GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm
G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde diesem Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. 1289085909-211718724,
Paragraph 3, AsylG stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.1. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 07.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass
G ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Ferner sei der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. 2.1. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 07.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Ferner sei der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. 2.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 2.1.
1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. 2.1.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. 2.
G hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass er weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten müsse sowie, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei (vgl. AS 17). Im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass er weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten müsse sowie, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei vergleiche AS 17). Aus dieser Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 07.01.2025 ergibt sich sohin eindeutig der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person – nämlich dem Beschwerdeführer – zu diesem Zeitpunkt (am 07.01.2025) eben noch keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in der Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist (vgl. den genauen Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG: „Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist vergleiche den genauen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG: „Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“). Dem ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 07.01.2025 nachgekommen. 2.2.3. Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (= Verfahrensrichtlinie), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (vgl. auch hier den genauen Wortlaut der Bestimmung des Art. 45 Abs. 1 lit. a Verfahrensrichtlinie: „Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, […]“). 2.2.3. Dies entspricht auch Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (= Verfahrensrichtlinie), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet vergleiche auch hier den genauen Wortlaut der Bestimmung des Artikel 45, Absatz eins, Litera a, Verfahrensrichtlinie: „Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, […]“). In weiterer Folge (was allerdings nicht verfahrensgegenständlich ist) wäre dem Beschwerdeführer
1 lit. b Verfahrensrichtlinie in einer persönlichen Anhörung
1 lit. b und
den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen. Erst danach haben die Mitgliedstaaten
3 Verfahrensrichtlinie sicher zu stellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung. Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 Verfahrensrichtlinie ergibt sich somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des Art. 45 Abs. 1 lit. a Verfahrensrichtlinie, sondern kann diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie beanstandet werden. In weiterer Folge (was allerdings nicht verfahrensgegenständlich ist) wäre dem Beschwerdeführer
, Absatz eins, Litera b, Verfahrensrichtlinie in einer persönlichen Anhörung
, Absatz eins, Litera b und
den Artikel 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen. Erst danach haben die Mitgliedstaaten
, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie sicher zu stellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung. Aus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Verfahrensrichtlinie ergibt sich somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des Artikel 45, Absatz eins, Litera a, Verfahrensrichtlinie, sondern kann diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung im Sinne des Artikel 45, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie beanstandet werden. 2.2.4. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (vgl. VfGH vom 13.10.2004, B 954/04 u.a.), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens
StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl. VfGH vom 17.09.2001, B 1269/01), einer Rechtsbelehrung hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (vgl. VfGH vom 19.06.1996, B 928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (vgl. VfGH vom 25.11.1991, B 1103/91 u.a.), einem Bereitstellungsschein (vgl. VfGH vom 13.03.1991, B 74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (vgl. VwGH vom 26.08.2010, Zl. 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben ausdrücklich zustimmt (vgl. VwGH vom 18.06.2003, Zl. 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof bzw. der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat. 2.2.4. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände vergleiche VfGH vom 13.10.2004, B 954/04 u.a.), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens
StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft vergleiche VfGH vom 17.09.2001, B 1269/01), einer Rechtsbelehrung hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts vergleiche VfGH vom 19.06.1996, B 928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind vergleiche VfGH vom 25.11.1991, B 1103/91 u.a.), einem Bereitstellungsschein vergleiche VfGH vom 13.03.1991, B 74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung vergleiche VwGH vom 26.08.2010, Zl. 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben ausdrücklich zustimmt vergleiche VwGH vom 18.06.2003, Zl. 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof bzw. der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat. Darüber hinaus wird diese Einschätzung durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens lediglich als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu VfGH vom 03.03.2014, U 2416/2013). In dieser Entscheidung wurde nämlich die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen bzw. könne sich der Beschwerdeführer gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (vgl. AsylGH vom 11.09.2013, Zahl: B13 430608-1/2012). Darüber hinaus wird diese Einschätzung durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens lediglich als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist vergleiche hierzu VfGH vom 03.03.2014, U 2416 aus 2013,). In dieser Entscheidung wurde nämlich die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen bzw. könne sich der Beschwerdeführer gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern vergleiche AsylGH vom 11.09.2013, Zahl: B13 430608-1/2012). Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen – etwa in Form des Verlustes des gesetzlichen Vertreters – nach sich zieht, lediglich als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des § 7 AsylG gelten. Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen – etwa in Form des Verlustes des gesetzlichen Vertreters – nach sich zieht, lediglich als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des Paragraph 7, AsylG gelten. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch auf eine rezente Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2025, E 2287/2025-15, in einem vergleichbaren Fall zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und ausgesprochen hat, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens
G aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch auf eine rezente Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2025, E 2287/2025-15, in einem vergleichbaren Fall zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und ausgesprochen hat, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens
Paragraph 7, AsylG aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste. 2.
G eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffen würde. Diesen käme aber in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zu und hätte die Behörde diesen gegenüber in einer nachfolgenden negativen Entscheidung auch keine zu begründende normative Regelung zu treffen. Der Beschwerdeführer selbst ist keine Partei im Verfahren seiner Familienangehörigen auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG und darüber hinaus geht mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einher. Im Fall der Einstellung des Aberkennungsverfahrens oder eines rechtskräftigen Abschlusses zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen nämlich eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen. Selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im Fall der hypothetischen Stellung eines Antrags auf Einreise durch Familienangehörige
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffen würde. Diesen käme aber in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zu und hätte die Behörde diesen gegenüber in einer nachfolgenden negativen Entscheidung auch keine zu begründende normative Regelung zu treffen. Der Beschwerdeführer selbst ist keine Partei im Verfahren seiner Familienangehörigen auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG und darüber hinaus geht mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einher. Im Fall der Einstellung des Aberkennungsverfahrens oder eines rechtskräftigen Abschlusses zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen nämlich eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen. Die gegenständliche Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des § 7 Abs. 2a AsylG ist somit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des § 58 AVG gerichtet, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war. Die gegenständliche Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG ist somit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des Paragraph 58, AVG gerichtet, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2312187.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.