RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2026 GeschäftszahlW114 2317797-1 Spruch, W114 2317797-1/9E W114 2317822-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , sind aktuell Miteigentümerinnen des Grundstückes (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 50 Katastralgemeinde (KG) 85028 Patriasdorf. Bis zur durch das Bezirksgericht Lienz am 18.06.2021 verfügten Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf waren XXXX , XXXX , XXXX und XXXX auch anteilige Miteigentümerinnen des Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , sind aktuell Miteigentümerinnen des Grundstückes (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 50 Katastralgemeinde (KG) 85028 Patriasdorf. Bis zur durch das Bezirksgericht Lienz am 18.06.2021 verfügten Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf waren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auch anteilige Miteigentümerinnen des Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf. 2. XXXX , und XXXX , ihrerseits sind aktuell Miteigentümerin des Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf. Bis zur durch das Bezirksgericht Lienz am 18.06.2021 verfügten Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf waren XXXX und XXXX auch anteilige Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf.2. römisch 40 , und römisch 40 , ihrerseits sind aktuell Miteigentümerin des Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf. Bis zur durch das Bezirksgericht Lienz am 18.06.2021 verfügten Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf waren römisch 40 und römisch 40 auch anteilige Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf. 3. In einer auf einem gerichtlichen Vergleich beruhenden Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, erfolgte die Aufteilung der Eigentumsanteile an den Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf der sechs Geschwister entsprechend eines fix vorgegebenen Aufteilungsschlüssels. 4. Am 11.07.2024 hat XXXX , beim Vermessungsamt Lienz einen Antrag auf Grenzvermessung zum Zweck der Umwandlung des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster gestellt.4. Am 11.07.2024 hat römisch 40 , beim Vermessungsamt Lienz einen Antrag auf Grenzvermessung zum Zweck der Umwandlung des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster gestellt. 5. Im Vorfeld der Grenzverhandlung wurde vom Vermessungsamt Lienz unter Berücksichtigung der Urmappe aus dem Jahr 1859 die historische Grundstücksgrenze zwischen den Gst. mit den GstNrn. 50 und 52 (in der Urmappe bestehend aus „51 und „52“), jeweils KG 85028 Patriasdorf, erhoben. Dabei wurde jedoch die auf einem gerichtlichen Vergleich beruhende anteilige Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, der eine bestimmte Zuordnung von Eigentumsanteilen an den Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf und eine damit verbundene Verschiebung der Grundstücksgrenze zwischen den Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, zugrunde liegen, nicht berücksichtigt. 6. In der Grenzverhandlung am 30.10.2024, welche unter Leitung von XXXX , Amtsleiter des Vermessungsamtes Lienz durchgeführt wurde, konnte keine Einigung bezüglich des Grenzverlaufes mit allen Grundstückseigentümern erreicht werden. XXXX und XXXX als Miteigentümer des an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf stimmten dem historischen Grenzverlauf zwischen den beiden Gst., der gemäß einer Grenzverhandlungsskizze geradlinig vom Grenzkatasterpunkt 12328 zum Grenzpunkt GVH3 (Eisenrohr) laufen sollte, und der auch nach der Umwandlung die Grundstücksgrenze bilden sollte, nicht zu. In der Verhandlungsniederschrift wurde darüber hinaus vermerkt, dass die Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf keine Grenzbehauptung hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Gst. mit den GstNrn. 50 und 52 KG 85028 Patriasdorf abgaben.6. In der Grenzverhandlung am 30.10.2024, welche unter Leitung von römisch 40 , Amtsleiter des Vermessungsamtes Lienz durchgeführt wurde, konnte keine Einigung bezüglich des Grenzverlaufes mit allen Grundstückseigentümern erreicht werden. römisch 40 und römisch 40 als Miteigentümer des an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf stimmten dem historischen Grenzverlauf zwischen den beiden Gst., der gemäß einer Grenzverhandlungsskizze geradlinig vom Grenzkatasterpunkt 12328 zum Grenzpunkt GVH3 (Eisenrohr) laufen sollte, und der auch nach der Umwandlung die Grundstücksgrenze bilden sollte, nicht zu. In der Verhandlungsniederschrift wurde darüber hinaus vermerkt, dass die Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf keine Grenzbehauptung hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Gst. mit den GstNrn. 50 und 52 KG 85028 Patriasdorf abgaben. 7. XXXX hat in einer E-Mail vom 08.11.2024 das Vermessungsamt Lienz ersucht zusätzliche Informationen zu übermitteln.7. römisch 40 hat in einer E-Mail vom 08.11.2024 das Vermessungsamt Lienz ersucht zusätzliche Informationen zu übermitteln. Mit E-Mail vom 08.11.2024 übermittelte das Vermessungsamt Lienz an XXXX Mit E-Mail vom 08.11.2024 übermittelte das Vermessungsamt Lienz an römisch 40 - eine Ablichtung des Verhandlungsprotokolls der Grenzverhandlung vom 30.10.2024 - eine Ablichtung der Grenzverhandlungsskizze - die Einpassung der Urmappe und teilte die Koordinaten der nach Ansicht des Vermessungsamtes Lienz relevanten Grenzpunkte GP 12328 Y(
- m)-43047,25 X(
- m)5189078,29Gesetzgebungsperiode 12328 Y(
- m)-43047,25 X(
- m)5189078,29 GP GVH3 Y(
- m)-43031,38 X(
- m)5189030,14Gesetzgebungsperiode GVH3 Y(
- m)-43031,38 X(
- m)5189030,14 und die rechnerische Fläche der Grundstücke auf Grundlage der Grenzverhandlungsskizze: Grundstück 50 = 2735 m2 Grundstück 52+51 = 3724 m2 mit, sowie wies darauf hin, dass die rechnerische Fläche des Gst. mit der GstNr. 50 734 Quadratklafter und das Gst. mit der GstNr. 52, das mit dem Gst. mit der GstNr. 51 vereinigt worden wäre eine Fläche von 1017 Quadratklafter aufweise. 8. Unter Berücksichtigung, dass sich die Grundstückseigentümer der Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, nach Vorhalt von vorliegenden historischen Behelfen (wobei dabei jedoch nicht Verfügungen, die zu unterschiedlichen Liegenschaftsanteilen der sechs Geschwister geführt haben und die auf einem gerichtlichen Vergleich beruhende Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, mitberücksichtigt wurden) nicht über den Grenzverlauf einigten, wurden XXXX und XXXX , als Parteien, die nicht dem sich aus Behelfen ergebenden Grenzverlauf zustimmten und auch überhaupt keinen Grenzverlauf behaupteten, gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung des Vermessungsamtes Lienz ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.8. Unter Berücksichtigung, dass sich die Grundstückseigentümer der Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, nach Vorhalt von vorliegenden historischen Behelfen (wobei dabei jedoch nicht Verfügungen, die zu unterschiedlichen Liegenschaftsanteilen der sechs Geschwister geführt haben und die auf einem gerichtlichen Vergleich beruhende Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, mitberücksichtigt wurden) nicht über den Grenzverlauf einigten, wurden römisch 40 und römisch 40 , als Parteien, die nicht dem sich aus Behelfen ergebenden Grenzverlauf zustimmten und auch überhaupt keinen Grenzverlauf behaupteten, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung des Vermessungsamtes Lienz ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Diese Entscheidung erging in Form eines Gerichtsverweisungsbescheides, der vom Vermessungsamt Lienz am 28.01.2025 zur Geschäftsfallnummer 792/2024/85 erlassen und XXXX und XXXX am 23.08.2024 bzw. am 30.08.2024 zugestellt wurde.Diese Entscheidung erging in Form eines Gerichtsverweisungsbescheides, der vom Vermessungsamt Lienz am 28.01.2025 zur Geschäftsfallnummer 792/2024/85 erlassen und römisch 40 und römisch 40 am 23.08.2024 bzw. am 30.08.2024 zugestellt wurde. 9. Mit Schreiben vom 18.02.2025 erhoben XXXX und XXXX Beschwerde.9. Mit Schreiben vom 18.02.2025 erhoben römisch 40 und römisch 40 Beschwerde. In der Begründung dieser Anfechtung behaupten XXXX und XXXX , die im Weiteren als Beschwerdeführer oder kurz als BF bezeichnet werden, einen Zustellungsmangel, eine vorliegende Aktenwidrigkeit, Verfahrensmängel sowie eine materielle Rechtswidrigkeit.In der Begründung dieser Anfechtung behaupten römisch 40 und römisch 40 , die im Weiteren als Beschwerdeführer oder kurz als BF bezeichnet werden, einen Zustellungsmangel, eine vorliegende Aktenwidrigkeit, Verfahrensmängel sowie eine materielle Rechtswidrigkeit. 10. Das Vermessungsamt Lienz legte am 18.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Begleitschreiben vom 18.08.2025, GZ 2025-0.137.365, die angefochtene Entscheidung, die Beschwerde und die Unterlagen des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. 11. Im BVwG wurde dazu am 28.10.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser Verhandlung wurde die Entscheidung des Vermessungsamtes Lienz vom 17.01.2022, Geschäftsfallnummer 613/2021/85 hinsichtlich der Umwandlung des nördlich des umzuwandelnden Gst. gelegenen Gst. mit der GstNr. 54 KG 85028 Patriasdorf, wodurch der Grenzpunkt mit der Bezeichnung 12328 als Grenzkatasterpunkt rechtsverbindlich festgelegt wurde, thematisiert. Hinsichtlich des historischen Grenzpunktes GVH3 wurde darauf hingewiesen, dass dieser bis zum gegenständlichen Verfahren bislang nicht vermessen worden sei, durch eine Übertragung aus der Urmappe konstruiert, messtechnisch erfasst und durch ein Eisenrohr in der Natur gekennzeichnet worden sei. Nach einer Rückfrage beim zuständigen Vermessungsamt wurde von diesem unter Hinweis auf dessen E-Mail von vom 08.11.2024 neuerlich dargelegt, dass nach Umwandlung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes das Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf weiterhin wie bisher im Grundbuch angeführt ein Flächenausmaß von exakt 3724 m2 aufweise. Gleichzeitig wies das Vermessungsamt aber auch darauf hin, dass Flächausmaße von Grundstücken nicht bei der rechtsverbindlichen Festlegung von Grundstücksgrenzen zu berücksichtigen seien. 12. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung wurde, da XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX , obwohl ordnungsgemäß geladen, entschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen waren, am 28.10.2025 zu GZ W114 2317797-1/6Z, W114 2317822-1/6Z, an alle Parteien des Beschwerdeverfahrens zum Parteiengehör übermittelt.12. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung wurde, da römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 , obwohl ordnungsgemäß geladen, entschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen waren, am 28.10.2025 zu GZ W114 2317797-1/6Z, W114 2317822-1/6Z, an alle Parteien des Beschwerdeverfahrens zum Parteiengehör übermittelt. 13. Lediglich XXXX und XXXX übermittelten nahezu gleichlautende „abschließende Vorbringen“. Im Wesentlichsten zusammengefasst führten die beiden Beschwerdeführer darin aus, dass die Grenze zwischen den Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf so gezogen werde, dass diese die Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, nicht berücksichtige. Das Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf müsse ausgehend von dieser Realteilung und unter Berücksichtigung der den einzelnen Geschwistern zuzuordnenden Anteilen an der Liegenschaft der EZ 30 KG 85028 Patriasdorf ein Flächenausmaß von 3.920 m2 aufweisen. Die sich lediglich an der historischen Grenze aus dem Jahr 1859 orientierende Grundstücksgrenze sei überholt und entspreche nicht mehr den aktuellen Eigentumsverhältnissen.13. Lediglich römisch 40 und römisch 40 übermittelten nahezu gleichlautende „abschließende Vorbringen“. Im Wesentlichsten zusammengefasst führten die beiden Beschwerdeführer darin aus, dass die Grenze zwischen den Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf so gezogen werde, dass diese die Realteilung der Liegenschaft EZ 30 KG 85028 Patriasdorf durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, nicht berücksichtige. Das Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf müsse ausgehend von dieser Realteilung und unter Berücksichtigung der den einzelnen Geschwistern zuzuordnenden Anteilen an der Liegenschaft der EZ 30 KG 85028 Patriasdorf ein Flächenausmaß von 3.920 m2 aufweisen. Die sich lediglich an der historischen Grenze aus dem Jahr 1859 orientierende Grundstücksgrenze sei überholt und entspreche nicht mehr den aktuellen Eigentumsverhältnissen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf waren historisch seit dem Jahr 1859 betrachtet immer zwei aneinandergrenzende Gst., deren gemeinsame Grundstücksgrenze bislang niemals vermessungstechnisch rechtsverbindlich festgestellt wurde. 1.2. Historisch betrachtet lief nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die Grundstücksgrenze zum Zeitpunkt der Erstellung der Urmappe im Jahr 1859 zwischen den beiden Gst. mit den GstNrn. 50 und 52 (damals noch als „51“ und „52“ bezeichnet), jeweils KG 85028 Patriasdorf, durch eine geradlinige Verbindung der vom Vermessungsamt Lienz festgestellten Grenzpunkte 12328 und GVH3. 1.3. Bis zum Zeitpunkt der Realteilung durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, wurden die beiden Gst. im österreichischen Grundbuch unter der gemeinsamen Einlagezahl 30 in der KG 85028 Patriasdorf geführt. 1.3. Zum Zeitpunkt der Realteilung durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, war nur geklärt, welcher Anteil an den vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, wem gehört: - XXXX war Miteigentümer von einem ¼-Anteil, und weiteren 2/28-Anteilen der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf. - römisch 40 war Miteigentümer von einem ¼-Anteil, und weiteren 2/28-Anteilen der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf. - XXXX war Miteigentümerin von einem ¼-Anteil, und einem weiteren 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf.- römisch 40 war Miteigentümerin von einem ¼-Anteil, und einem weiteren 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf. - XXXX war Miteigentümerin von einem ¼-Anteil, und einem weiteren 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf.- römisch 40 war Miteigentümerin von einem ¼-Anteil, und einem weiteren 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf. - XXXX war Miteigentümerin von einem 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf.- römisch 40 war Miteigentümerin von einem 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf. - XXXX war Miteigentümerin von einem 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf.- römisch 40 war Miteigentümerin von einem 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf. - XXXX war Miteigentümerin von einem 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf.- römisch 40 war Miteigentümerin von einem 1/28-Anteil der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf. Gemeinsam waren XXXX und XXXX sohin Miteigentümer von 17/28-Anteilen der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, während XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Miteigentümerinnen von nur 11/28-Anteilen der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, waren.Gemeinsam waren römisch 40 und römisch 40 sohin Miteigentümer von 17/28-Anteilen der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, während römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Miteigentümerinnen von nur 11/28-Anteilen der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, waren. 1.4. Vom Vermessungsamt Lienz wurde im Zuge des verfahrensgegenständlichen Umwandlungsverfahren nicht erhoben, warum die sechs Geschwister vor der verfahrensrelevanten Realteilung im oben wiedergegebenen Umfang Miteigentümer der damals noch vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf waren. Insbesondere wurde vom Vermessungsamt Lienz nicht erhoben und berücksichtigt, dass es durch zivilrechtliche Verfügungen in der Vergangenheit zur Verschiebung von Miteigentumsanteilen an den vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, gekommen ist, die es mit sich bringen, dass es im Zuge der Realteilung durch das Bezirksgericht Lienz zu einer Veränderung der historischen Grundstücksgrenze zwischen diesen beiden Grundstücken gekommen sein musste. Zudem wurde in der gerichtlichen Realteilung hingegen nicht verfügt, dass einerseits XXXX und XXXX und andererseits XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf, in der Fassung der Urmappe einerseits bzw. des Gst. mit der GstNr. 52 („51“ und „52“) KG 85028 Patriasdorf, in der Fassung der Urmappe andererseits seien.Zudem wurde in der gerichtlichen Realteilung hingegen nicht verfügt, dass einerseits römisch 40 und römisch 40 und andererseits römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf, in der Fassung der Urmappe einerseits bzw. des Gst. mit der GstNr. 52 („51“ und „52“) KG 85028 Patriasdorf, in der Fassung der Urmappe andererseits seien. 1.5. Bei der Realteilung der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Grundstücke, wobei der oben angegebene Anteilsschlüssel beizubehalten ist, und nur XXXX und XXXX nur mehr Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf sein sollen, bzw. nur mehr XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Miteigentümerinnen des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf sein sollen, ist auch die gesamte Grundstücksfläche der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, entsprechenden dem Verhältnis 17/28 zu 11/28 aufzuteilen. Dadurch ergibt sich ein vom historischen Grenzverlauf aus dem Jahr 1859 abweichender Grenzverlauf zwischen den beiden Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf.1.5. Bei der Realteilung der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Grundstücke, wobei der oben angegebene Anteilsschlüssel beizubehalten ist, und nur römisch 40 und römisch 40 nur mehr Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf sein sollen, bzw. nur mehr römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Miteigentümerinnen des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf sein sollen, ist auch die gesamte Grundstücksfläche der vereinigten Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, entsprechenden dem Verhältnis 17/28 zu 11/28 aufzuteilen. Dadurch ergibt sich ein vom historischen Grenzverlauf aus dem Jahr 1859 abweichender Grenzverlauf zwischen den beiden Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf. Sollte demnach - wie sich aus dem aktuellen österreichischen Grundbuch ergibt – die aktuelle Grundstücksgröße des historischen Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf tatsächlich 3.724 m2, bzw. die aktuelle Grundstücksgröße des historischen Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf tatsächlich 2.734 m2 betragen, so wäre die Grundstückgrenze zwischen diesen beiden Gst. so zu ziehen, dass letztlich die Grundstücksfläche des neuen Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf 3.920,9286 m2 (17/28 von 6458 m2) und die Grundstücksfläche des neuen Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf 2.537,0714 m2 (11/28 von 6485 m2) beträgt. Daraus ergibt sich, dass zivilrechtliche Verfügungen, die auch im österreichischen Grundbuch ihren Niederschlag finden, Behelfe im Sinne des § 25 Abs. 1 1. Satz VermG darstellen, und als Behelfe im Zuge einer Umwandlung eines Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster mitzuberücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass zivilrechtliche Verfügungen, die auch im österreichischen Grundbuch ihren Niederschlag finden, Behelfe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, 1. Satz VermG darstellen, und als Behelfe im Zuge einer Umwandlung eines Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster mitzuberücksichtigen sind. Sofern in solchen zivilrechtlichen Verfügungen Hinweise auf Änderungen von Flächen, Flächen- oder Grundstücks- bzw. Liegenschaftsanteilen enthalten sind, sind solche Hinweise vom jeweils zuständigen Vermessungsamt bei der Umwandlung von Grundstücken als Behelfe im Sinne des § 25 Abs. 1 1. Satz VermG mitzuberücksichtigen.Sofern in solchen zivilrechtlichen Verfügungen Hinweise auf Änderungen von Flächen, Flächen- oder Grundstücks- bzw. Liegenschaftsanteilen enthalten sind, sind solche Hinweise vom jeweils zuständigen Vermessungsamt bei der Umwandlung von Grundstücken als Behelfe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, 1. Satz VermG mitzuberücksichtigen. 1.6. Die Frage nach den exakten Grenzpunkten der aktuellen Grundstücksgrenze - unter Berücksichtigung der Realteilung durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f - kann ohne lösungsorientierte Beteiligung aller sechs beteiligten Geschwister weder vom Vermessungsamt Lienz, noch vom erkennenden Gericht beantwortet werden. Theoretisch und mathematisch vorstellbar sind unendlich viele verschiedene Grenzverläufe. Vorstellbar wäre auch, wie von XXXX in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bereits angedacht, die neue Grundstücksgrenze parallel zum historischen Grenzverlauf in östliche Richtung so zu verschieben, dass die Grundstücksausmaße die geforderten Ergebnisse erreichen.1.6. Die Frage nach den exakten Grenzpunkten der aktuellen Grundstücksgrenze - unter Berücksichtigung der Realteilung durch das Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f - kann ohne lösungsorientierte Beteiligung aller sechs beteiligten Geschwister weder vom Vermessungsamt Lienz, noch vom erkennenden Gericht beantwortet werden. Theoretisch und mathematisch vorstellbar sind unendlich viele verschiedene Grenzverläufe. Vorstellbar wäre auch, wie von römisch 40 in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bereits angedacht, die neue Grundstücksgrenze parallel zum historischen Grenzverlauf in östliche Richtung so zu verschieben, dass die Grundstücksausmaße die geforderten Ergebnisse erreichen. 1.7. Auch der von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in der Grenzverhandlung am 30.10.2024 behauptete Grenzverlauf im Bereich der Grundstücksgrenze zum Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf erweist sich damit als falsch, zumal unbedingt zu berücksichtigende zivilrechtliche Verfügungen, auf denen der vor dem Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, geschlossene Vergleich aufbaut, dabei nicht berücksichtigt wurden.1.7. Auch der von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der Grenzverhandlung am 30.10.2024 behauptete Grenzverlauf im Bereich der Grundstücksgrenze zum Gst. mit der GstNr. 52 KG 85028 Patriasdorf erweist sich damit als falsch, zumal unbedingt zu berücksichtigende zivilrechtliche Verfügungen, auf denen der vor dem Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, geschlossene Vergleich aufbaut, dabei nicht berücksichtigt wurden. 1.8. Mit den Verfahrensparteien wurden vom Vermessungsamt Lienz im Zuge der stattgefundenen Grenzverhandlung zu Unrecht der vor dem Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, geschlossene Vergleich bzw. zuvor jedenfalls zu berücksichtigende erfolgte zivilrechtliche Verfügungen als Behelfe im Sinne des VermG nicht erörtert bzw. auch nicht berücksichtigt. 1.9. Der vom Vermessungsamt Lienz erlassene Gerichtsverweisungsbescheid erweist sich daher als verfrüht erlassen bzw. auch inhaltlich aus derzeitiger Sicht als nicht rechtskonform. 1.10. Das Vermessungsamt Lienz hat daher im weiterhin offenen Umwandlungsverfahren vollständig jene Behelfe, die zur Festsetzung der Anteile der Miteigentümer an den beiden Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf vor der durchgeführten Realteilung geführt haben, auszuheben und mit den Parteien im Rahmen einer weiteren Grenzverhandlung zu erörtern, um im Umwandlungsverfahren zu einer rechtskonformen Entscheidung zu gelangen. Sollte es im weiteren Verfahren keine einvernehmliche Einigung auf einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen den betroffenen Grundstücksmiteigentümern kommen und die Erörterung zu keinen neuen Erkenntnissen führen, wäre bzw. wären nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jene Person, bzw. jene Personen, die den entsprechenden Umwandungsantrag gestellt hat bzw. haben, gemäß § 25 Abs. 2 VermG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.1.10. Das Vermessungsamt Lienz hat daher im weiterhin offenen Umwandlungsverfahren vollständig jene Behelfe, die zur Festsetzung der Anteile der Miteigentümer an den beiden Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf vor der durchgeführten Realteilung geführt haben, auszuheben und mit den Parteien im Rahmen einer weiteren Grenzverhandlung zu erörtern, um im Umwandlungsverfahren zu einer rechtskonformen Entscheidung zu gelangen. Sollte es im weiteren Verfahren keine einvernehmliche Einigung auf einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen den betroffenen Grundstücksmiteigentümern kommen und die Erörterung zu keinen neuen Erkenntnissen führen, wäre bzw. wären nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jene Person, bzw. jene Personen, die den entsprechenden Umwandungsantrag gestellt hat bzw. haben, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 2. Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Lienz dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese Unterlagen, insbesondere auch der nur von den Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerde vorgelegte gerichtliche Vergleich vor dem Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, blieben letztlich unbestritten. Unbestreitbar ist auch, dass bislang im Umwandlungsverfahren vom Vermessungsamt Lienz mit den betroffenen Parteien weder die entsprechenden Behelfe, die zu einer unterschiedlichen Zuweisung von Anteilen der Miteigentümer an der Liegenschaft, die aus den Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, bestanden hat, und der vor dem Bezirksgericht Lienz geschlossene Vergleich (noch) nicht thematisiert und bei der weiteren Entscheidung mitberücksichtigt wurden. Wenn vom erkennenden Gericht bemängelt wird, dass vom VA Lienz nicht alle relevanten Behelfe ausgehoben wurden, wird vom erkennenden Gericht auf Punkt I. des gerichtlichen Vergleiches vor dem Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, hingewiesen, der die anteiligen Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Vergleiches an den beiden Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, glaubhaft darlegt, sodass sich auch das erkennende Gericht an diesen Feststellungen orientieren kann.Wenn vom erkennenden Gericht bemängelt wird, dass vom VA Lienz nicht alle relevanten Behelfe ausgehoben wurden, wird vom erkennenden Gericht auf Punkt römisch eins. des gerichtlichen Vergleiches vor dem Bezirksgericht Lienz vom 18.06.2021, GZ 5 C 207/20h, 5 C 208/20f, hingewiesen, der die anteiligen Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Vergleiches an den beiden Gst. mit den GstNrn. 50 und 52, jeweils KG 85028 Patriasdorf, glaubhaft darlegt, sodass sich auch das erkennende Gericht an diesen Feststellungen orientieren kann. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG. Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Das BVwG entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Das Bundesgesetz vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968 idFd BGBl. I Nr. 51/2016, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet auszugsweise: „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Der Grenzkataster § 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:Paragraph 8, Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt: 1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke, […].“ „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters § 15.
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgtParagraph 15,
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder
- durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
- durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32).
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z 1 lit. a vorhanden ist.“
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, vorhanden ist.“ „§
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§
- Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
- auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,), […].“ „§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.„§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3)Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat. […].“ „§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“ „§ 25.
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.„§ 25.
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3)Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(3)Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4)Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(4)Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
(6)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“ 3.3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Sofern die Beschwerdeführer einen Zustellmangel geltend machen und ausführen, dass bei der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Gerichtsverweisungsbescheides an XXXX ein Mangel vorliege, weil bei der nachweislichen Zustellung gleich mit der Ankündigung eines zweiten Zustellversuches der verfahrensgegenständliche Gerichtsverweisungsbescheid vom Zustellungsorgan an der Abgabestelle des BF zurückgelassen worden wäre, erfolgte diese Zustellung entgegen den entsprechenden Bestimmungen des Zustellgesetzes. Nachdem jedoch XXXX selbst in der Beschwerde bestätigt hat, dass ihm der verfahrensgegenständliche Bescheid tatsächlich am 30.01.2025 zugegangen ist, wurde dieser Zustellmangel mit dem tatsächlichen Zugang am 30.01.2025 geheilt (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, mwN).Sofern die Beschwerdeführer einen Zustellmangel geltend machen und ausführen, dass bei der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Gerichtsverweisungsbescheides an römisch 40 ein Mangel vorliege, weil bei der nachweislichen Zustellung gleich mit der Ankündigung eines zweiten Zustellversuches der verfahrensgegenständliche Gerichtsverweisungsbescheid vom Zustellungsorgan an der Abgabestelle des BF zurückgelassen worden wäre, erfolgte diese Zustellung entgegen den entsprechenden Bestimmungen des Zustellgesetzes. Nachdem jedoch römisch 40 selbst in der Beschwerde bestätigt hat, dass ihm der verfahrensgegenständliche Bescheid tatsächlich am 30.01.2025 zugegangen ist, wurde dieser Zustellmangel mit dem tatsächlichen Zugang am 30.01.2025 geheilt (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, mwN). Der belangten Behörde wird jedoch dringend angeraten mit dem Zustellungsorgan in der gegenständlichen Angelegenheit Kontakt aufzunehmen, und auf die gesetzeskonforme Zustellung eines Schriftstückes bzw. auf allfällige Schadenersatzforderungen bei einer allfälligen fehlerhaften zukünftigen Zustellung hinzuweisen. Unbestreitbar ist, dass in einem Umwandlungsverfahren alle relevanten Behelfe, die die aktuellen Eigentumsverhältnisse eines umzuwandelnden Grundstückes wiedergeben, zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch zivilrechtliche, insbesondere auch erbrechtliche Verfügungen. Das Vermessungsamt Lienz hat im Zuge des bei ihm geführten Umwandlungsverfahrens hinsichtlich des Ausmaßes des umzuwandelnden Grundstückes jedoch jedenfalls im gegenständlichen Umwandlungsverfahren zu berücksichtigende zivilrechtliche Verfügungen (bislang) nicht berücksichtigt. Ob es sich bei diesen Verfügungen um erbrechtliche oder sonstige zivilrechtliche Verfügungen handelt, ist für das erkennende Gericht im Zuge der zu treffenden Entscheidung nicht relevant, zumal es im gegenständlichen Verfahren für das erkennende Gericht nur darum geht die Frage zu beantworten, ob der vom Vermessungsamt Lienz getroffene Gerichtsverweisungsbescheid rechtskonform erlassen wurde. Diese Frage ist vom erkennenden Gericht klar zu verneinen. Es wurden nämlich vom Vermessungsamt Lienz nämlich nicht alle im Umwandlungsverfahren zu berücksichtigenden Behelfe im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG berücksichtigt.Diese Frage ist vom erkennenden Gericht klar zu verneinen. Es wurden nämlich vom Vermessungsamt Lienz nämlich nicht alle im Umwandlungsverfahren zu berücksichtigenden Behelfe im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG berücksichtigt. Bereits aus denklogischen Überlegungen unter Berücksichtigung einfacher mathematischer Berechnungen ergibt sich, dass wenn jemandem zu einem bestimmten Anteil an einer Liegenschaft Miteigentum eingeräumt wurde, dieser Person bei einer Teilung bzw. bei einer Realteilung auch unter Berücksichtigung dieses bestimmten Anteiles das Eigentum einzuräumen ist, außer es wird davon ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. Das Eigentum von Miteigentumsanteilen von Liegenschaften oder Grundstücken, steht in einem direkten proportionalen Verhältnis zur entsprechenden Fläche der entsprechenden Liegenschaft bzw. des entsprechenden Grundstückes. Wenn beispielsweise eine Person einen Miteigentumsanteil von ¾ an einem Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 1.000 m2 verfügt, wäre dieser Person bei einer Realteilung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, das Alleineigentum über eine Fläche von 750 m2 einzuräumen. Nichts anderes gilt in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit, zumal im gerichtlichen Vergleich vom 18.06.2021 nichts Gegenteiliges vereinbart oder verfügt wurde. XXXX und XXXX , die gemeinsam über 17/28-Anteile an der Liegenschaft in EZ 30 KG 85028 Patriasdorf verfügten, wurde bei der Realteilung dieser Liegenschaft in EZ 30 KG 85028 Patriasdorf auch im Verhältnis zur Gesamtfläche dieser Liegenschaft das gemeinsame Miteigentum über die Gesamtfläche im Ausmaß von 17/28-Anteilen eingeräumt, während den Schwestern XXXX , XXXX , XXXX und XXXX flächenmäßig das gemeinsame Miteigentum über die Gesamtfläche im Ausmaß von 11/28-Anteilen eingeräumt wurde. römisch 40 und römisch 40 , die gemeinsam über 17/28-Anteile an der Liegenschaft in EZ 30 KG 85028 Patriasdorf verfügten, wurde bei der Realteilung dieser Liegenschaft in EZ 30 KG 85028 Patriasdorf auch im Verhältnis zur Gesamtfläche dieser Liegenschaft das gemeinsame Miteigentum über die Gesamtfläche im Ausmaß von 17/28-Anteilen eingeräumt, während den Schwestern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 flächenmäßig das gemeinsame Miteigentum über die Gesamtfläche im Ausmaß von 11/28-Anteilen eingeräumt wurde. Exakt vermessungsrechtlich betrachtet kam es durch die Realteilung der Liegenschaft in EZ 30 KG 85028 Patriasdorf auch zu einer Teilung des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf, wobei ein Teil des Gst. mit der GstNr. 50 KG 85028 Patriasdorf mit dem Gst. mit der GStNr. 52 KG 85028 Patriasdorf vereinigt wurde, wobei mit den Verfahrensparteien die Lage des abgeteilten Teilstückes, als auch der exakte Verlauf der Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke der gemeinsamen Liegenschaft abzuklären sind. Dazu bedarf es einer genauen Erklärung mit allen betroffenen Verfahrensparteien durch das zur Entscheidung berufene Vermessungsamt, die bislang nicht erfolgt ist. Wesentliche Sachverhaltselemente wurden vom zuständigen Vermessungsamt Lienz mit den betroffenen Verfahrensparteien (noch) nicht erläutert. Die Erlassung des nunmehr angefochtenen Gerichtsverweisungsbescheides erweist sich jedenfalls als verfrüht und ist allein schon deswegen ersatzlos zu beheben. Unter Berücksichtigung der bislang vom erkennenden Gericht angestellten Überlegungen erweist sich der von XXXX in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Lienz am 30.10.2024 behauptete Grenzverlauf jedenfalls als falsch. Gefragt ist nicht der historische Grenzverlauf der Grundstücksgrenze, wie er sich im Jahre 1859 dargestellt hat, sondern viel mehr der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken, der sämtliche in der Zwischenzeit stattgefundene Änderungen der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in EZ 30 KG 85028 Patriasdorf bis zur Realteilung und darüber hinaus auch die erfolgte Realteilung selbst mitberücksichtigt. XXXX , bzw. XXXX , XXXX , XXXX und Alexandra XXXX behaupten damit auch keinen sich aus allen relevanten Behelfen sich ergebenden Grenzverlauf. Auch aus diesem Grund ist die Entscheidung des Vermessungsamtes Lienz, die Beschwerdeführer auf den Gerichtsweg zu verweisen, im Ergebnis nicht rechtskonform und zu beheben.Unter Berücksichtigung der bislang vom erkennenden Gericht angestellten Überlegungen erweist sich der von römisch 40 in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Lienz am 30.10.2024 behauptete Grenzverlauf jedenfalls als falsch. Gefragt ist nicht der historische Grenzverlauf der Grundstücksgrenze, wie er sich im Jahre 1859 dargestellt hat, sondern viel mehr der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken, der sämtliche in der Zwischenzeit stattgefundene Änderungen der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in EZ 30 KG 85028 Patriasdorf bis zur Realteilung und darüber hinaus auch die erfolgte Realteilung selbst mitberücksichtigt. römisch 40 , bzw. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und Alexandra römisch 40 behaupten damit auch keinen sich aus allen relevanten Behelfen sich ergebenden Grenzverlauf. Auch aus diesem Grund ist die Entscheidung des Vermessungsamtes Lienz, die Beschwerdeführer auf den Gerichtsweg zu verweisen, im Ergebnis nicht rechtskonform und zu beheben. Das Umwandlungsverfahren befindet sich damit wiederum im Verfahrensstand vor Anberaumung einer weiteren Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt Lienz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. Die Rechtslage erscheint darüber hinaus auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. Die Rechtslage erscheint darüber hinaus auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2317797.1.00