RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2026 GeschäftszahlL516 2321872-1 Spruch, L516 2321872-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX , StA Kosovo, vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, und Mag.a Andrea BLUM, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 04.09.2025, ABB-Nr. 1797352, betreffend die Versagung der Bestätigung gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , StA Kosovo, vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, und Mag.a Andrea BLUM, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 04.09.2025, ABB-Nr. 1797352, betreffend die Versagung der Bestätigung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer verfügt seit 17.07.2023 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte “ gemäß § 41 Abs 2 Z 1 NAG und stellte am 04.07.2025 beim Magistrat der Stadt Linz einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gemäß § 41a Abs 1 NAG. Der Antrag wurde in der Folge an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der Beschwerdeführer verfügt seit 17.07.2023 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte “ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und stellte am 04.07.2025 beim Magistrat der Stadt Linz einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG. Der Antrag wurde in der Folge an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS versagte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.09.2025 die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG erfüllt.Das AMS versagte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.09.2025 die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG erfüllt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 12.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit einer Rechtsvertreterin sowie die belangte Behörde teilnahmen und in der zwei Zeugen und eine Zeugin befragt wurden.
- Sachverhalt 1.1 Zur erteilten Rot-Weiß-Rot – Karte und zum Zweckänderungsantrag Dem Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ “ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG für den Gültigkeitszeitraum 17.07.2023 bis 17.07.2025 erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ “ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für den Gültigkeitszeitraum 17.07.2023 bis 17.07.2025 erteilt. Die Erteilung erfolgte für die berufliche Tätigkeit als „Materialausgeber“ beim Unternehmen XXXX in XXXX , XXXX , nach Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG in Mangelberufen für den in § 1 Z 95 Fachkräfteverordnung 2023 festgelegten Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“.Die Erteilung erfolgte für die berufliche Tätigkeit als „Materialausgeber“ beim Unternehmen römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , nach Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG in Mangelberufen für den in Paragraph eins, Ziffer 95, Fachkräfteverordnung 2023 festgelegten Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“. Die genaue Beschreibung jener Tätigkeit lautete gemäß der Arbeitgeber-Erklärung aus dem Jahr 2023: „Fachgerechte Lagerung von Materialien, Aushändigung, Annahme und Ausgabe, Lagerstände, Koordinierung von Transportmittel, Einfache Lagerarbeiten“. Die Brutto-Entlohnung wurde in der Arbeitgeber-Erklärung mit EUR 2.300,-- pro Monat für 40 Wochenstunden angegeben. Am 04.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG.Am 04.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG. 1.2 Zum Unternehmen XXXX 1.2 Zum Unternehmen römisch 40 Das Unternehmen XXXX in XXXX bietet insbesondere die Dienstleistungen Gebäudereinigung, Fassadenreinigung, Glasreinigung, Grünpflege, Teppich- und Polstermöbelreinigung und Winterdienst an. Das Unternehmen römisch 40 in römisch 40 bietet insbesondere die Dienstleistungen Gebäudereinigung, Fassadenreinigung, Glasreinigung, Grünpflege, Teppich- und Polstermöbelreinigung und Winterdienst an. Das Unternehmen hat neben dem Geschäftsführer XXXX aktuell 25 Dienstnehmer. Im Sommer können es bis zu 40 Dienstnehmer sein.Das Unternehmen hat neben dem Geschäftsführer römisch 40 aktuell 25 Dienstnehmer. Im Sommer können es bis zu 40 Dienstnehmer sein. Von diesen aktuell 25 Dienstnehmern sollen laut Auskunft des Geschäftsführers XXXX 1 Dienstnehmer als Büroangestellter, 6 Dienstnehmer im Lager und 18 Dienstnehmer als Reinigungskräfte beschäftigt. Die 6 Dienstnehmer, die im Lager arbeiten sollen, sind alle kosovarische Staatsangehörige, und ihnen wurde im Jahr 2023 jeweils eine Rot-Weiß-Rot – Karte für die berufliche Tätigkeit als „Materialausgeber“ nach Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG in Mangelberufen für den in § 1 Z 95 Fachkräfteverordnung 2023 festgelegten Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“ erteilt.Von diesen aktuell 25 Dienstnehmern sollen laut Auskunft des Geschäftsführers römisch 40 1 Dienstnehmer als Büroangestellter, 6 Dienstnehmer im Lager und 18 Dienstnehmer als Reinigungskräfte beschäftigt. Die 6 Dienstnehmer, die im Lager arbeiten sollen, sind alle kosovarische Staatsangehörige, und ihnen wurde im Jahr 2023 jeweils eine Rot-Weiß-Rot – Karte für die berufliche Tätigkeit als „Materialausgeber“ nach Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG in Mangelberufen für den in Paragraph eins, Ziffer 95, Fachkräfteverordnung 2023 festgelegten Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“ erteilt. 1.3 Zur tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit Der Beschwerdeführer hat im Unternehmen XXXX seit der Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte ausschließlich die Tätigkeit einer Reinigungskraft („Sonderreiniger“) ausgeübt und keine Tätigkeit als „Materialausgeber“, Magazinfachmann oder Lagerfachmann ausgeübt.Der Beschwerdeführer hat im Unternehmen römisch 40 seit der Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte ausschließlich die Tätigkeit einer Reinigungskraft („Sonderreiniger“) ausgeübt und keine Tätigkeit als „Materialausgeber“, Magazinfachmann oder Lagerfachmann ausgeübt. Die Einstellung in jenem Unternehmen erfolgte als „Sonderreiniger“ am 02.08.2023 im Anschluss an die Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG für den in § 1 Z 95 Fachkräfteverordnung 2023 festgelegten Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“ und nach Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte.Die Einstellung in jenem Unternehmen erfolgte als „Sonderreiniger“ am 02.08.2023 im Anschluss an die Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG für den in Paragraph eins, Ziffer 95, Fachkräfteverordnung 2023 festgelegten Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“ und nach Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte.
- Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des AMS, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2025, wobei bei der jeweiligen Beweiswürdigung die entsprechenden Fundquellen angeführt sind. 2.1 Zur erteilten Rot-Weiß-Rot – Karte und zum Zweckänderungsantrag (oben 1.1) Die Feststellung zur erteilten Rot-Weiß-Rot – Karte ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des AMS und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. (Ordnungszahl des Gerichtsaktes (OZ) 1) Die Feststellung zur Zulassung als Fachkraft im beantragten Mangelberuf ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des AMS zum Vorverfahren, das in der Folge zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte geführt hat (OZ 6; Verhandlungsschrift (VS) 12.12.2025 Beilage D). Die Feststellungen zu dem am 04.07.2025 gestellten verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag beruhen auf dem entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahrensakt des AMS. (OZ 1) 2.2 Zum Unternehmen XXXX (oben 1.2)2.2 Zum Unternehmen römisch 40 (oben 1.2) Die Feststellungen zum Unternehmen sowie zu den weiteren Dienstnehmern beruhen auf den insoweit durchgehend widerspruchsfreien Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 als Zeugen befragten Geschäftsführers XXXX („Zeuge 1“ bzw „Z1“) in Verbindung mit seinen damit in Einklang stehenden Angaben gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei (in der Folge: Finanzpolizei) am 24.07.2025 sowie dem auf der Webseite des Unternehmens ausgewiesenen Leistungsangebotes. (VS 12.12.2025 S 7 ff; Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 (VS 12.12.2025 Beilage B); XXXX )Die Feststellungen zum Unternehmen sowie zu den weiteren Dienstnehmern beruhen auf den insoweit durchgehend widerspruchsfreien Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 als Zeugen befragten Geschäftsführers römisch 40 („Zeuge 1“ bzw „Z1“) in Verbindung mit seinen damit in Einklang stehenden Angaben gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei (in der Folge: Finanzpolizei) am 24.07.2025 sowie dem auf der Webseite des Unternehmens ausgewiesenen Leistungsangebotes. (VS 12.12.2025 S 7 ff; Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 (VS 12.12.2025 Beilage B); römisch 40 ) 2.3 Zur tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit (oben 1.3) Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde vom 02.10.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2025 – zusammengefasst – an, dass er seit seiner Einstellung ausschließlich im Lager des Unternehmens als Materialausgeber gearbeitet habe, dort verschiedene Lagerarbeiten verrichtet habe, nur manchmal auf Anweisung des Chefs Material und Arbeitsutensilien zu den Einsatzorten der Reinigungskräften gebracht habe und anschließend wieder ins Lager zurückgefahren sei. Gereinigt habe er ausschließlich im Rahmen seiner Zuständigkeit das Lager und die Reinigungsmaschinen. Er habe nie Grünpflege, Fensterreinigung, Fassadenreinigung oder Winterdienst verrichtet. (Beschwerde 02.10.2025 (AMS-Verfahrensakt); VS 12.12.2025) Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich aus den folgenden Gründen als unglaubhaft: 2.3.1 Einstellung des Dienstnehmers am 02.08.2023 als „Sonderreiniger“ Im Zuge des Verfahrens zum Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers führte die Finanzpolizei für das AMS im Wege der Amtshilfe am 24.07.2025 eine Kontrolle an der Geschäftsadresse der XXXX durch. (Finanzpolizei, Anzeige gem. § 27 AuslBG an AMS vom 29.07.2025 (AMS-Verfahrensakt (OZ 1); Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 mit XXXX (VS 12.12.2025 Beilage B)).Im Zuge des Verfahrens zum Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers führte die Finanzpolizei für das AMS im Wege der Amtshilfe am 24.07.2025 eine Kontrolle an der Geschäftsadresse der römisch 40 durch. (Finanzpolizei, Anzeige gem. Paragraph 27, AuslBG an AMS vom 29.07.2025 (AMS-Verfahrensakt (OZ 1); Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 mit römisch 40 (VS 12.12.2025 Beilage B)). Der Geschäftsführer XXXX händigte dabei der Finanzpolizei eine Kopie der Anmeldung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer aus. (Finanzpolizei, Niederschrift 24.07.2025 mit XXXX (VS 12.12.2025 Beilage B); OZ 11) Aus dem von der XXXX erstellten Anmeldeformular zeigt sich, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2023 als „Sonderreiniger“ eingestellt wurde. Siehe dazu den nachfolgenden Ausschnitt:Der Geschäftsführer römisch 40 händigte dabei der Finanzpolizei eine Kopie der Anmeldung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer aus. (Finanzpolizei, Niederschrift 24.07.2025 mit römisch 40 (VS 12.12.2025 Beilage B); OZ 11) Aus dem von der römisch 40 erstellten Anmeldeformular zeigt sich, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2023 als „Sonderreiniger“ eingestellt wurde. Siehe dazu den nachfolgenden Ausschnitt: […] […] […] 2.3.2 Lohnkonto 2025 weist als Beruf „Sonderreiniger“ aus Der Geschäftsführer XXXX übergab der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 24.07.2025 auch eine Kopie der Lohnabrechnungen für die letzten Monate. (Finanzpolizei, Niederschrift 24.07.2025 mit XXXX (VS 12.12.2025 Beilage B); OZ 10) Aus dem Lohnkonto 2025 für den Beschwerdeführer zeigt sich, dass bei diesem als Beruf „Sonderreiniger“ angeführt ist. Siehe dazu den nachfolgenden Ausschnitt (Schwärzungen durch Bundesverwaltungsgericht):Der Geschäftsführer römisch 40 übergab der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 24.07.2025 auch eine Kopie der Lohnabrechnungen für die letzten Monate. (Finanzpolizei, Niederschrift 24.07.2025 mit römisch 40 (VS 12.12.2025 Beilage B); OZ 10) Aus dem Lohnkonto 2025 für den Beschwerdeführer zeigt sich, dass bei diesem als Beruf „Sonderreiniger“ angeführt ist. Siehe dazu den nachfolgenden Ausschnitt (Schwärzungen durch Bundesverwaltungsgericht): 2.3.3 Niederschrift der Finanzpolizei vom 24.07.2025 mit Geschäftsführer XXXX 2.3.3 Niederschrift der Finanzpolizei vom 24.07.2025 mit Geschäftsführer römisch 40 Laut der Niederschrift der Finanzpolizei, die bei der Kontrolle am 24.07.2024 mit dem Geschäftsführer XXXX aufgenommen wurde, gab dieser nach einer erfolgten Rechtsbelehrung gegenüber der Finanzpolizei – in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Anmelde- und Lohnunterlagen (siehe zuvor 2.3.1 und 2.3.2) – an, dass der Beschwerdeführer sowie auch 5 weitere namentlich angeführte Dienstnehmer, die alle eine Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für die Tätigkeit „Materialausgeber“ erhalten hatten, alle (tatsächlich) als „Sonderreiniger“ mit den Aufgabengebieten Grünanlagenpflege, Glas- und Fassadenreinigung bzw. im Winterdienst in der kalten Jahreszeit tätig seien. (Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 mit XXXX (VS 12.12.2025 Beilage B))Laut der Niederschrift der Finanzpolizei, die bei der Kontrolle am 24.07.2024 mit dem Geschäftsführer römisch 40 aufgenommen wurde, gab dieser nach einer erfolgten Rechtsbelehrung gegenüber der Finanzpolizei – in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Anmelde- und Lohnunterlagen (siehe zuvor 2.3.1 und 2.3.2) – an, dass der Beschwerdeführer sowie auch 5 weitere namentlich angeführte Dienstnehmer, die alle eine Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für die Tätigkeit „Materialausgeber“ erhalten hatten, alle (tatsächlich) als „Sonderreiniger“ mit den Aufgabengebieten Grünanlagenpflege, Glas- und Fassadenreinigung bzw. im Winterdienst in der kalten Jahreszeit tätig seien. (Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 mit römisch 40 (VS 12.12.2025 Beilage B)) Des Weiteren führte der Geschäftsführer aus, dass alle Mitarbeiter einen Schlüssel zu den Lagerräumlichkeiten haben, diese sich selbst daraus bedienen würden und er selbst der einzige Verantwortliche für das Lager sei. (Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 XXXX (VS 12.12.2025 Beilage B))Des Weiteren führte der Geschäftsführer aus, dass alle Mitarbeiter einen Schlüssel zu den Lagerräumlichkeiten haben, diese sich selbst daraus bedienen würden und er selbst der einzige Verantwortliche für das Lager sei. (Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 römisch 40 (VS 12.12.2025 Beilage B)) Der konkrete chronologische Verlauf dieser Niederschrift vom 24.07.2025 gestaltete sich wörtlich wie folgt: „Frage: Welche Dienstleistungen werden von Ihrem Unternehmen angeboten? Antwort: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Außerdem bietet das Unternehmen Teppichreinigung und Reparaturen an. Frage: Haben Sie Drittstaatsangehörige in Ihrem Betrieb beschäftigt? Antwort: Ja. Frage: Wie viele Drittstaatsangehörige haben Sie in Ihrem Betrieb beschäftigt? Antwort: Dreizehn Mitarbeiter aus dem Kosovo. Frage: Wo werden diese Dienstnehmer eingesetzt? Antwort: Es gibt bei uns die Sonderreinigung (Grünpflege, Glasreinigung, Fassadenreinigung); die Unterhaltsreinigung (Büroreinigung, Geschäftsreinigung), Winterdienst, Räumung und Entrümpelungen. Alle meine Mitarbeiter werden wechselweise zu allen Arbeiten in 3er-Teams eingesetzt – je nach Auftrag. Frage: Können Sie die Arbeitsverträge der Dienstnehmer aus Drittländern vorlegen? Antwort: Ja, ich kann sie Ihnen kopieren. Frage: Können Sie Lohnabrechnungen des letzten Monats dieser Dienstnehmer vorlegen? Antwort: Ja, ich kann sie Ihnen kopieren. Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer XXXX aus?Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer römisch 40 aus? Antwort: Sonderreiniger, das heißt er macht Grünpflege, Glasreinigung und Fassadenreinigung. Im Winter kann er auch zum Winterdienst eingeteilt werden. Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer XXXX aus?Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer römisch 40 aus? Antwort: Sonderreiniger, das heißt er macht Grünpflege, Glasreinigung und Fassadenreinigung. Im Winter kann er auch zum Winterdienst eingeteilt werden. Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer XXXX aus?Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer römisch 40 aus? Antwort: Sonderreiniger, das heißt er macht Grünpflege, Glasreinigung und Fassadenreinigung. Im Winter kann er auch zum Winterdienst eingeteilt werden. Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer XXXX aus?Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer römisch 40 aus? Antwort: Sonderreiniger, das heißt er macht Grünpflege, Glasreinigung und Fassadenreinigung. Im Winter kann er auch zum Winterdienst eingeteilt werden. Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer XXXX aus?Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer römisch 40 aus? Antwort: Sonderreiniger, das heißt er macht Grünpflege, Glasreinigung und Fassadenreinigung. Im Winter kann er auch zum Winterdienst eingeteilt werden. Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer XXXX aus?Frage: Welche Tätigkeit führt der Dienstnehmer römisch 40 aus? Antwort: Sonderreiniger, das heißt er macht Grünpflege, Glasreinigung und Fassadenreinigung. Im Winter kann er auch zum Winterdienst eingeteilt werden. Frage: Können diese Dienstnehmer ( XXXX ) Beschäftigungsbewilligungen des AMS vorlegen?Frage: Können diese Dienstnehmer ( römisch 40 ) Beschäftigungsbewilligungen des AMS vorlegen? Antwort: Nein, ich habe keine Kopien davon. Die liegen beim Magistrat. Frage: Wie behalten Sie den Überblick, wenn sie diese Beschäftigungsbewilligungen nicht vor Ort haben? Antwort: Wir haben eine Excel-Liste. Frage: Gibt es in der Firma ein Materiallager? Antwort: Ja, es gibt ein Materiallager. Frage: Wo befindet sich dieses Lager? Antwort: Das Materiallager befindet sich hier Frage: Wer hat Zugang zu diesem Lager? Antwort: Alle Mitarbeiter haben einen Schlüssel und haben somit Zugang zum Materiallager. Die Mitarbeiter kommen, nehmen sich die Sachen die sie brauchen und fahren dann zum Einsatzort. Frage: Wer ist für das Lager und seine Bewirtschaftung verantwortlich? Antwort: Für die Bewirtschaftung des Lagers bin ich als Chef verantwortlich. Zugang hat aber jeder Mitarbeiter.“ 2.3.4 Kein Bestreiten des Ermittlungsergebnis der Finanzpolizei durch den Beschwerdeführer gegenüber dem AMS Aufgrund des Ergebnisses der Kontrolle vom 24.07.2025 erstattete die Finanzpolizei eine Anzeige gem. § 27 AuslBG an das AMS, in welche die von ihr erhobenen Ermittlungsergebnisse dargelegt wurden. Aufgrund des Ergebnisses der Kontrolle vom 24.07.2025 erstattete die Finanzpolizei eine Anzeige gem. Paragraph 27, AuslBG an das AMS, in welche die von ihr erhobenen Ermittlungsergebnisse dargelegt wurden. Das AMS teilte deshalb dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2025 mit, dass dieser laut Auskunft des Geschäftsführers XXXX ausschließlich als Reinigungskraft und in der Grünpflege beschäftigt gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot – Karte/Fachkraft im Mangelberuf für die laut Arbeitgebererklärung angegebene Tätigkeit "Materialausgeber" nicht gegeben gewesen sei.Das AMS teilte deshalb dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2025 mit, dass dieser laut Auskunft des Geschäftsführers römisch 40 ausschließlich als Reinigungskraft und in der Grünpflege beschäftigt gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot – Karte/Fachkraft im Mangelberuf für die laut Arbeitgebererklärung angegebene Tätigkeit "Materialausgeber" nicht gegeben gewesen sei. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer dazu gleichzeitig die Möglichkeit, zu diesen Feststellungen Einwendungen zu erheben. Diese Feststellungen des AMS wurden vom Beschwerdeführer in der Folge im Verfahren vor dem AMS jedoch nicht bestritten. Die steuerliche Vertretung der XXXX nahm in einer E-Mail vom 27.08.2025 an das AMS lediglich Bezug auf § 15 AuslBG „Niedergelassene Ausländer“, ohne auf die Feststellungen des AMS Bezug zu nehmen. § 15 AuslBG bezieht sich dabei auf Ausländern, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ (gemäß § 43 NAG) oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (gemäß § 47 NAG) sind, während der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte gemäß § 41 NAG verfügt.Diese Feststellungen des AMS wurden vom Beschwerdeführer in der Folge im Verfahren vor dem AMS jedoch nicht bestritten. Die steuerliche Vertretung der römisch 40 nahm in einer E-Mail vom 27.08.2025 an das AMS lediglich Bezug auf Paragraph 15, AuslBG „Niedergelassene Ausländer“, ohne auf die Feststellungen des AMS Bezug zu nehmen. Paragraph 15, AuslBG bezieht sich dabei auf Ausländern, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ (gemäß Paragraph 43, NAG) oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (gemäß Paragraph 47, NAG) sind, während der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte gemäß Paragraph 41, NAG verfügt. (Finanzpolizei, Anzeige gem. § 27 AuslBG an AMS vom 29.07.2025 (AMS-Verfahrensakt (OZ 1); AMS-Parteiengehör 06.08.2025 (OZ 1); E-Mail der steuerlichen Vertretung der XXXX vom 27.08.2025 (OZ 1))(Finanzpolizei, Anzeige gem. Paragraph 27, AuslBG an AMS vom 29.07.2025 (AMS-Verfahrensakt (OZ 1); AMS-Parteiengehör 06.08.2025 (OZ 1); E-Mail der steuerlichen Vertretung der römisch 40 vom 27.08.2025 (OZ 1)) 2.3.
- Glaubhafte Zeugenaussage Revidentin XXXX , Finanzpolizei, in der mündlichen Verhandlung am 12.12.20252.3.
- Glaubhafte Zeugenaussage Revidentin römisch 40 , Finanzpolizei, in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Frau XXXX von der Finanzpolizei als Zeugin („Zeugin 2“ bzw „Z2“) befragt. Sie leitete die Kontrolle bei der XXXX am 24.07.2025 und führte dabei auch im Beisein zweier Mitarbeiter die Befragung des Geschäftsführers XXXX durch.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Frau römisch 40 von der Finanzpolizei als Zeugin („Zeugin 2“ bzw „Z2“) befragt. Sie leitete die Kontrolle bei der römisch 40 am 24.07.2025 und führte dabei auch im Beisein zweier Mitarbeiter die Befragung des Geschäftsführers römisch 40 durch. XXXX war spontan und ohne Umschweife mit eigenen Worten in freier Erzählung dazu in der Lage, den Ablauf der Kontrolle am 24.07.2025 zu schildern: dass zunächst die Kontrolle angekündigt wurde, dann zu Beginn gleich mit der Niederschrift begonnen worden sei und danach noch ein Rundgang in der Firma erfolgt sei. (VS 12.12.2025 S 13)römisch 40 war spontan und ohne Umschweife mit eigenen Worten in freier Erzählung dazu in der Lage, den Ablauf der Kontrolle am 24.07.2025 zu schildern: dass zunächst die Kontrolle angekündigt wurde, dann zu Beginn gleich mit der Niederschrift begonnen worden sei und danach noch ein Rundgang in der Firma erfolgt sei. (VS 12.12.2025 S 13) Sie erinnerte sich an die beteiligten Personen, gab an, dass die Niederschrift sofort nach Erstellung vor Ort mit einem eigenen Drucker ausgedruckt und dem Geschäftsführer XXXX zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt worden sei. Sie gab an, dass er jede Seite unterschrieben habe, es für sie so gewirkt habe, als ob er das Protokoll auch durchgelesen habe, es so lange gedauert habe, als ob er sich alles durchgelesen habe, wobei sie natürlich nicht wisse, ob er das auch wirklich gemacht habe. (VS 12.12.2025 S 13 ff)Sie erinnerte sich an die beteiligten Personen, gab an, dass die Niederschrift sofort nach Erstellung vor Ort mit einem eigenen Drucker ausgedruckt und dem Geschäftsführer römisch 40 zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt worden sei. Sie gab an, dass er jede Seite unterschrieben habe, es für sie so gewirkt habe, als ob er das Protokoll auch durchgelesen habe, es so lange gedauert habe, als ob er sich alles durchgelesen habe, wobei sie natürlich nicht wisse, ob er das auch wirklich gemacht habe. (VS 12.12.2025 S 13 ff) Diese Wahrnehmung steht auch im Einklang mit den ursprünglichen Angaben des Geschäftsführers XXXX in der mündlichen Verhandlung bei seiner Zeugenbefragung (siehe näher unten 2.3.6), wonach bei der Kontrolle am 24.07.2025 alles gepasst habe und er das damals aufgenommene Protokoll nicht unterschrieben hätte, wenn etwas Falsches drinnen gestanden wäre (VS 12.12.2025 S 10). Ausgehend von dieser Aussage des Geschäftsführers und der Tatsache, dass er die Niederschrift unterschrieben hat, ist daher zu schließen, dass er tatsächlich die Niederschrift durchgelesen hat und nichts Falsches darin geschrieben stand. Diese Wahrnehmung steht auch im Einklang mit den ursprünglichen Angaben des Geschäftsführers römisch 40 in der mündlichen Verhandlung bei seiner Zeugenbefragung (siehe näher unten 2.3.6), wonach bei der Kontrolle am 24.07.2025 alles gepasst habe und er das damals aufgenommene Protokoll nicht unterschrieben hätte, wenn etwas Falsches drinnen gestanden wäre (VS 12.12.2025 S 10). Ausgehend von dieser Aussage des Geschäftsführers und der Tatsache, dass er die Niederschrift unterschrieben hat, ist daher zu schließen, dass er tatsächlich die Niederschrift durchgelesen hat und nichts Falsches darin geschrieben stand. XXXX gab auch an, dass es bei der Befragung des Geschäftsführers keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, es keine Meinungsverschiedenheiten und keine Debatten über Fragen- oder Antwortformulierungen gegeben habe. (VS 12.12.2025 S 13, 14) Auch dies steht im Einklang mit den ursprünglichen Angaben des Geschäftsführers XXXX in der mündlichen Verhandlung bei seiner Zeugenbefragung, wonach bei der Kontrolle am 24.07.2025 alles gepasst habe. (siehe VS 12.12.2025 S 9: „VR [=Vorsitzender Richter]: „Sie haben am 24.07.2025 eine Kontrolle vom Finanzamt gehabt. Da wurden Sie von einer Mitarbeiterin des Finanzamts befragt. Von Ihrer Befragung gibt es ein Protokoll. Das ist von Ihnen auch unterschrieben worden. Ist bei dem Protokoll alles ordnungsgemäß aufgeschrieben worden?“ Z1 [= XXXX ]: „Ich weiß nicht auswendig, was da drinnen steht.“ VR: „Damals hat alles gepasst?“ Z1: „Ja.““)römisch 40 gab auch an, dass es bei der Befragung des Geschäftsführers keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, es keine Meinungsverschiedenheiten und keine Debatten über Fragen- oder Antwortformulierungen gegeben habe. (VS 12.12.2025 S 13, 14) Auch dies steht im Einklang mit den ursprünglichen Angaben des Geschäftsführers römisch 40 in der mündlichen Verhandlung bei seiner Zeugenbefragung, wonach bei der Kontrolle am 24.07.2025 alles gepasst habe. (siehe VS 12.12.2025 S 9: „VR [=Vorsitzender Richter]: „Sie haben am 24.07.2025 eine Kontrolle vom Finanzamt gehabt. Da wurden Sie von einer Mitarbeiterin des Finanzamts befragt. Von Ihrer Befragung gibt es ein Protokoll. Das ist von Ihnen auch unterschrieben worden. Ist bei dem Protokoll alles ordnungsgemäß aufgeschrieben worden?“ Z1 [= römisch 40 ]: „Ich weiß nicht auswendig, was da drinnen steht.“ VR: „Damals hat alles gepasst?“ Z1: „Ja.““) In der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2025 findet sich am Ende der Befragung der Zeugin die Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob die Zeugin komplett ausschließen könne, dass es Missverständnisse während der Befragung gegeben habe. In der Verhandlungsschrift findet sich als Antwort der Zeugin Folgendes protokolliert: „Ich kann mich daran erinnern, dass es welche gab. Er ist locker dagesessen ist und ich hatte nicht den Eindruck, dass er Angst vor uns gehabt hätte. Das muss man auch erwähnen.“ (VS 12.12.2025 S 15) Aus den bereits dargestellten, zuvor gemachten Angaben der Zeugin, wonach es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, es keine Meinungsverschiedenheiten und keine Debatten über Fragen- oder Antwortformulierungen gegeben habe (VS 12.12.2025 S 13, 14) und dem zweiten und dritten Satz ihrer Antwort auf die Frage der Rechtsvertreterin („Er ist locker dagesessen ist und ich hatte nicht den Eindruck, dass er Angst vor uns gehabt hätte. Das muss man auch erwähnen.“) ergibt sich aus dem Gesamtkontext eindeutig, dass der erste Satz der Antwort richtig protokolliert lauten muss: „Ich kann mich nicht daran erinnern, dass es welche gab.“ Es handelt sich dabei tatsächlich um einen Protokollierungsfehler, der im Zuge der Verhandlung am 12.12.2025 passiert ist. Andernfalls wäre wohl eine unmittelbar daran anschließende Frage der Rechtsvertreterin an die Zeugin dahingehend zu erwarten gewesen, welche konkreten Missverständnisse es gegeben hätte. Eine solche Frage wurde von der Rechtsvertreterin jedoch nicht gestellt. XXXX gab an, dass im Anschluss an die Niederschrift, die um 11:55 begonnen und um 13:00 Uhr beendet wurde (siehe Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 (VS 12.12.2025 Beilage B), ein Rundgang von ungefähr 15 Minuten am Unternehmensstandort gemacht wurde und sie dabei keine weiteren Mitarbeiter im Lager gesehen habe, andernfalls eine Niederschrift aufgenommen worden wäre, wenn ein Mitarbeiter da gewesen wäre. (VS 12.12.2025 S 15)römisch 40 gab an, dass im Anschluss an die Niederschrift, die um 11:55 begonnen und um 13:00 Uhr beendet wurde (siehe Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 (VS 12.12.2025 Beilage B), ein Rundgang von ungefähr 15 Minuten am Unternehmensstandort gemacht wurde und sie dabei keine weiteren Mitarbeiter im Lager gesehen habe, andernfalls eine Niederschrift aufgenommen worden wäre, wenn ein Mitarbeiter da gewesen wäre. (VS 12.12.2025 S 15) Die Aussagen der XXXX waren während der gesamten Befragung widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar; sie stehen auch in Einklang mit dem Inhalt der am 24.07.2025 aufgenommenen Niederschrift mit dem Geschäftsführer XXXX , ohne dass sich Hinweise auf einen einstudierten Vortrag ergeben haben. Die Erwähnung, dass der Geschäftsführer XXXX während der Befragung locker dagesessen sei und sie nicht den Eindruck gehabt habe, dass er Angst gehabt habe und dazu anführte, dass man dies auch erwähnen müsse, spricht für die Unvoreingenommenheit der Zeugin sowie dafür, dass sie kein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers hat.Die Aussagen der römisch 40 waren während der gesamten Befragung widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar; sie stehen auch in Einklang mit dem Inhalt der am 24.07.2025 aufgenommenen Niederschrift mit dem Geschäftsführer römisch 40 , ohne dass sich Hinweise auf einen einstudierten Vortrag ergeben haben. Die Erwähnung, dass der Geschäftsführer römisch 40 während der Befragung locker dagesessen sei und sie nicht den Eindruck gehabt habe, dass er Angst gehabt habe und dazu anführte, dass man dies auch erwähnen müsse, spricht für die Unvoreingenommenheit der Zeugin sowie dafür, dass sie kein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers hat. Der Aussage der Zeugin XXXX kommt somit zur Gänze Glaubhaftigkeit zu.Der Aussage der Zeugin römisch 40 kommt somit zur Gänze Glaubhaftigkeit zu. 2.3.
- Unglaubhafte Zeugenaussage des Geschäftsführers XXXX in der mündlichen Verhandlung am 12.12.20252.3.
- Unglaubhafte Zeugenaussage des Geschäftsführers römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 Die Aussage des Geschäftsführers XXXX in der Verhandlung am 12.12.2025, wonach der Beschwerdeführer nicht für die Reinigung und Grünanlagenpflege eingesetzt worden sei und der Beschwerdeführer nur im Lager gearbeitet habe (VS 12.12.2025), widerspricht seinen in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 24.07.2025 protokollierten eigenen Aussagen und dem Anmeldeformular des Beschwerdeführers als Dienstnehmers und dem Lohnkonto 2025, die beide vom Geschäftsführer am 24.07.2025 der Finanzpolizei ausgefolgt wurden. (siehe bereits oben 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3)Die Aussage des Geschäftsführers römisch 40 in der Verhandlung am 12.12.2025, wonach der Beschwerdeführer nicht für die Reinigung und Grünanlagenpflege eingesetzt worden sei und der Beschwerdeführer nur im Lager gearbeitet habe (VS 12.12.2025), widerspricht seinen in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 24.07.2025 protokollierten eigenen Aussagen und dem Anmeldeformular des Beschwerdeführers als Dienstnehmers und dem Lohnkonto 2025, die beide vom Geschäftsführer am 24.07.2025 der Finanzpolizei ausgefolgt wurden. (siehe bereits oben 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3) Der Geschäftsführer XXXX gab in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zur Kontrolle der Finanzpolizei am 24.07.2025 zunächst an, dass bei der Kontrolle am 24.07.2025 alles gepasst habe. (siehe VS 12.12.2025 S 9: „VR [=Vorsitzender Richter]: „Sie haben am 24.07.2025 eine Kontrolle vom Finanzamt gehabt. Da wurden Sie von einer Mitarbeiterin des Finanzamts befragt. Von Ihrer Befragung gibt es ein Protokoll. Das ist von Ihnen auch unterschrieben worden. Ist bei dem Protokoll alles ordnungsgemäß aufgeschrieben worden?“ Z1 [= XXXX ]: „Ich weiß nicht auswendig, was da drinnen steht.“ VR: „Damals hat alles gepasst?“ Z1: „Ja.““) Dies steht auch im Einklang mit der Zeugenaussage der XXXX , die angegeben hatte, dass es bei der Befragung des Geschäftsführers keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, es keine Meinungsverschiedenheiten und keine Debatten über Fragen- oder Antwortformulierungen gegeben habe. (VS 12.12.2025 S 13, 14; siehe auch bereits zuvor 2.3.5)Der Geschäftsführer römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zur Kontrolle der Finanzpolizei am 24.07.2025 zunächst an, dass bei der Kontrolle am 24.07.2025 alles gepasst habe. (siehe VS 12.12.2025 S 9: „VR [=Vorsitzender Richter]: „Sie haben am 24.07.2025 eine Kontrolle vom Finanzamt gehabt. Da wurden Sie von einer Mitarbeiterin des Finanzamts befragt. Von Ihrer Befragung gibt es ein Protokoll. Das ist von Ihnen auch unterschrieben worden. Ist bei dem Protokoll alles ordnungsgemäß aufgeschrieben worden?“ Z1 [= römisch 40 ]: „Ich weiß nicht auswendig, was da drinnen steht.“ VR: „Damals hat alles gepasst?“ Z1: „Ja.““) Dies steht auch im Einklang mit der Zeugenaussage der römisch 40 , die angegeben hatte, dass es bei der Befragung des Geschäftsführers keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, es keine Meinungsverschiedenheiten und keine Debatten über Fragen- oder Antwortformulierungen gegeben habe. (VS 12.12.2025 S 13, 14; siehe auch bereits zuvor 2.3.5) Er gab in der Verhandlung auch an, dass er das damals aufgenommene Protokoll nicht unterschrieben hätte, wenn etwas Falsches drinnen gestanden wäre (VS 12.12.2025 S 10). Ausgehend von dieser Aussage des Geschäftsführers und der Tatsache, dass er die Niederschrift unterschrieben hat, ist daher zu schließen, dass er tatsächlich die Niederschrift durchgelesen hat und nichts Falsches darin geschrieben stand, zumal ihm als Geschäftsführer einer GmbH & Co KG die rechtlichen Implikationen einer Unterschriftsleistung bewusst sein mussten. Daher erweist sich auch seine im Verlauf der Verhandlung am 12.12.2025 später auf die Frage seiner Rechtsvertreterin, ob er sich die Fragen im Protokoll vor dem unterschreiben ordentlich durchgelesen habe, gegebene Antwort, wonach er das nicht gemacht habe (VS 12.12.2025 S 20: „Nein.“) als unschlüssig und nicht glaubhaft. Die in der Niederschrift am 24.07.2025 protokollierten Angaben des Geschäftsführers XXXX stehen auch in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls in Einklang mit dem vom Geschäftsführer bei jener Kontrolle an die Finanzpolizei ausgefolgten Anmeldeformular des Dienstnehmers und des Lohnkontos 2025.Die in der Niederschrift am 24.07.2025 protokollierten Angaben des Geschäftsführers römisch 40 stehen auch in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls in Einklang mit dem vom Geschäftsführer bei jener Kontrolle an die Finanzpolizei ausgefolgten Anmeldeformular des Dienstnehmers und des Lohnkontos
- Erst als der Geschäftsführer XXXX in der Verhandlung am 12.12.2025 darauf hingewiesen wurde, dass in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 24.07.2025 etwas anderes stehe, als er nun als Zeuge angebe, brachte er vor, dass es nicht stimme, dass die in der Niederschrift vom 24.07.2025 genannten Mitarbeiter Sonderreiniger seien, sondern diese nur Lagerarbeiten machen würden. Er zeigte in diesem Zusammenhang auf die ihm in der Verhandlung vorgelegte Niederschrift vom 24.07.2025 und gab an: „Wie man sieht gab es Meinungsverschiedenheiten.“ (VS 12.12.2025 S 10) Erst als der Geschäftsführer römisch 40 in der Verhandlung am 12.12.2025 darauf hingewiesen wurde, dass in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 24.07.2025 etwas anderes stehe, als er nun als Zeuge angebe, brachte er vor, dass es nicht stimme, dass die in der Niederschrift vom 24.07.2025 genannten Mitarbeiter Sonderreiniger seien, sondern diese nur Lagerarbeiten machen würden. Er zeigte in diesem Zusammenhang auf die ihm in der Verhandlung vorgelegte Niederschrift vom 24.07.2025 und gab an: „Wie man sieht gab es Meinungsverschiedenheiten.“ (VS 12.12.2025 S 10) Der Geschäftsführer XXXX konnte in der Verhandlung am 12.12.2025 jedoch nicht erklären, auf welche Weise es zu den nun von ihm behaupteten Missverständnissen gekommen wäre und wer was konkret missverstanden hätte. Wie aus dem bereits oben unter 2.3.3 dargestellten chronologische Verlauf der Befragung am 24.07.2025 ersichtlich, wurden dem Geschäftsführer konkrete und klar formulierte Fragen zur Tätigkeit jedes einzelnen Dienstnehmers gestellt und von ihm auch beantwortet. Überhaupt wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt jener Befragung von der Finanzpolizei Fragen nach einem Lager gestellt, nachdem bereits die Fragen zu den Tätigkeiten der einzelnen Mitarbeiter vom Geschäftsführer beantwortet worden waren, sodass nicht nachvollziehbar ist und auch vom Geschäftsführer XXXX nicht schlüssig erklärt werden konnte, wie es dabei zu einem Missverständnis kommen hätte können. Auch in der Beschwerde vom 02.10.2025 wurde keine Erklärung angeboten, wie es diesbezüglich zu einem Missverständnis kommen hätte können.Der Geschäftsführer römisch 40 konnte in der Verhandlung am 12.12.2025 jedoch nicht erklären, auf welche Weise es zu den nun von ihm behaupteten Missverständnissen gekommen wäre und wer was konkret missverstanden hätte. Wie aus dem bereits oben unter 2.3.3 dargestellten chronologische Verlauf der Befragung am 24.07.2025 ersichtlich, wurden dem Geschäftsführer konkrete und klar formulierte Fragen zur Tätigkeit jedes einzelnen Dienstnehmers gestellt und von ihm auch beantwortet. Überhaupt wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt jener Befragung von der Finanzpolizei Fragen nach einem Lager gestellt, nachdem bereits die Fragen zu den Tätigkeiten der einzelnen Mitarbeiter vom Geschäftsführer beantwortet worden waren, sodass nicht nachvollziehbar ist und auch vom Geschäftsführer römisch 40 nicht schlüssig erklärt werden konnte, wie es dabei zu einem Missverständnis kommen hätte können. Auch in der Beschwerde vom 02.10.2025 wurde keine Erklärung angeboten, wie es diesbezüglich zu einem Missverständnis kommen hätte können. Seine spätere Aussage in der Verhandlung, wonach er am 24.07.2025 nicht zu einzelnen Mitarbeitern befragt worden sei, er erklärt habe, was die Firma für Tätigkeiten durchführe und die Finanzpolizei nicht wissen hätte wollen, was die genannten Mitarbeiter – darunter auch der Beschwerdeführer – machen würden (VS 12.12.2025 S 19), ist nicht schlüssig und somit nicht glaubhaft, da die Finanzpolizei im Wege der Amtshilfe für das AMS ausdrücklich vom AMS zur Klärung der Tätigkeiten der in der Niederschrift angeführten Mitarbeiter ersucht worden war, die Klärung der Tätigkeit jener Dienstnehmer der Grund für die Kontrolle war. (OZ 1) Auch zeigt sich aus dem Verlauf der Niederschrift der Finanzpolizei, dass der Geschäftsführer XXXX zwar zunächst mit der ersten Frage tatsächlich gefragt wurde, welche Dienstleistungen sein Unternehmen anbiete, er dann aber konkret zu den einzelnen namentlich genannten Dienstnehmern und deren konkrete Tätigkeit befragt wurde und er diese Fragen auch dahingehend zu jedem einzelnen Dienstnehmer beantwortet hat, dass jeder dieser Dienstnehmer als „Sonderreiniger“ tätig gewesen sei. (siehe die Darstellung des Verlaufs oben unter 2.3.3) Auch zeigt sich aus dem Verlauf der Niederschrift der Finanzpolizei, dass der Geschäftsführer römisch 40 zwar zunächst mit der ersten Frage tatsächlich gefragt wurde, welche Dienstleistungen sein Unternehmen anbiete, er dann aber konkret zu den einzelnen namentlich genannten Dienstnehmern und deren konkrete Tätigkeit befragt wurde und er diese Fragen auch dahingehend zu jedem einzelnen Dienstnehmer beantwortet hat, dass jeder dieser Dienstnehmer als „Sonderreiniger“ tätig gewesen sei. (siehe die Darstellung des Verlaufs oben unter 2.3.3) Soweit der Geschäftsführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zumindest implizit behauptet, dass die Finanzpolizei in der Niederschrift vom 24.07.2025 mehrfach Fragen und Antworten erfunden hätte, liegen dafür keine Anhaltspunkte vor, zumal der Geschäftsführer am 24.07.2025 keine Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben und diese vorbehaltslos unterschrieben hat. Die steuerliche Vertretung des Geschäftsführers bzw des Unternehmens ist in ihrem Antwortschreiben an das AMS auch der Anzeige der Finanzpolizei vom 29.07.2025, nicht entgegengetreten (siehe dazu bereits oben 2.3.4). Die Behauptung des Geschäftsführers ist daher unglaubhaft. Mit seiner bloßen unsubstantiierten Gegenbehauptung gelingt es dem Geschäftsführer nicht, die Richtigkeit der am 24.07.2025 von der Finanzpolizei mit ihm aufgenommenen Niederschrift zu entkräften. Der Geschäftsführer XXXX gab in der Verhandlung auch an, dass die Finanzpolizei nur kurz da gewesen sei, 20 oder 25 Minuten, nicht einmal eine halbe Stunde. (VS 12.12.2025 S 18) Dem steht entgegen, dass bereits die Niederschrift am 24.07.2025 von 11.55 bis 13:00 Uhr und damit über eine Stunde gedauert hat (siehe Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 (VS 12.12.2025 Beilage B) und laut der Zeugin XXXX anschließend noch ein Rundgang von ungefähr 15 Minuten am Unternehmensstandort gemacht wurde, wobei auch Fotos angefertigt worden seien.Der Geschäftsführer römisch 40 gab in der Verhandlung auch an, dass die Finanzpolizei nur kurz da gewesen sei, 20 oder 25 Minuten, nicht einmal eine halbe Stunde. (VS 12.12.2025 S 18) Dem steht entgegen, dass bereits die Niederschrift am 24.07.2025 von 11.55 bis 13:00 Uhr und damit über eine Stunde gedauert hat (siehe Finanzpolizei Niederschrift 24.07.2025 (VS 12.12.2025 Beilage B) und laut der Zeugin römisch 40 anschließend noch ein Rundgang von ungefähr 15 Minuten am Unternehmensstandort gemacht wurde, wobei auch Fotos angefertigt worden seien. Der Geschäftsführer XXXX wurde in der Verhandlung am 12.12.2025 auf eine weitere, bereits am 03.07.2025 von der Finanzpolizei an das AMS erstattete Anzeige angesprochen, die nach einer Kontrolle am 02.07.2025 in einem Wohngebäude in XXXX erfolgt ist, bei der drei Dienstnehmers der XXXX bei Reinigungsarbeiten angetroffen worden waren. Bei einem der dortigen Dienstnehmer handelte es sich um den kosovarischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , der ebenso wie der Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot – Karte für die Tätigkeit als Materialausgeber hatte. Bei jener Kontrolle am 02.07.2025 wurde von der Finanzpolizei ein XXXX Kollege des XXXX befragt, der angab, dass XXXX ausschließlich Grünanlagen und Winterdienstarbeiten durchführe. (Finanzpolizei, Anzeige gem. § 27 AuslBG an AMS vom 03.07.2025 (VS 12.12.2025 Beilage C); Finanzpolizei Niederschrift 02.07.2025 (OZ 8))Der Geschäftsführer römisch 40 wurde in der Verhandlung am 12.12.2025 auf eine weitere, bereits am 03.07.2025 von der Finanzpolizei an das AMS erstattete Anzeige angesprochen, die nach einer Kontrolle am 02.07.2025 in einem Wohngebäude in römisch 40 erfolgt ist, bei der drei Dienstnehmers der römisch 40 bei Reinigungsarbeiten angetroffen worden waren. Bei einem der dortigen Dienstnehmer handelte es sich um den kosovarischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , der ebenso wie der Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot – Karte für die Tätigkeit als Materialausgeber hatte. Bei jener Kontrolle am 02.07.2025 wurde von der Finanzpolizei ein römisch 40 Kollege des römisch 40 befragt, der angab, dass römisch 40 ausschließlich Grünanlagen und Winterdienstarbeiten durchführe. (Finanzpolizei, Anzeige gem. Paragraph 27, AuslBG an AMS vom 03.07.2025 (VS 12.12.2025 Beilage C); Finanzpolizei Niederschrift 02.07.2025 (OZ 8)) Die Entgegnung des Geschäftsführers XXXX in der Verhandlung am 12.12.2025, dass der XXXX Kollege zu dem Zeitpunkt nur ein paar Monate bei der Firma gewesen sei und dieser dies daher nicht hätte beurteilen können (VS 12.12.2025 S 10), ist nicht glaubhaft, da jener tschechische Kollege gegenüber der Finanzpolizei angegeben hat, dass dieser mit XXXX in einem Team unterwegs gewesen sei und dann immer mit diesem gemeinsam gefahren sei. Dies zeigt sich aus dem folgenden Verlauf der niederschriftlichen Befragung vom 02.07.2025 (Finanzpolizei Niederschrift 02.07.2025 (OZ 8); Hervorhebungen nicht im Original):Die Entgegnung des Geschäftsführers römisch 40 in der Verhandlung am 12.12.2025, dass der römisch 40 Kollege zu dem Zeitpunkt nur ein paar Monate bei der Firma gewesen sei und dieser dies daher nicht hätte beurteilen können (VS 12.12.2025 S 10), ist nicht glaubhaft, da jener tschechische Kollege gegenüber der Finanzpolizei angegeben hat, dass dieser mit römisch 40 in einem Team unterwegs gewesen sei und dann immer mit diesem gemeinsam gefahren sei. Dies zeigt sich aus dem folgenden Verlauf der niederschriftlichen Befragung vom 02.07.2025 (Finanzpolizei Niederschrift 02.07.2025 (OZ 8); Hervorhebungen nicht im Original): „Frage: Welche Tätigkeiten führt XXXX heute aus?„Frage: Welche Tätigkeiten führt römisch 40 heute aus? Antwort: Gebäudereinigungskraft. Frage: Welche Tätigkeiten führt Herr XXXX im Allgemeinen aus?Frage: Welche Tätigkeiten führt Herr römisch 40 im Allgemeinen aus? Antwort: Alles was unsere Firma anbietet, Reinigung, Grünanlagenpflege und Winterdienst. Wenn wir in einem Team unterwegs sind, dann fahre ich immer mit XXXX gemeinsam.Antwort: Alles was unsere Firma anbietet, Reinigung, Grünanlagenpflege und Winterdienst. Wenn wir in einem Team unterwegs sind, dann fahre ich immer mit römisch 40 gemeinsam. Frage: Hat Herr XXXX auch schonmal die Tätigkeit als Materialausgeber ausgeführt?Frage: Hat Herr römisch 40 auch schonmal die Tätigkeit als Materialausgeber ausgeführt? Antwort: Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, was ein Materialausgeber überhaupt macht. Ich weiß nicht, ob es jemanden gibt in der Firma, der Materialausgeber ist. Es gibt zwar ein Lager, wo man sich alles holen kann, aber das holt man sich einfach selber. Ich habe noch nie jemanden im Lager gebraucht.“ Zur Frage der Finanzpolizei, ob XXXX schon einmal als Materialausgeber gearbeitet habe, gab jener Dienstnehmer an, dass es zwar ein Lager gebe, wo man sich alles holen könne, aber das hole man sich einfach selber. Er habe noch nie jemanden im Lager gebraucht. Diese Aussage deckt sich auch mit der in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 24.07.2025 protokollierten Aussage des Geschäftsführers XXXX (siehe oben 2.3.3: „Frage [Finanzpolizei]: „Wer hat Zugang zu diesem Lager?“ Antwort [ XXXX ]: „Alle Mitarbeiter haben einen Schlüssel und haben somit Zugang zum Materiallager. Die Mitarbeiter kommen, nehmen sich die Sachen, die sie brauchen und fahren dann zum Einsatzort.““) Die spätere gegenteilige Aussage des Geschäftsführers XXXX in der Verhandlung am 12.12.2025, wonach nur die Lagerarbeiter einen Schlüssel und damit Zugang zum Lager hätten, erweist sich daher als nicht glaubhaft.Zur Frage der Finanzpolizei, ob römisch 40 schon einmal als Materialausgeber gearbeitet habe, gab jener Dienstnehmer an, dass es zwar ein Lager gebe, wo man sich alles holen könne, aber das hole man sich einfach selber. Er habe noch nie jemanden im Lager gebraucht. Diese Aussage deckt sich auch mit der in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 24.07.2025 protokollierten Aussage des Geschäftsführers römisch 40 (siehe oben 2.3.3: „Frage [Finanzpolizei]: „Wer hat Zugang zu diesem Lager?“ Antwort [ römisch 40 ]: „Alle Mitarbeiter haben einen Schlüssel und haben somit Zugang zum Materiallager. Die Mitarbeiter kommen, nehmen sich die Sachen, die sie brauchen und fahren dann zum Einsatzort.““) Die spätere gegenteilige Aussage des Geschäftsführers römisch 40 in der Verhandlung am 12.12.2025, wonach nur die Lagerarbeiter einen Schlüssel und damit Zugang zum Lager hätten, erweist sich daher als nicht glaubhaft. Der Geschäftsführer XXXX hat schließlich ein nicht unbeträchtliches Eigeninteresse an einem positiven Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ursprünglich abgegebenen Arbeitgebererklärung im Verfahren zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte für den Beschwerdeführer sowie deshalb, da sich im selben Unternehmen mehrere Dienstnehmer in derselben Situation wie der Beschwerdeführer befinden.Der Geschäftsführer römisch 40 hat schließlich ein nicht unbeträchtliches Eigeninteresse an einem positiven Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ursprünglich abgegebenen Arbeitgebererklärung im Verfahren zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte für den Beschwerdeführer sowie deshalb, da sich im selben Unternehmen mehrere Dienstnehmer in derselben Situation wie der Beschwerdeführer befinden. Die Aussagen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025, wonach der Beschwerdeführer nicht als Reinigungskraft, sondern nur als Lagerfachkraft gearbeitet habe, sind im Ergebnis nach den hier dargestellten Ausführungen nicht glaubhaft. 2.3.7 Keine Zweckdienlichen Informationen des Zeugen XXXX 2.3.7 Keine Zweckdienlichen Informationen des Zeugen römisch 40 XXXX ist ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers im selben Unternehmen. Er gab als Zeuge („Zeuge 3“ („Z3“)) in der mündlichen Verhandlung an, welche Tätigkeiten er selbst im Unternehmen ausgeübt habe, machte jedoch keine Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers. Er gab auch an, keine Auskünfte zur Kontrolle der Finanzpolizei am 24.07.2025 erteilen zu können, da er laut seinen Angaben da „entweder auf einer Pause gewesen sein oder krank gewesen sein“ müsse; er sei Zuhause gewesen und habe Mittag gegessen, sei nicht da gewesen, als die Kontrolle der Finanz dagewesen sei. (VS 12.12.2025 S 18)römisch 40 ist ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers im selben Unternehmen. Er gab als Zeuge („Zeuge 3“ („Z3“)) in der mündlichen Verhandlung an, welche Tätigkeiten er selbst im Unternehmen ausgeübt habe, machte jedoch keine Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers. Er gab auch an, keine Auskünfte zur Kontrolle der Finanzpolizei am 24.07.2025 erteilen zu können, da er laut seinen Angaben da „entweder auf einer Pause gewesen sein oder krank gewesen sein“ müsse; er sei Zuhause gewesen und habe Mittag gegessen, sei nicht da gewesen, als die Kontrolle der Finanz dagewesen sei. (VS 12.12.2025 S 18) Zu berücksichtigen ist bei seiner Aussage jedoch, dass sich auch er in einer gleichgelagerten Situation wie der Beschwerdeführer befindet, da auch XXXX im Jahr 2023 beim gleichen Unternehmen für die beantragte Tätigkeit als „Materialausgeber“ nach Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG in Mangelberufen für den in § 1 Z 95 Fachkräfteverordnung 2023 festgelegten Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“ eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten hatte und inzwischen einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG gestellt hat, der gegenwärtig beim AMS einer Prüfung unterzogen wird. Zu berücksichtigen ist bei seiner Aussage jedoch, dass sich auch er in einer gleichgelagerten Situation wie der Beschwerdeführer befindet, da auch römisch 40 im Jahr 2023 beim gleichen Unternehmen für die beantragte Tätigkeit als „Materialausgeber“ nach Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG in Mangelberufen für den in Paragraph eins, Ziffer 95, Fachkräfteverordnung 2023 festgelegten Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“ eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten hatte und inzwischen einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG gestellt hat, der gegenwärtig beim AMS einer Prüfung unterzogen wird. XXXX hat somit ein nicht unbeträchtliches Eigeninteresse an einem positiven Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers.römisch 40 hat somit ein nicht unbeträchtliches Eigeninteresse an einem positiven Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers. XXXX konnte letztlich in der mündlichen Verhandlung für den Fall des Beschwerdeführers keine zweckdienlichen Informationen machen. römisch 40 konnte letztlich in der mündlichen Verhandlung für den Fall des Beschwerdeführers keine zweckdienlichen Informationen machen. 2.3.
- Personalverhältnis Materialausgeber : Reinigungskräfte = 1 : 3 Ausgehend von den getroffenen Feststellungen (oben 1.3) basierend auf den Angaben des Geschäftsführers XXXX in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 würde die XXXX aktuell 25 Dienstnehmer haben, davon 6 Dienstnehmer als Materialausgeber/Lagerfachkräfte und 18 Dienstnehmer als Reinigungskräfte. Das bedeutet, dass jedem der 6 Materialausgeber nur jeweils 3 Reinigungskräfte gegenüberstehen würden, was aus (betriebs-)wirtschaftlicher Sicht nur schwer nachzuvollziehen ist, zumal das Unternehmen vorwiegend mit Reinigungstätigkeiten und nicht mit Dienstleistungen im Bereich Lagerhaltung Einnahmen erzielt.Ausgehend von den getroffenen Feststellungen (oben 1.3) basierend auf den Angaben des Geschäftsführers römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 würde die römisch 40 aktuell 25 Dienstnehmer haben, davon 6 Dienstnehmer als Materialausgeber/Lagerfachkräfte und 18 Dienstnehmer als Reinigungskräfte. Das bedeutet, dass jedem der 6 Materialausgeber nur jeweils 3 Reinigungskräfte gegenüberstehen würden, was aus (betriebs-)wirtschaftlicher Sicht nur schwer nachzuvollziehen ist, zumal das Unternehmen vorwiegend mit Reinigungstätigkeiten und nicht mit Dienstleistungen im Bereich Lagerhaltung Einnahmen erzielt. Zwar gab der Geschäftsführer auch an, dass es im Sommer insgesamt bis zu 40 Dienstnehmer sein können, doch ergibt sich aus einer (weiteren) Anzeige der Finanzpolizei vom 03.07.2025 nach einer am 02.07.2025 durchgeführten Kontrolle von drei Dienstnehmern der XXXX bei einem Wohnhaus in XXXX , dass zum damaligen Zeitpunkt zumindest ein weiterer Dienstnehmer, XXXX , geb. XXXX , Staatsbürgerschaft: Kosovo, eine Rot-Weiß-Rot – Karte für die Tätigkeit als Materialausgeber hatte (Finanzpolizei, Anzeige gem. § 27 AuslBG an AMS vom 03.07.2025 03.07.2025VS 12.12.2025 Beilage C) und es zum damaligen Kontrollzeitpunkt somit - formal - insgesamt 7 Materialausgeber gegeben hätte. Bei insgesamt 40 Mitarbeitern, davon 1 Büroangestellter, 7 Materialausgeber und demnach 32 Reinigungskräfte bedeutet dies, dass im Sommer jedem der 7 Materialausgeber auch nur wenig mehr, nämlich jeweils rechnerisch 4,6 Reinigungskräfte gegenübergestanden wären.Zwar gab der Geschäftsführer auch an, dass es im Sommer insgesamt bis zu 40 Dienstnehmer sein können, doch ergibt sich aus einer (weiteren) Anzeige der Finanzpolizei vom 03.07.2025 nach einer am 02.07.2025 durchgeführten Kontrolle von drei Dienstnehmern der römisch 40 bei einem Wohnhaus in römisch 40 , dass zum damaligen Zeitpunkt zumindest ein weiterer Dienstnehmer, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsbürgerschaft: Kosovo, eine Rot-Weiß-Rot – Karte für die Tätigkeit als Materialausgeber hatte (Finanzpolizei, Anzeige gem. Paragraph 27, AuslBG an AMS vom 03.07.2025 03.07.2025VS 12.12.2025 Beilage C) und es zum damaligen Kontrollzeitpunkt somit - formal - insgesamt 7 Materialausgeber gegeben hätte. Bei insgesamt 40 Mitarbeitern, davon 1 Büroangestellter, 7 Materialausgeber und demnach 32 Reinigungskräfte bedeutet dies, dass im Sommer jedem der 7 Materialausgeber auch nur wenig mehr, nämlich jeweils rechnerisch 4,6 Reinigungskräfte gegenübergestanden wären. Auch dieser Umstand spricht nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und des Geschäftsführers. 2.3.9 Ergebnis Unter Berücksichtigung der soeben getroffenen Ausführungen war nach einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen XXXX seit der Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte ausschließlich die Tätigkeit einer Reinigungskraft ausgeübt hat und er keine Tätigkeit als „Materialausgeber“, Magazinfachmann oder Lagerfachmann ausgeübt hat, auch nicht teilweise.Unter Berücksichtigung der soeben getroffenen Ausführungen war nach einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen römisch 40 seit der Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte ausschließlich die Tätigkeit einer Reinigungskraft ausgeübt hat und er keine Tätigkeit als „Materialausgeber“, Magazinfachmann oder Lagerfachmann ausgeübt hat, auch nicht teilweise. In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 wurde nach Befragung der Zeugin XXXX von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Beweisantrag gestellt, den Büromitarbeiter des Geschäftsführers XXXX , Herrn XXXX , als Zeugen zu befragen, zum Beweis dafür, dass es in der Befragung des Geschäftsführers zu Missverständnissen gekommen sei, dies wiederum zum Beweis dafür, dass die Glaubwürdigkeit außer Frage stehe und der Beschwerdeführer im Lager tätig sei. Es soll zu dem Missverständnis gekommen sein, dass der Geschäftsführer das so nicht gesagt habe, dass die einzelnen betreffenden Personen die genannten Tätigkeiten vornehmen. Er habe nicht zu den einzelnen Personen angegeben, dass diese Personen die Reinigungstätigkeiten machen, sondern gemeint, dass das die Tätigkeit des Unternehmens sei.In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 wurde nach Befragung der Zeugin römisch 40 von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Beweisantrag gestellt, den Büromitarbeiter des Geschäftsführers römisch 40 , Herrn römisch 40 , als Zeugen zu befragen, zum Beweis dafür, dass es in der Befragung des Geschäftsführers zu Missverständnissen gekommen sei, dies wiederum zum Beweis dafür, dass die Glaubwürdigkeit außer Frage stehe und der Beschwerdeführer im Lager tätig sei. Es soll zu dem Missverständnis gekommen sein, dass der Geschäftsführer das so nicht gesagt habe, dass die einzelnen betreffenden Personen die genannten Tätigkeiten vornehmen. Er habe nicht zu den einzelnen Personen angegeben, dass diese Personen die Reinigungstätigkeiten machen, sondern gemeint, dass das die Tätigkeit des Unternehmens sei. XXXX wurde am 24.07.2025 selbst nicht von der Finanzpolizei befragt und erstattete dabei auch sonst keine Ausführungen. Er war im selben Büro anwesend und hat die Unterlagen gebracht, die von der Finanzpolizei angefordert wurden. römisch 40 wurde am 24.07.2025 selbst nicht von der Finanzpolizei befragt und erstattete dabei auch sonst keine Ausführungen. Er war im selben Büro anwesend und hat die Unterlagen gebracht, die von der Finanzpolizei angefordert wurden. Der Geschäftsführer XXXX selbst konnte in der Verhandlung am 12.12.2025 nicht erklären, auf welche Weise es zu den nun von ihm behaupteten Missverständnissen gekommen wäre und wer was konkret missverstanden hätte. (siehe oben 2.3.6). Er legte der Finanzpolizei auch Dienstnehmer-Unterlagen vor, aus denen die Einstellung und Beschäftigung des Beschwerdeführers als „Sonderreiniger“ hervorgeht und gab in der Verhandlung am 12.12.2025 glaubhaft an, dass bei der Befragung durch die Finanzpolizei am 24.07.2025 alles gepasst hat.Der Geschäftsführer römisch 40 selbst konnte in der Verhandlung am 12.12.2025 nicht erklären, auf welche Weise es zu den nun von ihm behaupteten Missverständnissen gekommen wäre und wer was konkret missverstanden hätte. (siehe oben 2.3.6). Er legte der Finanzpolizei auch Dienstnehmer-Unterlagen vor, aus denen die Einstellung und Beschäftigung des Beschwerdeführers als „Sonderreiniger“ hervorgeht und gab in der Verhandlung am 12.12.2025 glaubhaft an, dass bei der Befragung durch die Finanzpolizei am 24.07.2025 alles gepasst hat. Die beantragte Zeugenbefragung ist im vorliegenden Fall an sich ungeeignet, damit den Beweis dafür zu liefern, was eine andere Person - konkret der Geschäftsführer XXXX oder die Leiterin der Amtshandlung der Befragung am 24.07.2025 - tatsächlich gedacht, gemeint oder missverstanden hätte. Dem Beweisantrag war daher nicht zu folgen.Die beantragte Zeugenbefragung ist im vorliegenden Fall an sich ungeeignet, damit den Beweis dafür zu liefern, was eine andere Person - konkret der Geschäftsführer römisch 40 oder die Leiterin der Amtshandlung der Befragung am 24.07.2025 - tatsächlich gedacht, gemeint oder missverstanden hätte. Dem Beweisantrag war daher nicht zu folgen.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde (§ 20e AuslBG)Abweisung der Beschwerde (Paragraph 20 e, AuslBG) Rechtsgrundlage 3.1 Gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG hat vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) im Falle […] der Z 2 […] die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.3.1 Gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG hat vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) im Falle […] der Ziffer 2, […] die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 2 hat die zuständige regionale Geschäftsstelle die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln. (§ 20e Abs 3 AuslBG)Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die zuständige regionale Geschäftsstelle die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln. (Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG) Rechtsprechung 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Aufenthaltsbehörde nach § 41a NAG 2005 im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" im Regelfall von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG einzuholen. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall nicht das Vorliegen des Aufenthaltstitels zu prüfen oder zu bescheinigen, sondern zu bestätigen, dass der Ausländer "innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war". Nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ist die Bestätigung mit Bescheid zu versagen (siehe § 20e Abs. 3 AuslBG). Wann ein Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf zuzulassen ist, ergibt sich aus § 12a AuslBG. (VwGH 25.05.2025, Ro 2022/09/0008 RS 2)3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Aufenthaltsbehörde nach Paragraph 41 a, NAG 2005 im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" im Regelfall von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG einzuholen. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall nicht das Vorliegen des Aufenthaltstitels zu prüfen oder zu bescheinigen, sondern zu bestätigen, dass der Ausländer "innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war". Nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ist die Bestätigung mit Bescheid zu versagen (siehe Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG). Wann ein Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf zuzulassen ist, ergibt sich aus Paragraph 12 a, AuslBG. (VwGH 25.05.2025, Ro 2022/09/0008 RS 2) Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren ausgeführt, dass sich in § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG die Wendung "unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt" gewesen zu sein, findet; dieser Umstand ist von der regionalen Geschäftsstelle zu bestätigen. In § 20e AuslBG findet sich keine nähere Definition dieses Prüfkalküls. Aus den Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (§ 20d AuslBG) ergibt sich jedoch, dass bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Anmeldung zur Sozialversicherung dahingehend zu überprüfen hat, ob diese "den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen" entspricht. Verneinendenfalls hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt die "nach dem NAG 2005 zuständige Behörde" zu verständigen (siehe § 20d Abs. 2 AuslBG). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Fall der Einholung einer Mitteilung nach § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG eine über den Umfang des § 20d Abs. 2 AuslBG hinausgehende Prüfung erforderlich ist. Dies kann jedenfalls bei Vorliegen von Hinweisen auf eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nicht von vornherein verneint werden, stellt diese Bestimmung doch auf die Beschäftigung des Ausländers ab, während jene (bloß) eine Prüfung der Anmeldung zur Sozialversicherung vorsieht. (VwGH 25.05.2025, Ro 2022/09/0008 RS 3)Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren ausgeführt, dass sich in Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG die Wendung "unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt" gewesen zu sein, findet; dieser Umstand ist von der regionalen Geschäftsstelle zu bestätigen. In Paragraph 20 e, AuslBG findet sich keine nähere Definition dieses Prüfkalküls. Aus den Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (Paragraph 20 d, AuslBG) ergibt sich jedoch, dass bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Anmeldung zur Sozialversicherung dahingehend zu überprüfen hat, ob diese "den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen" entspricht. Verneinendenfalls hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt die "nach dem NAG 2005 zuständige Behörde" zu verständigen (siehe Paragraph 20 d, Absatz 2, AuslBG). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Fall der Einholung einer Mitteilung nach Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG eine über den Umfang des Paragraph 20 d, Absatz 2, AuslBG hinausgehende Prüfung erforderlich ist. Dies kann jedenfalls bei Vorliegen von Hinweisen auf eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nicht von vornherein verneint werden, stellt diese Bestimmung doch auf die Beschäftigung des Ausländers ab, während jene (bloß) eine Prüfung der Anmeldung zur Sozialversicherung vorsieht. (VwGH 25.05.2025, Ro 2022/09/0008 RS 3) Zum gegenständlichen Verfahren 3.3 Ausgehend von dem im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen und festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Unternehmen XXXX seit der Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte ausschließlich die Tätigkeit einer Reinigungskraft ausgeübt und nicht als „Materialausgeber“, Magazinfachmann oder Lagerfachmann gearbeitet, auch nicht teilweise. 3.3 Ausgehend von dem im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen und festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Unternehmen römisch 40 seit der Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte ausschließlich die Tätigkeit einer Reinigungskraft ausgeübt und nicht als „Materialausgeber“, Magazinfachmann oder Lagerfachmann gearbeitet, auch nicht teilweise. Die Rot Weiß-Rot – Karte wurde im Jahr 2023 nur aufgrund der Zulassung als Fachkraft für den Mangelberuf „Materialausgeber“ (Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“ gem. § 1 Z 95 Fachkräfteverordnung 2023) erteilt. Durch die Einstellung des Beschwerdeführers am 02.08.2023 als „Sonderreiniger“ unmittelbar nach Erhalt der Rot-Weiß-Rot – Karte als „Sonderreiniger“ liegt im vorliegenden Fall offensichtlich eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf vor. (vgl VwGH 25.05.2025, Ro 2022/09/0008 RS 3)Die Rot Weiß-Rot – Karte wurde im Jahr 2023 nur aufgrund der Zulassung als Fachkraft für den Mangelberuf „Materialausgeber“ (Mangelberuf „Magazinfachleute, Lagerfachleute“ gem. Paragraph eins, Ziffer 95, Fachkräfteverordnung 2023) erteilt. Durch die Einstellung des Beschwerdeführers am 02.08.2023 als „Sonderreiniger“ unmittelbar nach Erhalt der Rot-Weiß-Rot – Karte als „Sonderreiniger“ liegt im vorliegenden Fall offensichtlich eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf vor. vergleiche VwGH 25.05.2025, Ro 2022/09/0008 RS 3) Der Beschwerdeführer war damit in den letzten vierundzwanzig Monaten nicht einundzwanzig Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen in dem Mangelberuf beschäftigt, für den die Zulassung als Fachkraft tatsächlich erfolgt ist. Die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG liegen daher nicht vor. Die vom AMS ausgesprochene Versagung der Bestätigung erfolgte somit im Ergebnis zu Recht. 3.4 Die Beschwerde wird daher spruchgemäß abgewiesen. Zu B) Revision 3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.6 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L516.2321872.1.00