ohne Erklärung, oder häufiger nach Entrichtung einer Strafzahlung, freigelassen worden seien (USDOS,
  13. März 2023, Section 1e). Dem Freedom-House-Bericht zu Burundi im Jahr 2022 zufolge seien Oppositionsparteien, -politiker·innen und deren Unterstützer·innen gefährdet, Opfer von Schikanierungen, Bedrohungen und Tötungen zu werden. Viele seien gezwungen im Ausland zu operieren (Freedom House, 2023, Section B). Die Burundi Human Rights Initiative (BHRI) habe politisch motivierte Tötungen in Burundi seit Ende 2019 dokumentiert. Die dokumentierten Fälle würden nur einen kleinen Anteil dieser Tötungen ausmachen, die speziell im Zeitraum um die Wahlen im Jahr 2020 erfolgt seien. Tötungen und andere ernsthafte Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der Opposition seien seit vielen Jahren ein Merkmal der politischen Landkarte Burundis und seien in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 und im ersten Halbjahr 2020 sehr angestiegen. Nach den Wahlen im Jahr 2020 seien die Zahlen zurückgegangen, jedoch im Jahr 2021 wieder angestiegen („resumed“). Bei den Präsidial-/Legislativ- und Lokalwahlen im Mai 2020 sei die Partei CNDD-FDD als Siegerin hervorgegangen. Die Wahlergebnisse seien von der größten Oppositionspartei CNL angefochten worden. Hunderte Anhänger·innen der CNL seien vor, während und nach den Wahlen sowie nach Angriffen durch bewaffnete Gruppen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 festgenommen worden. Dutzende seien von Personen entführt worden, die für Geheimdienstagent·innen gehalten würden. Die Mehrheit dieser entführten Personen sei später in Gefängnissen und anderen Haftanstalten aufgetaucht, aber andere seien nie wieder aufgetaucht. Einige seien Opfer von Verschwindenlassen geworden und seien vermutlich tot. In den meisten von BHRI dokumentierten Fällen handle es sich um Mitglieder der CNL. Bei den meisten Täter·innen handle es sich um die Jugendorganisation der CNDD-FDD, die Imbonerakure genannt würden und manchmal mit lokalen Regierungsbeamten oder Vertreter·innen der CNDD-FDD gehandelt hätten (BHRI, ohne Datum). In einem Bericht vom August 2023 schreibt der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (UN HRC), dass er alarmiert sei angesichts zahlreicher, sich gegenseitig bestätigender Berichte zu sexueller Gewalt, darunter Gruppenvergewaltigungen, die durch Mitglieder der Imbonerakure, durch den nationalen Geheimdienst und durch Sicherheitskräfte gegen Frauen und Mädchen eingesetzt würden. Sie würden als Mittel der Einschüchterung und als Mittel politischer Unterdrückung verwendet, um die Opfer für ihre eigene tatsächliche oder vermeintliche Nähe zur politischen Opposition oder die tatsächliche oder vermeintliche Nähe eines Familienmitglieds zur politischen Opposition zu unterdrücken. Dieser Zustand habe sich während der Demonstrationen im Jahr 2015, dem Verfassungsreferendum von 2018 und den Wahlen von 2020 verstärkt. Der UN-Menschenrechtsausschuss sei auch angesichts der Straffreiheit der Täter und der Hürden, denen die Opfer beim Rechtszugang begegnen würden, alarmiert. Ebenso von der Tatsache, dass Opfer aus Angst vor Vergeltung davon abgebracht würden, die Täter·innen azuklagen (UN HRC,
  14. August 2023, S. 4). Der Ausschuss sei besorgt über die vielen übereinstimmenden Berichte, wonach Kandidat·innen und Führer·innen der politischen Opposition und ihre Anhänger·innen häufig zur Zielscheibe politischer Gewalt, der Aufstachelung zu politischem oder ethnischem Hass, von Einschüchterung, Folter und Verletzungen der Grundfreiheiten seitens der Imbonerakure, lokaler Verwaltungsleiter·innen, Polizeibeamt·innen und des nationalen Geheimdienstes seien, sowie über Berichte über die Instrumentalisierung des Justizsystems gegen die Oppositionsparteien, insbesondere während der Wahlen in den Jahren 2015 und 2020 und des Verfassungsreferendums im Jahr 2018 (UN HRC,
  15. August 2023, S. 11). In seinem Bericht vom August 2023 zeigt sich der UN-Menschenrechtsausschuss besorgt aufgrund von Berichten über burundische Staatsangehörige, die ins Ausland geflüchtet und später freiwillig nach Burundi zurückgekehrt seien. Nach ihrer Rückkehr seien sie Opfer von Einschüchterungen, Erpressungen und willkürlicher Inhaftierung geworden, unter anderem ausgeführt durch lokale Beamt·innen und Imbonerakure (UN HRC,
  16. August 2023, S. 8). In einem Artikel vom Juni 2023 berichtet The New Humanitarian (TNH) von nach Burundi rückkehrenden Geflüchteten. Anhaltende Menschenrechtsproblematiken würden Rückkehrer·innen weiterhin vor Herausforderungen stellen. Sicherheitsbedrohungen, die von den Imbonerakure ausgehen würden, hätten einige, die erst kürzlich zurückgekehrt seien, gezwungen, das Land wieder zu verlassen. Die Imbonerakure würden Geflüchtete und Rückkehrer·innen oft beschuldigen, Verräter·innen zu sein und die politische Opposition zu unterstützen (TNH,
  17. Juni 2023). Freedom House zufolge habe die Regierungspartei CNDD-FDD Rückkehrer·innen, aufgrund des Verdachtes mit der Opposition zu sympathisieren, gewaltsam ins Visier genommen (Freedom House, 2023, Section F). Die International Crisis Group dokumentiert im Zeitraum November 2022 bis November 2023 eine Reihe von Angriffen auf Anhänger·innen und Mitglieder der CNL (Angriff auf Wohnstätte, Tötung, Festnahme, Folter), darunter durch Imbonerakure und durch Sicherheitskräfte (International Crisis Group, ohne Datum). Quellen: - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Burundi: Aktuelle Informationen zur Partei Congrès National pour la Liberté (CNL) (auch: National Congress for Freedom); Vorgehen gegen Mitglieder der CNL; Behandlung von (weiblichen) Familienmitgliedern von CNL-Mitgliedern und Unterstützer·innen [a-12163-1],
  18. Juli 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2095286.html - BHRI – Burundi Human Rights Initiative: The Deadly Price of Opposition, ohne Datum, https://burundihri.org/english/opposition.php - Freedom House: Freedom in the World 2023 – Burundi, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094338.html - HRW – Human Rights Watch: Burundi: Concerns Over the Continuing Crackdown on Civic Space and Political Opposition,
  19. September 2023, https://www.hrw.org/news/2023/09/22/burundi-concerns-over-continuing-crackdown-civic-space-and-political-opposition - HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Burundi,
  20. Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085397.html - International Crisis Group: Burundi [Filter: November 2022-November 2023], ohne Datum, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=3&date_range=last_12_months&from_month=01&from_year=2023&to_month=01&to_year=2023 - TNH – The New Humanitarian (ehemals: IRIN News): In Burundi, returning refugees face mixed fortunes,
  21. Juni 2023, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2023/06/14/burundi-returning-refugees-face-mixed-fortunes - UN HRC – UN Human Rights Committee: Concluding observations on the third periodic report of Burundi [CCPR/C/BDI/CO/3],
  22. August 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2099217/G2315712.pdf - USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Burundi,
  23. März 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089214.html 1.3.
  24. Anfragebeantwortung zu Burundi: Lage der Tutsi seit Anfang 2021 [a-12168],
  25. Juli 2023 Hintergrundinformationen zu Konfliktlinien zwischen ethnischen Gruppen Die deutsche Bundeszentrale für politische Bildung (BPB) veröffentlicht im Oktober 2020 einen von der Autorin Julia Grauvogel verfassten Überblick zu Konfliktlinien in Burundi: „Der Jahrzehnte andauernde ethnopolitische Konflikt zwischen den Bevölkerungsgruppen der Hutu (ca. 85%) und Tutsi (ca. 15%) mündete in den 1990er Jahren in einen Bürgerkrieg, der mit dem Abkommen von Arusha
(2000)beendet wurde. Der Friedensvertrag legte den Grundstein für eine umfassende Machtteilung zwischen beiden Gruppen in Regierung, Parlament, Verwaltung, Polizei und Armee. Die Konfliktlinien haben sich seitdem verschoben. Sie verlaufen nicht mehr primär zwischen Hutu und Tutsi, sondern zwischen dem Regime einerseits und oppositionellen Kräften andererseits. […] Durch die in der Verfassung festgelegte Machtteilung wurde die Polarisierung zwischen Hutu und Tutsi in Politik und Alltag stark abgeschwächt. Doch Burundier begreifen sich nach wie vor als Hutu oder Tutsi. Politische und historische Ereignisse werden vor dem Hintergrund der ethnischen Zugehörigkeit bewertet. Eine unabhängige Aufarbeitung und Versöhnung gab es bisher nicht. Die von der Regierung eingesetzte Wahrheits- und Versöhnungskommission CVR erfüllt diese Funktion nicht. Stattdessen hat die CVR damit begonnen, Massengräber zu öffnen, bei denen es sich laut ihres Leiters um Opfer von Massakern an Hutu aus dem Jahr 1972 handelt. Diese auf Twitter dokumentierten und von großem Medienecho begleiteten Funde bergen die Gefahr, die Bevölkerung erneut zu polarisieren und zu traumatisieren.“ (BPB,
  1. Oktober 2020) Einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom Juli 2021 zufolge habe ein/e außerordentliche/r Professor·in an der Universität Ottawa, der/die sich mit der Region Große Seen beschäftige, angegeben, dass die ethnische Zugehörigkeit eine der Trennlinien im Land sei und instrumentalisiert werde, aber sie sei nicht die einzige oder größte Trennlinie. Vielmehr seien die politischen Spannungen mit Stand Juli 2021 dominanter. Für gewöhnliche Burundier·innen würden sich die Spannungen nicht nur um die ethnische Zugehörigkeit drehen, sondern auch um den sozioökonomischen Status und Zugangsmöglichkeiten. Ein/e Doktorand·in am Institut für Entwicklungspolitik (IOB) der Universität Antwerpen habe gegenüber dem IRB angegeben, dass der politische Charakter der Diskriminierung in den vergangenen Jahren deutlicher geworden sei und sowohl auf Hutu als auch auf Tutsi in (wirtschaftlichen) Machtpositionen abziele. Ein/e weitere/r Forscher·in des IOB habe angegeben, dass es „Unterdrückung“ gebe, die immer mehr entlang politischer und weniger entlang ethnischer Linien verlaufe (IRB,
  2. Juli 2021). Die Verfassung sehe dem US Department of State (USDOS) zufolge die Vertretung der beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vor. Die Hutu-Mehrheit habe Anspruch auf höchstens 60 Prozent der Regierungsämter, die Tutsi-Minderheit auf mindestens 40 Prozent. Das Gesetz sehe drei Sitze in jeder Kammer des Parlaments für die indigenen Twa vor, die etwa ein Prozent der Bevölkerung ausmachten (USDOS,
  3. März 2023, Section 3). Freedom House erwähnt zudem, dass das Unterhaus des Parlaments, die Nationalversammlung, 100 Mitglieder umfasse, die nach dem Verhältniswahlrecht direkt gewählt würden - sowie 23 „kooptierte“ Mitglieder, um sicherzustellen, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Hutu 60 Prozent der Abgeordneten stellen würden - während die Tutsi über 40 Prozent verfügten (Freedom House, 2023, A2). Ein im Juni 2022 veröffentlichter Bericht der burundischen Menschenrechtsorganisation Ligue Iteka habe dem USDOS zufolge darauf hingewiesen, dass die ethnische Quotenregelung in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten worden sei. (USDOS,
  4. März 2023, Section 3; siehe auch Ligue Iteka, Juni 2022). Ligue Iteka habe eine Untersuchung der Führungspositionen in öffentlichen Institutionen auf Ebenen der Gemeinden bis zur Provinz durchgeführt, darunter das Gesundheits-, Bildungs- und Justizwesen, die Territorialverwaltung, die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, die Provinzverwaltung für Landwirtschaft und Viehzucht, halbstaatliche Unternehmen sowie die diplomatischen Vertretungen Burundis in der ganzen Welt. Ligue Iteka zufolge habe sich seit der Veröffentlichung der vorhergehenden Berichte im Februar und März 2021 nichts an der Situation des ethnischen und politischen Ungleichgewichts geändert (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 5). Die überwiegende Mehrheit der politischen und nicht-politischen Ämter seien durch die Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) besetzt und die Partei würde auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hutu („la composante sociale Hutu“) die Mehrheit bilden. Diese vorherrschende Dominanz der CNDD-FDD-Kader und der ethnischen Gruppe der Hutu in den öffentlichen Institutionen des Landes sei besorgniserregend in einem Land, das im Laufe seiner Geschichte von chronischen ethnischen Krisen betroffen gewesen sei. Der Geist des Abkommens von Arusha für Frieden und Versöhnung in Burundi [Friedensabkommen zwischen den Bürgerkriegsparteien, das am
  5. August 2000 unterzeichnet wurde, Anm. ACCORD], das eine Gelegenheit geboten habe, alle Formen der Spaltung, Diskriminierung und Ausgrenzung zu bekämpfen, die nationale Versöhnung und den sozialen Zusammenhalt zu fördern, werde nicht beachtet (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 24).Die Verfassung sehe dem US Department of State (USDOS) zufolge die Vertretung der beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vor. Die Hutu-Mehrheit habe Anspruch auf höchstens 60 Prozent der Regierungsämter, die Tutsi-Minderheit auf mindestens 40 Prozent. Das Gesetz sehe drei Sitze in jeder Kammer des Parlaments für die indigenen Twa vor, die etwa ein Prozent der Bevölkerung ausmachten (USDOS,
  6. März 2023, Section 3). Freedom House erwähnt zudem, dass das Unterhaus des Parlaments, die Nationalversammlung, 100 Mitglieder umfasse, die nach dem Verhältniswahlrecht direkt gewählt würden - sowie 23 „kooptierte“ Mitglieder, um sicherzustellen, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Hutu 60 Prozent der Abgeordneten stellen würden - während die Tutsi über 40 Prozent verfügten (Freedom House, 2023, A2). Ein im Juni 2022 veröffentlichter Bericht der burundischen Menschenrechtsorganisation Ligue Iteka habe dem USDOS zufolge darauf hingewiesen, dass die ethnische Quotenregelung in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten worden sei. (USDOS,
  7. März 2023, Section 3; siehe auch Ligue Iteka, Juni 2022). Ligue Iteka habe eine Untersuchung der Führungspositionen in öffentlichen Institutionen auf Ebenen der Gemeinden bis zur Provinz durchgeführt, darunter das Gesundheits-, Bildungs- und Justizwesen, die Territorialverwaltung, die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, die Provinzverwaltung für Landwirtschaft und Viehzucht, halbstaatliche Unternehmen sowie die diplomatischen Vertretungen Burundis in der ganzen Welt. Ligue Iteka zufolge habe sich seit der Veröffentlichung der vorhergehenden Berichte im Februar und März 2021 nichts an der Situation des ethnischen und politischen Ungleichgewichts geändert (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 5). Die überwiegende Mehrheit der politischen und nicht-politischen Ämter seien durch die Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) besetzt und die Partei würde auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hutu („la composante sociale Hutu“) die Mehrheit bilden. Diese vorherrschende Dominanz der CNDD-FDD-Kader und der ethnischen Gruppe der Hutu in den öffentlichen Institutionen des Landes sei besorgniserregend in einem Land, das im Laufe seiner Geschichte von chronischen ethnischen Krisen betroffen gewesen sei. Der Geist des Abkommens von Arusha für Frieden und Versöhnung in Burundi [Friedensabkommen zwischen den Bürgerkriegsparteien, das am
  8. August 2000 unterzeichnet wurde, Anmerkung ACCORD], das eine Gelegenheit geboten habe, alle Formen der Spaltung, Diskriminierung und Ausgrenzung zu bekämpfen, die nationale Versöhnung und den sozialen Zusammenhalt zu fördern, werde nicht beachtet (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 24). Lage von Angehörigen der ethnischen Gruppe der Tutsi Im September 2021 erwähnt das UN Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR), dass es in Verbindung mit den zahlreichen bewaffneten Angriffen, die seit August 2020 verübt worden seien, zu zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Bei der Suche nach Personen, die angeblich an den bewaffneten Angriffen beteiligt gewesen seien oder mit Rebellengruppen zusammengearbeitet hätten, hätten die Sicherheitskräfte vor allem Mitglieder der Partei Congrès national pour la liberté (CNL), ehemalige Angehörige der von Tutsi dominierten ehemaligen Streitkräfte Burundis (Ex-FAB)[1], Rückkehrer·innen und einige ihrer Familienangehörigen ins Visier genommen. Einige seien hingerichtet worden, andere seien dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen oder gefoltert worden, während sie willkürlich festgehalten worden seien. Obwohl das Ausmaß der politischen Gewalt unmittelbar nach den Wahlen von 2020 zurückgegangen sei, sei das politische Klima nach wie vor äußerst intolerant gegenüber Andersdenkenden (OHCHR,
  9. September 2021). Zudem erwähnt OHCHR im März 2021, dass seit September 2020 unter anderem auch junge Männer, die oftmals der ethnischen Gruppe der Tutsi angehört hätten, Opfer außergerichtlicher Hinrichtungen, von Verschwindenlassen, Verhaftungen und willkürlicher Inhaftierungen (oftmals einhergehend mit Folter) geworden seien (OHCHR,
  10. März 2021). Im April 2021 erwähnt SOS Torture/Burundi zu Vorfällen zwischen
  11. Jänner und
  12. März 2021, dass in der Gemeinde Burambi unter anderem zwei Tutsi und ehemalige Angehörige der Ex-FAB, die sich im Ruhestand befunden hätten, summarisch hingerichtet worden seien, nachdem sie beschuldigt worden seien, nicht identifizierten bewaffneten Rebellen anzugehören (SOS Torture/Burundi, April 2021, S. 10-11). Laut SOS Torture/Burundi kommt es in besorgniserregender Weise zu Verfolgungen (und manchmal Hinrichtungen) von Menschen einzig aufgrund der Tatsache, dass sie Tutsi seien, wobei eine ehemalige Mitgliedschaft in der Ex-FAB als erschwerender Faktor hinzukomme. (SOS Torture/Burundi, April 2021, S. 23). SOS Torture Burundi erwähnt im Juli 2021, dass Agent·innen des Nationalen Nachrichtendienstes (SNR) am
  13. Mai 2021 in Muramvya einen jungen Tutsi-Angehörigen namens Adonis Butoyi verhaftet hätten. Er sei mit einem Motorrad zur Polizeistation der Provinz Muramvya gebracht woden, wo er Berichten zufolge ohne Angabe von Gründen festgehalten worden sei (SOS Torture Burundi, Juli 2021, S. 20). Im Oktober 2021 erwähnt die International Crisis Group (ICG), dass die Imbonerakure, die Jugendmiliz der regierenden CNDD-FDD, die von der ethnischen Mehrheitsgruppe der Hutu dominiert werde, weiterhin Zivilist·innen schikaniert und Andersdenkende ins Visier genommen habe. Bestimmte Angehörige der ethnischen Minderheit der Tutsi seien besonders gefährdet (ICG,
  14. Oktober 2021). Im Oktober 2021 berichtet SOS-Torture/Burundi, dass es in der Gemeinde Mugamba zwischen Juli und September 2021 zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen sei, die der Polizei unter der Aufsicht des Gemeindekommissars Moïse Arakaza zugeschrieben würden. Es sei unter anderem von diskriminierenden Praktiken gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen, darunter Ex-FAB und Tutsi, berichtet worden. Viele Menschen aus der Gemeinde Mugamba würden dem Polizeikommissar regelmäßig vorwerfen, sie auf Grundlage falscher Anschuldigungen, Rebellenbewegungen anzugehören oder mit diesen zu kollaborieren, zu verfolgen. Einige vom Kommissar überwachte Verhaftungen seien unter Anwendung von Gewalt durchgeführt worden (SOS-Torture/Burundi, Oktober 2021, S. 18-19). Quellen: - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung: Kriege und Konflikte; Burundi, Autorin: Julia Grauvogel,
  15. Oktober 2020, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/212902/burundi/ - CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons: Burundi; Situation sécuritaire,
  16. Mai 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093002/coi_focus_burundi._situation_securitaire_20230531.pdf - Freedom House: Freedom in the World 2023 - Burundi, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094338.html - ICG - International Crisis Group: An Opportunity for the EU to Help Steer through Reform in Burundi,
  17. Oktober 2021, https://www.crisisgroup.org/africa/central-africa/burundi/opportunity-eu-help-steer-through-reform-burundi - IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Burundi: Situation of Tutsi, including the Tutsi elite; impact of COVID-19; treatment by society and by the authorities; state protection (2019–July 2021) [BDI200702.E],
  18. Juli 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060098.html - Ligue Iteka: Violations continues des quotas ethniques au sein des institutions publiques : de graves risques pour la paix, Juni 2022, https://ligue-iteka.bi/wp-content/uploads/2022/06/RAPPORT_D_ENQUETE_SUR_LES_POSTES_DE_RESPONSABILITES_JUIN_2022.pdf - Ligue Iteka: Rapport trimestriel Iteka n’Ijambo de Janvier à mars 2023,
  19. April 2023, https://ligue-iteka.bi/wp-content/uploads/2023/04/RAPPORT-TRIMESTRIEL-JANVIER-MARS-2023.pdf - OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Human Rights Council 46th Session·interactive Dialogue on Burundi,
  20. März 2021, https://www.ohchr.org/en/statements/2021/03/human-rights-council46th-sessioninteractive-dialogue-burundi - OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Burundi: Behind a façade of normalization, grave human rights violations continue, and the democratic space remains closed,
  21. September 2021, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2021/09/burundi-behind-facade-normalization-grave-human-rights-violations-continue - SOS Medias Burundi: Kayokwe: a retired ex-FAB in detention,
  22. Jänner 2023, https://www.sosmediasburundi.org/en/2023/01/19/kayokwe-a-retired-ex-fab-in-detention/ - SOS Médias Burundi: Kayokwe: libération d’un ancien militaire,
  23. Februar 2023, https://www.sosmediasburundi.org/2023/02/01/kayokwe-liberation-dun-ancien-militaire/ - SOS Torture/Burundi: Burundi : Associer les paroles aux actes, April 2021, https://sostortureburundi.org/wp-content/uploads/2021/07/Rapport-trimestriel-1_21.pdf - SOS Torture/Burundi: Burundi: a life taken every day, Juli 2021, https://sostortureburundi.org/wp-content/uploads/2021/08/Quaterly_report_2_2021.pdf - SOS-Torture/Burundi: Burundi: Resurgence of kidnappings and enforced Disappearances, Oktober 2021, https://sostortureburundi.org/wp-content/uploads/2021/11/Quarterly_report_3_2021.pdf - SOS Torture/Burundi: Burundi: Empty Promises, Jänner 2022, https://sostortureburundi.org/wp-content/uploads/2022/03/Quarterly_report_4_2021-1.pdf - SOS Torture/Burundi: Burundi: "Bringing a complaint against the State is a mistake!”, April 2022, https://sostortureburundi.org/wp-content/uploads/2022/05/Quarterly_report-on-human-rights-situation-in-Burundi.pdf - USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Burundi,
  24. März 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089214.html
  25. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 15.12.2025 fand überdies vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde. 2.
  26. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben seinerseits in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 3, 4, 72). Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leidet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 69). Überdies geht er seit mehr als zwei Jahren einer Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet nach. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen familiären Umständen, seiner Schulbildung sowie seiner beruflichen Tätigkeit (AS 74, 75, 76) konnten aufgrund der gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie mehreren vorgelegten Dokumenten (AS 105, 113) getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in gutem und regelmäßigem Kontakt steht, wurde glaubhaft bei der belangten Behörde dargelegt (AS 76). Die Feststellungen zur Ausreise aus Burundi nach Äthiopien, der Durchreise durch die Türkei, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien und Deutschland und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem 14.09.2022 sowie der verfahrensgegenständlichen Antragstellung und der meldebehördlichen Erfassung seit dem 03.10.2022 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 6, 7) in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat, jedoch zwei Onkel in Belgien und seine Schwester in Spanien aufhältig sind, wurde im Rahmen der Erstbefragung (AS 5) und der Einvernahme bei der belangten Behörde glaubhaft dargelegt (AS 74). Die Feststellung, dass zu seinen Familienangehörigen in Belgien und Spanien kein Abhängigkeitsverhältnis und kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht, basiert darauf, dass dies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht wurde und verneinte der Beschwerdeführer zudem die Frage der belangten Behörde, ob er von jemandem Unterstützung erhalte (AS 78). Dass der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht hat, eine Deutschptüfung A2 abgelegt und einen Kurs auf dem Niveau B1 besucht hat, resultiert aus den vorgelegten Kursbestätigungen (AS 95 bis 99). Dass er im Bundesgebiet seit dem 26.07.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht, fußt auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und einem vorgelegten Arbeitsvertrag (AS 101). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 15.09.2022 bis zum 31.08.2023 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer Mitglied im Verein XXXX WE ist, ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben vom 07.04.2025 (AS 93). Sein soziales Umfeld sowie seine Freizeitgestaltung ergeben sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 78, 82).Dass der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht hat, eine Deutschptüfung A2 abgelegt und einen Kurs auf dem Niveau B1 besucht hat, resultiert aus den vorgelegten Kursbestätigungen (AS 95 bis 99). Dass er im Bundesgebiet seit dem 26.07.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht, fußt auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und einem vorgelegten Arbeitsvertrag (AS 101). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 15.09.2022 bis zum 31.08.2023 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer Mitglied im Verein römisch 40 WE ist, ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben vom 07.04.2025 (AS 93). Sein soziales Umfeld sowie seine Freizeitgestaltung ergeben sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 78, 82). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  27. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im Wesentlichen begründete der Beschwerdeführer seine Flucht damit, dass er 2021 der Jugendabteilung der CNDD-FDD hätte beitreten sollen. Aufgrund seiner Weigerung sei er bedroht worden und im Oktober 2021 sei das Auto seines Vaters, mit welchem er gearbeitet habe, gestohlen worden. Aufgrund einer Geldleistung habe er das Auto wieder zurückerhalten und zunächst weiterhin seiner Tätigkeit als Taxifahrer nachgehen können. Im November 2021 sei der Beschwerdeführer jedoch vom Geheimdienst entführt und gefoltert worden. Nachdem er im Jänner 2022 – gegen Entgelt – aus der Haft entlassen wurde, sei er im Mai 2022 zu seinem Onkel in XXXX gezogen und habe sich dort versteckt. Er sei aber entdeckt worden und habe ihn der „Chef der CNDD-FDD“ zunächst nochmals gedrängt der Partei beizutreten; nachdem er sich dazu bereit erklärt habe, habe er allerdings gemeint, er wollte keine Tutsi in der Partei und habe der Beschwerdeführer Burundi verlassen (AS 78, 79; Protokoll der mündlichen Verhandlung).Im Wesentlichen begründete der Beschwerdeführer seine Flucht damit, dass er 2021 der Jugendabteilung der CNDD-FDD hätte beitreten sollen. Aufgrund seiner Weigerung sei er bedroht worden und im Oktober 2021 sei das Auto seines Vaters, mit welchem er gearbeitet habe, gestohlen worden. Aufgrund einer Geldleistung habe er das Auto wieder zurückerhalten und zunächst weiterhin seiner Tätigkeit als Taxifahrer nachgehen können. Im November 2021 sei der Beschwerdeführer jedoch vom Geheimdienst entführt und gefoltert worden. Nachdem er im Jänner 2022 – gegen Entgelt – aus der Haft entlassen wurde, sei er im Mai 2022 zu seinem Onkel in römisch 40 gezogen und habe sich dort versteckt. Er sei aber entdeckt worden und habe ihn der „Chef der CNDD-FDD“ zunächst nochmals gedrängt der Partei beizutreten; nachdem er sich dazu bereit erklärt habe, habe er allerdings gemeint, er wollte keine Tutsi in der Partei und habe der Beschwerdeführer Burundi verlassen (AS 78, 79; Protokoll der mündlichen Verhandlung). Für das erkennende Gericht ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und resultiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung durch Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD unterliegt, auf folgenden Überlegungen: Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, eine Verhaftung zu befürchten, weil er gegen die Regierung demonstriert habe (AS 4). Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab er demgegenüber an, dass ihm nur fälschlich vorgehalten worden sei, an Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein (AS 78). Weiters konnte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkret darlegen, wieso ausgerechnet er ins Visier des Geheimdienstes geraten sein sollte. Soweit er angab, dass ihm ein Kollege geraten habe, der Jugendorganisation der CNDD-FDD (womit wohl die Miliz Imbonerakure gemeint ist, siehe dazu Punkt 1.3.2.) beizutreten und er dies mangels Interesses an der Politik abgelehnt habe, reicht dies – auch unter Berücksichtigung des willkürlichen und brutalen Vorgehens gegen die Opposition, das sich aus den Länderberichten unter Punkt 1.3.
  28. ergibt - aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht aus, um den Geheimdienst aktiv werden zu lassen, zumal der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass nicht jeder, der nicht Mitglied der CNDD-FDD werden wolle, verfolgt werde. In der Verhandlung versuchte der Beschwerdeführer dies mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi zu erklären; auch wenn sich aus der Anfragebeantwortung unter Punkt 1.3.
  29. eindeutig ergibt, dass Angehörige der Tutsi diskriminiert werden und in Einzelfällen Opfer von willkürlichen Festnahmen und Hinrichtungen sind, kann dies allerdings nicht erklären, warum man den Beschwerdeführer wiederholt dazu gedrängt haben sollte, den Imbonerakure bzw. der Regierungspartei beizutreten. Vielmehr handelt es sich dabei um Organisationen, die von Angehörigen der Hutu-Mehrheit dominiert und besetzt sind, so dass es einem Tutsi kaum möglich sein wird beizutreten bzw. er jedenfalls nicht dazu gedrängt wird, wie es der Beschwerdeführer vor dem BFA beschrieb, als er meinte, dass ihn zunächst ein Mitstudent gefragt habe, ob er der „Jugendabteilung der CNDD-FDD“ beitreten wolle und dann sei der Chef der Organisation gekommen und habe ihn auch diesbezüglich gefragt. Dieser Widerspruch zieht sich auch durch sein weiteres Vorbringen: So führte er bei der belangten Behörde sowie auch in der mündlichen Verhandlung aus, kurz vor seiner Ausreise dem Chef der CNDD-FDD dann doch aus Angst zugesichert zu haben, der Partei beizutreten. Daraufhin habe der Chef der Regierungspartei aber gemeint, dass der Beschwerdeführer Tutsi sei und er keine Tutsis in seinem Land haben wolle (AS 79). Es bleibt also letztlich unplausibel, dass man monatelang versucht haben sollte, den Beschwerdeführer zu überreden, der CNDD-FDD bzw. ihrer „Jugendabteilung“ beizutreten. Im Übrigen ist es jedenfalls nicht glaubhaft, dass der „Chef der CNDD-FDD“ (AS 79) – und damit der Chef der Regierungspartei – selbst den Beschwerdeführer angerufen und bedroht haben soll. Im Übrigen ist es auch widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA davon sprach, dass ihn sein Studienkollege zu einem Beitritt zur Jugendorganisation der Partei überreden habe wollen (AS 78), wohingegen er in er Verhandlung davon sprach, dass er auf der Universität mit Mitgliedern der CNDD-FDD zu tun gehabt habe und man ihn zum Beitritt zur Partei selbst habe überreden wollen. In der Verhandlung erwähnte er auch nicht mehr, wie vor dem BFA, dass nach dem Studienkollege auch der Chef der Organisation ihn im Herbst 2021 zum Beitritt hätte überreden wollen. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, im November 2021 willkürlich festgenommen worden zu sein, ist auch sein diesbezügliches Vorbringen widersprüchlich: Vor dem BFA meinte er, er sei von Spionen der „Documentation“, also dem Geheimdienst, entführt worden; in der Verhandlung sagte er dann, es seien „Leute in Polizeiuniform“ und „junge Mitglieder der Partei“ gewesen, die ihn entführt und dann zum Geheimdienst gebracht hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass ein Freund seines Vaters die Menschenrechtsorganisation APRODH (Association Burundaise pour la Protection des Droits Humains et des Personnes Détenues - Burundische Vereinigung zum Schutz der Menschenrechte und Inhaftierter) leite und dieser ihn, ohnmächtig aufgrund von Folter während des fast zweimonatigen Aufenthaltes, gefunden habe. Allerdings widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren Umstände seiner Befreiung, gab er doch vor dem BFA an, dass seine Eltern ihn vom Gebäude des Geheimdienstes abgeholt und ins Krankenhaus gebracht hätten, während er in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass der Chef Menschenrechtsorganisation APRODH ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Weiters führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein rechter Arm gebrochen gewesen sei und er aufgrund von Schlägen auf den Hinterkopf bewusstlos gewesen und im Krankenhaus von Jänner bis März 2022 behandelt worden sei. Das erkennende Gericht erachtet es gegenständlich nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines gebrochenen Armes für zwei Monate im Krankenhaus behandelt worden sei, auch wenn, wie der Beschwerdeführer erklärte, die Technologie in den Krankenhäusern in Burundi nicht so fortgeschritten sei und die Untersuchungen demzufolge länger dauern würden (AS 81). An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass das vorgelegte Schreiben (AS 87) des XXXX „ XXXX “ vom 06.03.2022 lediglich von einem Bruch des rechten Armes – und von keinen weiteren Verletzungen – berichtet. Es ist ein Untersuchungsbericht, kein Entlassungsbericht, so dass davon auszugehen ist, dass die Untersuchung am 06.03.2022 stattgefunden hat, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Weiters führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein rechter Arm gebrochen gewesen sei und er aufgrund von Schlägen auf den Hinterkopf bewusstlos gewesen und im Krankenhaus von Jänner bis März 2022 behandelt worden sei. Das erkennende Gericht erachtet es gegenständlich nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines gebrochenen Armes für zwei Monate im Krankenhaus behandelt worden sei, auch wenn, wie der Beschwerdeführer erklärte, die Technologie in den Krankenhäusern in Burundi nicht so fortgeschritten sei und die Untersuchungen demzufolge länger dauern würden (AS 81). An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass das vorgelegte Schreiben (AS 87) des römisch 40 „ römisch 40 “ vom 06.03.2022 lediglich von einem Bruch des rechten Armes – und von keinen weiteren Verletzungen – berichtet. Es ist ein Untersuchungsbericht, kein Entlassungsbericht, so dass davon auszugehen ist, dass die Untersuchung am 06.03.2022 stattgefunden hat, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Der Vollständigkeit halber wird auf das vorgelegte Schreiben der Menschenrechtsorganisation APRODH (AS 89, 91) eingegangen, welches eine Bestätigung über die politische Verfolgung des Beschwerdeführers zum Inhalt haben soll. Dieses Schreiben wurde mit Datum vom 25.01.2022 durch den Präsidenten der Menschenrechtsorganisation unterzeichnet. Für das erkennende Gericht ist jedoch gegenständlich nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer ein derartiges Bestätigungsschreiben bereits zum Zeitpunkt seines Krankenhausaufenthaltes hätte ausstellen lassen sollen, gab er doch bei der belangten Behörde noch an, nach seinem Krankenhausaufenthalt im April bei seinen Eltern zu Hause gewesen zu sein und im Anschluss daran wieder in die Schule gegangen zu sein (AS 79). Warum der Beschwerdeführer sich, noch im Krankenhaus liegend, wo der Geheimdienst ohnehin jederzeit Zugriff auf ihn gehabt hätte, sich eine solche Bestätigung ausstellen lassen sollte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich um eine Fälschung oder ein Gefälligkeitsschreiben vom Chef der Organisation, der ein Freund seines Vaters ist, handelt. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, weshalb man ihn, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre, nicht direkt erneut aus dem Krankenhaus entführt hätte („Ja, das wäre ganz einfach gewesen, weil sie auch mit dem Staat zusammenarbeiten. (…) Als ich im Krankenaus war, dachten sie, es wäre vorbei, und sie haben mich nicht gesucht. Sie haben erst wieder mit der Suche begonnen, als ich nach Hause zurückgekehrt bin“). Der Beschwerdeführer sei dann wieder zur Universität zurückgekehrt, dort aber bedroht worden, weswegen er im Mai 2022 zu seinem Onkel nach XXXX gezogen sei und sich dort versteckt habe. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer sodann weiter aus, in XXXX von den „Jungen, die die machthabende Partei anführen“ verraten worden zu sein. Als die erkennende Richterin fragte, wer konkret ihn verraten habe, gab der Beschwerdeführer weiterhin nicht konkretisierend an, dass „sie“ mit den Leuten aus XXXX zusammenarbeiten würden. Erst als die erkennende Richterin – ein drittes Mal – nachfragte, welche Person den Beschwerdeführer verraten habe, gab er an, dass dies der Chef der politischen Partei, die in XXXX regiere, Emanuel MVUYEKURE, gewesen sei. Die Frage, woher er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer sich in XXXX aufhalte, beantwortete der Beschwerdeführer aber nicht.Der Beschwerdeführer sei dann wieder zur Universität zurückgekehrt, dort aber bedroht worden, weswegen er im Mai 2022 zu seinem Onkel nach römisch 40 gezogen sei und sich dort versteckt habe. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer sodann weiter aus, in römisch 40 von den „Jungen, die die machthabende Partei anführen“ verraten worden zu sein. Als die erkennende Richterin fragte, wer konkret ihn verraten habe, gab der Beschwerdeführer weiterhin nicht konkretisierend an, dass „sie“ mit den Leuten aus römisch 40 zusammenarbeiten würden. Erst als die erkennende Richterin – ein drittes Mal – nachfragte, welche Person den Beschwerdeführer verraten habe, gab er an, dass dies der Chef der politischen Partei, die in römisch 40 regiere, Emanuel MVUYEKURE, gewesen sei. Die Frage, woher er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer sich in römisch 40 aufhalte, beantwortete der Beschwerdeführer aber nicht. Zudem hatte der Beschwerdeführer vor dem BFA gesagt, dass „der Chef der CNDD-FDD“ den Beschwerdeführer angerufen und ihm gedroht habe, ihn zu töten, sollte er der Partei nicht beitreten (AS 81). In der mündlichen Verhandlung dagegen führte der Beschwerdeführer aus, dass Emanuel MVUYEKURE zu ihm nach Hause gekommen sei und dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ihn entführen wolle und er gewollt habe, dass der Beschwerdeführer sich der Partei anschließe. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an, dass Emanuel MVUYEKURE im Juli 2022 bei ihm gewesen sei und er den Herkunftsstaat am
  30. August 2022 verlassen habe. Für das erkennende Gericht ist an dieser Stelle nicht nachvollziehbar, wieso der Parteichef dem Beschwerdeführer lediglich gedroht haben sollte, ihn zu entführen, ohne diese Drohungen in die Tat umzusetzen. Auch kann den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Glauben geschenkt werden: „Ich habe mich vor meiner Ausreise immer versteckt gehalten, bis ich die Dokumente für meine Ausreise hatte. Wenn man bedroht worden ist, dann suchen sie einen weiter und stellen Nachforschungen an, was du machst und wohin du gehst.“ Wie der Beschwerdeführer folglich noch einen Monat versteckt leben konnte, zeitgleich aber Ausreisedokumente erlangen konnte, vermochte er dem erkennenden Gericht nicht darzulegen, führte der Beschwerdeführer doch bei der belangten Behörde noch aus, dass es ihm nicht möglich wäre, Reisedokumente aus dem Heimatland zu erlangen, dies mit der Begründung, dass er dafür persönlich erscheinen müsste und infolge dessen festgenommen, gefoltert oder getötet werden würde (AS 70). Auch hatte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde noch angegeben, die letzte Nacht vor seiner Ausreise bei seinen Eltern verbracht zu haben (AS 77). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer, wenn ihm tatsächlich – wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht – eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (AS 246), eine legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat (AS 77) kaum möglich gewesen wäre. In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat durch Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD oder den Geheimdienst glaubhaft zu machen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass Angehörige der Volksgruppe der Tutsi in Burundi Diskriminierung und Benachteiligung erfahren. Gerade rund um die Wahlen 2020 erreichte das Ausmaß der politischen Gewalt ein hohes Ausmaß und waren gerade Tutsi davon betroffen; berichtet wird von willkürlichen Festnahmen und Hinrichtungen (vgl. Punkt 1.3.3.). Zugleich kann aber nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass jeder Tutsi-Angehörige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung erleidet, sondern handelt es sich um tragische Einzelfälle.Das Gericht verkennt auch nicht, dass Angehörige der Volksgruppe der Tutsi in Burundi Diskriminierung und Benachteiligung erfahren. Gerade rund um die Wahlen 2020 erreichte das Ausmaß der politischen Gewalt ein hohes Ausmaß und waren gerade Tutsi davon betroffen; berichtet wird von willkürlichen Festnahmen und Hinrichtungen vergleiche Punkt 1.3.3.). Zugleich kann aber nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass jeder Tutsi-Angehörige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung erleidet, sondern handelt es sich um tragische Einzelfälle. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er verfügt über eine profunde Schulausbildung, befand sich bis zu seiner Ausreise im Studium und konnte sich seinen Lebensunterhalt in Burundi als Taxifahrer finanzieren. Es sind keine wie auch immer gearteten Probleme ersichtlich geworden, dass er sich durch eigene Arbeitsleistung seine Existenz in seinem Herkunftsland nicht hätte erwirtschaften können. Es sind – entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Eltern, seines Bruders und seines Onkels. Es steht ihm frei, sich im Falle seiner Rückkehr an seine Familie zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Der Beschwerdeführer selbst hat mit keinem Wort angedeutet, dass seine Grundversorgung in Burundi nicht gesichert wäre, vielmehr gab er in der mündlichen Verhandlung an, problemlos nach Burundi zurückkehren zu können, wenn er die (gegenständlich nicht glaubhaften) Probleme mit der Regierung nicht hätte. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 2.
  31. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  33. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  34. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Es ist nicht glaubhaft, dass er im Herkunftsstaat durch Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD oder den Geheimdienst verfolgt wird. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi vermag für sich genommen auch nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufzuzeigen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Es ist nicht glaubhaft, dass er im Herkunftsstaat durch Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD oder den Geheimdienst verfolgt wird. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi vermag für sich genommen auch nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Burundi keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Burundi keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Dem Beschwerdeführer droht in Burundi keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.).Die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Burundi und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Burundi mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt im Herkunftsstaat möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Burundi mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt im Herkunftsstaat möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Au

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