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{'item': 'W278 2212819-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 58§ 28§ 41a§ 88§ 68Art. 8§ 13Art. 4§ 8§ 17§ 5§ 45§ 2Art. 3Art. 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2026 GeschäftszahlW278 2212819-2 Spruch, W278 2212819-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig..Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vollinhaltlich negativ entschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom XXXX .2021, XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF

§ 58Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vollinhaltlich negativ entschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom römisch 40 .2021, römisch 40 , hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. Auf Antrag des BF wurde ihm erstmals am XXXX .2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG ausgestellt und in weiterer Folge verlängert, zuletzt am XXXX gültig bis XXXX .2027. Auf Antrag des BF wurde ihm erstmals am römisch 40 .2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgestellt und in weiterer Folge verlängert, zuletzt am römisch 40 gültig bis römisch 40 .2027. Der BF stellte am 26.09.2023 den gegenständlichen Antrag

§ 88Abs.

1 FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Begründend führte er aus, dass die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses derzeit nicht möglich sei. Dem Antrag wurde eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum XXXX , eine Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft Wien vom 13.04.2022 und ein weiteres Dokument der Botschaft über die Einstellung von Dienstleistungen, sowie ein Schreiben des Arbeitgebers vom 11.09.2023, beigelegt.Der BF stellte am 26.09.2023 den gegenständlichen Antrag

Paragraph 88, Absatz eins, FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Begründend führte er aus, dass die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses derzeit nicht möglich sei. Dem Antrag wurde eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum römisch 40 , eine Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft Wien vom 13.04.2022 und ein weiteres Dokument der Botschaft über die Einstellung von Dienstleistungen, sowie ein Schreiben des Arbeitgebers vom 11.09.2023, beigelegt. Dem BF wurde mit Parteiengehör vom 29.09.2023 mitgeteilt, dass dem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, aus denen hervorgehe, warum ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen solle und auch keine Nachweise oder Beweismittel vorlägen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88FPG abgeleitet werden könne.

Der BF habe bereits am 22.02.2022 einen Antrag eingebracht, der mangels geeigneter Nachweise zurückgewiesen wurde, die Entscheidung sei rechtskräftig. Aus dem nunmehr gestellten Antrag sei keinerlei neues Vorbringen gegenüber dem Vorverfahren erkennbar, weshalb die Behörde erwäge, den Antrag wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückzuweisen.

Dem BF wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Schriftsatz wurde der BF nachweislich am 05.10.2023 zugestellt.Dem BF wurde mit Parteiengehör vom 29.09.2023 mitgeteilt, dass dem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, aus denen hervorgehe, warum ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen solle und auch keine Nachweise oder Beweismittel vorlägen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, FPG abgeleitet werden könne. Der BF habe bereits am 22.02.2022 einen Antrag eingebracht, der mangels geeigneter Nachweise zurückgewiesen wurde, die Entscheidung sei rechtskräftig. Aus dem nunmehr gestellten Antrag sei keinerlei neues Vorbringen gegenüber dem Vorverfahren erkennbar, weshalb die Behörde erwäge, den Antrag wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Schriftsatz wurde der BF nachweislich am 05.10.2023 zugestellt. Der BF übermittelte im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung am 17.10.2023 die schriftliche Stellungnahme vom 16.10.2023 und führte darin aus, dass er einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik

§ 88Abs.

1 Z 5 FPG habe, da er nicht im Besitz eines Personaldokumentes seines Heimatlandes sei und gegenwärtig nicht in der Lage sei, sich ein solches zu besorgen, wie aus dem Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien hervorgehe. Der fehlende Reisepass sei mitunter ein Grund gewesen, weshalb sich der frühere Arbeitgeber vom BF getrennt habe, da das Unternehmen zeitweise grenzüberschreitend in Nachbarländern Österreichs tätig sei. Es sei auch das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 4. ZP-EMRK zu berücksichtigen. Zudem sei die Mutter des BF schwer krank und werde in einem Krankenhaus „in Indien oder Pakistan zukünftig“ medizinisch versorgt und leider der BF an psychischen Problemen, weil er mangels Reisedokument seine Mutter nicht besuchen könne, woraus sich ein humanitärer Anspruch

Art. 8EMRK ergebe.

Schließlich würden der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Beigelegt wurden unter anderem ein Schreiben der afghanischen Botschaft vom 11.10.2023 und medizinische Unterlagen zur Mutter des BF.Der BF übermittelte im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung am 17.10.2023 die schriftliche Stellungnahme vom 16.10.2023 und führte darin aus, dass er einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG habe, da er nicht im Besitz eines Personaldokumentes seines Heimatlandes sei und gegenwärtig nicht in der Lage sei, sich ein solches zu besorgen, wie aus dem Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien hervorgehe. Der fehlende Reisepass sei mitunter ein Grund gewesen, weshalb sich der frühere Arbeitgeber vom BF getrennt habe, da das Unternehmen zeitweise grenzüberschreitend in Nachbarländern Österreichs tätig sei. Es sei auch das Grundrecht des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZP-EMRK zu berücksichtigen. Zudem sei die Mutter des BF schwer krank und werde in einem Krankenhaus „in Indien oder Pakistan zukünftig“ medizinisch versorgt und leider der BF an psychischen Problemen, weil er mangels Reisedokument seine Mutter nicht besuchen könne, woraus sich ein humanitärer Anspruch

Artikel 8, EMRK ergebe.

Schließlich würden der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Beigelegt wurden unter anderem ein Schreiben der afghanischen Botschaft vom 11.10.2023 und medizinische Unterlagen zur Mutter des BF. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX

§ 88Abs.

1 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er sei weder staatenlos noch von ungeklärter Staatsangehörigkeit. Es sei dem BF nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der BF verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Darüber hinaus beabsichtige er nicht, auszuwandern, und habe er keine Bestätigung vorgelegt, wonach die Ausstellung im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses aus den anderen Gründen des § 88 FPG würden im Fall des BF nicht vorliegen.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er sei weder staatenlos noch von ungeklärter Staatsangehörigkeit. Es sei dem BF nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der BF verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Darüber hinaus beabsichtige er nicht, auszuwandern, und habe er keine Bestätigung vorgelegt, wonach die Ausstellung im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses aus den anderen Gründen des Paragraph 88, FPG würden im Fall des BF nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und legte ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss sowie über eine Integrationsprüfung Niveau B1 vor. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er sich seit 01.12.2015 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zunächst als Asylwerber mit einer „vorläufigen Aufenthaltsberechtigung“

§ 13Asylgesetz (in der Folge Asyl

G), dann ein Jahr lang mit einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ und aktuell mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und legte ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss sowie über eine Integrationsprüfung Niveau B1 vor. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er sich seit 01.12.2015 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zunächst als Asylwerber mit einer „vorläufigen Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 13, Asylgesetz (in der Folge AsylG), dann ein Jahr lang mit einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ und aktuell mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der BF habe bereits im Administrativverfahren vorgebracht, dass er bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb ihm

Art. 4Abs.

1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 die Rechtsstellung eines langjährig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zustehe. Es seien zudem alle Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) erfüllt. Außerdem sei notorisch, dass sich der BF derzeit kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan besorgen könne, und im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, sei auch das Interesse der Republik an der Ausstellung des beantragten Fremdenpasses zu bejahen, zumal er auf die vorgelegten Zeugnisse zum Nachweis des Moduls 2 der Integrationsprüfung verweise.Der BF habe bereits im Administrativverfahren vorgebracht, dass er bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb ihm

Artikel 4

, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 die Rechtsstellung eines langjährig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zustehe. Es seien zudem alle Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) erfüllt. Außerdem sei notorisch, dass sich der BF derzeit kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan besorgen könne, und im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, sei auch das Interesse der Republik an der Ausstellung des beantragten Fremdenpasses zu bejahen, zumal er auf die vorgelegten Zeugnisse zum Nachweis des Moduls 2 der Integrationsprüfung verweise. Der BF verweise zur hier strittigen Frage, ob er die für die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 Abs. 1 NAG erforderliche Fünfjahresfrist – durch Einbeziehung der Zeiten des Asylverfahrens – erfülle, auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Richtlinie finde auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Weil über den Schutzantrag des BF bereits endgültig entschieden worden sei und ihm – zuerst mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ und nunmehr mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – Aufenthaltstitel erteilt worden seien, mit denen er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte und die nicht in eine der Kategorie des Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen würden, finde die genannte Richtlinie auf ihn Anwendung. Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sehe Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie unter anderem folgende Besonderheit vor, und zwar werde bei Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, mindestens die Hälfte des Zeitraumes zwischen Stellung des Antrages und Gewährung des internationalen Schutzes – oder, wenn dieser Zeitraum mehr als 18 Monate betrage, der gesamte Zeitraum – angerechnet. Werde ein Asylwerber als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, so dürfe aufgrund der ausdrücklichen Teilausschlussermächtigung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie im nationalen Recht vorgesehen werden, dass die Zeiten als Asylwerber (sofern sie unter zehn Monaten liegen) nur zur Hälfte zählen; würden die Zeiten des Asylverfahrens 18 Monate übersteigen, so dürfe es weder zu einem gänzlichen noch zu einem teilweisen Ausschluss dieser Zeiten kommen, sondern es müssten die Zeiten des Asylverfahrens voll für die Fünfjahresfrist angerechnet werden. Der BF verweise zur hier strittigen Frage, ob er die für die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG erforderliche Fünfjahresfrist – durch Einbeziehung der Zeiten des Asylverfahrens – erfülle, auf Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Richtlinie finde auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Weil über den Schutzantrag des BF bereits endgültig entschieden worden sei und ihm – zuerst mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ und nunmehr mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – Aufenthaltstitel erteilt worden seien, mit denen er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte und die nicht in eine der Kategorie des Artikel 3, Absatz 2, dieser Richtlinie fallen würden, finde die genannte Richtlinie auf ihn Anwendung. Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sehe Artikel 4, Absatz 2, der genannten Richtlinie unter anderem folgende Besonderheit vor, und zwar werde bei Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, mindestens die Hälfte des Zeitraumes zwischen Stellung des Antrages und Gewährung des internationalen Schutzes – oder, wenn dieser Zeitraum mehr als 18 Monate betrage, der gesamte Zeitraum – angerechnet. Werde ein Asylwerber als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, so dürfe aufgrund der ausdrücklichen Teilausschlussermächtigung in Artikel 3, Absatz 2, Unterabs. 3 der Richtlinie im nationalen Recht vorgesehen werden, dass die Zeiten als Asylwerber (sofern sie unter zehn Monaten liegen) nur zur Hälfte zählen; würden die Zeiten des Asylverfahrens 18 Monate übersteigen, so dürfe es weder zu einem gänzlichen noch zu einem teilweisen Ausschluss dieser Zeiten kommen, sondern es müssten die Zeiten des Asylverfahrens voll für die Fünfjahresfrist angerechnet werden. Der BF habe weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten, sodass die Ausschlussmöglichkeit nach dem dritten Satz von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG dem Wortlaut nach gar nicht anwendbar sei. Selbst wenn man – wegen der vergleichbaren Interessenslage – eine analoge Erstreckung der Ausschlussmöglichkeit auf Personen wie den BF, der am Ende des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhalten habe, erwäge, würde eine solche analoge Anwendung gegenständlich ins Leere gehen, weil das Asylverfahren 18 Monate überstiegen habe, weshalb nach dem dritten Satz des Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie gerade kein Ausschluss zulässig sei. Dem nationalen Umsetzungsgesetzgeber wäre es also verwehrt, in einem Fall wie dem gegenständlichen einen Ausschluss von der Anrechnung der Zeiten des Asylverfahrens auf die Fünfjahresfrist der für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erforderlichen Aufenthaltsdauer vorzusehen. Der BF habe weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten, sodass die Ausschlussmöglichkeit nach dem dritten Satz von Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2003/109/EG dem Wortlaut nach gar nicht anwendbar sei. Selbst wenn man – wegen der vergleichbaren Interessenslage – eine analoge Erstreckung der Ausschlussmöglichkeit auf Personen wie den BF, der am Ende des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhalten habe, erwäge, würde eine solche analoge Anwendung gegenständlich ins Leere gehen, weil das Asylverfahren 18 Monate überstiegen habe, weshalb nach dem dritten Satz des Artikel 4, Absatz 2, der genannten Richtlinie gerade kein Ausschluss zulässig sei. Dem nationalen Umsetzungsgesetzgeber wäre es also verwehrt, in einem Fall wie dem gegenständlichen einen Ausschluss von der Anrechnung der Zeiten des Asylverfahrens auf die Fünfjahresfrist der für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erforderlichen Aufenthaltsdauer vorzusehen. Bei unionsrechtskonformer Interpretation hätte das Bundesamt zum Ergebnis gelangen müssen, dass der BF – unter der nach dem Unionsrecht gebotenen Einbeziehung der legalen Aufenthaltszeiten als Asylwerber – die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG erfüllt habe. Der BF sei daher der Ansicht, dass alle Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt seien, und hätte das Bundesamt daher den beantragten Fremdenpass erteilen müssen. Bei unionsrechtskonformer Interpretation hätte das Bundesamt zum Ergebnis gelangen müssen, dass der BF – unter der nach dem Unionsrecht gebotenen Einbeziehung der legalen Aufenthaltszeiten als Asylwerber – die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG erfüllt habe. Der BF sei daher der Ansicht, dass alle Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt seien, und hätte das Bundesamt daher den beantragten Fremdenpass erteilen müssen. Die Beschwerdevorlage vom 29.02.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W267 des BVwG am 05.03.2024 ein. Mit E-Mailnachricht vom 28.01.2025 wurde die Auflösung des Vertretungsverhältnisses und die Niederlegung der Vollmacht durch die vormalige Rechtsvertretung bekanntgegeben. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W267 abgenommen und der Gerichtsabteilung W278 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. beschrieben festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. beschrieben festgestellt. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger befindet sich seit 01.12.20215 im österreichischen Bundesgebiet. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX eine befristete „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 58Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erteilt.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger befindet sich seit 01.12.20215 im österreichischen Bundesgebiet. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 eine befristete „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erteilt. Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet seit XXXX .2022 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG, zuletzt ausgestellt von der XXXX und gültig bis XXXX .2027.Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet seit römisch 40 .2022 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, zuletzt ausgestellt von der römisch 40 und gültig bis römisch 40 .2027. Der BF verfügt über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht. Der BF stellte am 26.09.2023

§ 88Abs.

1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX ,

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen.Der BF stellte am 26.09.2023

Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Der BF verfügt über kein afghanisches Reisedokument und ist es ihm derzeit nicht möglich, sich ein neues Reisedokument seines Herkunftsstaates ohne Ausreise aus Österreich zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, an deren Inhalt kein Zweifel besteht.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, an deren Inhalt kein Zweifel besteht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts und der diesbezüglichen Angaben des BF getroffen und folgt daraus, dass der BF weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des BF beruhen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 30.12.2025 (OZ 2). Demnach ist festzustellen, dass sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG, weshalb festzustellen ist, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen ist, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 26.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, ZI. XXXX , abgewiesen wurde.Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 26.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, ZI. römisch 40 , abgewiesen wurde. Nach Amtswissen des BVwG werden von der afghanischen Botschaft in Wien derzeit keine neuen Reisepässe ausgestellt. Es ist dem BF daher aus diesem Grund nicht möglich, sich einen neuen Reisepass ohne Ausreise aus Österreich zu beschaffen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.1.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 88Abs.

1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

§ 88Abs.

2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

§ 88Abs.

3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

§ 88Abs.

4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

§ 88Abs.

1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.1.2. Der BF beantragte am 26.09.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG nicht erfüllt seien, da der BF nicht in den in Z 1 bis 5 angeführten Personenkreis falle.3.1.2. Der BF beantragte am 26.09.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt seien, da der BF nicht in den in Ziffer eins bis 5 angeführten Personenkreis falle. Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder

§ 88Abs.

1 Z 1 FPG noch

§ 88Abs.

2 FPG in Betracht kommt.Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG noch

Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht kommt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist nicht als unbefristetes Aufenthaltsrecht anzusehen, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG nicht in Betracht kommt.Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist nicht als unbefristetes Aufenthaltsrecht anzusehen, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht in Betracht kommt. Auch ist der Annahme des Bundesamtes, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG, nicht entgegenzutreten.Auch ist der Annahme des Bundesamtes, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nicht entgegenzutreten.

§ 45Abs.

1 NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF seit XXXX .2022 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und anschließend ab XXXX .2021 aufgrund der ihm erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“ (AsylG 2005) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF seit römisch 40 .2022 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und anschließend ab römisch 40 .2021 aufgrund der ihm erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“ (AsylG 2005) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

§ 45Abs.

1 NAG anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Paragraph 45, Absatz eins, NAG anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Insofern der BF in seiner Beschwerde auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden RL 2003/109/EG) verweist, ist auszuführen, dass mit den Regelungen des § 45 NAG die diesbezüglichen Bestimmungen der RL 2003/109/EG innerstaatlich umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche RL 2003/109/EG heranzuziehen (vgl. VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit. d).Insofern der BF in seiner Beschwerde auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden RL 2003/109/EG) verweist, ist auszuführen, dass mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG die diesbezüglichen Bestimmungen der RL 2003/109/EG innerstaatlich umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche RL 2003/109/EG heranzuziehen vergleiche VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen „Daueraufenthalt – EU“ daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen „Daueraufenthalt – EU“ daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist

Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am XXXX .2022 eine Niederlassungsbewilligung

§ 41aAbs.

9 NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 01.12.2015

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen.Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist

Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am römisch 40 .2022 eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 01.12.2015

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG von Vornherein die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit. d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt der rechtmäßige Aufenthalt des BF

§ 13Asyl

G nicht als Niederlassung im Sinne des § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine „Aufenthaltsbewilligung“

§ 8Abs.

1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt – EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG von Vornherein die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt der rechtmäßige Aufenthalt des BF

Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine „Aufenthaltsbewilligung“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt – EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. Der BF erfüllt daher nicht die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, und gehen seine diesbezüglichen auf die RL 2003/109/EG bezogenen Ausführungen in der Stellungnahme und der Beschwerde ins Leere. Dass der BF einen der anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich – wie bereits das Bundesamt zutreffend feststellte – dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht.Dass der BF einen der anderen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich – wie bereits das Bundesamt zutreffend feststellte – dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, FPG nicht. 3.1.3. Schließlich ist bei Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses auch zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht des BF auf Freizügigkeit vorliegt, und zwar insbesondere in ihr Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).3.1.3. Schließlich ist bei Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses auch zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht des BF auf Freizügigkeit vorliegt, und zwar insbesondere in ihr Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit

(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

§ 88Abs.

1 FPG scheitert jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, ist daher nicht weiter einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

Paragraph 88, Absatz eins, FPG scheitert jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, ist daher nicht weiter einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) unterbleiben kann. Der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge greife § 88 Abs. 1 FPG auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit

Art. 2Abs.

2 4. ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge greife Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2

  1. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59).Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59). Da beim BF keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  3. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim BF keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  4. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im gegenständlichen Fall des BF war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war lediglich eine Rechtsfrage zu klären und war das Vorbringen des BF mangels Vorliegen der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen; zudem kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zuvor angeführte, vorliegende Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage berufen. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W278.2212819.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.