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{'item': 'W235 2312187-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 33Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2026 GeschäftszahlW235 2312187-2 Spruch, W235 2312187-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 i

Vm § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2021, einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde diesem Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 05.2022, Zl. XXXX ,

§ 3Asyl

G stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm

§ 3Abs. 5 Asyl

G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde diesem Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 05.2022, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, AsylG stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.1. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 07.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.2.1. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 07.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. 2.2. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, zugestellt am 10.01.2025, mit dem ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde“. 2.2. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, zugestellt am 10.01.2025, mit dem ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde“. Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde begründend ausgeführt, dass seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens mehr als vier Wochen verstrichen seien. Aufgrund des Ablaufs der Rechtsmittelfrist sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Beschwerde nicht länger zulässig sei. Zur Durchbrechung der Rechtskraft stelle der Beschwerdeführer diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erstattung einer Beschwerde. Der Beschwerdeführer mache als Wiedereinsetzungsgrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides geltend. Das Versäumen der Rechtsmittelfrist sei für den Beschwerdeführer mit einem Rechtsnachteil verbunden. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung sei auch kausal dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht rechtzeitig eine Beschwerde bei der nunmehr belangten Behörde eingebracht habe. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. 1289085909-250011249, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. 1289085909-250011249, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.04.2025 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass es sich bei der behördlichen Erledigung, mit der er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, um einen Bescheid handle. Diese Auffassung wurde dahingehend begründet, dass die Erledigung die Bezeichnung der Behörde sowie eine Unterschrift enthalte, an den Beschwerdeführer gerichtet sei und normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden habe, indem sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe. Aus dem Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung ergebe sich das Gebot, hoheitliche Entscheidungen, die Rechtsfolgen festlegen würden, an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des Aktes ermögliche. Mit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens seien Rechtsfolgen in Form von Einschränkungen von Rechtspositionen verbunden. Mehrere gesetzliche Bestimmungen – unter anderem in Zusammenhang mit Einreiseanträgen auf Familienzusammenführung – würden nämlich allein auf den Umstand anknüpfen, dass ein Verfahren zur Statusaberkennung anhängig gemacht bzw. eingeleitet worden sei. Bei der schriftlichen, mit einer Begründung versehenen behördlichen Erledigung handle es sich um einen Bescheid, sofern auch die weiteren Kriterien für die Annahme einer Bescheidqualität erfüllt seien. Eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ohne Rechtschutzmöglichkeiten würde den Erfolg von Anträgen auf Familienzusammenführung von Umständen abhängig machen, die allein in der Sphäre der Asylbehörde lägen. Aus alldem folge die Pflicht der Behörde über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in Bescheidform zu entscheiden. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass der „Mitteilung“ der Behörde Bescheidqualität zukomme und sie daher einer Anfechtung mittels Beschwerde zugänglich sei. Da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens mehr als vier Wochen verstrichen seien, habe der Beschwerdeführer auch eine Frist – nämlich die vierwöchige Beschwerdefrist

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG – versäumt. Nach Wiederholung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt habe und die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht zurückgewiesen habe. Daher sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass der „Mitteilung“ der Behörde Bescheidqualität zukomme und sie daher einer Anfechtung mittels Beschwerde zugänglich sei. Da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens mehr als vier Wochen verstrichen seien, habe der Beschwerdeführer auch eine Frist – nämlich die vierwöchige Beschwerdefrist

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – versäumt.

Nach Wiederholung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt habe und die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht zurückgewiesen habe. Daher sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 07.01.2025

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 07.01.2025

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer, einem syrischer Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 05.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer, einem syrischer Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 05.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde. Die gegen diese Mitteilung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten und wurden auch nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, basiert insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 05.2022, Zl. XXXX . Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten und wurden auch nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, basiert insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 05.2022, Zl. römisch 40 .
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […] 3.2.

  1. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH vom 20.05.1981, Zl. 81/03/0066 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG). Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH vom 29.05.1990, Zl. 89/04/0111). 3.2.
  2. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche die sowohl auf Paragraph 71, AVG als auch auf Paragraph 33, VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH vom 20.05.1981, Zl. 81/03/0066 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG). Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH vom 29.05.1990, Zl. 89/04/0111). Im gegenständlichen Fall stellt die vom Beschwerdeführer bekämpfte Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens keinen Bescheid dar und enthält dementsprechend keine Rechtsmittelbelehrung. Die Zustellung dieser Mitteilung löste somit keine Rechtsmittelfrist aus, die vom Beschwerdeführer hätte versäumt werden können. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen somit nicht vor und daher wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zurückgewiesen. Da keine Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde, die versäumt hätte werden können bzw. negative Rechtsfolgen für dem Beschwerdeführer aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich sind, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näherzutreten.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden. 4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2312187.2.00

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